Förderprogramm

Vergabe der Zweckerträge aus der Lotterie für Umwelt und Entwicklung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Ansprechpunkt:

Bingo!-Projektförderung

Mühle Westeraccum

Accumer Riege 42

26553 Dornum

Weiterführende Links:
Bingo! Projektförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Ihr gemeinnütziger Verein oder Ihre Initiative Umweltschutzprojekte in Schleswig-Holstein plant, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie mit Zuschüssen aus Zweckerträgen aus „Bingo! Die Umweltlotterie“ von NordwestLotto Schleswig-Holstein, wenn Ihr Vorhaben im Sinne der Agenda 2030 die nachhaltige Entwicklung in Schleswig-Holstein und weltweit zum Ziel hat.

Sie bekommen die Förderung vor allem Projekte und Maßnahmen in folgenden Bereichen:

  • Natur-, Umwelt- und Tierschutz,
  • Natur- und Umwelterziehung, Natur- und Umweltbildung,
  • Entwicklungszusammenarbeit sowie
  • Globales Lernen und interkulturelle Bildungsarbeit.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss

Sei müssen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten erbringen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte schriftlich an die Bingo-Projektförderung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind uneigennützig tätige beziehungsweise als gemeinnützig anerkannte

  • Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes,
  • Initiativen,
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
  • gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH),
  • Verbände,
  • Stiftungen des Privatrechts,
  • kirchliche Einrichtungen (wie Weltläden, Partnerschaften), soweit deren Trägern der Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften zuerkannt worden ist.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen in Schleswig-Holstein ansässig sein oder Ihren Wirkungskreis im Land haben.
  • Ihr Projekt muss einen regionalen Bezug zu Schleswig-Holstein haben.
  • Planen Sie ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit, muss die Integration und Stärkung der Rolle der Frau sowie die nachhaltige Entwicklung der Kinder durch Bildung und Ausbildung Eingang finden .
  • Ihr Projekt darf nicht länger als 2 Jahre dauern.
  • Sie müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Bewilligung mit dem Projekt beginnen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht (beispielsweise Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen),
  • die institutionelle Förderung von Einrichtungen,
  • Projekte mit Schwerpunktsetzung im Bereich der klassischen humanitären Hilfe beziehungsweise der Katastrophenhilfe,
  • selbstständige Fachgutachten, Untersuchungen, Studien und Veranstaltungen und so weiter ohne unmittelbaren Projektbezug.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie zur Vergabe der Zweckerträge aus der Lotterie für Umwelt und Entwicklung in Schleswig-Holstein – Bingo! Die Umweltlotterie

Gl.Nr. 6617.5
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 11. Januar 2024 – V 5511 – 120-304/2017-6021/2020 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die Zweckerträge aus der Lotterie Bingo! Die Umweltlotterie von NordwestLotto Schleswig-Holstein werden den Naturschutz-, Umwelt- und Entwicklungsorganisationen und weiteren Antragsberechtigten im Lande im Rahmen entsprechender Zuwendungen auf der Grundlage von Einzelentscheidungen des Vergaberates zur Verwirklichung von Projekten, die im Sinne der Agenda 2030 die nachhaltige Entwicklung in Schleswig-Holstein und weltweit zum Ziel haben, zur Verfügung gestellt.

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO entsprechende Zuwendungen. Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr wird im freien Ermessen der verfügbaren Mittel entschieden.

Es sollen überwiegend Projekte mit regionalem Bezug zu Schleswig-Holstein gefördert werden; bis zu 20% der Zweckerträge können dabei für Projekte außerhalb des Landes Verwendung finden.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Nach dieser Richtlinie werden Projekte im Sinne der Agenda 2030 gefördert. Dies sind insbesondere Projekte und Maßnahmen in folgenden Bereichen:

  • Natur- und Umweltschutz sowie des Tierschutzes,
  • Natur- und Umwelterziehung und Natur- und Umweltbildung,
  • Entwicklungszusammenarbeit,
  • Globales Lernen und interkulturelle Bildungsarbeit

2.2. Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

  • Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z.B. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen),
  • die institutionelle Förderung von Einrichtungen,
  • Projekte mit Schwerpunktsetzung im Bereich der klassischen humanitären Hilfe bzw. der Katastrophenhilfe,
  • selbstständige Fachgutachten, Untersuchungen, Studien und Veranstaltungen etc. ohne unmittelbaren Projektbezug,
  • laufende Kosten nach Projektabschluss,
  • überwiegend der Selbstdarstellung des Trägers dienende Projekte.

2.3. Bei der Mittelvergabe sind die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung, insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zu beachten.

Berücksichtigungswürdige Kriterien für die Verwendung der Mittel sind unabhängig von den o.a. Vorgaben:

  • Förderung des ehrenamtlichen Engagements,
  • Integration ökologischer, ökonomischer und sozialer Aspekte,
  • Berücksichtigung von Beteiligungs- und Dialogelementen innerhalb des Projekts,
  • nachhaltige Wirksamkeit und Praxisnähe,
  • Beispielcharakter, Leitbildfunktion,
  • sichtbare Ergebnisse,
  • innovativer Charakter,
  • Breitenwirkung und Bürgernähe,
  • kurz- bis mittelfristig erreichbarer Projektabschluss,
  • Projektvielfalt unter räumlichen und thematischen Gesichtspunkten.

Bei Projekten der Entwicklungszusammenarbeit soll die Integration und Stärkung der Rolle der Frau sowie die nachhaltige Entwicklung der Kinder durch Bildung und Ausbildung Eingang finden.

2.4. Die Förderprojekte sollen für eine mediengerechte Darstellung geeignet sein, um auch auf diesem Wege die Förderung der Agenda 2030 zu unterstützen.

3. Zuwendungsempfängerinnen, Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind uneigennützig tätige bzw. als gemeinnützig anerkannte:

  • Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes,
  • Initiativen,
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
  • gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH),
  • Verbände,
  • Stiftungen des Privatrechts sowie
  • kirchliche Einrichtungen (wie Weltläden, Partnerschaften), soweit deren Trägern der Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften zuerkannt worden ist.

3.2 Antragsteller/innen sollen in Schleswig-Holstein ansässig sein bzw. ihren Wirkungskreis im Lande haben.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1. Die Projekte werden durch nicht rückzahlbare Zuwendungen gefördert, deren Laufzeit in der Regel zwei Jahre nicht überschreitet und die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden sind, es sei denn, dass einem vorzeitigen Projektbeginn von Seiten der Geschäftsführung ausdrücklich zugestimmt worden ist

4.2. Der Projektbegriff umfasst:

  • Konzeptionierung, Planung und Vorbereitung des Projektes,
  • die eigentliche Durchführung und Realisierung des Projektes insoweit, als damit die notwendigen Sach-, Investitions- und Personalkostenaufwendungen (maximal bis zur Höhe der im öffentlichen Dienst vergleichbar gewährten tariflichen Vergütungen bzw. Reisekostenentgelte) verbunden sind,
  • vorbereitende und begleitende Öffentlichkeitsarbeit,
  • projektinitiierende bzw. -begleitende Monitoringaufgaben,
  • begleitende und nachfolgende Erfolgskontrolle,
  • Dokumentation der Ergebnisse.

4.3. Eine Zuwendung wird regelmäßig als Festbetragsfinanzierung gewährt. Im Einzelfall ist eine Förderung auch als Anteilfinanzierung möglich.

4.4. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist eine Eigenbeteiligung (Eigenleistung und Eigenmittel) der Antragstellerin/des Antragstellers von mindestens 15% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Von der Erbringung dieser Eigenbeteiligung kann im angemessenen Umfang abgesehen werden, wenn mit dem Vorhaben umfangreiche Drittmittel für das Land gebunden werden. In diesem Fall beträgt die Eigenbeteiligung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers mindestens 10% der zuwendungsfähigen Kosten. Die Eigenbeteiligung kann auch durch unbare Eigenleistungen ehrenamtlich Tätiger bis zu einer Höhe von 70% des Aufwandes nachgewiesen werden, der sich bei der Vergabe der Arbeiten an ein Unternehmen ergeben würde. Alternativ können bei Projekten unbare Eigenleistungen in Form von Eigenarbeit mit 15,- Euro pro Stunde bewertet werden. Die Vollfinanzierung eines Projektes ist nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.

4.5. Fördermittel der EU, des Bundes und von Dritten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bei Nichtbeantragung erfolgt eine fiktive Anrechnung.

4.6. Eine gewährte Zuwendung verfällt, wenn mit dem Projekt nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Bewilligung begonnen worden ist.

5. sonstige Zuwendungsbestimmungen

keine

6. Verfahren

Förderanfragen und Zuwendungsanträge sind schriftlich an Bingo-Projektförderung, Mühle Westeraccum, 26553 Dornum, Telefon (04933) 99 11-19, oder per E-Mail an info@projektfoerderung.de (Nähere Informationen unter www.Projektfoerderung.de) zu richten. Das Antragsformular (Förderantrag für Projekte im Bereich Umwelt- und Naturschutz sowie der Entwicklungszusammenarbeit einschließlich projektbezogenem Kosten- und Finanzierungsplan) ist vom/von der Antragsteller*in verantwortlich zu unterzeichnen.

6.1. Sobald der Antrag vollständig vorliegt, erfolgt im Rahmen der Entscheidungsvorbereitung sowie erforderlichenfalls unter Einholung fachlicher Stellungnahmen Dritter eine sorgfältige Antragsprüfung und -votierung durch die Geschäftsführung, bevor der Vergaberat auf dieser Grundlage über den Antrag im freien Ermessen entscheidet.

6.2. Nach Beschlussfassung durch den Vergaberat erhält die Antragstellerin/der Antragsteller durch das für Entwicklungszusammenarbeit bzw. für Natur- und Umweltschutz zuständige Ministerium einen Bescheid über die Bewilligung bzw. Ablehnung seines Zuwendungsantrages.

6.3. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein nach Ziffer 7.3 ANBest-P wird besonders hingewiesen.

7. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 rückwirkend in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2028.

8. Nachhaltigkeitscheck

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‚Bildung‘, ‚Soziale Gerechtigkeit‘, ‚Infrastruktur und Klimaschutz‘, ‚Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz‘ und ‚Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen‘. Das Vorhaben hat in gleichem Maße positive wie negative Auswirkungen auf ‚Globale Verantwortung‘. Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

 

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