Richtlinie
Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von Zuwendungen zur Einstiegsförderung für Innovationsvorhaben von KMU (EIK)
Bekanntmachung des Ministeriums für Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 04. Dezember 2023 – VII 302/321 –
[geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein vom 18. März 2024 – VII302/321]
Präambel
Die Landesregierung Schleswig-Holstein bündelt ihre wirtschaftspolitischen Fördermaßnahmen unter dem Dach des Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 (LPW 2021):
Das Programm bildet den Rahmen für die Förderung aus:
- dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),
- der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) und
- Mitteln des Landes.
Mit dem LPW 2021 setzt die Landesregierung auf Investitionen in Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins weiter voranzubringen. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort.
Um der Bedeutung der Energiewende und des Klimaschutzes Rechnung zu tragen, hat die Landesregierung beschlossen, 50 Prozent der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen. Mit dieser Richtlinie wird dazu beigetragen, indem Unternehmen dazu angeregt werden, ökonomische und ökologische Herausforderungen mitzudenken und durch Innovationen zu umweltverträglichen Produkten und Verfahren zu kommen. Die Förderung unterstützt unter anderem neue und innovative Lösungen, die einen Beitrag zur Verringerung von Treibhausgasemissionen, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung von Energie- und Ressourceneffizienz und/oder zur Kreislaufwirtschaft leisten.
Schleswig-Holstein ist ein Innovationsland, das sich durch wegweisende Ideen und Denk- und Handlungsweisen auszeichnet. Ausgehend von der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Schleswig-Holstein (RIS3.SH) sollen mit dieser Richtlinie niedrigschwellig Unternehmen unterstützt werden, Innovationen anzugehen und am Innovationssystem Schleswig-Holsteins zu partizipieren.
1. Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Ziele der Förderung nach dieser Richtlinie sind:
- Innovationstätigkeiten von Unternehmen zu stärken, insbesondere eine stärkere Aktivierung der KMU sowie
- Gründungs- und Transferaktivitäten zu intensivieren, insbesondere den Aufbau und die Skalierung innovativer und wachstumsorientierter Geschäftsmodelle in Start-ups.
Die Förderung erfolgt dabei mit Mitteln des EFRE und Landesmitteln.
1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen als Einstiegsförderung für Innovationsvorhaben von KMU nach Maßgabe:
- dieser Richtlinie i.V.m. den Auswahl- und Fördergrundsätzen und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 (AFG LPW 2021),
- der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO),
- der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), des Subventionsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landessubventionsgesetz – LSubvG), des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG),
- des Haushaltsgesetzes,
- der Regelungen der Europäischen Union für Förderungen aus dem EFRE,
- des EFRE-Programms 2021–2027 für Schleswig-Holstein,
- der Verordnung der Europäischen Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union für staatliche Beihilfen (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Verordnung (EU) Nummer 651/2014 vom 26. Juni 2014, ABI. EU 2014, L 187/1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (Amtsblatt EU L 167/1 vom 30. Juni 2023) insbesondere Art. 28 Innovationsbeihilfen für KMU für die Fördergegenstände Transfer- und HighTech-Bonus,
- die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen für die Fördergegenstände Seed-Bonus und SeedInvest-Bonus.
Maßgeblich sind die Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Bei nicht ausreichend verfügbaren Haushaltsmitteln wird die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigem Ministerium eine Auswahl der Vorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen durchführen. Dabei werden nachfolgende Auswahlkriterien gleichgewichtet herangezogen:
- Innovationsgrad des Vorhabens gemäß Definition der RIS3.SH,
- Beitrag des Vorhabens zum Ziel der Landesregierung, 50 Prozent der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen sowie
- Bezug zu den Spezialisierungsfeldern gemäß RIS3.SH.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind:
2.1 Transfer-Bonus
Technologietransfer zwischen KMU1) und Technologietransfereinrichtungen sowie privatwirtschaftlichen Transferpartnern
2.2 HighTech-Bonus
Technologietransfer zwischen KMU und Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen
2.3 Seed-Bonus
Aufbau und Skalierung innovativer und wachstumsorientierter Geschäftsmodelle in Start-ups durch eigenes Personal
2.4 SeedInvest-Bonus
Aufbau und Skalierung innovativer und wachstumsorientierter Geschäftsmodelle in Start-ups durch Investitionen (Anschaffung von Geräten und Ausrüstung).
Grundsätzlich kann ein Unternehmen mehrere Vorhaben in einem oder mehreren Modulen nach dieser Förderrichtlinie beantragen. Eine zeitlich überlappende Förderung von zwei Vorhaben ist ausgeschlossen. Während der Laufzeit dieser Richtlinie können maximal drei Vorhaben pro Unternehmen bezuschusst werden.
Transfer-Bonus (gemäß Ziffer 2.1.)
Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um privatwirtschaftliche Transferpartner wie z.B. Technologietransfereinrichtungen, Acceleratoren, Inkubatoren, Kompetenz- oder Technikzentren, die im Hinblick auf das Vorhaben Entwicklungsdienstleistungen anbieten, wird das Vorhaben dem Fördergegenstand Transfer-Bonus zugeordnet.
HighTech-Bonus (gemäß Ziffer 2.2)
Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und deren Gesellschaften oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (FuE-Einrichtungen)2) wie z.B. Forschungszentren der Helmholtz-Gemeinschaft, Institute oder Einrichtungen der Fraunhofer Gesellschaft, der Leibniz-Gemeinschaft oder der Max-Planck-Gesellschaft kann das Vorhaben dem Fördergegenstand HighTech-Bonus zugeordnet werden.
Beim Transfer- und HighTech-Bonus werden innovationsunterstützende Dienstleistungen und Innovationsberatungsdienste gemäß Art. 28 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 2 Nr. 94 und 95 AGVO gefördert, die zum Zwecke der Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer oder der Verbesserung bestehender Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen für das antragstellende KMU von Dritten erbracht werden.
Das sind z.B.
- Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind,
- Konstruktionsleistungen,
- Prototypenbau,
- Design,
- Produkttests zur Qualitätssicherung oder zur Umweltverträglichkeit,
- Werkstoffstudien,
- FuE-Leistungen für neue Fertigungstechniken,
- Service Engineering sowie
- Zurverfügungstellung von Forschungsinfrastruktur und Laboratorien, Datenbanken, Bibliotheken sowie Tests und Messungen zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
Die Bereitstellung von reinen Büroflächen wird nicht gefördert.
Im Transfer- und HighTech-Bonus soll die geförderte Maßnahme binnen acht Kalendermonaten abgeschlossen sein.
Seed-Bonus (gemäß Ziffer 2.3)
Gefördert werden Vorhaben, die im Start-up den Aufbau und die Skalierung des Geschäftsmodells im Bereich
- Forschung und Entwicklung,
- Prototypenentwicklung und -test,
- zielgruppenspezifische Anwendungsentwicklungen, Entwicklungen für Pilotanwendungen,
- Produktdesign sowie
- Einrichtung einer Produktfertigung unterstützen.
Im Seed-Bonus soll die Umsetzung der Maßnahme möglichst innerhalb von acht, höchstens jedoch innerhalb von zehn Kalendermonaten erfolgt sein.
SeedInvest-Bonus (gemäß 2.4)
Gefördert werden Vorhaben, die im Start-up den Aufbau und die Skalierung des Geschäftsmodells durch Investitionen (Anschaffung von Instrumenten und Ausrüstung) bewirken.
Nicht gefördert werden insbesondere:
- Rechts-, Finanzierungs-, Steuer- oder Wirtschaftsberatungen,
- übliche Büroausstattung (Mobiliar) und Fahrzeuge sowie
- Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe.
Die Maßnahme im SeedInvest-Bonus soll binnen sechs Kalendermonaten durchgeführt werden.
3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger (Begünstigte)
3.1 Begünstigte der Zuwendung sind
3.1.1 Gewerbebetriebe mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein, welche die Kriterien als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß der Definition nach Anhang I der AGVO erfüllen.
3.1.2 Begünstigte beim Seed-Bonus bzw. SeedInvest-Bonus sind ausschließlich junge Gewerbebetriebe mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein, welche die Kriterien als Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen (KU) gemäß der Definition nach Anhang I der AGVO erfüllen und die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als fünf Jahre sind und die außerdem ein innovatives, skalierbares Geschäftsmodell aufweisen. Die Altersbeschränkung muss auch von etwaigen Partner- und verbundenen Unternehmen gemäß Anhang I Art. 3 der AGVO eingehalten werden.
3.2 Begünstigte sind in vollem Umfang für die förderrechtskonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haften dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
3.3 Begünstigte, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der AGVO darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.3)
3.5 Auftraggeber und Auftragnehmer müssen voneinander unabhängig sein. Das antragstellende Unternehmen darf in keiner Weise mit dem Dienstleister in Verbindung stehen. Von der Förderung ausgeschlossen sind beispielsweise FuE-Dienstleistungen, die von Betriebsangehörigen oder Familienmitgliedern durchgeführt werden. Außerdem dürfen Anteilshabende, Geschäftsführende oder Beschäftigte der FuE-Einrichtung oder des antragstellenden Unternehmens nicht, auch nicht zu geringen Teilen, am jeweils anderen Unternehmen beteiligt sein. Die FuE-Einrichtungen dürfen des Weiteren in keiner Weise an der Verwertung und Vermarktung der Innovation beteiligt sein.
3.6 Begünstigte müssen das Vorhaben in Schleswig-Holstein durchführen. Zudem müssen die gewonnenen Erkenntnisse in Schleswig-Holstein verwertet werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Alle Vorschläge für Fördervorhaben und alle Förderanträge werden durch die Bewilligungsbehörde (Ziff. 7.2) einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen. Dabei werden folgende Auswahlkriterien herangezogen:
- Innovationsgrad gemäß Definition der RIS3.SH,
- erwartete ökonomische Bedeutung für die nachhaltige Wertschöpfung.
Soweit EFRE-Mittel zum Einsatz kommen, werden folgende ergänzende Kriterien herangezogen:
- Beitrag des Vorhabens zu den für das spezifische Ziel 1.3 im EFRE-Programm festgelegten Indikatoren,
- Beitrag zu den Querschnittszielen des EFRE-Programms,
- Beitrag des Vorhabens zum Ziel der Landesregierung, 50 Prozent der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen.
4.2 Bei Antragstellung sind die Rahmenbedingungen des Vorhabens zu konkretisieren und zu belegen (vgl. dazu Ziffer 7. Verfahren).
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Förderung eines Vorhabens als Anteilsfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Es sind die Regelungen hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben in Anhang I der AFG LPW 2021 zu beachten.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 15.000 Euro betragen.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben für den Transfer- und HighTech-Bonus dürfen höchstens 75.000 Euro, für den Seed-Bonus höchstens 120.000 Euro und für den SeedInvest-Bonus höchstens 50.000 Euro betragen.
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen und Leistungen Dritter) sowie der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
Bei Begünstigten, die allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sind, sind nur die Nettoausgaben zuwendungsfähig.
Erläuterung der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer 2:
5.1.1 Für den Transfer- und HighTech-Bonus sind jeweils die Kosten für Dienstleistungsaufträge förderfähig.
5.1.2 Für den Seed-Bonus sind die Kosten für eigenes angestelltes Personal förderfähig. Personalkosten werden grundsätzlich gemäß Anhang I Ziffer 1.4 der AFG LPW 2021 als Kosten je Einheit pauschal berechnet. Das geltend gemachte Mengengerüst (geleistete Arbeitsstunden) ist für ausschließlich oder zu einem festen Anteil ihrer Arbeitszeit im geförderten Vorhaben tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Dokument nachzuweisen, in dem der feste Prozentsatz der pro Monat für das Vorhaben geleisteten Arbeitszeit angegeben ist. Für zeitweise bzw. in schwankendem Umfang im geförderten Vorhaben tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Stundennachweise zu führen und zum Nachweis des geltend gemachten Mengengerüsts (geleistete Arbeitsstunden) vorzulegen. Pro Jahr können höchstens 1.720 Stunden pro Person anerkannt werden.
Förderfähig sind außerdem Pauschalkosten in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Personalkosten für Material, Investitionen, Qualifikation und Weiterbildung, Marketing, Fremdleistungen, Patente und andere Schutzrechte, Reisen und Miete.
5.1.3 Für den SeedInvest-Bonus sind Kosten für Investitionen in Instrumente und Ausrüstung, insbesondere Produktionseinrichtungen, Hardware und Software auf Basis tatsächlicher direkter Ausgaben förderfähig. Personalkosten werden in Höhe von 20 Prozent pauschal auf die tatsächlichen direkten Ausgaben gewährt.
5.1.4 Nicht gefördert werden Skonti und Rabatte in Zusammenhang mit den Aufträgen zu Lieferungen und Leistungen und zwar auch, wenn sie nicht vom Begünstigten genutzt werden.
5.2 Eigenanteil
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Es ist der Bewilligungsbehörde daher nachzuweisen, dass der Eigenanteil getragen werden kann.
5.3 Höhe der Förderung
Bereits erhaltene Innovationsbeihilfen bzw. De-minimis-Beihilfen sind im Antrag anzugeben und durch geeignete Dokumente zu belegen; sie wirken sich gegebenenfalls auf die Höhe des beantragten Zuschusses aus.
Für den HighTech-Bonus gilt in Bezug auf die Innovationsbeihilfen für KMU auch der Art. 28 Ziffer 4 der AGVO, so dass der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Art. 28 Ziffer 2c innerhalb von drei Jahren den dort genannten Schwellenwert nicht übersteigt.
Für den Seed-Bonus und den SeedInvest-Bonus gelten die Schwellenwerte der De-minimis-Verordnung. Sollte das Unternehmen im relevanten Drei-Jahres-Zeitraum bereits eine oder mehrere De-minimis-Beihilfen erhalten haben, ist die Höhe der Zuwendung hierdurch gegebenenfalls begrenzt.
5.3.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt im Transfer-Bonus
- für mittlere Unternehmen bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- für kleine Unternehmen bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt im HighTech-Bonus
- für mittlere Unternehmen bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- für kleine Unternehmen bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt im Seed-Bonus und im SeedInvest-Bonus bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Subventionserhebliche Tatsachen
Die im Antrag und in den sonstigen einzureichenden Unterlagen als subventionserheblich benannten Angaben sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des § 1 Landessubventionsgesetzes. Zudem ist eine Erklärung über die Kenntnis dieser subventionserheblichen Tatsachen abzugeben. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs gerechnet werden.
6.2 Kumulierung
Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (vergleiche Art. 8 Ziffer 3 AGVO).
6.3 Zweckbindung
Die Begünstigten sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung). Die Zweckbindung beträgt je nach Art und Ausgestaltung des jeweiligen Vorhabens bis zu zwei Jahre und wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
6.4 Evaluierung
Im Hinblick auf die Förderung aus dem EFRE unterliegen die geförderten Vorhaben einer ständigen Begleitung und Bewertung anhand finanzieller und materieller Indikatoren.
Die Abwicklung und Prüfung der Vorhaben machen die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen sowie im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Daten des Antragstellenden erforderlich. Diese wird gestützt auf die Art. 69, 72–77 der VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) der VO (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung). Details sind dem Informationsblatt zur Datenverarbeitung im LPW 2021 zu entnehmen.
Mit der Durchführung von Evaluierungen und Erfolgsmessungen kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium wissenschaftliche Einrichtungen beauftragen. Der Begünstigte erklärt sich damit einverstanden, an Evaluierungen teilzunehmen. Die Auswertungsergebnisse enthalten lediglich anonymisierte oder öffentlich (über die Liste der Vorhaben) zugängliche Daten. Auch Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, des Bundes oder der Europäischen Union können anonymisierte Daten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auswerten und die Ergebnisse veröffentlichen.
Für das Kalenderjahr, das auf den Abschluss des Vorhabens folgt, ist der Bewilligungsbehörde für den Seed-Bonus ein Bericht über die Verwertung des Vorhabens sowie gegebenenfalls dessen Auswirkungen auf die Unternehmensentwicklung unter Angabe der Beschäftigungseffekte auf entsprechenden Formblättern zu erstatten (Verwertungsbericht).
6.5 Informations- und Kommunikationsverpflichtung
Die Begünstigten verpflichten sich mit der Annahme der Zuwendung, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 50 VO (EU) Nr. 2021/1060 durchzuführen. Mit der Annahme der Zuwendung nehmen die Begünstigten gleichzeitig die Aufnahme der Daten in die öffentliche Liste der Vorhaben gemäß Art. 49 Abs. 5 VO (EU) Nr. 2021/1060 sowie bei Einzelbeihilfen von über 100.000 Euro in die Beihilfentransparenzdatenbank der EU gem. Art. 9 Abs. 1 AGVO zur Kenntnis.
Einzelheiten zu Kommunikationsverpflichtungen und der und der Aufnahme von Daten in den beiden vorstehend genannten Fällen sind den AFG LPW 2021 zu entnehmen.
6.6. Ausschluss der Förderung/Rückforderungsanordnung
Die Begünstigten verpflichten sich, der Bewilligungsbehörde mit der Antragstellung sowie vor jeder Auszahlung mitzuteilen, ob eine gegebenenfalls zuvor erhaltene Zuwendung von der Europäischen Kommission für formell oder materiell rechtswidrig erklärt und eine diesbezügliche Rückforderungsentscheidung erlassen wurde.
Eine Auszahlung der Zuwendung unterbleibt dann so lange, bis die erhaltene Zuwendung in Umsetzung der Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission vollständig und verzinst zum Referenzzins, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen verwendet wird, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde. Dies gilt bei tranchenweiser Auszahlung der Zuwendung auch für zukünftig ergehende Rückforderungsentscheidungen; diese sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
6.7 Umsetzung klima- und umweltpolitischer Vorgaben der Europäischen Kommission
Es dürfen gemäß Art. 9 Abs. 4 der VO (EU) 2021/1060 nur Vorhaben gefördert werden, welche die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Art. 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (sog. Taxonomieverordnung EU 2020/852) verursachen. Die Prüfung, ob ein Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen verursachen kann, erfolgt im Rahmen der Bewertung des Querschnittsziels „Nachhaltige Entwicklung“.
7. Verfahren
7.1 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Gemäß Ziffer 1.3 der VV zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Förderung eines Vorhabens nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sogenannter vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle dies auf Antrag schriftlich genehmigt. Das Finanzierungsrisiko tragen die Antragstellenden.
7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Wirtschaftsförderung und Technologieförderung Schleswig-Holstein GmbH, Lorentzendamm 24, 24103 Kiel.
Anträge sind vor Beginn eines Vorhabens grundsätzlich formgebunden unter Beifügung prüffähiger, den Anforderungen der Förderrichtlinie entsprechenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite (www.wtsh.de) bereit.
Das Verfahren zur Bewertung von Zuwendungsfähigkeit und Förderwürdigkeit des Förderantrages sowie zur Bewilligung richtet sich nach den AFG LPW 2021 in der jeweils geltenden Fassung.
7.2.1 Transfer- und HighTech-Bonus
Hier gilt ein einstufiges Antragsverfahren. Folgende Dokumente sind mit dem Antrag einzureichen:
- Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung mit Personalausweis des oder der Gewerbetreibenden,
- das Angebot bzw. die Angebote für die geplanten Dienstleistungsaufträge sowie
- eine aussagekräftige Vorhabenbeschreibung.
7.2.2 Seed-Bonus und SeedInvest-Bonus
Hier gilt ein zweistufiges Antragsverfahren. In der ersten Stufe des Antragsverfahrens erfolgt auf Basis eines Projektvorschlags die Bewertung der Vorhabenbeschreibung einschließlich des innovativen skalierbaren Geschäftsmodells. Folgende Dokumente sind mit dem Projektvorschlag einzureichen:
- Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung mit Personalausweis des oder der Gewerbetreibenden,
- für den Seed-Bonus eine aussagekräftige Vorhabenbeschreibung einschließlich Personal, Kosten- und Finanzplanung für das Vorhaben und zusätzlich der Businessplan des Unternehmens,
- für den SeedInvest-Bonus eine aussagekräftige Vorhabenbeschreibung in Bezug auf die geplanten Investitionen und zusätzlich das Angebot bzw. die Angebote für die geplanten Anschaffungen.
- Im Seed-Bonus und im SeedInvest-Bonus werden vorrangig Vorhaben gefördert, die einen hohen Innovationsgrad, ein hohes Marktpotenzial oder eine langfristige Wertschöpfung erwarten lassen. Das innovative wachstumsorientierte Geschäftsmodell muss mit der schriftlichen Vorhabenbeschreibung ausreichend nachvollziehbar dargelegt werden.
- Nach Prüfung und positiver Bewertung von Vorhabenbeschreibung und wachstumsorientiertem Geschäftsmodell wird der Antrag im Seed-Bonus bzw. SeedInvest-Bonus in die zweite Antragsstufe (formaler Förderantrag) überführt.
7.3 Auszahlungsverfahren
Der Zuschuss oder Teile davon dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Begünstigten getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
Sofern Kosten auf Basis vereinfachter Kostenoptionen (Pauschalen) abgerechnet werden, erfolgt die Auszahlung in Abhängigkeit von der Art der verwendeten Pauschalierung. Bei Pauschalsätzen nach Vorlage eines Nachweises über die Bezugsgröße (direkte förderfähige Personalkosten bzw. gesamte direkte förderfähige Kosten), auf die der Pauschalsatz zur Ermittlung der Gemeinkosten oder der Restkosten angewandt wird. In diesen Fällen sind dem einzureichenden Erstattungsantrag die vorstehenden Nachweise beizufügen.
Voraussetzung für die Auszahlung ist das Einreichen eines förmlichen Erstattungsantrags. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungsbelege der Ausgaben sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden weiteren Unterlagen als elektronische Kopie oder als gleichwertige Buchungsbelege beizufügen.
Der Erstattungsantrag kann gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite unter www.wtsh.de bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.
Die mit den Erstattungsanträgen eingereichten Unterlagen werden als zahlenmäßige Zwischennachweise anerkannt. Sofern ein weiterführendes Berichtswesen (Fortschrittsberichte) festgelegt wurde, kann dieses die ansonsten erforderlichen jährlichen Sachberichte zum Zwischennachweis ersetzen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der ANBest-P besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Einnahmen und -ausgaben des Vorhabens und dem Sachbericht, der von den Begünstigten zu erstellen ist. Dieser ist abweichend von den ANBest-P der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes einzureichen.
Der Verwendungsnachweis kann gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite www.wtsh.de bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.
8. Ausnahmen
Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können gegebenenfalls vom für Wirtschaft zuständigen Ministerium Ausnahmen zugelassen werden. Bei Ausnahmen von den VV zu § 44 LHO ist zusätzlich das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.
9. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie die Bestimmungen der Europäischen Kommission.
10. Nachhaltigkeitscheck
Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:
Die Richtlinie hat positive Auswirkungen auf ‚Soziale Gerechtigkeit‘, ‚Infrastruktur und Klimaschutz‘ und ‚Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz‘. Die Richtlinie hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.
11. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Zugleich tritt die EIK-Richtlinie vom 2. Juni 2023 (Amtsbl. Schl.-H S. 1539) außer Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
1) gem. der Definition nach Anhang I Art. 2 der AGVO
2) FuE = Forschung und Entwicklung