Richtlinie
Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
Gl.Nr. 6600.42
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein
vom 28. November 2022 – VII 252
Präambel
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat ihre wirtschaftspolitischen Fördermaßnahmen unter dem Dach des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 gebündelt. Das Programm bildet den Rahmen für die Förderung aus:
- dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),
- der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) und
- Mitteln des Landes.
Mit dem LPW 2021–2027 setzt die Landesregierung auf Investitionen in Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins weiter voranzubringen. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort.
Mit dieser Richtlinie wird dazu beigetragen, den Wandel hin zu einer klimafreundlicheren und ressourcenschonenderen Wirtschaft, insbesondere auch eine nachhaltige Reduktion von Treibhausgasen und einen effizienteren Rohstoff- und Ressourceneinsatz zu unterstützen. Im Hinblick auf diese Zielerreichung sind die Anwendung von neuen, auf die Zukunft ausgerichteten Produktionsweisen und die Errichtung neuer Anlagen erforderlich.
1. Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Die Unternehmen in Schleswig-Holstein stehen derzeit durch die Digitalisierung und neue Technologien, wie beispielsweise Künstliche Intelligenz und erneuerbare Energien branchenübergreifend vor großen Herausforderungen, um auch in Zukunft auf den globalen Märkten wettbewerbsfähig zu bleiben. Um dies zu erreichen, sind Investitionen in Zukunftstechnologien und wirtschaftlich erfolgversprechende Zukunftsfelder existenziell. Die Unternehmen brauchen in diesem Transformationsprozess dringend Unterstützung zur Steigerung ihrer Innovationskraft, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und im nationalen wie internationalen Standortwettbewerb bestehen zu können.
Die Förderung erfolgt aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW).
1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen für Investitionen an Gewerbebetriebe insbesondere nach Maßgabe:
- dieser Richtlinie i.V.m. den Auswahl- und Fördergrundsätzen und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft (AFG LPW) in der jeweils geltenden Fassung,
- der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO),
- der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), des Subventionsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landessubventionsgesetz – LSubvG), des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) sowie des Haushaltsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen,
- des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ GRW (Teil II Abschnitt A) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Artikel 14 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) in der jeweils geltenden Fassung;
- der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2022–2027 der Europäischen Kommission (Amtsbl. EU vom 29.04.2021 C153/1) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Bei nicht ausreichend verfügbaren Haushaltsmitteln wird die Bewilligungsbehörde (Ziff. 7.2), im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium eine Auswahl der Vorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen durchführen. Dabei werden folgende Auswahlkriterien (in einem auf Bewertungsstufen fußenden System) herangezogen:
- Auf der ersten Stufe erfolgt eine Bewertung zunächst nach der Unternehmensgröße. Hierbei werden kleine Unternehmen bevorzugt vor mittleren Unternehmen gefördert.
- Auf der zweiten Stufe erfolgt eine Auswahl anhand der Fördergebietskulisse (1) C-Gebiet und (2) D-Gebiet.
- Die dritte Stufe ist die Prüfung der Zugehörigkeit zu einem der Spezialisierungsfelder der RIS3-SH oder einer der Fokusbranchen der Landesansiedlungsstrategie (Maritimen Wirtschaft, Life Sciences, Energiewende und grüne Mobilität, Ernährungswirtschaft bzw.-industrie, digitale Wirtschaft und Maschinenbau und Elektronik).
- Als letzte Stufe wird für die Bewertung der Arbeitsplatzeffekt herangezogen. Hierbei werden Unternehmen bevorzugt gefördert, die im Verhältnis mehr Arbeitsplätze schaffen, als zur Erreichung der Regelförderquote notwendig ist.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind Investitionen von Gewerbebetrieben, die nach Maßgabe des jeweils geltenden GRW-Koordinierungsrahmens förderfähig sind.
Verbunden mit der Förderung ist die Schaffung und/oder Sicherung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze, die dauerhaft zu besetzen sind. Teilzeit- und Saisonarbeitsplätze sind nach Maßgabe des geltenden GRW-Koordinierungsrahmens in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Für die Förderung wird gegebenenfalls auf volle Arbeitsplatzzahlen abgerundet. Gleichzeitig soll insbesondere die Fähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unterstützt werden, sich am Wachstum der regionalen, nationalen und internationalen Märkte sowie an Innovationen zu beteiligen.
2.2 Neben den gemäß Ziffer 2.7 Teil II Abschnitt A des jeweils geltenden GRW-Koordinierungsrahmens sowie Artikel 7 der VO (EU) 2021/1058 (EFRE-Verordnung) ausgeschlossenen Kosten sind nicht förderfähig: Gebrauchte Wirtschaftsgüter, Kosten des Erhaltungsaufwandes (Instandhaltung), Grundstücke, Eigenleistungen, Wohnraum (auch sog. Betriebsleiterwohnungen), sofort abzuschreibende geringwertige Wirtschaftsgüter, Tiere, Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung sowie Kosten für Wirtschaftsgüter, die außerhalb des Standortes der zu fördernden Betriebsstätte eingesetzt werden.
Des Weiteren von der Förderung im Rahmen dieser Richtlinie ausgeschlossen sind durch Mietkauf, Leasing oder deren Sonderformen finanzierte Wirtschaftsgüter.
Belege mit einem Wert von weniger als 250 EUR (Netto) sind nicht förderfähig.
3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger (Begünstigte)
3.1 Begünstigte der Zuwendung sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), deren zu fördernde Betriebsstätte in Schleswig-Holstein im C- oder D-Fördergebiet der GRW liegen muss (vgl. Anlage Ziffer 1 und 2). Darüber hinaus dürfen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nur Unternehmen ohne jede öffentliche Beteiligung sein.
Als kleine Unternehmen (KU) gelten Unternehmen,
- die weniger als 50 Personen beschäftigen und
- deren Jahresumsatz oder Bilanzsumme 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
Als mittlere Unternehmen (MU) gelten danach solche Unternehmen,
- die weniger als 250 Personen beschäftigen und
- die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR aufweisen.
Maßgeblich ist die Definition der KMU gemäß Anhang I der AGVO in der jeweils geltenden Fassung.
Überdies müssen Investor und Nutzer der zu fördernden Wirtschaftsgüter identisch sein. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis gilt im Falle steuerlich anerkannter Betriebsaufspaltungen oder bei im Rahmen einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder einer Organschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) verbundenen Unternehmen.
3.2 Begünstigte sind in vollem Umfang für die förderrechtskonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haften dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
Begünstigte nach Ziff. 3.1, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (vgl. Ziffer 6.6).
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 8 der AGVO darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden1).
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Grundsätzlich gilt für alle Förderungen Teil II Abschnitt A „Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung“ des jeweils geltenden GRW-Koordinierungsrahmens in Verbindung mit den Zielvorgaben des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027.
4.1 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn die Förderung zum Zeitpunkt der Investitions- oder Standortentscheidung einen Anreizeffekt hat. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag gestellt hat, bevor mit dem Vorhaben begonnen wurde.
Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder
a. der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder
b. der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
c. die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d. eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend (siehe auch Ziffer 7.1).
4.2 Gefordert werden angemessene Eigenmittel in Höhe von mindestens 10% der Gesamtinvestitionskosten. Als Eigenmittel anerkannt werden Barmittel, Gesellschafterdarlehen, Mittel des European Recovery Program (ERP-Programmes) „Kapital für Gründung“, haftungsfreigestellte Nachrangdarlehen sowie stille und offene Beteiligungen, nicht aber der Cashflow künftiger Jahre.
4.3 Die beihilfefähigen Investitionskosten müssen einen beihilfefreien Finanzierungsanteil von mindestens 25% haben. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
4.4 Beihilfebehaftete Finanzierungsinstrumente werden mit ihrem Beihilfewert auf den Förderhöchstsatz gemäß geltendem GRW-Koordinierungsrahmen bzw. AGVO angerechnet.
4.5 Die förderfähigen Investitionskosten müssen bei allen Vorhaben gemäß Ziffer 5 mindestens 250.000 EUR betragen. Bei Vorhaben die gemäß Ziffer 5.2 gefördert werden, betragen die förderfähigen Mindestinvestitionskosten 50.000 EUR. Wird die förderfähige Mindestinvestitionssumme unterschritten, entfällt die Förderung bzw. ist sie zurückzuzahlen (auflösende Bedingung).
4.6 Förder- bzw. zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Es sind die Regelungen hinsichtlich der Förderfähigkeit von Ausgaben in Anhang I der AFG LPW zu beachten.
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
Die Bestimmungen des jeweils geltenden Vergaberechts i.V.m. den jeweils geltenden AFG sind einzuhalten.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird zweckgebunden im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren sachkapitalbezogenen Zuschusses gewährt. Lohnkostenbezogene Zuschüsse werden nicht gewährt.
5.1 Förderung von Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft (ohne Tourismuswirtschaft)
Folgende Investitionsvorhaben sind förderfähig:
- Vorhaben der Errichtung einer Betriebsstätte,
- Vorhaben der Erweiterung einer Betriebsstätte.
Eine Förderung der oben genannten Vorhaben ist nur im C- und D-Gebiet (siehe Anlage Ziffer 1 und 2) der GRW möglich.
Gemeinschaftsvorhaben mehrerer Unternehmen (auch innerhalb einer Unternehmensgruppe) werden nicht gefördert, es sei denn, die auf die jeweiligen eigenbetrieblichen Nutzungsanteile der Unternehmen entfallenden Investitionen sind klar voneinander abgrenzbar und werden separat zur Förderung beantragt. Die Erfüllung der nach dieser Richtlinie geltenden Fördervoraussetzungen ist in jedem Einzelantrag nachzuweisen.
Bei Vorhaben der Errichtung oder Erweiterung müssen mindestens zwei zusätzliche sozialversicherungspflichtige Vollzeitdauerarbeitsplätze (DAP) entstehen; in Betriebsstätten mit mehr als 20 bestehenden DAP einschließlich der Ausbildungsplätze und ggf. vorhandener Arbeitsplätze für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer müssen mindestens 10% zusätzliche DAP entstehen. Ausbildungsplätze werden wie DAP berücksichtigt, d.h. 1:1.
Der Fördersatz beträgt – unabhängig von der Art des Vorhabens und bezogen auf die förderfähigen Kosten– im C-Gebiet grundsätzlich maximal 20% bei KU und maximal 15% bei MU. Im D-Gebiet beträgt der Fördersatz grundsätzlich maximal 20% bei KU und maximal 10% bei MU.
Der Investitionszuschuss ist auf grundsätzlich maximal 35.000 EUR je neu geschaffenem DAP begrenzt.
Arbeitsplätze für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer werden bei der Berechnung der Zuschusssumme im Hinblick auf neu geschaffene DAP nicht berücksichtigt.
Für Projekte die nach Ziffer 5.1 dieser Richtlinie gefördert werden können, besteht die Möglichkeit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens anstatt aus Mitteln der GRW aus Mitteln des EFRE im Rahmen der „Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen von Unternehmen im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)“ einen Zuschuss zu erhalten, sofern diese Projekte die zusätzlichen Anforderungen der oben genannten Richtlinie erfüllen. Diese Möglichkeit kann nur im Einvernehmen mit dem Projektträger durchgeführt werden.
5.2 Förderung von Investitionsvorhaben der Tourismuswirtschaft
Die markt- und zielgruppengerechte Entwicklung von Beherbergungsbetrieben ist ein wesentlicher Bestandteil der „Tourismusstrategie Schleswig-Holstein 2030“. Durch betriebliche Investitionen in Verbindung mit einer gut ausgebauten touristischen Infrastruktur erhöht sich die Nachfrage außerhalb der Hauptsaison. Mit der Förderung soll ein Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsfaktors Tourismus und die Verbesserung der Wettbewerbsposition der Tourismuswirtschaft in Schleswig-Holstein erreicht werden.
Gefördert werden in Gemeinden mit ausreichender touristischer Bedeutung Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen bei Vorhaben der Errichtung, Erweiterung oder deren Modernisierung von Hotels oder hotelähnlichen Betrieben.
5.2.1 Förderung von Investitionen der Tourismuswirtschaft
Eine ausreichende touristische Bedeutung ist regelmäßig bei anerkannten Kur- und Erholungsorten (vgl. Anlage Ziffer 3) gegeben. An anderen Standorten, vor allem außerhalb der „Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung“ oder der „Kernbereiche für Tourismus innerhalb der Entwicklungsräume und – gebiete für Tourismus und Erholung“ nach dem/den jeweils geltenden Landesentwicklungsplan/Regionalplänen, ist eine Förderung nur ausnahmsweise bei ausreichenden touristischen Ansatzpunkten (Zahl der Übernachtungen, Art und Anzahl der touristischen Angebote etc.) oder bei Vorliegen eines belegbaren touristischen Entwicklungspotenzials im Einvernehmen mit dem für Tourismus zuständigen Ministerium möglich.
Vorhaben im „Binnenland“, die gem. amtlicher Beherbergungsstatistik des Statistischen Amts für Hamburg und Schleswig-Holstein definiert sind, werden vorrangig gefördert.
Förderfähig sind ausschließlich Vorhaben von Hotels und hotelähnlichen Betrieben mit zehn oder mehr Betten und mindestens 30% Umsatzanteil aus Beherbergung. Eine Betriebszuordnung zur Klasse 55.10 „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“ gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) ist erforderlich.
Gefördert werden nur Vorhaben, die mit der jeweils geltenden Tourismusstrategie der Landesregierung sowie den örtlichen/regionalen Tourismusentwicklungszielen im Einklang stehen.
Errichtungsvorhaben werden nur bei begründetem Bedarf in der jeweiligen Region, nach Prüfung des für Tourismus zuständigen Ministeriums und der betroffenen Gemeinde und Entscheidung durch die zuständige Stelle, gefördert. Auf Anforderung ist gegebenenfalls ein qualifiziertes (durch einen unabhängigen Dritten erstelltes) Gutachten vorzulegen, das diesen Bedarf begründet (z.B. Ausrichtung auf besondere Angebotssegmente bzw. Zielgruppen).
Die förderfähigen Investitionskosten werden grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von max. 10 Mio. EUR anerkannt. In Fällen, bei denen diese Grenze der förderfähigen Kosten angewendet wird, sind bei der Berechnung gemäß Ziffer 6.1 dieser Richtlinie auch nur die 10 Mio. EUR als Grundlage zu nehmen, auch wenn die tatsächlichen Kosten höher ausfallen.
Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, gilt die Ziffer 5.1 analog.
Belange der Barrierefreiheit sollen bei der Planung und Umsetzung der Vorhaben berücksichtigt werden.
Grundsätzlich nicht gefördert werden:
- Ferienwohnungen-, -häuser und -appartements;
- Gaststätten, Restaurants, Bars, Diskotheken, Freizeiteinrichtungen wie Fitnesscenter, Saunen, Bowling- und Kegelbahnen, Schwimmbäder, Sporteinrichtungen, Indoorspielhallen u.a.m., soweit sie nicht investitionsbezogen untergeordneter Teil einer förderfähigen Einrichtung sind;
- Camping- und Wochenendplätze;
- Sportboothäfen, Bootslagerei und Golfplätze;
- Akademien, Schulen, Museen, Institute oder ähnliches.
Errichtungs-, Erweiterungs- oder Modernisierungsvorhaben auf der Insel Sylt sind nicht förderfähig.
5.2.2 Förderung von Modernisierungsvorhaben der Tourismuswirtschaft
Förderfähig sind ausschließlich Vorhaben von Hotels und hotelähnlichen Betrieben (Klasse 55.10 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß WZ 2008/NACE Rev. 2), die unmittelbar auf eine Qualitätssteigerung (Hebung des Komfortstandards) und/oder Erweiterung des Angebotsspektrums abzielen und demnach geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, neue Gästezielgruppen zu erschließen und eine ganzjährig gesteigerte Auslastung zu befördern (Nachweis z.B. durch eine Zertifizierung im Rahmen der Deutschen Hotelklassifizierung, Reisen für Alle, Service-Qualität-Deutschland oder ähnliche).
Steuerlich nicht aktivierungsfähiger Erhaltungsaufwand ist von der Förderung ausgeschlossen. Der Investitionsbetrag, bezogen auf ein Jahr, muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50% übersteigen.
Vorhaben mit förderfähigen Investitionen von mindestens 50.000 EUR
- von kleinen Unternehmen des Beherbergungsgewerbes im C-Fördergebiet können grundsätzlich mit max. 25% gefördert werden
- von mittleren Unternehmen des Beherbergungsgewerbes im C-Fördergebiet können grundsätzlich mit max. 15% gefördert werden.
- von kleinen Unternehmen des Beherbergungsgewerbes im D-Gebiet können grundsätzlich mit max. 20% gefördert werden
- von mittleren Unternehmen des Beherbergungsgewerbes im D-Gebiet können grundsätzlich mit max. 10% gefördert werden.
In allen Fällen beträgt die Höchstzuschusssumme 100.000 EUR
Energetische Maßnahmen, insbesondere zur Energieeinsparung, sind insoweit förderfähig, als sie Teil einer Gesamtmaßnahme sind und nachweislich mit einer Qualitätssteigerung und/oder Standardverbesserung verbunden sind. Eine Übererfüllung der gesetzlichen Standards bei der Umsetzung von energetischen Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Bilanz und des Klimaschutzes ist gewünscht und im Sinne der Richtlinie förderfähig.
Bei Unterschreitung der oben genannten Grenze der notwendigen förderfähigen Investitionen (50.000 EUR) entfällt die Förderung bzw. ist sie zurückzuzahlen (auflösende Bedingung). Die allgemeine Regelung in Ziffer 6.2 bleibt davon unberührt.
Eine Betriebstätte kann innerhalb der Bindungsfristen (vgl. Ziffer 6.5) nur einmal für ein Modernisierungsvorhaben Zuschüsse aus diesem Programm erhalten.
Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, gilt Ziffer 5.1 analog.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Subventionserhebliche Tatsachen
Die Angaben im Antrag und in den sonstigen einzureichenden Unterlagen sowie im Zuwendungsbescheid sind als subventionserheblich benannten Angaben sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des § 1 Landessubventionsgesetzes. Zudem ist eine Erklärung über die Kenntnis dieser subventionserheblichen Tatsachen abzugeben. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs gerechnet werden.
6.2 Arbeitsplatzauflage
Die Besetzung der Dauerarbeitsplätze in der geförderten Betriebsstätte ist für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nachzuweisen. In Ausnahmefällen kann der Bindungszeitraum auf sieben Jahre ausgedehnt werden.
Ergibt sich im Einzelfall, dass die Höhe der Förderung 5% der förderfähigen Kosten des Investitionsvorhabens unterschreitet, ist die Zuwendung zu versagen bzw. zurückzuzahlen (auflösende Bedingung).
6.3 Kumulierung
Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (vergleiche Artikel 8 Ziffer 3 AGVO).
6.4 Informations- und Kommunikationsverpflichtung
Einzelheiten zu Kommunikationsverpflichtungen und der Liste der Vorhaben sind den AFG LPW 2021 zu entnehmen.
6.5 Zweckbindung und Dauerhaftigkeit des Vorhabens
Die Begünstigten sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung). Die Zweckbindung beträgt je nach Art und Ausgestaltung des jeweiligen Vorhabens bis zu 5 Jahren und wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Die Zuwendung ist zu erstatten, wenn das Unternehmen bzw. die schleswigholsteinische Betriebstätte innerhalb der Zweckbindungsfrist aufgegeben oder aus Schleswig-Holstein herausverlagert wird (Standortbindung).
6.6 Ausschluss der Förderung/Rückforderungsanordnung
Die Begünstigten verpflichten sich, der Bewilligungsbehörde mit der Antragstellung sowie vor jeder Auszahlung mitzuteilen, ob eine von ihr bzw. ihm zuvor erhaltene Zuwendung von der Europäischen Kommission für formell oder materiell rechtswidrig erklärt und eine diesbezügliche Rückforderungsentscheidung erlassen wurde.
Die Auszahlung der Zuwendung unterbleibt dann so lange, bis die erhaltene Zuwendung in Umsetzung der Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission vollständig und verzinst zum Referenzzins, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen verwendet wird, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde. Dies gilt bei tranchenweiser Auszahlung der Zuwendung auch für zukünftig ergehende Rückforderungsentscheidungen; diese sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
7. Verfahren
7.1 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Gemäß Ziffer 1.3 der VV zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (Siehe auch Ziffer 4.1.) Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sogenannter vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle dies auf Antrag schriftlich genehmigt. Das Finanzierungsrisiko tragen die Antragstellenden. Für die Gewährung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns muss ein eigenständiger Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt werden. Erst nach einer positiven Rückmeldung darf mit dem Vorhaben förderunschädlich begonnen werden.
Antragstellende nach Ziffer 5 haben sicherzustellen, dass die gemäß Art. 6 Abs. 2 AGVO erforderlichen Mindestangaben für einen Beihilfeantrag2) der bewilligenden Stelle mit dem Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns vorliegen.
In Fällen mit einem Zuschuss über 500.000,00 EUR oder gemäß Ziffer 7.5. dieser Richtlinie hat die IB.SH gemäß Ziffer 3.2.1 AFG LPW 2021 die Zustimmung des zuständigen Fachreferates und des LPW-Koordinierungsreferats im für Wirtschaft zuständigen Ministerium für die Entscheidung über den vorzeitigen Maßnahmebeginn einzuholen.
Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Maßnahme, es sei denn, die Vornahme dieser Tätigkeiten entspricht dem alleinigen Zweck der Zuwendung. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen nicht als Beginn der Maßnahme (Siehe auch Ziffer 4.1.).
7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Zur Helling 5–6, 24143 Kiel.
Anträge sind vor Beginn eines Vorhabens grundsätzlich formgebunden unter Beifügung prüffähiger, den Anforderungen der Förderrichtlinie entsprechenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite (https://www.ib-sh.de/infoseite/landesprogramm-wirtschaft-2021-bis-2027/) bereit.
Das Verfahren zur Bewertung von Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit des Förderantrages sowie zur Bewilligung richtet sich nach den AFG LPW 2021
7.3 Auszahlungsverfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117 und 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Voraussetzung für die Auszahlung ist das Einreichen eines förmlichen Erstattungsantrags. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungsbelege der Ausgaben sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden weiteren Unterlagen als elektronische Kopie oder als gleichwertige Buchungsbelege beizufügen.
Der Erstattungsantrag soll auch bei Vorhaben der GRW gem. den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite unter www.ib-sh.de/infoseite/landesprogramm-wirtschaft-2021-bis-2027/ bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen. Im Rahmen der Förderung besteht die Möglichkeit, Vorausschätzungen gem. Ziff. 1.4 ANBest-P auszuzahlen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der ANBest-P besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Projekteinnahmen und -ausgaben und dem Sachbericht, der von den Begünstigten zu erstellen ist. Dieser ist gemäß ANBest-P der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.
7.5 Ausnahmen
Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können gegebenenfalls vom für Wirtschaft zuständigen Ministerium Ausnahmen zugelassen werden. Bei Ausnahmen von den VV zu § 44 LHO ist zusätzlich das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie die Bestimmungen der Europäischen Kommission.
7.6 Ergebnis Nachhaltigkeitscheck
Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf „Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe“ und „Soziale Gerechtigkeit“.
Das Vorhaben hat in gleichem Maße positive wie negative Auswirkungen auf „Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz“.
Das Vorhaben hat negative Auswirkungen auf „Infrastruktur und Klimaschutz“ und „Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen“.
Die steigenden Treibhausgasemissionen sind erheblich. Alternativen wurden geprüft.
8. Übergangsregelung
Förderanträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt und noch nicht bewilligt wurden, sind nach der Richtlinie vom 23.10.2018 (Amtsbl. Schl.-H. 2018 S. 929 ff.), zuletzt geändert am 20.12.2021 (Amtsbl. Schl.-H. 2022 S. 76) zu entscheiden, längstens bis zum Ablauf der unter Ziffer 9 dieser Richtlinie bestimmten Frist.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31.12.2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31.12.2029 in Kraft gesetzt werden.
Die bisherige Richtlinie vom 23.10.2018 (Amtsbl. Schl.-H. 2018 S. 929 ff.) tritt gleichzeitig außer Kraft, ist jedoch weiterhin auf die unter Ziffer 8 dieser Richtlinie genannten Fälle anzuwenden, längstens jedoch für 90 Tage nach Veröffentlichung dieser Richtlinie. Ziffer 1.2.4 Teil II Abschnitt A des GRW-Koordinierungsrahmens bleibt unberührt.
1) Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung gilt für Antragsteller, die nicht in Schwierigkeiten sind. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26.6.2014, S. 1. Für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor oder in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, gilt die Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Art. 2 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014.
2) Mindestangaben: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Förderung