Richtlinie
Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung nachhaltiger Wärmeversorgungssysteme
Gl.Nr. 6603.20
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein vom 02. Mai 2023 – [V 245]
Präambel
Die Landesregierung Schleswig-Holstein bündelt ihre wirtschaftspolitischen Fördermaßnahmen unter dem Dach des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 (LPW 2021).
Das Programm bildet den Rahmen für die Förderung aus:
- dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),
- der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) und
- Mitteln des Landes.
Mit dem LPW 2021 setzt die Landesregierung auf Investitionen in Innovation, Digitalisierung und Dekarbonisierung, um die wirtschaftliche Entwicklung Schleswig-Holsteins weiter voranzubringen. Flankiert wird dies durch die Förderung einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur als Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort.
Um der Bedeutung der Energiewende und des Klimaschutzes Rechnung zu tragen, hat die Landesregierung beschlossen, 50% der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen.
Zur Erreichung der Klimaziele sind insbesondere für die Umstellung der Energieversorgung auf treibhausgasneutrale Technologien hohe Investitionen in neue Wärmeversorgungssysteme erforderlich, die mit dieser Richtlinie gefördert werden sollen. Die Wärmeerzeugung soll zukünftig auf Basis Erneuerbarer Energien erfolgen. Wärmespeicher und intelligente Wärmenetze können bei der Umstellung hin zur Wärmeversorgung mit Erneuerbaren Energien die notwendige Infrastruktur bereitstellen und den schrittweisen Umstieg zu treibhausgasneutralen Energieträgern erleichtern. Um diese Investitionen zu unterstützen und anzureizen, soll diese Richtlinie einen Beitrag leisten.
1. Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Ziel der Förderung ist die objektübergreifende Umsetzung und Unterstützung von Projekten im Bereich der Erneuerbaren Wärme- und Kälteversorgung. Wird in dieser Richtlinie von „Wärme“ gesprochen, so ist gleichbedeutend auch „Kälte“ von der jeweiligen Regelung erfasst. Da die Etablierung von energieeffizienten, intelligenten Wärmenetzen, insbesondere unter der Nutzung von Solarthermie, Geothermie und industrieller Abwärme, noch finanzielle Unterstützung benötigt, bedarf es zusätzlicher Investitionsanreize. Wärmenetze sollen über mehrere Jahrzehnte betrieben werden und bedürfen daher einer optimalen Planung, welche langfristig den Einsatz Erneuerbarer Energien ermöglicht.
Die Förderung erfolgt dabei mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Landesmitteln.
1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen zur Förderung nachhaltiger Wärmesysteme nach Maßgabe
- dieser Richtlinie i.V.m. den Auswahl- und Fördergrundsätzen und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 (AFG LPW 2021),
- der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)
- der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), des Subventionsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landessubventionsgesetz – LSubvG), des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG),
- des Haushaltsgesetzes,
- der Regelungen der Europäischen Union für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE),
- des EFRE-Programms 2021–2027 für Schleswig-Holstein
- der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO –, Amtsblatt EU Nummer L 187 vom 26. Juni 2014), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 (Amtsblatt EU L 270/39 vom 29. Juli 2021),
- hier sind maßgeblich
- für das Verteilnetz und die Erzeugungsanlagen Artikel 46,
- für Wärmespeicher Artikel 38.
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist das Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) vom 24. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 40) zu beachten.
Maßgeblich sind die Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Bei nicht ausreichend verfügbaren Haushaltsmitteln wird die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur eine Auswahl der Vorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen durchführen. Dabei werden ergänzend zu Ziff. 4.1 folgende Auswahlkriterien herangezogen:
- Höhe der absoluten CO2-Einsparung,
- Wirtschaftliches Potential,
- Regionale Besonderheiten (bspw. besondere Verfügbarkeit regionaler Erneuerbarer Energien, Vorhandensein eines Fernwärmegebietes gemäß kommunalem Wärmeplan).
2. Gegenstand der Förderung
Zum Gegenstand der Förderung zählen alle Vorhaben, die den Neubau und Ausbau von Wärmenetzen, Wärmespeichern und den Einsatz Erneuerbarer Energien in Wärmenetzen berücksichtigen. Gefördert werden die Investitionskosten. Hierbei muss eine CO2-Einsparung gegenüber der vorherigen Wärme- oder Kälteversorgung erzielt werden. Gefördert werden Erzeugungsanlagen, Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher in einem entsprechenden Netz. Die CO2-Einsparung wird anhand einer Gegenüberstellung der CO2-Emissionen der Referenzvariante und des beantragten Projektes ermittelt. Hierbei soll die Berechnungsmethode detailliert aufgezeigt werden. Für die Ermittlung der CO2-Emissionen sind die Emissionsfaktoren des Umweltbundesamtes (UBA) zu verwenden.
Als Referenzvariante werden im Bestand die Emissionen der bisherigen Wärmeversorgung gemittelt über drei Jahre zugrunde gelegt. Bei Neubau werden als Referenz die Emissionen einer dem Stand der Technik entsprechenden konventionellen Anlage verwendet.
Zuwendungsfähig sind die mit dem Gesamtprojekt im Zusammenhang stehenden, für die Investitionsvorhaben notwendigen Investitionskosten. Diese müssen unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich sein. Nicht hierzu zählen z.B. Kosten für die Vorbereitung des Vorhabens, der Akquise von Anschlussnehmern und Gutachten. Die Höhe der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten ergibt sich aus Ziffer 5.
2.1 Begriffsdefinitionen
2.1.1 Energieeffiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme
Fernwärme- und Kältesysteme, die die Kriterien für energieeffiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme des Artikel 2 Nummer 41 und 42 der Richtlinie 2012/27/EU erfüllen. Unter diesen Begriff fallen auch die Anlagen, die die Wärme bzw. Kälte erzeugen bzw. speichern, und das Netz (einschließlich der zugehörigen Einrichtungen), das für die Verteilung der Wärme bzw. Kälte von der Produktionsstätte an die Kunden benötigt wird (Artikel 2 Nummer 124 AGVO).
2.1.2 Erneuerbare Energien
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Energiequellen als erneuerbare Energien:
2.1.2.1 die durch Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs technisch nutzbar gemachte Wärme (solare Strahlungsenergie),
2.1.2.2 geothermische Energie (die dem Erdboden entnommene Wärme (Geothermie)),
2.1.2.3 aerothermische und hydrothermische Energie (die der Luft oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte Wärme (Umweltwärme)),
2.1.2.4 die aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme.
2.1.3 Abwärme
2.1.3.1 Abwärme im Sinne dieser Richtlinie ist Wärme, die ansonsten ungenutzten Wärmequellen (beispielsweise Abluft- und Abwasserströmen oder sonstigen Medien) entnommen wird. Hier kommen z.B. Abwärmequellen aus Industrie-, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben ebenso in Frage wie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung (Abwasserkanäle, Kläranlagen, etc.). Die Bereitstellung der Abwärme muss ohne zusätzlichen Einsatz von fossilen Brennstoffen erfolgen, um als Erneuerbarer Energie gleichgestellte Energie im Sinne dieser Richtlinie zu gelten.
2.1.3.2 Die Abwärme aus Müllverbrennungsanlagen gilt als Abwärme im Sinne der Richtlinie.
2.1.3.3 Die Abwärme aus Elektrolyseuren gilt als Abwärme im Sinne der Richtlinie.
2.1.3.4 Die Wärme, die von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) im Rahmen eines Fertigungs- oder Industrieprozesses bereitgestellt wird, gilt als Abwärme im Sinne dieser Richtlinie.
2.1.3.5 Die Abwärme aus Pyrolyseanlagen gilt als Abwärme im Sinne der Richtlinie.
2.1.4 Wärmeerzeuger
Wärmeerzeuger sind technische Apparate oder Anlagen, die dem Wärmenetzsystem Wärme zur Verfügung stellen. Im Sinne dieser Richtlinie gehört auch die Erschließung der Wärmequelle (z.B. das Verlegen von Erdkollektoren) zum Wärmeerzeuger.
2.1.5 Wärmespeicher
Wärmespeicher sind Vorrichtungen zur temporären Speicherung von Wärme einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers, die dazu dienen, Schwankungen von Wärmebereitstellung und Wärmebedarf auszugleichen.
3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger (Begünstigte)
3.1 Begünstigte der Zuwendung sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts1)2). Dies sind insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts (bundes-, landes- und gemeindeunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) und als juristische Personen des Privatrechts Einrichtungen nichtgewerblicher Art, die der staatlichen Kontrolle unterliegen und im Allgemeininteresse tätig werden, einschließlich der kommunalen Versorgungsunternehmen.
Zusätzlich sind Begünstigte der Zuwendung insbesondere rechtsfähige Personengesellschaften, juristische Personen des privaten Rechts, Genossenschaften, private Stiftungen, Vereine sowie Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)3) werden bevorzugt gefördert.
3.2 Begünstigte sind in vollem Umfang für die förderrechtskonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haften dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
3.3 Begünstigte nach Ziffer 3.1, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel. 2 Abs. 18 der AGVO darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden4).
3.5 Die Bestimmungen des jeweils geltenden Vergaberechts sind einzuhalten.
Öffentliche Auftraggeber gem. § 99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) haben gem. § 100 I Nr. 1 GWB als Sektorenauftraggeber die Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (SektVO) anzuwenden. Für juristische Personen des Privatrechts, die keine öffentlichen Auftraggeber sind, gilt grds. Ziffer 3.1 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Juristische Personen des Privatrechts, die eine Sektorentätigkeit ausüben, sind jedoch unter den Voraussetzungen des § 100 I Nr. 2 GWB auch Sektorenauftraggeber und haben das Sektorenvergaberecht anzuwenden.
Der Auftraggeber hat anhand geeigneter Nachweise darzulegen, ob es sich bei ihm um einen Sektorenauftraggeber handelt.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Alle Förderanträge werden durch die Bewilligungsbehörde (Ziff. 7.2) einer vorhabenspezifischen Bewertung unterzogen. Dabei werden folgende Förderkriterien herangezogen:
- Höhe der CO2-Einsparung im Vergleich zu einer konventionellen Lösung.
- Die Höhe der Netzverluste des Wärmenetzes.
- Beitrag des Vorhabens zu den für das spezifische Ziel 2.3 im EFRE-Programm festgelegten Indikatoren5).
- Beitrag zu den Querschnittszielen des EFRE-Programms.
Die Angemessenheit der Kosten wird auf Grundlage der Anforderungen gemäß Ziffer 4.1.1 ff im Rahmen einer fachtechnischen Bewertung ermittelt.
4.1.1 Allgemeine Anforderungen
- Es muss sich um ein Netz handeln, mit dem Dritte (mindestens 10 Anschlüsse) versorgt werden.
- Das Netz darf ein Temperaturniveau von maximal 95° C nicht überschreiten.
- Die berechneten Wärmeverluste bei neuen Netzen und die tatsächlichen Wärmeverluste des bestehenden Netzes dürfen 20 Prozent nicht überschreiten.
- In dem Wärmenetz müssen die genutzten Wärmequellen mindestens zu 75 Prozent aus Erneuerbaren Energien oder Abwärme oder einer Kombination aus beiden bestehen.
- Es kann sowohl das Netz und die Anlage separat als auch in Kombination gefördert werden.
- Als neues Netz kann auch ein Teil eines Netzes gelten, der genau abgrenzbar ist und neu erschlossen wird. Dieses kann eine Anbindung an ein bestehendes Wärmenetz haben.
- Die o.g. allgemeinen Anforderungen an ein Wärmenetz müssen von dem gesamten Netz erfüllt werden. Wenn nur ein abgrenzbares Teilnetz gefördert werden soll, sind die Anforderungen nur von diesem Teilnetz zu erfüllen.
4.1.2 Erzeugungsanlage
- Förderfähig sind sämtliche Energieerzeugungsanlagen, welche Wärmequellen auf Basis Erneuerbarer Energien nutzen.
- Bei Nutzung von Abwärme ist eine Förderung der Anlage, welche die Abwärme erzeugt, ausgeschlossen. Förderfähig sind Maßnahmen zur Auskopplung der Abwärme sowie Verbindungsleitungen zur Weitergabe der Wärme.
- Pyrolyseanlagen zur reinen energetischen Nutzung sind förderfähig.
4.1.3 Wärmespeicher
- Ein Wärmespeicher ist in einem Wärmenetz Voraussetzung. Die mittleren Wärmeverluste des Speichers dürfen einen Wert von 15 Watt pro Quadratmeter Behälteroberfläche nicht erreichen. Bezugsgröße ist die mittlere Außentemperatur je nach Einsatzfall und Aufstellung (vergleiche Arbeitsblatt 313 AGFW „Berechnung der thermischen Verluste von thermischen Energiespeichern“).
- Eine Ausnahme besteht bei bestimmten technischen Konstellationen, bei denen ein Wärmespeicher nicht erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere kalte Wärmenetze.
4.1.4 Weitere förderfähige Tatbestände
- externe Planungsleistungen für die Errichtung der Investitionsgüter,
- Hausübergabestationen, soweit die Ausgaben nicht von den Gebäudeeigentümern getragen werden,
- Biogasleitungen für nicht aufbereitetes Biogas,
- Nebenanlagen zur Einbindung und Verteilung (Pumpen, Gasverdichter, Gastrocknungseinrichtungen, Kondensatschächte und ähnliches) und notwendige bauliche Maßnahmen (Heizhaus, Schornstein, Brennstofflager und ähnliches).
4.1.5 Nicht förderfähig sind
- Umsatzsteuer: Sofern die Zuwendungsempfängerinnen bzw. die Zuwendungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, kann die Umsatzsteuer bei der Berechnung der förderfähigen Kosten berücksichtigt werden;
- Kosten für die Vorbereitung des Vorhabens, z.B. die Akquise von Anschlussnehmern;
- Gutachten (z.B. Machbarkeitsstudien, Umweltgutachten);
- Kosten, die nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes oder der Energieeffizienz zusammenhängen;
- interne Verwaltungsgemeinkosten, interne Planungskosten und Eigenleistungen, Insichgeschäfte. Zudem dürfen keine Leistungen zwischen Unternehmen abgerechnet werden, bei denen die Gesellschafter und/oder die Vertretungsberechtigten überwiegend identisch sind;
- Bohrkosten bei Tiefengeothermieanlagen;
- KWK-Anlagen mit fossilen Brennstoffen;
- Absicherung der Erzeugung durch eine Redundanz mit fossilen Brennstoffen.
- Innerhalb des Projektes können auch Leerrohre für später zu erschließende Teile verlegt werden. Die Teilstücke bleiben bei der Berechnung der Wärmeverluste außer Betracht. Die Kosten hierfür sind nicht förderfähig.
4.2 Für die Gewährung von Zuwendungen aus dieser Richtlinie sind die genannten Artikel der AGVO anzuwenden.
4.3 Die Förderung aus dem EFRE bildet die Grundlage dieser Förderung. Ergänzt werden kann diese Förderung durch weitere öffentliche Mittel. Ist ein eigenständiges Förderprogramm des Bundes vorhanden, welches den gleichen Fördergegenstand enthält, so ist dieses Förderprogramm vorranging in Anspruch zu nehmen und kann durch diese Richtlinie ergänzt werden.
Wird eine Förderung gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ebenfalls in Anspruch genommen, so sind diese Projekte bis zum 31.12.2025 abzuschließen. Die KWKG-Förderung bei dem BAFA ist unverzüglich zu beantragen, damit der Bescheid des BAFA fristgerecht für den Verwendungsnachweis vorliegt.
Eine Kombination der einzelnen Förderbausteine der vorliegenden Richtlinie untereinander ist grundsätzlich möglich.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Es sind die Regelungen hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben in Anhang I der AFG LPW 2021 zu beachten.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 50 Tsd. Euro betragen.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben dürfen höchstens 1 Mio. Euro betragen.
Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann pro Wärmenetz nur einmal in Anspruch genommen werden.
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
Bei Begünstigten, die allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt sind, sind nur die Nettoausgaben zuwendungsfähig.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer 2. gehören
Erzeugungsanlage
Beihilfefähige Kosten für die Erzeugungsanlage sind die im Vergleich zu einer konventionellen Erzeugungsanlage zusätzlich erforderlichen Kosten für den Bau, die Erweiterung und die Modernisierung von einer oder mehreren Erzeugungseinheiten, damit diese als energieeffizientes Fernwärme- und Fernkältesystem betrieben werden können.
Die Förderung für die Erzeugungsanlage beträgt gemäß Artikel 46 der AGVO grundsätzlich bis zu 45 Prozent der beihilfefähigen Kosten. Bei Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen kann die Zuwendung maximal eine Quote von 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen.
Die Förderung aus EFRE beträgt bis zu 40 Prozent. Bei Vorliegen eines besonderen landespolitischen Interesses i.S. von Ziff. 5.3 kann die Förderung für kleine und mittlere Unternehmen auf maximal 50 Prozent der förderfähigen Kosten durch Landesmittel aufgestockt werden.
Verteilnetz
Die beihilfefähigen Kosten für das Verteilnetz sind die Investitionskosten. Der Beihilfebetrag für das Verteilnetz darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn. Der Betriebsgewinn wird vorab oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.
Die Förderung aus EFRE beträgt bis zu 40 Prozent. Bei Vorliegen eines besonderen landespolitischen Interesses i.S. von Ziff. 5.3 kann die Förderung für das Verteilnetz auf maximal 50 Prozent der förderfähigen Kosten durch Landesmittel aufgestockt werden.
Wärmespeicher
Bei Wärmespeichern sind beihilfefähig die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Effizienz des Fernwärmesystems erforderlich sind. Die beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 38 Absatz 3 AGVO wie folgt ermittelt:
- Wenn bei den gesamten Investitionsmehrkosten die Kosten einer Investition in die Energieeffizienz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese Energieeffizienzkosten die beihilfefähigen Kosten.
- In allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition in die Energieeffizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, zu einer geringeren Energieeffizienz führenden Investition ermittelt, die ohne Beihilfe glaubhaft hätte durchgeführt werden können. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die Energieeffizienzkosten und somit die beihilfefähigen Kosten.
- Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig.
Die Beihilfeintensität darf gemäß Artikel 38 AGVO 30 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Die Förderung aus EFRE beträgt bis zu 40 Prozent. Bei Vorliegen eines besonderen landespolitischen Interesses kann die Förderung für den Speicher bei kleinen Unternehmen auf maximal 50 Prozent, bei mittleren Unternehmen auf maximal 40 Prozent der förderfähigen Kosten durch Landesmittel aufgestockt werden.
Die Bestimmungen des jeweils geltenden Vergaberechts sind einzuhalten.
5.2 Eigenanteil
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Es ist daher nachzuweisen, dass ein Eigenanteil getragen werden kann. Ein angemessener Eigenanteil der oder des Begünstigten von mindestens 10 Prozent ist, unabhängig von der Herkunft der Fördermittel, unabdingbar.
5.3 Erhöhungstatbestände
Eine Erhöhung der Förderquote durch Landesmittel ist im Einzelfall bei Vorliegen eines besonderen landespolitischen Interesses von der Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem MEKUN in folgenden begründeten Ausnahmefällen möglich
- überdurchschnittliche Reduktion der Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen),
- besondere Pilotwirkung.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Subventionserhebliche Tatsachen
Die im Antrag und in den sonstigen einzureichenden Unterlagen als subventionserheblich benannten Angaben sind subventionserheblich im Sinne der Strafvorschriften zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und des § 1 Landessubventionsgesetzes. Zudem ist eine Erklärung über die Kenntnis dieser subventionserheblichen Tatsachen abzugeben. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs gerechnet werden.
6.2 Kumulierung
Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (vergleiche Artikel 8 Absatz 3 AGVO) und wenn für die andere staatliche Beihilfe ebenfalls eine Kumulierung zugelassen ist.
6.3 Zweckbindung
Die Begünstigten sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung). Die Zweckbindung beträgt je nach Art und Ausgestaltung des jeweiligen Vorhabens bis zu 30 Jahren und wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Die Bindungsfristen orientieren sich an den AfA-Tabellen (Abschreibungstabellen).
6.4 Evaluierung
Im Hinblick auf die Förderung aus dem EFRE unterliegen die geförderten Vorhaben einer ständigen Begleitung und Bewertung anhand finanzieller und materieller Indikatoren.
Die Abwicklung und Prüfung der Vorhaben macht die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen sowie im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Daten des Antragstellenden erforderlich. Diese wird gestützt auf die Artikel 69, 72-77 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung). Details sind dem Informationsblatt zur Datenverarbeitung im LPW 2021 zu entnehmen.
Mit der Durchführung von Evaluierungen und Erfolgsmessungen kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium wissenschaftliche Einrichtungen beauftragen. Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, an Evaluierungen teilzunehmen. Die Auswertungsergebnisse enthalten lediglich anonymisierte oder öffentlich (über die Liste der Vorhaben) zugängliche Daten. Auch Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, des Bundes oder der Europäischen Union können im anonymisierte Daten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auswerten und die Ergebnisse veröffentlichen.
6.5 Informations- und Kommunikationsverpflichtung
Die Begünstigten verpflichten sich mit der Annahme der Zuwendung, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 50 Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 durchzuführen. Mit der Annahme der Zuwendung nehmen die Begünstigten gleichzeitig die Aufnahme der Daten in die öffentliche Liste der Vorhaben gemäß Artikel 49 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 zur Kenntnis.
Einzelheiten zu Kommunikationsverpflichtungen und der Liste der Vorhaben sind den AFG LPW 2021 zu entnehmen.
Bei Begünstigten nach Ziffer 3.1 werden Einzelbeihilfen von über 500.000 Euro zusätzlich gemäß Artikel 9 Abs. 1 mit den im Anhang III der AGVO genannten Angaben auf der gesonderten Beihilfe-Website https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/home veröffentlicht. Bei Begünstigten in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die nicht unter Abschnitt 2 a der AGVO fallen, liegt dieser Schwellenwert bei mehr als 10.000 Euro (vergleiche Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c) i) der Verordnung (EU) 2022/2472. Bei Begünstigten, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind, liegt der betreffende Schwellenwert bei mehr als 100.000 Euro (vergleiche Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c) ii) der Verordnung (EU) 2022/2472).
6.6 Ausschluss der Förderung/Rückforderungsanordnung
Die Begünstigten verpflichten sich, der Bewilligungsbehörde mit der Antragstellung sowie vor jeder Auszahlung mitzuteilen, ob eine ggfls. zuvor erhaltene Zuwendung von der Europäischen Kommission für formell oder materiell rechtswidrig erklärt und eine diesbezügliche Rückforderungsentscheidung erlassen wurde.
Eine Auszahlung der Zuwendung unterbleibt dann so lange, bis die erhaltene Zuwendung in Umsetzung der Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission vollständig und verzinst zum Referenzzins, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen verwendet wird, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde. Dies gilt bei tranchenweiser Auszahlung der Zuwendung auch für zukünftig ergehende Rückforderungsentscheidungen; diese sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
6.7 Umsetzung klima- und umweltpolitischer Vorgaben der Europäischen Kommission
Es dürfen gem. Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 nur Vorhaben gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union beachten und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (sog. Taxonomieverordnung EU 2020/852) verursachen. Die Prüfung, ob ein Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen verursachen kann, erfolgt im Rahmen der Bewertung des Querschnittsziels „Nachhaltige Entwicklung“.
Bei Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren haben, ist darüber hinaus nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der VO (EU) 2021/1060 die Klimaverträglichkeit sicherzustellen.
7. Verfahren
7.1 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Gemäß Ziffer 1.3 der VV zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Hiervon abweichend darf mit dem Projekt vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sogenannter vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle dies auf Antrag schriftlich genehmigt. Das Finanzierungsrisiko tragen die Antragstellenden.
Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Maßnahme, es sei denn, die Vornahme dieser Tätigkeiten entspricht dem alleinigen Zweck der Zuwendung. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen nicht als Beginn der Maßnahme.
Antragstellende nach Ziffer 3.1 haben sicherzustellen, dass die gemäß Art. 6 Abs. 2 AGVO erforderlichen Mindestangaben für einen Beihilfeantrag6) der Bewilligungsbehörde mit dem Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns vorliegen.
7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Zur Helling 5–6, 24143 Kiel.
Anträge sind vor Beginn eines Vorhabens grundsätzlich formgebunden unter Beifügung prüffähiger, den Anforderungen der Förderrichtlinie entsprechenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung und die weitere Abwicklung erforderlichen Informationen, Formulare und den digitalen Zugang zur elektronischen Antragstellung auf ihrer Internetseite (https://www.ib-sh.de/lpw, Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027, IB.SH (ib-sh.de)) bereit.
Das Verfahren zur Bewertung von Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit des Förderantrages sowie zur Bewilligung richtet sich nach den AFG LPW 2021 in der jeweils geltenden Fassung.
7.3 Auszahlungsverfahren
Der Zuschuss oder Teile davon dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Begünstigten getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Voraussetzung für die Auszahlung ist das Einreichen eines förmlichen Erstattungsantrags. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungsbelege der Ausgaben sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden weiteren Unterlagen als elektronische Kopie oder als gleichwertige Buchungsbelege beizufügen.
Der Erstattungsantrag kann gem. den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite unter https://www.ib-sh.de/lpw, Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027, IB.SH (ib-sh.de) bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.
Die mit den Erstattungsanträgen gemäß Ziffer 7.4 eingereichten Unterlagen werden als zahlenmäßige Zwischennachweise anerkannt. Im Hinblick auf die vorzulegenden jährlichen Sachstandsberichte zum Vorhaben und auf den Nachweis über getätigte Ausgaben ist ein Zwischennachweis entbehrlich.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der ANBest-P bzw. nach Nummer 7 ANBest-K besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Einnahmen und -ausgaben des Vorhabens und dem Sachbericht, der von den Begünstigten zu erstellen ist. Dieser ist gemäß ANBest-P/K der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes einzureichen.
Der Verwendungsnachweis kann gem. den Vorgaben der Europäischen Kommission grundsätzlich nur elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Einreichung erforderlichen Informationen und den digitalen Zugang zur elektronischen Einreichung auf ihrer Internetseite unter https://www.ib-sh.de/lpw, Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027, IB.SH (ib-sh.de) bereit. Auf schriftlichen Antrag (Post oder Mail) kann die Bewilligungsbehörde die Einreichung in Papierform ausnahmsweise zulassen.
7.5 Ausnahmen
Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können gegebenenfalls vom Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium Ausnahmen zugelassen werden. Bei Ausnahmen von den VV zu § 44 LHO ist zusätzlich das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie die Bestimmungen der Europäischen Kommission.
8. Nachhaltigkeitscheck
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Infrastruktur und Klimaschutz’, ‘Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz’ und ‘Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen’.
Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31.12.2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31.12.2029 in Kraft gesetzt werden.
1) Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 2 Ziffer 16 der VO (EU) Nummer 1303/2013
2) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 Artikel 1 Absatz 9 sowie Anhang III, III.
3) Gemäß der Definition nach Anhang I AGVO, Artikel 2
4) Die AGVO gilt für Antragsteller, die nicht in Schwierigkeiten sind. Für Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, gilt ebenfalls die AGVO-Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (vergleiche Art. 2 Nr. 59 der Verordnung 2022/2472).
5) EFRE-Programm 2021–2027 für Schleswig-Holstein; Seite 57 ff.
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/F/foerderprogramme/MWAVT/Downloads/op_efre_entwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=1
6) Mindestangaben: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Förderung