Förderprogramm

Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen des Artenschutzes

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Privatperson, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Ansprechpunkt:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Referat V 55

Mercatorstraße 3

24106 Kiel

Weiterführende Links:
Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen des Artenschutzes

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie mit Ihrer Maßnahme bedrohte Tier- und Pflanzenarten schützen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Durchführung von Maßnahmen des Tier- und Pflanzenartenschutzes, die der Erhaltung oder Wiedereinbürgerung von bedrohten Tier- und Pflanzenarten und der Erfüllung der Vorgaben des Artenhilfsprogramms dienen.

Sie erhalten die Förderung vor allem für

  • Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung vorhandener sowie Neuschaffung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von wildlebenden Tieren und Standorten von wildlebenden Pflanzen,
  • Ankauf von Maschinen, Geräten und in begründeten Ausnahmefällen Fahrzeugen zur Durchführung und Überwachung der Maßnahmen,
  • Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges,
  • Aufbau von Zucht- und Auswilderungsstationen, sofern sie den Zielen des Artenhilfsprogramms dienen,
  • Tierarztkosten und Medikamente,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Werkverträge zur Daten erfassenden und/oder organisatorischen Begleitung von Schutzmaßnahmen,
  • Personalkosten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses wird für jeden Fall einzeln festgesetzt. Bemessungsgrundlage sind Ihre zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 30.9. des laufenden Haushaltsjahres an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Im Antrag führen Sie die beabsichtigten Schutzmaßnahmen und genaue Angaben über die Verwendung der beantragten Mittel auf.
  • Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, müssen Sie vorrangig in Anspruch nehmen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen des Artenschutzes

Gl.Nr. 6612.49
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
vom 16. Januar 2024 – V 5511/120-3478/2020 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen des Tier- und Pflanzenartenschutzes in Schleswig-Holstein.

2008 hat die Landesregierung auf der Grundlage des § 38 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Artenhilfsprogramm verabschiedet.

Im Rahmen dieser Richtlinien soll die freiwillige Mitarbeit von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts gefördert werden, um die Ziele des Artenhilfsprogramms, d.h. die Umsetzung der einzelnen Artenschutzprogramme sowie den Schutz anderer im Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten zu erreichen.

1.2. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind Projekte, die der Erhaltung oder Wiedereinbürgerung von in ihren Beständen bedrohten Tier- und Pflanzenarten (nach den jeweils aktuellen „Roten Listen“, die vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberste Naturschutzbehörde veröffentlicht werden) und der Erfüllung der Vorgaben des Artenhilfsprogramms dienen. Prioritär sind solche Projekte zu fördern, die mit den Inhalten und Zielen des Artenhilfsprogramms des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils aktuellen Fassung übereinstimmen.

3. Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

Als Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger kommen nur natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts in Betracht, die in der Lage sind, die jeweiligen Schutzmaßnahmen durchzuführen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Außer den in § 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sein:

4.1. Der Antrag soll spätestens am 30. September des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Im Antrag müssen die beabsichtigten Schutzmaßnahmen und genaue Angaben über die Verwendung der beantragten Zuwendung aufgeführt werden.

4.2. Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bei Nichtbeantragung erfolgt eine fiktive Anrechnung.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1. Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Voll- oder Anteilsfinanzierung bereitgestellt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.

Der Zuwendungsbetrag, in den Fällen der Anteilsfinanzierung auch der Anteil an den Gesamtausgaben, wird von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall festgesetzt. Dabei wird das Landesinteresse an der zu fördernden Maßnahme und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers berücksichtigt.

5.2. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame und zweckmäßige Ausführung des jeweiligen Projektes im Bewilligungszeitraum entstehen. Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Haushalts- bzw. Kalenderjahr.

Zuwendungsfähig sind insbesondere:

  • Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung vorhandener sowie Neuschaffung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von wildlebenden Tieren und Standorten von wildlebenden Pflanzen.
  • Ankauf von Maschinen, Geräten und in begründeten Ausnahmefällen Fahrzeugen zur Durchführung und Überwachung der Maßnahmen im Rahmen des Zuwendungszwecks mit Ausnahme von Steuern und Versicherungen.
  • Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen Motors betriebenen Fahrzeuges in Höhe von 0,20 EUR pro Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130,00 EUR pro Fahrt.
  • Aufbau von Zucht- und Auswilderungsstationen, sofern sie den Zielen des Artenhilfsprogramms dienen.
  • Tierarztkosten und Medikamente, sofern diese in Zucht- und Auswilderungsstationen anfallen, die sich in Übereinstimmung mit dem Artenhilfsprogramm des Landes befinden.
  • Öffentlichkeitsarbeit.
  • Werkverträge zur Daten erfassenden und/oder organisatorischen Begleitung von Schutzmaßnahmen.
  • Personalkosten, soweit sie als Eigenleistung vom Antragsteller erbracht werden. Nachgewiesene unbare Eigenleistungen von ehrenamtlich Tätigen können bei Projekten in Form von Eigenarbeit mit 15 Euro pro Stunde als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.3. Nicht förderungsfähig sind:

  • Maßnahmen, die bereits begonnen worden sind, es sei denn, der vorzeitige Beginn wurde in besonders begründeten Fällen ausnahmsweise zugelassen.
  • Unterhaltungs- und sonstige Folgekosten.
  • Umsatzsteuer, sofern die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist.
  • Sächliche Verwaltungsausgaben sollen grundsätzlich von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger getragen werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger ist nicht zulässig.

6.2. Über die Gegenstände darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nach Ablauf von fünf Jahren seit Auszahlung der Zuwendung frei verfügen (Nr. 4.1 ANBest-P). Ausnahmen von dieser Regelung können im Zuwendungsbescheid zugelassen werden.

6.3. Werden im Rahmen von Maßnahmen, deren Zuwendungszweck nicht ausschließlich auf den Erwerb von beweglichen oder unbeweglichen Sachen gerichtet ist, Gegenstände beschafft, kann die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid verlangen, dass diese Gegenstände, sofern ihre übliche Lebensdauer über die Projektlaufzeit hinausgeht, nach Beendigung der Maßnahme zu veräußern sind und der Erlös anteilig an das Land abzuführen ist.

6.4. Nach Abschluss der Maßnahme hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen Bericht, der ausreichend über die Durchführung und über erkennbare und zukünftige Auswirkungen der Maßnahme Auskunft gibt, vorzulegen.

7. Verfahren

7.1. Antragsverfahren

Die Förderung der Maßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Maßnahmenbeschreibung (siehe Ziffer 4.1),
  • Kosten- und Finanzierungsplan mit allen Einnahmen und Ausgaben,
  • Kostenvoranschläge,
  • Zeitplan,
  • Erklärung zur Förderung anderer Stellen,
  • Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG).

7.2. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde, dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (Referat V 55), einzureichen.

7.3. Die jeweils zuständige obere und untere Naturschutzbehörde wird in geeigneter Weise von dem Zuwendungsbescheid in Kenntnis gesetzt (z.B. Durchschrift, Mail).

7.4. Ergibt sich bei der Anwendung der Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen von dieser Richtlinie zugelassen werden.

7.5. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Zuwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in diesen Richtlinien oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

7.6. Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere kann die Zuwendung nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01.01.2024 im Amtsblatt Schleswig-Holstein rückwirkend in Kraft und gelten bis zum 31. Oktober 2027. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 13. Oktober 2020 – V 5010 – 0603.60-0 (Amtsblatt Schleswig-Holstein Seite 1499) außer Kraft.

9. Nachhaltigkeitscheck

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf „Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen“. Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?