Förderprogramm

Zuwendungen in Natura 2000-Gebieten – Natura 2000-Prämie

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Ansprechpunkt:

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung

Abteilung 2 – Landwirtschaft

Hamburger Chaussee 25

24220 Flintbek

Weiterführende Links:
Natura 2000-Prämie

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Ihnen als Landwirtin oder Landwirt durch Einschränkungen in der Bewirtschaftung von Dauergrünland in den EU-Vogelschutzgebieten, Natura-2000-Gebieten oder Naturschutzgebieten in Schleswig-Holstein zusätzliche Kosten und Einkommensverluste entstehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Unternehmen finanziell bei der Erhaltung von ökologisch wertvollem Dauergrünland in den EU-Vogelschutzgebieten, in den FFH-Gebieten (Natura-2000-Gebiete) und in den Naturschutzgebieten in Schleswig-Holstein. Dies geschieht mit Mitteln der Europäischen Union (EU).

Sie erhalten einen Ausgleich für die Kosten und Einkommensverluste, die sich infolge von Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000-Gebieten ergeben.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt im Jahr EUR 90,00 pro Hektar. In bestimmten EU-Vogelschutzgebieten beträgt der Zuschuss EUR 170,00 pro Hektar.

Die Förderung erhalten Sie nur, wenn Sie einen Mindestbetrag von EUR 160,00 erreichen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte elektronisch jeweils bis zum 15.5. eines Jahres an das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
  • Bei Ihrer zu fördernden Fläche muss es sich um Dauergrünland handeln.
  • Die zu fördernde Dauergrünlandfläche muss in einem FFH-Gebiet, einem EU-Vogelschutzgebiet oder in einem gemäß § 13 Landesnaturschutzgesetz ausgewiesenen Naturschutzgebiet in Schleswig-Holstein liegen und sich in privatem oder kirchlichem Eigentum befinden.
  • Sie sind verpflichtet, die mit den spezifischen Verpflichtungen und Auflagen in direktem Zusammenhang stehenden Anforderungen (relevante Grundanforderungen) während des Verpflichtungszeitraums (1.1. bis 31.12.) einzuhalten.
  • Sie müssen Ihre Dauergrünlandfläche als Weide, Mähweide oder Mähfläche bewirtschaften.
  • Sie dürfen keine Totalherbizide einsetzen.
  • Dauergrünland-Narbenerhaltung und - verbesserung sind ausschließlich als Übersaat oder Nachsaat ohne Narbenzerstörung zulässig.
  • Sie dürfen Nachsaaten nur mit Drillmaschinen, Schlitzdrillmaschinen oder anderen Dauergrünland-Direktsägeräten durchführen.
  • Maschinen- und Gerätekombinationen mit Bodenbearbeitungsgeräten sind aus Gründen des Narbenerhalts nicht erlaubt.
  • Sie dürfen die Grünlandflächen nicht mehr als bisher entwässern und Gräben nicht verfüllen.
  • In den EU-Vogelschutzgebieten dürfen Sie das Beet-Grüppen- beziehungsweise Beet-Grabensystem nicht beseitigen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen in Natura 2000-Gebieten – Natura 2000-Prämie –

Gl.Nr. 6611.35
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein vom 01.04.2023 Az.: V 502_708-41615/2023

1. Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und -gegenstand, Zuwendungszweck

(1) Förderziel ist die Erhaltung von europarechtlich geschützten Lebensräumen bzw. Lebensraumtypen und Arten in EU-Vogelschutzgebieten und FFH-Gebieten sowie Kohärenzgebieten in Schleswig-Holstein. Fördergegenstand ist die Erhaltung ökologisch wertvoller Strukturen des Dauergrünlandes in EU-Vogelschutzgebieten und FFH-Gebieten (Natura 2000-Gebiete) sowie Naturschutzgebieten (Kohärenzgebiete) in Schleswig-Holstein gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115.

(2) Das Land Schleswig-Holstein gewährt unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Union (EU) Zuwendungen als Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten, die sich infolge von Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung - hier insbesondere die narbenschonende sowie den Wasserhaushalt und die Oberflächenstrukturen erhaltende Dauergrünlandbewirtschaftung - in Natura 2000-Gebieten ergeben und die über die einschlägigen Grundanforderungen hinausgehen.

(3) Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. In Abhängigkeit von den verfügbaren Haushaltsmitteln kann das Antragsverfahren auf Teilnahme an der Fördermaßnahme für einzelne Jahre ganz oder teilweise ausgesetzt oder auf bestimmte Teile der Fördergebietskulisse beschränkt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden aktuellen Fassung der/des

  • Verordnung (EU) 2021/2115 des europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2015 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (GAP-StrategieplanVO),
  • Verordnung (EU) 2021/2116 des europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
  • Gesetzes über die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz – GAOKondG)
  • Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der GAP geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung)
  • GAP-Strategieplans 2023-2027 für die Bundesrepublik Deutschland,
  • Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland, CCI 2014DE06RDNF001,
  • Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H., S. 549),
  • Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl-H. S. 381), insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, zuletzt geändert am 15. Dezember 2021, GVOBl. S. 1498, ber. 2022, S. 136
  • Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BnatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 20.07.2022 (BGBl. I S. 1362, ber. S. 1436)
  • Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert am 02.02.2022, GVOBl. S. 91
  • Dauergrünlanderhaltungsgesetzes (DGLG) vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. S. 387), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 858)

und dieser Richtlinie.

2. Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger (Begünstigte)

(1) Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger bzw. Begünstigte sind Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. Es sind natürliche oder juristische Personen oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben.

Für die Antragsvoraussetzung „aktiver Landwirt“ gelten die gleichen Bestimmungen wie sie für die Direktzahlungen für das jeweilige Antragsjahr festgelegt sind (geregelt in der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 sowie in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung).

(2) Als Betrieb gilt gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

3. Zuwendungsbestimmungen

3.1 Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

(1) Die Förderung wird nur gewährt, wenn

  • es sich um Dauergrünland handelt,
  • die zu fördernde Dauergrünlandfläche in einem FFH-Gebiet, einem EU-Vogelschutzgebiet oder in einem gemäß § 13 Landesnaturschutzgesetz ausgewiesenen Naturschutzgebiet in Schleswig-Holstein liegt,
  • die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet.

(2) Förderfähig ist die gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 bestimmte beihilfefähige Fläche, auf der eine Nutzung stattfindet.

3.2 Grundanforderungen

Der bzw. die Begünstigte verpflichtet sich, während des Verpflichtungszeitraums

  • den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 und die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 sowie
  • die sonstigen einschlägigen verpflichtenden Anforderungen des nationalen Rechts und die nationalen Bestimmungen, die die genannten Grundanforderungen konkretisieren oder umsetzen

einzuhalten. Dies betrifft insbesondere auch die mit den spezifischen Verpflichtungen und Auflagen in direktem Zusammenhang stehenden Anforderungen (relevante Grundanforderungen).

3.3 Besondere Zuwendungsbestimmungen

Für die Gewährung der Förderung müssen folgende Förderkriterien erfüllt sein:

  • Die Dauergrünlandflächen liegen entsprechend Artikel 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 in einem FFH-Gebiet, EU-Vogelschutzgebiet oder in einem ausgewiesenen Naturschutzgebiet in Schleswig-Holstein. Zu den “Natura 2000-Gebieten” im Sinne dieser Richtlinien gehören die der Europäischen Kommission im Rahmen des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - so genannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 vom 22.Juli 1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EG Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193), und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - so genannte Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) gemeldeten Gebiete. Dazu zählen auch nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 13 Landesnaturschutzgesetz ausgewiesene Naturschutzgebiete, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 beitragen.
  • Die Flächen befinden sich in privatem oder kirchlichem Eigentum. Eine Förderung landeseigener Flächen, von Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Flächen, die sich im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein befinden, ist ausgeschlossen; gleiches gilt auch für Flächen weiterer Eigentümerinnen bzw. Eigentümer, deren Grunderwerb ganz oder anteilig mit öffentlichen Mitteln für Zwecke des Naturschutzes gefördert wurde.

3.4 Zuwendungsverpflichtungen bzw. sonstige Bewirtschaftungsauflagen

Für die Gewährung der Förderung sind folgende Verpflichtungen bzw. Bewirtschaftungsauflagen einzuhalten:

  • Die Dauergrünlandflächen sind als Weide, Mähweide oder Mähfläche zu bewirtschaften.
  • Auf den Dauergrünlandflächen dürfen keine Totalherbizide eingesetzt werden; der Einsatz selektiv wirkender Herbizide ist zulässig.
  • (Saat-)Maßnahmen zur Dauergrünland-Narbenerhaltung und - verbesserung sind ausschließlich in Form der Übersaat oder Nachsaat ohne Narbenzerstörung zulässig.
  • Übersaaten im Zuge der routinemäßigen Dauergrünland-Narbenpflege (mit Walze, Schleppe oder Striegel) sind zulässig.
  • Nachsaaten dürfen nur mit Drillmaschinen, Schlitzdrillmaschinen oder anderen Dauergrünland-Direktsägeräten durchgeführt werden; Maschinen-/Gerätekombinationen mit flächenhaft wirkenden, narbenzerstörenden Bodenbearbeitungsgeräten sind aus Gründen des Narbenerhalts unzulässig.
  • Dauergrünlandflächen dürfen nicht über die Neuanlage von Drainagen, neuen Gräben, Tiefenlockerung oder auf andere vergleichbare Weise mehr als bisher entwässert werden (Unterhaltungsmaßnahmen an vorhandenen Grüppen, Gräben und Dränagen sind zulässig).
  • Gräben dürfen nicht verfüllt werden.
  • In folgenden EU-Vogelschutzgebieten, die für Wiesenvogelarten von besonderer Bedeutung sind, dürfen außerdem keine Veränderungen am Beet-Grüppen- bzw. Beet-Grabensystem vorgenommen werden:
    • „Ramsar-Gebiet Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“ (hier: Teilgebiete „Halligen“, „Köge“ und „Flussmündungen/Ästuare“);
    • „NSG Fröslev-Jardelunder Moor“;
    • „Eiderstedt“;
    • „Eider-Treene-Sorge-Niederung“;
    • „Haaler Au-Niederung“;
    • „Heidmoor-Niederung“;
    • „Vorland St. Margarethen“;
    • „Alsterniederung“;
    • „Unterelbe bis Wedel“ (Teilgebiet „Störmündung, Elbe mit Deichvorland und Inseln, Pinnaumündung, Haseldorfer und Wedeler Marsch“);
    • „Langenlehsten“ (Teilgebiet „Lehstener Moor“).
  • Ungeachtet dieser vorstehend aufgeführten Verpflichtungen bzw. Bewirtschaftungsauflagen sind Maßnahmen der Naturschutzbehörden zur Entwicklung geschützter Lebensraumtypen bzw. zur Ansiedlung gefährdeter Arten zulässig und stehen einer Förderung nicht entgegen, auch wenn diese die Dauergrünland-Narbe verändern oder hiermit die Dauergrünland-Narbe durch andere Habitate ersetzt wird.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird jährlich auf Antrag als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung gewährt. Sie erfolgt als Festbetragsfinanzierung.

4.2 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt jährlich 90 EUR/ha. Hiervon abweichend beträgt die Zuwendung in den unter Ziffer 3.4 achter Spiegelstrich dieser Richtlinien aufgeführten EU-Vogelschutzgebieten (mit besonderer Bedeutung für Wiesenvogelarten) jährlich 170 EUR/ha.

4.3 Umfang der Zuwendung

(1) Die Zuwendung wird nur gewährt, sofern ein Mindestbetrag von 160 EUR erreicht wird.

(2) Für Flächen in benachteiligten Gebieten, für die eine Ausgleichszulage nach den „Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten als Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ gewährt wird, kann grundsätzlich keine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

(3) Für Flächen in Naturschutzgebieten kann eine Zuwendung nur dann gewährt werden, wenn das Naturschutzgebiet vor Beginn des Verpflichtungszeitraums als solches nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 13 Landesnaturschutzgesetz ausgewiesen worden ist und der Zuwendung keine spezifischen Regelungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 72 Absatz 3b der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 ergeben, entgegenstehen. Darüber hinaus kann die Förderung in Kohärenzgebieten auf ausgewählte Naturschutzgebiete beschränkt werden.

(4) Für förderfähige Flächen bzw. Flächenanteile, die bis zu 0,25 ha groß sind, oder auf denen in den Vorjahren schwerwiegende Verstöße festgestellt wurden, behält sich die Bewilligungsbehörde ein Ausschlussrecht vor.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Verpflichtungszeitraum

Der Verpflichtungszeitraum der Förderung umfasst ein Jahr und beginnt am 01. Januar bzw. endet am 31. Dezember.

5.2 Veränderungen durch höhere Gewalt

(1) Kann bzw. konnte ein Begünstigter oder eine Begünstigte aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt, dass die entsprechende Zahlung für das Jahr, in dem höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 auftreten bzw. auftraten, nicht gewährt bzw. anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Nichtgewährung bzw. Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt.

(2) Unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind, kann die Bewilligungsbehörde gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 insbesondere folgende Fälle als höhere Gewalt anerkennen:

  • Tod der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
  • länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
  • Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit diese am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
  • schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
  • unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
  • Seuchenbefall des Tierbestandes oder des überwiegenden Teils davon.

(3) Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Bewilligungsbehörden unterrichten das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur über die Fälle, die sie als Fälle höherer Gewalt anerkennen.

6. Verfahren

6.1 Bewilligungsverfahren

(1) Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gemäß amtlichem Formular gewährt. Das Antragsverfahren wird im Regelfall elektronisch durchgeführt (Sammelantrag). Die einschlägigen Bestimmungen zur Sammelantragstellung sind zu beachten.

(2) Zuständige Bewilligungsbehörde ist der jeweilige Standort des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein, in dessen Dienstbezirk die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber ihren/seinen Betriebssitz hat bzw. in dem die Flächen eines Betriebes mit Betriebssitz außerhalb des Landes Schleswig-Holstein gelegen sind.

(3) Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Direktzahlung Schleswig-Holstein oder entsprechende Anträge anderer Bundesländer bei der zuständigen Behörde fristgerecht eingereicht wurden. Im Antrag sind sämtliche landwirtschaftlich genutzten Flächen aufzuführen.

(4) Die Angaben in den Anträgen sind Grundlage für die Bewilligung. Dabei gilt als beantragte Fläche nur diejenige Fläche, die innerhalb von Natura 2000- und Naturschutzgebieten in Schleswig-Holstein liegt.

6.2 Bewilligung und Zahlung der Zuwendung

(1) Die Zahlung ist bis spätestens zum 15. Mai des jeweiligen Jahres elektronisch auf amtlichen Vorlagen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu beantragen. Die Bewilligung wird für den einjährigen Verpflichtungszeitraum erteilt.

(2) Für die Bewilligung wird nur der Flächenumfang berücksichtigt, den die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst bewirtschaftet.

(3) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV/VV-K) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

(4) Soweit der Zuwendungsbescheid zurückgenommen (§ 116 LVwG) oder widerrufen (§ 117 Abs. 3 LVwG) worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen durch die Begünstigte oder den Begünstigten bzw. Verpflichtungsübernehmende zu erstatten und zu verzinsen.

(5) Der Zahlungsantrag ist zugleich Verwendungsnachweis im Sinne von Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P zu § 44 LHO).

(6) Die Bestimmungen der Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften (InVeKoS-Verordnung) vom 24.02.2015 (BGBl. 2015 Teil I, Nr. 7, S. 166ff), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2), insbesondere hinsichtlich Referenzflächensystem (§ 3), landwirtschaftliche Parzelle (§ 4), elektronische Kommunikation (§ 6), Duldungs-, Mitwirkungs-, Nachweis- und Meldepflichten (Abschnitt 8) werden auf die beantragte Maßnahme angewendet.

(7) Die Zahlung wird jährlich nach Abschluss aller Kontrollen auf Antrag (Zahlungsantrag) ausgezahlt.

(8) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 verringert sich bei verspäteter Einreichung des Zahlungsantrages die Natura 2000-Prämie, auf den die Antragstellerin oder der Antragsteller im Falle rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte, um 1 Prozent je Kalendertag (Fristsanktion). Nach dem 31. Mai eingehende Anträge werden abgelehnt.

(9) Die Flächen, für die eine Zuwendung nach dieser Richtlinie beantragt wird, sind im Flächennutzungsnachweis des Antrags auf Direktzahlung (Sammelantrag) mit den entsprechenden Bindungen zu kennzeichnen.

(10) Werden die Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht mehr eingehalten, ist die Zuwendung einzustellen. Gewährte Zuwendungen bis zum Eintritt des Falles höherer Gewalt sind zu belassen.

(11) Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinien (hier: Nr. 3.3, letztes Tiret; Nr. 3.4, 1., 3. u. 5. Tiret) bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein; das Ministerium kann über Nr. 3.3, letztes Tiret, hinaus weitere Flächen von der Förderung ausschließen.

6.3 Aufbewahrung von Unterlagen

Alle zuwendungsrelevanten Unterlagen sind nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums noch mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und für eventuelle Prüfungen bereitzustellen. Im Falle etwaiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Verfahren bei dem Fördervorhaben verlängert sich diese Aufbewahrungsfrist.

7. Kontrolle und Ahndung von Verstößen

(1) Die Erfüllung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen wird durch Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Darüber hinaus erfolgen Kontrollen durch Flächenmonitoring, d.h. monitoringfähige Auflagen werden per Satellit überwacht.

(2) Der oder die Begünstigte ist verpflichtet, eine Überprüfung durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde, den Landesrechnungshof und die Europäische Union zuzulassen und deren Beauftragten auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, zum Zweck der Evaluierung der Fördermaßnahme die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen.

7.1 Kürzungen

Die Zahlung wird gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 gekürzt oder nicht gewährt, wenn der Begünstigte während des Verpflichtungszeitraumes aufgrund einer ihr oder ihm zurechenbaren Handlung oder Unterlassung die anderweitigen Verpflichtungen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in ihrem oder seinem gesamten Betrieb erfüllt. In diesem Fall wird die Ausgleichszahlung für das betreffende Kalenderjahr im gleichen Umfang gekürzt oder nicht gewährt wie bei Konditionalitäts-Verstößen bei den Direktzahlungen und weiteren ELER-Flächenprämien (Kürzung des Gesamtbetrags der jährlichen Flächen-Prämien und Direktzahlungen).

7.2 Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen

(1) Übersteigt die gemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 Prozent der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt (Übererklärungssanktion). Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 Prozent der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. Die Sanktion erfolgt innerhalb der Kulturgruppe. Eine Kulturgruppe setzt sich aus allen Flächen zusammen, die denselben Zuwendungsbetrag je Hektar und dieselben Auflagen und Verpflichtungen haben.

(2) Wurde gegen die Begünstigte oder den Begünstigten keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die Verwaltungssanktion um 50 Prozent gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 Prozent der ermittelten Fläche beträgt.

(3) Wurde die gegen eine Begünstigte oder einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Absatz 2 gekürzt und muss gegen diese Begünstigte oder diesen Begünstigten für die betreffende Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion gemäß vorliegendem Artikel verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die gemäß Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.

(4) Kann der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 der Kommission verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

7.3 Kürzungen und Ausschlüsse bei Verstößen gegen Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen

(1) Stellt der Begünstigte während des Verpflichtungszeitraumes in einem Jahr keinen Zahlungsantrag und legt keinen Flächennutzungsnachweis für die Maßnahme vor, so wird für das betreffende Jahr keine Zahlung gewährt.

(2) Die beantragte Zahlung wird ganz abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die Förderkriterien nicht erfüllt sind (Verstoßsanktion).

(3) Die beantragte Förderung wird ganz oder teilweise versagt bzw. ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn folgende Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht eingehalten werden:

  • im GAP-Strategieplan oder in dieser Richtlinie festgelegte Verpflichtungen oder
  • gegebenenfalls sonstige für diese Fördermaßnahme geltende Auflagen, die in Unionsvorschriften oder einzelstaatlichen Vorschriften oder im GAP-Strategieplan festgelegt sind.

(4) Bei der Entscheidung darüber, inwieweit die Förderung bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen gemäß Abs. 3 abgelehnt oder zurückgenommen wird, wird den Kriterien Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die Förderbedingungen und den im GAP-Strategieplan festgelegten Verpflichtungen Rechnung getragen.

(5) Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder Auflagen sind.

(6) Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.

(7) Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(8) Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits gleiche Verstöße bei derselben Kulturgruppe während des gesamten Verpflichtungszeitraums festgestellt wurden, die im Programmplanungszeitraum 2023-2027 begonnen wurde.

(9) Bei den Verpflichtungen oder Zahlungen werden Rücknahmen auf der Grundlage der Kriterien auch bei den Beträgen vorgenommen, die in den vorangegangenen Jahren für dasselbe Vorhaben bereits ausgezahlt wurden.

(10) Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Kriterien zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so wird die Ausgleichszahlung einbehalten oder vollständig zurückgefordert.

(11) Liegen nach den vorstehenden Absätzen mehrfache Kürzungstatbestände vor, erfolgt die Abwicklung in folgender Reihenfolge:

  • Übererklärungssanktion nach Nr. 7.2
  • Verstoßsanktion bei Nichteinhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen, sonstigen Zuwendungsbestimmungen und sonstigen Auflagen nach Nr. 7.3
  • Fristsanktion bei verspäteter Einreichung des Zahlungsantrages nach Nr. 6.2
  • Nichtanmeldungssanktion nach Nr. 7.5
  • Sanktionen wegen Verstößen gegen die Regelungen der Konditionalität nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

(12) Beweispflichtig dafür, dass Verstöße nicht schuldhaft erfolgt sind, ist die bzw. der Begünstigte.

7.4 Künstlich geschaffene Voraussetzungen

(1) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen werden keine Zahlungen an Begünstigte geleistet, wenn feststeht, dass sie oder er die Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendungen künstlich geschaffen hat, um einen den Zielen der Förderung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

(2) Können die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen aus Gründen, die der Begünstigte zu vertreten hat, nicht überprüft bzw. kontrolliert werden, wird keine Zuwendung gewährt.

7.5 Unvollständige Flächenangaben

Gibt der Begünstigte nicht alle Flächen im Sammelantrag an und macht die nicht angegebene Fläche mehr als drei Prozent der angegebenen Fläche aus, wird die Zahlung je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 Prozent gekürzt (Nichtanmeldesanktion).

7.6 Anwendung mehrerer Maßnahmen, Publizitätspflicht

(1) Die Förderung nach diesen Richtlinien ist auf derselben Fläche kombinierbar mit anderen flächenbezogenen Maßnahmen. Es gelten die Regelungen zur Kombination nach Art. 31 der VO (EU) Nr. 2021/2115 und nach Art. 70 und 72 der VO (EU) Nr. 2021/2115. Danach dürfen nur die Einkommensverluste ausgeglichen werden, die durch die Verpflichtungen entstehen. Gleichlautende Verpflichtungen, die im Falle einer Kombination mit anderen flächenbezogenen Maßnahmen mehrfach gelten, werden nur einmal ausgeglichen. Im Falle der Anwendung mehrerer Maßnahmen gilt die Kombinationstabelle (siehe GAP-Strategieplan).

(2) Sofern der Betrieb der bzw. des Begünstigten eine gewerblich genutzte Website hat, muss hier auf die Förderung mit EU-Mitteln hingewiesen werden. Nähere Informationen hierzu finden sich unter schleswigholstein.de – Europa für Schleswig-Holstein – Informationen über Publizitätspflichten. Siehe hier insbesondere die „Zusatzinformationen bei Flächenmaßnahmen“.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 01.04.2023 in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet am 31.12.2027.

9. Nachhaltigkeitscheck

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Infrastruktur und Klimaschutz’ und ‘Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen’. Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.

 

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