Förderprogramm

Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach § 7 des Landespflegegesetzes (LPflegeG)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Ansprechpunkt:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Adolf-Westphal-Straße 4

24143 Kiel

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Projekte zur Verbesserung der Pflegesituation planen und durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Kommune, öffentliche Einrichtung oder Verein bei Projekten zur Verbesserung der sozialpflegerischen und pflegerischen Versorgung der Menschen.

Sie erhalten die Förderung vor allem für Vorhaben zur

  • Vermeidung, Überwindung oder Minderung von Pflegebedürftigkeit,
  • Unterstützung und Förderung der Bereitschaft zur Pflege und Betreuung durch Angehörige, Nachbarn und ehrenamtliche Helferinnen und Helfer,
  • Unterstützung selbstorganisierter Pflege,
  • Information, Beratung und Hilfestellung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen,
  • Weiterentwicklung bestehender und Entwicklung neuer Formen pflegerischer und betreuerischer Angebote,
  • Vernetzung von Pflegeeinrichtungen mit gesundheits- und sozialpflegerischen Angeboten,
  • Beseitigung von Versorgungslücken,
  • Gewinnung zum Halten und Binden von Fachkräften, die einen zusätzlichen Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Pflege in Schleswig-Holstein leisten,
  • Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität sowie
  • Sicherung und Stärkung der Mitwirkung und Mitbestimmung gemäß Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt im Fall von Zuwendungen für den laufenden Betrieb eines Pflegestützpunkts bis zu einem Drittel Ihrer pauschalierten Gesamtausgaben. Der Höchstbetrag liegt hier bei EUR 95.000, in allen anderen Fällen beträgt er bis zu EUR 50.000.

Reichen Sie bitte Ihren Antrag bei Ihrem zuständigen Landkreis beziehungsweise Ihrer zuständigen kreisfreien Stadt ein.

Wenn es sich bei Ihrem Vorhaben um ein Projekt mit überregionaler Bedeutung, ein Projekt unter unmittelbarer Landesaufsicht oder für ein Projekt in Trägerschaft eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt handelt, richten Sie bitte Ihren Antrag an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

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