Förderprogramm

Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger – Förderung von Photovoltaik-Balkonanlagen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Zur Helling 5–6

24143 Kiel

Weiterführende Links:
Serviceportal Schleswig-Holstein – Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger – FAQ

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie eine steckerfertige Photovoltaik-Anlage für Ihre Mietwohnung oder Ihr Haus kaufen und installieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Mieterin und Mieter oder als Eigentümerin und Eigentümer von Wohneigentum im Rahmen des Programms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ bei der Anschaffung und Installation einer steckerfertigen Photovoltaik-(PV)-Balkonanlage mit Wechselrichter.

Sie erhalten die Förderung für Geräte, die Sie nach dem 16.1.2023 gekauft oder verbindlich bestellt haben.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten, jedoch höchstens EUR 200,00. Sie können nur einen Förderantrag stellen.

Stellen Sie bitte Ihren Antrag nach dem Kauf oder der verbindlichen Bestellung der Photovoltaikanlage und ausschließlich online über die Einstiegsseite „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ im Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein zu bestimmten Zeitfenstern jeweils im Januar, April, Juli und Oktober eines Jahres. Sobald die geplante maximale Antragszahl in einem Antragszeitfenster erreicht ist, können Sie keinen Antrag mehr stellen. Einen Antrag können Sie dann erst im nächsten Zeitfenster einreichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Erstwohnsitz in Schleswig-Holstein, die Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind oder in Wohneigentum leben.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die steckerfertige PV-Balkonanlage
    • nach dem 16.1.2023 gekauft oder verbindlich bestellt haben und in Schleswig-Holstein betreiben,
    • beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet und im Marktstammregister registriert haben.
  • Ihre PV-Balkonanlage 
    • weist eine Mindestleistung von 250 W und eine Höchstleistung von 600 W (Wechselrichterleistung) auf,
    • verfügt über ein CE-Kennzeichen und entspricht weiteren technischen Vorgaben,
    • wird an eine Energiesteckvorrichtung nach DIN VDE V 0628-1 („Wieland-Stecker“) angeschlossen,
  • Die Installation und der Betrieb Ihrer steckerfertigen PV-Balkonanlage an Endstromkreisen sind nach der DIN VDE V 0100-551-1 erfolgt.
  • Im Zusammenhang mit der geförderten Photovoltaik-Anlage dürfen Sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und für die eingespeiste Strommenge auch keine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen.
  • Wenn Sie Mieterin und Mieter sind, müssen Sie das Einverständnis Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters einholen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Erwerb von gebrauchten Gegenständen,
  • Reparaturen, Eigenbauten, Prototypen oder Ersatzbeschaffungen sowie
  • Zubehörteile und Umbausätze.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik-Balkonanlagen im Rahmen des Förderprogrammes „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“

Gl.Nr. 2322.6
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 12.12.2022 – V 655 –

1. Förderziel und Zuwendungszweck

1.1. Ziel dieser Richtlinie zur Umsetzung des Programms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ ist die Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien sowie die Steigerung der Energieeinsparung. Durch die Förderung sollen die Bürgerinnen und Bürger bei derartigen Vorhaben unterstützt und Ihre Abhängigkeit von fossilen Energien verringert werden. Der Erfolg dieser Richtlinie kann in der Anzahl der neu installierten PV-Balkonanlagen gemessen werden.

1.2. Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe

  • dieser Richtlinie,
  • des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein,
  • den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO)
  • der Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

für die unter Ziffer 2 genannten Vorhaben.

1.3. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Zuwendung ist die Anschaffung und Installation von Photovoltaik-(PV)-Balkonanlagen mit Wechselrichter.

PV-Balkonanlagen im Sinne dieser Richtlinie sind steckerfertige Photovoltaik-Anlagen zur Umwandlung von solarer Strahlungsenergie in elektrischen Strom mit einer Mindestleistung von 250 W und einer Höchstleistung von 600 W (Wechselrichterleistung).

3. Zuwendungsempfänger, Zuwendungsempfängerin

Antragsberechtigt für den Fördergegenstand gem. Ziff. 2 sind natürliche Personen mit Erstwohnsitz in Schleswig-Holstein. Es darf keine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den geförderten Gegenständen ausgeübt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzung

4.1. Förderfähig sind ausschließlich PV-Balkonanlagen, die folgende Kriterien erfüllen:

4.1.1. Die Geräte müssen über ein CE-Kennzeichen verfügen.

4.1.2. Die Geräte müssen per Konformitätserklärung den Vorgaben der VDE-AR-N 4105 entsprechen.

4.2. Die Geräte sind durch die antragstellende Person beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden.

4.3. Die Geräte sind durch die antragstellende Person im Marktstammdatenregister zu registrieren.

4.4. Für den mit dem Gerät erzeugten Strom darf keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden.

4.5. Die Installation und der Betrieb steckerfertiger PV-Balkonanlagen an Endstromkreisen hat nach der DIN VDE V 0100-551-1 zu erfolgen.

4.6. Für den Anschluss an Endstromkreise sind Energiesteckvorrichtungen nach DIN VDE V 0628-1 („Wieland-Stecker“) erforderlich.

4.7. Der Standort der geförderten Maßnahme muss in Schleswig-Holstein liegen.

4.8. Es darf für den Fördergegenstand noch keine Förderung durch das Land Schleswig-Holstein an die jeweils antragsberechtigte Person erfolgt sein. Es ist nur ein Förderantrag pro Haushalt zulässig.

4.9. Es darf sich bei der Maßnahme nicht um eine Reparatur, einen Eigenbau, einen Prototyp oder eine Ersatzbeschaffung handeln.

4.10. Es werden lediglich Neuanschaffungen gefördert. Der Erwerb von gebrauchten Gegenständen ist nicht förderfähig.

4.11. Zubehörteile und Umbausätze werden nicht gefördert.

4.12. Das Datum des Kaufvertrages oder der verbindlichen Bestellung muss nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie liegen.

4.13. Handelt es sich bei der antragstellenden Person um einen Mieter oder eine Mieterin, so muss das Einverständnis des Vermieters oder der Vermieterin eingeholt werden.

5. Art und Umfang sowie Höhe der Zuwendung

5.1. Art der Zuwendung

Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Projektförderung in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses. Es wird eine Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag gewährt.

5.2. Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der Zuwendung im Sinn dieser Richtlinie beträgt bis zu 200,00 EUR. Insgesamt darf die Förderung 50% der förderfähigen Gesamtkosten nach 5.3.1 nicht übersteigen.

5.3. Umfang der Zuwendungen

5.3.1. Die förderfähigen Gesamtkosten und somit zuwendungsfähig sind die Anschaffungskosten sowie die Installations- bzw. Anschlusskosten.

5.3.2. Ausgaben für eventuell erforderliche Genehmigungsprozesse und den Betrieb sind von einer Förderung ausgeschlossen.

5.3.3. Zuwendungen gemäß dieser Förderrichtlinie können nicht mit Zuwendungen nach anderen Förderrichtlinien oder Programmen des Landes Schleswig-Holstein kumuliert werden.

5.3.4. Eine Kumulierung der Zuschüsse aus dem vorliegenden Förderprogramm mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen ist zulässig, sofern die Förderrichtlinien der betroffenen Programme dies zulassen und keine anderen Fördermittel damit ersetzt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Das Einreichen eines Förderantrages beinhaltet das Einverständnis, dass alle hiermit zusammenhängenden Daten von der Bewilligungsstelle (oder der von ihr beauftragten Stelle) auf Datenträger gespeichert und von ihr oder der von ihr beauftragten Stelle zur Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet werden und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden dürfen.

6.2. Die beschafften und geförderten Gegenstände müssen mindestens zwei Jahre im Eigentum der antragstellenden Person verbleiben (Zweckbindungsfrist) und in diesem Zeitraum zweckentsprechend vor antragstellenden Person betrieben bzw. genutzt werden. Innerhalb dieses Zeitraums darf das geförderte System unter Maßgabe der Verhältnismäßigkeit nicht stillgelegt werden. Andernfalls widerruft die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid und die Zuwendung ist zu erstatten.

6.3. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann frei über die aus der Zuwendung erworbenen Gegenstände verfügt werden.

6.4. Durch die Erteilung eines Zuwendungsbescheides werden die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehenden Verpflichtungen, für Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen, nicht ersetzt.

6.5. Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können vom für die Energiewende zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zugelassen werden.

6.6. Alle Angaben zur Antragstellung, zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetzes.

6.7. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs aus § 91 LHO bleibt unberührt.

7. Verfahren

7.1. Bewilligungsstelle

7.1.1. Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

7.2. Antragsverfahren

7.2.1. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online. Im Onlineportal ist das Verfahren beschrieben und es werden Fragen zur Antragstellung und Fördergegenstand beantwortet bzw. Ansprechpartner genannt.

7.2.2. Die antragstellenden Personen müssen sich vorab des Zuwendungsbescheides authentifizieren. Hierfür stehen sowohl das Servicekonto Plus im Serviceportal Schleswig-Holstein sowie eine Authentifizierung mittels Datenbegleitschein zur Verfügung.

7.2.3. Die Zuwendungen sind ausschließlich online über die Einstiegsseite „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ im Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein (https://serviceportal.schleswig-holstein.de) zu beantragen. Der entsprechende Verwendungsnachweis ist bei Antragstellung einzureichen und die Zuwendungsvoraussetzungen per Eigenerklärung zu bestätigen.

7.2.4. Für die Antragstellung werden über die Laufzeit dieser Richtlinie in regelmäßigen Abständen Antragszeitfenster mit definierten Fördervolumen zur Verfügung gestellt. Förderaufrufe beginnen jeweils im Januar, April, Juli und Oktober eines Jahres.

7.2.5. Sobald die Fördersummen pro Antragszeitraum und Fördergegenstand aufgebraucht sind, ist keine weitere Antragstellung in diesem Förderzeitraum mehr möglich.

7.3. Bewilligungsverfahren

7.3.1. Für die Prüfung des Antrags und für das Bewilligungsverfahren ist ein einstufiges elektronisches Antragsverfahren entsprechend 7.2. vorgesehen.

7.3.2. Über den Förderantrag wird nach der Prüfung gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien entschieden.

7.4. Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1. Der Zuschuss wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises und durchgeführter Authentifizierung in einer Summe ausgezahlt. Als Verwendungsnachweis sind Rechnungen in Kombination mit Herstellerdatenblättern vorzulegen.

7.4.2. Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6 ANBest-P der Bewilligungsstelle bei Antragstellung digital im Onlineverfahren vorzulegen.

7.4.3. Der Verwendungsnachweis erfordert abweichend von Nummer 6 ANBest-P keinen Sachbericht.

7.4.4. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderung (ANBest-P) in Verbindung mit der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen werden.

8. Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt zum 16.01.2023 in Kraft und ist bis zum 31.12.2026 befristet.

9. Nachhaltigkeit

Das Ergebnis des Nachhaltigkeitsberichts ist: Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Infrastruktur und Klimaschutz’. Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.

 

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