Richtlinie
Förderrichtlinien und Grundsätze für Projekte der EKSH
Beschlossen von der Gesellschafterversammlung am 15. Dezember 2016
Zur Erfüllung ihrer Ziele, die im längerfristigen Arbeitsprogramm „Ziele und Schwerpunkte” der EKSH näher beschrieben sind, kann die gemeinnützige EKSH Projekte Dritter mit Zuwendungen fördern. Für solche Förderprojekte gelten die mit diesen Förderrichtlinien festgelegten Bedingungen, die sich an den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Sinne des § 107 des Landesverwaltungsgesetzes orientieren.
1. Förderziele
Das Ziel eines Projektes muss dem Satzungszweck der EKSH dienen und mit dem längerfristigen Arbeitsprogramm „Ziele und Schwerpunkte” vereinbar sein. Mit dem Projekt darf kein Gewinn erzielt und kein erwerbswirtschaftlicher Zweck verfolgt werden.
Erkenntnisse, die mit dem Projekt gewonnen werden, sind öffentliches Wissen und Können in Abstimmung mit dem Projektnehmer von der EKSH veröffentlicht werden.
2. Empfänger der Förderung
Förderungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein, bevorzugt Bildungs-, Forschungs- und Beratungseinrichtungen. Die Projekte sollen vorzugsweise in Schleswig-Holstein durchgeführt werden.
Bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten sollen die Empfänger der Förderung im Sinne des Wissenstransfers in geeigneter Weise mit Partnern aus der Wirtschaft (einschließlich Verbänden, Netzwerken, Clustern und Organisationen) zusammenarbeiten. Dies gilt bei FuE-Projekten ebenso für Förderungsempfänger aus der Wirtschaft, um die Kooperation mit der Wissenschaft zu fördern.
3. Projekttyp, Fördergegenstand und förderfähige Kosten
Die Förderprojekte können je nach Zielsetzung unterschiedlichen Typs sein, z. B. FuE-Vorhaben, Demonstrationsprojekt, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahme, Stipendium, Stiftungsprofessur oder Maßnahme zur Beratung und Information.
Fördergegenstand ist das im Antrag beschriebene Projekt. Als förderfähig können alle durch das Projekt verursachten Ausgaben anerkannt werden, die bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung für die Durchführung des Vorhabens anfallen, nachgewiesen werden und anderweitig nicht gedeckt sind. Insbesondere sind dies dem Projekt unmittelbar zuzurechnende Ausgaben für Investitionen, Sachmittel und Personal.
Projektbezogene Gemeinkosten (z. B. Overheads für Energie, Projektverwaltung und Projektleitung) können nur in Höhe von bis zu 20 Prozent auf die förderungsfähigen Personalkosten berücksichtigt werden. Nicht förderfähig sind Kosten von Ersatzbeschaffungen für vorhandene Geräte sowie für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden.
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung oder als Vollfinanzierung. Insbesondere bei größeren Projekten sollen die Empfänger der Förderung möglichst einen eigenen Beitrag zur Finanzierung des Projekts erbringen, der durch finanzielle und/oder personelle Beiträge der eigenen Institution und/oder Beiträge Dritter erbracht werden kann.
Die Förderung wird im Regelfall auf längstens drei Jahre befristet. Eine auf Dauer angelegte finanzielle Unterstützung von Institutionen, auch wenn deren Arbeit mit den Zielen der EKSH übereinstimmt, ist ausgeschlossen.
Bereits begonnene Projekte können nicht gefördert werden, es sei denn, die EKSH hat dem Projektbeginn vor Bewilligung auf Risiko des Projektnehmers ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Die Förderung wird bei größeren Projekten im Regelfall als Zuschuss nach den Grundsätzen der Anteilsfinanzierung gewährt, ansonsten als Festbetragsfinanzierung.
Die EKSH ist berechtigt, zugesagte Auszahlungen zu stoppen und ausgezahlte Mittel zurückzufordern, wenn die Mittel für andere als im Förderantrag genannt Zwecke verwendet werden oder andere wesentliche Bedingungen der Förderzusage nicht eingehalten werden.
4. Antrag
Die Förderung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der in der Regel formlos eingereicht werden kann. Soweit nichts anderes vorgegeben wird, können Anträge jederzeit eingereicht werden.
Für Ausschreibungen und Programme werden Termine festgelegt, zu denen Anträge vorgelegt werden können.
Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Antragsteller und Kooperationspartner (Name, Rechtsform, Sitz, Kompetenz für das Projekt, Projektleiter)
- Beschreibung des Vorhabens (Stand des Wissens, Bedeutung des Projekts für die Ziele der EKSH, Vorgehensweise im Projekt und geplante Umsetzungs- und Transferaktivitäten)
- Zeit- und Kostenplan sowie Finanzierung
- Zustimmung zu den in diesen Richtlinien genannten Bedingungen der Förderung, insbesondere zur Vorlage eines Ergebnisberichts und zum Nachweis der Mittelverwendung sowie zur Veröffentlichung der Ergebnisse durch die EKSH.
Bei Ausschreibungen und Förderprogrammen der EKSH können spezifische Informationsanforderungen vorgesehen werden und ergänzende Bedingungen gelten, z. B. bei Projektträgerschaft für Programme, die von Dritten (ko)finanziert werden.
Antragstellern wird empfohlen, sich vor Abgabe eines Förderantrags in der EKSH über die Förderbedingungen und aktuelle Fördermöglichkeiten zu informieren.
5. Entscheidung über Förderanträge
Über die Förderanträge entscheiden nach Maßgabe der Satzung der EKSH Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung. Zur Vorbereitung von Förderentscheidungen kann sich die EKSH durch Externe beraten lassen, auch in Form einer Jury.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung eingereichter Projektanträge. Im Falle eines abgelehnten Antrags besteht kein Anspruch auf Begründung.
6. Auszahlung der Förderung
Auszahlungen erfolgen auf Anforderung und nach Bedarf in der Regel in vierteljährlichen Abschlagszahlungen. Bei Förderbeträgen von insgesamt unter 100.000 EUR sind halbjährliche oder einmalige Zahlungen möglich.
Die EKSH behält sich vor, die Zahlung einer Restsumme von 10 Prozent der Förderung von der Vorlage von Abschlussbericht und Verwendungsnachweis abhängig zu machen.
7. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten mit Beschluss durch die Gesellschafterversammlung am 15. Dezember 2016 in Kraft. Sie werden auf der Internetseite der EKSH veröffentlicht.