Förderprogramm

Förderung von ambulanten, stationären und sektorenübergreifenden Angeboten – Versorgungssicherungsfonds

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Infrastruktur
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Kommune, Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Justiz und Gesundheit

Ansprechpunkt:

Ministerium für Justiz und Gesundheit

Referat Ambulante und sektorenübergreifende Versorgung, GKV und Krebsregister

Lorentzendamm 35

24103 Kiel

Weiterführende Links:
Versorgungssicherungsfonds

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen die medizinische Grundversorgung landesweit qualitativ weiterentwickelt und gesichert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Entwicklung von ambulanten, stationären und sektorenübergreifenden Konzepten, die eine medizinische und pflegerische Grundversorgung der Bevölkerung landesweit sichern.

Sie erhalten die Förderung vor allem für

  • Konzepte, die das bestehende Versorgungsniveau landesweit sichern, modifizieren oder perspektivisch weiterentwickeln,
  • interdisziplinäre oder fachübergreifende Versorgungsmodelle,
  • Versorgungsmodelle zum Transfer neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse,
  • mobile, technische sowie digitale Lösungen zur Verbesserung der ambulanten, stationären und/oder sektorenübergreifenden Patientenversorgung vor allem im ländlichen Raum,
  • Projekte, die die digitale Gesundheitskompetenz beim Umgang mit digitalen Lösungen und Anwendungen unterstützen,
  • Investitionen in Innovationen im sektorenverbindenden und ambulanten Bereich (beispielsweise Umwandlung kleiner Krankenhäuser in Versorgungs- oder Primärversorgungszentren, Etablierung von medizinischen Familienzentren mit frühen Hilfen, kommunale Modelle anlehnend an das „Büsumer Modell“ und medizinische Zentren für erwachsene Menschen mit Behinderung – MZEB),
  • Baumaßnahmen, die der erstmaligen Bereitstellung des Angebots dienen und für die Umsetzung eines Projekts erforderlich sind.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss für die Dauer von maximal 3 Jahren.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 500.000.

Ihre zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen mindestens EUR 25.000 betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens an das Ministerium für Justiz und Gesundheit.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • ambulant vertragsärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen sowie anerkannte Ärztenetze,
  • Körperschaften und Institutionen aus dem medizinischen Bereich,
  • Träger von Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, soweit sie Projekte zur Zusammenarbeit mit ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten durchführen wollen, sowie
  • Gemeinden, Kreise, Ämter, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Modell soll geeignet sein, die Versorgungsqualität und/oder Versorgungseffizienz zu verbessern, ein relevantes Versorgungsdefizit zu beheben, die Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen durch interdisziplinäre oder fachübergreifende Versorgungsmodelle insbesondere im ländlichen Raum zu optimieren.
  • Sie müssen Ihr Vorhaben in Schleswig-Holstein durchführen.
  • Ihr Konzept oder einzelne Bestandteile davon müssen auch modellhaft für andere Versorgungsregionen stehen können.
  • Ihr Vorhaben muss mit der ärztlichen Bedarfsplanung und gegebenenfalls der Krankenhausplanung in Übereinstimmung stehen.
  • Ihr Vorhaben darf keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung anderer niedergelassener Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in der betroffenen Gemeinde oder näheren Region zur Folge haben (Wettbewerbsneutralität).

Nicht gefördert werden

  • Vorhaben, die reine Entwicklungstätigkeiten sowie Grundlagenforschung vorsehen,
  • Maßnahmen, die bereits jetzt Leistungen der Regelversorgung darstellen und lediglich dauerhaft gesichert werden sollen, ohne Weiterentwicklungspotentiale zu erschließen oder Innovationen abzusichern,
  • klinische Studien zum Wirksamkeitsnachweis von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Behandlungen und operativen Verfahren,
  • Studien zur Erprobung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von ambulanten, stationären und sektorenübergreifenden Angeboten – Versorgungssicherungsfonds

Gl.Nr. 6671.31
Bekanntmachung des Ministeriums für Justiz und Gesundheit vom 11.05.2023 – II 4 –

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für ambulante, stationäre und sektorenübergreifende Versorgungskonzepte zur Sicherung der medizinischen Versorgung insbesondere in der Fläche. Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die medizinische und pflegerische Versorgung im Flächenland Schleswig-Holstein soll für die Zukunft gesichert werden. Dabei stellen die demografische sowie die medizinische und medizintechnische Entwicklung eine besondere Herausforderung dar. Die unterschiedliche Versorgungssituation in Ballungsräumen, in strukturschwachen und ländlichen Regionen stellen neue und verschiedene Anforderungen an die Versorgung der Bevölkerung. Auch die Ansprüche der Versorger an die Bedingungen der Versorgung selbst ändern sich, auf die mit größtmöglicher Flexibilität einzugehen ist. Jede Region benötigt daher individuelle, auf die regionsspezifischen Besonderheiten zugeschnittene, Versorgungssicherungskonzepte.

Mit den Mitteln des Versorgungssicherungsfonds soll ein Beitrag dazu geleistet werden, die medizinische Grundversorgung in der Fläche abzusichern und zu erhalten. Darüber hinaus soll die qualitative Weiterentwicklung der ambulanten, stationären und sektorenübergreifenden Versorgung vorangetrieben werden. Dabei sollen vor allem auch innovative und zukunftsweisende Konzepte gefördert werden, die eine flächendeckende und gut erreichbare, bedarfsgerechte Versorgung erhalten, stärken oder diese unter veränderten Rahmenbedingungen weiterentwickeln.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird der Erhalt und die Absicherung bestehender Versorgungskonzepte, wenn die Notwendigkeit der weiteren Versorgungssicherung besteht und damit die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum in einer anderen Art und Weise als bisher erhalten werden kann. Dabei soll es für die Versorgung insbesondere um Modelle und Konzepte gehen, die das bestehende Versorgungsniveau sichern, dieses modifizieren oder perspektivisch weiterentwickeln.

2.2 Gefördert werden Versorgungsmodelle, welche die sektorenübergreifende Versorgung initiieren oder weiterentwickeln und Ansätze enthalten, die eine Trennung der Sektoren von ambulanter und stationärer Versorgung überwinden, sowie solche, die Schnittstellen der sektorenübergreifenden Versorgung schaffen oder stärken. Die Modelle sollen geeignet sein, die Versorgungsqualität und/oder Versorgungseffizienz zu verbessern, ein relevantes Versorgungsdefizit zu beheben, die Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen durch interdisziplinäre oder fachübergreifende Versorgungsmodelle insbesondere im ländlichen Raum zu optimieren.

2.3 Gefördert werden auch Versorgungsmodelle zum Transfer neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, deren Übertragung in den ambulanten und stationären Versorgungsalltag den medizinischen Fortschritt beschleunigt, die sektorenübergreifende Versorgung insbesondere im ländlichen Raum verbessert und das Potential dazu haben, zukünftig in der Regelversorgung Anwendung zu finden.

2.4 Gefördert werden auch mobile, technische sowie digitale Lösungen, die die ambulante, stationäre und/oder sektorenübergreifende Patientenversorgung insbesondere im ländlichen Raum verbessern und das Potential dazu haben, zukünftig in der Regelversorgung Anwendung zu finden.

2.4a Gefördert werden auch Projekte, die die digitale Gesundheitskompetenz beim Umgang mit digitalen Lösungen und Anwendungen fördern, die die ambulante, stationäre und/oder sektorenübergreifende Patientenversorgung insbesondere im ländlichen Raum verbessern.

2.4b Gefördert werden auch Investitionen in Innovationen im sektorenverbindenden und ambulanten Bereich, die eine sektorenübergreifende Zusammenarbeit unterstützen, wie beispielsweise die Umwandlung kleiner Krankenhäuser in Versorgungs- oder Primärversorgungszentren, die Etablierung von medizinischen Familienzentren mit frühen Hilfen, kommunale Modelle anlehnend an das ’Büsumer Modell’ und medizinische Zentren für erwachsene Menschen mit Behinderung (MZEB). Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, soweit eine Förderfähigkeit nach dem LKHG KHG und/oder dem KHZG besteht.

2.5 Gefördert werden Baumaßnahmen, die der erstmaligen Bereitstellung des Angebots dienen und für die Umsetzung eines Projekts gem. 2.1 bis 2.4b erforderlich sind.

2.6 Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann weitere Förderschwerpunkte im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofs setzen.

2.7 Nicht gefördert werden:

  • Vorhaben, die reine Entwicklungstätigkeiten sowie Grundlagenforschung vorsehen;
  • Maßnahmen, die bereits jetzt Leistungen der Regelversorgung darstellen und lediglich dauerhaft gesichert werden sollen, ohne Weiterentwicklungspotentiale zu erschließen oder Innovationen abzusichern;
  • klinische Studien zum Wirksamkeitsnachweis von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Behandlungen und operativen Verfahren;
  • Studien zur Erprobung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 137e SGB V.

3 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger

  • Ambulant vertragsärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen (wie z.B. Arztpraxen, Medizinische Versorgungszentren oder Ärztehäuser) unabhängig von deren Organisation und Rechtsform sowie nach § 87 b SGB V anerkannte Ärztenetze.
  • Körperschaften und Institutionen aus dem medizinischen Bereich, wie z.B. die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Kassenzahnärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KZV S-H), Ärztekammer Schleswig-Holstein (ÄKSH), Ärztegenossenschaft Nord oder Hausärzteverband Schleswig-Holstein.
  • Träger von Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, soweit sie Projekte zur Zusammenarbeit mit ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten durchführen wollen und damit einen Beitrag zur Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung leisten.
  • Gemeinden, Kreise, Ämter, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände, soweit sie Projekte zur Verbesserung der vertragsärztlichen oder präklinischen medizinischen Versorgung durchführen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung eines Projekts setzt, neben der Berücksichtigung von Zweck und Gegenstand (siehe Ziffer 1 und 2), voraus, dass

  • das Konzept oder einzelne Bestandteile davon auch modellhaft für andere Versorgungsregionen stehen kann,
  • das Projekt mit der ärztlichen Bedarfsplanung und gegebenenfalls der Krankenhausplanung in Übereinstimmung steht,
  • dadurch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung anderer niedergelassener Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in der betroffenen Gemeinde oder näheren Region erfolgt (Wettbewerbsneutralität),
  • das Projekt in Schleswig-Holstein durchgeführt wird,
  • mit dem Projekt vor der Bewilligung nicht begonnen worden oder ausnahmsweise die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt worden ist und
  • dem Fonds noch ausreichend Mittel zur Verfügung stehen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

  • Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

  • Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung

  • nicht rückzahlbarer Zuschuss

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle nachweisbaren Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.

5.5 Nicht förderfähig sind kommunale Eigenregiearbeiten. Hiervon ausgenommen sind kommunale Eigeneinrichtungen gem. § 105 Abs. 5 SGB V, die mit Zustimmung der KV SH betrieben werden. Solche sind förderfähig.

5.6 Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung kann für maximal drei Jahre in Anspruch genommen werden. Eine darüberhinausgehende Förderung ist nur in besonders begründetem Einzelfall und unter folgenden kumulativ vorliegenden Voraussetzungen möglich:

  • Das Projekt ist bereits gestartet und es wurden bereits Mittel abgerufen.
  • Nach Projektbeginn treten unvorhergesehene äußere Umstände auf, aufgrund derer die geplanten Aktivitäten in wesentlichem Umfang vorübergehend nicht durchgeführt werden können.
  • Es werden aktive Maßnahmen der Kostensenkung während der Unterbrechung der Projekttätigkeiten unternommen.
  • Für einen späteren Zeitpunkt geplante Tätigkeiten können nicht sinnvoll vorverlegt werden.
  • Das Gesamtziel des Projektes wird weder durch die Unterbrechung noch durch die Verlängerung gefährdet.

6.2 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt höchstens 500.000 EUR.

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen mindestens 25.000 EUR betragen.

6.3 Mehrfachförderung

Für die Maßnahmenbestandteile, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, darf keine Förderung aus anderen Haushaltsmitteln Schleswig-Holsteins in Anspruch genommen werden.

6.4 Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass alle Projektziele kontinuierlich auf Zielerreichung überprüft werden, dies regelmäßig dokumentiert wird und die Ergebnisse im Verwendungsnachweis niedergelegt werden.

6.5 Auf die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein ist bei den bewilligten Maßnahmen in geeigneter Weise hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

  • Antragstellung
    Der Antrag ist beim Ministerium für Justiz und Gesundheit (Bewilligungsbehörde) einzureichen.
  • Antragsweg
    Andere Stellen sind nicht zu beteiligen.
  • Antragsunterlagen
    Es sind die bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

In der Projektbeschreibung sind neben den Angaben zum Projekt (Projekttitel, -ort, -beginn und -ende) auch Ausgangslage, Hintergrund und Ziele sowie die Bedeutung des Projekts darzulegen.

Die Projektbeschreibung muss auch Aufschluss über die in Ziffer 4 genannten Zuwendungsvoraussetzungen geben.

Darüber hinaus sind die allgemein gültigen haushalts- und förderrechtlichen Anforderungen sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) einzuhalten.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Entscheidung über den Antrag trifft die Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde kann fachliche Stellungnahmen zu den Anträgen einholen. Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist bei der Bewilligungsbehörde unter Beachtung der von der Bewilligungsbehörde vorgesehenen Form einzureichen.

Der Verwendungsnachweis beinhaltet,

  • eine Übersicht über die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projektes entstandenen Ausgaben und die erzielten Einnahmen,
  • eine Darstellung der mit der Zuwendung erzielten Ergebnisse des Projektes.

Der Verwendungsnachweis wird von der Bewilligungsbehörde abschließend geprüft.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. März 2023 in Kraft und ist befristet bis zum 28. Februar 2026.

9. Nachhaltigkeitscheck

Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Gesundes Leben’. Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

 

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