Förderprogramm

Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Infrastruktur
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune
Ansprechpunkt:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Zur Helling 5–6

24143 Kiel

Weiterführende Links:
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Schulträger Projekte zur Modernisierung von Schulen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Investitionen in die energetische Sanierung und Optimierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur.

Gefördert werden Maßnahmen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft einschließlich der mit der Schule verbundenen Schulwohnheime sowie schulisch genutzter Sport- und Schwimmhallen.

Sie können auch eine Förderung für einen Ersatzbau erhalten, wenn eine Sanierung unwirtschaftlich ist.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind finanzschwache Gemeinden sowie Städte und Kreise als Träger öffentlicher allgemeinbildender und berufsbildender Schulen sowie der Förderzentren.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Das zu sanierende Gebäude muss bei Beginn des Investitionsvorhabens mindestens 10 Jahre alt sein.
  • Ihre Kommune ist als finanzschwach einzustufen, weil sie
    • zu den Konsolidierungshilfekommunen gehört oder
    • Fehlbetragszuweisungen des Landes erhalten hat.
  • Sie weisen für die Dauer der Zweckbindungsfrist ein öffentliches Bedürfnis für die zu fördernde Schule nach.
  • Sie decken mit Ihrem Vorhaben einen langfristig bestehenden Bedarf ab.
  • Mit Ihrem Vorhaben müssen Sie nach dem 30.6.2015 begonnen haben oder beginnen.
  • Das Investitionsvorhaben darf nicht bereits im Rahmen eines anderen Förderprogramms gefördert werden.
  • Die vorgesehenen investiven Maßnahmen erfüllen mindestens die Anforderungen der Energieeinsparverordnung.

Nicht förderfähig sind Windenergie- und Photovoltaikanlagen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes des Bundes zur energetischen Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur

Gl.Nr. 6662.24
Bekanntmachung des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 13. Oktober 2015 – III 24 –
[Stand: Dezember 2021]

Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwache Kommunen über das Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds”. Die Verteilung der Mittel und weitere. Einzelheiten zu den Förderbedingungen hat der Bund im Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG; Gesetz vom 24. Juni 2015 – BGBl. I 2015 S. 975) geregelt.

Die dem Land Schleswig-Holstein aus dem Sondervermögen zur Verfügung stehenden Mittel werden durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein – IB.SH – nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung – VV LHO – und folgender Zuwendungsbestimmungen vergeben:

1 Zuwendungszweck

1.1 Gewährt werden Zuwendungen für Investitionen zur energetischen Sanierung oder Optimierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur in finanzschwachen Kommunen.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Maßnahmen der energetischen Sanierung oder Optimierung an Gebäuden einschließlich der mit der Schule verbundenen Schulwohnheime sowie schulisch genutzter Sport- und Schwimmhallen von in öffentlicher Trägerschaft befindlichen Schulen (Investitionsvorhaben). Maßnahmen der energetischen Sanierung und Optimierung sind auf Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien ausgerichtet. Förderfähig ist ein Ersatzbau, wenn eine Sanierung unwirtschaftlich ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Sanierungskosten mehr als 80 Prozent der zu erwartenden Kosten für einen Neubau betragen. Die Förderung ist auf den Anteil zu beschränken, der bei einem Neubau im räumlichen Umfang dem sanierungsbedürftigen Gebäude entspricht. Zur Energieeinsparung zählen auch der Neuaufbau der gebäudeinternen Wärmeverteilung und die strukturelle Verbesserung der Wärmeversorgung einschließlich einer gebäudeübergreifenden Wärmeverteilung.

2.2 Die Gebäude müssen zum Zeitpunkt des Beginns des Investitionsvorhabens mindestens zehn Jahre alt sein. Für eine bereits erfolgte Sanierung der von der Maßnahme betroffenen Gebäude oder Gebäudeteile gilt Satz 1 entsprechend.

3 Zuwendungsempfänger, Zuwendungsempfängerin

Zuwendungsempfänger sind finanzschwache Gemeinden, Städte und Kreise als Träger öffentlicher allgemeinbildender (einschließlich der Halligschulen) und berufsbildender Schulen sowie der Förderzentren. Als finanzschwach im Sinne dieser Richtlinie gelten die Gemeinden, Städte und Kreise; die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie

a) zu den Konsolidierungshilfekommunen gehören, die die Voraussetzungen des § 11 FAG erfüllen und sich in Verträgen mit dem Land Schleswig-Holstein zur Konsolidierung ihrer Haushalte verpflichtet haben oder

b) Fehlbetragszuweisungen des Landes erhalten haben, und zwar entweder durchgängig in den Jahren 2012 bis 2014 oder in 2014 sowie in mindestens drei der vier Jahre von 2010 bis 2013.

Befindet sich die Schule in Trägerschaft eines Amtes oder eines Schulverbandes, kann diesen eine Förderung gewährt werden, wenn sich das von der Maßnahme betroffene Gebäude (Haupt- oder Außenstelle) in einer nach Satz 1 und 2 antragsberechtigten Kommune befindet.

4 Zuwendungsvoraussetzungen; Verteilungsschlüssel

4.1 Die Förderung setzt voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises

a) für die Schule ein öffentliches Bedürfnis gemäß § 58 Abs. 2 SchulG für die Dauer der Zweckbindungsfrist anzunehmen ist und

b) mit dem Investitionsvorhaben ein langfristig bestehender Bedarf abgedeckt wird.

4.2 Die Investitionsvorhaben müssen nach dem 30. Juni 2015 begonnen worden sein und dürfen nicht bereits im Rahmen eines anderen Förderprogramms gefördert werden. Als Beginn gilt dabei der Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein dafür die Förderkriterien erfüllt sind.

4.3 Die vom Bund für das Land Schleswig-Holstein aus dem Sondervermögen zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die nach Nummer 3 berechtigten Schulträger im Verhältnis zu der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die ihre Schulen im Schuljahr 2014/2015 besuchen, aufgeteilt (Budget). Beträgt das so berechnete Budget weniger als 50.000 EUR, wird es auf 50.000 EUR erhöht. Bezieht sich die Trägerschaft auch oder ausschließlich auf ein Förderzentrum, das allgemein bildende Schulen bei der Planung und Durchführung gemeinsamen Unterrichts unterstützt und zu dem keine Schulverhältnisse begründet werden, wird ein Budget in Höhe von 50.000 EUR in Ansatz gebracht bzw. das Budget des Trägers um diesen Betrag erhöht. Die nach Nummer 3 antragsberechtigten Schulträger sowie die Höhe ihrer Budgets sind in der Anlage aufgelistet.

4.4 Sofern die Zuweisungen nach der Anlage innerhalb der Kommune nicht bis zum 30. Juni 2018 vollständig bewilligt sind, findet eine Umverteilung der nicht gebundenen Mittel innerhalb aller antragsberechtigten Gemeinden bzw. Städte statt, die einen Bedarf nachweisen können. Hierfür müssen die antragsberechtigten Schulträger bis zum 31. Juli 2018 bewilligungsreife Vorhaben der IB.SH melden. Es entscheidet der Antragseingang.

4.5 Sollten die Zuwendungen zur energetischen Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur bis zum 30. September 2018 nicht vollständig durch Bewilligungen gebunden sein, können die Mittel bis zu dieser Höhe zur Förderung auf der Grundlage der Richtlinie zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes des Bundes zur Unterstützung der frühkindlichen Bildungsinfrastruktur eingesetzt werden.

4.6 Die vorgesehenen investiven Maßnahmen sollen mindestens die Anforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951), erfüllen. Bei Teilsanierungen gilt dies für die jeweilige Einzelmaßnahme entsprechend. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist es ausreichend, wenn eine möglichst hohe Energieeffizienz erreicht wird. Die energetische Sanierung muss für die einzelne Maßnahme prägend sein. Investive Begleit- und Folgemaßnahmen können nur gefördert werden, sofern sie zur Erreichung des Förderziels unabdingbar sind.

4.7 Beim Austausch einer mit fossilen Energien betriebenen Heizungsanlage sollen folgende Varianten in vorgegebener Reihenfolge geprüft und die jeweils erste positiv geprüfte Variante umgesetzt werden. Die technische und wirtschaftliche Machbarkeit ist gemäß EnEG § 5 Abs. 1 zu bestimmen.

1. Es ist zu prüfen, ob der Anschluss an ein vorhandenes Fern- bzw. Nahwärmenetz möglich ist.

2. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob Betrieb und Einbau einer mit Erneuerbaren Energien betriebenen Wärmeerzeugungsanlage, wie beispielsweise Holzpelletkessel oder Wärmepumpe, möglich ist.

3. Ist auch dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob der Betrieb eines mit Erd- oder vorzugsweise Biogas betriebenen Objekt-BHKWs möglich ist.

4. Ist auch dies nicht der Fall, ist der Austausch einer mit fossilen Energien betriebenen Heizungsanlage gegen eine mit fossilen Energien betriebene effizientere Heizungsanlage möglich. Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ist zu prüfen, inwieweit eine solare Heizungsunterstützung möglich ist.

Windenergie- und Photovoltaikanlagen sind im Sinne dieser Förderrichtlinie nicht förderfähig.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bewilligt. Die Zuwendungshöhe darf 90 Prozent der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit den energetischen Sanierungsmaßnahmen bzw. der umfassenden baulichen Erneuerung notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen, die auf Basis einer Kostenberechnung nach DIN 276 festgesetzt werden. Zuwendungsfähig sind hierbei die Aufwendungen der Kostengruppen 300, 400, 500, 610 und 700.

5.3 Erbringt ein Träger mit eigenem Personal Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), so werden diese Leistungen auf Nachweis zu 70 Prozent der jeweiligen Sätze als zuwendungsfähig anerkannt. Die im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben stehenden Kosten einer fachkompetenten energetischen Beratung sind auf entsprechenden Nachweis ebenfalls zuwendungsfähig.

5.4 Die Verwaltungskosten der Zuwendungsempfänger sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung festzusetzen. Die Zweckbindung für Neubauten und Sanierungsmaßnahmen beträgt 25 Jahre. Bei Investitionen im Umfang von bis zu 100.000 EUR beträgt die Zweckbindung zehn Jahre.

6.2 Die Bestimmungen der VOL/VOB und des Gesetzes zur Erleichterung Öffentlich-Privater Partnerschaften vom 19. Juni 2007 sind einzuhalten.

6.3 Die Vorhaben müssen bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen worden sein. Bei Vorhaben unter Einbindung privater Vertragspartner verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember 2025, soweit hierfür Fördermittel bis zum 31. Dezember 2024 beantragt worden sind. Die vollständige Abrechnung und damit verbundene Auszahlungen sind bis Ende 2024, bei Einbindung privater Vertragspartner bis Ende 2025 möglich.

6.4 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, auf die Bundesförderung während der Bauphase und nach Fertigstellung angemessen hinzuweisen.

6.5 Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs aus § 91 LHO bleibt unberührt.

6.6 Investitionen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen oder Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b Grundgesetz oder nach Artikel 91a Grundgesetz oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden. Darüber hinaus darf der sich nach § 6 Abs. 1 KInvFG richtende Eigenanteil an der öffentlichen Finanzierung nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. Auch dürfen die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden (§ 4 KlnvFG sowie § 3 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des KInvFG).

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Den Antrag auf Förderung von Investitionen reicht die Antragstellerin oder der Antragsteller ab dem 15. Dezember 2015 bei der IB.SH ein. Ein Antrag auf Förderung von Investitionen muss folgende Angaben enthalten:

  • die Beschreibung des Vorhabens unter Angabe des Trägers sowie des amtlichen Gemeindeschlüssels,

  • Angabe, ob es sich um eine ÖPP-Maßnahme handelt,

  • Beginn und Ende des Vorhabens,

  • einen Kosten- und Finanzierungsplan mit Aufschlüsselung der Finanzierungsbeteiligten,

  • eine Aufstellung nach DIN 276 einschließlich Bauzeichnung,

  • eine Bestätigung über die längerfristige Nutzbarkeit des Gebäudes,

  • eine baufachliche Stellungnahme bei Investitionsvorhaben über 100.000 EUR,

  • die Bestätigung, dass das Vorhaben auf keine kostengünstigere Weise durchgeführt werden kann, dabei sind auch Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zugrunde zu legen,

  • Aussage über zu erwartende energetische Einsparungen (Strom und Wärme), anzugeben in kWh, und die entsprechenden CO2-Äquivalente (zumindest jedoch die Brennstoffart der Wärmeversorgung), nach Fertigstellung.

7.2 Auszahlung

7.2.1 Die bewilligten Mittel dürfen nur zur Begleichung bereits fälliger Rechnungen anteilig zur Zahlung angewiesen werden. Entsprechende Nachweise sind dafür vom Zuwendungsempfänger vorzulegen.

7.2.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in den Zuwendungsbestimmungen Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2.3 Sofern Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangt werden. Fordert der Zuwendungsempfänger die Mittel vor der Fälligkeit der Rechnungen an und werden diese ausgezahlt, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur Fälligkeit Zinsen verlangt werden. Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.

7.3 Monitoring

Zur Sicherstellung der Berichts- und Nachweispflichten gegenüber dem Bund haben die antragsberechtigten Kommunen bis zum 15. Mai eines jeden Jahres eine Liste vorgesehener Vorhaben vorzulegen, aus der sich die Kosten und die Finanzierung der Projekte entnehmen lassen. Für bewilligte und gegebenenfalls bereits abgeschlossene Maßnahmen ist bis zum 15. September eines jeden Jahres eine Übersicht zu erstellen, aus der sich die Kosten und die Finanzierung der Projekte ergeben.

7.4 Verfahren zum Verwendungsnachweis

Die Zuwendungsempfänger weisen spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Baumaßnahme bzw. nach Abschluss des Vorhabens der Bewilligungsbehörde die zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der gewährten Zuwendung nach und legen einen baufachlich geprüften Verwendungsnachweis vor. Die Fristen aus § 5 Abs. 1 des KInvFG müssen eingehalten werden.

8 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt zum 1. Juli 2015 in Kraft. Die Richtlinie hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025.

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