Förderprogramm

Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung
Ansprechpunkt:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Zur Helling 5–6

24143 Kiel

Weiterführende Links:
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in einer finanzschwachen Kommune Investitionen in die Schulinfrastruktur planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt gemeinsam mit dem Bund Investitionen in die Schulinfrastruktur in finanzschwachen Kommunen.

Sie erhalten die Förderung für Investitionen in die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung allgemeinbildender und berufsbildender Schulen. Im Ausnahmefall wird auch der Ersatzbau von Gebäudeteilen und Einrichtungen allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gefördert.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt abhängig von der Prioritätenliste zwischen 50 Prozent und maximal 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens EUR 100.000 betragen.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zunächst mussten Sie die beabsichtigten Maßnahmen bis zum 30.6.2018 gemeldet haben.

Nach Aufnahme in die Prioritätenliste können Sie Ihren Antrag seit dem 1.10.2018 bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) einreichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind finanzschwache Gemeinden, Kreise, Ämter und Schulverbände, die Träger öffentlicher allgemeinbildender Schulen (einschließlich der Halligschulen), berufsbildender Schulen und Förderzentren sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Grundlage der Förderung sind das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz des Bundes (KInvFG II) und die dazu von Bund und Land geschlossene Verwaltungsvereinbarung.
  • Die Erweiterung von Schulgebäuden muss der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dienen. Sie darf weder räumlich noch kapazitätsmäßig zu einer wesentlichen Aufstockung führen.
  • Sie erhalten die Förderung normalerweise für Ausgaben, die Sie nach dem 1.7.2017 getätigt haben.
  • Die Gebäude müssen zum Beginn Ihrer Investitionsmaßnahme mindestens 10 Jahre alt sein.
  • Ersatzbauten werden nur gefördert, wenn sie günstiger als die Bestandssanierung sind.
  • Sie müssen die Zweckbindungsfristen von 25 Jahren bei gebäudebezogenen Maßnahmen und 10 Jahren bei Ausstattungen beachten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Umsetzung des Kommunalinvestitonsförderungsgesetzes des Bundes (KInvFG II) – Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen

GI.Nr. 6662.38
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
vom 23. März 2018 – 111 22 – [Stand Dezember 2021]

Die Errichtung und Instandhaltung der Schulinfrastruktur ist Aufgabe der kommunalen Schulträger. Trotz erheblicher Anstrengungen der Kommunen hat sich in diesem Bereich ein erheblicher Sanierungs- und Modernisierungsrückstand entwickelt. Insbesondere finanzschwachen Kommunen fällt es schwer, den Sanierungsstau aufzulösen. Aus diesem Grund unterstützt der Bund die Länder und Kommunen über das Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds” mit Finanzhilfen zur Verbesserung der Bildungsinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104 c Grundgesetz. Die Verteilung der Mittel und weitere Einzelheiten zu den Förderbedingungen hat der Bund in Kapitel 2 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG; Gesetz vom 24. Juni 2015 (BGBI. I S. 974, 975), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBI. I S. 3122)) geregelt.

Die dem Land Schleswig-Holstein aus dem Sondervermögen zur Verfügung stehenden Mittel werden durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein – IB.SH – nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung – VV LHO – und folgender Zuwendungsbestimmungen vergeben:

1 Zuwendungszweck

1.1 Gewährt werden Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemein bildender Schulen, Förderzentren und berufsbildender Schulen in finanzschwachen Kommunen.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 1.1 setzt voraus,

a) die Förderfähigkeit der Investitionsmaßnahme gemäß Nummer 3,

b) die Teilnahmeberechtigung des Antragstellers gemäß Nummer 4,

c) die Anmeldung der Investitionsmaßnahme gemäß Nummer 5,

d) die Aufnahme der Investitionsmaßnahme in die Prioritätenliste gemäß Nummer 6,

e) dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises
aa) für die Schule unter Einhaltung der Mindestgröße gemäß § 52 SchulG ein öffentliches Bedürfnis gemäß § 58 Abs. 2 SchulG für die Dauer der Zweckbindungsfrist anzunehmen ist und
bb) mit der Investitionsmaßnahme ein langfristig bestehender Bedarf abgedeckt wird.

3 Gegenstand der Förderung

3.1 Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden (Investitionsmaßnahmen).

3.2 Zu Schulgebäuden zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule gehören und die dem Schulbetrieb dienen, also beispielsweise auch Schulsporthallen, Außenanlagen und Mensen, Arbeits- und Werkstätten und Labore. Die Erweiterung von Schulgebäuden ist förderfähig, soweit sie der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dient (z. B. Anbau von Fachräumen, einer Mensa) und weder räumlich noch kapazitätsmäßig zu einer wesentlichen Aufstockung führt.

3.3 Die Errichtung eines Ersatzbaus ist ausnahmsweise förderfähig, soweit sie im Vergleich zur Bestandssanierung bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweislich die günstigere Variante darstellt. Der Ersatzneubau muss nach Art und Funktion den Bestandsbau ersetzen und darf dabei dessen räumliche Kapazität nicht wesentlich übersteigen. Er ist in der Regel die günstigere Variante, wenn die Sanierungskosten mehr als 80 Prozent der zu erwartenden Kosten für einen Neubau betragen.

3.4 Bei der Sanierung, dem Umbau, der Erweiterung oder dem Ersatzbau von Schulgebäuden ist auch die für die Funktionsfähigkeit der Schulgebäude erforderliche Ausstattung förderfähig, soweit es sich dabei um Gegenstände und Anlagen handelt, die für die Nutzung des Gebäudes als solches erforderlich und fest mit dem Gebäude verbunden bzw. nicht beweglich sind, so z. B. bauliche Maßnahmen zur Umsetzung der Inklusion, sanitäre Anlagen, Fußbodenbeläge, Leitungen. Ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Erfüllung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude sind förderfähig, soweit es sich dabei um fest mit dem Gebäude verbundene, nicht bewegliche Anlagen wie beispielsweise Datenleitungen handelt. Nicht dem Förderzweck entsprechen somit insbesondere die Anschaffung digitaler Geräte oder von Möbeln. Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit von Schulgebäuden sind im Rahmen einer Sanierung oder Erweiterung bzw. als Umbaumaßnahme förderfähig. Windenergie- und Photovoltaikanlagen sind nicht förderfähig.

3.5 Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit einer Investitionsmaßnahme nach Absatz 1 besteht. Dazu zählen auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen. Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sind nicht erstattungsfähig.

3.6 Die Gebäude müssen zum Zeitpunkt des Beginns der Investitionsmaßnahme mindestens 10 Jahre alt sein. Für eine bereits erfolgte Sanierung der von der Maßnahme betroffenen Gebäude oder Gebäudeteile gilt Satz 1 entsprechend.

4 Teilnahmeberechtigung

4.1 Teilnahmeberechtigt sind finanzschwache Gemeinden, Kreise, Ämter und Schulverbände als Träger öffentlicher allgemein bildender Schulen (einschließlich der Halligschulen), berufsbildender Schulen und der Förderzentren. Als finanzschwach im Sinne dieser Richtlinie gelten jeweils 50 Prozent der Mitglieder der Gruppen

a) Gemeinden, die entweder alleiniger Träger oder zur Erfüllung der Trägerschaftsaufgaben gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 SchulG verpflichteter Träger einer öffentlichen Schule sind (Gruppe 1),

b) Kreise, Ämter und Schulverbände (Gruppe 2).

4.2 In beiden Gruppen zählen zu den Mitgliedern, die das Merkmal finanzschwach erfüllen,

a) die Konsolidierungshilfekommunen, die die Voraussetzungen des § 11 FAG erfüllen und sich in Verträgen mit dem Land Schleswig-Holstein zur Konsolidierung ihrer Haushalte verpflichtet haben und

b) die Gemeinden und Kreise, die gemäß § 12 FAG Fehlbetragszuweisungen für das Jahr 2015 erhalten haben.

Bis zur Grenze von 50 Prozent aller Mitglieder der jeweiligen Gruppe kommen weitere Mitglieder in der sich aus der Finanzkraft je Einwohnerin und Einwohner ergebenden aufsteigenden Reihenfolge hinzu. Für die Bemessung der Finanzkraft wird ein Mittelwert aus den Daten der Jahre 2014 bis 2016 zugrunde gelegt.

4.3 Die danach teilnahmeberechtigten Mitglieder der Gruppen 1 und 2 ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. Für die Einordnung als finanzschwach gemäß Nummer 4.1 Satz 1 Buchstabe b muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2018 feststehen, ob die Voraussetzungen einer Fehlbetragszuweisung für das Jahr 2015 vorliegen. Die Einordnung der in der Anlage 1 mit * gekennzeichneten Kommunen steht unter diesem Vorbehalt. Verringert sich dadurch nachträglich die Anzahl der Fehlbetragskommunen, erhöht sich entsprechend die Anzahl der Mitglieder gemäß Nummer 4.2 Satz 2.

5 Anmeldung der Investitionsmaßnahme

5.1 Die Teilnahmeberechtigten melden die von ihnen beabsichtigten Maßnahmen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (MBWK) bis zum 30. Juni 2018. Der Meldung sind beizufügen:

a) eine Kurzbeschreibung des Fördergegenstandes,

b) eine vorläufige Kostenschätzung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben,

c) ein ausgefüllter „Bestandserfassungsbogen Schulinfrastruktur” (Anlage 3).

5.2 Die Bestandserfassungsbögen können bei der GMSH unter dem Link http://www.gmsh.de/service/schulbau abgerufen werden. Die Bögen sind ausschließlich online auszufüllen, da diese zur Auswertung automatisch ausgelesen werden. Die ausgefüllten Bögen sind für jede Schule separat per Mail mit Anhängen bis spätestens 30. Juni 2018 zurück an folgendes Postfach bei der GMSH schulbau-KINVFG-2@gmsh.de zu übersenden. An das genannte Postfach können auch Rückfragen per E-Mail gesandt werden.

6 Aufnahme in die Prioritätenlisten

6.1 Die angemeldeten Investitionsmaßnahmen werden auf der Grundlage des „Bestandserfassungsbogen Schulinfrastruktur” – bezogen auf den jeweiligen Kreis oder auf die jeweilige kreisfreie Stadt – in einer am Handlungsbedarf und den Ergebnissen der Schulentwicklungsplanung (siehe oben zu Nummer 2 e) orientierten Reihenfolge aufgelistet (Prioritätenlisten).

6.2 Über die Reihenfolge der angemeldeten Investitionsmaßnahmen und die sich daraus ergebenden Prioritätenlisten sowie über die Quote der Zuwendungshöhe im Verhältnis zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (Förderquote) entscheidet das MBWK aufgrund einer Empfehlung eines aus Vertreterinnen und Vertreter des MBWK und der kommunalen Landesverbände (KLV) bestehenden Gremiums. Das MBWK kann bis zu zwei, die KLV können bis zu drei Mitglieder in das Gremium entsenden. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der GMSH kann mit beratender Stimme unter baufachlichen Gesichtspunkten hinzugezogen werden.

6.3 Die Förderquote darf 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen und soll mindestens 50 Prozent betragen. Bei Gemeinden und Kreisen, die die Voraussetzungen gemäß Nummer 4.2 Satz 1 a oder b erfüllen, soll die Förderquote mindestens 70 Prozent betragen. Niedrigere Förderquoten sind insbesondere dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben nach der vorläufigen Kostenschätzung mehr als 10 Mio. Euro betragen. In die Prioritätenlisten können nur Investitionsmaßnahmen aufgenommen werden, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 100.000 Euro betragen.

6.4 In jeder Prioritätenliste soll für eine annähernd gleiche Anzahl von Investitionsmaßnahmen unabhängig von der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben ein Anteil an der Gesamtfördersumme zugeordnet werden; schülerzahlbezogene Budgets pro Liste werden nicht gebildet.

6.5 Das MBWK gibt die Prioritätenlisten bis zum 30. September 2018 bekannt. Die Aufnahme in eine Liste führt zu einer Reservierung der Mittel für die angemeldete Maßnahme, begründet aber keinen Anspruch für die Teilnahmeberechtigten auf Gewährung einer Zuwendung. Insoweit maßgebend ist das Antragsverfahren gemäß Nummer 7.

7 Antragsverfahren

7.1 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist ab dem 1. Oktober 2018 bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) zu stellen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • die Beschreibung der Maßnahme unter Angabe des Trägers sowie des amtlichen Gemeindeschlüssels,
  • Angabe, ob es sich um eine ÖPP-Maßnahme handelt,
  • Beginn und Ende der Maßnahme,
  • einen Kosten- und Finanzierungsplan mit Aufschlüsselung der Finanzierungsbeteiligten,
  • eine Aufstellung nach DIN 276 in der 3. Gliederungsebene einschließlich Bauzeichnung,
  • eine Bestätigung über die längerfristige Nutzbarkeit des Gebäudes,
  • eine baufachliche Stellungnahme,
  • die Bestätigung, dass die Maßnahme auf keine kostengünstigere Weise durchgeführt werden kann, dabei sind auch Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zugrunde zu legen.

7.2 Die IB.SH bescheidet die Anträge auf der Grundlage der sich aus den Prioritätenlisten ergebenden Reihenfolge und der darin festgelegten Förderquote. Nummer 6.3 findet entsprechende Anwendung. Die Förderquote kann abweichend zu der Festlegung in der Prioritätenliste bestimmt werden, soweit die tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht der Anmeldung entsprechen.

7.3 Wird für die gemäß der Prioritätenliste reservierten Mittel nicht bis zum 30. September 2019 ein entsprechender Antrag gestellt, stehen diese Mittel für die in der jeweiligen Prioritätenliste nachfolgende Maßnahme zur Verfügung. Die IB.SH setzt die nachrückenden Antragsberechtigten hierüber in Kenntnis. Diese teilen der IB.SH innerhalb einer Frist von einem Monat mit, ob sie für die angemeldete Investitionsmaßnahme einen Antrag stellen werden, der gegebenenfalls innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung bei der IB.SH einzureichen ist. Lassen die Antragsberechtigten die vorgenannten Fristen verstreichen oder teilen sie mit, dass sie keinen Antrag stellen werden, finden Satz 1 bis 3 entsprechende Anwendung für die dann nachfolgenden Maßnahmen.

7.4 Soweit ein bereits erteilter Bewilligungsbescheid widerrufen oder aus anderen Gründen die Investitionsmaßnahme nicht durchgeführt wird, findet Nummer 7.3 entsprechende Anwendung.

8 Art und Höhe der Zuwendung/Zuwendungsfähige Ausgaben

8.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bewilligt. Die Höhe der Förderquote ergibt sich aus der Prioritätenliste; die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 100.000 Euro betragen (siehe oben zu den Nummern 6.2 und 6.3).

8.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der umfassenden baulichen Erneuerung notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen, die auf Basis einer Kostenberechnung nach DIN 276 festgesetzt werden. Zuwendungsfähig sind hierbei die Aufwendungen der Kostengruppen 300, 400 (ohne Photovoltaik- und Eigenstromversorgungsanlagen), 500, 610 (ohne Möbel) und 700.

8.3 Bei Investitionsmaßnahmen, zu denen ein Materialtransport nur auf dem Wasserwege möglich ist, werden die zusätzlich erforderlichen Transportkosten als förderfähig anerkannt. Dies gilt auch für die Insel Sylt.

8.4 Die Verwaltungskosten der Zuwendungsempfänger sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben.

9 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

9.1 Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist zulässig, soweit die Investitionsmaßnahmen nach dem 30. Juni 2017 begonnen worden sind und nicht bereits im Rahmen eines anderen Förderprogramms gefördert werden. Als Beginn gilt dabei der Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Vor dem 1. Juli 2017 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen können nur insoweit gefördert werden, als die zu fördernde Maßnahme einen selbständigen, nach dem 30. Juni 2017 begonnenen Abschnitt des vor dem 1. Juli 2017 begonnenen Gesamtvorhabens darstellt.

9.2 Die nach dieser Richtlinie mit Mitteln des KInvFG II geförderten Maßnahmen können nicht zugleich mit Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes gefördert werden. Davon abweichend können Investitionsmaßnahmen sowohl mit Mitteln des KInvFG I als auch des KInvFG II gefördert werden, soweit die jeweiligen Förderanteile mindestens rechnerisch voneinander abgrenzbar sind.

9.3 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung festzusetzen. Die Zweckbindung beträgt bei gebäudebezogenen Maßnahmen 25 Jahre. Bei förderfähigen Ausstattungen (siehe Nummer 3.4) beträgt sie 10 Jahre, soweit nicht die tatsächliche Lebensdauer des geförderten Gegenstandes kürzer ist.

9.4 Die Bestimmungen der VOL/VOB und des Gesetzes zur Erleichterung Öffentlich-Privater Partnerschaften vom 19. Juni 2007 sind einzuhalten.

9.5 Die Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen worden sein, die vollständige Abrechnung und damit verbundene Auszahlungen sind bis zum 31. Dezember 2026 möglich. Bei Maßnahmen unter Einbindung privater Vertragspartner müssen Abnahme und Abrechnung bis zum 31. Dezember 2027 erfolgen, soweit hierfür Fördermittel bis zum 31. Dezember 2026 beantragt worden sind.

9.6 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, auf die Bundesförderung während der Bauphase und nach Fertigstellung angemessen hinzuweisen.

9.7 Hinsichtlich der Berichts- und Nachweispflichten des Landes gegenüber dem Bund sind die Zuwendungsempfänger zur Mitwirkung verpflichtet.

9.8 Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs aus § 91 LHO bleibt unberührt.

10 Sonstige Verfahrensbestimmungen/ Verwendungsnachweis

10.1 Die bewilligten Mittel dürfen nur zur Begleichung bereits fälliger Rechnungen anteilig zur Zahlung angewiesen werden. Entsprechende Nachweise sind dafür vom Zuwendungsempfänger vorzulegen.

10.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in den Zuwendungsbestimmungen Abweichungen zugelassen worden sind.

10.3 Sofern Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangt werden. Fordert der Zuwendungsempfänger die Mittel vor der Fälligkeit der Rechnungen an und werden diese ausgezahlt, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur Fälligkeit Zinsen verlangt werden. Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.

10.4 Die Zuwendungsempfänger weisen spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme der Bewilligungsbehörde die zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der gewährten Zuwendung nach und legen einen baufachlich geprüften Verwendungsnachweis vor. Die Fristen aus § 13 Abs. 1 des KInvFG II (siehe Nummer 9.5) müssen eingehalten werden.

11 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft. Sie hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027.

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