Förderprogramm

Sonderprogramm „Neue Perspektive Wohnen“ – Förderrichtlinie 1 – Wohnquartiere

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune, Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Zur Helling 5–6

24143 Kiel

Weiterführende Links:
Neue Perspektive Wohnen – Wohnquartiere

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune oder Investorin oder Investor gemischte und attraktive Wohnquartiere für viele Bedarfsgruppen planen und gestalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Kommune oder Investorin oder Investor bei der Planung und Gestaltung von Wohngebieten, die sich durch besondere architektonische, städtebauliche und soziale Qualitäten auszeichnen und eine Siedlungsstruktur mit einer Bandbreite von Gebäudetypen anbieten.

Sie bekommen die Förderung für die Erstellung eines leitbildbasierten umfassenden Bebauungskonzepts. Dazu gehören die Vorbereitung und Erstellung eines Bebauungsplanes, eines Vorhaben- und Erschließungsplans oder auf sonstige Weise verbindlichen Bebauungskonzepts, der beziehungsweise das die in der Anlage genannten Qualitätskriterien berücksichtigt.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 50.000 der förderfähigen Kosten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die schleswig-holsteinischen Gemeinden sowie Vorhabenträger, die sich mittels städtebaulichen Vertrags zur Realisierung von Bebauungskonzepten verpflichten.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen über geeignete und konkrete Flächen verfügen, die für das Bebauungskonzept genutzt werden sollen.
  • Ihr Vorhaben muss den Zielen der Raumplanung entsprechen.
  • Sie setzen Ihr Vorhaben innerhalb von 3 bis 5 Jahren um.
  • Das angestrebte Bebauungskonzept muss mindestens 100 Matrixpunkte nach den Qualitätskriterien der Anlage erreichen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausgaben für

  • Grunderwerb,
  • Neubauten,
  • sonstiges kommunales Personal.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Sonderprogramm „Neue Perspektive Wohnen“ – Förderrichtlinie 1 Wohnquartiere (NPW – F 1)

GI. Nr. 2330.81
Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration
vom 10. Dezember 2019 – IV 502 –
[verlängert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein
vom 19. Dezember 2023 – IV 502 – 476-111/2019-102975/2023]

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Förderziel des Programms ist die Entstehung zusätzlichen Wohnraums. Die Wohnungsversorgung ist ein soziales und strukturelles Schlüsselthema, das im Verbund mit weiteren Schlüsselthemen (Verkehr, Versorgung, Digitalisierung) und dem Ziel der regionalen Vernetzung der Kommunen zu sehen ist. Vor diesem Hintergrund soll ein zweiteiliges Sonderprogramm gezielt für eine Ausweitung des Wohnungsangebotes sorgen. Das Sonderprogramm „Neue Perspektive Wohnen“ unterstützt mit dem Förderansatz dieser Richtlinie Kommunen und Investoren bei der Planung und Gestaltung von Wohngebieten, so dass für viele Bedarfsgruppen angemessener Wohnraum realisiert werden kann. Es sollen an geeigneten Orten gemischte und attraktive Wohnquartiere entstehen, die sich durch besondere architektonische, städtebauliche und soziale Qualitäten auszeichnen und eine Siedlungsstruktur mit einer Bandbreite von Gebäudetypen anbieten. Durch neue Formen des Eigentums- und Mietwohnungsbaus soll eine Durchmischung des Baugebietes erreicht werden, welches für die unterschiedlichsten Lebenssituationen der Menschen passende Angebote vorhält und somit ein selbstbestimmtes Leben innerhalb eines Quartieres über alle Lebensphasen hinweg ermöglicht.

Darüber hinaus bezieht sich ein weiterer Förderansatz des Sonderprogramms auf die Eigentumsförderung, die auch in diesen Wohnquartieren zum Tragen kommen kann (vergleiche NPW – Förderrichtlinie 2 Investitionszuschüsse für Wohneigentum vom 10. Dezember 2019 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1251)). Die nach der letztgenannten Richtlinie zertifizierten Eigentumswohnformen können Teil des geförderten Bebauungskonzeptes sein. Ziele der sozialen Wohnraumförderung und Quartiersgestaltung werden so mit dem Ziel der Bildung von Wohneigentum verknüpft. Neben der reinen Wohnungsversorgung sollen von den Fördermaßnahmen Wirkungen zugunsten einer zukunftsgerechten Siedlungsentwicklung in Schleswig-Holstein ausgehen. Sie sollen als Vorbilder und Leitbilder dienen, die mit bestehenden Siedlungsstrukturen harmonieren und Natur-, Ressourcen- und Klimaschutzanforderungen berücksichtigen.

Das im Förderantrag in Eckpunkten umrissene Bebauungskonzept bedarf für die Förderung einer Zertifizierung. Grundlage dafür ist ein vorab festgelegter Qualitätskatalog für Baugebiete, der auf Wohnquartiere mit ressourcen- und energiesparenden gemischten Wohnformen (Eigentum/Mietwohnungsbau im Neubau oder anteilig auch Bestandsmodernisierung) abzielt.

1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV/VV-K zu § 44 LHO) Zuwendungen für die Erstellung von Konzepten zur Planung und Gestaltung von Wohngebieten im Rahmen des Sonderprogramms „Neue Perspektive Wohnen“.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Das Land fördert den einer Gemeinde oder einem Vorhabenträger entstehenden Aufwand für die Erstellung eines leitbildbasierten umfassenden Bebauungskonzeptes, das zur Umsetzung geeignet und bestimmt ist. Dazu gehören die Vorbereitung und Erstellung eines Bebauungsplanes, eines Vorhaben- und Erschließungsplanes oder auf sonstige Weise verbindlichen Bebauungskonzeptes, der bzw. das die in der Anlage genannten Qualitätskriterien berücksichtigt. Zur Veranschaulichung sind die Gebäude, Verkehrsflächen, Grünanlagen und sonstige Flächen in einem Gestaltungsplan darzustellen. Die Realisierung des Vorhabens ist durch einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB oder durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB abzusichern, wenn ein Vorhabenträger die Zuwendung beantragt.

3 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die schleswig-holsteinischen Gemeinden sowie Vorhabenträger, die sich mittels städtebaulichen Vertrag (§ 11 BauGB) zur Realisierung der Planung verpflichten oder im Rahmen einer Vorhaben- und Erschließungsplanung mit der Gemeinde einen Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 BauGB abschließen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Zuwendung setzt voraus, dass der Zuwendungsempfänger über geeignete und konkrete Flächen planerisch verfügen kann, die für das Bebauungskonzept genutzt werden sollen. Das Vorhaben muss den Zielen der Raumplanung entsprechen. Die rechtlichen und planerischen Rahmenbedingungen müssen eine zügige Bebauung zulassen (zu erwartender Zeitraum für Abschluss des Vorhabens innerhalb von drei bis fünf Jahren je nach Größe und Aufwand ab Inkrafttreten der zu schaffenden Planungsgrundlage).

4.2 Das angestrebte Bebauungskonzept muss mindestens 100 Matrixpunkte nach dem in der Anlage beschriebenen Katalog der Qualitätskriterien erreichen. Liegen mehr förderfähige Anträge vor als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, erfolgt eine Auswahl der Vorhaben nach den in der Anlage genannten Kriterien.

4.3 Eine rückwirkende Förderung für bereits begonnene Maßnahmen ist ausgeschlossen. Ein Maßnahmenbeginn ist anzunehmen, wenn zum Zwecke der Entwicklung eines Quartiers gezielt im Sinne dieser Richtlinie Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen wurden. Ziffer 7.2 Satz 4 bleibt unberührt (Berücksichtigungsfähigkeit von Beratungskosten im Rahmen der Antragsformulierung). Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann beantragt werden.

4.4 Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt auf der Grundlage der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (ABI. C 262 vom 19. Juli 2016). Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des AEUV einzustufen sein, erfolgt die Förderung als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO, EU-Abl. 2013, L 352/1).

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 50.000 EUR als nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt. Voraussetzung ist, dass dem Zuwendungsempfänger/der Zuwendungsempfängerin förderfähige Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind.

5.2 Die Inanspruchnahme weiterer Fördermittel, die z.B. seitens des Landes, des Bundes oder der EU zur Verfügung stehen, ist zulässig.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere

  • die im Rahmen des Projekts anfallenden Personal- und Sachausgaben für fachkundige Dritte oder Fachpersonal des Vorhabenträgers, die Dienstleistungen für die Schaffung der planungsrechtlichen, rechtlichen und städtebaulichen bzw. architektonischen Grundlagen erbringen sowie das Bebauungskonzept und den Gestaltungsplan erarbeiten;
  • die Honorare für die Vorbereitung der Aufstellung von Bebauungsplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen im Sinne des § 19 HOAI;
  • Personal- und Sachausgaben für Fachpersonal, das seitens der Kommune im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird;
  • Kosten für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Durchführung kooperativer Verfahren;
  • Kosten für die Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbs;
  • Kosten für die Beratung durch ein unabhängiges Expertengremium wie z.B. dem mobilen Gestaltungsbeirat der Architekten- und Ingenieurkammer SH;
  • Kosten für notwendige Voruntersuchungen des Baugebiets, sofern sie für die Entwicklung eines Bebauungskonzepts unerlässlich sind;
  • Kosten für im Rahmen der Bauleitplanung notwendige Fachgutachten.

5.4 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  • Grunderwerb,
  • Neubauten,
  • sonstiges kommunales Personal.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Während des laufenden Verfahrens hat das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium bzw. ein von ihm Beauftragter jederzeit das Recht, Auskunft über den aktuellen Planungsstand zu verlangen und sich die entsprechenden Unterlagen vorlegen zu lassen. Zum Zwecke der Erfolgskontrolle haben die Zuwendungsempfänger bei Vorlage des Verwendungsnachweises in einem Sachbericht schlüssig darzustellen, inwieweit die erstellte Planung die mit der Förderung angestrebte Verwirklichung der Qualitätskriterien im Sinne der Anlage erreicht und in welchen Schritten die Realisierung des Vorhabens erfolgen soll.

6.2 Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung erstellten Bebauungskonzepte und Gestaltungspläne veröffentlicht werden. Zertifizierte Vorhaben dürfen auf Fachveranstaltungen und in Publikationen der Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e.V. (ARGE//e.V.), der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), der im Landesbeirat vertretenen Organisationen sowie des für die Wohnraumförderung zuständigen Ministeriums präsentiert werden.

6.3 Auf die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein für die bewilligten Vorhaben ist von der Zuwendungsempfängerin bzw. vom Zuwendungsempfänger in geeigneter Form hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium beruft für das Sonderprogramm einen Landesbeirat auf Fachebene ein, dessen Geschäftsführung bei der ARGE//e.V. liegt. Der Landesbeirat besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der fachlich zuständigen berufsständischen Organisationen, der kommunalen Landesverbände, der wohnungswirtschaftlichen Verbände, der ARGE//e.V. sowie des für die Wohnraumförderung zuständigen Ministeriums. Die IB.SH ist Mitglied ohne Stimmrecht. Dem Landesbeirat sollen nicht mehr als 15 Personen angehören, seine Zusammensetzung und seine Organisation werden durch gesonderten Erlass geregelt. Bei der Berufung der Vertreter der beteiligten Institutionen ist das Ministerium grundsätzlich an deren Vorschlag gebunden. Der Landesbeirat hat die Aufgabe, zu den eingegangenen Zuwendungsanträgen die Erfüllung der Qualitätskriterien (Anlage) zu überprüfen und aufgrund einer Mehrheitsentscheidung konkrete Förderempfehlungen abzugeben (Zertifizierung). Die Entscheidung des Landesbeirates über die Zertifizierung ist abschließend und kann nicht eigenständig angefochten werden.

7.2 Grundlage der Zuwendung ist ein formloser Förderantrag, der die Ausgangslage, Eckpunkte und Zielsetzungen für das leitbildbasierte Bebauungskonzept darlegt und erläutert sowie die örtlichen, planerischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Grundstücks darstellt. In dem Antrag ist darzustellen, wie der Konzeptansatz den Qualitätskriterien Rechnung trägt und damit aus Sicht des Antragstellers/der Antragstellerin die inhaltlichen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt. Dabei kann der/die Antragsteller/Antragstellerin die Hilfe eines unabhängigen Expertengremiums – so z.B. den mobilen Gestaltungsbeirat der Architekten- und Ingenieurkammer SH – in Anspruch nehmen. Wird dem Antrag stattgegeben, dürfen die Kosten für diese Beratungsleistung mit abgerechnet werden.

7.3 Anträge sind an die IB.SH, Fleethörn 29–31, 24103 Kiel, zu richten, die zugleich Bewilligungsstelle ist. Die Bewilligungsstelle prüft vor Weiterleitung der Anträge an die ARGE//e.V. als geschäftsführende Stelle des Landesbeirates die Vollständigkeit der Unterlagen und die Einhaltung der sonstigen formellen Voraussetzungen. Sie entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und der Förderempfehlungen des Landesbeirates im Rahmen der Ermächtigungen dieses Erlasses und der ergänzenden Förderbestimmungen.

Die Anträge sind erstmalig zum 1. Februar 2020, nachfolgend jeweils zum 1. April, 1. August und 1. Dezember einzureichen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen, später eingehende Anträge werden erst zum nächsten Termin berücksichtigt. Zur Fristwahrung genügt die elektronische Übersendung des Antrags.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen im Landesverwaltungsgesetz (§§ 116, 117, 117a), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Der Verwendungsnachweis ist schriftlich oder in entsprechender elektronischer Form der IB.SH vorzulegen.

7.5 Gemäß VV-K Nummer 13 zu § 44 LHO finden Erleichterungen bei der Gewährung von Zuwendungen an Kommunen Anwendung (Anlage 5 zu Nummer 13 VV-K zu § 44 LHO) und gemäß VV Nummer 13.1 zu § 44 LHO finden Erleichterungen bei der Gewährung von Zuwendungen an Dritte Anwendung (Anlage 3 zu Nummer 13 VV zu § 44 LHO).

7.6 In besonders begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem für die Wohnraumförderung zuständigen Ministerium Ausnahmen von den Nummern 2 bis 5 dieser Richtlinie zulassen.

8 Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft; sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.*)

                        

*) Verlängert bis zum 31. Dezember 2024 durch Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein vom 19. Dezember 2023.

Anlage

Qualitätskriterien – Katalog zur Zertifizierung
Neue zukunftsweisende, lebendige, attraktive, gemischte Wohnquartiere in SH

Mindestkriterien und Zusatzkriterien in Themenfeldern

Mindestkriterien, die zur Teilnahme an dem Zertifizierungsverfahren erfüllt sein müssen
(Matrixpunkte zur Bewertung max. 50):

Eigentum und Mietwohnungsbau gemischt

Bebauungskonzept für ein Baugebiet,

  • das eine Siedlungsstruktur mit gemischten und attraktiven Wohnformen bietet: Geschosswohnungsbau mit Mie!twohnungen und/oder Eigentumswohnungen und Wohnformen im Einzeleigentum (vom sozialen Miet-Wohnungsbau – über förderfähige verdichtete Eigentumswohnformen bis zum freifinanzierten Mietobjekt, der Eigentumsanlage bzw. bis zu privaten genossenschaftlichen Wohnprojekten)

  • ein Baugebiet mit

    • entweder einern überwiegenden (d.h. >/= 50%) Anteil von Mietwohnungen oder Genossenschaftswohnungen gegenüber dem Wohneigentum. Dabei darf bei den Wohneinheiten im Einzel- oder Gemeinschaftseigentum das freistehende Einfamilienhaus nicht mehr als 20% der gesamten Wohnfläche ausmachen.

    • Oder mit einem Anteil von öffentlich geförderten Miet-Wohnungen (Landeswohnraumförderung) von mindestens 30% der Wohneinheiten gemessen am Geschosswohnungsbau. Bei den Wohneinheiten im EinzeI- oder Gemeinschaftseigentum darf das freistehende Einfamilienhaus nicht mehr als 20% der gesamten Wohnfläche ausmachen.

Mindestgröße

Bebauungskonzept für ein Baugebiet,

  • das mindestens 30 Wohneinheiten umfasst. Im begründeten Einzelfall kann diese Mindestgrenze bei Vorhaben in ländlich geprägten Kommunen auf 24 Wohneinheiten gesenkt werden.

  • 90% der Gebäudetypen sollen mindesten eine 2-Geschossigkeit aufweisen.

Abgesichertes Gestaltungskonzept

leitbildbasiertes Bebauungskonzept für ein Baugebiet,

  • das kurz-bis mittelfristig umgesetzt werden kann (Richtwert für Durchführungszeitraum 3 bis 5 Jahre);
  • das geeignet ist, durch planungsrechtliche Vorgaben, Regelfestsetzungen und ein kooperatives Verfahren ein qualitätsvolles städtebauliches und architektonisches Gestaltungskonzept umzusetzen, insbesondere in Berücksichtigung der hier aufgeführten Kriterien. Der rechtliche Rahmen muss geeignet sein, das Gestaltungskonzept für die Umsetzung hinreichend abzusichern;
  • das sich bevorzugt an Kommunen und Vorhabenträger richtet, die für eine Umsetzung des planerischen Konzepts sorgen.

An einem geeigneten Standort

Bebauungskonzept für ein Baugebiet, das sich mindestens einer der im Folgenden aufgeführten städtebaulichen AufgabensteIlungen und Gebietskategorien zuordnen lässt:

  • ein Baugebiet, das zur städtebaulichen Aufwertung dezentraler Zentren oder zur urbanen Qualifizierung städtischer Randlagen dient und durch prägnante Bebauungsstrukturen und/oder zur Funktionsstärkung beiträgt;
  • ein Baugebiet im ländlichen Raum, das sich zur Funktionsstärkung dörflicher Ortskernbereiche durch funktionale Ergänzungen und örtlich angemessene prägnante Bebauungsformen im Anschluss oder direkt in verdichteten Ortslagen befindet;
  • ein Baugebiet der Flächenkonversion, der Nachverdichtung in Aufwertung und Umwidmung funktionsentleerter Flächen, die dem städtebaulichen Siedlungszusammenhang dienen;
  • sofern erforderlich: Ein Baugebiet, das geeignet ist, den Siedlungsbestand durch eine qualifizierte Weiterentwicklung zu integrieren, auch in Einbezug gewerblicher und gemischter Flächen
  • Neustrukturierung und Überplanung innerörtlicher/innerstädtischer Flächen und Verwirklichung der Planung durch Abriss/Neubau

Nachhaltig – zukunftsorientiert – bezahlbar

Leitbildbasiertes und umsetzungsorientiertes Bebauungskonzept für ein Baugebiet

  • das zur Schaffung bezahlbaren und bedarfsgerechten Wohnraums beitragt und dessen Nachfrage als gesichert angesehen werden kann; durch eine kosteneffiziente und kostenbewusste Planung entsprechend der Nutzungsziele (Die erwarteten Gesamtkosten pro qm Wohnfläche sind im Rahmen einer Kostenschätzung anzugeben – gegebenenfalls in Differenzierung der unterschiedlichen Gebäudetypen.)
  • das flächensparende, maßvoll verdichtete Gebäudetypen zu Grunde legt;
  • das private Grundstücke, den öffentlichen Raum, die Erschließungsflächen für eine maßvoll verdichtete Siedlungsstruktur anlegt mit begrenzter Flächenversiegelung und naturräumlichen Qualitäten;
  • das multimodale Verkehrskonzepte ermöglicht;
  • -das einen demographiefesten Mix an Wohnformen anbietet;
  • das eine gute digitale Grundversorgung (Breitband) vorsieht.

Energieeffizient

Bebauungskonzept für ein Baugebiet,

  • mit einem Wohnungsbau, der mindestens den Energiestandard SH Effizienzhaus 70 erfüllt.

Zusatzkriterien, die mit mindestens 50 von 100 möglichen Punkten erfüllt sein müssen

Bezahlbar – Förderungsorientiert
(Matrixpunkte zur Bewertung max. 25)

Bebauungskonzept für ein Baugebiet,

  • das planungsrechtliche und/oder vertragliche Rahmenbedingungen vorhält, um auf mindestens 40% der gesamten Wohnflächen des Baugebietes öffentlich geförderte Wohnungen zu erstellen (Soziale Wohnraumförderung im 1. und 2. Förderweg Mietwohnungsbau, Erleichtertes Bauen, soziale Gruppenwohnprojekte/private Genossenschaften, Wohnungen im Standard PluSWohnen, sozial gefördertes Wohneigentum – (s.a. Wohnraumförderungsrichtlinie (WoFöRL))

Neue Perspektive Wohnen hoch 2 (beide Programme)
(Matrixpunkte zur Bewertung max. 13)

Bebauungskonzept für ein Baugebiet

  • das Gebäudetypen nach der Richtlinie 2 Investitionszuschüsse Wohneigentum in neuen Quartieren und dem Kriterienkatalog „Zukunftsgerechte, bezahlbare und attraktive Eigentumswohnformen” zur Umsetzung ermöglicht

Best-Practice zur Innenentwicklung
(Matrixpunkte zur Bewertung max. 20)

Städtebauliches Konzept für ein Baugebiet,

  • an Standorten, die der Innenentwicklung dienen, mit folgenden Merkmalen:
    • wohnungsnahe Infrastruktur (Schule, Kita, Ärzte, etc.),
    • kurze Wege zur Nahversorgung,
    • effiziente verkehrliche Erschließung, insbesondere mit einem attraktiven ÖPNV-Anschluss und/oder in Einbindung in ein zukunftsweisendes quartiersbezogenes bzw. gemeindeweites Mobilitätskonzept (niederschwellige Zuwegung zum Zentrum/zum ÖV durch ein Fahrwegenetz, Vorhalten von verkehrlichen Gemeinschaftseinrichtungen wie: Fahrrad-Boxen, E-Bike-Station mit Ladeeinrichtung, Car-Sharing-Angebot, Mitfahrstation etc.)
    • und eine kindgerechte Außengestaltung

Klimaschutz-Siedlung
(Matrixpunkte zur Bewertung max. 10)

Bebauungskonzept für ein Baugebiet

  • das ressourcensparende, energieeffiziente, innovative Energiekonzepte vorsieht in mindestens anteiligem Einbezug der Nutzung regenerativer Energie, mit einer Vorrangprüfung für den Anschluss an ein bestehendes oder ein quartiersbezogenes Wärmenetz mit einem Primärenergiefaktor << 0,7;
  • mit einer Gesamtplanung, die Energieeinsparung und Energieeffizienz zum Leitbild erhebt, ein gutes A/V-Verhältnis in der Gebäudekubatur und hohen Wärmeschutz vorgibt (SH Effizienzhaus 55 und besser).

Siedlung für alle inklusive
(Matrixpunkte zur Bewertung max. 10)

Bebauungskonzept für ein Baugebiet

  • mit weitgehend barrierefreier Bauweise der Gebäude, mit einem barrierearmen Wohnumfeld und öffentlichem Raum

Im Einklang
(Matrixpunkte zur Bewertung max. 5)

Bebauungskonzept für ein Baugebiet

  • mit einem bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Naturraum- und Spielflächenangebot, geringer Flächenversiegelung

Verbindlich
(Matrixpunkte zur Bewertung max. 4)

Bebauungskonzept für ein Baugebiet

  • dessen Umsetzung durch eine qualifizierte Bauberatung zur Entwicklung eines abgestimmten gemeinsamen Erscheinungs- und Gestaltungsbildes der Siedlung bzw. des Wohnquartiers begleitet wird

Individuell in guter Nachbarschaft
(Matrixpunkte zur Bewertung max. 13)

Bebauungskonzept für ein Baugebiet

  • mit einem Gesamtkonzept, das auf dauerhafte Gemeinschaftsflächengestaltung und eine gesicherte gemeinschaftliche Nutzung von unterschiedlich gestalteten Flächen im Wohnumfeld abstellt und Privatgärten reduziert;
  • Belangen des nachbarschaftsorientierten Wohnens mit der Möglichkeit zur Gestaltung von gemeinschaftlich zu nutzenden Innen- und Außenräumen Vorschub leistet (Schaffung von gemeinschaftlich betriebenen Freiraumangeboten wie Spielflächen, gemeinschaftlicher Nutzgarten, oder der Schaffung von Gemeinschaftsräumen, Werkstatt, Spielhaus usw.)

 

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