Förderprogramm

Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein (StBauFR SH 2015)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Städtebau & Stadterneuerung, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Ansprechpunkt:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Städtebauförderung, Besonderes Städtebaurecht, Baukultur

Düsternbrooker Weg 92

24105 Kiel

Weiterführende Links:
Städtebauförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie städtebauliche Maßnahmen planen, um die Attraktivität von Innenstädten und Ortsteilzentren zu erhöhen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss oder ein Darlehen erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie auch mit Mitteln des Bundes bei städtebaulichen Maßnahmen, insbesondere in städtischen Gebieten mit erhöhten strukturellen Schwierigkeiten, sowie bei Maßnahmen der städtebaulichen Innenentwicklung.

Sie erhalten die Förderung für

  • Maßnahmen zur Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
  • Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in Innenstädten brachliegenden Industrie-, Bundeswehr- und Eisenbahnflächen unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen Zuordnung,
  • städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer und baulicher Missstände in städtischen Problemgebieten sowie zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen in von erheblichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten,
  • Maßnahmen zur Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste – insbesondere gewerblichen Leerstand – bedroht oder betroffen sind,
  • städtebauliche Maßnahmen, um insbesondere historische Stadtkerne mit denkmalwerter Bausubstanz auf breiter Grundlage zu sichern und zu erhalten,
  • Maßnahmen zur Sicherung und Stärkung der öffentlichen Daseinsvorsorge in Städten und Gemeinden in dünn besiedelten ländlichen Räumen.

Sie erhalten die Förderung seit 2020 im Rahmen folgender Programme:

  • Lebendige Zentren,
  • Sozialer Zusammenhalt,
  • Wachstum und nachhaltige Erneuerung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss oder als Darlehen.

Die Höhe der Förderung aus Landes- und Bundesmitteln beträgt normalerweise 2 Drittel Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag auf Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden. Als Gemeinde können Sie Dritten Fördermittel gewähren, wenn das für das Erreichen der städtebaulichen Zielsetzung erforderlich ist.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Förderung setzt voraus, dass die Ausgaben der Gesamtmaßnahme weder von anderen öffentlichen Aufgabenträgern noch von der Gemeinde allein getragen noch anderweitig gedeckt werden können (Grundsatz der Nachrangigkeit).
  • Als Gemeinde müssen Sie ein Entwicklungskonzept vorlegen.
  • Die Gesamtmaßnahme muss in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommen worden sein.
  • Sie müssen den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Absatz 3 des Baugesetzbuches beschließen und ortsüblich bekannt machen.
  • Wenn Sie Städtebauförderungsmittel einsetzen, müssen Sie die Vorschriften des Vergaberechts anwenden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein (StBauFR SH 2015)

in der Fassung vom 1. Januar 2015
[verlängert durch Beschluss vom 15. Dezember 2020
geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
vom 1. September 2023 – IV 516 – 74614/2023]

[…]

Die Vorbereitung, Durchführung, Abwicklung und Finanzierung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen im Sinne des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches (Besonderes Städtebaurecht) obliegt den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe. Zu ihrer Förderung haben Bund und Länder verschiedene Städtebauförderungsprogramme aufgelegt, die jeweils auf unterschiedliche städtebauliche bzw. soziale Problemlagen ausgerichtet sind. Das Land stellt hierfür nach Maßgabe dieser Richtlinien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen bereit und berät die Gemeinden bei der Umsetzung. Diese Richtlinien gelten für alle Bund-Länder-Programme der Städtebauförderung.

A Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

A 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

(1) Die Zuwendungen des Landes sind dazu bestimmt, gebietsbezogene städtebauliche Missstände in der Gemeinde zu beheben oder deutlich und nachhaltig zu mildern. Sie können auch eingesetzt werden, um Teile des Gemeindegebietes erstmalig zu entwickeln oder einer neuen Entwicklung zuzuführen.

(2) Grundlagen für die Gewährung von Zuwendungen für städtebauliche Gesamtmaßnahmen gemäß § 164a BauGB sind

1. das BauGB in der jeweils geltenden Fassung,

2. § 44 LHO einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung,

3. diese Richtlinien,

4. die diese Richtlinien ergänzenden Regelungen bzw. Fördergrundsätze wie z. B. die „Grundsätze für den Einsatz des Darlehensprogramms Städtebauförderung 1993 bis 1995 des Landes Schleswig-Holstein”.

(3) Das MIB [*] entscheidet über die Gewährung von Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

A 2 Zuwendungsgegenstand

A 2.1 Städtebauliche Gesamtmaßnahme

(1) Zuwendungsgegenstand ist die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme als Einheit im Sinne des Zweiten Kapitels des BauGB, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen.

(2) Einzelne Maßnahmen können nur als Bestandteil einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme gefördert werden.

A 2.2 Räumliche Abgrenzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme

(1) Die städtebauliche Gesamtmaßnahme ist räumlich abzugrenzen. Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln ist auf das räumlich abgegrenzte Gebiet (Fördergebiet) beschränkt. Das Fördergebiet kann aus mehreren räumlich abgegrenzten Teilgebieten (z. B. Sanierungsgebiet, Stadtumbaugebiet, Erhaltungsgebiet) bestehen.

(2) In seinem räumlichen Umfang ist das Fördergebiet so festzulegen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen. Die räumliche Abgrenzung ist hinsichtlich der Größe des Fördergebietes so zu wählen, dass dem Zügigkeitsgebot im Sinne von § 136 Absatz 1 BauGB entsprochen werden kann. Besteht das Fördergebiet aus mehreren Teilgebieten, gelten die Sätze 1 und 2 für jedes Teilgebiet entsprechend. Die Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Fördergebiet ist nicht zulässig.

(3) Die räumliche Abgrenzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme muss sich aus einem programmspezifischen Entwicklungskonzept (A 5.6.2) ergeben. Sie ist nach folgenden Maßgaben vorzunehmen:

1. Im Programm „Sanierung und Entwicklung” erfolgt die räumliche Abgrenzung als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB. Die städtebauliche Gesamtmaßnahme kann aus mehreren räumlich zusammenhängenden Sanierungsgebieten und/oder Entwicklungsbereichen bestehen. Während der Vorbereitung der räumlichen Abgrenzung gilt das Gebiet der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB und/oder § 165 Absatz 4 BauGB als Fördergebiet.

2. Im Programm „Soziale Stadt” erfolgt die räumliche Abgrenzung als Maßnahmengebiet durch Beschluss der Gemeinde gemäß § 171e Absatz 3 BauGB oder als Sanierungsgebiet durch Satzung im vereinfachten Verfahren (§ 142 Absatz 4 BauGB). Ist die Anwendung der §§ 152–156a BauGB für die Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme erforderlich, erfolgt die räumliche Abgrenzung als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im sogenannten umfassenden Verfahren. Die städtebauliche Gesamtmaßnahme kann aus mehreren räumlich zusammenhängenden Maßnahmengebieten und/oder Sanierungsgebieten bestehen. Während der Vorbereitung der räumlichen Abgrenzung gelten/gilt das durch die Gemeinde beschlossene Gebiet, auf das sich die Erstellung des Entwicklungskonzeptes gemäß § 171e Absatz 4 BauGB bezieht, und/oder das Gebiet der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB als Fördergebiet.

3. Im Programm „Stadtumbau West” erfolgt die räumliche Abgrenzung durch Beschluss der Gemeinde als Stadtumbaugebiet gemäß § 171b BauGB oder als Sanierungsgebiet durch Satzung im vereinfachten Verfahren (§ 142 Absatz 4 BauGB). Ist die Anwendung der §§ 152–156a BauGB für die Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme erforderlich, erfolgt die räumliche Abgrenzung als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im sogenannten umfassenden Verfahren oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB. Die städtebauliche Gesamtmaßnahme kann aus mehreren Stadtumbaugebieten und/oder Sanierungsgebieten bestehen. Während der Vorbereitung der räumlichen Abgrenzung gilt das Gebiet der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 und/oder § 165 Absatz 4 BauGB als Fördergebiet. Das Untersuchungsgebiet muss sich aus einem gesamtstädtischen IESK ableiten.

4. Im Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren” erfolgt die räumliche Abgrenzung durch Beschluss der Gemeinde über das Gebiet der städtebaulichen Gesamtmaßnahme oder als Sanierungsgebiet durch Satzung im vereinfachten Verfahren (§ 142 Absatz 4 BauGB). Ist die Anwendung der §§ 152–156a BauGB für die Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme erforderlich, erfolgt die räumliche Abgrenzung als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im sogenannten umfassenden Verfahren. Die städtebauliche Gesamtmaßnahme kann aus mehreren räumlich zusammenhängenden Maßnahmengebieten und/oder Sanierungsgebieten bestehen. Während der Vorbereitung der räumlichen Abgrenzung gilt das Gebiet der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB als Fördergebiet.

5. Im Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz” erfolgt die räumliche Abgrenzung als Erhaltungsgebiet durch Satzung gemäß § 172 Absatz 1 Nr. 1 BauGB oder als Sanierungsgebiet durch Satzung im vereinfachten Verfahren (§ 142 Absatz 4 BauGB). Ist es aus Gründen der zweckmäßigen Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme erforderlich, hat die Gemeinde nur einen Teil eines bereits bestehenden Erhaltungsgebietes als Fördergebiet durch Beschluss zu bestimmen. Ist die Anwendung der §§ 152–156a BauGB für die Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme erforderlich, erfolgt die räumliche Abgrenzung als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im sogenannten umfassenden Verfahren, zu dessen Sanierungszielen die Erhaltung der baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört. Die städtebauliche Gesamtmaßnahme kann aus mehreren räumlich zusammenhängenden Erhaltungsgebieten und/oder Sanierungsgebieten bestehen. Während der Vorbereitung der räumlichen Abgrenzung gelten/gilt das Gebiet, auf das sich der Beschluss über die Aufstellung der Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 2 BauGB bezieht, und/oder das Gebiet der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB als Fördergebiet.

6. Im Programm „Kleinere Städte und Gemeinden” erfolgt die räumliche Abgrenzung durch Beschluss der Gemeinde über das Gebiet der städtebaulichen Gesamtmaßnahme oder als Sanierungsgebiet durch Satzung im vereinfachten Verfahren (§ 142 Absatz 4 BauGB). Ist die Anwendung der §§ 152–156a BauGB für die Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme erforderlich, erfolgt die räumliche Abgrenzung als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im sogenannten umfassenden Verfahren. Die städtebauliche Gesamtmaßnahme kann aus mehreren Maßnahmengebieten und/oder Sanierungsgebieten bestehen. Während der Vorbereitung der räumlichen Abgrenzung gelten/gilt das durch die Gemeinde beschlossene Untersuchungsgebiet, auf das sich die Erstellung des überörtlich abzustimmenden integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes gemäß A 5.6.2 Nr. 6 bezieht, und/oder das Gebiet der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB als Fördergebiet.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist außerhalb des Fördergebietes der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln unter Berücksichtigung der in B geregelten besonderen Voraussetzungen zulässig, wenn das Fördergebiet bzw. das jeweilige Teilgebiet als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152–156a BauGB) oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB räumlich abgegrenzt ist, für

1. durch die Sanierung oder Entwicklung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen (§ 147 Satz 3 BauGB),

2. Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung oder die Entwicklung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (§ 148 Absatz 1 Satz 2 BauGB),

3. von der Gemeinde gemäß § 145 Absatz 5 Satz 2 BauGB oder § 168 BauGB zu übernehmende Flächen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie sonstiger Betriebe, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Sanierungsgebietes oder Entwicklungsbereiches liegen,

4. Flächen, die als Austausch- oder Ersatzland benötigt werden,

5. Flächen, die gemäß § 1a Absatz 3 BauGB als Ausgleichsflächen benötigt werden, soweit hierfür im Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich kein Raum ist.

(5) Die räumliche Abgrenzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme sowie deren Erweiterung oder Einschränkung sind mit dem MIB abzustimmen und bedürfen hinsichtlich des Einsatzes von Städtebauförderungsmitteln der Zustimmung des MIB. Der Mitteleinsatz kann insbesondere bei einer unzweckmäßigen Abgrenzung eingeschränkt oder versagt werden.

A 3 Zuwendungszeitraum

(1) Der Einsatz der für die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme gewährten Zuwendungen einschließlich der hierauf zu erbringenden Eigenmittel der Gemeinde sowie der weiteren Mittel des städtebaulichen Sondervermögens gemäß A 7 ist nur innerhalb des Zuwendungszeitraumes möglich.

(2) Der Zuwendungszeitraum beginnt mit dem Datum des Zuwendungsbescheides der IB.SH über die erstmalige Bewilligung einer Zuwendung für die städtebauliche Gesamtmaßnahme. Ausgaben, die vor Beginn des Zuwendungszeitraumes entstanden sind, sind nicht zuwendungsfähig. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der Ausgaben ist der Zeitpunkt des Eingehens der vertraglichen Verpflichtungen oder des Entstehens sonstiger maßnahmenbedingter Rechtsansprüche Dritter.

(3) Der Zuwendungszeitraum endet mit dem Zeitpunkt der Vorlage der Schlussabrechnung gemäß C 8.5 bei der IB.SH. Ausgaben für Leistungen, die nach der Vorlage der Schlussabrechnung erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

(4) Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln innerhalb des Zuwendungszeitraumes ist an das Vorliegen der in diesen Richtlinien geregelten Zuwendungsvoraussetzungen geknüpft und erfolgt nach Maßgabe der Absätze 5 bis 10.

(5) Für Maßnahmen der Vorbereitung gemäß B 1 beginnt die Möglichkeit des Einsatzes von Städtebauförderungsmitteln

1. im Programm „Sanierung und Entwicklung” mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeinde über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB oder § 165 Absatz 4 BauGB,

2. im Programm „Soziale Stadt” mit Beschluss der Gemeinde über das Gebiet, auf das sich das gemäß § 171e Absatz 4 BauGB zu erstellende Entwicklungskonzept bezieht, und/oder mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeinde über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB,

3. im Programm „Stadtumbau West” mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeinde über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB oder § 165 Absatz 4 BauGB; für das gesamtstädtische ISEK gemäß A 5.6.2 Nr. 3 Satz 2 mit dem erstmaligen Zuwendungsbescheid der IB.SH,

4. im Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren” mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeinde über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB,

5. im Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz” mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeinde über die Aufstellung einer Erhaltungsatzung gemäß § 172 Absatz 2 BauGB und/oder über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB,

6. im Programm „Kleinere Städte und Gemeinden” mit Beschluss der Gemeinde über das Gebiet, auf das sich das zu erstellende, überörtlich abzustimmende integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept gemäß A 5.6.2 Nr. 6 bezieht, und/oder mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeinde über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB; für das unter Mitwirkung der betroffenen Nachbargemeinden zu erstellende überörtliche Konzept gemäß A 5.6.2 Nr. 6 Satz 5 mit dem erstmaligen Zuwendungsbescheid der IB.SH.

(6) Für Maßnahmen der Durchführung gemäß B 2 und für Maßnahmen der Abwicklung gemäß B 3 beginnt die Möglichkeit des Einsatzes von Städtebauförderungsmitteln

1. im Programm „Sanierung und Entwicklung” mit der öffentlichen Bekanntmachung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes gemäß § 142 BauGB oder des Entwicklungsbereiches gemäß § 165 Absatz 6 BauGB,

2. im Programm „Soziale Stadt” mit Beschluss der Gemeinde über die Festlegung des Maßnahmengebietes gemäß § 171e Absatz 3 BauGB und/oder mit der öffentlichen Bekanntmachung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes gemäß § 142 BauGB,

3. im Programm „Stadtumbau West” mit Beschluss der Gemeinde über die Festlegung des Stadtumbaugebietes gemäß § 171b BauGB und/oder mit der öffentlichen Bekanntmachung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes gemäß § 142 BauGB oder des Entwicklungsbereiches gemäß § 165 Absatz 6 BauGB,

4. im Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren” mit Beschluss der Gemeinde über das Gebiet der städtebaulichen Gesamtmaßnahme und/oder mit der öffentlichen Bekanntmachung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes gemäß § 142 BauGB,

5. im Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz” mit der öffentlichen Bekanntmachung des Erhaltungsgebietes gemäß § 172 BauGB und/oder der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes gemäß § 142 BauGB,

6. im Programm „Kleinere Städte und Gemeinden” mit Beschluss der Gemeinde über das Gebiet der städtebaulichen Gesamtmaßnahme und/oder mit der öffentlichen Bekanntmachung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes gemäß § 142 BauGB.

(7) Nach Aufhebung des Fördergebietes bzw. des Teilgebietes ist ein Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für Maßnahmen der Vorbereitung und Durchführung gemäß B 1 und B 2 dort ausgeschlossen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Aufhebung ist

1. die öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 BauGB,

2. die öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Aufhebung der Entwicklungssatzung gemäß § 169 Absatz 1 Nr. 8 BauGB i.V.m. § 162 BauGB,

3. die öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Aufhebung der Erhaltungssatzung oder

4. der Beschluss der Gemeinde über die Aufhebung des Fördergebietes bzw. des Teilgebietes.

Abweichend von Satz 1 dürfen nach Aufhebung des Fördergebietes bzw. des Teilgebietes Städtebauförderungsmittel zur Deckung von Ausgaben der Vorbereitung und Durchführung verwendet werden, zu deren Zahlung sich die Gemeinde bereits vor der Aufhebung rechtsverbindlich verpflichtet hat, sowie für durch die städtebauliche Gesamtmaßnahme bedingte Entschädigungen, die die Gemeinde gegenüber Dritten zu leisten hat.

(8) Wird das Fördergebiet bzw. das Teilgebiet teilweise aufgehoben oder werden einzelne Grundstücke aus dem Fördergebiet entlassen, gilt für die aufgehobenen Gebietsteile und entlassenen Grundstücke Absatz 7 entsprechend.

(9) Für Maßnahmen der Abwicklung gemäß B 3 endet die Möglichkeit des Einsatzes von Städtebauförderungsmitteln mit Ende des Zuwendungszeitraumes gemäß Absatz 3.

(10) Abweichend von den Absätzen 7, 8 und 9 kann das MIB das Ende der Möglichkeit des Einsatzes von Städtebauförderungsmitteln für Maßnahmen der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung, insbesondere wegen nicht zügiger Maßnahmendurchführung oder wegen verzögerter Abrechnung, festlegen. Hierzu ist das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen.

A 4 Zuwendungsempfängerin

(1) Zuwendungsempfängerin ist die Gemeinde.

(2) Die Gemeinde kann unter den in B geregelten Voraussetzungen Städtebauförderungsmittel an Dritte weitergeben, wenn sie die Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen sicherstellt.

A 5 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

A 5.1 Aufnahme in ein Städtebauförderungsprogramm

Voraussetzung für die Förderung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist deren Aufnahme in ein Städtebauförderungsprogramm gemäß C 1.

A 5.2 Grundsatz der Nachrangigkeit

(1) Die Förderung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme setzt voraus, dass deren Ausgaben weder von der Gemeinde noch von anderen öffentlichen Aufgabenträgerinnen und -trägern getragen oder anderweitig gedeckt werden können.

(2) Für einzelne Maßnahmen der Vorbereitung und Durchführung sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, die nicht eine andere öffentliche Stelle als die Gemeinde zu tragen verpflichtet ist oder ohne rechtliche Verpflichtung tatsächlich trägt oder fördert.

A 5.3 Kosten- und Finanzierungsübersicht

(1) Voraussetzung für die Förderung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist die Aufstellung und Vorlage einer Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 BauGB als finanzielle Grundlage für die Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme. C 3 ist zu beachten.

(2) Besteht eine städtebauliche Gesamtmaßnahme aus mehreren räumlich abgegrenzten Teilgebieten und sind dabei ein oder mehrere Sanierungsgebiete oder Entwicklungsbereiche Gegenstand der Gesamtmaßnahme, ist zusätzlich zur Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß Absatz 1 für jedes Sanierungsgebiet gemäß § 142 BauGB bzw. für jeden Entwicklungsbereich gemäß § 165 BauGB eine gesonderte Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen.

A 5.4 Aufnahme in den Maßnahmenplan

Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist, dass das MIB der Aufnahme der einzelnen Maßnahme in den jährlich abzustimmenden Maßnahmenplan vor Maßnahmenbeginn (A 6.2.3 Absatz 2) zugestimmt hat. Eine Zustimmung nach Maßnahmenbeginn ist ausgeschlossen. C 4 ist zu beachten.

A 5.5 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträgerinnen und -träger

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme sind mit den Betroffenen möglichst frühzeitig und hinreichend zu erörtern (§§ 137, 138 BauGB). Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme und zur Durchführung der erforderlichen Baumaßnahmen angeregt werden.

(2) Die öffentlichen Aufgabenträgerinnen und -träger sind bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme zu beteiligen (§ 139 BauGB).

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bezüglich der Vorbereitung auf alle städtebaulichen Gesamtmaßnahmen anzuwenden, auch wenn deren räumliche Abgrenzung nicht nach Maßgabe der §§ 142, 169 Absatz 1 Nr. 2, 171b und 171 e Absatz 3 BauGB erfolgt.

(4) Im Programm „Soziale Stadt” ist sicherzustellen, dass durch die Art und Weise der Beteiligung sozial und wirtschaftlich benachteiligte Bevölkerungsgruppen sowie Menschen mit Migrationshintergrund erreicht und damit deren aktive Beteiligung und Mitwirkung ermöglicht und unterstützt werden (§ 171e Absatz 5 BauGB).

A 5.6 Städtebauliche Planung

Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen der Durchführung ist, dass diese zur Erreichung der Ziele und Zwecke der städtebaulichen Gesamtmaßnahme erforderlich sind und der städtebaulichen Planung der Gemeinde entsprechen.

A 5.6.1 Planerische Vorbereitung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme

(1) Zur einheitlichen Vorbereitung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme gehört die Aufstellung einer fachübergreifenden, koordinierten und ausgewogenen städtebaulichen Planung. Sie ist nach der Beteiligung der Betroffenen (§ 137 BauGB) und der Beteiligung der öffentlichen Aufgabenträgerinnen und -träger (§ 139 BauGB) von der Gemeindevertretung zu beschließen (§ 28 Satz 1 Nr. 4 GO) und der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme verbindlich zu Grunde zu legen.

(2) Die städtebauliche Planung ist dem MIB vorzulegen. Das MIB entscheidet über die Anerkennung der städtebaulichen Planung als wesentliche Grundlage für die Entscheidung über den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln gemäß C 7.

A 5.6.2 Programmspezifische Anforderungen an die städtebauliche Planung

Zur einheitlichen Vorbereitung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme und zu deren räumlicher Abgrenzung ist unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ein programmspezifisches Entwicklungskonzept zu erstellen. Entsprechend den Vorgaben der §§ 136 ff. BauGB bzw. der zwischen Bund und Ländern abgestimmten jeweiligen Programmstrategie ergeben sich programmspezifische Anforderungen:

1. Im Programm „Sanierung und Entwicklung” sind für Sanierungsmaßnahmen die Ziele und Zwecke der Sanierung zu bestimmen sowie die Maßnahmen, die zur Beseitigung der städtebaulichen Missstände erforderlich sind, in einem Rahmenplan darzustellen. Die Rahmenplanung erfordert in der Regel die Aufstellung von Teilplänen (insbesondere Bestandsplan, Nutzungsplan, Verkehrsplan, Gestaltungsplan und Durchführungsplan). Ob die Teilpläne zusammengefasst werden können, hängt von ihrer Bedeutung für den Einzelfall ab. Der Rahmenplan ist durch einen Erläuterungsbericht zu ergänzen. Für Entwicklungsbereiche sind die Ziele und Zwecke der Entwicklung zu bestimmen sowie eine städtebauliche Planung für die erstmalige Entwicklung bzw. die Neuordnung des Entwicklungsbereiches aufzustellen. Neben der Rahmenplanung ist für die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme insbesondere die Bauleitplanung gemäß der §§ 1 ff. BauGB von Bedeutung.

2. Im Programm „Soziale Stadt” ist ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept aufzustellen, in dem die Ziele der Maßnahme schriftlich darzustellen sind und das insbesondere Maßnahmen enthalten soll, die der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen (§ 171e Absatz 4 BauGB).

3. Im Programm „Stadtumbau West” ist für jedes zur städtebaulichen Gesamtmaßnahme gehörende Teilgebiet ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 171b Absatz 2 BauGB aufzustellen, in dem die Ziele und Maßnahmen (§ 171a Absatz 3 BauGB) im Stadtumbaugebiet schriftlich darzustellen sind. Zur Bestimmung der Teilgebiete der städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist unter Mitwirkung der Öffentlichkeit ein gesamtstädtisches ISEK zu erstellen, das bereits die übergeordneten Zielsetzungen für das jeweilige Teilgebiet enthalten muss.

4. Im Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren” ist ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept aufzustellen, in dem die Ziele und Maßnahmen zur Bewältigung der strukturellen Schwierigkeiten im Fördergebiet schriftlich darzustellen sind. In dem Entwicklungskonzept sind die Ergebnisse eines aktuellen gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes zu berücksichtigen. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits bestehendes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten.

5. Im Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz” ist ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept aufzustellen, in dem die Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet schriftlich darzustellen sind. In dem Entwicklungskonzept sind insbesondere die Sicherung, der Erhalt und gegebenenfalls die Wiederherstellung der historischen städtebaulichen Struktur sowie die Sicherung und der Erhalt der historischen Bausubstanz zu berücksichtigen. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits bestehendes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten.

6. Im Programm „Kleinere Städte und Gemeinden” ist ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept aufzustellen, in dem die Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet schriftlich darzustellen sind. In dem Entwicklungskonzept sind insbesondere die Sicherung und Stärkung der öffentlichen Daseinsvorsorge zu berücksichtigen. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits bestehendes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten. Das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept ist überörtlich abzustimmen. Vor der Aufstellung des Entwicklungskonzeptes ist unter Mitwirkung der betroffenen Nachbargemeinden ein überörtliches Konzept zu den künftigen Anforderungen an die den Betrachtungsraum betreffende öffentliche Daseinsvorsorgeinfrastruktur zu erstellen. Grundsätzlich ist hierbei der gemäß den landesplanerischen Vorgaben als Nahbereich festgelegte Raum zu betrachten.

A 5.6.3 Qualität der städtebaulichen Planung

Aufgabe der Gemeinde ist die Sicherung der Qualität der städtebaulichen Planung. Neben einer umfassenden und sorgfältigen Beteiligung der Betroffenen und der Öffentlichkeit sowie dem Einsatz geeigneter Fachplanerinnen bzw. Fachplaner kommen hierfür insbesondere die Durchführung städtebaulicher Wettbewerbe, die Erarbeitung übergeordneter Gestaltungskonzepte und der Erlass einer Erhaltungssatzung oder einer Gestaltungssatzung in Betracht.

A 5.6.4 Fortschreibung der städtebaulichen Planung, Monitoring, Zwischenevaluierung

(1) Zur Steuerung der Umsetzung und zur Überprüfung der Zielerreichung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme sowie als Grundlage für die Fortschreibung der städtebaulichen Planung ist ein mit dem MIB abzustimmendes Monitoring aufzubauen. Die Daten sind zu bewerten (Zwischenevaluierung). Die Zwischenevaluierung ist dem MIB vorzulegen.

(2) Die Aktualität der städtebaulichen Planung für die städtebauliche Gesamtmaßnahme ist sicherzustellen. Die städtebauliche Planung ist mindestens alle 5 Jahre unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zwischenevaluierung zu überprüfen und bei Bedarf unter Beteiligung der Betroffenen fortzuschreiben. Hinsichtlich der fortgeschriebenen städtebaulichen Planung gilt das Zustimmungserfordernis gemäß A 5.6.1 Absatz 2.

A 5.7 Berücksichtigung zielgruppenspezifischer Belange

Bei der städtebaulichen Planung und der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme, insbesondere bei der Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen gemäß B 2.1.6 sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen gemäß B 2.2

1. sind zielgruppenspezifische Belange von Menschen mit Behinderung, von Kindern und Jugendlichen sowie von Familien besonders zu berücksichtigen,

2. besteht die Verpflichtung zur Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit; hierzu sind sowohl die unterschiedlichen Auswirkungen von Planung und Maßnahmen auf Frauen und Männer zu analysieren als auch die gegebenenfalls unterschiedlichen Anforderungen mit dem Ziel zu berücksichtigen, Ungleichbehandlungen abzubauen.

A 5.8 Berücksichtigung von Klima- und Umweltschutzbelangen

(1) Bei der städtebaulichen Planung gemäß A 5.6 sind Aspekte und Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Klimaschutzes, sowie der Klimafolgenanpassung zu berücksichtigen.

(2) Zur Rahmenplanung gemäß A 5.6.2 Nr. 1 ist ein diesbezüglicher Fachbeitrag (z. B. energetisches Gebietskonzept oder kommunale Wärmeplanung) aufzustellen. Gleiches gilt für integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte gemäß A 5.6.2 Nr. 3.

(3) Im Rahmen der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme sind bei Ordnungsmaßnahmen gemäß B 2.1.4 (Freilegung von Grundstücken) und B 2.1.6 (Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen) sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen gemäß B 2.2 Aspekte und Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Klimaschutzes, sowie der Klimafolgenanpassung zu berücksichtigen.

A 5.9 Quartiersmanagement Soziale Stadt

Im Programm „Soziale Stadt” ist zur Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme ein professionelles, beteiligungsorientiertes Quartiersmanagement einzurichten.

A 5.10 Vergabe von Dienst-, Liefer- und Bauleistungen

Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln verpflichtet bei der Auftragsvergabe zur Beachtung der jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften. Der Verstoß gegen Vergabevorschriften kann zur Rückforderung von Zuwendungen führen.

A 5.11 Baufachliche Prüfung

(1) Ordnungsmaßnahmen gemäß B 2.1.4 (Freilegung von Grundstücken), B 2.1.6 (Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen), B 2.1.7 (Änderung von öffentlichen Versorgungseinrichtungen), B 2.1.8 (sonstige Ordnungsmaßnahmen) und B 2.1.9 (Maßnahmen zum Ausgleich) sowie Baumaßnahmen gemäß B 2.2 unterliegen einer baufachlichen Prüfung gemäß den ZBau zu § 44 LHO in Verbindung mit Nr. 6 der VVK zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verpflichtung zur Durchführung der baufachlichen Prüfung entfällt bei Ordnungsmaßnahmen gemäß B 2.1.4 (Freilegung von Grundstücken), B 2.1.7 (Änderung von öffentlichen Versorgungseinrichtungen), B 2.1.8 (sonstige Ordnungsmaßnahmen) und B 2.1.9 (Maßnahmen zum Ausgleich), deren Ausgaben weniger als 250.000 EUR betragen.

(3) Für Maßnahmen gemäß B 2.2.1 (Modernisierung und Instandsetzung baulicher Anlagen Dritter) und B 2.2.2 (Modernisierung und Instandsetzung baulicher Anlagen der Gemeinde) ist unabhängig von der Höhe ihrer Ausgaben die IB.SH die zuständige baufachliche Prüfstelle.

(4) Die Beteiligung der für die baufachliche Prüfung zuständigen Stelle erfolgt durch das MIB (Prüfersuchen und Weiterleitung der Anträge auf Zustimmung zum Mitteleinsatz gemäß C 7 Absatz 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 7 sowie C 7 Absatz 3). Die Abrechnung ist der für die baufachliche Prüfung zuständigen Stelle unmittelbar durch die Gemeinde zuzuleiten.

(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ist die für die baufachliche Prüfung zuständige Stelle bei Ordnungsmaßnahmen gemäß B 2.1.4 (Freilegung von Grundstücken), B 2.1.7 (Änderung von öffentlichen Versorgungseinrichtungen), B 2.1.8 (sonstige Ordnungsmaßnahmen) und B 2.1.9 (Maßnahmen zum Ausgleich) unmittelbar durch die Gemeinde zu beteiligen.

A 5.12 Öffentliche Darstellung der Städtebauförderung

(1) Die Förderung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme durch den Bund und das Land ist in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen.

(2) Auf die Förderung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme durch den Bund und das Land hat die Gemeinde

1. bei Veröffentlichungen einschließlich Pressemitteilungen zur städtebaulichen Gesamtmaßnahme oder zu geförderten einzelnen Maßnahmen (Druck und Internet),

2. bei Veranstaltungen,

3. auf Bauschildern,

4. bei wichtigen einzelnen Maßnahmen nach Fertigstellung dauerhaft durch eine Plakette oder Hinweistafel,

5. nach Abschluss der städtebaulichen Gesamtmaßnahme dauerhaft in geeigneter Weise hinzuweisen.

(3) Bei der öffentlichen Darstellung der Städtebauförderung hat die Gemeinde die Logos/Wort-Bild-Marken „Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden”, des für die Städtebauförderung zuständigen Bundesministeriums, des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein sowie der Gemeinde jeweils in gleicher Größe zu verwenden und durch einen Hinweis auf das jeweilige Programm zu ergänzen. Das Land stellt die Wort-Bild-Marken des Bundes und des Landes elektronisch zur Verfügung. Besteht für die städtebauliche Gesamtmaßnahme ein eigenständiges spezifisches Logo, kann dieses zusätzlich verwendet werden. Bei Presseerklärungen ist die alleinige Verwendung der Wort-Bild-Marke „Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden” ausreichend.

(4) Die Gemeinde hat dem MIB bei Bedarf Daten und Bildmaterial zur öffentlichen Darstellung der Städtebauförderung durch das Land Schleswig-Holstein zur unentgeltlichen und uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung zu stellen.

A 6 Art und Umfang der Zuwendungen

A 6.1 Art der Zuwendungen

(1) Das Land gewährt Zuwendungen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zur Projektförderung. Projekt ist hierbei die städtebauliche Gesamtmaßnahme. In den Zuwendungen des Landes sind die Bundesfinanzhilfen gemäß Art. 104 b GG und § 164a BauGB enthalten.

(2) Die gewährten Zuwendungen sowie die hierauf zu erbringenden Eigenmittel der Gemeinde gemäß A 6.2.2 bilden zusammen mit den im städtebaulichen Sondervermögen erzielten maßnahmenbedingten Einnahmen gemäß A 6.2.5 die Städtebauförderungsmittel.

A 6.2 Umfang der Zuwendungen

A 6.2.1 Bemessung

Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben der Gemeinde gemäß A 6.2.3 unter Berücksichtigung der zu erbringenden Eigenmittel gemäß A 6.2.2 und der maßnahmenbedingten Einnahmen gemäß A 6.2.5.

A 6.2.2 Gemeindliche Eigenmittel

(1) Eigenmittel der Gemeinde sind die von der Gemeinde auf die Zuwendungen zu erbringenden Mittel. Es ist nicht zulässig, dass die Eigenmittel durch Dritte erbracht werden.

(2) Die Höhe der auf die Zuwendungen zu erbringenden gemeindlichen Eigenmittel bemisst sich nach dem Prinzip der Anteilfinanzierung zu je einem Drittel durch Bund, Land und Gemeinde, soweit nicht ausnahmsweise abweichende Anteile festgelegt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Finanzierung der gemeindlichen Eigenmittel zulässig

1. durch Mittel des Kreises oder des Landes, die zum Ausgleich mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit der Gemeinde bereitgestellt werden,

2. durch Mittel, die von Umlandgemeinden im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit bereitgestellt werden.

(4) Die Zuwendungen dürfen nur gleichzeitig mit oder nach den hierauf zu erbringenden Eigenmitteln der Gemeinde verwendet werden. Die Eigenmittel sind dem städtebaulichen Sondervermögen spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Ausgaben zu leisten sind, in der im Zuwendungsbescheid der IB.SH genannten Höhe bereitzustellen. Erfolgt die Einzahlung der zu erbringenden Eigenmittel nicht fristgerecht, tritt nach Ablauf der Fälligkeit der Verzug ein. Die daraus resultierende Verzinsung richtet sich nach §§ 288 Absatz 1 Satz 1, 247 BGB. Die Zinsen sind in das städtebauliche Sondervermögen zu entrichten.

A 6.2.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

(1) Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben der Gemeinde für die einheitliche Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme gemäß B 1, B 2 und B 3. Die allgemeinen und besonderen Zuwendungsbestimmungen gemäß A und B sind einzuhalten.

(2) Die Voraussetzungen für die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben einzelner Maßnahmen müssen zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem die Ausgaben entstehen (Maßnahmenbeginn). Maßgeblicher Zeitpunkt für den Maßnahmenbeginn ist der Zeitpunkt des Eingehens vertraglicher Verpflichtungen oder des Entstehens sonstiger maßnahmenbedingter Rechtsansprüche Dritter gegenüber der Gemeinde. Bei Maßnahmen der Durchführung gemäß B 2 und bei vorgezogenen Ordnungs- und Baumaßnahmen gemäß B 1.1 Absatz 3 gilt die Beauftragung von Leistungen für Planungen, planungsbezogene Bodenuntersuchungen und Rodungsarbeiten nicht als Maßnahmenbeginn.

A 6.2.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

(1) Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere

1. Ausgaben, die vor Beginn des Zuwendungszeitraumes entstanden sind (A 3 Absatz 2),

2. persönliche und sachliche Kosten der Gemeindeverwaltung einschließlich der von der Gemeinde zu entrichtenden Gebühren; zu den persönlichen Kosten zählen alle Personalkosten der Gemeinde bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme, zu den sachlichen Kosten zählen die Kosten des Verwaltungsaufwandes der Gemeinde, die bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme anfallen,

3. Bewirtungskosten,

4. Kosten der Rechtsvertretung und Gerichtskosten,

5. Miet- und Betriebskosten für von der Gemeinde angemietete Räume,

6. Ausgaben für Kreditzinsen und Geldbeschaffungskosten,

7. Ausgaben, die durch die Einschaltung von Kreditinstituten für die Verwaltung der Städtebauförderungsmittel entstehen; ausgenommen sind Kontoführungsgebühren für das Sonderkonto gemäß A 7.4 (B 3.7 Absatz 1 Nr. 1),

8. Vorsteuerbeträge gemäß § 15 UStG, soweit sie von der Umsatzsteuer abgesetzt werden können,

9. Ausgaben, die in der Folge einer fehlerhaften oder fehlenden Anwendung von Rechtsvorschriften bzw. eines Verstoßes gegen Rechtspflichten entstehen.

(2) Städtebauförderungsmittel, die für nicht zuwendungsfähige Ausgaben verwendet wurden, sind zu erstatten. Der Erstattungsbetrag wird von der IB.SH festgesetzt. Sind die Ausgaben der laufenden städtebaulichen Gesamtmaßnahme noch nicht gedeckt, kann die Erstattung in das städtebauliche Sondervermögen erfolgen. Ansonsten ist der Zuwendungsanteil an die IB.SH zu erstatten. In beiden Fällen ist der Zuwendungsanteil des Erstattungsbetrages nach Nr. 8.7 VV-K zu § 44 LHO zu verzinsen. Die Zinsen sind an die IB.SH zu entrichten.

A 6.2.5 Maßnahmenbedingte Einnahmen

(1) Maßnahmenbedingte Einnahmen, die der städtebaulichen Gesamtmaßnahme einschließlich ihren einzelnen Maßnahmen zugerechnet werden können, sind Bestandteil des städtebaulichen Sondervermögens. Diese Einnahmen sind vorrangig vor den Zuwendungen des Landes und den hierauf zu erbringenden Eigenmitteln zur Deckung der gemäß B zuwendungsfähigen Ausgaben der städtebaulichen Gesamtmaßnahme zu verwenden.

(2) Zu den der städtebaulichen Gesamtmaßnahme zuzuordnenden Einnahmen zählen insbesondere

1. Ausgleichsbeträge gemäß § 154 BauGB sowie entsprechende Wertsteigerungen für nicht mit Städtebauförderungsmitteln erworbene privat nutzbare Grundstücke der Gemeinde gemäß C 8.5 Absatz 6,

2. im Zuge der Gesamtmaßnahme aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen erzielte Einnahmen, soweit sie nicht einer Einzelmaßnahme als rentierliche Kostenanteile zugeordnet sind (z. B. Ablösebeträge gemäß § 50 LBO),

3. Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken des städtebaulichen Sondervermögens gemäß A 7.5 Absatz 1 und anderen Vermögensgegenständen des städtebaulichen Sondervermögens sowie Wertausgleichszahlungen der Gemeinde bei einer vorzeitigen Überführung von Grundstücken des städtebaulichen Sondervermögens gemäß A 7.5 Absatz 1 in das gemeindliche Liegenschaftsvermögen (A 7.5 Absatz 6),

4. Erlöse aus der Veräußerung baulicher Anlagen im Zusammenhang mit der Bestellung von Erbbaurechten für Grundstücke des städtebaulichen Sondervermögens gemäß A 7.5 Absatz 1,

5. Überschüsse aus Umlegungen im Gebiet der städtebaulichen Gesamtmaßnahme,

6. Zinserträge des städtebaulichen Sondervermögens,

7. Rückflüsse aus Darlehen der Gemeinde an Dritte, soweit diese aus dem städtebaulichen Sondervermögen gewährt worden sind,

8. Zuwendungen Dritter einschließlich der hierauf zu erbringenden gemeindlichen Eigenmittel, wenn Städtebauförderungsmittel zur Vor- und Zwischenfinanzierung eingesetzt wurden,

9. Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Grundstücke des städtebaulichen Sondervermögens gemäß A 7.5 Absatz 1 und anderer Vermögensgegenstände; hierzu zählen auch Erbbauzinsen für Grundstücke des städtebaulichen Sondervermögens gemäß A 7.5 Absatz 1,

10. Kostenerstattungsbeträge für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen der Gemeinde gemäß § 135a Absatz 3 BauGB, soweit die entsprechenden Ausgaben aus dem städtebaulichen Sondervermögen finanziert werden,

11. zu einzelnen Maßnahmen der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung gemäß B 1, B 2 und B 3 zuzuordnende Einnahmen, die in der feststehenden oder zu erwartenden Höhe bei der Finanzierung der jeweiligen Maßnahme berücksichtigt werden und den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln entsprechend mindern, insbesondere

a) Beiträge, z. B. Erschließungsbeiträge gemäß §§ 127 ff. BauGB und Ausbaubeiträge nach dem KAG,

b) Zuwendungen des Kreises, des Landes oder Dritter einschließlich der hierauf zu erbringenden gemeindlichen Eigenmittel; ausgenommen hiervon sind Mittel des Kreises oder des Landes, die zum Ausgleich mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit der Gemeinde bereitgestellt werden, sowie Mittel, die von Umlandgemeinden im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit bereitgestellt werden, bis zu der Höhe der Ausgaben, die von der Gemeinde für die einzelne Maßnahme als Eigenmittel gemäß A 6.2.2 und als Eigenanteile zur Finanzierung nicht zuwendungsfähiger Ausgaben gemäß B oder aufgrund des begrenzten Fördermitteleinsatzes gemäß B 2.1.4 Absatz 2, B 2.2.5 Absatz 3 Nr. 3 und B 3 zu tragen sind,

c) sonstige Mittel Dritter, z. B. Spenden,

d) Gebühren, z. B. Sondernutzungsgebühren gemäß § 26 StrWG, Parkgebühren,

e) Entgelte, z. B. Mieteinnahmen, Pachteinnahmen.

(3) Verzichtet die Gemeinde ganz oder teilweise auf Einnahmen, so hat sie dies gegenüber dem städtebaulichen Sondervermögen auszugleichen und im Rahmen der Abrechnung gemäß C 8 gegen sich gelten zu lassen, sofern das MIB dem Einnahmeverzicht nicht ausnahmsweise zugestimmt hat.

(4) Die Einnahmen sind ab Buchungstag/Wertstellungszeitpunkt des Zahlungseingangs innerhalb von 10 Werktagen dem städtebaulichen Sondervermögen zuzuführen. Erfolgt die Einzahlung der Einnahmen in das städtebauliche Sondervermögen nicht fristgerecht, tritt nach Ablauf der Fälligkeit der Verzug ein. Die daraus resultierende Verzinsung richtet sich nach §§ 288 Absatz 1 Satz 1, 247 BGB. Die Zinsen sind in das städtebauliche Sondervermögen zu entrichten.

A 7 Städtebauliches Sondervermögen

A 7.1 Zweck des städtebaulichen Sondervermögens

Für jede städtebauliche Gesamtmaßnahme ist ein Sondervermögen zu bilden, in dem alle der Gesamtmaßnahme zuzuordnenden Ausgaben und Einnahmen sowie die mit Städtebauförderungsmitteln erworbenen Vermögenswerte zu erfassen sind. Die Bildung des städtebaulichen Sondervermögens ermöglicht, abweichend vom haushaltsrechtlichen Grundsatz der Einzelveranschlagung, die Finanzierung der Gesamtmaßnahme nach dem Gesamtdeckungsprinzip.

A 7.2 Übertragung des städtebaulichen Sondervermögens

Das städtebauliche Sondervermögen kann einer Sanierungs- oder Entwicklungsträgerin bzw. einem Sanierungs- oder Entwicklungsträger als Treuhandvermögen durch Vertrag übertragen werden. Hierbei ist die Übernahme der sich aus § 160 BauGB ergebenden Pflichten zu vereinbaren. Die Reglungen des § 161 BauGB zur Sicherung des Treuhandvermögens sind in die vertragliche Vereinbarung aufzunehmen.

A 7.3 Vor- und Zwischenfinanzierung

(1) Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln aus dem städtebaulichen Sondervermögen zur Vor- und Zwischenfinanzierung ist zulässig

1. für zuwendungsfähige Ausgaben einer anderen städtebaulichen Gesamtmaßnahme der Gemeinde, wenn dort vorübergehend keine Finanzierungsmittel zur Verfügung stehen. Die zur Vor- und Zwischenfinanzierung eingesetzten Städtebauförderungsmittel sind dem städtebaulichen Sondervermögen unverzüglich nach Beendigung des Liquiditätsengpasses der anderen Gesamtmaßnahme, spätestens vor Vorlage der Schlussabrechnung bei der IB.SH gemäß C 8.5 zu erstatten.

2. für bewilligte Zuwendungen einer anderen Stelle. Voraussetzung ist, dass es sich um eine durch die städtebauliche Gesamtmaßnahme bedingte Maßnahme handelt. Die zur Vor- und Zwischenfinanzierung eingesetzten Städtebauförderungsmittel sind dem städtebaulichen Sondervermögen unverzüglich nach Erhalt der Zuwendung der anderen Stelle, spätestens vor Vorlage der Schlussabrechnung bei der IB.SH gemäß C 8.5 zu erstatten. Ausgenommen von der Vor- und Zwischenfinanzierung sind die auf die Zuwendung der anderen Stelle zu erbringenden Eigenmittel der Gemeinde.

3. für Einnahmen gemäß A 6.2.5 Absatz 2 Nr. 11 a bis c. Die zur Vor- und Zwischenfinanzierung eingesetzten Städtebauförderungsmittel sind dem städtebaulichen Sondervermögen unverzüglich nach Erzielen der Einnahmen bzw. nach Erhalt der Zuwendung, spätestens zwei Jahre nach dem Datum der Zustimmung zum Mitteleinsatz gemäß C 7 Absatz 2 und 3, in den Fällen gemäß C 7 Absatz 1 zwei Jahre nach Maßnahmenbeginn gemäß A 6.2.3 Absatz 2 zu erstatten. Erfolgt die Vorlage der Schlussabrechnung bei der IB.SH gemäß C 8.5 vor diesem Zeitpunkt, hat die Erstattung vor Vorlage der Schlussabrechnung bei der IB.SH zu erfolgen.

4. für Einnahmen gemäß A 6.2.5 Absatz 2 Nr. 11 d und e. Die zur Vor- und Zwischenfinanzierung eingesetzten Städtebauförderungsmittel sind dem städtebaulichen Sondervermögen spätestens zwei Jahre nach dem Datum der Zustimmung zum Mitteleinsatz gemäß C 7 Absatz 2 und 3, in den Fällen gemäß C 7 Absatz 1 zwei Jahre nach Maßnahmenbeginn gemäß A 6.2.3 Absatz 2 zu erstatten. Erfolgt die Vorlage der Schlussabrechnung bei der IB.SH gemäß C 8.5 vor diesem Zeitpunkt, hat die Erstattung vor Vorlage der Schlussabrechnung bei der IB.SH zu erfolgen.

5. für Eigenanteile, die von der Gemeinde zur Finanzierung nicht zuwendungsfähiger Ausgaben gemäß B zu erbringen sind. Die zur Vor- und Zwischenfinanzierung eingesetzten Städtebauförderungsmittel sind dem städtebaulichen Sondervermögen spätestens zwei Jahre nach dem Datum der Zustimmung zum Mitteleinsatz zu erstatten. Erfolgt die Vorlage der Schlussabrechnung bei der IB.SH gemäß C 8.5 vor diesem Zeitpunkt, hat die Erstattung vor Vorlage der Schlussabrechnung bei der IB.SH zu erfolgen.

6. für Eigenanteile, die von der Gemeinde aufgrund des begrenzten Fördermitteleinsatzes gemäß B 2.1.4 Absatz 2, B 2.2.5 Absatz 3 Nr. 3 und B 3 zu erbringen sind.

a) Die zur Vor- und Zwischenfinanzierung der gemeindliche Eigenanteile gemäß B 2.1.4 und 2.2.5 eingesetzten Städtebauförderungsmittel sind dem städtebaulichen Sondervermögen spätestens 2 Jahre nach Maßnahmenbeginn gemäß A 6.2.3 Absatz 2 zu erstatten.

b) Die zur Vor- und Zwischenfinanzierung der gemeindlichen Eigenanteile gemäß B 3 eingesetzten Städtebauförderungsmittel sind dem städtebaulichen Sondervermögen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Mittel entnommen wurden, zu erstatten.

Erfolgt die Vorlage der Schlussabrechnung bei der IB.SH gemäß C 8.5 vor diesem Zeitpunkt, hat die Erstattung vor Vorlage der Schlussabrechnung bei der IB.SH zu erfolgen.

(2) Voraussetzung für eine Vor- und Zwischenfinanzierung gemäß Absatz 1 Nr. 1–5 ist, dass die zügige Umsetzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Erfolgt die Erstattung der zur Vor- und Zwischenfinanzierung eingesetzten Städtebauförderungsmittel nicht fristgerecht, tritt nach Ablauf der Fälligkeit der Verzug ein. Die daraus resultierende Verzinsung erfolgt gemäß §§ 288 Absatz 1 Satz 1, 247 BGB. Die Zinsen sind in das städtebauliche Sondervermögen zu entrichten.

A 7.4 Sonderkonto

Für jede städtebauliche Gesamtmaßnahme ist vor dem erstmaligen Abruf von Zuwendungen ein Sonderkonto für das städtebauliche Sondervermögen einzurichten. Das Sonderkonto ist getrennt von den Haushaltsmitteln der Gemeinde zu führen. Hinsichtlich der Darstellung des Sonderkontos gilt C 8.4.

A 7.5 Bereitstellung und Veräußerung von Grundstücken

(1) Alle mit Städtebauförderungsmitteln erworbenen Grundstücke sind Bestandteil des städtebaulichen Sondervermögens (Bereitstellung).

(2) Die Bereitstellungspflicht für mit Städtebauförderungsmitteln erworbene, öffentlich nutzbare Grundstücke endet, sobald diese für die Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme nicht mehr erforderlich sind. Das ist der Fall, wenn

1. die auf dem Grundstück vorgesehenen Ordnungs- und Baumaßnahmen fertiggestellt worden sind oder

2. die Durchführung der auf dem Grundstück vorgesehenen Ordnungs- und Baumaßnahmen aufgegeben worden ist.

Öffentlich nutzbar im Sinne dieser Richtlinien sind Grundstücke, die für eine Erschließungsanlage oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung genutzt werden bzw. die nach der städtebaulichen Planung für eine solche Nutzung vorgesehen sind.

(3) Die Bereitstellungspflicht für mit Städtebauförderungsmitteln erworbene, privat nutzbare Grundstücke endet

1. mit der Veräußerung des Grundstückes,

2. mit Aufhebung oder Einschränkung des Fördergebietes, in dem das Grundstück gelegen ist oder

3. mit Vorlage der Schlussabrechnung bei der IB.SH gemäß C 8.5.

(4) Für Grundstücke des städtebaulichen Sondervermögens gemäß Absatz 1, die als Austauschland/Ausgleichsfläche oder zur Entschädigung in Land benötigt werden, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Mit Städtebauförderungsmitteln erworbene, privat nutzbare Grundstücke sind zur Finanzierung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme zu veräußern, sobald

1. die auf dem Grundstück vorgesehenen Ordnungs- und Baumaßnahmen durchgeführt worden sind oder

2. die Durchführung der auf dem Grundstück vorgesehenen Ordnungs- und Baumaßnahmen aufgegeben worden ist.

Ist die Veräußerung vor Ende des Zuwendungszeitraumes nicht erfolgt, ist ein Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde gemäß C 8.5 Absatz 5 vorzunehmen.

(6) Eine vorzeitige Überführung eines mit Städtebauförderungsmitteln erworbenen, privat nutzbaren Grundstückes in das gemeindliche Liegenschaftsvermögen, für das gemäß C 8.5 Absatz 5 ein Wertausgleich zu berücksichtigen ist, ist zur Sicherung der Liquidität des städtebaulichen Sondervermögens nach vorheriger Zustimmung des MIB zulässig. Der Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde ist unmittelbar nach Überführung des Grundstückes im städtebaulichen Sondervermögen zu vereinnahmen (A 6.2.5 Absatz 2 Nr. 3).

(7) Grundstücke des städtebaulichen Sondervermögens gemäß Absatz 1 sind in einem Verzeichnis (Bestandsverzeichnis Anlage 5) nachzuweisen. Dies gilt auch nach Ende der Bereitstellungspflicht bis zur Vorlage der Schlussabrechnung gemäß C 8.5. Das Verzeichnis ist fortzuschreiben.
A 8 Ermittlung von Grundstückswerten

(1) Die Ermittlung von Verkehrswerten von Grundstücken einschließlich der Höhe von Ausgleichsbeträgen gemäß § 154 BauGB ist durch den hierfür zuständigen Gutachterausschuss gemäß §§ 192 ff. BauGB vornehmen zu lassen. Kann der zuständige Gutachterausschuss die Wertermittlung innerhalb des erforderlichen Zeitraumes nachweislich nicht durchführen, kann die Gemeinde einen privaten Sachverständigen beauftragen. Unterschreitet der Verkehrswert des jeweiligen Grundstückes den Betrag von 50.000 EUR, ist eine Wertermittlung durch die Gemeinde ausreichend. Bei der Ermittlung von Grundstückswerten ist die ImmoWertV in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

(2) Beim Grunderwerb durch die Gemeinde in Fördergebieten bzw. Teilgebieten, die als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152–156a BauGB) oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB räumlich abgegrenzt wurden, bemisst sich der Kaufpreis nach dem sanierungs- bzw. entwicklungsunbeeinflussten Grundstückswert gemäß § 153 Absatz 3 BauGB. Gleiches gilt beim Grundererb als vorgezogene Ordnungsmaßnahme gemäß § 140 Nr. 7 BauGB. In den sonstigen Fördergebieten bzw. Teilgebieten bemisst sich der Kaufpreis nach dem Verkehrswert gemäß § 194 BauGB. Im Enteignungsverfahren ist der hierbei festgestellte Verkehrswert maßgeblich. Sollen Grundstücke durch die Gemeinde erworben werden, die im Altlastenkataster des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt erfasst sind, ist bei der Festlegung des Kaufpreises der Grundstückswert um die von einer bzw. einem Sachverständigen gemäß § 18 BBodSchG ermittelten Sanierungskosten zu mindern.

(3) Bei der Veräußerung von Grundstücken in Fördergebieten bzw. Teilgebieten, die als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152–156a BauGB) oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB räumlich abgegrenzt wurden, darf der Kaufpreis die sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Gebietes ergebenden Neuordnungswerte gemäß § 153 Absatz 4 BauGB bzw. § 169 Absatz 8 BauGB nicht unterschreiten. Bei einer Veräußerung zum sanierungsunbeeinflussten Wert oder zu einem Kaufpreis, der die sanierungsbedingten Werterhöhungen nur teilweise beinhaltet, ist ein Ausgleichsbetrag in der Höhe zu erheben, welche zur Erzielung des Neuordnungswertes erforderlich ist. In den sonstigen Fördergebieten bzw. Teilgebieten darf der Kaufpreis den Verkehrswert gemäß § 194 BauGB nicht unterschreiten.

(4) Bei der Überführung von mit Städtebauförderungsmitteln erworbenen Grundstücken (A 7.5 Absatz 1) in das gemeindliche Liegenschaftsvermögen, für die im Rahmen der Schlussabrechnung ein Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde zu berücksichtigen ist (C 8.5 Absatz 5), ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Verkehrswertes und damit des Wertausgleiches zu Lasten der Gemeinde

1. in Fördergebieten bzw. Teilgebieten, die als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152–156a BauGB) oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB räumlich abgegrenzt wurden, das Datum der Aufhebung der Satzung bzw. der Zeitpunkt des gemäß A 3 Absatz 10 festgelegten Endes der Möglichkeit des Einsatzes von Städtebauförderungsmitteln für Maßnahmen der Vorbereitung und Durchführung.

2. in sonstigen Fördergebieten bzw. Teilgebieten der Zeitpunkt des Abschlusses aller Maßnahmen der Vorbereitung gemäß B 1 und der Durchführung gemäß B 2 bzw. der Zeitpunkt des gemäß A 3 Absatz 10 festgelegten Endes der Möglichkeit des Einsatzes von Städtebauförderungsmitteln für Maßnahmen der Vorbereitung und Durchführung.

(5) Bei der vorzeitigen Überführung von mit Städtebauförderungsmitteln erworbenen, privat nutzbaren Grundstücken in das gemeindliche Liegenschaftsvermögen, für die gemäß A 7.5 Absatz 6 ein Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde zu berücksichtigen ist, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Verkehrswertes und damit des Wertausgleiches zu Lasten der Gemeinde

1. in Fördergebieten bzw. Teilgebieten, die als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152–156a BauGB) oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB räumlich abgegrenzt wurden, der für den Ankauf maßgebliche Verkehrswert. In diesem Fall ist zusätzlich zum vorzeitigen Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde von der Gemeinde im Rahmen der Schlussabrechnung ein Betrag als Einnahme zu berücksichtigen, der der maßnahmenbedingten Wertsteigerung des Grundstückes gemäß § 154 BauGB entspricht.

2. in sonstigen Fördergebieten bzw. Teilgebieten das Datum der vorgesehenen Überführung des Grundstückes in das gemeindliche Liegenschaftsvermögen.

(6) Verzichtet die Gemeinde bei der Veräußerung von Grundstücken oder bei der Erhebung von Ausgleichsbeträgen zum Beispiel aufgrund

1. fehlender Wertermittlung durch die gemäß Absatz 1 zuständige Stelle,

2. einer Abweichung von dem durch die gemäß Absatz 1 zuständige Stelle ermittelten Wert oder

3. einer zu geringen Ablösung des Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise auf Einnahmen, hat sie dies gegenüber dem städtebaulichen Sondervermögen auszugleichen und im Rahmen der Abrechnung gemäß C 8 gegen sich gelten zu lassen. Gleiches gilt, wenn die Gemeinde während der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme für Fördergebiete bzw. Teilgebiete, deren räumliche Abgrenzung durch Satzung im umfassenden Sanierungsverfahren (Anwendung der §§ 152–156a BauGB) erfolgt, gemäß § 8a KAG die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen durch Satzung bestimmt hat, und die Erhebung von Ausgleichsbeträgen hierdurch ausgeschlossen oder beschränkt ist.

B Besondere Zuwendungsbestimmungen

B 1 Maßnahmen der Vorbereitung

Von der Gemeinde zu tragende, anderweitig nicht gedeckte Ausgaben für Maßnahmen der Vorbereitung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme sind zuwendungsfähig. Sie können bis zu einer Höhe von 100% aus Städtebauförderungsmitteln finanziert werden.

B 1.1 Maßnahmen nach § 140 BauGB

(1) Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 140 BauGB.

(2) Voraussetzung für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für städtebauliche Wettbewerbe als Bestandteil der städtebaulichen Planung gemäß § 140 Nr. 4 BauGB ist die Anwendung der RPW in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Voraussetzung für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für vorgezogene Ordnungs- und Baumaßnahmen gemäß § 140 Nr. 7 BauGB ist die vorherige Zustimmung des MIB zum Mitteleinsatz. Im Antrag auf Zustimmung des MIB ist darzulegen, aus welchem Grund ein Vorziehen der Maßnahme erforderlich ist. Bei einem Grunderwerb als vorgezogene Ordnungsmaßnahme ist dem Antrag ein Gutachten der gemäß A 8 Absatz 1 zuständigen Stelle über den sanierungs- bzw. entwicklungsunbeeinflussten Grundstückswert gemäß § 153 Absatz 3 BauGB beizufügen. Es gelten die in B 2.1 und B 2.2 geregelten besonderen Voraussetzungen.

B 1.2 Übergeordnete Konzepte

(1) Im Programm „Stadtumbau West” sind ergänzend zu den in § 140 BauGB genannten Maßnahmen Ausgaben für die erstmalige Erstellung eines gesamtstädtischen ISEK zuwendungsfähig.

(2) Im Programm „Kleinere Städte und Gemeinden” sind ergänzend zu den in § 140 BauGB genannten Maßnahmen Ausgaben für die erstmalige Erstellung eines überörtlichen Konzeptes zu den künftigen Anforderungen an die öffentliche Daseinsvorsorgeinfrastruktur zuwendungsfähig.

B 2 Maßnahmen der Durchführung

Von der Gemeinde zu tragende, anderweitig nicht gedeckte Ausgaben für Maßnahmen der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme sind zuwendungsfähig. Sie können bis zu einer Höhe von 100% aus Städtebauförderungsmitteln finanziert werden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

B 2.1 Ordnungsmaßnahmen

Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde kann die Durchführung einzelner Ordnungsmaßnahmen auf Grund eines Vertrages ganz oder teilweise der Eigentümerin oder dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes überlassen. Bei der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen durch eine private Eigentümerin bzw. einen privaten Eigentümer hat die Gemeinde die Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen sicherzustellen.

B 2.1.1 Erwerb von Grundstücken

(1) In Fördergebieten bzw. Teilgebieten, die als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB räumlich abgegrenzt sind, ist der Erwerb von Grundstücken innerhalb des Entwicklungsbereiches zuwendungsfähig, wenn diese

1. gemäß § 166 Absatz 3 BauGB von der Gemeinde erworben werden sollen oder

2. gemäß § 168 BauGB von der Gemeinde übernommen werden müssen.

Außerhalb des Entwicklungsbereiches ist der Erwerb von Grundstücken zuwendungsfähig, wenn diese für Maßnahmen gemäß A 2.2 Absatz 4 benötigt werden.

(2) In Fördergebieten bzw. Teilgebieten, die als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152–156a BauGB) räumlich abgegrenzt sind, ist der Erwerb von Grundstücken innerhalb des Sanierungsgebietes zuwendungsfähig, wenn

1. das Grundstück von der Gemeinde gemäß § 145 Absatz 5 Satz 2 BauGB übernommen werden muss,

2. die Grundstücke rechtlich und tatsächlich neugeordnet werden sollen,

3. das Grundstück für die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 BauGB erforderlich ist,

4. das Grundstück für die Herstellung oder Änderung von Erschließungsanlagen erforderlich ist,

5. das Grundstück für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen erforderlich ist,

6. den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Grundstückes die Duldung einer durch die Sanierung bedingte Beseitigung baulicher Anlagen nicht zugemutet werden kann oder

7. den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Grundstückes eine gemäß den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderliche Modernisierung oder Instandsetzung baulicher Anlagen trotz finanzieller Unterstützung nicht zugemutet werden kann.

Außerhalb des Sanierungsgebietes ist der Erwerb von Grundstücken zuwendungsfähig, wenn diese für Maßnahmen gemäß A 2.2 Absatz 4 benötigt werden.

(3) In Fördergebieten bzw. Teilgebieten, die nicht als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152–156a BauGB) oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB räumlich abgegrenzt sind, ist der Erwerb von Grundstücken zuwendungsfähig, wenn diese 1. für die Änderung von Erschließungsanlagen erforderlich sind oder 2. für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen erforderlich sind.

(4) Während der Vorbereitung der räumlichen Abgrenzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist der Erwerb von Grundstücken als vorgezogene Ordnungsmaßnahme gemäß § 140 Nr. 7 BauGB zuwendungsfähig. B 1.1 Absatz 3 ist zu beachten.

(5) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt werden

1. für Kaufpreiszahlungen oder Entschädigungszahlungen für das Grundstück einschließlich Gebäuden und sonstiger Anlagen bis zu der Höhe des von der gemäß A 8 Absatz 1 zuständigen Stelle nach A 8 Absatz 2 zu ermittelnden Wertes,

2. für Ablösungsbeträge für Rechte am Grundstück, soweit diese nicht durch den Kaufpreis oder eine Entschädigung abgegolten sind, bis zur Höhe des von der gemäß A 8 Absatz 1 zuständigen Stelle nach A 8 Absatz 2 zu ermittelnden Wertes,

3. für Notarkosten, Gebühren des Grundbuchamtes sowie Maklerprovisionen, die durch die Beauftragung einer Maklerin oder eines Maklers durch die Verkäuferin oder den Verkäufer entstehen,

4. für Vermessungskosten und Katastergebühren,

5. für Grunderwerbsteuer,

6. in den Fällen des § 160 Absatz 5 BauGB bis zur Höhe des von der gemäß A 8 Absatz 1 zuständigen Stelle nach A 8 Absatz 2 zu ermittelnden Wertes.

(6) Beim Erwerb durch Kaufpreisverrentung können die entstehenden Ausgaben bis zum Abschluss der Gesamtmaßnahme jeweils zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit durch Städtebauförderungsmittel finanziert werden. Ist beim Abschluss der Gesamtmaßnahme die Zahlungsverpflichtung noch nicht erloschen, so ist die in diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllte Rentenverpflichtung im Rahmen der Schlussabrechnung als Ausgabe kapitalisiert zu berücksichtigen.

(7) Nicht zu den Ausgaben des Grunderwerbes gehören Entschädigungen, die den zuwendungsfähigen Ausgaben nach B 2.1.3 (Umzug von Bewohnerinnen, Bewohnern und Betrieben), B 2.1.4 (Freilegung von Grundstücken) und B 2.1.8 (sonstige Ordnungsmaßnahmen) zugeordnet werden können.

(8) Für die mit Städtebauförderungsmitteln erworbenen und im Eigentum der Gemeinde verbleibenden Grundstücke ist die Gemeinde an die Erfüllung des Zuwendungszweckes für eine Dauer von 25 Jahren gebunden. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges auf die Gemeinde.

B 2.1.2 Sonstige Maßnahmen der Bodenordnung

Von der Gemeinde im Rahmen von Umlegungsverfahren und Grenzregelungen zu tragende Ausgaben sowie Ausgaben, die im Rahmen der Veräußerung von Grundstücken des städtebaulichen Sondervermögens gemäß A 7 entstehen, sind zuwendungsfähig. Hierzu zählen auch Ausgaben für die Durchführung von Investorenauswahlverfahren. Die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben für Beauftragte gemäß § 157 Absatz 1 BauGB (z. B. Makler) richtet sich nach B 3.

B 2.1.3 Umzug von Bewohnerinnen, Bewohnern und Betrieben

(1) In Fördergebieten bzw. Teilgebieten, die als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152–156a BauGB) oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB räumlich abgegrenzt sind, sind Ausgaben für den Umzug von Bewohnerinnen, Bewohnern und Betrieben nach vorheriger Zustimmung des MIB zuwendungsfähig.

(2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt werden für notwendige Ausgaben des Umzuges sowie für die Entschädigung anderer umzugsbedingter Vermögensnachteile. Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln zur Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 181 BauGB richtet sich nach B 2.3.2.

(3) Voraussetzung für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln ist das Bestehen eines nicht bereits anderweitig abgegoltenen Anspruches gegenüber der Gemeinde auf

1. Enteignungsentschädigung gemäß §§ 93 ff. BauGB,

2. Übernahme von Umzugskosten aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer; hinsichtlich der Bemessung sind §§ 95 und 96 BauGB entsprechend anzuwenden,

3. Entschädigung bei Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen gemäß § 185 BauGB oder

4. Übernahme von Mehrkosten durch die Anmietung einer Zwischenunterkunft aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Gemeinde für den Zeitraum einer gemäß den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlichen Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahme, ohne dass das eigentliche Mietverhältnis gekündigt oder aufgehoben wird; Entsprechendes gilt für Eigentümerinnen oder Eigentümer, die ihr Gebäude aus diesem Grund zeitweise räumen müssen.

(4) Die Höhe der umzugsbedingen Kosten ist gutachterlich zu ermitteln. Unterschreiten die Kosten den Betrag von 50.000 EUR, ist eine Ermittlung durch die Gemeinde ausreichend. Hinsichtlich der Finanzierung des Gutachtens gilt B 3.3.

(5) Für den Antrag auf Zustimmung gemäß Absatz 1 ist Anlage 9 zu verwenden.

B 2.1.4 Freilegung von Grundstücken

(1) Ausgaben für die Freilegung von Grundstücken sind zuwendungsfähig.

(2) In Fördergebieten bzw. Teilgebieten, die nicht als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152–156a BauGB) oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB räumlich abgegrenzt sind, können die Ausgaben der Freilegung von Grundstücken im Eigentum der Gemeinde, die nicht Bestandteil des städtebaulichen Sondervermögens sind, sowie von Grundstücken in privatem Eigentum nur bis zu einer Höhe von 50% aus Städtebauförderungsmitteln finanziert werden. Die Eigenanteile, die von der Gemeinde aufgrund des begrenzten Fördermitteleinsatzes für die Freilegung von Grundstücken der Gemeinde, die nicht Bestandteil des städtebaulichen Sondervermögens sind, zu erbringen sind, können aus Mitteln des städtebaulichen Sondervermögens gemäß A 7.3 Absatz 1 Nr. 6a vor- und zwischenfinanziert werden. Im Fall der Anordnung eines Rückbau- und Entsiegelungsgebotes gemäß § 179 BauGB können die von der Gemeinde zu tragenden Ausgaben in voller Höhe aus Städtebauförderungsmitteln finanziert werden.

(3) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt werden für

1. die Beseitigung baulicher Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen sowie die Sicherung hiervon betroffener baulicher Anlagen (z. B. das Schließen offener Gebäudeteile); ausgenommen hiervon ist die Beseitigung unter Denkmalschutz stehender baulicher Anlagen,

2. die Beseitigung sonstiger Anlagen, z. B. Aufschüttungen, Lagerstätten, Abbau von Bodenversiegelungen,

3. die Beseitigung umweltgefährdender Stoffe im Boden, wenn es sich um ein Grundstück des städtebaulichen Sondervermögens gemäß A 7.5 Absatz 1 handelt, die Beseitigung im Zusammenhang mit durch die städtebauliche Gesamtmaßnahme bedingten sonstigen Ordnungs- oder Baumaßnahmen steht und keine andere Verpflichtete oder kein anderer Verpflichteter nach den Vorschriften des BBodSchG zur Kostentragung herangezogen werden kann,

4. Maßnahmen zur Zwischennutzung freigelegter Grundstücke im Eigentum der Gemeinde, wenn diese Maßnahmen unmittelbar im Anschluss an die Freilegung erfolgen,

5. die Freilegung, Ausgrabung und Sicherung von Funden der Bodendenkmalpflege auf Grundstücken im Eigentum der Gemeinde sowie hiermit im Zusammenhang stehende Maßnahmen der Verkehrssicherung.

(4) Für die mit Städtebauförderungsmitteln finanzierte Freilegung von Grundstücken ist die Gemeinde an die Erfüllung des Zuwendungszweckes, der sich aus der städtebaulichen Planung gemäß A 5.6 ergibt, für eine Dauer von 25 Jahren gebunden. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Freilegungsmaßnahme.

B 2.1.5 Gebäuderestwertentschädigung bei der Freilegung von Grundstücken

Ausgaben für die Entschädigung der durch die Freilegung von Grundstücken bedingten Wertverluste sind in Fördergebieten bzw. Teilgebieten, die als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152–156a BauGB) oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB räumlich abgegrenzt sind, zuwendungsfähig.

B 2.1.6 Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen

(1) Ausgaben für die wesentliche Änderung von öffentlichen Erschließungsanlagen sind nach vorheriger Zustimmung des MIB zuwendungsfähig.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Ausgaben für kleinteilige Anpassungen öffentlicher Erschließungsanlagen auf der Grundlage eines gebietsbezogenen Konzeptes zum Abbau von Barrieren nach vorheriger Zustimmung des MIB zuwendungsfähig, auch wenn keine wesentliche Änderung der einzelnen Erschließungsanlagen erfolgt. Die kleinteiligen Maßnahmen sind hinsichtlich der Antragstellung und Abrechnung in einer Maßnahme zusammenzufassen.

(3) Ausgaben für die Herstellung neuer öffentlicher Erschließungsanlagen sind nach vorheriger Zustimmung des MIB nur in Fördergebieten bzw. Teilgebieten, die als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152–156a BauGB) oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB räumlich abgegrenzt sind, zuwendungsfähig.

(4) Zuwendungsfähige Erschließungsanlagen sind

1. örtliche Straßen, Wege und Plätze einschließlich der mit diesen Anlagen im funktionalen Zusammenhang stehenden Kaianlagen und sonstigen Uferbefestigungen,

2. innerhalb der Ortsdurchfahrt liegende Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, wenn die Gemeinde Straßenbaulastträgerin ist; ausgenommen von der Förderung ist die Fahrbahn,

3. Brücken, Tunnel und Unterführungen einschließlich der dazugehörigen Rampen, wenn die Gemeinde Baulastträgerin ist,

4. Grünanlagen,

5. Wasserläufe und Wasserflächen,

6. selbstständige Spielplätze,

7. ebenerdige Parkplatzanlagen im Eigentum der Gemeinde; in besonders begründeten Einzelfällen auch Parkhäuser und Tiefgaragen im Eigentum der Gemeinde, soweit diese zur Erreichung der Ziele und Zwecke der städtebaulichen Gesamtmaßnahme erforderlich sind,

8. selbstständige Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG im Eigentum der Gemeinde.

(5) Ausgaben für die Pflege von Grünanlagen sind nur insoweit zuwendungsfähig, wie sie im Zuge der baulichen Fertigstellung entstehen. Vereinbarte Gewährleistungen (z. B. Anwachsgarantien), die zu erhöhten Herstellungskosten führen, rechnen zum zuwendungsfähigen Aufwand. Im Übrigen sind Pflegeaufwendungen nicht zuwendungsfähig.

(6) Bei der Regenwasserkanalisation ist der Teil der Ausgaben zuwendungsfähig, der ausschließlich auf die Entwässerung der Erschließungsanlage entfällt (z. B. Straßenrinnen, Straßensinkkästen). Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Regenwasserhauptkanal und die Grundstücksanschlussleitungen.

(7) Bei Erschließungsanlagen, für die Beiträge, Gebühren oder sonstige Entgelte erhoben werden können oder sonstige zweckgebundene Einnahmen (z. B. Spenden) zur Verfügung stehen, ist die Förderung auf den Teil der Ausgaben beschränkt, der nicht durch diese Einnahmen gedeckt werden kann. Hat die Gemeinde gemäß § 8a KAG durch Satzung bestimmt, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen erhoben werden, ist die Höhe der von der Förderung abzusetzenden Ausbaubeiträge so zu berechnen, dass sie der Höhe einmaliger Beiträge entspricht, die nach § 8 KAG zu erheben wären. In Fördergebieten bzw. Teilgebieten, die nicht als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152–156a BauGB) oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB räumlich abgegrenzt sind, ist der Betrag von der Gemeinde aus Haushaltsmitteln zu tragen, der bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes auf Grundstücke der Gemeinde mit öffentlicher Nutzung sowie auf privat nutzbare Grundstücke der Gemeinde, die nicht Bestandteil des städtebaulichen Sondervermögens gemäß A 7 sind, entfällt. Städtebauförderungsmittel sind nicht als Leistungen und Zuwendungen Dritter im Sinne von § 8 Absatz 3 Satz 1 KAG oder als anderweitige Deckung des Erschließungsaufwandes im Sinne von § 129 Absatz 1 Satz 1 BauGB abzusetzen.

(8) Für den Antrag auf Zustimmung gemäß Absatz 1 ist Anlage 10 zu verwenden.

(9) Für mit Städtebauförderungsmitteln finanzierte Erschließungsanlagen ist die Gemeinde an die Erfüllung des Zuwendungszweckes für eine Dauer von 25 Jahren gebunden. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der zweckentsprechenden Nutzung nach Abschluss der Durchführung der Maßnahme.

B 2.1.7 Änderung von öffentlichen Versorgungseinrichtungen

(1) In Fördergebieten bzw. Teilgebieten, die als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152–156a BauGB) oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB räumlich abgegrenzt sind, sind Aufwendungen, die maßnahmenbedingt durch die Verlegung oder den Ersatz öffentlicher Versorgungseinrichtungen entstehen und von der Gemeinde gemäß § 150 BauGB zu erstatten sind, zuwendungsfähig. Bei der Festlegung der Höhe der Erstattung ist ein Vorteilsausgleich zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde selbst Trägerin einer öffentlichen Versorgungseinrichtung ist. In diesem Fall können Städtebauförderungsmittel jedoch nicht zur Deckung persönlicher und sachlicher Kosten der Gemeinde verwendet werden.

B 2.1.8 Sonstige Ordnungsmaßnahmen

(1) Ausgaben für sonstige Ordnungsmaßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen entsprechend der städtebaulichen Planung der Gemeinde durchgeführt werden können (z. B. Maßnahmen zur Behebung besonderer Gründungsschwierigkeiten und zur Regulierung des Grundstücksniveaus, die Herstellung von erforderlichen Stützmauern sowie Maßnahmen zur Sicherung erhaltenswerter baulicher Anlagen) sind zuwendungsfähig.

(2) Für mit Städtebauförderungsmitteln finanzierte sonstige Ordnungsmaßnahmen ist die Gemeinde an die Erfüllung des Zuwendungszweckes für eine Dauer von 25 Jahren gebunden. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Ordnungsmaßnahme. Maßnahmen zur Sicherung erhaltenswerter baulicher Anlagen sind hiervon ausgenommen.

B 2.1.9 Maßnahmen zum Ausgleich

(1) In Fördergebieten bzw. Teilgebieten, die als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152–156a BauGB) oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB räumlich abgegrenzt sind, sind Ausgaben für Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 BauGB, die durch die städtebauliche Gesamtmaßnahme bedingt sind, zuwendungsfähig.

(2) Für mit Städtebauförderungsmitteln finanzierte Maßnahmen zum Ausgleich ist die Gemeinde an die Erfüllung des Zuwendungszweckes für eine Dauer von 25 Jahren gebunden. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme.

B 2.2 Baumaßnahmen

(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist und § 148 Absatz 1 Satz 1 BauGB nichts anderes regelt. Bei der Durchführung von Baumaßnahmen durch eine private Eigentümerin bzw. einen privaten Eigentümer hat die Gemeinde die Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen sicherzustellen.

(2) Die Förderung von Baumaßnahmen öffentlicher Aufgabenträger gemäß § 139 Absatz 1 BauGB ist ausgeschlossen.

(3) Für Neubauten ist ein energetischer Standard zu erreichen, der das Anforderungsniveau für Neubauten der EnEV 2014 um 30% übersteigt. Dies gilt nicht für Neubauten bei der Verlagerung und Änderung von Betrieben gemäß B 2.2.6.

(4) Voraussetzung für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für hochbauliche Planungswettbewerbe im Rahmen einer Baumaßnahme ist die Anwendung der RPW in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für einen Neubau, dessen Gesamtkosten einen Betrag von 3 Mio. EUR (brutto) übersteigen, setzt die Durchführung eines hochbaulichen Realisierungswettbewerbes unter Anwendung der RPW in der jeweils geltenden Fassung voraus. Dies gilt nicht für Neubauten bei der Verlagerung und Änderung von Betrieben gemäß B 2.2.6.

(6) Ausgaben, die im Zuge von Baumaßnahmen für die Beseitigung unter Denkmalschutz stehender baulicher Anlagen entstehen, sind nicht zuwendungsfähig.

B 2.2.1 Modernisierung und Instandsetzung baulicher Anlagen Dritter

(1) Ausgaben der Gemeinde für die Modernisierung und Instandsetzung privat nutzbarer baulicher Anlagen im Eigentum Dritter sind nach vorheriger Zustimmung der IB.SH zuwendungsfähig.

(2) Zur Wahrung der Gleichbehandlung sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer, an deren baulichen Anlagen im Rahmen der Vorbereitung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme Missstände und Mängel gemäß § 177 BauGB festgestellt wurden, von der Gemeinde über die Möglichkeiten des Einsatzes von Städtebauförderungsmitteln zur Anteilfinanzierung der Ausgaben der Modernisierung und Instandsetzung und über die Förderbedingungen zu informieren.

(3) Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln sind, dass

1. im Rahmen der Vorbereitung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme an der baulichen Anlage Missstände oder Mängel gemäß § 177 BauGB festgestellt wurden,

2. die bauliche Anlage gemäß der städtebaulichen Planung erhalten werden soll,

3. die vorliegenden Missstände oder Mängel durch Modernisierung oder Instandsetzung beseitigt werden können,

4. die Ausgaben für die Modernisierung oder Instandsetzung den Kostenanteil, den die Eigentümerin oder der Eigentümer gemäß § 177 Absatz 4 Satz 1 BauGB zu tragen hat, übersteigen,

5. die Ausgaben der Modernisierung oder Instandsetzung angemessen sind; hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Ausgaben 70%, bei baulichen Anlagen mit besonderer geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung 120% eines vergleichbaren Neubaus nicht übersteigen; werden diese Werte überschritten, hat die IB.SH vor einer Mitteleinsatzentscheidung das Einvernehmen mit dem MIB herzustellen,

6. ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot gemäß § 177 BauGB angeordnet wird oder die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Gemeinde die Durchführung der zur Beseitigung der Missstände oder Mängel gemäß § 177 BauGB erforderlichen Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen nach Zustimmung der IB.SH gemäß Absatz 1 vertraglich vereinbaren,

7. sich die Eigentümerin oder der Eigentümer mit Eigengeld in Höhe von mindestens 10% an den bei der Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages zu berücksichtigenden Ausgaben beteiligt; dies gilt nicht im Fall eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebotes, und

8. die eingesetzten Städtebauförderungsmittel über den Zeitraum der Zweckbindung dinglich abgesichert werden; dies gilt nicht im Fall eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebotes.

(4) Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für die Modernisierung und Instandsetzung baulicher Anlagen, die das Ortsbild dauerhaft negativ beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.

(5) Ausgaben der Kostengruppen 500 (Außenanlagen), 600 (Ausstattung und Kunstwerke) und 750 (Kunst) gemäß DIN 276 sind nicht zuwendungsfähig; hiervon abweichend können Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden für

1. die Gestaltung von Außenanlagen, soweit diese durch die Baumaßnahme bedingt oder aufgrund der städtebaulichen Planung erforderlich ist,

2. eine für die Funktionsfähigkeit der Küchen erforderliche Ausstattung; der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln ist auf eine Höhe von 1.000 EUR begrenzt.

(6) Städtebauförderungsmittel können bis zur Höhe des gemäß Anlage 13 zu ermittelnden Kostenerstattungsbetrages eingesetzt werden. Bei der Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages ist ein pauschaler Abzug von 5% der Ausgaben für die Modernisierung und Instandsetzung für unterlassene Instandhaltung vorzunehmen. Im Fall eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebotes entfällt der pauschale Abzug von 5% für unterlassene Instandsetzung; diesbezüglich gilt § 177 Absatz 4 Satz 3 BauGB.

(7) Für den Antrag auf Zustimmung gemäß Absatz 1 ist Anlage 11 zu verwenden.

(8) Für mit Städtebauförderungsmitteln finanzierte Modernisierungen und Instandsetzungen baulicher Anlagen im Eigentum Dritter ist die Gemeinde an die Erfüllung des Zuwendungszweckes für eine Dauer von 10 Jahren gebunden. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der zweckentsprechenden Nutzung nach Abschluss der Baumaßnahme. Erzielt die Eigentümerin bzw. der Eigentümer während der Zweckbindungsfrist durch die Veräußerung des Grundstückes einen Verkaufserlös, dessen Höhe ihre bzw. seine Beteiligung an den Gesamtkosten der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme übersteigt, so hat die Gemeinde die Rückzahlung der gewährten Städtebauförderungsmittel in der Höhe des erzielten Überschusses sicherzustellen. Bei der Berechnung des Überschusses bleiben Bodenwertsteigerungen unberücksichtigt. Die Zweckbindung gilt nicht im Fall eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebotes.

B 2.2.2 Modernisierung und Instandsetzung baulicher Anlagen der Gemeinde

(1) Ausgaben für die Modernisierung und Instandsetzung privat nutzbarer baulicher Anlagen im Eigentum der Gemeinde sind nach vorheriger Zustimmung der IB.SH zuwendungsfähig.

(2) Bei der Modernisierung und Instandsetzung privat nutzbarer baulicher Anlagen der Gemeinde, die Bestandteil des städtebaulichen Sondervermögens sind, können die Ausgaben in voller Höhe aus Städtebauförderungsmitteln finanziert werden.

(3) Privat nutzbare bauliche Anlagen der Gemeinde, die nicht Bestandteil des städtebaulichen Sondervermögens sind, sind hinsichtlich des Einsatzes von Städtebauförderungsmitteln den baulichen Anlagen im Eigentum Dritter gleichgestellt. B 2.2.1 Absatz 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Absatz 8 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Für den Antrag auf Zustimmung gemäß Absatz 1 ist Anlage 11 zu verwenden.

(5) Für mit Städtebauförderungsmitteln finanzierte Modernisierungen und Instandsetzungen baulicher Anlagen der Gemeinde ist die Gemeinde an die Erfüllung des Zuwendungszweckes für eine Dauer von 10 Jahren gebunden. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der zweckentsprechenden Nutzung nach Abschluss der Baumaßnahme.

B 2.2.3 Neubebauung und Ersatzbauten der Gemeinde

(1) Ausgaben für eine Neubebauung und für Ersatzbauten der Gemeinde sind nach vorheriger Zustimmung des MIB zuwendungsfähig. Die Neubebauung umfasst auch die Erweiterung bestehender baulicher Anlagen.

(2) Bei Baumaßnahmen gemäß Absatz 1 auf Grundstücken der Gemeinde, die nicht Bestandteil des städtebaulichen Sondervermögens sind, ist der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln auf den unrentierlichen Teil der Ausgaben beschränkt. Zur Ermittlung des unrentierlichen Teiles der Ausgaben ist § 177 Absatz 4 und 5 BauGB sinngemäß anzuwenden bzw. ein Ertragswertgutachten zu erstellen.

(3) Bei Baumaßnahmen gemäß Absatz 1 auf Grundstücken der Gemeinde, die Bestandteil des städtebaulichen Sondervermögens sind (A 7.5 Absatz 1), können die Ausgaben zunächst in voller Höhe aus Städtebauförderungsmitteln finanziert werden. Die Förderbeschränkung auf den unrentierlichen Anteil der Ausgaben wird im Rahmen des Wertausgleiches gemäß C 8.5 Absatz 5 berücksichtigt.

(4) Ausgaben der Kostengruppen 240 (Ausgleichsabgaben), 470 (nutzungsspezifische Anlagen), 600 (Ausstattung und Kunstwerke), 750 (Kunst) und 760 (Finanzierung) gemäß DIN 276 sind nicht zuwendungsfähig. Für die Förderung der Kostengruppen 620 (Kunstwerke) bzw. 750 (Kunst) gemäß DIN 276 gilt B 2.3.5.

(5) Für den Antrag auf Zustimmung gemäß Absatz 1 ist Anlage 14 zu verwenden.

(6) Für mit Städtebauförderungsmitteln finanzierte Neubebauung und Ersatzbauten der Gemeinde ist die Gemeinde an die Erfüllung des Zuwendungszweckes für eine Dauer von 25 Jahren gebunden. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der zweckentsprechenden Nutzung nach Abschluss der Baumaßnahme.

B 2.2.4 Neubau von Ersatzwohnungen und sonstigen Wohnungen Dritter

(1) Ausgaben, die der Gemeinde durch den Neubau von Ersatzwohnungen und sonstigen Wohnungen im Eigentum Dritter entstehen und nicht durch angemessene Eigenleistung der bzw. des Dritten sowie aus den Erträgen dieser Wohnungen gedeckt werden können, sind nach vorheriger Zustimmung des MIB zuwendungsfähig.

(2) Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln sind, dass

1. wesentliche, durch die städtebauliche Planung bestimmte Ziele und Zwecke der städtebaulichen Gesamtmaßnahme nicht anders erreicht werden können und

2. die eingesetzten Städtebauförderungsmittel über den Zeitraum der Zweckbindung dinglich abgesichert werden.

(3) Zur Ermittlung des unrentierlichen Teiles der Ausgaben ist § 177 Absatz 4 und 5 BauGB sinngemäß anzuwenden.

(4) Für den Antrag auf Zustimmung gemäß Absatz 1 ist Anlage 15 zu verwenden.

(5) Für den mit Städtebauförderungsmitteln finanzierten Neubau von Ersatzwohnungen und sonstigen Wohnungen im Eigentum Dritter ist die Gemeinde an die Erfüllung des Zuwendungszweckes für eine Dauer von 25 Jahren gebunden. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der zweckentsprechenden Nutzung nach Abschluss der Baumaßnahme. Erzielt eine Eigentümerin oder ein Eigentümer während der Zweckbindungsfrist durch die Veräußerung des Grundstückes einen Verkaufserlös, dessen Höhe ihre bzw. seine Beteiligung an den Gesamtkosten des Neubaus der Wohnungen übersteigt, so hat die Gemeinde die Rückzahlung der gewährten Städtebauförderungsmittel in der Höhe des erzielten Überschusses sicherzustellen. Bei der Berechnung des Überschusses bleiben Bodenwertsteigerungen unberücksichtigt.

B 2.2.5 Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen

(1) Der Gemeinde obliegt es, für die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen. Sie kann diese Aufgabe auf Grund eines Vertrages ganz oder teilweise der Eigentümerin oder dem Eigentümer überlassen.

(2) Ausgaben für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die überwiegend der Versorgung der Bevölkerung im Fördergebiet dienen, sind nach vorheriger Zustimmung des MIB zuwendungsfähig. Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne dieser Richtlinien sind öffentlichen Zwecken dienende bauliche Anlagen und Einrichtungen zur sozialen, kulturellen oder verwaltungsmäßigen Versorgung der Bevölkerung. Hierzu gehören auch Sport- und Spielanlagen. Zu den nach diesen Richtlinien zuwendungsfähigen Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen gehören nicht der Religionsausübung dienende Einrichtungen sowie Schulgebäude einschließlich Schulhöfen, Schulsporthallen und Schulsportplätzen. Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können

1. im Eigentum und in Trägerschaft der Gemeinde,

2. im Eigentum der Gemeinde und in Trägerschaft einer oder eines Dritten,

3. im Eigentum und in Trägerschaft einer oder eines Dritten oder

4. im Eigentum einer oder eines Dritten und in Trägerschaft einer oder eines anderen Dritten stehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind Ausgaben für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die nicht überwiegend der Versorgung der Bevölkerung im Fördergebiet dienen, zuwendungsfähig

1. im Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz”, wenn diese in Gebäuden untergebracht sind oder werden, die in die Denkmalliste des Landes Schleswig-Holstein eingetragen sind,

2. im Programm „Kleinere Städte und Gemeinden”, wenn diese auch der Versorgung der Bevölkerung der Gemeinden des Nahbereiches dienen,

3. programmunabhängig in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 Nr. 1, wenn hierdurch die Nachnutzung eines leerstehenden und erhaltenswerten Gebäudes oder die bauliche Entwicklung einer Brache im Sinne der Ziele und Zwecke der städtebaulichen Gesamtmaßnahme gesichert werden kann; Ausgaben hierfür können nur bis zu einer Höhe von 50% aus Städtebauförderungsmitteln finanziert werden. Die Eigenanteile, die von der Gemeinde aufgrund des begrenzten Fördermitteleinsatzes zu erbringen sind, können aus Mitteln des städtebaulichen Sondervermögens gemäß A 7.3 Absatz 1 Nr. 6a vor- und zwischenfinanziert werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 ist im Programm „Soziale Stadt” die Umgestaltung von Schulhöfen unter den Voraussetzungen zuwendungsfähig, dass

1. der Schulhof außerhalb der Unterrichtszeiten für eine allgemeine öffentliche Nutzung zur Verfügung gestellt wird und die außerschulische Nutzung des Schulhofes aufgrund eines Mangels an Grün-, Spiel- und sonstigen Freiflächen innerhalb des Fördergebietes erforderlich ist oder

2. die Schule durch ergänzende außerschulische stadtteilbezogene Nutzungen zu einer Stadtteilschule umgestaltet wird.

(5) Voraussetzung für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Eigentum Dritter ist, dass die eingesetzten Städtebauförderungsmittel über den Zeitraum der Zweckbindung dinglich abgesichert werden.

(6) Bei der Förderung einer Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 sind mindestens 20% der Ausgaben als Eigenleistung der bzw. des Dritten zu erbringen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist die Förderung auf den unrentierlichen Teil der Ausgaben beschränkt, der sich unter Berücksichtigung ortsüblicher oder sonstiger Vergleichsmieten ergibt.

(7) Ausgaben der Kostengruppen 240 (Ausgleichsabgaben), 470 (nutzungsspezifische Anlagen), 600 (Ausstattung und Kunstwerke), 750 (Kunst) und 760 (Finanzierung) gemäß DIN 276 sind nicht zuwendungsfähig. Für die Förderung der Kostengruppe 620 (Kunstwerke) bzw. 750 (Kunst) gemäß DIN 276 gilt B 2.3.5.

(8) Für den Antrag auf Zustimmung gemäß Absatz 2 ist Anlage 16 zu verwenden.

(9) Für mit Städtebauförderungsmitteln finanzierte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen ist die Gemeinde an die Erfüllung des Zuwendungszweckes für eine Dauer von 25 Jahren gebunden. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der zweckentsprechenden Nutzung nach Abschluss der Baumaßnahme. Für eine Veräußerung der mit Städtebauförderungsmitteln finanzierten Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung vor Ablauf der Zweckbindungsfrist unter Beibehaltung der bisherigen Nutzung gilt:

1. Veräußert die Gemeinde in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 die Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung, ist der Verkaufserlös in das städtebaubauliche Sondervermögen einzubringen. Im Rahmen der Schlussabrechnung wird ein Wertausgleich zu Gunsten der Gemeinde berücksichtigt, wenn das veräußerte Grundstück nicht mit Städtebauförderungsmitteln erworben wurde. Erfolgt die Veräußerung nach Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme gemäß C 8.5, aber noch innerhalb der Zweckbindungsfrist, hat die Gemeinde den gegebenenfalls um den Wertausgleich zu Gunsten der Gemeinde bereinigten Verkaufserlös anteilig an die IB.SH zu erstatten.

2. Veräußert eine Dritte bzw. ein Dritter in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 die Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung und wird hierdurch ein Verkaufserlös erzielt, dessen Höhe ihre bzw. seine Beteiligung an den Gesamtkosten der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung übersteigt, so hat die Gemeinde die Rückzahlung der gewährten Städtebauförderungsmittel in der Höhe des erzielten Überschusses sicherzustellen. Bei der Berechnung des Überschusses bleiben Bodenwertsteigerungen unberücksichtigt.

B 2.2.6 Verlagerung und Änderung von Betrieben

(1) In Fördergebieten bzw. Teilgebieten, die als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152–156a BauGB) oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB räumlich abgegrenzt sind, sind Ausgaben der Gemeinde für die Verlagerung und Änderung von gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als Baumaßnahme ergänzend zum Mitteleinsatz gemäß B 2.1.3 nach vorheriger Zustimmung des MIB zuwendungsfähig.

(2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt werden für die unmittelbaren Ausgaben (Planungs- und Baukosten) der Baumaßnahme, jedoch nicht für maßnahmenunabhängige Ausgaben einer betrieblichen Verbesserung oder Erweiterung.

(3) Voraussetzung für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln ist, dass Entschädigungen gemäß B 2.1.3 und Förderungen aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen nicht ausreichen, um eine besondere durch die Sanierung oder Entwicklung bedingte Härte, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung der betrieblichen Existenz oder die Gefährdung von Arbeitsplätzen, von dem Betrieb abzuwenden. Die besondere Härte ist gutachterlich nachzuweisen. Hinsichtlich der Finanzierung des Gutachtens durch Städtebauförderungsmittel gilt B 3.3. Die Förderung des Betriebes durch die Gemeinde ist auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 als De-minimis-Beihilfe zu gewähren.

(4) Für den Antrag auf Zustimmung gemäß Absatz 1 ist Anlage 17 zu verwenden.

(5) Für die mit Städtebauförderungsmitteln finanzierte Verlagerung und Änderung von Betrieben ist die Gemeinde an die Erfüllung des Zuwendungszweckes für eine Dauer von 25 Jahren gebunden. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der zweckentsprechenden Nutzung nach Abschluss der Baumaßnahme.

B 2.3 Sonstige Maßnahmen der Durchführung

B 2.3.1 Maßnahmenbedingte Rechtsansprüche Dritter

Ausgaben der Gemeinde, die durch einen durch die städtebauliche Gesamtmaßnahme bedingten rechtlichen Anspruch einer oder eines Dritten gegenüber der Gemeinde entstehen, sind zuwendungsfähig, soweit sie nicht anderweitig abgegolten sind.

B 2.3.2 Härteausgleich

Ausgaben der Gemeinde für die Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 181 BauGB sind zuwendungsfähig. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist im Rahmen der Zwischenabrechnung nachzuweisen.

B 2.3.3 Bewirtschaftung von Grundstücken

Ausgaben für die Bewirtschaftung von Grundstücken des städtebaulichen Sondervermögens gemäß A 7.5 Absatz 1 und anderen Vermögensgegenständen des städtebaubaulichen Sondervermögens sind zuwendungsfähig.

B 2.3.4 Verfügungsfonds

(1) Ausgaben eines zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung von Betroffenen von der Gemeinde eingerichteten Verfügungsfonds sind zuwendungsfähig.

(2) Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln sind, dass

1. mindestens die Hälfte der Mittel des Verfügungsfonds aus Mitteln der Wirtschaft, von Immobilien- und Standortgemeinschaften oder sonstigen Dritten finanziert werden; dies gilt nicht für Verfügungsfonds im Programm „Soziale Stadt”,

2. ein lokales Gremium, welches überwiegend mit unmittelbar von der städtebaulichen Gesamtmaßnahme betroffen Personen besetzt ist, über die Verwendung der Mittel entscheidet,

3. die Mittel für kleinteilige Maßnahmen verwendet werden, die über keine andere Förderung unterstützt werden können,

4. die Mittel nicht für Ausgaben des programmspezifischen Managements oder für Ausgaben gemeindlicher Einrichtungen verwendet werden und

5. die Gemeinde eigene verbindliche Grundsätze für die Umsetzung des Fonds entwickelt und nach Abstimmung mit dem MIB beschließt.

(3) Der aus Städtebauförderungsmitteln finanzierte Anteil der Mittel des Verfügungsfonds ist ausschließlich für Investitionen und investitionsvorbereitende Maßnahmen zu verwenden; die Beschränkung auf investive und investitionsvorbereitende Maßnahmen gilt nicht für Verfügungsfonds im Programm „Soziale Stadt”.

(4) Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln ist auf einen jährlichen Betrag von bis zu 30.000 EUR begrenzt.

(5) Die von der Wirtschaft, von Immobilien- und Stadtortgemeinschaften oder sonstigen Privaten aufzubringenden Mittel sind nicht im städtebaulichen Sondervermögen zu bewirtschaften.

B 2.3.5 Kunst im öffentlichen Raum

(1) Ausgaben für Kunst im öffentlichen Raum sind zuwendungsfähig, soweit sie im Zusammenhang mit der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen oder mit der Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen stehen.

(2) Im Programm „Soziale Stadt” sind abweichend von Absatz 1 Ausgaben für Kunst im öffentlichen Raum auch unabhängig von der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen oder der Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zuwendungsfähig, wenn sie auf der Grundlage eines gebietsbezogenen künstlerischen Konzeptes entstehen.

(3) Voraussetzung für die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben ist die Durchführung eines Künstlerwettbewerbes. Das MIB und das für Kultur zuständige Landesministerium sowie der BBK SH und der BAK SH sind in das Verfahren einzubinden.

(4) Für mit Städtebauförderungsmitteln finanzierte Kunst im öffentlichen Raum ist die Gemeinde an die Erfüllung des Zuwendungszweckes für eine Dauer von 25 Jahren gebunden. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Kunstwerkes. Entsteht im Fall des Absatzes 2 Kunst von temporärem Charakter, besteht hierfür keine Zweckbindungsfrist.

B 3 Maßnahmen der Abwicklung

(1) Von der Gemeinde zu tragende, anderweitig nicht gedeckte Ausgaben für Maßnahmen der Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme sind zuwendungsfähig. Sie können bis zu einer Höhe von 50% aus Städtebauförderungsmitteln finanziert werden.

(2) Die Eigenanteile, die von der Gemeinde aufgrund des begrenzten Fördermitteleinsatzes zu erbringen sind, können aus Mitteln des städtebaulichen Sondervermögens gemäß A 7.3 Absatz 1 Nr. 6 b vor- und zwischenfinanziert werden.

B 3.1 Sanierungs- und Entwicklungsträgerinnen und -träger

(1) Ausgaben für die Beauftragung einer Sanierungs- oder Entwicklungsträgerin bzw. eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers gemäß § 157 Absatz 1 Satz 2 BauGB sind nach vorheriger Zustimmung des MIB zuwendungsfähig. Eine erneute vorherige Zustimmung des MIB zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln ist erforderlich, wenn aufgrund einer Änderung des Auftragsumfangs eine Vertragsanpassung erfolgen muss.

(2) Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln sind, dass

1. die Sanierungs- oder Entwicklungsträgerin bzw. der Sanierungs- oder Entwicklungsträger die Voraussetzungen gemäß § 158 BauGB erfüllt,

2. sich der Vertrag eindeutig und ausschließlich auf die geförderte städtebauliche Gesamtmaßnahme bezieht,

3. die Vergütung angemessen ist und

4. die Leistungen Maßnahmen der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme betreffen, den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und noch nicht durch Honorare für bestimmte Einzelleistungen abgegolten sind.

(3) Die Tätigkeit ist in Form von Stundensätzen zu vergüten, die alle Sachkosten beinhalten müssen.

(4) Für den Antrag auf Zustimmung gemäß Absatz 1 ist Anlage 18 zu verwenden.

B 3.2 Programmspezifisches Management

(1) Ausgaben für die Beauftragung eines die städtebauliche Gesamtmaßnahme programmspezifisch begleitenden Managements (z. B. Quartiersmanagement, Stadtumbaumanagement) sind nach vorheriger Zustimmung des MIB zuwendungsfähig. Eine erneute vorherige Zustimmung des MIB zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln ist erforderlich, wenn aufgrund einer Änderung des Auftragsumfangs eine Vertragsanpassung erfolgen muss.

(2) Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln sind, dass

1. sich der Vertrag eindeutig und ausschließlich auf die geförderte städtebaulichen Gesamtmaßnahme bezieht,

2. die Vergütung angemessen ist und

3. die Leistungen Maßnahmen der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme betreffen, den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und noch nicht durch Honorare für bestimmte Einzelleistungen abgegolten sind.

(3) Die Tätigkeit ist in Form von Stundensätzen zu vergüten, die alle Sachkosten beinhalten müssen.

(4) Abweichend von A 3 Absatz 6 beginnt die Möglichkeit des Einsatzes von Städtebauförderungsmitteln für die Beauftragung eines die städtebauliche Gesamtmaßnahme programmspezifisch begleitenden Managements im Programm „Soziale Stadt” mit dem erstmaligen Zuwendungsbescheid der IB.SH.

(5) Für den Antrag auf Zustimmung gemäß Absatz 1 ist Anlage 18 zu verwenden.

B 3.3 Private Sachverständige für gutachterliche Wertermittlungen

(1) Durch die Beauftragung privater Sachverständiger gemäß A 8 Absatz 1 Satz 2 entstehende Ausgaben für die Erstattung von Gutachten über

1. den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken,

2. den Verkehrswert von Rechten an Grundstücken,

3. die Höhe von Entschädigungen sonstiger Vermögensnachteile,

4. die Höhe von Ausgleichsbeträgen gemäß § 154 BauGB

sind zuwendungsfähig. Voraussetzung für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln ist, dass der zuständige Gutachterausschuss die Wertermittlung nachweislich nicht innerhalb des erforderlichen Zeitraumes durchführen kann.

(2) Durch die Einschaltung privater Sachverständiger oder von Untersuchungsstellen gemäß § 18 BBodSchG entstehende Ausgaben für die Ermittlung von Verkehrswertminderungen bebauter und unbebauter Grundstücke aufgrund schädlicher Bodenveränderungen sind zuwendungsfähig. Die Einhaltung des Grundsatzes der Nachrangigkeit des Einsatzes von Städtebauförderungsmitteln ist im Rahmen der Zwischenabrechnung nachzuweisen.

B 3.4 Sonstige Beauftragte

(1) Ausgaben für die Beauftragung sonstiger Beauftragter gemäß § 157 Absatz 1 BauGB sind zuwendungsfähig.

(2) Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln sind, dass

1. sich der Vertrag eindeutig und ausschließlich auf die geförderte städtebaulichen Gesamtmaßnahme bezieht,

2. die Vergütung angemessen ist und

3. die Leistungen Maßnahmen der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme betreffen, den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und noch nicht durch Honorare für bestimmte Einzelleistungen abgegolten sind.

B 3.5 Öffentlichkeitsarbeit

Ausgaben einer maßnahmenbegleitenden Öffentlichkeitsarbeit und Ausgaben für die Veröffentlichung zur Information über das Ergebnis der städtebaulichen Gesamtmaßnahme sind zuwendungsfähig.

B 3.6 Aufgegebene Ordnungs- und Baumaßnahmen

Ausgaben der Vorbereitung einzelner Ordnungsmaßnahmen gemäß B 2.1 und Baumaßnahmen gemäß B 2.2 (z. B. Konzepte, Machbarkeitsstudien, Gutachten, Planungswettbewerbe, Planungen) sind der jeweiligen Ordnungsmaßnahme oder Baumaßnahme zuzuordnen. Wird aus schwerwiegendem Grund von der Durchführung einzelner Ordnungsmaßnahmen oder Baumaßnahmen abgesehen, sind bereits angefallene Planungsausgaben den Ausgaben der Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme zuzuordnen. Sie können mit Zustimmung des MIB bis zu einer Höhe von 50% aus Städtebauförderungsmitteln finanziert werden. Die Zustimmung des MIB ist innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntwerden des schwerwiegenden Grundes zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

B 3.7 Sonstige Maßnahmen der Abwicklung

(1) Ausgaben für sonstige Maßnahmen der Abwicklung sind zuwendungsfähig für

1. die Führung des Sonderkontos gemäß A 7.4,

2. die Durchführung einer abschließenden Evaluierung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme,

3. die Erstellung des Abschlussberichtes gemäß C 8.6.

(2) Abweichend von A 3 Absatz 6 beginnt die Möglichkeit des Einsatzes von Städtebauförderungsmitteln für die Führung des Sonderkontos mit dem erstmaligen Zuwendungsbescheid der IB.SH.

C Förderungsverfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung von gewährten Zuwendungen gelten die VV-K zu § 44 LHO i.V.m. §§ 116, 117, 117a LVwG, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes geregelt ist. Nr. 8.8 der VVK zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

C 1 Aufnahme in ein Städtebauförderungsprogramm

Das MIB stellt jährlich die Städtebauförderungsprogramme auf. Sie umfassen neue und fortzusetzende städtebauliche Gesamtmaßnahmen. Die Aufnahme einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme in ein Städtebauförderungsprogramm ist Grundlage für die Gewährung einer Zuwendung aus diesem Programm.

C 1.1 Förderungsantrag

C 1.1.1 Antrag auf erstmalige Aufnahme in ein Städtebauförderungsprogramm

(1) Die erstmalige Aufnahme einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme in ein Städtebauförderungsprogramm ist durch die Gemeinde zu beantragen. Die Beantragung erfolgt regelmäßig im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens (Interessenbekundung und Antragstellung). Das MIB fordert die Gemeinden zur Teilnahme am Antragsverfahren auf, wenn zu erwarten ist, dass für eine Förderung neuer städtebaulicher Gesamtmaßnahmen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

(2) Anlage 1 ist zu verwenden.

C 1.1.2 Folgeantrag auf Aufnahme in ein Städtebauförderungsprogramm

(1) Die Aufnahme einer fortzusetzenden städtebaulichen Gesamtmaßnahme in ein Städtebauförderungsprogramm ist durch die Gemeinde bis zum 28.02. des Jahres beim MIB zu beantragen. Eine besondere Aufforderung zur Antragstellung ergeht nicht.

(2) Anlage 1 ist zu verwenden.

C 1.1.3 Antrag auf Bereitstellung von Umschichtungsmitteln

(1) Für fortzusetzende städtebauliche Gesamtmaßnahmen können jederzeit Umschichtungsmittel beantragt werden. Umschichtungsmittel entstehen durch den Widerruf von Zuwendungen oder durch Zinsforderungen.

(2) Anlage 1 ist zu verwenden.

C 1.2 Aufstellung der Städtebauförderungsprogramme

Das MIB entscheidet über die Aufstellung der Städtebauförderungsprogramme im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der Förderanträge der Gemeinden und der jährlich zwischen Bund und Ländern vereinbarten VV Städtebauförderung. Mit der Programmaufstellung entscheidet das MIB über die Aufnahme von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen in ein Städtebauförderungsprogramm und die Verteilung der in diesem Programm zur Verfügung stehenden Zuwendungen. Gegebenenfalls zur Verfügung stehende Umschichtungsmittel können bei der Programmaufstellung berücksichtigt werden. Die Städtebauförderungsprogramme bedürfen einer Genehmigung durch den Bund. Nach Erteilung der Genehmigung beauftragt das MIB die IB.SH mit der Bewilligung der Zuwendungen. Ein Rechtsanspruch auf erneute Programmaufnahme in den Folgejahren wird durch die Aufnahme in ein Städtebauförderungsprogramm nicht begründet.

C 2 Bewilligung von Zuwendungen

(1) Die Bewilligung von Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid der IB.SH.

(2) Zuwendungen werden mit einer Mittelfälligkeit über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren in Jahres-Tranchen gewährt. Umschichtungsmittel (C 1.1.3) stehen in der Regel im Jahr der Bewilligung zur Verfügung.

C 3 Kosten- und Finanzierungsübersicht

(1) Dem MIB ist jährlich bis zum 28.02. eine aktuelle Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß A 5.3 für die städtebauliche Gesamtmaßnahme vorzulegen.

(2) Anlage 2 ist zu verwenden.

C 4 Maßnahmenplan

(1) Dem MIB ist jährlich bis zum 28.02. ein Maßnahmenplan für die städtebauliche Gesamtmaßnahme vorzulegen. Bei Anpassungsbedarf kann der Maßnahmenplan unterjährig erneut vorgelegt werden.

(2) Anlage 3 ist zu verwenden.

C 5 Sachstandsbericht

(1) Dem MIB ist jährlich bis zum 28.02. ein Sachstandsbericht über die städtebauliche Gesamtmaßnahme vorzulegen. Der Bericht umfasst den Zeitraum von 01.01. bis zum 31.12. des Vorjahres.

(2) Anlage 4 ist zu verwenden.

C 6 Anforderung, Auszahlung und fristgerechte Verwendung von Zuwendungen

(1) Zuwendungen sind bei der IB.SH anzufordern. Für die Anforderung von Zuwendungen ist Anlage 8 zu verwenden.

(2) Die Auszahlung von Zuwendungen erfolgt unmittelbar auf das gemäß A 7.4 einzurichtende Sonderkonto.

(3) Zuwendungen sind spätestens zwei Jahre nach Auszahlung gemäß der Zweckbestimmung zu verwenden. Werden Zuwendungen nicht fristgemäß zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, werden für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung regelmäßig Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr erhoben (§ 117 a Absatz 4 Satz 1 LVwG). Dies gilt auch, wenn die Zuwendungen gemäß Nr. 1.5 ANBest-K zu § 44 LHO angefordert worden sind. Die Zinsen sind an die IB.SH zu entrichten.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Gemeinde zur zügigen Begleichung von Ausgaben eine ständige Kassenreserve in Höhe von bis zu 25.000 EUR bilden.

C 7 Zustimmung zum Mitteleinsatz

(1) Für folgende einzelne Maßnahmen erteilt das MIB die Zustimmung zum Mitteleinsatz durch Zustimmung zur Aufnahme in den Maßnahmenplan gemäß A 5.4:

1. Maßnahmen nach § 140 BauGB (B 1.1), mit Ausnahme vorgezogener Ordnungs- und Baumaßnahmen gemäß § 140 Nr. 7 BauGB (B 1.1 Absatz 3),

2. Übergeordnete Konzepte (B 1.2),

3. Erwerb von Grundstücken (B 2.1.1),

4. Sonstige Maßnahmen der Bodenordnung (B 2.1.2),

5. Freilegung von Grundstücken (B 2.1.4),

6. Gebäuderestwertentschädigung bei der Freilegung von Grundstücken (B 2.1.5),

7. Änderung von öffentlichen Versorgungseinrichtungen (B 2.1.7),

8. Sonstige Ordnungsmaßnahmen (B 2.1.8),

9. Maßnahmen zum Ausgleich (B 2.1.9),

10. Maßnahmenbedingte Rechtsansprüche Dritter (B 2.3.1),

11. Härteausgleich (B 2.3.2),

12. Bewirtschaftung von Grundstücken (B 2.3.3),

13. Verfügungsfonds (B 2.3.4),

14. Kunst im öffentlichen Raum (B 2.3.5),

15. Private Sachverständige für gutachterliche Wertermittlungen (B 3.3),

16. Sonstige Beauftragte (B 3.4),

17. Öffentlichkeitsarbeit (B 3.5),

18. Sonstige Maßnahmen der Abwicklung (B 3.7).

(2) Für folgende einzelne Maßnahmen ist zusätzlich zur Aufnahme in den Maßnahmenplan gemäß A 5.4 eine gesonderte Zustimmung des MIB zum Mitteleinsatz zu beantragen:

1. Vorgezogene Ordnungs- und Baumaßnahmen (B 1.1 Absatz 3),

2. Umzug von Bewohnerinnen, Bewohnern und Betrieben (B 2.1.3),

3. Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen (B 2.1.6),

4. Neubebauung und Ersatzbauten der Gemeinde (B 2.2.3),

5. Neubau von Ersatzwohnungen und sonstigen Wohnungen Dritter (B 2.2.4),

6. Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (B 2.2.5),

7. Verlagerung und Änderung von Betrieben (B 2.2.6),

8. Sanierungs- und Entwicklungsträgerinnen und -träger (B 3.1),

9. Programmspezifisches Management (B 3.2),

10. Aufgegebene Ordnungs- und Baumaßnahmen (B 3.6).

Für die Antragstellung zu Nr. 2–9 sind die Anlagen 9, 10, 14, 15, 16, 17 bzw. 18 zu verwenden.

(3) Für folgende einzelne Maßnahmen ist zusätzlich zur Aufnahme in den Maßnahmenplan gemäß A 5.4 über das MIB eine gesonderte Zustimmung der IB.SH zum Mitteleinsatz zu beantragen:

1. Modernisierung und Instandsetzung baulicher Anlagen Dritter (B 2.2.1),

2. Modernisierung und Instandsetzung baulicher Anlagen der Gemeinde (B 2.2.2).

Für die Antragstellung ist Anlage 11 zu verwenden.

C 8 Abrechnung

Die Gemeinde hat die städtebauliche Gesamtmaßnahme abzurechnen. Die Abrechnung entspricht dem Verwendungsnachweis im Sinne des Haushaltsrechtes. Die IB.SH prüft die Abrechnung gemäß Nr. 11 VV-K zu § 44 LHO und entscheidet auf dieser Grundlage über die endgültige Förderung. Mit dem Bescheid erhält die Gemeinde eine Ausfertigung des Prüfvermerks.

C 8.1 Gegenstand der Abrechnung

Gegenstand der Abrechnung ist die städtebauliche Gesamtmaßnahme als Einheit. Das Abrechnungsverfahren umfasst:

1. die Abrechnung einzelner Maßnahmen gemäß C 8.2,

2. die jährlich vorzulegende Zwischenabrechnung gemäß C 8.3,

3. die Darstellung des Sonderkontos gemäß C 8.4,

4. die Schlussabrechnung gemäß C 8.5 und

5. den Abschlussbericht gemäß C 8.6.

Hierbei sind alle Einnahmen gemäß A 6.2.5, alle Ausgaben einzelner Maßnahmen gemäß B und alle Vermögenswerte des städtebaulichen Sondervermögens zu berücksichtigen.

C 8.2 Abrechnung einzelner Maßnahmen

(1) Für folgende einzelne Maßnahmen ist der IB.SH über die für die baufachliche Prüfung zuständige Stelle spätestens 12 Monate nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme eine Abrechnung vorzulegen:

1. Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen (B 2.1.6),

2. Modernisierung und Instandsetzung baulicher Anlagen Dritter (B 2.2.1),

3. Modernisierung und Instandsetzung baulicher Anlagen der Gemeinde (B 2.2.2),

4. Neubebauung und Ersatzbauten der Gemeinde (B 2.2.3),

5. Neubau von Ersatzwohnungen und sonstigen Wohnungen Dritter (B 2.2.4),

6. Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (B 2.2.5),

7. Verlagerung und Änderung von Betrieben (B 2.2.6).

Dies gilt auch dann, wenn die einzelne Maßnahme als vorgezogene Ordnungs- oder Baumaßnahme durchgeführt wurden. Mit der Abrechnung ist ein Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben für die öffentliche Darstellung der Städtebauförderung gemäß A 5.12 Absatz 2 Nr. 3 und 4 vorzulegen. Anlage 20 ist zu verwenden. Die Ergebnisse der Prüfung der Abrechnung durch die IB.SH sind unverzüglich in die Zwischenabrechnung gemäß C 8.3 bzw. in die Schlussabrechnung gemäß C 8.5 einzustellen.

(2) Folgende einzelne Maßnahmen sind unverzüglich nach ihrem Abschluss im Rahmen der Zwischenabrechnung gemäß C 8.3 bzw. im Rahmen der Schlussabrechnung gemäß C 8.5 abzurechnen:

1. Maßnahmen nach § 140 BauGB (B 1.1), mit Ausnahmen vorgezogener Ordnungs- und Baumaßnahmen gemäß § 140 Nr. 7 BauGB (B 1.1 Absatz 3),

2. Übergeordnete Konzepte (B 1.2),

3. Erwerb von Grundstücken (B 2.1.1),

4. Sonstige Maßnahmen der Bodenordnung (B 2.1.2),

5. Umzug von Bewohnerinnen, Bewohnern und Betrieben (B 2.1.3),

6. Freilegung von Grundstücken (B 2.1.4),

7. Gebäuderestwertentschädigung bei der Freilegung von Grundstücken (B 2.1.5),

8. Änderung von öffentlichen Versorgungseinrichtungen (B 2.1.7),

9. Sonstige Ordnungsmaßnahmen (B 2.1.8),

10. Maßnahmen zum Ausgleich (B 2.1.9),

11. Maßnahmenbedingte Rechtsansprüche Dritter (B 2.3.1),

12. Härteausgleich (B 2.3.2),

13. Kunst im öffentlichen Raum (B 2.3.5),

14. Private Sachverständige für gutachterliche Wertermittlungen (B 3.3),

15. Sonstige Beauftragte (B 3.4) und

16. Öffentlichkeitsarbeit (B 3.5).

Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Maßnahmen als vorgezogene Ordnungs- und Baumaßnahme durchgeführt wurden. Ausgaben der Vorbereitung aufgegebener Ordnungs- und Baumaßnahmen sind unverzüglich nach Zustimmung des MIB zum Fördermitteleinsatz (B 3.6) im Rahmen der Zwischenabrechnung gemäß C 8.3 bzw. der Schlussabrechnung gemäß C 8.5 abzurechnen.

(3) Für folgende einzelne Maßnahmen sind die jeweiligen Ausgaben des Vorjahres unverzüglich im Rahmen der Zwischenabrechnung gemäß C 8.3 bzw. im Rahmen der Schlussabrechnung gemäß C 8.5 abzurechnen:

1. Bewirtschaftung von Grundstücken (B 2.3.3),

2. Verfügungsfonds (B 2.3.4),

3. Sanierungs- und Entwicklungsträgerinnen und -träger (B 3.1),

4. Programmspezifisches Management (B 3.2),

5. Sonstige Maßnahmen der Abwicklung (B 3.7).

C 8.3 Zwischenabrechnung

Der IB.SH ist jährlich bis zum 30.06. eine von der Gemeinde haushaltsmäßig geprüfte Zwischenabrechnung mit Stand 31.12. des Vorjahres vorzulegen. Gegenstand der Zwischenabrechnung sind:

1. die Ausgaben für einzelne Maßnahmen gemäß C 8.2,

2. die Einnahmen des Vorjahres gemäß A 6.2.5,

3. das Bestandsverzeichnis über die dem städtebaulichen Sondervermögen bereitzustellenden Grundstücke und sonstigen Vermögenswerte gemäß A 7.5 Absatz 7 und

4. das Verzeichnis über die nicht mit Städtebauförderungsmitteln erworbenen privat nutzbaren Grundstücke der Gemeinde gemäß C 8.5 Absatz 6.

Anlage 21 ist zu verwenden.

C 8.4 Darstellung des Sonderkontos

Das Sonderkonto gemäß A 7.4 ist der IB.SH zusammen mit der Zwischenabrechnung zum 30.06. des Jahres sowie mit der Schlussabrechnung unter Verwendung der Anlage 19 in Form einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres vorzulegen. Werden zur Finanzierung einzelner Maßnahmen neben Städtebauförderungsmitteln auch Mittel Dritter eingesetzt (Mischfinanzierung), sind die Einnahmen und Ausgaben dieser Maßnahme zu kennzeichnen.

C 8.5 Schlussabrechnung

(1) Die Gemeinde hat der IB.SH spätestens 12 Monate nach Abschluss aller Maßnahmen der Vorbereitung gemäß B 1 und der Durchführung gemäß B 2 bzw. 12 Monate nach dem gemäß A 3 Absatz 10 festgelegten Ende der Möglichkeit des Einsatzes von Städtebauförderungsmitteln für Maßnahmen der Vorbereitung und Durchführung eine von der Gemeinde haushaltsmäßig geprüfte Schlussabrechnung vorzulegen. Bei verzögerter Vorlage kann das MIB die Möglichkeit des Einsatzes von Städtebauförderungsmitteln für Maßnahmen der Abwicklung beenden (A 3 Absatz 10).

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vorlagefrist 24 Monate, wenn die städtebauliche Gesamtmaßnahme vollständig oder teilweise als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152–156a BauGB) oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB räumlich abgegrenzt war oder noch ist.

(3) Gegenstand der Schlussabrechnung sind:

1. die Prüfergebnisse der IB.SH zur letzten Zwischenabrechnung,

2. die nach Vorlage der letzten Zwischenabrechnung bis zur Vorlage der Schlussabrechnung angefallenen Einnahmen gemäß A 6.2.5 und Ausgaben gemäß B,

3. nach der Schlussabrechnung noch anfallende Einnahmen gemäß A 6.2.5 und Ausgaben gemäß B,

4. gemäß Absatz 5 zu berücksichtigende Wertausgleiche zu Lasten der Gemeinde und

5. gemäß Absatz 6 zu berücksichtigende Wertsteigerungen gemeindeeigener privat nutzbarer Grundstücke.

Mit der Schlussabrechnung ist ein Nachweis über die Einhaltung der Vorgabe für die öffentliche Darstellung der Städtebauförderung gemäß A 5.12 Absatz 2 Nr. 5 vorzulegen. Anlage 22 ist zu verwenden.

(4) Noch ausstehende, bereits in der Höhe feststehende Einnahmen und Ausgaben sind abgezinst (Tabelle Anlage 7) zu berücksichtigen. Der Zinszeitraum beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Schlussabrechnung bei der IB.SH vorgelegt wird. Mit Städtebauförderungsmitteln gemäß A 7.3 vor- und zwischenfinanzierte Einnahmen sind keine ausstehenden Einnahmen im Sinne dieser Regelung; sie sind dem städtebaulichen Sondervermögen vor Vorlage der Schlussabrechnung zu erstatten.

(5) Werden mit Städtebauförderungsmitteln erworbene Grundstücke (A 7.5 Absatz 1) in das gemeindliche Liegenschaftsvermögen überführt, ist ein Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde zu berücksichtigen für

1. privat nutzbare und vor Vorlage der Schlussabrechnung nicht veräußerte Grundstücke (A 7.5 Absatz 6),

2. privat nutzbare Grundstücke, für die ein Erbbaurecht oder ein sonstiges Nutzungsrecht bestellt wurde,

3. öffentlich nutzbare Grundstücke, auf denen Erschließungsanlagen bzw. Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen errichtet wurden oder noch errichtet werden sollen und hierfür eine Zustimmung zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln durch das MIB nicht oder nur teilweise erteilt worden ist.

Für die Ermittlung der Höhe des Wertausgleiches gilt A 8 Absatz 3 entsprechend.

(6) Für nicht mit Städtebauförderungsmitteln erworbene privat nutzbare Grundstücke der Gemeinde in Fördergebieten bzw. Teilgebieten, die als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152–156a BauGB) oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Absatz 6 BauGB räumlich abgegrenzt wurden, ist der Betrag, der der Wertsteigerung dieser Grundstücke gemäß § 154 BauGB entspricht, zu Lasten der Gemeinde zu berücksichtigen. Die Gemeinde hat über diese Grundstücke ein Verzeichnis zu führen. Anlage 6 ist zu verwenden.

C 8.6 Abschlussbericht

Die Gemeinde hat einen Abschlussbericht gemäß Anlage 30 zu fertigen. Dieser ist unverzüglich nach Vorlage der Schlussabrechnung dem MIB in doppelter Ausfertigung und der IB.SH in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Zusätzlich ist der Abschlussbericht dem MIB in elektronischer Form zu übermitteln.

C 9 Aufbewahrung der Akten

Unabhängig von anderweitig geregelten Aufbewahrungspflichten sind von der Gemeinde oder ihren Beauftragten alle Unterlagen, die die geförderte städtebauliche Gesamtmaßnahme betreffen, bis zum Ablauf sämtlicher Zweckbindungsfristen aufzubewahren.

C 10 Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der IB.SH

Die IB.SH erhebt von der Gemeinde für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Förderung städtebaulicher Planung, Erneuerung und Entwicklung Verwaltungsgebühren auf der Grundlage von § 13 Absatz 2 IBG in Verbindung mit der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung in der jeweils geltenden Fassung.

D Schlussbestimmungen

D 1 Befreiung von den Richtlinien

Das MIB kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium aus wichtigem Grund für Einzelfälle oder bestimmte Gruppen von Einzelfällen Befreiungen von diesen Richtlinien zulassen. Für eine Befreiung von diesen Richtlinien, die das Abrechnungsverfahren gemäß C 8 betrifft, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herzustellen.

D 2 Überleitungsbestimmungen

Überleitungsbestimmungen werden durch das MIB gesondert erlassen.

D 3 Anlagen zu den Städtebauförderungsrichtlinien

Die Anlagen sind Bestandteil dieser Richtlinien.

D 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01.01.2015 in Kraft. Sie treten am 31.12.2020 außer Kraft [*].

                        

*) Die Gültigkeit der Richtlinie wurde verlängert bis zum 31. Dezember 2025. Beschluss vom 15. Dezember 2020, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 1 vom 4. Januar 2021, S. 10.

Anhang 1

Abkürzungen

ANBest-K Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften

BAK SH Berufsverband Angewandte Kunst Schleswig-Holstein e.V.

BauGB Baugesetzbuch

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BBK SH Bundesverband Bildender Künstler Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

BBodSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz)

BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) eBI Elektronische Begleitinformation

EnEV Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung)

GO Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

ImmoWertV Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung)

ISEK Integriertes Stadtentwicklungskonzept

IBG Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Investitionsbankgesetz)

IB.SH Investitionsbank Schleswig-Holstein

KAG Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein

LBO Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein

LHO Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein

LVwG Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz)

MIB Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, hier: Referat Städtebauförderung, Besonderes Städtebaurecht, Baukultur

RPW Richtlinien für Planungswettbewerbe

StBauFR Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein

StrWG Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein

UStG Umsatzsteuergesetz

VV-K Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 LHO Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände (kommunale Körperschaften)

VV Städtebauförderung Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen

ZBau Baufachliche Ergänzungsbestimmungen des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 LHO

Anhang 2

Anlagen [*]

Anlage 1 Förderungsantrag

Anlage 2 Kosten- und Finanzierungsübersicht

Anlage 3 Maßnahmenplan

Anlage 4 Sachstandsbericht

Anlage 5 Bestandsverzeichnis über die mit Städtebauförderungsmitteln erworbenen Grundstücke und sonstigen Vermögenswerte

Anlage 6 Verzeichnis über die nicht mit Städtebauförderungsmitteln erworbenen privat nutzbaren Grundstücke der Gemeinde

Anlage 7 Abzinsungstabelle

Anlage 8 Anforderung einer Zuwendung

Anlage 9 Antrag auf Zustimmung zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für einen Umzug von Bewohnerinnen und Bewohnern oder eines Betriebes

Anlage 10 Antrag auf Zustimmung zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für die Herstellung oder Änderung einer Erschließungsanlage

Anlage 11 Antrag auf Zustimmung zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für die Modernisierung und Instandsetzung einer baulichen Anlage

Anlage 12 Umfang und Gliederung der Modernisierungs- und Instandsetzungsuntersuchung

Anlage 13 Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages als Förderhöchstbetrag

Anlage 14 Antrag auf Zustimmung zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für eine Neubebauung/einen Ersatzbau der Gemeinde

Anlage 15 Antrag auf Zustimmung zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für den Neubau von Ersatzwohnungen/sonstigen Wohnungen Dritter

Anlage 16 Antrag auf Zustimmung zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für die Errichtung/Änderung einer Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung

Anlage 17 Antrag auf Zustimmung zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für die Verlagerung/Änderung eines Betriebes

Anlage 18 Antrag auf Zustimmung zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für eine/n Sanierungs- und Entwicklungsträgerin/-träger oder ein programmspezifisches Management

Anlage 19 Darstellung des Sonderkontos

Anlage 20 Abrechnung einzelner Maßnahmen gemäß C 8.2 Absatz 1 StBauFR SH 2015

Anlage 21 Zwischenabrechnung

Anlage 22 Schlussabrechnung

Anlage 23 Zusammenstellung der durch die IB.SH förderungsrechtlich anerkannten Ausgaben einzelner Maßnahmen gemäß C 8.2 Absatz 1 StBauFR SH 2015

Anlage 24 Abrechnung einzelner Maßnahmen gemäß C 8.2 Absatz 2 StBauFR SH 2015

Anlage 25 Abrechnung einzelne Maßnahmen gemäß C 8.2 Absatz 3 StBauFR SH 2015

Anlage 26 Abrechnung der maßnahmenbedingten Einnahmen des Vorjahres

Anlage 27 Verzeichnis der in das Liegenschaftsvermögen übernommenen Grundstücke

Anlage 28 Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde und Wertsteigerungen privat nutzbarer Grundstücke der Gemeinde

Anlage 29 Einnahmen/Ausgaben nach Vorlage der Schlussabrechnung

Anlage 30 Inhalt und Gliederung des Abschlussberichtes

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