Förderprogramm

Umsetzung digitaler Masterplan Kultur

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Smart Cities & Regionen, Kultur, Medien & Sport, Infrastruktur, Digitalisierung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung, Bildungseinrichtung
Ansprechpunkt:

Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek

Wall 47/51

24103 Kiel

Weiterführende Links:
Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek – Angebote des Digitalen Zentrums Programm Umsetzung digitaler Masterplan Kultur

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete oder gemeinnützige Kultureinrichtung sind und ein Projekt zur digitalen Transformation planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete oder gemeinnützige Kultureinrichtung bei der digitalen Transformation.

Sie erhalten die Förderung für folgende einzelne abgegrenzte digitale Vorhaben:

  • Entwicklung und Umsetzung digital-analoger Strategien, die sowohl externe Prozesse (zum Beispiel Marketing, Angebotsentwicklung und -vermittlung, Audience Development) als auch interne Prozesse (zum Beispiel Organisationsentwicklung, Kommunikation, agiles Management, Qualifizierung und Weiterbildung) umfassen,
  • externe Prozessberatung/-moderation für die Entwicklung von digital-analogen Strategien,
  • Hardware-, Software-Ausstattung oder Programmierung im Rahmen eines inhaltlich definierten digitalen Projekts, das Bestandteil einer nachzuweisenden eigenen digital-analogen Strategie ist, sofern diese nicht erst zusammen mit dem Projekt parallel entwickelt wird.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 65.000 je Projekt.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 15.000 je Projekt.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 31.1. des jeweiligen Jahres über das digitale Antragsportal an die Landesbibliothek Schleswig-Holstein.

Vor der Antragstellung müssen Sie sich durch Dataport auf Grundlage einer bei der Landesbibliothek per E-Mail (digital@shlb.landsh.de) eingereichten formlosen Projektskizze beraten lassen. Diese Projektskizze sollte eine kurze Beschreibung des Projekts sowie Informationen zum Zeit- und Maßnahmenplan und zur geplanten Finanzierung enthalten.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete oder gemeinnützige Einrichtungen der kulturellen Infrastruktur, die grundsätzlich aus dem Kulturhaushalt des Landes förderberechtigt sind und ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben. Das sind zum Beispiel Museen, Theater, Archive, Bibliotheken, Kulturzentren, Kulturverbände, Volkshochschulen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen mit der beantragten Maßnahme die Weiterentwicklung einer vorhandenen digital-analogen Strategie in den Bereichen Organisation, Vermittlung und Marketing sowie mindestens ein weiteres der folgenden Ziele verfolgen und im Antragsformular begründen:
    • die Bereiche Organisation, Vermittlung und Marketing sind durch den Einsatz von Soft- oder Hardware effizienter geworden,
    • die Gestaltung und Steuerung der internen und externen digitalen Transformation der eigenen Einrichtung ist zu einer dauerhaften Leitungsaufgabe geworden,
    • die Zahl der Besucherinnen und Besucher hat sich durch den Einsatz digitaler Techniken signifikant erhöht,
    • das qualitative Angebot hat sich durch den Einsatz digitaler Anwendungen verbessert,
    • Arbeitsabläufe sind durch den Einsatz digitaler Technik effizienter und effektiver geworden.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Projekts sicherstellen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte mit ausschließlich kommerziellem beziehungsweise überwiegend kommerziellem Interesse.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der digitalen Transformation in Kultureinrichtungen – Förderprogramm Umsetzung digitaler Masterplan Kultur

Gl.Nr. 6600.30
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
vom 16. Juni 2021 – III 425 –

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird die nachstehende Richtlinie erlassen:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Ziel des Förderprogramms „Umsetzung digitaler Masterplan Kultur“ ist es, Kultureinrichtungen bei der digitalen Transformation zu unterstützen und damit einen Innovationsimpuls für die kulturelle Infrastruktur in Schleswig-Holstein zu geben.

Das Förderprogramm beruht auf der Überzeugung, dass seine Umsetzung einen Innovationsschub für die gesamte kulturelle Infrastruktur und damit eine gesellschaftliche Stärkung bewirken kann.

1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung und in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder zur Projektförderung an kommunale Körperschaften auf schriftlichen Antrag Zuwendungen für die Förderung von Projekten zur digitalen Transformation in Kultureinrichtungen.

1.3 Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der kulturpolitischen und kulturwirtschaftlichen Bedeutung der Projekte.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden können einzelne abgegrenzte digitale Vorhaben in Einrichtungen der kulturellen Infrastruktur.

Nicht gefördert werden Projekte mit ausschließlich kommerziellem bzw. überwiegend kommerziellem Interesse.

2.2 Gefördert werden die

  • die anteilige Entwicklung und Umsetzung digital-analoger Strategien, die sowohl externe Prozesse (wie z.B. Marketing, Angebotsentwicklung und -vermittlung, Audience Development) als auch interne Prozesse (wie z.B. Organisationsentwicklung, Kommunikation, agiles Management, Qualifizierung und Weiterbildung) umfassen;
  • anteilige Finanzierung von externer Prozessberatung/-moderation für die Entwicklung von digital-analogen Strategien;
  • anteilige Finanzierung von Hardware-, Software-Ausstattung oder Programmierung im Rahmen eines inhaltlich definierten digitalen Projekts, welches Bestandteil einer nachzuweisenden eigenen digital-analogen Strategie ist, sofern diese nicht erst zusammen mit dem Projekt parallel entwickelt wird.

Eine Förderung von Anschlussprojekten ist innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Richtlinie unter Vorbehalt von ausreichend vorhandenen Fördermitteln möglich.

3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete oder gemeinnützige Einrichtungen der kulturellen Infrastruktur (z.B. Museen, Theater, Archive, Bibliotheken, Kulturzentren, Kulturverbände, Volkshochschulen), die grundsätzlich aus dem Kulturhaushalt des Landes förderberechtigt sind und ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Mit der beantragten Maßnahme muss die Einrichtung bzw. die Weiterentwicklung einer vorhandenen digital-analogen Strategie in den Bereichen Organisation, Vermittlung und Marketing sowie mindestens ein weiteres der folgenden Ziele verfolgt und im Antragsformular begründet werden:

  • die Bereiche Organisation, Vermittlung und Marketing sind durch den Einsatz von Soft- oder Hardware effizienter geworden,
  • die Gestaltung und Steuerung der internen und externen digitalen Transformation der eigenen Einrichtung ist zu einer dauerhaften Leitungsaufgabe geworden,
  • die Zahlen der Besucherinnen und Besucher hat sich durch den Einsatz digitaler Techniken signifikant erhöht,
  • das qualitative Angebot hat sich durch den Einsatz digitaler Anwendungen verbessert,
  • Arbeitsabläufe sind durch den Einsatz digitaler Technik effizienter und effektiver geworden.

Darüber hinaus gelten folgende Kriterien:

  • Sicherstellung kultureller Teilhabe,
  • Sicherung eines adäquaten kulturellen Angebots in der Fläche und Vernetzung mit anderen Einrichtungen,
  • die Produktionsprozesse und Quellcodes von möglicherweise zu entwickelnden Prototypen, deren inhaltliche Konzeption und Implementierung sowie daraus gewonnene Erkenntnisse sind in geeigneten Formaten zu dokumentieren und zu veröffentlichen, um die Projektentwicklung und -ergebnisse für eine möglichst häufige Nachnutzung in anderen Institutionen zu sichern,
  • für Projektergebnisse in Form von Software ist die Lizenz GNU (General Public License) zu nutzen. Für Ergebnisse in Form von Metadaten ist die Freigabeerklärung CC0 zu nutzen,
  • Veröffentlichungen haben als OpenAccess zu erfolgen.

4.2 Vor Antragstellung ist eine fachliche Beratung durch die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek erforderlich.

4.3 Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. In begründeten Ausnahmefällen kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt werden.

4.4 Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss vor Erstellung des Zuwendungsbescheids durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller nachgewiesen werden.

4.5 Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die für die Erfolgskontrolle der nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen erforderlichen Daten zu erheben. Des Weiteren verpflichten sich die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger, die erhobenen Daten entsprechend den im Zuwendungsbescheid festgelegten Vorgaben und Fristen an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.

4.6 Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse anderer Zuwendungsgeberinnen bzw. Zuwendungsgeber, sollen diese sich angemessen an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.

Fördermittel der EU, des Bundes bzw. Dritter sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung mit Höchstbetrag als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt; sie sollen im Einzelfall 90 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben nicht überschreiten. In geeigneten und besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine Festbetragsfinanzierung oder eine Vollfinanzierung möglich. Die Möglichkeit einer Festbetragsfinanzierung setzt voraus, dass nicht bereits bei der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte für eine Erhöhung der Deckungsmittel oder für Einsparungen vorliegen.

5.2 Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat in der Regel einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. In geeigneten und besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Eigenanteil entfallen. Der Eigenanteil kann ganz oder teilweise durch nichtöffentliche Drittmittel (Stiftungen, Spender, Sponsoren etc.) oder nachweisbare Eigenleistungen erbracht werden.

5.3 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Personal-, Sach- sowie Investitionsausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben sind unmittelbar projektbezogene

  • Investitions-,
  • Personal- und
  • Sachkosten.

5.5 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  • standardmäßige IT-Ausstattung,
  • laufende Betriebs- und Personalkosten,
  • Projektstellen,
  • laufende Fortbildungsmaßnahmen sowie Fortbildungsmaßnahmen, die keinen Bezug zur Digitalisierung haben,
  • Verbrauchsmaterialien.

5.6 Die Zuwendung soll höchstens 65.000 Euro betragen und mindestens 15.000 Euro (Bagatellgrenze) je Projekt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit dieser Förderrichtlinie ausgewertet, an den Schleswig-Holsteinischen Landtag und an Einrichtungen des Landes weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.

6.2 Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger muss die Angaben zu den im Antrag formulierten Zielen der Förderung sorgfältig und vollständig erheben und im Rahmen des Verwendungsnachweises unter dem Stichwort „Effizienznachweis“ auswerten.

6.3 Auf die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein ist bei der Durchführung der bewilligten Maßnahmen in geeigneter Form hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Die Landesförderung wird ausschließlich auf Grundlage eines schriftlichen Antrags gewährt. Dieser muss mindestens enthalten:

1. die Höhe der beantragten Zuwendung,

2. die genaue Beschreibung des Projektes und der Projektziele sowie eine Erklärung zur Nachhaltigkeit des Projekts nach Auslaufen des Förderzeitraums,

3. einen Zeit- und Maßnahmenplan,

4. einen Kosten- und Finanzierungsplan, der sämtliche Einnahmen und Ausgaben enthält, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, insbesondere sind weitere beantragte und/oder bewilligte öffentliche oder private Fördermittel aufzuführen,

5. eine getrennte Ausweisung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im Kosten- und Finanzierungsplan des Projekts,

6. eine Erklärung zur Gewinnerzielungsabsicht,

7. eine Erklärung, dass mit dem beabsichtigten Projekt noch nicht begonnen wurde. Soweit auf Antrag durch die Bewilligungsbehörde ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zugelassen wurde, wird hierdurch kein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung begründet,

8. eine Erklärung zum Vorsteuerabzug.

Anträge sind schriftlich an die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek zu richten.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die Internetseite der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek (www.schleswig-holstein.de/shlb) und nach dem dort dargestellten Verfahren.

Vereine, Stiftungen oder Gesellschaften haben beim Erstantrag und/oder Veränderung dem Antrag folgende aktuelle Unterlagen beizufügen:

  • Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag,
  • Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister.

7.2 Anträge auf Projektförderung können

  • für das Jahr 2021 bis zum Stichtag 31. Oktober 2021 und für
  • die darauffolgenden Jahre jeweils bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres

gestellt werden. Nach den genannten Fristen eingehende Anträge werden im Rahmen der für das jeweilige Antragsjahr verfügbaren Haushaltsmittel nachrangig berücksichtigt.

7.3 Die Entscheidung über die zu bewilligenden Mittel obliegt der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek als Bewilligungsbehörde. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller wird über die Förderentscheidung durch die Bewilligungsbehörde schriftlich informiert. Im Falle einer positiven Förderentscheidung erhält die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Bewilligungsbescheid. In dem Bewilligungsbescheid sind Informationen zum Verwendungsnachweis und zur Erfolgskontrolle enthalten.

Sind mit dem Projekt Gegenstände angekauft worden und sind diese vor Ablauf der Bindungsfrist nicht mehr für den Zuwendungszweck einsetzbar, ist über die weitere Verwendung das Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde herzustellen.

Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger haben Beschaffungen von Gegenständen, die der Erfüllung des Zuwendungszwecks dienen und deren Wert 800 Euro übersteigt, vor der Beschaffung bei der Bewilligungsbehörde schon im Projektantrag zu erwähnen. Entsprechend beschaffte Gegenstände sind zu inventarisieren.

Die Förderung ist mit der Auflage einer bestimmungsgemäßen Nutzung verbunden.

Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat die Bewilligungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich für die Zuwendung maßgebliche Umstände ändern, insbesondere wenn die geplante Maßnahme wesentlich verändert werden soll, sie bzw. er abweichend vom verbindlichen Finanzierungsplan weitere Zuwendungen für die Maßnahme erhält oder wenn sie bzw. er feststellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht erreicht werden kann. Endet der Bewilligungszeitraum mit Ablauf eines Kalenderjahres, hat die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger dieser Mitteilungspflicht bis spätestens 31. Oktober des laufenden Jahres nachzukommen.

7.4 Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, der entsprechend der Gliederung des Kosten- und Finanzierungsplanes auszuweisen ist. Dem zahlenmäßigen Nachweis sind entsprechende Belege im Original beizulegen. Soweit ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, erfolgt der Nachweis ohne Vorlage von Belegen. Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde spätestens sechs Monate nach Abschluss des geförderten Projektes vorzulegen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die ANBest-P/ANBest-K, die Verwaltungsvorschriften (VV/VV-K) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

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