Förderprogramm

Förderung von Innovationen und Wissenstransfer im Fischereisektor sowie von Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenspezifisch), Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Unternehmen, Forschungseinrichtung, Hochschule, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung

Abteilung Fischerei

Hamburger Chaussee 25

24220 Flintbek

Weiterführende Links:
Innovation und Wissenstransfer im Fischereisektor

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Schleswig-Holstein unternehmerisch oder wissenschaftlich im Fischereisektor tätig sind und innovative Vorhaben zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Innovationen und Wissenstransfer im Fischereisektor sowie bei Maßnahmen, die dem Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und der Ökosysteme dienen. Dies geschieht mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF).

Sie erhalten die Förderung für folgende Maßnahmen:

  • Forschung und Entwicklung sowie Pilotvorhaben zur Lösung wissenschaftlicher, technischer und organisatorischer Probleme der Fischerei, darunter vor allem Innovationen zu nachhaltigen Fischereitechniken und deren technischer Durchführbarkeit, vor allem Innovationen zu nachhaltigen Fischereitechniken und deren technischer Durchführbarkeit,
  • Erarbeitung von Wissen für und der gezielte Wissenstransfer an den Fischereisektor sowie die Zusammenarbeit von Wissenschaft und Fischerei,
  • Untersuchungen zu Umweltauswirkungen der Fischerei sowie Forschung, Entwicklung und Pilotvorhaben zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Fischerei, vor allem zu beifangarmen Fanggeräten und/oder Fanggeräten mit möglichst geringen Umweltauswirkungen sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz,
  • Verbesserung der Eigenorganisation des Fischereisektors zur Beförderung der Kommunikation und der Verbreitung von Wissen innerhalb des Sektors, vor allem ausgerichtet auf die praktische Umsetzung technischer Innovationen, etwa zur Energieeffizienz oder zu nachhaltigen Fangtechniken und/oder -geräten,
  • Planung und Durchführung von Aalbesatzmaßnahmen,
  • Vorhaben zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität, vor allem im Rahmen von Kollektivvorhaben zur Vermeidung von Beifängen, zur Nutzung nachhaltiger Fanggeräte und/oder Fangbeschränkungen,
  • Vorhaben zum passiven Fischen von Meeresmüll und zur Sammlung, Auswertung und Entsorgung des beigefangenen Mülls,
  • Vorhaben zur Bergung von verlorengegangenem Fanggerät.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Vorhabens und beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Die Bagatellgrenze liegt normalerweise bei EUR 10.000 (für Kommunen EUR 7.500).

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Art der Maßnahme unter anderem

  • wissenschaftliche und technische Einrichtungen,
  • Zusammenschlüsse von Fischerinnen und Fischern, der Erwerbs- und Freizeitfischerei oder von anerkannten Erzeugerorganisationen,
  • öffentliche Einrichtungen,
  • Fischereiunternehmen,
  • Naturschutzverbände oder andere Nichtregierungsorganisationen sowie
  • andere von der Bewilligungsbehörde zu diesem Zweck anerkannten Stellen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021 bis 2027 im Einklang stehen.
  • Sie müssen die Bindungsfrist von 5 Jahren für erworbene und hergestellte Gegenstände einhalten.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung sicherstellen.

Nicht gefördert werden

  • bei Investitionsvorhaben kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt), Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten, Betriebskosten sowie Ersatzbeschaffungen,
  • Anschaffung und der Einbau von gebrauchten Wirtschaftsgütern,
  • Unternehmen, deren Vermögen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder gegen die eine ihren Bestand gefährdende Zwangsvollstreckung betrieben wird.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Innovation und Wissenstransfer im Fischereisektor sowie von Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität in Schleswig-Holstein

Gl.Nr. 6625.30
Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
vom 25.01.2023 – IX 343-2384/2023
[geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
vom 29.08.2023 – IX 343-126295/2023]

[…]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Förderziele

1.1 Zur Förderung einer ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltigen, innovativen und wissensbasierten Fischerei sowie zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und der Ökosysteme gewährt das Land Schleswig-Holstein Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie. Grundlage für die Förderung sind folgende Rechtsvorschriften und Anweisungen:

  • die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen zur Förderung des Fischereisektors in der Förderperiode 2021 bis 2027, insbesondere
  • die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Verordnung),
  • die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF-Verordnung),
  • die einschlägigen von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen;
  • das Deutsche Programm für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds 2021 bis 2027 (CCI-Nr. 2021DE14MFPR001) sowie die einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Projektauswahlkriterien;
  • die Partnerschaftsvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission für die Umsetzung der Strukturfonds gemäß Dachverordnung (EU) 2021/1060 für die Förderperiode 2021–2027 (CCI-Nr. 2021DE16FFPA001);
  • die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO).

1.2 Ein Anspruch auf eine Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Mit der Förderung nach dieser Richtlinie werden insbesondere folgende Zielsetzungen verfolgt:

  • die Unterstützung der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union und der EU-Meerespolitiken,
  • die Verbesserung der wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen,
  • die Verbesserung der Kenntnisse über die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt sowie eine Verringerung bestehender Auswirkungen,
  • ein Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme,
  • die Entwicklung und Einführung von Innovationen im Fischereisektor insbesondere zur Anpassung an den bzw. zur Erhöhung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Eine Innovation im Sinne dieser Richtlinie ist die Entwicklung und/oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung, neuer oder verbesserter Verfahren und Techniken sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung und Organisation im Fischereisektor.

2.2 Förderfähige Ausgaben sind die durch Rechnungen oder andere Belege nachgewiesenen und von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Gesamtausgaben eines Vorhabens nach Abzug von möglichen Rabatten, Skonti und Vorsteuerbeträgen gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes. Zu den förderfähigen Ausgaben im Sinne dieser Richtlinien zählen auch Ausgaben für Vorplanungen und Machbarkeitsstudien sowie die Kosten einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

3 Gegenstand der Förderung

3.1 Als Beitrag zur Umsetzung des spezifischen Ziels 1.1 des EMFAF können folgende Vorhaben gefördert werden:

3.1.1 Forschung und Entwicklung sowie Pilotvorhaben zur Lösung wissenschaftlicher, technischer und organisatorischer Probleme der Fischerei, darunter insbesondere Innovationen zu nachhaltigen Fischereitechniken und deren technischer Durchführbarkeit [EMFAF-Maßnahmenart 1.1.1, EMFAF-Interventionskategorie 2];

3.1.2 die Erarbeitung von Wissen für und der gezielte Wissenstransfer an den Fischereisektor sowie die Förderung der Zusammenarbeit von Wissenschaft und Fischerei, etwa zur Beurteilung sozioökonomischer Folgen bestimmter Maßnahmen [EMFAF-Maßnahmenart 1.1.1, EMFAF-Interventionskategorie 2];

3.1.3 Untersuchungen zu Umweltauswirkungen der Fischerei sowie Forschung, Entwicklung und Pilotvorhaben zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Fischerei, insbesondere zu beifangarmen Fanggeräten und/oder Fanggeräten mit möglichst geringen Umweltauswirkungen sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz [EMFAF-Maßnahmenart 1.1.3, EMFAF-Interventionskategorie 1].

3.1.4 die Verbesserung der Eigenorganisation des Fischereisektors zur Beförderung der Kommunikation und der Verbreitung von Wissen innerhalb des Sektors, insbesondere ausgerichtet auf die praktische Umsetzung technischer Innovationen, etwa zur Energieeffizienz oder zu nachhaltigen Fangtechniken und / oder -geräten [EMFAF-Maßnahmenart 1.1.4, EMFAF-Interventionskategorie 2].

3.2 Als Beitrag zur Umsetzung des spezifischen Ziels 1.6 des EMFAF können folgende Vorhaben gefördert werden:

3.2.1 die Planung und Durchführung von Aalbesatzmaßnahmen in Schleswig-Holstein zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den von der EU genehmigten Aalmanagementplänen sowie Vorhaben zum Monitoring der Umsetzung der Aalmanagementpläne [EMFAF-Maßnahmenart 1.6.1, EMFAF-Interventionskategorie 1];

3.2.2 Beiträge der Fischerei zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität, insbesondere im Rahmen von Kollektivvorhaben zur Vermeidung von Beifängen, zur Nutzung nachhaltiger Fanggeräte und/oder Fangbeschränkungen [EMFAF-Maßnahmenart 1.6.2, EMFAF-Interventionskategorie 1];

3.2.3 Vorhaben zum passiven Fischen von Meeresmüll und zur Sammlung, Auswertung und Entsorgung des beigefangenen Mülls, sofern nicht im Rahmen anderer Entsorgungswege bereits abgedeckt [EMFAF-Maßnahmenart 1.6.2, EMFAF-Interventionskategorie 1];

3.2.4 Vorhaben zur Bergung von verlorengegangenem Fanggerät unter aktiver Beteiligung der Fischerei und zur Erhebung von Daten über die geborgenen Fanggeräte sowie Initiativen zur Vermeidung des Verlusts von Fanggeräten [EMFAF-Maßnahmenart 1.6.2, EMFAF-Interventionskategorie 1].

3.3 Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:

3.3.1 in Artikel 13 der EMFAF-Verordnung genannte Vorhaben;

3.3.2 Besatzmaßnahmen mit der Fischart Aal, die nicht der Umsetzung der genehmigten Aalmanagementpläne dienen oder die über die in den Aalmanagementplänen festgelegten Besatzziele hinausgehen;

3.3.3 Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist;

3.3.4 bei Investitionsvorhaben kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt), Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten, Betriebskosten sowie Ersatzbeschaffungen;

3.3.5 die Anschaffung und der Einbau von gebrauchten Wirtschaftsgütern; ein gebrauchtes Wirtschaftsgut kann im Ausnahmefall in die förderfähigen Ausgaben einbezogen werden, wenn eine vorherige Förderung zu einem früheren Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden kann und seine Kosten maximal mit dem jeweiligen Buchwert veranschlagt werden;

3.3.6 Rabatte und Skonti, auch wenn sie nicht in Anspruch genommen werden, Kosten für den Erwerb von Grundstücken, Pachtkosten, soweit sie nicht zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, Provisionen, Leasing-Ausgaben, erstattungsfähige Mehrwert- /Umsatzsteuer, Unterbringungskosten sowie Bewirtungskosten.

Hiervon abweichend sind angemessene Bewirtungskosten und im Einzelfall auch Unterbringungskosten, z.B. externer Referenten, bei projektbegleitenden Veranstaltungen, Workshops und Besprechungen förderfähig.

3.3.7 Finanzierungskosten, auch zur Zwischenfinanzierung der öffentlichen Zuwendungen;

3.3.8 Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen.

4 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

Die Zuwendungen werden gewährt

4.1 bei Vorhaben der Untersuchung, der Forschung und Entwicklung sowie der Erarbeitung von Wissen oder des Wissenstransfers nach den Ziffer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 dieser Richtlinie insbesondere:

anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen, ggf. in Partnerschaft mit Zusammenschlüssen von Fischern, mit Erzeugerorganisationen, mit Fischereiunternehmen und/oder Nichtregierungsorganisationen.

4.2 bei Vorhaben zur Verbesserung der Eigenorganisation des Fischereisektors nach Ziffer 3.1.4 dieser Richtlinie insbesondere:

Zusammenschlüssen der Erwerbsfischerei oder anerkannten Erzeugerorganisationen, ggf. in Partnerschaft mit anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen.

4.3 bei der Planung und Durchführung von Aalbesatzmaßnahmen und -monitoring nach Ziffer 3.2.1 dieser Richtlinie insbesondere:

  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
  • anerkannten Erzeugerorganisationen;
  • Zusammenschlüssen der Erwerbs- und Freizeitfischerei;
  • wissenschaftlichen Einrichtungen;
  • anderen von der Bewilligungsbehörde zu diesem Zweck anerkannten Stellen.

4.4 bei Beiträgen der Fischerei zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität sowie Vorhaben im Zusammenhang mit Meeresmüll und/oder verloren gegangenem Fanggerät nach Ziffer 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 dieser Richtlinie insbesondere

  • wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen;
  • öffentlichen Einrichtungen;
  • Fischereiunternehmen;
  • anerkannten Zusammenschlüssen der Erwerbsfischerei;
  • Naturschutzverbänden oder anderen Nichtregierungsorganisationen in Partnerschaft mit Fischereiunternehmen, mit Zusammenschlüssen von Fischern und/oder mit Erzeugerorganisationen;
  • anderen von der Bewilligungsbehörde zu diesem Zweck anerkannten Stellen.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021 bis 2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt wurden.

5.2 Die förderfähigen Ausgaben sollen für jede Einzelmaßnahme mindestens 10.000 Euro betragen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Zuwendungen an Kommunen sollen 7.500 Euro nicht unterschreiten.

5.3 Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger um ein Unternehmen, so darf dessen Vermögen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein. Gegen das Unternehmen darf keine seinen Bestand gefährdende Zwangsvollstreckung betrieben werden. Mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (vgl. Ziffer 7.2) muss sein Bestand als gesichert angesehen werden können.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

6.1 Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Sie werden stets auf volle Euro abgerundet.

6.2 Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 41 in Verbindung mit Anhang III der EMFAF-Verordnung.

6.3 Die förderfähigen öffentlichen Ausgaben an einem Vorhaben bestehen in allen Fällen zu 70 v.H. aus Mitteln der EU (Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds) und zu 30 v.H. aus nationalen öffentlichen Mitteln.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Gegen zu gewährende Zuwendungen können – soweit die rechtlichen Vorgaben und die Umstände des Einzelfalls dies zulassen – Forderungen des Landes, des Bundes und der EU aufgerechnet werden.

7.2 Die Zweckbindungsfrist für zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworbene und hergestellte Gegenstände beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschlusszahlung an den Begünstigten.

7.3 Bei einer Änderung der Gesellschaftsverträge während der Zweckbindungsfrist sind geförderte Unternehmen verpflichtet, die Änderungen unaufgefordert bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Die Bewilligungsbehörde kann für die Dauer der Bindungsfrist auch weitergehende Unterlagen wie Jahresabschlüsse und/oder betriebswirtschaftliche Auswertungen verlangen. Details sind im Zuwendungsbescheid festzulegen.

7.4 Bei einer Veräußerung von geförderten Bauten und baulichen Anlagen vor Ablauf der Zweckbindungsfrist kann von einer Erstattung abgesehen werden, wenn die Erwerberin/der Erwerber die Fördervoraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllt und sich verpflichtet, in die Rechte und Pflichten des bisherigen Begünstigten einzutreten.

8 Verfahren

8.1 Bewilligungsbehörde ist die obere Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein.

8.2 Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur aufgrund eines Zuwendungsantrags gewährt, der auf den bereitgestellten Antragsformularen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen ist. Dem Antrag sind die vorgegebenen bzw. im nachfolgenden beschriebenen Unterlagen und Nachweise beizufügen. Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde mit dem Antrag oder zu einem späteren Zeitpunkt während des laufenden Zuwendungsverfahrens weitergehende Unterlagen anfordern. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Vorgaben dieser Richtlinie über den Antrag durch Zuwendungsbescheid.

8.3 Dem Antrag ist insbesondere eine detaillierte Projektbeschreibung einschließlich eines Finanz- und Zeitplans beizufügen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen, sind außerdem die Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei Jahre vorzulegen.

8.4 Juristische Personen haben bei Antragstellung zusätzlich Gesellschaftsverträge, Handelsregisterauszüge und sonstige Unterlagen, aus denen die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern hervorgehen, jeweils nach dem neusten Stand, vorzulegen.

8.5 Die Begünstigten haben die sich aus der ESI- und der EMFAF-Verordnung ergebenden Publizitätsverpflichtungen einzuhalten; sie erhalten dazu mit dem Zuwendungsbescheid ein Merkblatt.

8.6 Im Rahmen der Informations- und Publizitätsmaßnahmen wird gemäß Artikel 49 Absatz 3 der ESI-Verordnung ein Verzeichnis in elektronischer Form veröffentlicht, in dem die Begünstigten unter Angabe ihres Namens, des Zwecks des Vorhabens, des Betrages der für das Vorhaben bereit gestellten öffentlichen Beteiligungen und weiterer Angaben zum Vorhaben aufgeführt sind. Mit der Stellung eines Förderantrags erklären die Begünstigten gleichzeitig das Einverständnis zur Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten.

8.7 Die bewilligten Zuwendungen werden auf Antrag grundsätzlich dann ausgezahlt, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist und der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Rechnungsbelege für Leistungen, für die das Datum der Auftragserteilung und Lieferung/Durchführung plausibel gemacht werden kann, und Zahlungsnachweise mit Datum vorliegen. Vorherige Teilzahlungen sind möglich; nähere Regelungen werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.

8.8 Darüber hinaus haben die Begünstigten alle mit den entstandenen Kosten zusammenhängenden Unterlagen, insbesondere Original-Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschlusszahlung übersichtlich aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen. Details werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.

8.9 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) zu den VV Ziffer 5.1 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides und diesem als Anlage beizufügen.

8.10 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8.11 Die Tatsachen, die nach dem Förderungszweck, den Bestimmungen dieser Richtlinie und den danach möglichen Bewilligungsauflagen sowie den ANBestP/ANBest-K für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuschüsse erheblich sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).

Ergeben sich aus den Angaben der Begünstigten, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde den Begünstigten die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheinen, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Absatz 2 Subventionsgesetz).

Begünstigte haben bei Antragstellung schriftlich zu versichern, dass ihnen die Bedeutung der subventionserheblichen Tatsachen für die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges bekannt ist.

8.12 Hinsichtlich der Zuwendung und der damit zusammenhängenden Unterlagen steht der Bewilligungsbehörde, der obersten Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein, der EMFAF-Prüfbehörde, dem Landesrechnungshof, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof sowie deren Beauftragten ein uneingeschränktes Prüfrecht zu. Dieses Prüfrecht umfasst alle Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Zuwendungen zu tun haben sowie die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern. Dieses Prüfungsrecht wird, soweit es sich aus den Artikeln 246 bis 248 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Prüfungseinrichtungen der Gemeinschaft und aus § 91 LHO für den Landesrechnungshof nicht unmittelbar ergibt, von den Begünstigten eingeräumt. Auf die unmittelbaren Prüfungsrechte der Prüfungseinrichtungen der Europäischen Union und des Landesrechnungshofes wird hingewiesen.

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2029.

10 Nachhaltigkeit

Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf ‘Infrastruktur und Klimaschutz’, ‘Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz’ und ‘Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen’.

Das Vorhaben führt in der Treibhausgasbilanz in Schleswig-Holstein zu sinkenden Treibhausgasemissionen.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?