Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Aquakultur, Binnenfischerei und Fischwirtschaft in Thüringen
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1 Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Thüringen gewährt in Umsetzung
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der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP)
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der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) einschließlich der hierzu erlassenen Durchführungs- und Delegierten Verordnungen
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der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF (ESI-VO) einschließlich der hierzu erlassenen Durchführungs- und Delegierten Verordnungen
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des Operationellen Programms für Deutschland für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (OP EMFF Deutschland), Förderperiode 2014–2020 (CCI-Nr. 2014DE14MFOP001)
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des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAKG) in der jeweils geltenden Fassung
und nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften, des Haushaltsgesetzes sowie des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) Zuwendungen zur Förderung des Fischereisektors in Thüringen.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in weiblicher und männlicher Form.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Aquakultur im Sinne dieser Richtlinie ist die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion dieser Organismen über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus; die Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.
2.2 Aquakulturunternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die nach § 68 a des Agrarstatistikgesetzes auskunftspflichtig sind, unbeschadet der gewählten Rechtsform.
2.3 Der Ausdruck Binnenfischerei im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet die in Binnengewässern kommerziell betriebenen Fangtätigkeiten mit Booten oder anderem Gerät.
2.4 Direktvermarktung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn der Umsatz mit Fischen oder Fischerzeugnissen aus eigener Aquakultur oder eigenem Fischfang mindestens zwei Drittel des Gesamtumsatzes der Vermarktungseinrichtung beträgt.
2.5 Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 entsprechen.
3 Zuwendungszweck
Durch die Förderung soll der Fischereisektor in Thüringen in den Bereichen Aquakultur, Binnenfischerei und Fischwirtschaft gestärkt werden.
Die Förderung soll zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020, zur Erfüllung der Ziele der GFP und des EMFF beitragen und den Prioritäten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 entsprechen.
Für Thüringen gelten dabei insbesondere die nachfolgend genannten Prioritäten und Ziele:
a) Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur durch Vorhaben mit folgenden Zielstellungen:
(1) technologischer Fortschritt
(2) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Aquakulturbetriebe; einschließlich der Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen insbesondere in Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU)
(3) Schutz und Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität, Stärkung aquakulturrelevanter Ökosysteme
(4) ressourcenschonende Aquakultur
(5) Aquakultur mit einem hohen Grad an Umweltschutz (6) Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie öffentlicher Gesundheit und Sicherheit
b) Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Binnenfischerei durch Vorhaben, die dem Schutz und der Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und der Ökosysteme dienen.
c) Förderung der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen durch Vorhaben von Investitionen in diesem Bereich.
Gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO werden die geförderten Vorhaben durch den Zuwendungsgeber einer Kontrolle zur Erfüllung der o.g. Ziele unterzogen. Für die Bewertung der Zielerreichung werden die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1014/2014 der Kommission vom 22. Juli 2014 benannten Output- und Ergebnisindikatoren herangezogen.
4 Gegenstand der Förderung
4.1 Produktive Investitionen in der Aquakultur
Förderfähig sind die Aufwendungen für Investitionen mit folgenden Zielstellungen:
4.1.1 Bau, Erweiterung und Modernisierung von Aquakulturanlagen (sonstige produktive Investitionen, die nicht unter 4.1.2 bis 4.1.11 fallen)
4.1.2 Erweiterung des bisherigen Produktionsspektrums (Diversifizierung) der Aquakulturerzeugnisse und der gezüchteten Arten
4.1.3 Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen für die in der Aquakultur beschäftigten Personen
4.1.4 Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes einschließlich des Erwerbes von Ausrüstung zum Schutz der Aquakulturanlagen gegen wildlebende, fischfressende Tierarten
4.1.5 Verringerung der negativen Auswirkungen oder Steigerung der positiven Auswirkungen auf die Umwelt und die Erhöhung der Ressourceneffizienz
4.1.6 Steigerung der Qualität der Aquakulturerzeugnisse oder Steigerung des Mehrwertes von Aquakulturerzeugnissen
4.1.7 Sanierung bestehender Fischteiche durch Entschlammung oder Investitionen zur Verhinderung der Verlandung
4.1.8 Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch Aufbau ergänzender Tätigkeiten entsprechend den spezifischen Bedingungen unter Nr. 6.2.1
4.1.9 Reduzierung der Auswirkungen von Aquakulturunternehmen auf den Wasserverbrauch und die Wasserqualität, insbesondere durch Verringerung der verwendeten Mengen an Wasser oder Chemikalien, Antibiotika und anderen Arzneimitteln beziehungsweise durch Verbesserung der Qualität des Ablaufwassers
4.1.10 Errichtung geschlossener Aquakultursysteme, in denen Aquakulturerzeugnisse zur Minimierung des Wasserverbrauchs in geschlossenen Kreislaufsystemen gezüchtet werden
4.1.11 Steigerung der Energieeffizienz und Umstellung von Aquakulturbetrieben auf erneuerbare Energiequellen
4.2 Teichwirtschaft und Umweltleistungen
Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung der Teichwirtschaft in Thüringen werden Teichpflegemaßnahmen und extensive Produktionsverfahren gefördert, die
4.2.1 der Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Teichwirtschaftsgebiete dienen
4.2.2 auf bestimmte Umwelterfordernisse abgestellt und mit spezifischen Bewirtschaftungsauflagen aufgrund der Ausweisung von Natura-2000-Gebieten im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) versehen sind
4.2.3 der Erhaltung und der Verbesserung der Umwelt und der biologischen Vielfalt dienen
Folgende Vorhaben sind zur Erreichung der unter Nr. 4.2.1 bis 4.2.3 aufgeführten Zielstellungen förderfähig:
T1 Teichpflege und Erhalt der Kulturlandschaft
T2 Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung – Artenschutz und Lebensräume
T2a Teichbodenvegetation
T2b Amphibien, Wirbellose, Fische, Wasserpflanzen
T2c Fischfressende Tierarten
T3 Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung – Ertragsvorgaben
T3a Zielertrag
T3b ohne Nutzung
4.3 Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
Förderfähig sind die Aufwendungen für Investitionen mit folgenden Zielstellungen:
4.3.1 Einsparung von Energie oder Verringerung der Umweltbelastung einschließlich Abfallbehandlung
4.3.2 Verbesserung von Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Arbeitsbedingungen
4.3.3 Verarbeitung von Nebenerzeugnissen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen
4.3.4 Verarbeitung von ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
4.3.5 Herstellung neuer oder verbesserter Erzeugnisse, Einführung neuer oder verbesserter Verfahren
4.4 Schutz und Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora in Binnengewässern
Förderfähig sind die Aufwendungen für Vorhaben mit folgenden Zielstellungen:
4.4.1 Schutz und Entwicklung der Wasserfauna und -flora durch Verbesserung der Durchgängigkeit und Sanierung von Gewässern
4.4.2 Aufbau und Schutz der Wasserfauna und -flora durch Konstruktion, Modernisierung oder Installierung stationärer oder beweglicher Anlagen einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten, Begleitung und Bewertung
4.5 Ausschluss von der Förderung
Es werden nicht gefördert:
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Vorhaben mit einem Nettoinvestitionsvolumen von weniger als 10.000 Euro oder mit Ausgleichszahlungen von weniger als 2.000 Euro pro Antrag
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Investitionen in Anlagen zur Produktion von aquatischen Organismen auf Brack- oder Salzwasserbasis
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Investitionen in Anlagen zur Produktion von aquatischen Organismen, die nicht der menschlichen Ernährung dienen
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Investitionen in Anlagen zur Zucht von genetisch veränderten Organismen
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Investitionen auf Einzelhandelsstufe, die über eine Direktvermarktung hinausgehen
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Fahrzeuge aller Art
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Investitionen in Wohnbauten nebst Zubehör
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Investitionen in Büroeinrichtungen
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Anschaffung gebrauchter Maschinen und Anlagen sowie bereits geförderte Gegenstände
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Aufwendungen für die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen
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Aufwendungen zum Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken
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Aufwendungen für Reparaturen, Ersatzbeschaffungen, Betriebskosten
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Kosten für Verpackungsmaterial
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Unterbringungskosten
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Verwaltungs- und allgemeine Betriebskosten
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Mehrwertsteuer
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Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Erbbauzinsen
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Pachten, öffentliche Beiträge
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Leasingkosten und Ratenkauf
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Abschreibungen
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Eigenleistungen bei investiven Vorhaben in Form von Arbeits- und Sachleistungen (unbare Eigenleistungen)
5 Zuwendungsempfänger
5.1 Für Vorhaben nach Nr. 4.1 und 4.2 Aquakulturunternehmen mit Sitz oder mit einer Betriebsstätte in Thüringen
5.2 Für Vorhaben nach Nr. 4.3 Unternehmen der Fischwirtschaft (Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur) und Aquakulturunternehmen mit Sitz oder mit einer Betriebsstätte in Thüringen
5.3 Für Vorhaben nach Nr. 4.4 juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts (Unternehmen der Fischerei, Fischereiberechtigte, Fischereiverbände oder -vereine) mit Sitz oder mit einer Betriebsstätte in Thüringen
6 Zuwendungsvoraussetzungen
6.1 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen bewilligt werden:
6.1.1 Der Standort der Durchführung des Vorhabens liegt in Thüringen.
6.1.2 Das Vorhaben wird nicht schon nach anderen Richtlinien des Bundes oder des Landes gefördert.
6.1.3 Das Vorhaben ordnet sich im Hinblick auf Größe und Standort in das OP EMFF Deutschland ein.
6.1.4 Bei Vorhaben nach 4.1 und 4.3 ist die Wirtschaftlichkeit nachzuweisen. Hierzu ist ab 50.000 EUR Investitionsvolumen der Nachweis zu erbringen, dass die Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheint. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als 1,5 Millionen Euro ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung von einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten natürlichen oder juristischen Person durch ein dem Antrag beigefügtes betriebswirtschaftliches Gutachten zu bestätigen.
6.1.5 Im Falle von Fusionen oder sonstigen Zusammenschlüssen haben alle beteiligten Unternehmen ihre Zustimmung rechtsverbindlich zuzusichern. Die dabei geschlossenen Verträge müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.
6.1.6 Durch die Förderung darf der Wettbewerb nicht wesentlich verzerrt werden.
6.1.7 Zuwendungsempfänger, die nach 4.1 und 4.2 unterstützt werden, müssen dafür sorgen, dass von der Förderung betroffene Anlagen von einer im Unternehmen beschäftigten Person betreut werden, die über eine hinreichende fischereifachliche Qualifikation (Mindestqualifikation Fischwirt) verfügt.
6.1.8 Für Vorhaben nach Nr. 4.1, 4.2 und 4.4 ist eine Stellungnahme der für die Fischereifachberatung zuständigen Stelle einzuholen.
6.1.9 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
verpachtet, veräußert oder nicht bzw. nicht mehr den Förderungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden. 6.1.10 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann in Abstimmung mit der Verwaltungsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind.
6.2 Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen zu einzelnen Fördergegenständen
6.2.1 Zu Nr. 4.1
6.2.1.1 Vorhaben, die die Produktionssteigerung und/oder Modernisierung bestehender oder den Bau neuer Aquakulturanlagen zum Ziel haben, dürfen nur gefördert werden, wenn die vor gesehene Entwicklung den Zielen des mehrjährigen Nationalen Strategieplanes für die Entwicklung der Aquakultur (NASTAQ, Art. 34 VO (EU) Nr. 1380/2013) entspricht.
6.2.1.2 Vorhaben, bei denen in Infrastruktur und Ausrüstung investiert wird, um zukünftigen Auflagen des Unionsrechts in Bezug auf Umweltschutz, Gesundheit von Mensch oder Tier, Hygiene oder Tierschutz nachzukommen, können bis zu dem Zeitpunkt unterstützt werden, an dem derartige Auflagen für die Unternehmen verbindlich werden.
6.2.1.3 Die Unterstützung nach Nr. 4.1.8 wird nur gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen. Dies schließt insbesondere Tätigkeiten wie Angeltourismus, Umweltleistungen in Zusammenhang mit Aquakultur oder Schulungsmaßnahmen zur Aquakultur ein.
6.2.1.4 Neueinsteiger im Aquakultursektor legen folgende Unterlagen vor:
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einen Geschäftsplan
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wenn die Investitionskosten über 50.000 EUR betragen, eine Durchführbarkeitsstudie, die eine Umweltprüfung des Vorhabens enthält
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einen unabhängigen Vermarktungsbericht, der aufzeigt, dass für das Aquakulturerzeugnis gute und nachhaltige Vermarktungsmöglichkeiten bestehen
6.2.2 Zu Nr. 4.2
6.2.2.1 Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn der Begünstigte die nachfolgend beschriebenen Verpflichtungen einhält. Für die Vorhaben T2a bis T3b bedürfen diese der Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
T1 – Teichpflege und Erhalt der Kulturlandschaft:
a) Führen eines Teichbuches
b) Nachweis der Bewirtschaftung, die einen Ertrag von mindestens 200 Kilogramm Nutzfische je Hektar Wasserfläche erwarten lässt
c) jährliche Durchführung der zur Erhaltung der Teiche notwendigen Pflege- und Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Teichdamm- und Böschungspflege sowie Instandhaltung Stauanlagen
d) keine Nutzung als Angelteich
Allgemeine Verpflichtungen T2 und T3:
a) keine Wassergeflügelhaltung
b) keine gewerblichen Freizeitaktivitäten (zum Beispiel öffentliche Einrichtungen für Baden und Bootfahren)
c) keine Uferbefestigung mit Mauerwerk oder ähnlichen Baumaterialien, außer Stau-, Zulauf- und Wasserverteilungsanlagen
d) Desinfektion mit Branntkalk ausschließlich in unbespannter Fischgrube oder zur Bekämpfung von Fischkrankheiten soweit im gesetzlichen Rahmen und nach tierärztlicher Indikation
e) Schaffung von Voraussetzungen zur Bergung sowie zum Umsetzen oder Rückbesatz heimischer Wildfische bei Abfischungen
f) Schaffung von Voraussetzungen zum Umsetzen von Amphibienlaich oder Kaulquappen bei Abfischungen
g) Pflege der Wirtschaftswege, Grabenpflege, Grabeninstandhaltung
h) jährliche Durchführung der Maßnahmen zur Teichpflege und zum Erhalt der Kulturlandschaft (T1)
Spezifische Verpflichtungen T2 und T3:
T2a – Artenschutz und Lebensräume – Teichbodenvegetation
a) Nachweis der Bewirtschaftung durch Besatz des Teiches mit mindestens 30 Kilogramm Nutzfischen je Hektar Teichfläche; Besatzvorgabe gilt nicht für Besatz mit Brut oder vorgestreckten Fischen (NO/Nv)
b) keine Düngung, außer mit Festmist und/oder Gründüngung zur Vorbereitung von K1-Teichen
c) Kalkungen zur Teichkonditionierung im Frühjahr ausschließlich mit Kalkmergel; in begründeten Fällen sind Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig
d) Einhaltung der Festlegungen zur Stauhaltung/Wiederanstau nach einer der folgenden Varianten
(1) Trockenlegung nach Abfischung für mindestens sechs Wochen, keine Bodenbearbeitung, ausgenommen Gründüngung für K1-Teiche
(2) mindestens bis 1. Juni des Folgejahres Trockenlegung für Teilbereiche, langsamer Anstau vor dem 1. Juni möglich, soweit trockene Bereiche verbleiben, keine Bodenbearbeitung, ausgenommen Gründüngung für K1-Teiche
(3) gemäß Vereinbarung mit der zuständigen Naturschutzbehörde
In begründeten Fällen sind Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig.
T2b – Artenschutz und Lebensräume-Amphibien, Wirbellose, Fische, Wasserpflanzen
a) Nachweis der Bewirtschaftung durch Besatz des Teiches mit mindestens 30 Kilogramm Nutzfischen je Hektar Teichfläche; Besatzvorgabe gilt nicht für Besatz mit Brut oder vorgestreckten Fischen (NO/Nv)
b) kein Besatz mit Raubfischen
c) Kalkungen zur Teichkonditionierung im Frühjahr ausschließlich mit Kalkmergel; in begründeten Fällen sind
Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig
d) kein Besatz mit Graskarpfen
e) Einhaltung der Festlegungen zur Stauhaltung/Wiederanstau nach einer der folgenden Varianten:
(1) Beginn der Bespannung spätestens am 1. März des Folgejahres
(2) sofortiger Wiederanstau nach Abfischung
(3) gemäß Vereinbarung mit der zuständigen Naturschutzbehörde
In begründeten Fällen sind Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig.
T2c – Artenschutz und Lebensräume – Fischfressende Tierarten
a) Besatz der Teiche mit mindestens 200 Kilogramm Satzfischen je Hektar Teichfläche
b) Kalkungen zur Teichkonditionierung im Frühjahr nur mit Kalkmergel; in begründeten Fällen sind Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig
c) Einhaltung der Festlegungen zur Stauhaltung/Wiederanstau nach einer der folgenden Varianten:
(1) Winterbespannung mit Besatz zur Erreichung des höchstmöglichen Wasserstandes im Teich, spätestens ab 1. November bis mindestens 1. März des Folgejahres
(2) Beginn Teichbespannung spätestens am 1. März des Folgejahres; diese Variante ist je Teich höchstens zweimal in fünf Jahren zulässig
(3) gemäß Vereinbarung mit der zuständigen Naturschutzbehörde
In begründeten Fällen sind Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig.
T3a – Ertragsvorgaben – Zielertrag
a) Nachweis der Bewirtschaftung durch Besatz des Teiches mit mindestens 30 Kilogramm Nutzfischen je Hektar Teichfläche; Besatzvorgabe gilt nicht für Besatz mit Brut oder vorgestreckten Fischen (NO/Nv)
b) Ertrag höchstens 500 Kilogramm Nutzfische je Hektar Teichfläche
c) kein Besatz mit Raubfischen
d) keine Düngung, außer mit Festmist und/oder Gründüngung zur Vorbereitung von K1-Teichen
e) Kalkungen zur Teichkonditionierung im Frühjahr nur mit Kalkmergel; in begründeten Fällen sind Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig
f) kein Besatz mit Graskarpfen
g) Einhaltung der Festlegungen zur Stauhaltung/Wiederanstau nach einer der folgenden Varianten:
(1) Beginn Teichbespannung spätestens am 1. März des Folgejahres
(2) sofortiger Wiederanstau nach Abfischung
(3) gemäß Vereinbarung mit der zuständigen Naturschutzbehörde
In begründeten Fällen sind Ausnahmen nur nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig.
T3b – Ertragsvorgaben – ohne Nutzung
a) kein Fischbesatz
b) Erhaltung röhrichtfreier Bereiche mit offenen Wasserflächen
c) Einhaltung der Festlegungen zur Stauhaltung/Wiederanstau nach einer der folgenden Varianten:
(1) ganzjährige Bespannung
(2) Kontrollabfischung mit anschließendem sofortigem Wiederanstau; diese Variante ist je Teich mindestens einmal im Verpflichtungszeitraum durchzuführen
6.2.2.2 Die Unterstützung nach Nr. 4.2.3 wird nur gewährt, wenn
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sich der Begünstigte verpflichtet, die vereinbarten Umweltauflagen mindestens fünf Jahre einzuhalten,
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die Umweltauflagen über die reine Anwendung des Unionsrechtes und des nationalen Rechts hinausgehen und
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der Umweltnutzen des Vorhabens von der zuständigen Naturschutzbehörde bestätigt wird.
6.2.2.3 Vorhaben nach T3b dürfen nur bis maximal 10% der insgesamt nach Nr. 4.2 beantragten Fläche unterstützt werden.
7 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
7.1 Zuwendungsart: Projektförderung
7.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung für Vorhaben nach Nr. 4.1, 4.3, 4.4, 4.5 Festbetragsfinanzierung für Vorhaben nach Nr. 4.2
7.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss
7.4 Bemessungsgrundlage:
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Zuwendungsfähig sind bei Investitionen alle nachgewiesenen Ausgaben bzw. Mehraufwendungen ohne Mehrwertsteuer. Ausgewiesene Skonti und Rabatte sind nicht zuschussfähig.
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Eigenanteile können als Kredite/Darlehen sowie als bare Leistungen des Zuwendungsempfängers erbracht werden.
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Die Berechnung der Ausgleichszahlungen nach Nr. 4.2 erfolgt wie nachfolgend beschrieben: Betriebswirtschaftliche Berechnung der Kosten und potenziellen Erlöse für konventionelle Aquakultur (Basisvariante). Berechnung der Mehrkosten und Einkommensverluste durch Umweltleistungen (Fördervariante) auf Basis einer Erlös- und Kostendifferenzrechnung. Bezugsgröße für die Berechnung ist der eine Bewirtschaftungseinheit bildende Teich, bestehend aus Wasserfläche und soweit in der Referenz enthalten, Schilfgürtel, Gräben, ggf. Inseln, Verlandungszonen und angrenzende Dämme sowie ggf. Wirtschaftswege in Hektar.
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Die Größe der förderfähigen Antragsparzelle wird von der Bewilligungsbehörde festgestellt. Eine Überschneidung mit angrenzenden Feldblöcken Landwirtschaft und Forsten ist dabei auszuschließen.
7.5 Beihilfeintensität
7.5.1 Bei der öffentlichen Beteiligung an einem Vorhaben dürfen die Anteile der EMFF-Mittel 75 v.H. und die Anteile des Landes oder des Bundes und des Landes bei GA-Mitteln 25 v.H. nicht überschreiten.
7.5.2 Für Vorhaben nach Nr. 4.1, 4.3 und 4.4 beträgt der Beihilfesatz maximal 50% der förderfähigen Ausgaben. Abweichend von Satz 1 kann für Vorhaben nach Nr. 4.4 ein Beihilfesatz von bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist.
7.5.3 Die Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 4.2 beträgt jährlich
T1 – Teichpflege und Erhalt der Kulturlandschaft: 186,00 Euro/Hektar
T2a – Artenschutz und Lebensräume – Teichbodenvegetation: 320,00 Euro/Hektar
T2b – Artenschutz und Lebensräume – Amphibien, Wirbellose, Fische, Wasserpflanzen: 340,00 Euro/Hektar
T2c – Artenschutz und Lebensräume- Fischfressende Tierarten: 353,00 Euro/Hektar
T3a – Ertragsvorgaben – Zielertrag: 419,00 Euro/Hektar
T3b – Ertragsvorgaben – ohne Nutzung: 444,00 Euro/Hektar
8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1 Die Bewilligung einer Zuwendung für ein Vorhaben kann nur erfolgen, wenn die für die Umsetzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, positiv beschiedene Bauvoranfragen, wasser-, naturschutz-, tierschutz- oder emissionsschutzrechtliche Erlaubnisse) bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
8.2 Der Zuwendungsempfänger hat sein Einverständnis zu erklären, dass die Einhaltung seiner Verpflichtungen sowie seiner Angaben zum Antrag an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können und dass er oder sein Vertreter dem beauftragten Kontrollpersonal die Gebäude bezeichnen, es in diese begleiten, ihm das Betretungsrecht, das Recht auf eine angemessene Verweildauer in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie die Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen einräumen wird.
8.3 Gehen während des Verpflichtungszeitraums das Unternehmen oder Teile davon, für die die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über, muss der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, sofern der Übernehmer die weitere Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen verweigert.
9 Verfahren
9.1 Antragsverfahren
9.1.1 Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist beim Thüringer Forstamt Frauenwald, Sachgebiet Förderung, Forsthaus Allzunah in 98711 Frauenwald, unter Verwendung der von der Verwaltungsbehörde vorgegebenen Antragsformulare zu stellen. Verwaltungsbehörde ist das für Fischerei zuständige Ministerium, derzeit Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL).
9.1.2 Die Antragsformulare einschließlich erforderlicher Anlagen können bei der Bewilligungsbehörde angefordert oder auf der Internetseite des TMIL unter https://www.thueringen.de/th9/tmil/fischerei/index.aspx heruntergeladen werden.
9.1.3 Anträge sind grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres zu stellen.
9.2 Bewilligungsverfahren
9.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Forstamt Frauenwald, Sachgebiet Förderung, Forsthaus Allzunah in 98711 Frauenwald.
9.2.2 Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer von der Bewilligungsbehörde festzusetzenden Priorität vorgenommen werden. Die vom Begleitausschuss des EMFF-OP Deutschland bestätigten „Auswahlkriterien” sind konsequent zu beachten. Neben den Bestimmungen der EMFF-Verordnung sind Grundlage der Entscheidung das OP EMFF Deutschland und diese Richtlinie.
9.3 Auszahlungsverfahren
9.3.1 Die Auszahlungen erfolgen auf Antrag des Zuwendungsempfängers.
9.3.2 Dem Zahlantrag für investive Vorhaben sind Originalbelege und Nachweise der bezahlten Rechnung (Kontoauszüge im Original) beizufügen. Zahlungen von Teilbeträgen können in Abhängigkeit vom Investitionsfortschritt bei Vorliegen der Bedingung nach Satz 1 erfolgen.
9.3.3 Dem Zahlantrag für Vorhaben nach Nr. 4.2 sind geeignete Unterlagen (z.B. Teichbuch) beizufügen, anhand derer die Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen und Auflagen nachvollzieh- und nachweisbar sind. Ergänzend hierzu sind vor Auszahlung von der Bewilligungsbehörde unter Einbeziehung der Fischereifachberatung und/oder der zuständigen Naturschutzbehörde Stichprobenkontrollen durchzuführen.
9.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist formgebunden zu erstellen und mit dem letzten Auszahlungsantrag spätestens aber zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der Vordruck wird von der Bewilligungsbehörde mit dem Zuwendungsbescheid ausgereicht. Bestandteile des Verwendungsnachweises bei allen Maßnahmen sind die zahlenmäßige Zusammenstellung der Belege (zahlenmäßiger Verwendungsnachweis) und der Sachbericht. Die Vorlage des zahlenmäßigen Verwendungsnachweises entfällt für Vorhaben nach Nr. 4.2.
9.5 Zu beachtende Vorschriften
9.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Ebenso gelten die §§ 48, 49 und 49 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes.
9.5.2 Der Antragsteller/Zuwendungsempfänger ist zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung aller dem Nachweis über die Durchführung der Maßnahme dienenden Belege verpflichtet. Darüber hinaus behält sich der Zuwendungsgeber weiter gehende Regelungen vor. Die Angaben zum Antrag sind subventionserheblich i.S. § 264 Strafgesetzbuch (StGB) i.V. mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. 1 S. 2034, 2037).
9.6 Prüfungsrecht
9.6.1 Die rechtmäßige Verwendung der Zuwendung kann jederzeit durch die zuständigen Behörden überprüft werden. Die zuständigen Behörden der Europäischen Kommission sowie die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stellen sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO) prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat hierfür den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden einschließlich der Geschäftsräume zu gewähren, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich geförderte Gegenstände in diesen befinden.
9.6.2 Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) sowie des Bundesrechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes bleiben davon unberührt.
9.7 Die auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie erhobenen Angaben werden zur zentralen Bearbeitung der Anträge gespeichert und für die Berichterstattung an die Verwaltungsbehörde weitergegeben. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht halbjährlich ein Verzeichnis der Zuwendungsempfänger mit den gemäß Artikel 119 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 508/2014 erforderlichen Informationen.
10 Technische Hilfe
Für die Durchführung des EMFF können gemäß Artikel 78 Verordnung (EU) Nr. 508/2014 i.V.m. Artikel 59 VO (EU) Nr. 1303/2013 Vorhaben zur Ausarbeitung, Verwaltung, Begleitung, Bewertung, Information und Kommunikation, zur Vernetzung, Konfliktbeilegung sowie zur Kontrolle und Prüfung unterstützt werden. Die Vorhaben werden von der Verwaltungsbehörde ausgewählt und finanziert.
Die Vorhaben können auch vorherige und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen.
Die hierfür eingesetzten Mittel dürfen maximal 6% des Gesamtbetrages der im Gesamtzeitraum zur Verfügung stehenden Mittel betragen.
11 Inkrafttreten, Befristung
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und wird auf die Dauer des laufenden Operationellen Programms und dessen passive Phase bis 31. Dezember 2023 befristet.