Förderprogramm

Garantien für Arbeitnehmerbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsprogramm)

Förderart:
Garantie
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Bürgschaftsbank Thüringen GmbH

Bonifaciusstraße 19

99084 Erfurt

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in einem kleinen oder mittleren Unternehmen in Thüringen angestellt sind und planen, sich am Unternehmen zu beteiligen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Garantie für Ihre Beteiligung erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen fördert Ihre Beteiligung als Mitarbeiterin und Mitarbeiter an dem Unternehmen, bei dem Sie angestellt sind. Die Beteiligung erfolgt normalerweise im Rahmen eines gesellschaftlichen Zusammenschlusses wie einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

Die Förderung erfolgt als Garantie.

Die Garantie deckt 80 Prozent der eingezahlten Beteiligungssumme (maximal EUR 250.000 je Unternehmen) sowie des vertraglich gesicherten Beteiligungsertrages bei einer Laufzeit von maximal 15 Jahren.

Die Förderung ist auf maximal 15 Jahre begrenzt.

Richten Sie Ihren Antrag bitte gemeinsam mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vor der Wirksamkeit der zu fördernden Beteiligungsvereinbarung an die Bürgschaftsbank Thüringen GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder deren Zusammenschluss (Arbeitnehmerbeteiligungsgesellschaft) gemeinsam mit dem Unternehmen, an dem die Beteiligung erfolgt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre geplante Arbeitnehmerbeteiligung erfolgt an einem kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft oder der freien Berufe mit Betriebssitz in Thüringen.
  • Die Betriebsstätte, an der Sie sich beteiligen wollen und in der Sie beschäftigt sind, liegt in Thüringen. Ihr Beschäftigungsverhältnis besteht seit mindestens einem Jahr und ist zum Zeitpunkt der Annahme des Garantieangebotes wirksam.
  • Die Arbeitnehmerbeteiligungsgesellschaft stellt bilanzielles Eigenkapital dar oder ist eigenkapitalähnlich diesem wirtschaftlich zuzurechnen.
  • Das Unternehmen, an dem Sie sich beteiligen wollen, lässt hinsichtlich seiner Marktbehauptungschance und der Qualität seiner Unternehmensführung eine vertragsgemäße Umsetzung der Beteiligung erwarten.
  • Die Beteiligung hat eine Höhe von maximal EUR 250.000 und eine Laufzeit von mindestens 5 Jahren.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Arbeitnehmerbeteiligungen im Freistaat Thüringen (Mitarbeiterbeteiligungsprogramm)
[Vom 17. Oktober 2013
zuletzt geändert am 5. November 2018]

1 Allgemeines

1.1 Der Freistaat Thüringen (Garantiegeber, im Folgenden Freistaat), dieser vertreten durch den Thüringer Finanzminister, übernimmt Garantien für Beteiligungen von Arbeitnehmern (Garantienehmer und Beteiligungsgeber) an Thüringer Unternehmen (Beteiligungsnehmer). Der Freistaat beabsichtigt damit, die Identifikation der Arbeitnehmer mit ihrem Unternehmen zu erhöhen, die Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand zu stärken und schließlich die Eigenkapitalausstattung der Unternehmen zu verbessern.

1.2 Die Garantien werden auf der Grundlage des § 39 Thüringer Landeshaushaltsordnung (LHO) und im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz übernommen. Soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, finden die Richtlinien des Freistaats für die Übernahme von Bürgschaften zu Gunsten der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe (Landesbürgschaftsprogramm) einschließlich des beigefügten Prüfrasters für staatliche Bürgschaften in der jeweils gültigen Fassung sinngemäße Anwendung.

1.3 Ein Anspruch auf Übernahme von Garantien nach diesen Richtlinien besteht nicht. Garantien werden erst nach vorheriger Prüfung des einzelnen Arbeitnehmerbeteiligungsvorhabens übernommen.

1.4 Diese Richtlinien sind als Allgemeine Bedingungen für die Arbeitnehmerbeteiligungsgarantien von den Arbeitnehmern (über ihre Treuhänder) sowie vom Unternehmen anzuerkennen. Sie sind Bestandteil des Garantievertrages.

2 Förderfähige Unternehmen

2.1 Förderfähig sind Arbeitnehmerbeteiligungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe. Das Unternehmen muss zumindest eine Betriebsstätte im Freistaat unterhalten.

2.2 Förderfähig sind Arbeitnehmerbeteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Kommission in der jeweils gültigen Fassung (derzeit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008, ABl. L 214 vom 09.08.2008, S.3).

2.3 Das Unternehmen muss im Hinblick auf seine Marktbehauptungschance und die Qualität seiner Unternehmensführung eine vertragsgemäße Umsetzung der Beteiligung erwarten lassen.

2.4 Unternehmen, die nicht dem Geltungsbereich der jeweils gültigen Verordnung der Europäischen Kommission über De-minimis-Beihilfen unterliegen (derzeit Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 1) sind von der Förderung ausgeschlossen.

3 Förderfähige Arbeitnehmer

3.1 Der Arbeitnehmer muss in einer Betriebsstätte beschäftigt sein, die im Freistaat gelegen ist.

3.2 Förderfähig sind alle beim Unternehmen abhängig beschäftigten Personen. Eingeschlossen sind auch gesetzlich geförderte Arbeitnehmer (insbesondere nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches).

3.3 Von der Förderung sind die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer sowie leitende Angestellte (vgl. § 5 Abs. 2 bis 4 Betriebsverfassungsgesetz) ausgeschlossen.

3.4 Der Arbeitnehmer muss im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Unternehmen beschäftigt sein. Zum Zeitpunkt der Annahme des Garantieangebotes muss das Beschäftigungsverhältnis noch wirksam sein.

3.5 Eine Beteiligung kann unter Wahrung der Garantierechte nur auf Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen übertragen werden.

4 Arbeitnehmerbeteiligungsgesellschaft

4.1 Es ist eine Vielzahl von Arbeitnehmerbeteiligungen in einem Unternehmen anzustreben. Diese Beteiligungen müssen durch einen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss organisiert sein (indirekte Beteiligung am Unternehmen). Regelform ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

4.2 Die ausschließliche Geschäftstätigkeit einer Arbeitnehmerbeteiligungsgesellschaft besteht in der Auf- und Einbringung sowie in der Verwaltung des Arbeitnehmerbeteiligungskapitals.

4.3 Einer der Arbeitnehmer tritt als Geschäftsführer der Arbeitnehmerbeteiligungsgesellschaft gegenüber dem Freistaat treuhänderisch für die Arbeitnehmer auf. Im Einzelfall kann mit Zustimmung des Freistaates ein anderer Treuhänder bestimmt werden.

4.4 Die Mittel aus den Beteiligungen der Arbeitnehmer sind von der Arbeitnehmerbeteiligungsgesellschaft in voller Höhe im Unternehmen einzubringen.

4.5 An einem Unternehmen darf nur eine geförderte Arbeitnehmerbeteiligungsgesellschaft beteiligt sein.

5 Förderfähige Arbeitnehmerbeteiligungen

5.1 Eine besondere Rechtsform für die Beteiligung der Arbeitnehmerbeteiligungsgesellschaft ist nicht vorgeschrieben. Die Beteiligung muss jedoch bilanzielles Eigenkapital darstellen oder als eigenkapitalähnlich diesem wirtschaftlich zugerechnet werden können. Regelform für die Beteiligung ist eine stille Gesellschaft. Auch die Einräumung von Genussrechten ist förderfähig. Eine mehrheitliche unmittelbare Beteiligung ist von der Förderung ausgeschlossen.

5.2 Die Mittel aus der Beteiligung dürfen für betriebliche Investitionen sowie zur Sicherstellung des Betriebsmittelbedarfs verwendet werden.

5.3 Förderfähig ist eine Beteiligung bis zu einem Gesamtbetrag i.H.v. 250.000 Euro je Unternehmen.

5.4 Für eine schon vor dem Garantieantrag wirksam vereinbarte Beteiligung kann eine Garantie nicht übernommen werden.

5.5 Die Beteiligung darf nicht durch Kredite des Unternehmens refinanziert werden. Eine Finanzierung der Beteiligung aus zulässig einbehaltenen Lohn- und Gehaltsbestandteilen ist möglich.

5.6 Die Laufzeit der Beteiligung soll fünf Jahre nicht unterschreiten. Im Beteiligungsvertrag ist vorzusehen, dass die Beteiligung auch seitens der Arbeitnehmer (über ihren Treuhänder) aus wichtigem Grund jederzeit gekündigt werden kann.

6 Beteiligungsgarantie

6.1 Garantien werden nur unmittelbar zugunsten der Beteiligung der Arbeitnehmerbeteiligungsgesellschaft am Unternehmen übernommen.

6.2 Die Garantie wird wirksam, wenn das Garantieangebot des Freistaates vom Treuhänder schriftlich angenommen wird und der Beteiligungsvertrag mit dem Unternehmen wirksam vereinbart ist.

6.3 Die Garantie wird in Höhe von bis zu 80 v.H. der eingezahlten Beteiligungssumme übernommen. Das Unternehmen oder Dritte dürfen dem Arbeitnehmer für den nicht garantierten Teil der Beteiligung keine Sondersicherheiten gewähren.

6.4 Die Garantie umfasst quotal die vereinbarten Beteiligungserträge, höchstens jedoch bis zur Höhe des jeweiligen Spareckzinses zzgl. 1 v.H. Etwaige Nachschussverpflichtungen des Arbeitnehmers werden von der Garantie nicht umfasst.

6.5 Die Garantie vermindert sich anteilig um vertraglich vereinbarte Rückzahlungen sowie um Entnahmen, soweit sie dem Unternehmen nicht wieder unmittelbar und unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Die Garantie vermindert sich nicht bei Auszahlung von vertraglich vereinbarten Erträgen aus der Beteiligung.

6.6 Eine Abtretung der Rechte aus der Beteiligungsgarantie ist nur zu Zwecken der Finanzierung der Beteiligung zulässig.

6.7 Die Laufzeit der Garantie entspricht grundsätzlich der vereinbarten Laufzeit des Beteiligungsvertrages. Sie ist jedoch auf höchstens 15 Jahre nach Zustandekommen des Garantievertrages begrenzt.

7 Verfahren

7.1 Der Freistaat Thüringen beauftragt die Bürgschaftsbank Thüringen GmbH (BBT) mit der Durchführung des Förderverfahrens, d.h. insbesondere mit der Begutachtung des Antrages, mit der Verwaltung und Überwachung sowie mit einer etwaigen Abwicklung der Garantie. Näheres regelt ein Geschäftsbesorgungsvertrag.

7.2 Anträge auf Übernahme einer Arbeitnehmerbeteiligungsgarantie sind vom Treuhänder und von der Geschäftsführung des Unternehmens gemeinsam bei der BBT auf dem dafür geltenden Vordruck zu stellen. Der Antrag muss eine umfassende Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und der rechtlichen Ausgestaltung des Beteiligungsvorhabens enthalten.

7.3 Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Hausbank des Unternehmens sowie der zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer beizufügen. Der Treuhänder hat in seinem Antrag zu bestätigen, dass das Unternehmen seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber den sich beteiligenden Arbeitnehmern vor Antragstellung offengelegt hat.

7.4 Die BBT zeigt dem Thüringer Finanzministerium einen eingegangenen Antrag unverzüglich an. Dieses äußert sich bei Bedarf zur grundsätzlichen Vereinbarkeit des Antrages mit den Richtlinien.

7.5 Über die Bewilligung des Garantieantrages entscheidet ein Garantieausschuss. Dem Garantieausschuss gehören ein Vertreter aus den Bereichen der Kammern oder der Geschäftsbanken sowie je ein Vertreter des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit [*] und des Thüringer Finanzministeriums an. Die Geschäftsführung des Garantieausschusses obliegt der BBT. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

7.6 Der Ausschuss entscheidet auf der Grundlage einer gutachterlichen Empfehlung der BBT unter Einbeziehung von Entwürfen zu dem Gesellschafts- und dem Beteiligungsvertrag sowie zu einem Garantieangebot. Eine Garantie kann nur einstimmig übernommen werden.

7.7 Im Fall der Bewilligung des Garantievertrages übermittelt die BBT dem Treuhänder auf der Grundlage der Ausschussentscheidung unverzüglich ein Garantieangebot. Dieses muss innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Zugang angenommen sein. Die BBT zeigt dem Thüringer Finanzministerium die Annahme des Angebotes an.

7.8 Die an der Antragsbearbeitung und an der Entscheidung Beteiligten sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Alle Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.

7.9 Eine Garantie nach dieser Richtlinie ist eine Leistung nach dem Thüringer Subventionsgesetz vom 16.12.1996 (ThürSubvG – GVBl. S. 319) sowie eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Angaben über die Antragsberechtigung nach diesen Richtlinien sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.

8 Kosten

8.1 Für die Übernahme einer Garantie werden ein einmaliges Bearbeitungsentgelt sowie laufende Garantieprovisionen erhoben. Die Kosten sind vom Unternehmen und der Arbeitnehmerbeteiligungsgesellschaft gesamtschuldnerisch zu tragen. Eine Vereinbarung zu den Garantiekosten ist im Rahmen des Beteiligungsvertrages zulässig.

8.2 Die Antragstellung begründet die Pflicht zur Entrichtung eines einmaligen Bearbeitungsentgeltes von 0,75 v.H. des Garantiebetrages (ohne Beteiligungserträge). Die Bearbeitung des Antrages wird erst mit Zahlung des Bearbeitungsentgeltes aufgenommen.

8.3 Die Aushändigung des Garantieangebotes an den Treuhänder begründet die Pflicht zur Entrichtung einer jährlichen Provision von 1,5 v.H. des Garantiebetrages (ohne Beteiligungserträge). Diese endet mit Rückgabe der Garantieerklärung. Maßgeblich ist der Stand der Garantie am 31.12. des Vorjahres. Im Jahr der Begründung und des Wegfalls der Provisionspflicht beträgt die Provision ein Zwölftel des laufenden Jahresentgeltes je angefangenen Monat. Die Provision wird zum 31.03. des nachfolgenden Jahres oder zum Ende des dritten Monats nach Wegfall der Provisionspflicht fällig.

8.4 Die Pflicht zur Entrichtung der Garantieprovision entfällt bei Ablauf (Ziffer 6.7) oder bei Eintritt der Inanspruchnahmemöglichkeit (Ziffer 9.1).

9 Inanspruchnahme aus der Garantie

9.1 Der Freistaat Thüringen kann aus der Garantie in Anspruch genommen werden, wenn bei dem Unternehmen ein Gesamtvollstreckungs- bzw. Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn die Beteiligung nach Fälligkeit nachweislich aus sonstigen Gründen vom Unternehmen nicht zurückgezahlt werden kann. Eine Arbeitnehmerbeteiligung kann an einem außergerichtlichen Vergleich unter gleichzeitiger Wahrung ihrer Garantierechte nicht teilnehmen.

9.2 Des Weiteren kann der Freistaat wegen der Beteiligungserträge in Anspruch genommen werden, wenn sich bei Inanspruchnahme aus der Garantie ergibt, dass vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf einen Beteiligungsertrag innerhalb der Grenzen der Ziffer 6.4 nicht oder nicht in vollem Umfang befriedigt worden sind.

9.3 Der Ausfall der Beteiligung muss während der Laufzeit der Garantie eingetreten sein. Mit Ablauf der Garantie wird der Freistaat aus seiner Garantieverpflichtung frei, wenn er nicht unverzüglich wegen des Ausfalls der Beteiligung in Anspruch genommen wird.

9.4 Ersatzansprüche wegen Verzugsschadens, Rechtsverfolgungskosten oder sonstiger Aufwendungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Beteiligung sind von der Garantie nicht umfasst.

9.5 Mit der Inanspruchnahme aus der Garantie hat der Treuhänder für die Arbeitnehmer die Abtretung der Ansprüche aus dem Beteiligungsverhältnis an den Freistaat für den Fall des Garantieeintritts in Höhe der zu leistenden Zahlung anzubieten.

9.6 Der Freistaat wird aus seiner Garantie durch Anerkennung seiner Einstandspflicht und durch Zahlungen auf ein vom Treuhänder einzurichtendes Sonderkonto frei.

9.7 Der Treuhänder ist verpflichtet, die Garantiezahlungen in entsprechender Anwendung der Ziffern 6.3 und 6.4 an die Arbeitnehmer auszukehren.

10 Mitteilungs- und Zustimmungspflichten, Auskunfts- und Prüfungsrechte

10.1 Veränderungen des Beteiligungsvertrages sind dem Freistaat unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung.

10.2 Der Treuhänder hat darüber hinaus alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen, insbesondere wenn:

  • das Unternehmen wesentliche Bestimmungen des Beteiligungsvertrages verletzt,
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens (oder seines Mehrheitsgesellschafters) beantragt wird,
  • sonstige Umstände bekannt werden, welche die vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung gefährden oder
  • das Unternehmen seine Betriebsstätte außerhalb des Freistaates zu verlegen oder aufzugeben beabsichtigt.

10.3 Arbeitnehmer und Treuhänder sowie das Unternehmen haben dem Freistaat, der BBT und den durch die beauftragten Dritten die im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

10.4 Die Arbeitnehmerbeteiligungsgesellschaft sowie das Unternehmen sind verpflichtet, jederzeit eine Prüfung durch den Freistaat, die BBT oder durch von diesen beauftragte Dritte zu dulden. Soweit das Unternehmen geprüft wird, trägt dieses die Kosten der Prüfung.

10.5 Der Thüringer Rechnungshof hat das in der LHO vorgesehene Prüfungsrecht.

11 EU-beihilferechtliche Bestimmungen

Garantien nach diesen Richtlinien werden auf der Grundlage der Verordnung der Europäischen Kommission über De-minimis-Beihilfen in der jeweils gültigen Fassung (derzeit Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352 vom 24.12.2013 S.1) übernommen.

12 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01.01.2014 in Kraft. Sie finden auf alle Arbeitnehmerbeteiligungen Anwendung, die nach Inkrafttreten auf Grundlage dieser Richtlinien bewilligt werden.

13 Geltungsdauer

Diese Richtlinien gelten – wenn sie nicht vorher aufgehoben werden – bis zum 31.12.2023.

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