Förderprogramm

Digitalbonus

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Digitalisierung
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft

Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank

Weiterführende Links:
Digitalbonus Thüringen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in die Digitalisierung Ihres kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) oder in die Verbesserung der IT-Sicherheit in Ihrem Betrieb investieren, können Sie einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Thüringer Freistaat unterstützt Sie als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) bei der digitalen Transformation Ihres Betriebs.

Sie bekommen den Digitalbonus für Vorhaben in den Bereichen

  • Digitalisierung und Automatisierung von Betriebsprozessen,
  • Digitalisierung und Automatisierung von Produkten und Dienstleistungen sowie
  • Einführung oder Verbesserung von Lösungen in den Bereichen Datenverarbeitung, Datenverwaltung sowie Datensicherheit und Cybersicherheit einschließlich externer Dienstleistungen.

Darüber hinaus werden Schulungen von Ihren Beschäftigten gefördert, die im Zusammenhang mit Ihrem geförderten Digitalisierungsprojekt stehen (beispielsweise Einweisung in neue Software und Technik).

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch EUR 15.000.

Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens EUR 5.000 betragen und dürfen EUR 150.000 nicht übersteigen.

Sie können höchstens 2 Anträge stellen.

Reichen Sie Ihren Antrag zusammen mit Ihrem Digitalisierungskonzept bitte vor Beginn Ihres Vorhabens über das Thüringer Förderportal bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU, vor allem des verarbeitenden Gewerbes, der unternehmensnahen Dienstleistungen, des Baugewerbes, des Handwerks und des Handels, des Gastgewerbes, der Veranstaltungswirtschaft (ohne Freizeitwirtschaft) sowie der wirtschaftsnahen und kreativwirtschaftlichen Freien Berufe.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss zu einem bedeutenden Digitalisierungsfortschritt in Ihrem Betriebsprozess beziehungsweise Produkt- und Dienstleistungsportfolio oder zu einer wesentlichen Verbesserung der Informationssicherheit Ihres Unternehmens führen.
  • Sie führen Ihr Vorhaben in Thüringen durch.
  • Mit der Antragstellung müssen Sie ein Konzept einreichen, das das Vorhaben beschreibt und den erwarteten Digitalisierungsfortschritt für Ihr Unternehmen verdeutlicht.
  • Sie sichern die Gesamtfinanzierung der Maßnahme.
  • Sie beginnen Ihr Vorhaben frühestens 1 Tag nach Antragseingang im Thüringer Förderportal und beenden es innerhalb eines Jahres.
  • Ihre Unternehmenstätigkeit ist auf eine tragfähige Vollexistenz ausgerichtet und lässt einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zum Förderprogramm Digitalbonus Thüringen

[Vom 22. Dezember 2023]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) gewährt die Thüringer Aufbaubank (TAB) kleinen und mittleren Unternehmen, die die Kriterien nach Ziffer 3. der vorliegenden Richtlinie erfüllen, Zuwendungen in Form von Zuschüssen für Vorhaben auf der Grundlage der folgenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

  • Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 ThürLHO,
  • Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz),
  • Thüringer Haushaltsgesetz,
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (ABl. EU L 352/1 v. 24.12.2013) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen1) (De-minimis-VO),
  • Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49, 49a

Im Rahmen der Förderung wird sichergestellt, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen berücksichtigt und jede Form der Diskriminierung ausgeschlossen wird.

Die Zuschüsse werden für Investitionsvorhaben von Unternehmen mit Betriebsstätten in Thüringen gewährt, die nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) oder entsprechender Programme des Bundes gefördert werden.

Die Förderung hat zum Ziel, die gewerbliche Wirtschaft bei der digitalen Transformation zu unterstützen. Die Förderung soll zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Informationssicherheit, Steigerung der Effizienz betrieblicher Prozesse sowie Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen und innovativer Geschäftsmodelle beitragen.

Die Förderung wird ausschließlich aus Landesmitteln finanziert. Als Indikatoren für die Zielerreichung dienen insbesondere die unterstützten Gesamtausgaben und die Anzahl der unterstützten Vorhaben zur Digitalisierung in Unternehmen.

Die Zuwendungen aus diesem Programm sind zusätzliche Hilfen. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Der Zuwendungsgeber entscheidet über die Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Für eine Förderung werden Vorhaben ausgewählt, bei denen die Ausgaben zu einem nicht unerheblichen Digitalisierungsfortschritt im Betriebsprozess bzw. im Produkt- und Dienstleistungsportfolio des Unternehmens oder zu einer wesentlichen Verbesserung des Informationssicherheitsniveaus des Unternehmens führen.

Der Digitalisierungsfortschritt kann sich auch aus dem Ergebnis bzw. aus den Umsetzungsempfehlungen einer öffentlich geförderten Unternehmensberatung (bspw. über die Beratungsrichtlinie des Freistaats Thüringen oder des Förderprogramms „go-digital“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie) ergeben.

Förderfähig sind die zum Vorhaben gehörenden Ausgaben für die:

a) Digitalisierung und Automatisierung von Betriebsprozessen,

b) Digitalisierung und Automatisierung von Produkten und Dienstleistungen,

c) Einführung oder Verbesserung von Lösungen in den Bereichen Datenverarbeitung, Datenverwaltung sowie Datensicherheit und Cybersicherheit im Unternehmen, einschließlich Ausgaben für Leistungen externer Dienstleister.

Im Bewilligungszeitraum anfallende Lizenz-, Nutzungs- und Systemservicegebühren können für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten gefördert werden. Darüber hinaus können Ausgaben für Schulungen von Beschäftigten gefördert werden, die im Zusammenhang mit dem geförderten Digitalisierungsprojekt stehen (z.B. Einweisung in neue Software und Technik).

Gefördert werden Digitalisierungsvorhaben in den Bereichen:

  • Digitalisierung und Automatisierung von Betriebsprozessen, insbesondere:
  • Intelligente Vernetzung der Enterprise-Resource-Planning Systeme (ERP) und Produktionssysteme, insb. an das Manufacturing Execution System (MES) – Echtzeiterfassung,
  • Einführung von Enterprise-Resource-Planning Systemen (ERP) oder Manufacturing Execution Systemen (MES),
  • Implementierung von Dokumenten-Management-Systemen (DMS) inklusive notwendiger Server- und Netzwerkstrukturen,
  • Einbindung von cyber-physischen Systemen in die Produktion,
  • Einführung medienbruchfreier (Produktions-) Systeme,
  • Integration von Customer-Relationship-Management (CRM) Systemen an das MES,
  • Einführung von Mensch-Maschinen-Interaktion in der Produktion, wie bspw. Datenbrillen, Touchscreens, Cobots (kollaborative Roboter),
  • Integration spezieller mobiler Betriebsgeräte in die Produktionsteuerung,
  • Einführung digitaler Abbilder/Duplikate (z.B. digitale Zwillinge),
  • Implementierung additiver Fertigungsverfahren, z.B. 3D-Druck,
  • Aufbau der Infrastruktur zur Erhebung und Analyse großer Datenmengen/Big-Data-Anwendungen,
  • Integration digitaler Workflows mit Lieferanten und Kunden (e-commerce/e-procurement).

Digitalisierung und Automatisierung von Produkten und Dienstleistungen, insbesondere:

  • Einführung datenbasierter Dienstleistungen (z.B. predictive-maintenance-Anwendungen wie Fernwartung),
  • Einführung produktbegleitender und/oder Anwendungssteuerungssoftware,
  • Integration von Automatisierungssoftware zur Optimierung von Geschäftsprozessen,
  • 3D-Visualisierungen von Messeständen,
  • Einführung von Marktforschungstools zur Analyse von Kundenbedürfnissen und Markttrends,
  • Einführung von digitalen Systemen für Webshops, Click&Collect, Delivery inkl. der damit im Zusammenhang stehenden Online-Marketingmaßnahmen,
  • Implementierung von Social-Media-Tools für Contentplanung, -analyse und -monitoring
  • Anwendung von (digitalen) Standards und Normen.

Einführung oder Verbesserung von Lösungen in den Bereichen Datenverarbeitung, Datenverwaltung sowie Datensicherheit und Cybersicherheit, insbesondere:

  • Einführung von Technologien zur effizienten Speicherung, Verwaltung und Organisation von Daten (z.B. Server- und Netzwerktechnik),
  • Initialisierung der Nutzung von Cloudtechnologien,
  • Maßnahmen zur Absicherung von Unternehmensdaten und -systemen vor Bedrohungen und Cyberangriffen (z.B. Backupsysteme, Firewall usw.).

Die neu angeschafften Systeme sind bestimmungsgemäß im geförderten Unternehmen im Freistaat Thüringen zu betreiben oder zu verwenden.

3. Zuwendungsempfänger

Als förderfähiges Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Unternehmen, welches zum Zeitpunkt der Gewährung (Bewilligung) weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro aufweist.

Das antragstellende Unternehmen muss darüber hinaus in der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes, des Handwerks, des Handels, des Gastgewerbes, der Veranstaltungswirtschaft (ohne Freizeitwirtschaft) sowie der wirtschaftsnahen und kreativwirtschaftlichen Freien Berufe tätig sein.

Zu den wirtschaftsnahen Freien Berufen im Sinne dieser Richtlinie gehören insbesondere die Freien technischen und naturwissenschaftlichen Berufe und Designer. Zu den kreativwirtschaftlichen Freien Berufen im Sinne dieser Richtlinie gehören die Freien Kulturberufe sowie die Freien Medien-, Informations- und Kommunikationsberufe.

4. Förderausschlüsse

Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Ausgaben für:

  • die Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung;
  • Eigenleistungen und Personalkosten;
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter;
  • bauliche Maßnahmen;
  • Wirtschaftsgüter, die über Leasing, Mietkauf, Lieferantendarlehen oder sonstige Ratenkaufvereinbarungen finanziert werden.

Ausnahme: Investitionsdarlehen von Finanzierungsgesellschaften, sofern vertraglich eine Anzahlung oder Sondertilgung bezogen auf die Nettoanschaffungskosten in Höhe des anteiligen Zuschusses vereinbart ist,

  • reine Ersatzbeschaffungen für bereits vorher im Unternehmen verwendete Systeme ohne wesentlichen Digitalisierungsfortschritt;
  • Leistungen und Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen erbracht bzw. hergestellt oder erworben werden;
  • Aus- und Weiterbildung (inkl. Schulung von Beschäftigten), soweit es sich nicht um Schulungen im Zusammenhang mit dem geförderten Digitalisierungsvorhaben handelt;
  • Ausgewiesene Skonti, Rabatte usw. unabhängig von ihrer Inanspruchnahme, sowie Boni,
  • die Anschaffung von bereits allgemein gebräuchlicher digitaler Ausstattung, z.B.:
    • Standard-Hardware wie PCs, Laptops, Tablets und Smartphones, Fax, Scanner, Beamer, Telefone- und Telefonanlagen, Bildschirme, Anlagen und Maschinen oder Kassenhardware,
    • Standard-Software, wie übliche Betriebssysteme, Bürosoftware oder Buchhaltungssysteme,
    • herkömmliche Webseiten zur Unternehmens- und Produktpräsentation, ausgenommen hiervon sind zeitlich begrenzte 3D-Visualisierungen von Messeständen (Virtueller Messestand).

Folgende Bereiche und Branchen sind von der Förderung ausgeschlossen:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gem. „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“2),
  • Nebenerwerbsunternehmen,
  • Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand (Beteiligung ab 25 Prozent),
  • Unternehmen, an deren Förderung kein öffentliches Interesse besteht,
  • eingetragene Vereine, auch wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten,
  • Bauträger,
  • Flughafeninfrastruktur,
  • Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung,
  • Betriebe der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Aquakultur sowie des Bergbaus,
  • Unternehmen des verarbeitenden Ernährungsgewerbes soweit bei der Herstellung/Verarbeitung Produkte entstehen, die Bestandteil von Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind. Ausnahme: Unternehmen des Fleischerhandwerkes sind förderfähig (Ausgaben in die Schlachtung werden jedoch nicht gefördert),
  • Aus- und Weiterbildungseinrichtungen,
  • rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen und Freiberufler,
  • großflächige Einzelhandelsvorhaben (Verkaufsraumfläche > 800 qm; gilt nicht für die Branche Handel mit Kraftfahrzeugen),
  • Vermittler- bzw. Maklergewerbe (z.B. Reisebüros, Agenturen, Immobilienbüros, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen),
  • im medizinischen/sozialen Bereich tätige Unternehmen und Freiberufler (z.B. Sozialbetriebe, Pflegeberufe, medizinische Fußpflege) mit Ausnahme von Apotheken und Sanitätshäusern, soweit keine Neugründungen vorliegen,
  • Vermietungs- und Verpachtungsleistungen
    Ausnahmen:
    • Es liegt eine Betriebsaufspaltung im steuerrechtlichen Sinn vor (zwischen mindestens zwei rechtlich selbständigen Unternehmen besteht eine enge personelle und sachliche Verflechtung).
    • Unternehmen, die Vermietung/Verpachtung von Maschinen und/oder Einrichtungen bzw. Wirtschaftsgütern als Unternehmensgegenstand haben.
    • Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft,
  • Backshops (mit Ausnahme von Filialen klassischer Bäckereihandwerksbetriebe),
  • Callcenter,
  • Detekteien,
  • Unternehmen der Freizeitwirtschaft (z.B. Diskotheken, Spielhallen, Fitnesscenter, Sauna, Solarien, Reiseveranstalter, Kinos),
  • Personenbeförderung.

Wirtschaftszweige gem. Art. 1 der „de-minimis“-VO sind von der Förderung ausgeschlossen.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden nur Vorhaben,

  • mit deren Durchführung frühestens einen Tag nach Antragseingang im Thüringer Förderportal gemäß Ziffer 7.1 dieser Richtlinie begonnen wurde. Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung geschieht auf eigenes Risiko. Ein Anspruch auf Förderung ergibt sich daraus nicht.
  • die in Thüringen durchgeführt werden.
  • deren zuwendungsfähige Ausgaben mindestens 5.000,00 Euro betragen und grundsätzlich 150.000 Euro nicht übersteigen.
  • die in sich abgeschlossen sind (d.h. Ausgaben, die bereits Bestandteil vorangegangener Förderanträge waren, können bei Folgeanträgen nicht in die Förderung einbezogen werden bzw. können Projekte auch nicht im Rahmen vom Folgeantrag fortgesetzt werden).
  • für die nicht bereits ein Förderantrag auf einen Zuschuss im Rahmen anderer öffentlicher Förderprogramme gestellt wurde oder wird.

Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.

Das geförderte Vorhaben ist grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten durchzuführen (Bewilligungszeitraum).

6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

6.1 Art und Form der Zuwendung/Finanzierung

Die Zuwendungen werden als projektbezogene Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

Während der Laufzeit des Programms können maximal zwei Vorhaben je Zuwendungsempfänger gewährt werden.

6.2 Umfang der Zuwendungen

Der Zuschuss für Vorhaben nach Ziffer 2 beträgt bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben; die maximale Förderhöhe beträgt 15.000,00 Euro.

6.3 Beihilfewerte

Die Zuwendungen werden als sog. De-minimis-Beihilfen gewährt. Der Beihilfewert des Zuschusses entspricht der jeweiligen Barzuwendung. Die Beihilfewerte werden dem Zuwendungsempfänger in einer Bescheinigung mitgeteilt. Die aktuell geltenden Grenzwerte der De-minimis-Beihilfen sind zu beachten.

Zuschüsse können für dieselben förderbaren Aufwendungen mit anderen Nicht-De-minimis-Beihilfen (wie z.B. bestimmte Darlehen der KfW oder TAB) kumulativ in die Finanzierung einbezogen werden. Zusammen mit anderen zur Finanzierung eingesetzten Beihilfen darf die jeweilige Beihilfehöchstgrenze der dafür zutreffenden Beihilferegelung nicht überschritten werden.

7. Verfahren

Die für die Förderrichtlinie zuständige Behörde ist das TMWWDG. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Abweichend von Ziffer 3.1 Satz 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 der VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO – ANBest-P) sind möglichst drei Angebote einzuholen.

7.1 Antragsverfahren

Die Beantragung der Zuschüsse erfolgt formgebunden bei der

Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt.

Der Förderantrag ist grundsätzlich über das Thüringer Förderportal (https://thueringer-foerderportal.eu) bei der TAB zu stellen.

Soweit das Verfahren elektronisch abgewickelt wird, ist die kostenfreie qualifizierte elektronische Signatur „sign-me“ der Bundesdruckerei nach Authentifizierung über ein Video-Identverfahren im Thüringer Förderportal oder eine eigene qualifizierte elektronische Signatur des Antragstellers zur Unterzeichnung des Antrags zu nutzen.

Sofern keine qualifizierte elektronische Signatur im Thüringer Förderportal verwendet wird, muss der im Portal erfasste Antrag ausgedruckt, rechtsverbindlich unterzeichnet werden und innerhalb von 10 Kalendertagen bei der TAB eingehen. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen gilt als Antragsdatum das Eingangsdatum des Antrags im Thüringer Förderportal. Wird der unterzeichnete Antrag nach Ablauf dieser Frist vorgelegt, stellt dies die Vervollständigung des ursprünglichen Antrages dar. Antragseingang ist dann der Posteingang des unterzeichneten Antrags.

Mit der Antragstellung muss ein Konzept eingereicht werden, welches das Vorhaben beschreibt (Vergleich Ist-/Soll-Zustand; Lösungsansatz, Beschreibung Vorgehensweise) und den erwarteten Digitalisierungsfortschritt für das Unternehmen verdeutlicht.

Unvollständige Förderanträge sind nach schriftlicher Aufforderung seitens der TAB durch die Antragsteller innerhalb der von der TAB gesetzten Frist zu vervollständigen. Ein Überschreiten dieser Frist stellt einen Ablehnungsgrund dar.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt namens und im Auftrag des TMWWDG durch die TAB.

7.3 Anforderungs- und Auszahlverfahren

Der Zuschuss kann ausschließlich im Rahmen eines einzigen Abrufantrags je Vorhaben abgerufen werden.

Der Abrufantrag ist spätestens zwei Monate nach Abschluss des Vorhabens und grundsätzlich über das Thüringer Förderportal (https://thueringer-foerderportal.eu) bei der Thüringer Aufbaubank zu stellen. Über das Online-Portal wird über die erforderlichen Voraussetzungen informiert.

Die Zuschüsse können abweichend zu Ziffer 1.4 der ANBest-P nur mit dem Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben abgerufen werden. Rechnungen und Bezahlnachweise sind mit jedem Abrufantrag im Online-Portal hochzuladen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist abweichend zu Ziffer 6.1 der ANBest-P spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens gegenüber der TAB zu führen und grundsätzlich über das Thüringer Förderportal (https://thueringer-foerderportal.eu) bei der Thüringer Aufbaubank zu stellen.

Die dem Zuwendungszweck entsprechende Verwendung ist in Form eines Sachberichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises zu belegen.

Mit dem Verwendungsnachweis ist eine Bestätigung des den Jahresabschluss prüfenden Wirtschaftsprüfers vorzulegen, mit der die sachliche Richtigkeit des Verwendungsnachweises unter Beachtung der Nebenbestimmungen bestätigt wird. Zuwendungsempfänger, die ihren Jahresabschluss nicht von einem Wirtschaftsprüfer erstellen lassen, legen eine entsprechende Bestätigung ihres Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vor.

7.5 Controlling

Die Fördervorhaben werden durch das TMWWDG einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

7.6. Aufhebung des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuschüsse

Wird der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, so sind die Zuschüsse in der entsprechenden Höhe zurückzuerstatten. Gleiches gilt beim Eintritt einer auflösenden Bedingung.

7.7. Auskunfts- und Prüfungsrechte

Die TAB ist zu jeder Zeit des Verfahrens berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Gleiches gilt für das TMWWDG.

Die Auskunfts- und Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) bleiben unberührt.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen von Prüfung und Evaluierung der Förderrichtlinie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

7.8. Subventionserhebliche Tatsachen

Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes. Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, Fördermittel zweckwidrig verwendet oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetruges strafbar machen. Nach § 1 des Thüringer Subventionsgesetzes in Verbindung mit §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des StGB folgende Tatsachen

1. Angaben zum Antragsteller,

2. Angaben zum Ort des Vorhabens,

3. Rechtsform, steuer- und gesellschaftsrechtliche Verhältnisse,

4. Angaben zur Anzahl der Arbeitsplätze, zum Jahresumsatz und zur Jahresbilanzsumme,

5. Angaben zum Vorhaben (einschließlich Zweck und Laufzeit),

6. Angaben zu beantragten oder bereits erhaltenen öffentlichen Finanzierungshilfen,

7. Erklärung zum fristgerechten und bestimmungsgemäßen Einsatz der Mittel, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 Subventionsgesetz).

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-VO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-VO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Richtlinienänderung mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

                        

1) ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3, in der jeweils geltenden Fassung.

2) ABl. C 249/1 der EU vom 31.07.2014.

 

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