Richtlinie
Richtlinie zum Förderprogramm Thüringen-Invest
[Vom 14. November 2022]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) gewährt die Thüringer Aufbaubank (TAB) kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörigen wirtschaftsnaher und kreativwirtschaftlicher Freier Berufe Zuwendungen in Form von Zuschüssen und zinsgünstigen Darlehen für Vorhaben auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Erwägungsgründe sowie den folgenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 ThürLHO,
- Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz),
- Thüringer Haushaltsgesetz,
- Operationelles Programm des Freistaates Thüringen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung EFRE in der Förderperiode 2014–2020 auf Basis der Verordnungen der Europäischen Union über die Strukturfonds1) (außer für Vorhaben gemäß Ziffer 2.2),
- Verordnung (EU) der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen2) (De-minimis-VO),
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49, 49a.
Im Rahmen der Förderung wird sichergestellt, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen berücksichtigt und jede Form der Diskriminierung ausgeschlossen wird.
Die Zuschüsse/Darlehen werden für Investitionsvorhaben von Unternehmen in Betriebsstätten in Thüringen gewährt, die nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) gefördert werden.
Ziel der Förderung für Vorhaben gemäß Ziffer 2.1 ist die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur, der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, die Steigerung der Produktivität sowie die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Thüringen. Die Förderung soll zu einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigung beitragen. Als Indikatoren für die Zielerreichung dienen insbesondere das unterstützte Gesamtinvestitionsvolumen, die Anzahl geschaffener bzw. gesicherter Arbeitsplätze sowie die Anzahl der unterstützten Existenzgründungen.
Die Förderung von Vorhaben gemäß Ziffer 2.2 – Digitalbonus – hat zum Ziel, KMU der gewerblichen Wirtschaft bei der digitalen Transformation zu unterstützen. Die Förderung der konkreten Einführung neuer Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) soll zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Informationssicherheit von KMU, Steigerung der Effizienz betrieblicher Prozesse sowie Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen und innovativer Geschäftsmodelle beitragen.
Die Förderung unter Ziffer 2.2 wird ausschließlich aus Landesmitteln finanziert. Als Indikatoren für die Zielerreichung dienen insbesondere die unterstützten Gesamtausgaben und die Anzahl der unterstützten Vorhaben zur Digitalisierung in Unternehmen.
Die Förderung von Vorhaben gemäß Ziffer 2.3 – Dekarbonisierungsbonus – hat zum Ziel, KMU der gewerblichen Wirtschaft bei der Abkehr von fossilen Energieträgern sowie von fossilen Rohstoffen zu unterstützen. Durch die Transformation der Produktion, die Steigerung der Effizienz betrieblicher Prozesse mit der Folge der Reduktion von CO2-Emissionen soll die Förderung letztlich zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU in Thüringen beitragen. Die Förderung unter Ziffer 2.3 wird ausschließlich aus Landesmitteln finanziert. Als Indikatoren für die Zielerreichung dienen insbesondere die unterstützten Gesamtausgaben und die Anzahl der unterstützten Vorhaben zur Dekarbonisierung in Unternehmen.
Weitere Regelungen für die Bearbeitung von Vorhaben nach Ziffer 2.1, 2.2 sowie 2.3 ergeben sich aus den jeweils geltenden Fördergrundsätzen der TAB im Einvernehmen mit dem TFM.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Allgemeine Investitionsvorhaben des Thüringen-Invest
Förderfähig sind zum Investitionsvorhaben gehörende Anschaffungen
- aktivierungsfähiger und betrieblich genutzter materieller Wirtschaftsgüter,
- immaterieller Wirtschaftsgüter (z.B. Patente und Lizenzen), sofern sie als Anlagevermögen dienen sollen.
Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens während der Zweckbindungsfrist im Betrieb des Erwerbers verbleiben.
Für die Zuwendung wird zur Sicherung der Dauerhaftigkeit des mit EFRE-Mitteln kofinanzierten Vorhabens eine Zweckbindungsfrist von 3 Jahren festgelegt. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Abschlusszahlung an den Begünstigten. Erfolgt diese jedoch vor dem Abschluss des Vorhabens, so beginnt die Zweckbindungsfrist erst mit Vorhabensende.
Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Ausgaben für:
- Grundstücks- bzw. Immobilienerwerb,
- Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens,
- die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen,
- Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind,
- Investitionen in Flughafeninfrastruktur,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Fahrzeuge, Luft- und Schienenfahrzeuge, Schiffe,
- Wirtschaftsgüter, die über Leasing oder Mietkauf finanziert werden,
- Planungsleistungen,
- Eigenleistungen.
2.2 Vorhaben zur Digitalisierung/Digitalbonus Förderfähig sind die zum Vorhaben gehörenden Ausgaben für IuK-Hardware und IuK-Software zur:
a) Digitalisierung von Betriebsprozessen;
b) Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen;
c) Einführung oder Verbesserung von Informations- und Datensicherheitslösungen im Unternehmen, einschließlich Ausgaben für Leistungen externer Dienstleister zur Migration und Portierung von IT-Anwendungen und IT-Systemen.
Die neu angeschafften Systeme sind bestimmungsgemäß im jeweiligen Unternehmen zu betreiben oder zu verwenden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Ausgaben für:
- die Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung;
- Eigenleistungen und Personalkosten;
- gebrauchte Wirtschaftsgüter;
- reine Ersatzbeschaffungen für bereits vorher im Unternehmen verwendete Systeme;
- Leistungen und Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen erbracht bzw. hergestellt oder erworben werden;
- die Anschaffung von bereits allgemein gebräuchlicher digitaler Grundausstattung;
- Einführung von Social-Media-Kommunikationskonzepten etc.
Weitere Förderbereiche bzw. -ausschlüsse ergeben sich aus den geltenden Fördergrundsätzen der TAB.
2.3 Vorhaben zur Dekarbonisierung, die der Beschleunigung der Transformation der Energieträger, der Energieeffizienzsteigerung bzw. der Energieeinsparung dienen/Dekarbonisierungsbonus Förderfähig sind die zum Vorhaben gehörenden Ausgaben für:
a) klimaneutrale und nachhaltige Betriebsprozesse;
b) den Ausbau von Kreislaufsystemen;
c) Beratung und Schulung im Unternehmen einschließlich Ausgaben für Leistungen externer Dienstleister.
Die neu angeschafften Güter und Systeme sind bestimmungsgemäß im jeweiligen Unternehmen zu betreiben oder zu verwenden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Ausgaben für:
- die Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung;
- Eigenleistungen und Personalkosten;
- gebrauchte Wirtschaftsgüter;
- reine Ersatzbeschaffungen für bereits vorher im Unternehmen verwendete Güter und Systeme;
- Leistungen und Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen erbracht bzw. hergestellt oder erworben werden;
- die Anschaffung von bereits allgemein gebräuchlichen Wirtschaftsgütern.
Weitere Förderbereiche bzw. -ausschlüsse ergeben sich aus den geltenden Fördergrundsätzen der TAB.
3 Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungen werden für Vorhaben nach Ziffer 2.1 von KMU der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen sowie des Handwerks, des Handels, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, des Dienstleistungssektors, der Veranstaltungsbranche ohne Freizeitwirtschaft, der Kreativwirtschaft und der wirtschaftsnahen und kreativwirtschaftlichen Freien Berufe gewährt.
Zuwendungen für Vorhaben nach Ziffer 2.2 und 2.3 werden für Ausgaben von KMU der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des verarbeitenden Gewerbes, der unternehmensnahen Dienstleistungen, des Baugewerbes, des Handwerks, des Handels, des Gastgewerbes, der Veranstaltungswirtschaft ohne Freizeitwirtschaft sowie der wirtschaftsnahen Freien Berufe gewährt.
Ein Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie gilt als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Gewährung (Bewilligung) die Definitionsmerkmale für KMU gemäß der jeweils geltenden Empfehlung der EU-Kommission erfüllt.
Zu den wirtschaftsnahen Freien Berufen im Sinne dieser Richtlinie gehören die Freien technischen und naturwissenschaftlichen Berufe und Designer. Zu den kreativwirtschaftlichen Freien Berufen im Sinne dieser Richtlinie gehören die Freien Kulturberufe sowie die Freien Medien-, Informations- und Kommunikationsberufe.
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“3) werden nicht gewährt.
Weitere ausgeschlossene Förderbereiche ergeben sich aus Art. 1 Abs. 1 der De-minimis-VO sowie aus den jeweils geltenden Fördergrundsätzen der TAB.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung kann nur für Vorhaben gewährt werden, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der TAB noch nicht begonnen worden ist. Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planungsleistungen4), Bodenuntersuchung sowie Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.
Gefördert werden Investitionsvorhaben gemäß Ziffer 2.1,
1. die zur Schaffung von zusätzlichen dauerhaften Arbeitsplätzen und/oder zur Sicherung von dauerhaften Arbeitsplätzen beitragen
oder
2. wenn es sich um eine Existenzgründung handelt (REACT-EU).
oder
3. die zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft beitragen (REACT-EU).
Vorhaben mit einer zuwendungsfähigen Investitionssumme von unter 10.000,00 EUR werden nicht gefördert.
Gefördert werden Vorhaben gemäß Ziffer 2.2, die zu einem nachweisbaren Digitalisierungsfortschritt im Betriebsprozess bzw.
Produkt- und Dienstleistungsportfolio oder der Informationssicherheit des Unternehmens führen. Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von unter 5.000,00 EUR werden nicht gefördert.
Gefördert werden Vorhaben gemäß Ziffer 2.3, die zu einem nachweisbaren Dekarbonisierungsfortschritt durch eine oder mehrere der in Ziffer 2.3 beschriebenen Ausgabenkategorien führen. Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von unter 5.000,00 EUR werden nicht gefördert.
Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens für Vorhaben gemäß Ziffer 2.1 ist, dass zum Zeitpunkt der Gewährung für dasselbe Vorhaben ein Thüringen-Invest-Zuschuss bewilligt ist. Für Vorhaben nach den Ziffern 2.2 und 2.3 wird kein Darlehen gewährt.
Die Zuwendungsempfänger (außer für Vorhaben gemäß Ziffer 2.2 und Ziffer 2.3) haben gem. Art. 115 Abs. 2 i.V.m. Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ihr Einverständnis zu erklären, in die im Internet veröffentlichte Liste der Vorhaben aufgenommen zu werden.
Die Zuwendungsempfänger (außer für Vorhaben gemäß Ziffer 2.2 und 2.3) haben die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gem. Art. 115 Abs. 3 i.V.m. Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu beachten.
Die Zuwendungen aus diesem Programm sind zusätzliche Hilfen. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Der Zuwendungsgeber entscheidet über die Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen des Vorhabens in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.
5 Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird in Form von Zuschüssen und zinsgünstigen Darlehen gewährt.
Bereits gewährte Zuwendungen werden bei der Entscheidung über den Förderantrag berücksichtigt.
5.1 Zuschüsse
Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.
Der Investitionszuschuss für Vorhaben nach Ziffer 2.1, die unter der Zuwendungsvoraussetzung nach Ziff. 4 (1.) oder (2.) gefördert werden können, beträgt
- bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Der Investitionszuschuss für Vorhaben nach Ziff. 2.1, die unter der Zuwendungsvoraussetzung nach Ziff. 4 (3.) gefördert werden können, beträgt
- bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die maximale Förderhöhe beträgt 50.000 EUR.
Der Zuschuss für Vorhaben nach Ziffer 2.2 (Digitalbonus) und 2.3 (Dekarbonisierungsbonus) beträgt bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die maximale Förderhöhe beträgt 15.000 EUR.
5.2 Darlehen
Das Darlehen, das die Finanzierung des Investitionsvorhabens nach Ziffer 2.1 der Richtlinie sicherstellen soll, wird vorhabensbezogen als zinsgünstiges Refinanzierungsdarlehen über die Hausbank gewährt.
Die Gewährung erfolgt zu folgenden Konditionen:
- Darlehenshöchstbetrag: 200 TEUR
- Darlehensmindestbetrag: 5 TEUR
- Darlehenslaufzeit: 10 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre
- Tilgung: gleichhohe Monatsraten
- Auszahlung: 100%
- Zinssatz: Festzins für die gesamte Laufzeit, monatliche Zahlung
- außerplanmäßige Tilgungen sind ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich
Der jeweils gültige Zinssatz ist der Konditionsübersicht der TAB im Internet unter www.aufbaubank.de zu entnehmen.
Die Refinanzierungsdarlehen sind durch die Hausbank banküblich zu besichern. Die Hausbank kann bei nicht ausreichenden banküblichen Sicherheiten eine 50%ige Haftungsfreistellung beantragen.
Für Vorhaben nach Ziffer 2.2 und 2.3 wird kein Darlehen gewährt.
5.3 Beihilfewerte
Die Zuwendungen werden als sog. De-minimis-Beihilfen gewährt.
- Der Beihilfewert des Zuschusses entspricht der jeweiligen Barzuwendung.
- Der Beihilfewert des Darlehens ergibt sich aus der Summe des Zinsvorteils für den Endkreditnehmer und dem Beihilfewert der Haftungsfreistellung.
Die Beihilfewerte werden dem Zuwendungsempfänger in einer Bescheinigung mitgeteilt. Sämtliche einem Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 EUR (100.000 EUR bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet.
6 Verfahren
Die für das Programm zuständige Behörde ist das TMWWDG. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Ziffer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 der VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO) findet keine Anwendung.
6.1 Antragstellung
Die Beantragung der Zuschüsse bzw. Darlehen erfolgt auf einem Antragsformular bei der
Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt.
Der Förderantrag für Vorhaben nach Ziffer 2.1 ist grundsätzlich über das Online-Portal http://www.aufbaubank.de/TAB-Portal bei der Thüringer Aufbaubank zu stellen. Soweit das Verfahren elektronisch abgewickelt wird, bedarf es abweichend von den Ziffern 3.1, 4.1 und 8.1 der VV zu § 44 ThürLHO keiner Schriftform. In diesen Fällen erfolgt die Authentifizierung über das Online-Portal der TAB mindestens durch die fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt.
Hinweise zu den hierfür erforderlichen Voraussetzungen enthält das im Online-Portal verfügbare Handbuch.
Für die Beantragung eines Darlehens ist die Bereitschaftserklärung eines Kreditinstitutes (Hausbank) einzureichen.
Für Vorhaben nach Ziffer 2.2 und 2.3 werden die Antragsunterlagen auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank (http://www.aufbaubank.de) bereitgestellt.
Unvollständige Förderanträge sind nach schriftlicher Aufforderung seitens der TAB durch die Antragsteller innerhalb der von der TAB gesetzten Frist zu vervollständigen. Ein Überschreiten dieser Frist stellt einen Ablehnungsgrund dar.
6.2 Bewilligung
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt namens und im Auftrag des Freistaates Thüringen durch die TAB.
Die Darlehensgewährung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage.
6.3 Auszahlung
Die Zuschüsse können nur mit dem Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben abgerufen werden. Abrufanträge sind für Vorhaben nach Ziffer 2.1 über das Online-Portal http://www.aufbaubank.de/TAB-Portal bei der Thüringer Aufbaubank zu stellen. Über das Online-Portal wird über die erforderlichen Voraussetzungen informiert.
Die Darlehensmittel können schon vor der Rechnungsbezahlung abgerufen werden, sofern sie innerhalb von 2 Monaten für den festgelegten Verwendungszweck eingesetzt werden.
Für Vorhaben nach Ziffer 2.2 und 2.3 werden die Unterlagen zur Auszahlung auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank (http://www.aufbaubank.de) bereitgestellt.
6.4 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling
Der Zuwendungsempfänger weist die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung nach. Der Verwendungsnachweis für Vorhaben nach Ziffer 2.1 ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Investitionsvorhabens gegenüber der TAB zu führen und wird über das Online-Portal http://www.aufbaubank.de/TAB-Portal der Thüringer Aufbaubank erbracht. Über das Online-Portal wird über die erforderlichen Voraussetzungen informiert.
Der Verwendungsnachweis für Vorhaben nach Ziffer 2.2 und 2.3 ist spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens gegenüber der TAB zu führen. Die Unterlagen zum Verwendungsnachweis werden auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank (http://www.aufbaubank.de) bereitgestellt.
Die dem Förderzweck entsprechende Verwendung ist in Form eines Sachberichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes summarisch zusammengestellt sind (Regelverwendungsnachweis ohne Zwischenverwendungsnachweis), nachzuweisen. Mit dem Verwendungsnachweis ist eine Bestätigung des den Jahresabschluss prüfenden Wirtschaftsprüfers vorzulegen, mit der die sachliche Richtigkeit des Verwendungsnachweises unter Beachtung der Nebenbestimmungen bestätigt wird. Zuwendungsempfänger, die ihren Jahresabschluss nicht von einem Wirtschaftsprüfer erstellen lassen, legen eine entsprechende Bestätigung ihres Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vor.
Die Hausbank hat die unverzügliche Weiterleitung der Darlehensmittel an den Endkreditnehmer nachzuweisen.
Die Fördervorhaben werden durch das TMWWDG einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.
6.5 Aufhebung des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuschüsse, Rückforderung des Darlehens
Wird der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, so sind die Zuschüsse in der entsprechenden Höhe zurückzuerstatten. Gleiches gilt beim Eintritt einer auflösenden Bedingung.
Davon unabhängig richtet sich die Rückforderung von Darlehensmitteln nach den vertraglichen Bestimmungen.
6.6 Auskunfts- und Prüfungsrechte
Die TAB ist zu jeder Zeit des Verfahrens berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Gleiches gilt für das TMWWDG und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission.
Die Auskunfts- und Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) sowie die Auskunfts- und Prüfungsrechte des Europäischen Rechnungshofes bleiben unberührt.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen von Prüfung und Evaluierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6.7 Subventionserhebliche Tatsachen
Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes. Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, Fördermittel zweckwidrig verwendet oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetruges strafbar machen. Nach § 1 des Thüringer Subventionsgesetzes in Verbindung mit §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des StGB Tatsachen, die nach
1. dem Subventionszweck,
2. den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
3. den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 Subventionsgesetz).
7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 1. November 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zum Förderprogramm Thüringen-Invest vom 26.03.2021 (ThürStAnz Nr. 16/2021 S. 679 bis 683) außer Kraft.
1) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17.12.2013, ABl. L 347/320; Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17.12.2013, ABl. L 347/289 in der aktuellen Fassung.
2) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 – ABl. L 352/1 vom 24.12.2013 in der aktuellen Fassung.
3) ABl. C 249/1 der EU vom 31.07.2014.
4) Als Planungsleistungen zählen die Leistungsphasen 1–4 gem. § 3 der HOAI.
Anlage
DIGITALBONUS THÜRINGEN – Fördergrundsätze –
Gemäß Ziffer 2.2. der Richtlinie vom 14.11.2022
vom 22. Dezember 2022
Vorbemerkung
Der Freistaat Thüringen unterstützt in Form von Zuschüssen Vorhaben zur Digitalisierung sowie die Verbesserung der Informationssicherheit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) nach Maßgabe der Richtlinie zum Förderprogramm Thüringen-Invest, dieser Fördergrundsätze und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushalts-ordnung (ThürLHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften, der §§ 48, 49, 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) jeweils in der aktuell gültigen Fassung sowie in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien für De-minimis-Beihilfen, geregelt in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
A. Ziel der Förderung
ie Förderung von Vorhaben gemäß Ziffer 2.2. – Digitalbonus – hat zum Ziel, KMU der gewerblichen Wirtschaft bei der digitalen Transformation zu unterstützen. Die Förderung soll zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Informationssicherheit von KMU, Steigerung der Effizienz betrieblicher Prozesse sowie Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen und innovativer Geschäftsmodelle beitragen.
B. Fördergegenstand
Förderfähig sind die zum Vorhaben gehörenden Ausgaben in:
- IuK-Hardware und IuK-Software zur Digitalisierung von Betriebsprozessen,
- IuK-Hardware und IuK-Software zur Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen,
- IuK-Hardware und IuK-Software zur Einführung oder Verbesserung von IT- und Datensicherheitslösungen
im Unternehmen, einschließlich Ausgaben für Leistungen externer Dienstleister zur Migration und Portierung der Systeme.
Gefördert werden Digitalisierungsvorhaben in den Bereichen:
Digitalisierung von Betriebsprozessen, vor allem:
- Intelligente Vernetzung der Enterprise-Resource-Planning-Systeme (ERP) und Produktionssysteme, insb. an das Manufacturing Execution System (MES) – Echtzeiterfassung,
- Einführung von Enterprise-Resource-Planning-Systemen (ERP) oder Manufacturing Execution Systemen (MES),
- Implementierung eines Dokumenten-Management-Systems (DMS) inklusive notwendiger Server- und Netzwerkstrukturen,
- Einbindung von cyber-physischen Systemen in die Produktion,
- Einführung medienbruchfreier (Produktions-) Systeme,
- Integration von Customer-Relationship-Management-Systemen (CRM) an das MES,
- Einführung von Mensch-Maschinen-Interaktion in der Produktion, wie bspw. Datenbrillen, Touchscreens, Cobots (kollaborative Roboter),
- Integration spezieller mobiler Betriebsgeräte in die Produktionsteuerung,
- Einführung eines digitalen Abbilds,
- Implementierung additiver Fertigungsverfahren, z.B. 3D-Druck,
- Aufbau der Infrastruktur zur Erhebung und Analyse großer Datenmengen/Big-Data-Anwendungen,
- Integration digitaler Workflows mit Lieferanten und Kunden (e-commerce/e-procurement).
Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen, vor allem:
- Einführung datenbasierter Dienstleistungen (z.B. predictive-maintenance-Anwendungen wie Fernwartung),
- Einführung produktbegleitender und/oder Anwendungssteuerungssoftware,
- 3D-Visualisierungen von Messeständen,
- Einführung von digitalen Systemen für Webshops, Click&Collect, Delivery inkl. der damit im Zusammenhang stehenden Online-Marketingmaßnahmen,
- Anwendung von (digitalen) Standards und Normen.
Einführung oder Verbesserung von Informations- und Datensicherheitslösungen
- Implementierung eines Informations- und/oder Datensicherheitskonzepts,
- Initialisierung der Nutzung von Cloudtechnologien.
Für eine Förderung werden Vorhaben ausgewählt, bei denen die Ausgaben zu einem nicht unerheblichen Digitalisierungsfortschritt im Betriebsprozess bzw. im Produkt- und Dienstleistungsportfolio des Unternehmens oder zu einer wesentlichen Verbesserung des Informationssicherheitsniveaus des Unternehmens führen.
Mit der Antragstellung muss ein Konzept eingereicht werden, welches das Vorhaben beschreibt (Vergleich Ist-/Soll-Zustand; Lösungsansatz, Beschreibung Vorgehensweise) und den erwarteten Digitalisierungsfortschritt für das Unternehmen verdeutlicht.
Der Digitalisierungsfortschritt kann sich auch im Ergebnis bzw. aus den Umsetzungsempfehlungen einer öffentlich geförderten Unternehmensberatung (bspw. über die Beratungsrichtlinie des Freistaats Thüringen oder des Förderprogramms „go-digital“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie) ergeben.
C. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Gewährung (Bewilligung) die Definitionsmerkmale für KMU gemäß der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen vom 06.05.2003 (Abl. Der EU L 124/36 vom 20.05.2003) erfüllen. Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro unter Berücksichtigung der Besitz- und Beteiligungsverhältnisse erzielt.
Die Unternehmenstätigkeit muss auf eine tragfähige Vollexistenz ausgerichtet sein und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen (haupterwerbliche Tätigkeit).
Weiter muss der Antragsteller in der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere Verarbeitendes Gewerbe, unternehmensnahe Dienstleistungen, Baugewerbe, Handwerk und Handel), im Gastgewerbe, der Veranstaltungswirtschaft (ohne Freizeitwirtschaft) oder in den wirtschaftsnahen Freien Berufen tätig sein. Zu den wirtschaftsnahen Freien Berufen im Sinne Ziffer 2.2. der Richtlinie Thüringen-Invest gehören die Freien technischen und naturwissenschaftlichen Berufe und Designer. Zu den unternehmensnahen Dienstleistungen zählen Leistungen, die überwiegend von Unternehmen nachgefragt werden; insbesondere zählen dazu Leistungen, die produktbegleitend oder dem Produktionsprozess vor-/nachgelagert sowie prozessbegleitend sind.
Folgende Bereiche und Branchen sind von der Förderung ausgeschlossen:
- Unternehmen in Schwierigkeiten,
- Nebenerwerbsunternehmen,
- Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand (Beteiligung ab 25 Prozent),
- Unternehmen, an deren Förderung kein öffentliches Interesse besteht,
- eingetragene Vereine, auch wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten,
- Bauträger,
- Flughafeninfrastruktur,
- Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung,
- Betriebe der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Aquakultur sowie des Bergbaus,
- Unternehmen des verarbeitenden Ernährungsgewerbes soweit bei der Herstellung/Verarbeitung Produkte entstehen, die Bestandteil von Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind; Ausnahme: KMU des Fleischerhandwerkes sind förderfähig, sofern Zuschüsse für das Vorhaben nicht aus ELER-Mitteln gewährt werden. Ausgaben in die Schlachtung werden nicht gefördert,
- Aus- und Weiterbildungseinrichtungen,
- Finanz- und Versicherungsdienstleistungen,
- rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen und Freiberufler,
- großflächige Einzelhandelsvorhaben (Verkaufsraumfläche > 800 qm; gilt nicht für die Branche Handel mit Kraftfahrzeugen),
- Vermittler- bzw. Maklergewerbe (z.B. Reisebüros, Agenturen, Immobilienbüros),
- im medizinischen/sozialen Bereich tätige Unternehmen und Freiberufler (z.B. Apotheken, Pflegeberufe, medizinische Fußpflege),
- Vermietungs- und Verpachtungsleistungen,
- Backshops (mit Ausnahme von Filialen klassischer Bäckereihandwerksbetriebe),
- Callcenter,
- Detekteien,
- Unternehmen der Freizeitwirtschaft (z.B. Diskotheken, Spielhallen, Fitnesscenter, Sauna, Solarien, Reiseveranstalter, Kinos),
- Personenbeförderung.
D. Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden kann, wenn:
- das Vorhaben in Thüringen erfolgt,
- die förderfähigen Ausgaben mindestens 5.000,00 Euro betragen und grundsätzlich 150.000,00 Euro nicht übersteigen. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein,
- mit dem geförderten Vorhaben kurzfristig begonnen und es grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten beendet wird,
- mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) noch nicht begonnen wurde. Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Als Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt für einzelne Wirtschaftsgüter gilt der Tag der Lieferung bzw. der Tag der Endmontage (Nutzungsbereitschaft),
- ausschließlich Vorhaben durchgeführt werden, die in sich abgeschlossen sind (d.h. Ausgaben, die bereits Bestandteil vorangegangener Förderanträge waren, können bei Folgeanträgen nicht in die Förderung einbezogen werden),
- für dasselbe Vorhaben nicht bereits ein Förderantrag auf einen Zuschuss im Rahmen anderer öffentlicher Förderprogramme, insbesondere auch der Überbrückungshilfe III des Bundes oder im Rahmen der einzelbetrieblichen Technologieförderung gestellt wurde oder wird,
- alle dem Unternehmen/Unternehmensverbund („ein einziges Unternehmen“) gewährten De-minimis-Beihilfen den maximalen Gesamtbetrag (Beihilfewert) in Höhe von 200.000 Euro (100.000 Euro im Bereich gewerblicher Straßengüterverkehr) innerhalb des lfd. und der letzten zwei Kalenderjahre nicht übersteigen. Mit dem Antrag ist eine De-minimis-Erklärung einzureichen, in welcher alle erhaltenen De-minimis- und DAWI-De-minimis-Beihilfen einzutragen sind,
- die jeweilige Beihilfehöchstgrenze nicht überschritten ist. Thüringen-Invest-Zuschüsse nach Ziffer 2.2. der Richtlinie können für dieselben förderbaren Aufwendungen mit anderen Nicht-De-minimis-Beihilfen (wie z.B. bestimmte Darlehen der KfW oder TAB) kumulativ in die Finanzierung einbezogen werden. Zusammen mit anderen zur Finanzierung eingesetzten Beihilfen darf die jeweilige Beihilfehöchstgrenze der dafür zutreffenden Beihilferegelung nicht überschritten werden, dem Unternehmen nicht bereits ein Zuschuss nach Ziffer 2.2. der Richtlinie Thüringen-Invest gewährt wurde.
E. Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gemäß der Richtlinie Thüringen-Invest als sogenannte De-minimis-Beihilfe gewährt entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013, verlängert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 02.07.2020.
Der Zuschuss wird gemäß Richtlinie als projektbezogene Anteilsfinanzierung gewährt.
Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 15.000 Euro.
Zuwendungsfähige Ausgaben und Aufwendungen sind:
- Ausgaben für die zur Umsetzung des Vorhabens notwendigen Hard- und Software gemäß Abschnitt B, soweit sie nicht unter Abschnitt E ausgeschlossen sind,
- Ausgaben für die Leistungen externer Dienstleister,
- Schulungen von Beschäftigten, die im Zusammenhang mit einem Digitalisierungsprojekt stehen (z.B. Einweisung in neue Software und Technik).
Im Bewilligungszeitraum anfallende Lizenz-, Nutzungs- und Systemservicegebühren sind für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten förderfähig.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben und Aufwendungen für
- die Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung,
- Eigenleistungen und Personalkosten,
- Aus- und Weiterbildung, soweit es sich nicht um Schulungen im Zusammenhang mit einem Digitalisierungsprojekt handelt,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- reine Ersatzbeschaffungen für bereits vorher im Unternehmen verwendete Systeme,
- Wirtschaftsgüter, die über Leasing, Mietkauf oder Lieferantendarlehen finanziert werden,
- Leistungen und Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen (einschließlich aller Unternehmen, an denen mit den Gesellschaftern verwandte Personen, Ehepartner der Gesellschafter oder mit Gesellschaftern in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen Anteil halten bzw. in einer Unternehmensbeziehung stehen) erbracht bzw. hergestellt oder erworben werden,
- die Anschaffung von bereits allgemein gebräuchlicher digitaler Grundausstattung, z.B.:
- Standard-Hardware wie PCs, Laptops, Tablets und Smartphones, Fax, Scanner, Beamer, Telefone- und Telefonanlagen oder Bildschirme,
- Standard-Software, wie übliche Betriebssysteme, Bürosoftware oder Buchhaltungssysteme,
- herkömmliche Webseiten zur Unternehmens- und Produktpräsentation, ausgenommen hiervon sind zeitlich begrenzte 3D-Visualisierungen von Messeständen (Virtueller Messestand),
- Einführung von Social-Media-Kommunikationskonzepten, etc.
Ebenfalls nicht gefördert werden Ausgaben/ Ausgabenbestandteile, die bereits in anderen Förderprojekten vollständig bzw. anteilig bezuschusst wurden bzw. werden.
F. Antragstellung, Auszahlung, Verwendungsnachweis
Förderanträge können auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank (http://www.aufbaubank.de) heruntergeladen werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Bearbeitung erst erfolgen kann, wenn der TAB der Antrag mit erforderlichen Unterschriften im Original vorliegt.
Es können max. zwei Abrufanträge gestellt werden. Bewilligte Zuschüsse können nur ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt des Abrufes nachweist, dass die entsprechenden Rechnungen bereits bezahlt sind. Diese sind in einer Anlage zum Abrufantrag aufzuführen. Die Rechnungen und Bezahlnachweise in Kopie, ggf. weitere dem Vorhaben zugrundeliegende Belege, Verträge oder sonstige Unterlagen müssen mit dem Abrufantrag zu Prüfzwecken in der TAB eingereicht werden.
Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Vorhabens, von einem Steuerberater/Wirtschaftsberater bestätigt, einzureichen.
Die Regelungen der Richtlinie Thüringen-Invest zu Ziffer 2.2. sind zu beachten.
G. Auskünfte
erteilen gern unsere Kundenberater*innen:
Mittelthüringen Steffen Peschke Tel. 0361 7447-515 E-Mail: mittelthueringen@aufbaubank.de
Ostthüringen Monika Fulle Tel. 0365 833 67 338 E-Mail: ostthueringen@aufbaubank.de
Nordthüringen Kathrin Stracke-Wagner Tel. 0173 3924211 E-Mail: nordthueringen@aufbaubank.de
Südthüringen Jan Güssow Tel. 0361 7447-154 E-Mail: suedthueringen@aufbaubank.de
Westthüringen Marco Jahns Tel. 03691 88045 11 E-Mail: westthueringen@aufbaubank.de