Förderprogramm

Richtlinie Außenwirtschaftsförderung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Außenwirtschaft, Messen & Ausstellungen
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank

Weiterführende Links:
Anmeldung Förderportal Außenwirtschaftsförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie die Präsenz Ihres Unternehmens auf internationalen Märkten verbessern wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen fördert Maßnahmen von Unternehmen zur Erschließung von Absatzmärkten im Ausland.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Teilnahme an Messen im In- und Ausland,
  • Beteiligung an Messegemeinschaftsständen, die im Messeprogramm des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) gelistet sind, und
  • die Kontaktanbahnung und -vermittlung zu Geschäftspartnern beziehungsweise zu potenziellen Kunden im Ausland.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • für die Teilnahme an Messen bis zu 50 Prozent zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 10.000. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden pauschal um 10 Prozent erhöht. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 1.000;
  • für Kontaktanbahnungen im Ausland einmalig pauschal EUR 1.600.

Sie können an unterschiedlichen Messen teilnehmen. Bei turnusmäßig stattfindenden Messen können je Zuwendungsempfänger bis zu 4 Beteiligungen bezuschusst werden.

Stellen Sie Ihren Antrag spätestens einen Tag vor Beginn der Maßnahme elektronisch über das Onlineportal EFRE-Portal der Förderperiode 2021–2027 bei der Thüringer Aufbaubank (TAB).

Für Messebeteiligungen müssen Sie den online gestellten Förderantrag spätestens 6 Wochen vor Messebeginn im Original nachreichen. Vorhaben der Außenwirtschaftsförderung können Sie am Folgetag nach dem Antragseingang bei der Thüringer Aufbaubank auf eigenes Risiko beginnen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind:

  • kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen, die dem verarbeitenden Gewerbe, dem Handwerk oder den wirtschaftsnahen Dienstleistungen zuzuordnen sind sowie
  • große Unternehmen, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, Unternehmensverbände und -netzwerke im Rahmen eines Gemeinschaftsstands, der im Messeprogramm des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft gelistet ist. 

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Bei Messen dürfen Sie Produkte nicht direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher verkaufen. Wenn Sie dem Kunsthandwerk angehören, sind Sie hiervon ausgenommen.
  • Messen in Deutschland müssen in der „AUMA-Messedatenbank Deutschland“ mit der AUMA-Kategorie „international” oder „international wandernd“ gekennzeichnet sein.
  • Als Unternehmen des Handwerks oder als Handwerksorganisation können Sie sich an Fachmessen im In- und Ausland sowie an Endverbrauchermessen mit internationaler Ausrichtung beteiligen. Wenn Sie dem Kunsthandwerk angehören, können Sie auch an Endverbrauchermessen ohne internationale Ausrichtung teilnehmen.
  • Kontakte müssen durch Beraterinnen und Berater oder Beratungsunternehmen angebahnt werden.
  • Ihr Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht abgeschlossen sein.

Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Außenwirtschaftsförderung

[Vom 19. Dezember 2022]

[…]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und wirtschaftsnahen Dienstleistungen, des Handwerks sowie wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen und Unternehmensverbänden und -netzwerken für Maßnahmen zur Erschließung insbesondere von internationalen Absatzmärkten sowie von Absatzmärkten im Allgemeinen für Unternehmen des Thüringer Handwerks.

Eine steigende Internationalisierung der Thüringer Wirtschaft wird als wichtiger Faktor für Wachstum und Beschäftigung in Thüringen angesehen. Ziel der Förderung ist die nachhaltige Erhöhung der Präsenz Thüringer Unternehmen insbesondere auf neuen internationalen Märkten, so dass in der Folge die Zuwendungsempfänger bestehende Geschäftskontakte intensivieren bzw. neue Kontakte etablieren können.

Für die Beurteilung der Erreichung der Ziele der Richtlinie werden im Rahmen des Controllings gemäß Anlage 6 der VV zu § 44 ThürLHO die im EFRE-Programm 2021 bis 2027 Thüringen für die Außenwirtschaftsförderung definierten Outputindikatoren zugrunde gelegt.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) insbesondere auf folgenden Grundlagen:

a) der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352/1 vom 24.12.2013), zuletzt geändert durch: Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. EU L 215/3 vom 07.07.2020), in der jeweils gültigen Fassung (De-minimis-Verordnung),

b) der Verordnung (EU) 2021/1058 vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU L 231/60 vom 30.06.2021) in der jeweils gültigen Fassung,

c) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (ABl. EU L 231/159 vom 30.06.2021) in der jeweils gültigen Fassung.

Weitere Regelungen können sich aus sogenannten Fördergrundsätzen im Einvernehmen mit TFM ergeben.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Beteiligung an Messen im In- und Ausland

2.1.1 Gegenstand der Förderung ist die Beteiligung mit einem Einzelstand an

a) Messen im Ausland und

b) Messen in Deutschland.

Die Messebeteiligungen erfolgen auf Messen, die Voraussetzungen nach den Nummern 4.2 ff. der Richtlinie erfüllen.

Die Beteiligung bzw. Präsentation auf der jeweiligen Messe bezieht sich deutlich auf den einzelnen Antragsteller, welcher als Aussteller im Ausstellerverzeichnis gelistet ist.

2.1.2 Gegenstand der Förderung ist die Beteiligung an Messegemeinschaftsständen auf ausgewählten Messen, die im Messeprogramm des TMWWDG veröffentlicht sind.

Bei einer Beteiligung an Messegemeinschaftsständen bezieht sich die Präsentation deutlich auf den einzelnen Antragsteller, welcher als Mit-/Unteraussteller im Ausstellerverzeichnis gelistet ist.

2.2 Kontaktanbahnung im Ausland

Gegenstand der Förderung ist die Kontaktanbahnung und -vermittlung zu ausländischen Geschäftspartnern sowie zu potenziellen Kunden im Ausland.

Eine Kontaktanbahnung erfolgt mithilfe anerkannter Beratungsunternehmen, die in einer Liste auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank veröffentlicht werden. Sie ist mit einer Reisetätigkeit des Antragstellers ins Ausland verbunden oder erfolgt unter Nutzung digitaler Medien. Telefonkonferenzen zählen nicht darunter.

3 Zuwendungsempfänger

Die Zuwendungen werden für Vorhaben von KMU des Verarbeitenden Gewerbes, des Handwerks sowie der wirtschaftsnahen Dienstleistungen mit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen gewährt. Ein Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie gilt als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Gewährung (Bewilligung) die Definitionsmerkmale für KMU gemäß der jeweils geltenden Empfehlung der Europäischen Kommission erfüllt.

Große Unternehmen, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, Unternehmensverbände und -netzwerke mit Sitz und Betriebsstätte in Thüringen können eine Zuwendung erhalten, wenn sie an einem Gemeinschaftsstand beteiligt sind, der im Messeprogramm des TMWWDG gelistet ist (Vorhaben nach Nummer 2.1.2 der Richtlinie).

Unternehmensverbände sind unter anderem freiwillige Zusammenschlüsse von Handwerksunternehmen, mit der Aufgabe, die gemeinsamen, gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, für die sie gegründet wurden, wie Innungen, Landesinnungsverbände bzw. Fachverbände des Handwerks. Handwerkskammern gehören nicht dazu.

Es sind Unternehmen folgender Wirtschaftszweige nach der WZ 2008-Klassifikation förderfähig:

a) Verarbeitendes Gewerbe (C10 bis C33),

b) Wirtschaftsnahe Dienstleistungen (J58 bis 63; M71; M72; M74.1),

c) Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) (G46) sowie Handwerksunternehmen, die in der Handwerksrolle bzw. im Verzeichnis der handwerksähnlich betriebenen Gewerbe gemäß Anlage A sowie B1 und B2 der Handwerksordnung bei den Handwerkskammern eingetragen sind, außer Autohändler.

Von der Förderung sind Unternehmen, die Tabak oder Tabakerzeugnisse herstellen, verarbeiten oder vermarkten, ausgeschlossen.

Zudem sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Mitteilung der EU-Kommission 2014/C 249/01) und Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzantrag gestellt wurde, von der Förderung ausgeschlossen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Abweichend von den Bestimmungen nach Nummer 1.3 der VV zu § 44 ThürLHO können Vorhaben am Folgetag nach Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde auf eigenes Risiko begonnen werden. Antragseingangsdatum ist das Datum, an dem der Antrag im EFRE-Portal eingegangen ist. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (Bsp. Anmeldung zur Messe, Anmeldung zur Beteiligung an einem Gemeinschaftsstand, Abschluss eines Beratervertrages) durch den Antragsteller zu werten.

4.2 Zum Zeitpunkt der Zusage der Förderung (Bewilligung) darf das Vorhaben noch nicht abgeschlossen sein. In besonders begründeten Einzelfällen nach Ziff. 2.1.2 oder Ziff. 2.2 ist eine Abweichung zulässig, wenn der Zuwendungsempfänger dies nicht zu vertreten hat.

4.3 Die Beteiligung an Messen in Deutschland darf nur gefördert werden, wenn diese in der „AUMA-Messedatenbank Deutschland“ (www.auma.de) als Messen mit der AUMA-Kategorie „international“ oder „international wandernd“ gekennzeichnet sind und/oder im Messeprogramm des TMWWDG aufgeführt sind.

4.4 Messebeteiligungen von Unternehmen des Handwerks oder Handwerksorganisationen dürfen ohne die Einschränkung nach Nummer 4.3 der Richtlinie nur gefördert werden, wenn es sich um

a) Fachmessen im In- und Ausland sowie

b) Endverbrauchermessen mit internationaler Beteiligung handelt.

Die Einschränkung gemäß 4.4 b), „mit internationaler Beteiligung“, gilt nicht für das Kunsthandwerk.

4.5 Die Beteiligung an Messen darf nur gefördert werden, wenn diese ohne den direkten Verkauf von Produkten an Endverbraucher bzw. Privatpersonen erfolgt. Von der Regelung nach Satz 1 ist das Kunsthandwerk ausgenommen.

4.6 Messegemeinschaftsstände, die in das Messeprogramm des TMWWDG aufgenommen werden sollen, werden beim TMWWDG von Unternehmensverbänden, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und der Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) Thüringen mbH angemeldet. Aus den Rückmeldungen wird unter Beteiligung des Arbeitskreises Außenwirtschaft anhand von Kriterien, wie bspw. Größe der Messe, Besucherzahlen aus dem In- und Ausland, Bedeutungsgrad, eine Auswahl getroffen.

4.7 Zur Sicherung einer hohen Beratungsqualität sind im Rahmen der Umsetzung von Vorhaben nach Nummer 2.2 der Richtlinie nur anerkannte Beratungsunternehmen zugelassen.

Aufnahmeverfahren in die Liste der vom TMWWDG anerkannten Beratungsunternehmen:

Beratungsunternehmen, die auf diese Liste aufgenommen werden möchten, senden hierfür eine Aufnahmeanfrage an das TMWWDG. Der Anfrage sind als Sachkundenachweis zwei aktuelle unterschriebene Referenzschreiben von Unternehmen, die bei der Kontaktanbahnung zu potenziellen Kunden im Ausland vom Beratungsunternehmen unterstützt wurden, beizulegen. Eine Referenz ist als aktuell zu betrachten, wenn sie nicht älter als drei Jahre ist bzw. die beschriebene Zusammenarbeit nicht länger als drei Jahre in der Vergangenheit liegt. Referenzschreiben in deutscher und englischer Sprache werden vom TMWWDG berücksichtigt.

Die Anfrage nebst Referenzen wird dem Arbeitskreis Außenwirtschaft zur Votierung übermittelt. Für eine Aufnahme in die Liste der anerkannten Beratungsunternehmen ist ein überwiegend positives Votum erforderlich. Fehlende Voten werden hierbei als Ablehnung gewertet.

Das TMWWDG informiert das anfragende Beratungsunternehmen über die Entscheidung.

4.8 Die Zuwendungsempfänger, deren Zuwendung mit Mitteln aus dem EFRE kofinanziert ist, haben ihr Einverständnis zu erklären, in die im Internet veröffentlichte Liste der Vorhaben (Artikel 49 Absatz 3 Verordnung (EU) 2021/1060) aufgenommen zu werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die Zuwendungen werden als De-minimis-Beihilfe in Form einer Anteilsfinanzierung oder einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Die Zuwendung wird auf Ausgabenbasis oder als Pauschale gewährt.

5.3 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben nach Nummer 2.1 der Richtlinie zählen:

a) Miete für Standplatz oder Ausstellungsfläche (Standmiete), einschließlich Nebenkosten (Strom, Wasser, Internet),

b) Miete für Messe-/Standbau und Messemöbel, einschließlich Honorare für die Planung.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden pauschal um 10% erhöht. Mit dieser Erhöhung sind alle nicht genannten Ausgaben im Zusammenhang des Vorhabens abgegolten, z.B. Ausgaben für Personal, Übernachtung, Reise, Werbung, Gästebewirtung.

Der Erwerb von Messeständen, -bauteilen, -möbeln und Eigenleistungen ist nicht zuwendungsfähig.

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben nach Nummer 2.2 der Richtlinie zählen pauschal alle Ausgaben für die Kontaktvermittlung. Diese Ausgaben müssen insgesamt mindestens 1.600 Euro betragen.

5.4 Für Vorhaben nach Nummer 2.1 der Richtlinie (Beteiligung an Messen) beträgt der Fördersatz bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese Ausgaben müssen insgesamt mindestens 1.000 Euro betragen. Die maximale Zuschusshöhe beträgt 10.000 Euro.

5.5 Für Vorhaben nach Ziffer 2.2 der Richtlinie (Kontaktanbahnung im Ausland) beträgt die Zuwendung einmalig 1.600 Euro.

5.6 Im Rahmen dieser Richtlinie können im Zeitraum vom Inkrafttreten bis zum 31.12.2029 je Unternehmen Zuwendungen für die Teilnahme an unterschiedlichen Messen bewilligt werden. Bei turnusmäßig stattfindenden Messen können je Zuwendungsempfänger bis zu vier Beteiligungen bezuschusst werden.

5.7 Sämtliche einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den jeweils geltenden Höchstbetrag (aktuell 200.000 Euro) nicht übersteigen. Die Begünstigten sind hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen in diesem Zeitraum verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe werden den Begünstigten De-minimis-Bescheinigungen ausgestellt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsinstitution aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

6.2 Bestandteile des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung. Die Nummern 1.4, 3.1, 5.5 und 6.1 Satz 2 der ANBest-P finden keine Anwendung. Darüber hinaus kann der Bescheid weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Information und Kommunikation im Sinne des Artikels 50 Verordnung (EU) 2021/1060, festlegen.

6.3 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG) (insbesondere § 264 StGB [Subventionsbetrug] und § 1 Thüringer Subventionsgesetz (ThürSubvG) i.V.m. §§ 2 bis 6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann ein strafbarer Sachverhalt gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetruges vorliegen. Nach § 1 ThürSubvG i.V.m. §§ 2 bis 6 des SubvG sind subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB die Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind:

a) Angaben zum Antragsteller,

b) Angaben zum Ort des Vorhabens,

c) Rechtsform, steuer- und gesellschaftsrechtliche Verhältnisse,

d) Beteiligungsverhältnisse,

e) Angaben zu verbundenen Unternehmen,

f) Angaben zur Anzahl der Arbeitsplätze, zum Jahresumsatz und zur Jahresbilanzsumme,

g) Angaben zum Vorhaben (einschließlich Zweck und Laufzeit),

h) Angaben zu beantragten oder bereits erhaltenen öffentlichen Finanzierungshilfen,

i) Erklärung zum fristgerechten und bestimmungsgemäßen Einsatz der Mittel.

6.4 Der Zuwendungsempfänger hat bei Prüfungen sowie der Begleitung und Evaluierung im Rahmen des EFRE mitzuwirken, d.h. die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und durch örtliche Erhebungen kontrollieren und prüfen zu lassen.

7 Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

7.1 Antragstellung

Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt.

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Verwendung der vorgegebenen Formulare elektronisch über das EFRE-Portal 2021 bis 2027 https://thueringer-foerderportal.eu an die Thüringer Aufbaubank (TAB) zu richten. Soweit das Verfahren elektronisch abgewickelt wird, ist grundsätzlich die kostenfreie qualifizierte elektronische Signatur „sign-me“ der Bundesdruckerei nach Authentifizierung über ein Video-Identverfahren im EFRE-Portal 2021 bis 2027 oder eine eigene qualifizierte elektronische Signatur des Antragstellers zur Unterzeichnung des Antrages zu nutzen.

Sofern für die Antragsteller keine qualifizierte elektronische Signatur im EFRE-Portal 2021 bis 2027 verfügbar ist, muss der unterschriebene Antrag innerhalb von 10 Kalendertagen per Post bei der TAB eingehen. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen gilt als Antragsdatum das Eingangsdatum des Antrages im EFRE-Portal 2021 bis 2027. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge gelten als nicht gestellt.

In Abweichung zu Nummer 3.2.1 VV zu § 44 ThürLHO ist dem Antrag für Vorhaben nach Nummer 2.2 der Richtlinie kein Finanzierungsplan beizufügen.

Unvollständige Förderanträge sind nach schriftlicher Aufforderung seitens der TAB durch den Antragsteller innerhalb der von der TAB gesetzten Frist zu vervollständigen. Für Vorhaben nach Nummer 2.1 der Richtlinie ist der schriftliche Förderantrag mit allen geforderten Anlagen grundsätzlich spätestens sechs Wochen vor Messebeginn bei der TAB einzureichen.

Ein Überschreiten der Fristen kann einen Ablehnungsgrund darstellen.

Für Fragen stehen den Antragstellern neben der TAB die Ansprechpartner der Fachbereiche „International“ bei den Thüringer Industrie- und Handelskammern, des Teams „Thüringen International“ der LEG Thüringen mbH und die Thüringer Handwerkskammern zur Verfügung.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die TAB namens und im Auftrag des Freistaates Thüringen mit schriftlichem oder elektronischem Bescheid.

7.3 Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P wird die Zuwendung mit Vorlage des Verwendungsnachweises angefordert. Ein Zwischennachweis ist nicht erforderlich. Die Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die TAB ausgezahlt.

Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens in Form eines einfachen Verwendungsnachweises nachzuweisen. Ein elektronischer Nachweis ist über das EFRE-Portal (siehe Nummer 7.1) möglich.

Abweichend von Nummer 6.4 ANBest-P wird der zahlenmäßige Nachweis wie folgt erbracht:

Die Durchführung von Vorhaben nach Nummer 2.1 der Richtlinie ist anhand von Rechnungskopien für Standmiete und Standbau und des Eintrages im Messe-/ oder Ausstellerverzeichnis nachzuweisen. Die Einhaltung der Publizitätsverpflichtung für aus dem EFRE finanzierte Vorhaben ist anhand eines Fotos vom Messestand, auf dem der Hinweis auf die Unterstützung aus dem EFRE ersichtlich ist, nachzuweisen.

Die Durchführung der Vorhaben nach Nummer 2.2 der Richtlinie ist anhand der Rechnung des beauftragten Dienstleisters zu belegen. Die Einhaltung der Publizitätsverpflichtung aus dem EFRE ist anhand eines Fotos nachzuweisen.

Die Einhaltung der Publizitätsverpflichtungen gemäß Art. 47, Art. 50 Abs. 1 VO i.V.m. Ziffer 2 Anhang IX (EU) 2021/1060 ist anhand von Fotos nachgewiesen. Auf den Fotos ist erkennbar, dass das dem Begünstigten übermittelte Plakat am Messestand angebracht wurde bzw. im Rahmen von Kontaktanbahnungsvorhaben an einer gut sichtbaren Stelle im Unternehmen. Das Nichteinhalten der Publizitätsverpflichtungen kann die Streichung von bis zu 3% des Zuschusses für das Vorhaben zur Folge haben.

Die Fördervorhaben werden durch das für die Förderrichtlinie zuständige Ministerium einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

7.4 Aufbewahrung von Unterlagen

Alle mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehenden Originalunterlagen sind grundsätzlich bis zum 31.12.2036 aufzubewahren, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der EU-Kommission wird diese Frist unterbrochen.

Mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehende Originalunterlagen sind:

a) Zuwendungsbescheid,

b) Beleg über die Anmeldung zur Messe bzw. Beteiligung an einem Messegemeinschaftsstand,

c) Beleg über die Beauftragung des Beratungsunternehmens, sofern nicht aus den Rechnungen des Beratungsunternehmens ersichtlich,

d) Beleg über den Eintrag im Messe-/oder Ausstellerverzeichnis,

e) Rechnungen des Messeveranstalters,

f) Rechnungen des Organisators des Messegemeinschaftsstandes,

g) Rechnungen des Messebauers,

h) Rechnungen des Beratungsunternehmens,

i) Fotos.

7.5 Auskunfts- und Prüfungsrechte

Die TAB und das für die Förderrichtlinie zuständige Ministerium, die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sowie die Verwaltungs-, Prüfbehörde sowie Rechnungsführende Stelle i.S.d. Verordnung (EU) 2021/1060 sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, zu prüfen sowie den Einsatz der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt unberührt.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Die Laufzeit der Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der beihilferechtlichen Grundlage (De-minimis-VO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, bis zum 30.06.2024 befristet. Sollte die beihilferechtliche Grundlage ohne relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Richtlinie entsprechend, jedoch nicht über den 31.12.2029 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolgeförderrichtlinie bis mindestens 31.12.2029 in Kraft gesetzt werden.

 

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