Förderprogramm

Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen (ILU)

Förderart:
Bürgschaft, Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank

Weiterführende Links:
ILU – Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen in Thüringen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Investitionen in Ihr landwirtschaftliches Unternehmen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss und eine Bürgschaft erhalten.

Volltext

Das Land Thüringen unterstützt Sie als landwirtschaftliches Unternehmen bei Investitionen. Die Förderung erfolgt gemeinsam mit dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.

Das Förderprogramm gliedert sich in folgende Bereiche:

  • Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP): Sie erhalten die Förderung für Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, um wettbewerbsfähig, nachhaltig, besonders umweltschonend, besonders tiergerecht und multifunktional zu wirtschaften.
  • Förderung von kleinen Investitionen spezifischer landwirtschaftlicher Produktionsrichtungen: Gefördert werden Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die die betriebliche Effizienz von Kleinstunternehmen spezifischer landwirtschaftlicher Produktionsrichtungen verbessern. Besonders gefördert werden Kleinstunternehmen, die von der Gesellschaft gewünschte Leistungen bereitstellen, die ohne Förderung nur unzureichend angeboten würden.
  • Investitionen zur Unterstützung des ökologischen Landbaus (Ökolnvest): Als ökologisch wirtschaftendes landwirtschaftliches Unternehmen erhalten Sie die Förderung für Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter.

Sie bekommen die Förderung in Form eines Zuschusses, im Rahmen des AFP auch als Ausfallbürgschaft für Kapitalmarktdarlehen.

Die Höhe des Zuschusses hängt von Art und Umfang Ihrer Maßnahme ab und beträgt normalerweise bis zu 40 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Die Förderung in den Bereichen AFP und Ökolnvest ist begrenzt auf ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von insgesamt EUR 5 Millionen (AFP) beziehungsweise EUR 2 Millionen (ÖkoInvest). Diese Obergrenze können Sie in den Jahren 2015 bis 2020 (AFP: bis 2022) jeweils einmal ausschöpfen.

Für kleine Investitionen liegt die Obergrenze bei einem zuwendungsfähigen Investitionsvolumen von insgesamt EUR 20.000.

Im Förderbereich AFP müssen Sie mindestens EUR 20.000 investieren, bei kleinen Investitionen und bei Ökolnvest mindestens EUR 5.000.

Bürgschaften können maximal 70 Prozent des Ausfalls abdecken.

Ihren Antrag reichen Sie zu bestimmten Terminen bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) ein.

Anträge für den Programmteil ILU-Teil D – Investitionen zur Diversifizierung (DIV) sind nicht mehr möglich.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU und deren Zusammenschlüsse sowie Kooperationen und operationelle Gruppen.

Ihr Unternehmen muss

  • mehr als 25 Prozent seines Umsatzes mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erwirtschaften und
  • die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (Paragraf 1 Absatz 2 ALG) erreichen oder überschreiten oder
  • als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Zusätzlich gelten folgende Besonderheiten:

  • Förderung von kleinen Investitionen spezifischer landwirtschaftlicher Produktionsrichtungen: Antragsberechtigt sind ausschließlich Kleinstunternehmen der Imkerei, der Schäferei, der Ziegenhaltung, der Gehegewildhaltung, der Rinder-, Schweine- und Geflügelhaltung und des Gartenbaus.
  • Investitionen zur Unterstützung des ökologischen Landbaus (Ökolnvest): Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die im gesamten Betrieb ökologische Anbauverfahren anwenden.

Ihr Investitionsort muss in Thüringen liegen. Ausnahmen sind möglich, wenn der Betriebssitz Ihres Unternehmens in Thüringen und der Investitionsort in einem angrenzenden Bundesland liegt und einen territorialen Bezug zum Betriebssitz hat.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beteiligt ist,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der EU sowie
  • Unternehmen, die einer Beihilfe-Rückforderung der EU nicht Folge geleistet haben.

Detailregelungen zu besonderen Anforderungen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms und zu Positivlisten gibt die Thüringer Aufbaubank (TAB) im Rahmen des jeweiligen Antragsverfahrens bekannt.

Darüber hinaus gelten für die einzelnen Programmteile spezifische Voraussetzungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Investitionsfrderung landwirtschaftlicher Unternehmen

Frderrichtlinie des Thringer Ministeriums fr Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL)
vom 15. Mrz 2017
[zuletzt gendert am 5. November 2019]

Allgemeine Rechtsgrundlagen

Die Gewhrung von Zuwendungen nach dieser Frderrichtlinie erfolgt auf der Basis folgender Rechtsgrundlagen:

  • VO (EU) Nr. 1303/2013 des Europischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen ber den Europischen Fonds fr regionale Entwicklung, den Europischen Sozialfonds, den Kohsionsfonds, den Europischen Landwirtschaftsfonds fr die Entwicklung des lndlichen Raums und den Europischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen ber den Europischen Fonds fr regionale Entwicklung, den Europischen Sozialfonds, den Kohsionsfonds und den Europischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1083/2006,

  • VO (EU) Nr. 1305/2013 des Europischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 ber die Frderung der lndlichen Entwicklung durch den Europischen Landwirtschaftsfonds fr die Entwicklung des lndlichen Raumes (ELER) und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487) einschlielich der dazu erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchfhrungsverordnungen,

  • VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 ber die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 S. 549) einschlielich der dazu erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchfhrungsverordnungen,

  • VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 ber die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags ber die Arbeitsweise der Europischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 1),

  • von der Europischen Kommission am 26.05.2015 genehmigtes Entwicklungsprogramm fr den lndlichen Raum des Freistaats Thringen in der Frderperiode 2014 bis 2020 (FrderInitiative Lndliche Entwicklung in Thringen – FILET),

  • Thringer Landeshaushaltsordnung (ThrLHO) unter besonderer Beachtung der 23 und 44, die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie das Thringer Haushaltsgesetz,

  • Thringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThrVwVfG), insbesondere 48, 49 und 49 a

in den jeweils geltenden Fassungen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewhrung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemen Ermessens unter Verwendung von Auswahlkriterien im Rahmen der verfgbaren Haushaltsmittel.

Prinzipieller Frderausschluss

Nicht gefrdert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der ffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens betrgt.

Teil A
Agrarinvestitionsfrderungsprogramm (AFP)

1 Zuwendungszweck, spezifische Rechtsgrundlage

1.1 Ziel der Investitionsmanahme:

Untersttzung einer wettbewerbsfhigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft

1.2 Zuwendungszweck:

Frderung von Investitionen die die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes verbessern, insbesondere zur

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,

  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,

  • Erhhung der betrieblichen Wertschpfung

unter besonderer Bercksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes.

1.3 Spezifische Rechtsgrundlage

Grundstze fr die Einzelbetriebliche Frderung landwirtschaftlicher Unternehmen Manahmegruppe A, Ziffer 1.0 Agrarinvestitionsfrderungsprogramm (AFP) im jeweils gltigen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Kstenschutzes”

2 Gegenstand der Frderung

2.1 Zuwendungsfhig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgter, die

  • die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 a der VO (EU) Nr. 1305/2013 erfllen,

  • der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen dienen und

  • durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der unter 1.2 genannten Zuwendungszwecke dienen.

2.2 Zuwendungsfhige Ausgaben (Bemessungsgrundlage)

Zuwendungsfhig sind die nachfolgend aufgefhrten Ausgaben, soweit sie fr die zu frdernden Vorhaben notwendig sind:

  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermgen,

  • Kauf von neuen Maschinen und technischen Anlagen der Innenwirtschaft einschlielich der fr den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktblichen Wert des Wirtschaftsgutes,

  • Kauf von neuen Maschinen und Gerten der Auenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Aufbringung von Wirtschaftsdngern oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen durch gezielte Unkrautbekmpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren fhren. Diese Teilmanahme ist befristet bis zum 31.12.2020. Die frderfhigen Maschinen und Gerte sind in Anlage 3 aufgefhrt.

  • allgemeine Aufwendungen, etwa fr Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie fr Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchfhrbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, die im direkten Zusammenhang mit der Durchfhrung der Investition stehen.

2.3 Eingeschrnkte Frderung

2.3.1 Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen sind nur im Rahmen dieser Referenzmengen zuwendungsfhig.

Der Nachweis der betrieblichen Referenzmengen ist sptestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises zu erbringen.

2.3.2 Aufwendungen fr die Betreuung von Investitionsvorhaben sind nur ab einem zuwendungsfhigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 EUR zuwendungsfhig.

2.3.3 Erschlieungskosten sind nur zuwendungsfhig, wenn und soweit die Erschlieung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Auenbereich dient und die Betriebsverlegung im erheblichen ffentlichen Interesse liegt.

2.3.4 Stallbauinvestitionen sind an Anlagenstandorten im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (1), an denen die nachstehenden Schwellenwerte fr Tierplatzkapazitten bezogen auf die einzelne Tierart erreicht oder berschritten werden, nicht mehr frderfhig bei

  • Neubauten,

  • Anlagenerweiterungen, wenn die Ausgangskapazitt des Anlagenstandortes um mehr als 10% berschritten wird,

  • Ersatzneubauten mit Aufstockung der bisherigen betrieblichen Kapazitt um mehr als 10%.

Es gelten folgende Schwellenwerte (= genehmigte Tierpltze):

Tierart / Schwellenwert

Hennen: >= 15.000

Junghennen: >= 30.000

Mastgeflgel: >= 30.000

Truthhner: >= 15.000

Milchkhe: >= 600

Mastrinder: (ohne Mutterkhe) >= 600

Mastschweine: >= 3.000

Sauen: >= 900

Aufzuchtferkel (10–30 kg): >= 9.000

Bei Stallbauinvestitionen in die Modernisierung bestehender Tierhaltungen ohne Bestandserweiterung gelten keine Frdereinschrnkungen.

Ersatzneubauten (Ersatz bestehender betrieblicher Tierhaltungskapazitten) sind grundstzlich auf vorhandenen Standorten frderfhig. Ausnahmen zur Frderung der Bebauung bislang unversiegelter Anlagenstand-orte sind zulssig, sofern plausible Nachweise erbracht werden, dass keine geeigneten Standorte in der Region zur Verfgung stehen.

2.4 Frderungsausschluss

Von der Frderung sind ausgeschlossen:

2.4.1 Landankauf

2.4.2 der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen

2.4.3 Ersatzinvestitionen

2.4.4 Maschinen und Gerte fr die Auenwirtschaft mit Ausnahme der unter 2.2 genannten Maschinen und Gerte

2.4.5 laufende Betriebsausgaben, Ablsung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebhren fr eine Beratung in Rechtssachen

2.4.6 Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen

2.4.7 Leasing und Mietkauf

2.4.8 Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebude

2.4.9 Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme klimatisierter Lagerrume fr Obst, Gemse und sonstige Sonderkulturen, wenn sie besonderen Anforderungen an den Ressourcenschutz erfllen bzw. mit Ausnahme von Futterlagerhallen, die untergeordneter Bestandteil einer Stallneubauinvestition sind sowie mit Ausnahme von Lagerrumen fr Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren

2.4.10 Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhngende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wrme-Kopplungsgesetz begnstigt werden knnen

2.4.11 Investitionen in die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen

3 Zuwendungsempfnger

Zuwendungsempfnger sind Unternehmen, unbeschadet der gewhlten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der VO (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und

3.1 deren Geschftsttigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25% der Umsatzerlse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung (2) pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die die in 1 Abs. 2 des Gesetzes ber die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgre erreichen oder berschreiten (fr Imker ist an Stelle der Mindestgre lt. ALG die Meldung bei der Tierseuchenkasse vorzuweisen) oder

3.2 Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinntzige oder mildttige Zwecke verfolgen oder

3.3 Zusammenschlsse von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne von 3.1 (kollektive Investitionen) oder

3.4 Kooperationen und operationelle Gruppen (OG) der Europischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivitt und Nachhaltigkeit” (EIP) nach Artikel 35 der VO (EU) Nr. 1305/2013, soweit sie nach der Richtlinie „Frderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernhrungswirtschaft” fr Projekte und Strategien oder andere besonders innovative Investitionsbestandteile gefrdert werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen

4.1 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1 Der Zuwendungsempfnger hat:

  • berufliche Fhigkeiten fr eine ordnungsgeme Fhrung des Betriebes nachzuweisen, Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfllen,

  • grundstzlich eine Buchfhrung fr mindestens drei Jahre unmittelbar vor Antragstellung vorzulegen,

  • aus der vorangegangenen Buchfhrung im Rahmen eines Betriebsratings (Anlage 2) die erfolgreiche Entwicklung des Betriebs (<<= 40 Bewertungspunkte) nachzuweisen,

  • einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes ber die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzufhrenden Manahme zu erbringen. Im Falle von Investitionen mit einem frderfhigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 150.000 Euro, kann ein vereinfachtes Investitionskonzept verwendet werden.

4.1.2 Prosperittsgrenze

Eine Frderung erfolgt nicht, wenn im Rahmen des Betriebsratings (Anlage 2) die Rating-Klasse I nachgewiesen wird.

Ergnzt wird das Betriebsrating durch die vorangestellte Prfung aller Zuwendungsempfnger im Hinblick auf eine Einkommensobergrenze, ermittelt am letzten vorzulegenden Jahresabschluss. Eine Frderung erfolgt nicht, wenn eine Einkommensobergrenze von 120.000 EUR pro Arbeitskraft berschritten wird.

4.1.3 Existenzgrndung

Bei Unternehmen, die whrend eines Zeitraumes von hchstens drei Jahren vor Antragstellung gegrndet wurden und die auf eine erstmalige selbststndige Existenzgrndung zurckgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen nach 4.1 mit der Magabe, dass

  • statt des Betriebsratings ein angemessener Kapitalanteil am Unternehmen und ein Finanzierungsanteil am zu frdernden Vorhaben von mindestens 10% sowie

  • die Wirtschaftlichkeit der durchzufhrenden Manahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen ist.

Diese Bestimmungen gelten nicht fr Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegrndet werden.

4.1.4 Investitionen in Bewsserungs- oder Beregnungsvorhaben im Freiland sind nur zuwendungsfhig, wenn bei bestehenden Anlagen oder Infrastrukturen eine Wassereinsparung von mindestens 15% erreicht wird. Dieses Einsparpotential ist mit der Antragstellung nachzuweisen.

Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefrdert werden.

4.1.5 Kooperationen und Operationelle Gruppen nach Nr. 3.4 knnen im Rahmen dieser Richtlinie nur fr Investitionen gefrdert werden, welche die nach Art. 35 der VO (EU) 1305/2013 im Rahmen der Richtlinie „Frderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernhrungswirtschaft” gefrderten Projekte und Strategien der Teilmanahmen B-E umsetzen bzw. die besonders innovativen Investitionsbestandteile der Teilmanahme A ergnzen.

4.2 Verpflichtungen

Fr alle Investitionen sind besondere Anforderungen zu erfllen:

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung oder nach Abschluss der Investition in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz

und zustzlich

  • generell im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 A (Basisfrderung) oder B (Premiumfrderung) whrend der Zweckbindungsfrist.

Die besonderen Anforderungen

  • des Verbraucherschutzes werden erfllt, wenn die Herstellung der Produkte nach den Anforderungen eines anerkannten Lebensmittelqualittsprogramms nach Art. 16 der VO (EU) 1305/2013 oder im Rahmen der Strkung regionaler Wertschpfungsketten erfolgt,

  • des Umwelt- und Klimaschutzes sind in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes (z.B. von Wasser und/oder Energie) oder durch eine Verringerung der Stoffaustrge oder der Emissionen nachzuweisen.

4.3 Buchfhrungsauflage

Der Zuwendungsempfnger wird beauflagt, beginnend mit dem Jahr der Fertigstellung der Investition eine Buchfhrung, die dem BMEL-Jahresabschluss entspricht, fr mindestens 5 Jahre fortzufhren. In begrndeten Einzelfllen kann die Bewilligungsstelle abweichende Regelungen treffen.

5 Art und Umfang, Hhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Projektfrderung

5.2 Finanzierungsart

Anteilsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung

Zuschsse und Brgschaften (3)

5.4 Mindestinvestitionsvolumen

Das zuwendungsfhige Investitionsvolumen betrgt mindestens: 20.000 EUR.

5.5 Frderobergrenzen

Die Frderung wird begrenzt auf ein zuwendungsfhiges Investitionsvolumen von insgesamt 3,0 Mio. EUR. Diese Obergrenze kann in den Jahren von 2015 bis 2020 einmal ausgeschpft werden.

5.6 Hhe der Zuwendung

5.6.1 Fr Stallbauinvestitionen, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gem Anlage 1 Teil B erfllen, wird ein Zuschuss von 40% der Bemessungsgrundlage gewhrt.

5.6.2 Fr Stallbauinvestitionen, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gem Anlage 1 Teil A erfllen, wird ein Zuschuss von 20% der Bemessungsgrundlage gewhrt. Fr Modernisierungsinvestitionen, die im Rahmen der Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich) oder der Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkhen, Aufzuchtrindern, Mastrindern oder Mutterkhen durchgefhrt werden und die Anforderungen gem Anlage 1 Teil A erfllen, wird ein Aufschlag von 10%-Punkten gewhrt.

5.6.3 Fr sonstige Investitionen sowie fr Erschlieungsinvestitionen wird ein Zuschuss von 20% der Bemessungsgrundlage gewhrt. Fr Investitionen, die nach ihrer Durchfhrung zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flssigen Wirtschaftsdngern beitragen, wird ein Aufschlag von 20%-Punkten gewhrt. Fr eine deutliche Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flssigen Wirtschaftsdngern mssen die Lagersttten ber eine feste Abdeckung und zudem ber eine Mindestlagerkapazitt verfgen, die 2 Monate ber die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Diese Teilmanahme ist befristet bis zum 31.12.2020.

5.6.4 Fr Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der zuwendungsfhigen Investitionen erforderlich sind, knnen gem Anlage 4 anteilige modifizierte Ausfallbrgschaften bernommen werden.

Teil B
Frderung von kleinen Investitionen spezifischer landwirtschaftlicher Produktionsrichtungen

1 Zuwendungszweck

1.1 Ziel der Investitionsmanahme:

Verbesserung der betrieblichen Effizienz von Kleinstunternehmen spezifischer landwirtschaftlicher Produktionsrichtungen unter besonderer Bercksichtigung der Bereitstellung von der Gesellschaft gewnschter Leistungen, die ohne Frderung nur unzureichend angeboten wrden.

1.2 Zuwendungszweck:

Frderung von Investitionen, die die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes verbessern, insbesondere zur

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,

  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,

  • Erhhung der betrieblichen Wertschpfung.

2 Gegenstand der Frderung

2.1 Zuwendungsfhig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgter, die

  • die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 a der VO (EU) Nr. 1305/2013 erfllen,

  • der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-l-Erzeugnissen dienen und

  • durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der unter 1.2 genannten Zuwendungszwecke dienen.

2.2 Zuwendungsfhige Ausgaben (Bemessungsgrundlage)

Zuwendungsfhig sind die nachfolgend aufgefhrten Ausgaben, soweit sie fr die zu frdernden Vorhaben notwendig sind:

  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermgen,

  • Kauf von neuen Maschinen und technischen Anlagen der Innenwirtschaft einschlielich der fr den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktblichen Wert des Wirtschaftsgutes,

  • allgemeine Aufwendungen, etwa fr Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie fr Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchfhrbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, die im direkten Zusammenhang mit der Durchfhrung der Investition stehen.

2.3 Frderungsausschluss

Von der Frderung sind ausgeschlossen:

2.3.1 der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen

2.3.2 Ersatzinvestitionen

2.3.3 Maschinen und Gerte fr die Auenwirtschaft, die nicht in der vor Antragstellung verffentlichten Positivliste enthalten sind

2.3.4 laufende Betriebsausgaben, Ablsung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebhren fr eine Beratung in Rechtssachen

2.3.5 Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen

2.3.6 Leasing und Mietkauf

2.3.7 Investitionen in Landankauf, Wohnungen und Verwaltungsgebude

2.3.8 Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhngende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wrme-Kopplungsgesetz begnstigt werden knnen

3 Zuwendungsempfnger

Zuwendungsempfnger sind Unternehmen der Imkerei, der Schferei, der Ziegenhaltung, der Gehegewildhaltung, der Rinder-, Schweine- und Geflgelhaltung und des Gartenbaus, unbeschadet der gewhlten Rechtsform, die Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der VO (EU) Nr. 702/2014 sind und

3.1 deren Geschftsttigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25% der Umsatzerlse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die die in 1 Abs. 2 des Gesetzes ber die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgre erreichen oder berschreiten (fr Imker ist an Stelle der Mindestgre lt. ALG die Meldung bei der Tierseuchenkasse vorzuweisen), oder

3.2 die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinntzige oder mildttige Zwecke verfolgen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen und Verpflichtungen

4.1 Zuwendungsvoraussetzungen

Der Zuwendungsempfnger hat:

  • berufliche Fhigkeiten fr eine ordnungsgeme Fhrung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfllen,

  • einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes ber die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzufhrenden Manahme zu erbringen:

4.2 Verpflichtungen

Investitionen in Bewsserungs- oder Beregnungsvorhaben im Freiland sind nur zuwendungsfhig, wenn bei bestehenden Anlagen oder Infrastrukturen mit der Antragstellung ein Wassereinsparpotential von mindestens 10% nachgewiesen wird.

Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefrdert werden.

5 Art und Umfang, Hhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Projektfrderung

5.2 Finanzierungsart

Anteilsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung

Zuschsse

5.4 Mindestinvestitionsvolumen

Das zuwendungsfhige Investitionsvolumen betrgt mindestens: 5.000 EUR.

5.5 Frderobergrenzen

Das zuwendungsfhige Investitionsvolumen darf innerhalb von drei Jahren 20.000 EUR nicht berschreiten.

5.6 Hhe der Zuwendung

Es wird ein Zuschuss von 30% der Bemessungsgrundlage gewhrt.

Teil C
Investitionen zur Untersttzung des kologischen Landbaus (kolnvest)

1 Zuwendungszweck

1.1 Ziel der Investitionsmanahme:

Erhhung des Anteils kologisch wirtschaftender landwirtschaftlicher Unternehmen

1.2 Zuwendungszweck:

Untersttzung landwirtschaftlicher Unternehmen, die eine gesamtbetriebliche Umstellung auf kologische Wirtschaftsweise vorgenommen haben, durch die Frderung von Investitionen zur

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,

  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,

  • Erhhung der betrieblichen Wertschpfung,

mit gegenber der Investitionsfrderung konventionell wirtschaftender Unternehmen verbesserten Konditionen.

2 Gegenstand der Frderung

2.1 Zuwendungsfhig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgter, die

  • die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 a der VO (EU) Nr. 1305/2013 erfllen,

  • der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen dienen und

  • durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der unter 1.2 genannten Zuwendungszwecke dienen.

2.2 Zuwendungsfhige Ausgaben (Bemessungsgrundlage)

Zuwendungsfhig sind die nachfolgend aufgefhrten Ausgaben, soweit sie fr die zu frdernden Vorhaben notwendig sind:

  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermgen,

  • Kauf von neuen Maschinen und technischen Anlagen der Innenwirtschaft einschlielich der fr den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktblichen Wert des Wirtschaftsgutes,

  • Kauf von neuen Maschinen und Gerten der Auenwirtschaft mit Bezug auf den kologischen Landbau,

  • allgemeine Aufwendungen, etwa fr Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie fr Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchfhrbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, die im direkten Zusammenhang mit der Durchfhrung der Investition stehen.

2.3.3 Stallbauinvestitionen sind an Anlagenstandorten im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (4), an denen die nachstehenden Schwellenwerte fr Tierplatzkapazitten bezogen auf die einzelne Tierart erreicht oder berschritten werden, nicht mehr frderfhig bei

  • Neubauten,

  • Anlagenerweiterungen, wenn die Ausgangskapazitt des Anlagenstandortes um mehr als 10% berschritten wird,

  • Ersatzneubauten mit Aufstockung der bisherigen betrieblichen Kapazitt um mehr als 10%.

Es gelten folgende Schwellenwerte (= genehmigte Tierpltze):

Tierart / Schwellenwert

Hennen: >= 15.000

Junghennen: >= 30.000

Mastgeflgel: >= 30.000

Truthhner: >= 15.000

Milchkhe: >= 600

Mastrinder (ohne Mutterkhe): >= 600

Mastschweine: >= 3.000

Sauen: >= 900

Aufzuchtferkel (10–30 kg) >= 9.000

Bei Stallbauinvestitionen in die Modernisierung bestehender Tierhaltungen ohne Bestandserweiterung gelten keine Frdereinschrnkungen.

Ersatzneubauten (Ersatz bestehender betrieblicher Tierhaltungskapazitten) sind grundstzlich auf vorhandenen Standorten frderfhig. Ausnahmen zur Frderung der Bebauung bislang unversiegelter Anlagenstandorte sind zulssig, sofern plausible Nachweise erbracht werden, dass keine geeigneten Standorte in der Region zur Verfgung stehen.

2.3 Eingeschrnkte Frderung

2.3.1 Aufwendungen fr die Betreuung von Investitionsvorhaben sind nur ab einem frderfhigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 EUR zuwendungsfhig.

2.3.2 Erschlieungskosten sind nur zuwendungsfhig, wenn und soweit die Erschlieung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Auenbereich dient und die Betriebsverlegung im erheblichen ffentlichen Interesse liegt.

2.4 Frderungsausschluss

Von der Frderung sind ausgeschlossen:

2.4.1 der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen

2.4.2 Ersatzinvestitionen

2.4.3 Maschinen und Gerte fr die Auenwirtschaft, die nicht in der vor Antragstellung verffentlichten Positivliste enthalten sind

2.4.4 laufende Betriebsausgaben, Ablsung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebhren fr eine Beratung in Rechtssachen

2.4.5 Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen

2.4.6 Leasing und Mietkauf

2.4.7 Investitionen in Landankauf, Wohnungen und Verwaltungsgebude

2.4.8 Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhngende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wrme-Kopplungsgesetz begnstigt werden knnen

2.4.9 Investitionen in die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen

3 Zuwendungsempfnger

Zuwendungsempfnger sind Unternehmen, unbeschadet der gewhlten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der VO (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind, die im gesamten Betrieb kologische Anbauverfahren nach den Vorschriften der VO (EG) Nr. 834/2007 (5) anwenden und

3.1 deren Geschftsttigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25% der Umsatzerlse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die die in 1 Abs. 2 des Gesetzes ber die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgre erreichen oder berschreiten (fr Imker ist an Stelle der Mindestgre lt. ALG die Meldung bei der Tierseuchenkasse vorzuweisen) oder

3.2 Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinntzige oder mildttige Zwecke verfolgen, oder

3.3 Zusammenschlsse von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne von 3.1 (kollektive Investitionen).

3.4 Kooperationen und operationelle Gruppen (OG) der Europischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivitt und Nachhaltigkeit” (EIP) nach Artikel 35 der VO (EU) Nr. 1305/2013 (ELER), soweit sie nach der Richtlinie „Frderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernhrungswirtschaft” fr Projekte und Strategien gefrdert werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen

4.1 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1 Der Zuwendungsempfnger hat:

  • die Einfhrung oder Beibehaltung von kologischen Anbauverfahren im gesamten Unternehmen mit der Antragstellung nachzuweisen,

  • berufliche Fhigkeiten fr eine ordnungsgeme Fhrung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfllen,

  • grundstzlich eine Buchfhrung fr mindestens drei Jahre unmittelbar vor Antragstellung vorzulegen (ausgenommen hiervon sind nicht buchfhrungspflichtige Betriebe und Existenzgrnder),

  • einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes ber die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzufhrenden Manahme zu erbringen,

  • aus der vorangegangenen Buchfhrung im Rahmen eines Betriebsratings (Anlage 2) die erfolgreiche Entwicklung des Betriebs (Ratingklasse II) nachzuweisen.

4.1.2 Prosperittsgrenze

Eine Frderung erfolgt nicht, wenn im Rahmen des Betriebsratings (Anlage 2) die Rating-Klasse I nachgewiesen wird. Ergnzt wird das Betriebsrating durch die vorangestellte Prfung aller Zuwendungsempfnger im Hinblick auf eine Einkommensobergrenze, ermittelt am letzten vorzulegenden Jahresabschluss. Eine Frderung erfolgt nicht, wenn eine Einkommensobergrenze von 120.000 EUR pro Arbeitskraft berschritten wird.

4.1.3 Existenzgrndung

Bei Unternehmen, die whrend eines Zeitraumes von hchstens drei Jahren vor Antragstellung gegrndet wurden und die auf eine erstmalige selbststndige Existenzgrndung zurckgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen nach 4.1.1 mit der Magabe, dass

  • statt des Betriebsratings ein angemessener Kapitalanteil am Unternehmen und ein Finanzierungsanteil am zu frdernden Vorhaben von mindestens 10% sowie

  • die Wirtschaftlichkeit der durchzufhrenden Manahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen ist.

Diese Bestimmungen gelten nicht fr Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegrndet werden.

4.1.4 Kooperationen und Operationelle Gruppen nach Nr. 3.4 knnen im Rahmen dieser Richtlinie nur fr Investitionen gefrdert werden, welche die nach Art. 35 der VO (EU) 1305/2013 (ELER) im Rahmen der Richtlinie „Frderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernhrungswirtschaft” gefrderten Projekte und Strategien der Teilmanahmen B–E umsetzen bzw. die besonders innovativen Investitionsbestandteile der Teilmanahme A ergnzen.

4.2 Verpflichtungen

Investitionen in Bewsserungs- oder Beregnungsvorhaben im Freiland sind nur zuwendungsfhig, wenn bei bestehenden Anlagen oder Infrastrukturen mit der Antragstellung ein Wassereinsparpotential von mindestens 10% nachgewiesen wird.

4.3 Auflagen

Der Zuwendungsempfnger wird beauflagt,

  • beginnend mit dem Jahr der Fertigstellung der Investition eine Buchfhrung, die dem BMEL-Jahresabschluss entspricht, fr mindestens 5 Jahre fortzufhren. In begrndeten Einzelfllen kann die Bewilligungsstelle abweichende Regelungen treffen.

  • die Beibehaltung von kologischen Anbauverfahren im gesamten Unternehmen durch die Vorlage eines gltigen Zertifikats fr die Dauer der Zweckbindungsfrist der gefrderten Investition jhrlich nachzuweisen.

5 Art und Umfang, Hhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Projektfrderung

5.2 Finanzierungsart

Anteilsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung

Zuschsse

5.4 Mindestinvestitionsvolumen

Das zuwendungsfhige Investitionsvolumen betrgt mindestens: 5.000 EUR.

5.5 Frderobergrenzen

Die Frderung wird begrenzt auf ein zuwendungsfhiges Investitionsvolumen von insgesamt 2,0 Mio. EUR. Diese Obergrenze kann in den Jahren von 2015 bis 2020 einmal ausgeschpft werden.

5.6 Hhe der Zuwendung

5.6.1 Fr bauliche Investitionen und technische Anlagen wird ein Zuschuss von 40% der Bemessungsgrundlage gewhrt.

5.6.2 Fr Maschinen und Gerte sowie fr Erschlieungsinvestitionen wird ein Zuschuss von 20% der Bemessungsgrundlage gewhrt.

Teil D
Investitionen zur Diversifizierung (DIV)

1 Zuwendungszweck, spezifische Rechtsgrundlage

1.1 Ziel der Investitionsmanahme:

Die gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Rahmenbedingungen fr die Landwirtschaft bedingen deren stetigen Strukturwandel. Nicht alle Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen werden auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion erwirtschaften knnen.

Durch das Frderprogramm soll ein Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des lndlichen Raumes geleistet werden.

1.2 Zuwendungszweck:

Frderung von Investitionen in nicht-landwirtschaftliche Aktivitten zur Schaffung zustzlicher Einkommensquellen aus selbstndiger Ttigkeit fr landwirtschaftliche Unternehmen und mitarbeitende Familienangehrige in Einzelunternehmen.

1.3 Spezifische Rechtsgrundlage

Grundstze fr die Einzelbetriebliche Frderung landwirtschaftlicher Unternehmen Manahmegruppe A, Ziffer 2.0 Investitionen zur Diversifizierung im jeweils gltigen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Kstenschutzes”

2 Gegenstand der Frderung

2.1 Gefrdert werden Investitionen zur Schaffung zustzlicher auerlandwirtschaftlicher Einkommensquellen im lndlichen Raum, die die Bedingungen des Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b der VO (EU) Nr. 1305/2013 sowie die Bedingungen der VO (EU) Nr. 1407/2013 (6) (De-minimis-Beihilfen) erfllen. Zuwendungen nach Magabe des Teils D dieser Richtlinie werden als De-minimis-Beihilfen gem. der VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 (ABl. EU L 352/1 v. 24.12.2013) (De-minimis-VO) in der jeweils gltigen Fassung gewhrt.

Investitionen in Bereiche und Ttigkeiten gem. Art. 1 der De-minimis-VO sind von der Frderung ausgeschlossen. Smtliche einem Unternehmen gewhrten De-minimis-Beihilfen drfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 EUR (100.000 EUR bei Unternehmen im Straengterverkehrssektor) nicht bersteigen. Der Zuwendungsempfnger ist hinsichtlich dieses Hchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. ber die Hhe der gewhrten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfnger eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

2.2 Zuwendungsfhige Ausgaben (Bemessungsgrundlage)

Zuwendungsfhig sind die nachfolgend aufgefhrten Ausgaben, soweit sie fr die zu frdernden Vorhaben notwendig sind:

  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermgen,

  • [gestrichen]

  • Erstanschaffung von neuen Maschinen und technischen Anlagen im Rahmen der Schaffung zustzlicher Einkommensquellen einschlielich Computersoftware, bis zum marktblichen Wert des Wirtschaftsgutes,

  • allgemeine Aufwendungen, etwa fr Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie fr Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchfhrbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, die im direkten Zusammenhang mit der Durchfhrung der Investition stehen.

2.3 Eingeschrnkte Frderung

2.3.1 Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jhrlichen Alkoholproduktion bis zu 10 hl) frderbar. Brennereigerte knnen gefrdert werden, soweit es sich um die Modernisierung bestehender Brennereien handelt.

2.3.2 Die Frderung von Kurzumtriebsplantagen ist bis 31.12.2018 befristet.

2.4 Frderungsausschluss

Von der Frderung sind ausgeschlossen:

2.4.1 Investitionen, die ausschlielich die Erzeugnisse gem. Anhang-I des Vertrages ber die Arbeitsweise der Europischen Kommission (AEUV) betreffen

2.4.2 Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof” fr die Schaffung neuer Bettenkapazitten bzw. generell im Bereich bei berschreiten einer Gesamtkapazitt von 25 Betten 2.4.3 Ersatzinvestitionen

2.4.4 Laufende Betriebsausgaben, Ablsung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebhren fr eine Beratung in Rechtssachen

2.4.5 Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen

2.4.6 Leasing und Mietkauf

2.4.7 Anlageinvestitionen fr die Produktion von erneuerbaren Energien, die nach EEG zuwendungsfhig sind

3 Zuwendungsempfnger

Zuwendungsempfnger sind Unternehmen, unbeschadet der gewhlten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der VO (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und

3.1 deren Geschftsttigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25% der Umsatzerlse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die in 1 Abs. 2 des Gesetzes ber die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgre erreichen oder berschreiten oder

3.2 die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche; gemeinntzige oder mildttige Zwecke verfolgen oder

3.3 Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen, deren Ehegatten, mitarbeitende Familienangehrige gem. 1 Abs. 8 ALG, soweit sie in rumlicher Nhe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstndige Existenz grnden oder entwickeln.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsvoraussetzungen

Der Zuwendungsempfnger hat in Form eines Investitionskonzeptes einen Nachweis ber die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzufhrenden Vorhaben zu erbringen.

4.2 Verpflichtungen

Kurzumtriebsplantagen (KUP) werden unter folgenden Voraussetzungen gefrdert:

  • Die Anpflanzung erfolgt auf im Sinne der Basisprmienregelung beihilfefhigem Ackerland.

  • Die Flchenobergrenze je Antragsteller betrgt 10 ha.

  • Die Mindestbaumzahl betrgt 3.000 Bume/ha.

  • Die Mindeststandzeit beluft sich auf 12 Jahre.

5 Art und Umfang, Hhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Projektfrderung

5.2 Finanzierungsart

Anteilsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung

Zuschsse

5.4 Mindestinvestitionsvolumen

Das zuwendungsfhige Investitionsvolumen betrgt mindestens: 10.000 EUR.

5.5 Frderobergrenzen

Der Gesamtwert aller einem Unternehmen gewhrten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht bersteigen. Dabei sind die fr Manahmen nach dieser Frderrichtlinie gewhrten Beihilfen und allen sonstigen De-minimis-Beihilfen zu summieren und ggf. die Bemessungsgrenze fr die Zuwendung zu krzen.

5.6 Hhe der Zuwendung

Es wird ein Zuschuss von 25% der Bemessungsgrundlage gewhrt.

Teil E
Gemeinsame Regelungen fr Teil A bis D

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrages ber die Arbeitsweise der Europischen Kommission (AEUV) genannt ist und bei dem auch das daraus entstehende Erzeugnis ein Anhang I-Erzeugnis ist.

1.2 Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen entsprechend der Definition im Anhang I der VO (EU) Nr. 702/2014 (7) (Agrarfreistellungsverordnung):

  • Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die

    • weniger als 10 Mitarbeiter und

    • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von hchstens 2 Mio. EUR haben.

  • Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die

    • weniger als 50 Mitarbeiter und

    • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von hchstens 10 Mio. EUR haben.

  • Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

    • weniger als 250 Mitarbeiter und

    • einen Jahresumsatz von hchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von hchstens 43 Mio. EUR haben.

Frderrechtlich mageblich ist die Einstufung des Zuwendungsempfngers zum Zeitpunkt der Bewilligung.

1.3 Eine Ersatzinvestition liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen berlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise fr das Unternehmen eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.

1.4 Als Umsatzerlse der Tierhaltung im Sinne der Richtlinie gelten auch die Erlse der Imkerei, der Aquakultur, der Binnenfischerei sowie der Wanderschferei.

2 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

2.1 Bei Baumanahmen muss der Zuwendungsempfnger

  • Eigentmer oder Erbbauberechtigter des Grundstcks oder Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts oder

  • im Besitz eines Gebudegrundbuchblattes sein oder

  • einen Pachtvertrag nachweisen, der mindestens bis 12 Jahre nach Fertigstellung des Vorhabens unkndbar ist.

2.2 Der Investitionsort muss in Thringen liegen. Fr die Teile A bis C sind Ausnahmen unter Beachtung des Artikels 70 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 1303/2013 (insbesondere Zustimmung Begleitausschuss, Gewhrleistung der Kontrollierbarkeit) dann zulssig, wenn der Betriebssitz eines Unternehmens in Thringen liegt, der Investitionsort, fr den eine Frderung beantragt wird, sich jedoch in einem angrenzenden Bundesland und mit territorialem Bezug zum Betriebssitz befindet und von diesem keine Frderung angeboten wird.

2.3 Investitionen in Bewsserungs- oder Beregnungsvorhaben im Freiland gelten als zuwendungsfhig, wenn sie zustzlich zu den in Teil A bis C genannten Zuwendungsvoraussetzungen bzw. Verpflichtungen die Bedingungen des Art. 46 der VO (EU) Nr. 1305/2013 und des EPLR erfllen. Zu fachlichen Details wird im Rahmen des jeweiligen Antragsverfahrens gesondert informiert.

2.4 Fachliche Detailregelungen zu besonderen Anforderungen des AFP (Teil A) und zu Positivlisten Teil B und C werden im Rahmen des jeweiligen Antragsverfahrens gesondert bekanntgegeben.

2.5 Die Frderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs fr den Fall, dass die gefrderten

  • Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwlf Jahren ab Fertigstellung,

  • technischen Anlagen, Maschinen und Gerte innerhalb eines Zeitraumes von fnf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begnstigten

veruert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

2.6 Kontrollen, Krzungen, Verwaltungssanktionen und Ausschlsse

Die Frderung nach dieser Richtlinie beinhaltet Kontrollen, ob die Voraussetzungen fr die Gewhrung von Beihilfen eingehalten wurden. Das schliet ausdrcklich auch Kontrollen vor Ort ein. Es finden die entsprechenden Kontrollvorschriften der VO (EU) Nr. 1306/2013 und des dazu ergangenen Durchfhrungsrechts in der aktuell gltigen Fassung Anwendung.

Sofern die Voraussetzungen fr die Gewhrung von Beihilfen nach der VO (EU) Nr. 1305/2013 und den dazu ergangenen Durchfhrungsvorschriften einschlielich dieser Richtlinie nicht eingehalten werden, kommt die Krzung der Beihilfe, eine Verwaltungssanktion oder der Ausschluss von der Frderung in Betracht, die von der Bewilligungsstelle verfgt werden. Dabei sind die Vorschriften fr Krzungen, Verwaltungssanktionen und Ausschlsse, der VO (EU) Nr. 1306/2013 und des dazu ergangenen Durchfhrungsrechts (insb. Art. 35 der VO (EU) Nr. 640/2014 und Art. 63 der VO (EU) Nr. 809/2014) mageblich.

2.7 Die Zuwendungsempfnger sind gem Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der VO (EU) Nr. 808/2014 verpflichtet, in bestimmten Fllen die ffentlichkeit ber die Untersttzung von Seiten der EU aus dem ELER-Fonds zu informieren. Nheres dazu enthlt das Informationsblatt „Publizittsmanahmen zur Frderung aus dem Europischen Landwirtschaftsfonds fr die Entwicklung des lndlichen Raums (ELER) 2014–2020”, welches auf der Internetseite der Thringer Aufbaubank abgerufen werden kann (Publizitt).

2.8 Die Zuwendungsempfnger sind verpflichtet, die fr die Evaluierung der Frderprogramme erforderlichen Angaben in der geforderten Weise zur Verfgung zu stellen.

2.9 Kumulierbarkeit

Vorhaben, die aus Mitteln anderer ffentlicher Frderungsprogramme gefrdert werden, drfen nicht gleichzeitig nach dieser Frderrichtlinie gefrdert werden.

Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Frderbanken der Lnder sowie mit den Agrar-Brgschaften der Brgschaftsbanken, d.h. Mitteln des COSME (Programm fr die Wettbewerbsfhigkeit von Unternehmen und fr KMU) des Europischen Investitionsfonds (EIF) ist mglich.

Die im Anhang II der VO (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Frderobergrenzen drfen bei einer Kumulation nicht berschritten werden.

3 Verfahren

Das Verwaltungsverfahren (Antragstellung, Projektauswahl, Bewilligung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis) wird fr die Teile A bis D getrennt durchgefhrt.

Die Formulare sowie ergnzende Informationen zu jeweils im Antragsjahr geltenden Anforderungen stehen dem Antragsteller unter https://www.aufbaubank.de zur Verfgung. Fr alle Schritte des Verwaltungsverfahrens sollte bevorzugt das online-Portal genutzt werden.

3.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren

3.1.1 Antragstellung

Die Antrge sind auf vorgegebenen Formularen vor Beginn des Investitionsvorhabens bei der Thringer Aufbaubank einzureichen. Sie sind jeweils bis zu einem vorab bekanntzugebenden Antragsstichtag zu stellen.

Die Thringer Aufbaubank kann in begrndeten Einzelfllen den vorzeitigen Vorhabenbeginn genehmigen.

3.1.2 Antragsunterlagen

Neben dem Antrag sind alle im Antragsformular genannten ergnzenden Antragsunterlagen einzureichen.

Fr die Prfung der Plausibilitt und Angemessenheit der beantragten Ausgaben sind grundstzlich

  • bei genehmigungsfreien Bauvorhaben eine Kostenberechnung (nach DIN 276) oder 3 Kostenangebote (auer fr Planungsleistungen),

  • bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben eine Kostenberechnung (nach DIN 276) durch einen Architekten bzw. Bauingenieur

einzureichen.

Falls weniger als drei Kostenangebote vorgelegt werden knnen, ist dies plausibel zu begrnden.

Bei genehmigungspflichtigen Baumanahmen sind die erforderlichen Genehmigungen grundstzlich Bestandteil der Antragsunterlagen.

3.1.3 Auswahlverfahren

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt im Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Art. 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013. Dabei erfolgt eine Priorisierung der zuwendungsfhigen Antrge entsprechend den dem Begleitausschuss vorgestellten Auswahlkriterien. Im Ergebnis des Auswahlverfahrens knnen Antrge abgelehnt werden.

Die Auswahlkriterien sind verffentlicht auf den Internetseiten des TMIL zum ELER 2014–2020 bzw. der TAB zur Investitionsfrderung landwirtschaftlicher Unternehmen http://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme – Rubrik ILU).

3.1.4 Bewilligungsverfahren

Zustndige Stelle fr die Bewilligung der Zuwendungen ist die Thringer Aufbaubank.

Das Bewilligungsverfahren kann eingeleitet werden, wenn die Projektauswahl erfolgreich war und der Antrag und alle ergnzenden Antragsunterlagen vollstndig vorliegen. Die Vervollstndigung hat nach Aufforderung innerhalb eines Monats zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Antrag grundstzlich abgelehnt.

3.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird von der Bewilligungsstelle auf Antrag des Begnstigten nach Vorlage des Abrufantrages ausgezahlt.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt grundstzlich nach Vorlage quittierter Rechnungen (Originalbelege). Insoweit findet Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektfrderung (ANBest-P) keine Anwendung.

Der Mindestbetrag einer mit dem Mittelabruf eingereichten Rechnung betrgt 50 EUR (ohne MwSt.). Bei Rechnungsbetrgen ab 1.000 EUR (ohne MwSt.) darf das Zahlungsdatum zum Zeitpunkt des Mittelabrufs grundstzlich nicht lnger als 6 Monate zurckliegen, ausgenommen Planungsleistungen und Leistungen im Rahmen eines vorzeitigen Vorhabenbeginns.

3.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach Abschluss des Vorhabens vom Zuwendungsempfnger innerhalb von 3 Monaten zur Schlussprfung an die Bewilligungsstelle zu leiten.

3.4 Zu beachtende Vorschriften

3.4.1 Fr die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie fr den Nachweis und die Prfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rckforderung der gewhrten Zuwendung gelten die VV zu 44 ThrLHO, das ThrVwVfG und die Regelungen der VO (EU) Nr. 1306/2013 und der VO (EU) Nr. 809/2014, soweit nicht in dieser Frderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

3.4.2 Auftrge sind nur an fachkundige und leistungsfhige Anbieter nach wettbewerblichen Bedingungen zu vergeben.

Bei einem Gesamtbetrag der Zuwendung ber 50.000 EUR sollen vor Auftragsvergabe mindestens drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Falls weniger als drei Angebote vorgelegt werden knnen, ist dies zu begrnden.

Wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung bis 50.000 betrgt, ist eine direkte Auftragsvergabe mglich. Ziffer 3.1.2 bleibt davon unberhrt.

Ziffer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen fr Zuwendungen zur Projektfrderung (Anlage 2 der VV Nr. 5.1 zu 44 ThrLHO) findet keine Anwendung. Freiberufliche Leistungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

3.5 Prfungsrechte

Die Bewilligungsstelle, die zustndigen Dienststellen der Europischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen lt. VO (EU) Nr. 1306/2013 sind berechtigt, Bcher; Belege und sonstige Geschftsunterlagen anzufordern und zu prfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch rtliche Erhebungen zu prfen oder durch Beauftragte prfen zu lassen ( 44 Abs. 1 Satz 3 ThrLHO).

Die Prfungsrechte des Thringer Rechnungshofes ( 91 ThrLHO), des Bundesrechnungshofes und des Europischen Rechnungshofes bleiben unberhrt.

3.6 Transparenz

Nach Magabe der Art. 111 bis 113 der VO (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Artikeln 57 bis 62 der VO (EU) Nr. 908/2014 sind Informationen ber die Identitt des Begnstigten, den zugeteilten Betrag und den Fonds, aus dem dieser gewhrt wird, sowie ber die Art und Beschreibung der betreffenden Manahme zu verffentlichen. Die Verffentlichung erfolgt jhrlich auf einer speziellen Website im Internet. Die Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Verffentlichung an zwei Jahre lang auf der Website zugnglich. Die Informationen knnen zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europischen Gemeinschaften von Rechnungsprfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europischen Gemeinschaften, des Bundes, der Lnder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.

3.7 Controlling

Die Frdermanahme wird im Rahmen des ELER- bzw. GAK-Monitorings einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) unterzogen.

4 bergangsregelungen

Die Richtlinie vom 15. September 2015 (ThrStAnz Nr. 42/2015 S. 1770) gilt fort fr alle bis 31.12.2016 bewilligten Vorhaben.

5 Inkrafttreten, Auerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Verffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 auer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Frderrichtlinie zur Investitionsfrderung landwirtschaftlicher Unternehmen (ILU) in der Fassung vom 15. September 2015 (ThrStAnz Nr. 42/2015 S. 1770) auer Kraft.

Anlage 1

Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung

Gltig in der jeweiligen Fassung des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Kstenschutzes”

Teil A Basisfrderung

Teil B Premiumfrderung

Stlle mssen so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlssige Flchen mindestens
– 3% der Stallgrundflche bei Schweinen und Geflgel
– 5% bei allen brigen Tierarten betragen.

Anforderungen an Laufstlle fr Milchkhe und Aufzuchtrinder

– Frderungsfhig sind Laufstlle.

– Frderungsfhig sind Laufstlle, die ber einen Auslauf fr mindestens ein Drittel der Milchkhe (4,5 m2/ GV) verfgen. Auf einen Auslauf kann verzichtet werden:
= bei regelmigem Sommerweidegang und
= bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht mglich ist und mindestens 7 m2/ GV Stallflche zur Verfgung gestellt werden.

– Die spaltenfreie Liegeflche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen knnen.
– Im Falle von Liegeboxen ist fr jedes Tier eine Liegebox bereitzustellen.
– Liegepltze mssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem komfortschaffenden Material (Komfortmatten geprfter und anerkannter Qualitt) versehen werden. Bei Hochboxen sind Komfortmatten einzusetzen.

– Fr jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen knnen. Wenn durch geeignete technische oder manuelle Verfahren die Tiere stndig Zugang zum Futter haben, Tiere stndig Zugang zum Futter haben, ist ein Tier-Fressplatz-Verhltnis von maximal 1,5 : 1 zulssig.

– Fr jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen knnen. Wenn durch geeignete technische oder manuelle Verfahren die Tiere stndig Zugang zum Futter haben, Tiere stndig Zugang zum Futter haben, ist ein Tier-Fressplatz-Verhltnis von maximal 1,2 : 1 zulssig. Werden Melkverfahren angewendet, bei denen die Khe ber den Tag verteilt gemolken werden (z.B. automatische Melksysteme), ist ein Tier-Fressplatz-Verhltnis von maximal 1,5 : 1 zulssig.

– Die nutzbare Stallflche muss mind. 5,5 m2 je Grovieheinheit betragen.
– Bei Stallneubauten mssen die Lauf-/ Fressgnge bei Milchkhen mindestens 3,5 m und Laufgnge 2,5 m breit sein, so dass sich die Tiere stressfrei begegnen knnen.

Anforderungen an die Klberhaltung

– Der Stall muss so beschaffen sein, dass die Klber ab der 5. Lebenswoche in Gruppen gehalten werden.
– Die Liegeflche muss so bemessen sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig liegen knnen.
– Die Liegeflche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden.

 

– Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren entweder whrend der Weideperiode tglich ein Auslauf mit freiem Zugang zu einer Trnkevorrichtung geboten werden kann oder die Tiere im Offenstall (einschlielich Klberhtten) gehalten werden.

Anforderungen an Haltungsformen in der Rindermast (auer Mutterkuhhaltung)

– Die Liegeflche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen knnen.

 

– Die verfgbare Flche muss
1. bis 350 kg Lebendgewicht mind. 3,5 m2 pro Tier und
2. ber 350 kg Lebendgewicht mind. 4,5 m2 pro Tier betragen.

– Die Liegeflche muss ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten geprfter und anerkannter Qualitt) versehen werden.
– Perforierte Bden (mit einer Spaltenbreite von max. 3,5 cm) drfen hchstens 50 der nutzbaren Stallflche ausmachen, es sei denn die Liegeflche ist mit einer perforierten Gummimatte ausgelegt, die mindestens 50% der Stallflche ausmacht.

– Fr jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen knnen. Bei Vorratsftterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhltnis von 1,5 : 1 zulssig.

– Fr jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen knnen. Bei Vorratsftterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhltnis von 1,2 : 1 zulssig. Sofern mittels technischer Einrichtungen den Tieren ein permanenter Zugang zum Futter ermglicht wird, ist ein Tier-Fressplatz-Verhltnis von 1,5: 1 zulssig.

Anforderungen an die Haltung von Mutterkhen

– Die Liegeflche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen knnen.
– Die Liegeflche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden.
– Die nutzbare Stallflche muss mind. 5,5 m2 je Grovieheinheit betragen.

 

– Der Stall muss ber einen Auslauf fr mindestens ein Drittel der Mutterkhe (4,5 m2/ GV) verfgen. Auf einen Auslauf kann verzichtet werden:
1. bei regelmigem Sommerweidegang und
2. bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht mglich ist und mindestens 7 m2/ GV Stallflche zur Verfgung gestellt werden.

Anforderungen an die Haltung von Absatzferkeln, Zuchtlufern und Mastschweinen

Der Liegebereich muss
– ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden oder
– mit Tiefstreu versehen werden oder
– mit einer Komfortliegeflche ausgestattet sein.
– Im Stall mssen fr alle Tiere zugnglich mindestens drei verschiedenartige manipulierbare Beschftigungselemente in einer ausreichenden Anzahl zur Verfgung stehen. Geeignet hierfr sind Holz an Ketten, eine besondere Ftterungstechnik, die die Dauer der Futteraufnahme beim Tier ausdehnt und eine Beschftigung induziert, Strohraufen oder vergleichbare Elemente.

 

– Fr Absatzferkel, Zuchtlufer und Mastschweine muss eine uneingeschrnkt nutzbare Bodenflche zur Verfgung stehen, die mindestens 20% grer ist, als nach der TierSchNutztV (8) vorgeschrieben.

Anforderungen an die Haltung von Jung- und Zuchtsauen und Zuchtebern

– Im Falle der Trogftterung ist je Sau bzw. Jungsau ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite es zulsst, dass alle Tiere gleichzeitig fressen knnen.
– Der Liegebereich muss fr Eber, Zucht- und Jungsauen nur im Wartebereich (9) bzw. in Gruppenhaltung
planbefestigt sein und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden oder
mit Tiefstreu versehen werden oder
mit einer Komfortliegeflche ausgestattet sein.
Fr Zucht- und Jungsauen im Abferkelbereich und bei Einzelhaltung im Deckbereich muss mindestens ein Teil des Liegebereiches als Komfortliegeflche (z.B. Gummimatte im Schulterbereich) ausgestattet sein.
– Im Stall mssen fr alle Tiere (fr Zucht- und Jungsauen nur im Wartebereich bzw. in der Gruppenhaltung) mindestens drei verschiedenartige manipulierbare Beschftigungselemente in einer ausreichenden Anzahl zur Verfgung stehen. Fr Zucht- und Jungsauen ist im Abferkelbereich und bei Einzelhaltung im Deckbereich mindestens ein Beschftigungselement zur Verfgung zu stellen. Geeignet hierfr sind Holz an Ketten, eine besondere Ftterungstechnik, die die Dauer der Futteraufnahme beim Tier ausdehnt und eine Beschftigung induziert, Strohraufen oder vergleichbare Elemente.

 

– Die Haltungseinrichtung fr Eber muss eine Flche aufweisen, die mindestens 20% grer ist, als nach der Tier SchNutztV vorgeschrieben.
– Fr Jungsauen und Sauen muss im Zeitraum von ber vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin eine uneingeschrnkt nutzbare Bodenflche zur Verfgung stehen, die mindestens 20% grer ist, als nach der TierSchNutztV vorgeschrieben.
– Die Mindestflche je Abferkelbucht muss 6 m2 betragen.
– Die Haltungseinrichtung muss so ausgestaltet sein, dass sie nach dem Abferkeln dauerhaft geffnet werden kann. Die Sau muss sich dann ungehindert umdrehen knnen.

Anforderungen an die Haltung von Ziegen

– Fr jedes Tier ist ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen knnen.
– Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- bzw. Absonderungsbucht ausgestattet sein.
– Neben der nutzbaren Stallflche sind zustzlich pro Ziege mind. 0,5 m2 nutzbare Liegeflchen zu schaffen, die gegenber der brigen Stallflche erhht sind.
– Liegepltze mssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
– Es mssen Aufzuchtbuchten fr Zicklein vorhanden sein, die so bemessen sind, dass alle Zicklein gleichzeitig liegen knnen.
– In Stall und Auslauf mssen ausreichend Brsten und Reibungsflchen zur Verfgung stehen.

 

– Die nutzbare Stallflche muss mind. 1,5 m2/ Ziege und 0,35 m2/ Zicklein betragen.
– Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ganzjhrig ein Auslauf zur Verfgung steht. Im Stall- oder Auslaufbereich sind geeignete Klettermglichkeiten zu schaffen.

Anforderungen an die Haltung von Schafen

– Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- bzw. Absonderungsbucht ausgestattet sein.
– Liegepltze mssen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
– Ein Klauenbad einschlielich Zutriebeinrichtung muss vorhanden sein.

 

– Die nutzbare Stallflche muss mind. 1,5 m2/ Schaf und 0,35 m2/ Lamm betragen.
– Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf zur Verfgung steht, der so bemessen und gestaltet ist, dass er fr die Sammlung und den Aufenthalt der Herde ausreicht.

Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen

Im Auenbereich mssen fr alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natrlicher oder baulicher Art (z.B. Unterstnde, Bume, Strucher) zur Verfgung stehen, die ausreichend breit und so verteilt und zusammenhngend angelegt sind, dass sie von den Hhnern von jeder Stelle des Auenbereiches schnell erreicht werden knnen.

 

– Soweit die Einrichtung eines Kaltscharrraums aus baulichen oder rechtlichen Grnden nicht mglich ist, muss der Stall ber einen Dachberstand von mindestens 2 m Breite/ Tiefe ber die gesamte mit Ausschlupflchern versehene Stallseite verfgen. Die gesamte Flche unter dem Dachberstand muss befestigt sein. Fr Mobilstlle ist kein Dachberstand und keine Befestigung erforderlich.

Anforderungen an die Bodenhaltung von Jung- und Legehennen

– Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein, der den Tieren ab der 10. Lebenswoche zur Verfgung steht.
– Im Stall mssen den Tieren ab der 3. Lebenswoche erhhte Sitzstangen angeboten werden. Die Sitzstangenlnge muss fr Junghennen ab der 10. Lebenswoche mindestens 12 cm je Tier aufweisen.
Die Sitzstangen mssen fr Jung- und Legehennen so installiert sein, dass auf ihnen ein ungestrtes, gleichzeitiges Ruhen aller Tiere mglich ist. In der Volierenhaltung muss fr Junghennen der Zugang zu den einzelnen Ebenen regulierbar sein.
– Neben Vorrichtungen zur Regulierung des Lichteinfalls fr tageslichtdurchlssige Flchen muss bei knstlicher Beleuchtung eine an die unterschiedlichen Funktionsbereiche der Haltungseinrichtung angepasste Abstufung der Lichtintensitt mglich sein. Die Beleuchtung muss fr die Tiere flackerfrei sein.
– Der Einstreubereich (inklusive Kaltscharrraum) ist so zu strukturieren und auszustatten, dass den Tieren zustzlich zur Einstreu verschiedenartig manipulierbares und auswechselbares Beschftigungsmaterial (z.B. Heuraufen, Pickblcke, Stroh- oder Luzerneballen) zur Verfgung steht.

 

– Der Kaltscharrraum muss mindestens einem Drittel der nutzbaren Stallgrundflche entsprechen und mit geeigneter, manipulierbarer Einstreu sowie ausreichend bemessenen und gleichmig verteilten Staubbdern ausgestattet sein.
– Die Grundflche des Kaltscharrraums darf nicht in die Berechnung der maximalen Besatzdichte einbezogen werden.
– Zur Optimierung des Stallklimas mssen bei Volierenhaltung Kanle zur Kotbandbelftung vorhanden sein.

Anforderungen an die Haltung von Mastputen

– Der Stall muss mindestens gem den bundeseinheitlichen Eckwerten fr eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen vom Mrz 2013 (10), ausgestattet sein.

 

– Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte whrend der Endmastphase bei Putenhennen max. 35 kg und bei Putenhhnen max. 40 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallflche nicht berschreitet.

– Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum bzw. Wintergarten verbunden sein. Stall und Kaltscharrraum bzw. Wintergarten sind mit Vorrichtungen fr Rckzugsmglichkeiten und Beschftigung (erhhte Ebenen, Sichtbarrieren, Strohraufen) auszustatten.
– Fr Mobilstlle ist kein Kaltscharrraum erforderlich, die Bodenflche muss aber je nach Zustand (Trockenheit) ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden.

 

– Der Kaltscharrraum bzw. Wintergarten muss mindestens 800 cm2/ Putenhahn und 500 cm2/ Putenhenne umfassen und mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmig verteilten Staubbdern ausgestattet sein.

Anforderungen an die Haltung von Masthhner

– Die nutzbare Bodenflche muss planbefestigt und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden.
Fr Mobilstlle muss die Bodenflche nicht planbefestigt sein, aber je nach Zustand (Trockenheit) ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden.

 

– Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte whrend der Endmastphase max. 25 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallflche nicht berschreitet.

Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gnsen

– Der Stall muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf und jederzeit zugngliche, ausreichend bemessene Bademglichkeiten zur Verfgung stehen.
– Die Bademglichkeiten mssen so gestaltet sein, dass die Enten oder Gnse den ganzen Kopf ins Wasser stecken knnen. Es mssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Bereitstellung von klarem Wasser fr das Baden gewhrleisten.

 

– Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte whrend der Endmastphase bei Mastenten max. 25 kg und bei Mastgnsen max. 30 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallflche nicht berschreitet.
– Der Auenbereich muss so bemessen sein, dass ein Weideauslauf von mind. 2 m2/ Mastente bzw. 4 m2/ Mastgans zur Verfgung steht.

Anforderung an die Haltung von Pferden

Frderfhig sind Anlagen/ Systeme zur Haltung in Gruppen mit Auslauf.
– Fr jedes Pferd ist ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen knnen.
– Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein, der ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen wird.
– Ein besonderes Abteil fr kranke, verletzte, unvertrgliche oder neu eingestallte Tiere muss bei Bedarf eingerichtet werden knnen. Dieses muss mindestens Sicht-, Hr- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd gewhrleisten.
– Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren jederzeit ein geeigneter Auslauf zur Verfgung steht.
– Im Sommer wird den Pferden zustzlich regelmiger Weidegang angeboten.

 

– Die nutzbare Liegeflche muss mindestens 9 m2/ Pferd und mindestens 7 m2/ Pony betragen.

Anlage 2

Betriebsrating (Ziffer 4.1.1 und 4.1.2 der Teile A und C)

Das Betriebsrating erfolgt rechtsformunabhngig grundstzlich mit folgenden Kennzahlen:

Kennzahl

Einheit

1. Einkommen je AK (Basis ordentl. Ergebnis)

TEUR/AK

2. Eigenkapitalvernderung (bereinigt, ordentl.)

EUR/ha LF

3. Eigenkapitalquote

%

4. Gesamtkapitalrentabilitt

%

5. Ausschpfung der mittelfristigen Kapitaldienstgrenze

%

Im Regelfall wird der Mittelwert der letzten drei verfgbaren Jahre gebildet.

Fr die einzelnen Kennzahlen wird ein Bewertungsrahmen festgelegt, der in 10 Stufen Werte fr die jeweiligen Kennzahlen enthlt. Jede Stufe wird mit einer Boniturnote bewertet, wobei mit aufsteigender Folge der Boniturnoten eine zunehmend ungnstigere Situation gekennzeichnet wird (Boniturnote 1 = beste Bewertung, Boniturnote 10 = schlechteste Bewertung).

Die Boniturnoten fr die jeweiligen Kennzahlen werden addiert und die Summe der Boniturnoten einer Ratingklasse zugeordnet.

Ratingklassen

Klasse

Summe der Boniturnoten

Beurteilung der Frderwrdigkeit

I

5–10

keine Frderung

II

> 10–40

Frderung

III

> 40

keine Frderung

Anlage 3

Frderung von Maschinen und Gerten der Auenwirtschaft

(befristet frderfhig von 2016 bis 2020)

Frderfhig sind folgende Maschinen und Gerte:

1. Aufbringung von Wirtschaftsdngern

1.1 Injektionsgerte fr die Aufbringung von flssigen Glle, Grresten, Jauche und Sickersaft mit und ohne Tankwagen.

1.2 An Tankwagen angebaute Gerte zur Direkteinarbeitung von Glle, Grresten, Jauche und Sickersaft, wie Grubber, Scheibeneggen, Scheibenschlitzgerte und vergleichbare Techniken, mit und ohne Tankwagen.

1.3 Schleppschuhverteiler mit und ohne Tankwagen.

Die Gerte mssen nachweislich dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Gerte in einem Testverfahren nach DLG oder VERA erfolgreich geprft wurden.

1.4 Aufbringungsgerte gem Punkt 1.1–1.3 in Verbindung mit Pumpe, Haspel und Schlauch (Verschlauchungsverfahren).

2. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

2.1 Spritz- und Sprhgerte fr den Obst-, Garten- und Weinbau, die nicht angelagerte Spritzflssigkeit auffangen und in den Tank zurckfrdern und die Abdrift um mindestens 90% gegenber herkmmlichen Sprhgerten verringern knnen, ohne die Wirksamkeit der Anwendung zu verringern.

2.2 Pflanzenschutzgerte mit Sensorsteuerung, die entweder Lcken in der Zielflche erkennen und die Dsen entsprechend abschalten oder die z.B. in Flchenkulturen Unkruter oder Pilzbefall erkennen und die Dsen entsprechend einschalten. Die mgliche Mitteleinsparung der Gerte muss durch eine Prfung des Julius Khn-Instituts nachgewiesen werden.

2.3 Feldspritzgerte mit Assistenzsystemen zur automatischen Teilbreitenschaltung und Gestngefhrung und automatischer Innenreinigung.

2.4 Feldspritzgerte mit Mehrkammersystemen zur gezielten teilflchenspezifischen Aufbringung von Pflanzenschutzmitteln.

Die unter Punkt 2.1–2.4 genannten Gerte mssen vom Julius-Khn-Institut geprft und anerkannt worden sein.

Selbstfahrende Maschinen sind sowohl bei der Aufbringung von Wirtschaftsdngern als auch bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht frderfhig.

3. Mechanische Unkrautbekmpfung

Maschinen und Gerte zur mechanischen Unkrautbekmpfung fr Reihenkulturen, die ber eine elektronische Reihenfhrung (mittels GPS, Ultraschall oder optischer Sensoren) verfgen.

Maschinen und Gerte mit einer mechanischen Reihenfhrung (z.B. durch Taster) sind nicht frderfhig.

Anlage 4

Brgschaften

1. Fr Kapitalmarktdarlehen im Sinne von Teil A Nr. 5.6.4 dieser Frderrichtlinie (FR) knnen anteilige modifizierte Ausfallbrgschaften bernommen werden, soweit das Darlehen nicht durch bankbliche Sicherheiten gedeckt und mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen gerechnet werden kann.

Die Laufzeit der Brgschaft ist beschrnkt auf die Laufzeit des Kapitalmarktdarlehens, dass zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der zuwendungsfhigen Investition gem Bewilligungsbescheid aufgenommen wurde. Die Tilgungsmodalitten sind so zu gestalten, dass das Darlehen bis zum Laufzeitende durch regelmige Tilgungen vollstndig zurckgefhrt wird. Die Brgschaft endet sptestens 20 Jahre nach bernahme.

2. Brgschaften knnen nur fr Darlehen bernommen werden, die bei Antragstellung auf Brgschaftsbernahme noch nicht gewhrt oder verbindlich zugesagt worden sind. Eine Darlehenszusage unter dem ausdrcklichen Vorbehalt der Brgschaftsgewhrung ist unschdlich.

3. Der Darlehensnehmer hat soweit wie mglich Sicherheiten – vorrangig Grundpfandrechte – zur Verfgung zu stellen. Dies gilt auch, wenn er nachtrglich dafr geeignetes Vermgen erlangt.

Bei haftungsbeschrnkenden Rechtsformen ist Voraussetzung fr die Vergabe einer Ausfallbrgschaft, dass alle Gesellschafter, die einen wesentlichen Einfluss auf den Darlehensnehmer ausben knnen, fr das Darlehen mithaften, zumindest aber eine selbstschuldnerische Brgschaft in Darlehenshhe abgeben. Dies gilt entsprechend fr Gesellschaften ohne Rechtspersnlichkeit, wie z.B. die OHG, die KG und die GbR.

4. Mit der Abwicklung von Brgschaften nach dieser FR und den ergnzenden Bestimmungen beauftragt das Thringer Finanzministerium die Landwirtschaftliche Rentenbank Frankfurt. Das Thringer Finanzministerium bernimmt zu diesem Zweck gegenber der

Landwirtschaftlichen Rentenbank Frankfurt globale Rckbrgschaften. Auf Grund dieser Rckbrgschaften ist die Landwirtschaftliche Rentenbank Frankfurt (nachstehend Brge genannt) berechtigt, in eigenem Namen Brgschaften nach Magabe folgender Bedingungen zu bernehmen.

5. Art und Umfang der verbrgten Darlehen

5.1. Brgschaften knnen nur fr Kapitalmarktdarlehen gewhrt werden, die zur Deckung der Gesamtausgaben von Vorhaben aufgenommen werden, die nach der vorgenannten FR gefrdert werden.

Das Einverstndnis der Bewilligungsstelle zur Brgschaftsbernahme muss vorliegen.

5.2. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss bei Antragstellung gesichert sein.

5.3. Verbrgte Darlehen drfen nur nach den fr langfristige Darlehen geltenden allgemeinen Grundstzen des jeweiligen Darlehensgebers kndbar oder fllig sein. Das verbrgte Darlehen darf nur aus Grnden gekndigt oder fllig gestellt werden, die mit der Beleihung, namentlich mit der Sicherheit des Darlehens oder mit der Person des Darlehensnehmers zusammenhngen.

5.4. Zinssatz, Auszahlungskurs und Verwaltungskosten fr das verbrgte Darlehen drfen nicht ungnstiger sein als die marktblichen Bedingungen fr Darlehen gleicher Art z.Z. der Darlehenszusage (Regelzinssatz). Vertragliche Vorbehalte zum Zwecke der Zinsanpassung sind zulssig, soweit sie aus Grnden der Refinanzierung erforderlich sind,

6. Antragsverfahren

6.1. Der Antrag auf bernahme einer Einzelbrgschaft ist von dem Darlehensnehmer unter Verwendung des dafr vorgesehenen Formulars bei dem das Darlehen gewhrenden Kreditinstitut (Brgschaftsnehmer) in vierfacher Ausfertigung zu stellen.

6.2. Das brgschaftsnehmende Kreditinstitut besttigt die im Antrag gemachten Angaben – insbesondere die zu den Wertangaben und zur Besicherung – und leitet den Antrag in vierfacher Ausfertigung an die Bewilligungsstelle weiter. Die Genehmigung ber die Gewhrung der Brgschaft erfolgt durch das Thringer Finanzministerium. Abwickelndes Institut ist die Landwirtschaftliche Rentenbank in Frankfurt am Main.

7. Art und Umfang der Brgschaften

7.1. Die Brgschaften werden als modifizierte Ausfallbrgschaften bernommen. Sie decken hchstens 70% des Ausfalls an der Hauptforderung, den marktblichen Zinsen sowie den Kosten der Kndigung und der Rechtsverfolgung, fr die Kosten jedoch nur bis zu 2% des Brgschaftshchstbetrages fr die Hauptforderung.

Die Verbrgung von Haushaltsmitteln des Bundes und des Landes sowie die bernahme von Brgschaften in Sanierungsfllen sind ausgeschlossen.

7.2. Die Brgschaft wird mit dem Zugang der Brgschaftserklrung beim Darlehensgeber und der Vorlage der in der Brgschaftserklrung genannten Unterlagen und Nachweise wirksam.

7.3. Der Selbstbehalt der Banken betrgt mindestens 30%. Er darf nicht gesondert oder vorrangig besichert oder auf Dritte bertragen werden.

7.4. Der Ausfall gilt als festgestellt, wenn und soweit die Zahlungsunfhigkeit des Darlehensnehmers durch Zahlungseinstellung, Erffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens, durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingnge aus der Verwertung von Sicherheiten oder sonstiger Vermgensgegenstnde des Darlehensnehmers nicht oder nicht mehr zu erwarten sind und ein prffhiger Schadensbericht des Darlehensgebers vorliegt.

7.5. Der Ausfall gilt, auch wenn die Voraussetzungen der Nr. 7.4 nicht vorliegen, in Hhe der noch nicht bezahlten oder beigetriebenen gesamten Darlehensforderung als festgestellt, wenn ein flliger Kapital- oder Zinsbetrag innerhalb von zwlf Monaten nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht bezahlt worden ist und ein prffhiger Schadensbericht des Darlehensgebers vorliegt. Die Darlehensrestforderung muss auerdem mindestens sechs Monate lang fllig sein.

Der Brgschaftsnehmer bleibt verpflichtet, sich nach Flligkeit der verbrgten Haupt- oder Nebenforderungen in bankblicher Weise zu bemhen, die Forderung einzuziehen oder beizutreiben und gegebenenfalls die Sicherheiten zu verwerten. Zu den Sicherheiten, die vor Feststellung des Ausfalls zu verwerten sind, gehren auch etwaige fr das Darlehen gegebene Brgschaften Dritter.

7.6. Ab Verzugseintritt des Darlehensnehmers ist der Zinssatz verbrgt, der gegenber dem Darlehensnehmer auf Grund individueller Vertragsabreden – hchstens jedoch der vertraglich vereinbarte und vom Brgen gebilligte Regelzinssatz – oder als gesetzlicher Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Hhe des Schadenersatzanspruches ist im Verhltnis zum Brgen in jedem Fall auf den Basiszinssatz gem 247 BGB zuzglich 3 Prozentpunkte begrenzt. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte Regelzinssatz berschritten werden. Berechnungsgrundlage eines Verzugsschadens bzw. Schadenersatzanspruchs kann gegenber dem Brgen stets nur die verbrgte Hauptforderung sein.

Ein Verzugsschaden kann bis zur Dauer von hchstens 12 Monaten ab dem Datum der Darlehenskndigung gegenber dem Brgen geltend gemacht werden. Die Erstattung des Verzugsschadens fr einen lngeren Zeitraum kann nur erfolgen, wenn der Brgschaftsinanspruchnahme innerhalb der Jahresfrist wichtige Grnde entgegenstanden und der Brge einer innerhalb dieser Frist beantragten Verlngerung schriftlich zugestimmt hat.

7.7. Sonstige Verzugsschden, Zinseszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, berziehungszinsen, Bearbeitungsgebhren und Prfungskosten sind von der Brgschaft nicht erfasst und drfen auch nicht mittelbar gegenber dem Brgen in die Ausfallberechnung einbezogen werden.

7.8. Eine In-Verzugsetzung des Brgen durch den Darlehensgeber gem 286 BGB ist frhestens drei Monate nach Eingang des vollstndigen und nachvollziehbaren Schadensberichtes mglich.

7.9. Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller flligen Forderungen des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer aus, sind die Betrge auf das verbrgte Darlehen und die brigen Forderungen des Darlehensgebers im Verhltnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht fr Erlse aus Sicherheiten, deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht. Bei der Berechnung des Ausfalls drfen Erlse aus der Verwertung von fr das Darlehen bestellten Sicherheiten nicht mit ausgeschlossenen Nebenforderungen verrechnet werden.

7.10. Forderungen des Darlehensgebers gehen, soweit ihn der Brge befriedigt, mit Einschluss der Sicherheiten und aller Nebenrechte auf den Brgen ber. Soweit Sicherheiten nicht kraft Gesetz auf den Brgen bergehen, sind sie beim Forderungsbergang auf den Brgen zu bertragen.

Der Brgschaftsnehmer ist verpflichtet, die auf den Brgen bergegangenen Rechte fr dessen Rechnung geltend zu machen und smtliche Verwertungserlse, die nach Eintritt des Brgschaftsfalles anfallen, an den Brgen auszukehren.

7.11. Der Brge kann aus der Brgschaft nicht in Anspruch genommen werden, wenn

a) sich die vor Wirksamwerden der Brgschaft abgegebenen Besttigungen oder Erklrungen des Darlehensgebers als unrichtig erweisen, es sei denn, dass die Unrichtigkeit fr die bernahme der Brgschaft unerheblich war, im Streitfall hat der Darlehensgeber nachzuweisen, dass seine Besttigungen und Erklrungen richtig waren oder ihn an der Unrichtigkeit kein Verschulden trifft,

b) der Darlehensgeber seine sich aus dieser Anlage ergebenden Verpflichtungen bei der Verwaltung und Abwicklung des verbrgten Darlehens verletzt, es sei denn, dass die Inanspruchnahme des Brgen dadurch nicht verursacht oder erweitert worden ist.

7.12. Stundet der Darlehensgeber fllige Zins- und Tilgungsbetrge ohne schriftliche Einwilligung des Brgen lnger als sechs Monate, wird der Brge von der Brgschaftsverpflichtung fr die gestundeten Betrge frei.

7.13. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die Brgschaftsurkunde nach Beendigung der Brgschaft an den Brgen zurckzugeben.

8. Pflichten des Darlehensgebers (Brgschaftsnehmers)

8.1. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, bei der Gewhrung, Verwaltung und Abwicklung des verbrgten Darlehens und der fr dieses Darlehen gestellten Sicherheiten auch nach Eintritt der Zahlungsunfhigkeit des Darlehensnehmers die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.

8.2. Der Darlehensgeber ist insbesondere verpflichtet,

a) die Richtigkeit der vom Darlehensnehmer abgegebenen Erklrungen im Brgschaftsantrag und den dazugehrenden Unterlagen zu prfen;

b) die Bonitt des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Antragstellung festzustellen, der Darlehensnehmer muss nach seinem Einkommen und seinen sonstigen persnlichen und wirtschaftlichen Verhltnissen in der Lage sein, den Verpflichtungen aus dem Darlehen whrend der Laufzeit nachzukommen, bei der Feststellung der Bonitt des Darlehensnehmers und seiner Kapitaldienstfhigkeit whrend der Laufzeit des Darlehens ist das fr die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und die durchzufhrende Manahme vorzulegende Investitionskonzept zu bercksichtigen,

c) dafr Sorge zu tragen, dass die dingliche Sicherung fr das zu verbrgende Darlehen an der in der Brgschaftserklrung ausbedungenen Rangstelle im Grundbuch rechtswirksam eingetragen wird bzw. unverzglich bestellt wird, sobald die entgegenstehenden rechtlichen oder tatschlichen Grnde entfallen sind,

d) bei haftungsbeschrnkenden Rechtsformen dafr Sorge zu tragen, dass grundstzlich alle Gesellschafter, die einen wesentlichen Einfluss auf den Darlehensnehmer ausben knnen, fr das Darlehen mithaften, dies gilt entsprechend fr Gesellschaften ohne Rechtspersnlichkeit, wie z.B. die OHG, die KG und die GbR,

e) dem Brgen die fr die Verwaltung der Brgschaft notwendigen Ausknfte zu erteilen,

f) den Brgen von Kndigungsgrnden hinsichtlich des Darlehens unverzglich zu unterrichten, sobald ihm solche bekannt werden,

g) Manahmen zur Einziehung von Rckstnden zu ergreifen,

h) dem Brgen innerhalb von sechs Monaten seit Flligkeit den Verzug des Darlehensnehmers und die Hhe der Rckstandsbetrge schriftlich mitzuteilen und ihn ber seine bisherigen Manahmen zur Einziehung der Rckstnde zu unterrichten, diese Verpflichtung gilt auch fr die folgenden Flligkeiten, solange der Schuldner in Verzug bleibt,

i) zu einer Vereinbarung ber eine fr den Brgen nachteilige Vernderung des Schuldverhltnisses oder der bestellten Sicherheiten seine Zustimmung einzuholen,

j) eingehende Zahlungen, die nicht zur Bedienung aller flligen Forderungen des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer ausreichen, auf das verbrgte Darlehen und die brigen Forderungen des Darlehensgebers im Verhltnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen.

8.3. Auf Verlangen des Brgen ist der Darlehensgeber verpflichtet, das verbrgte Darlehen zur sofortigen Rckzahlung zu kndigen, wenn

a) fllige Leistungen lnger als sechs Monate rckstndig sind,

b) der Darlehensnehmer die im Darlehensvertrag und in diesen Allgemeinen Brgschaftsbedingungen genannten Verpflichtungen nicht erfllt,

c) eine Beschlagnahme des Pfandgrundstckes oder eines Teiles zum Zweck der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird,

d) der Darlehensnehmer die Zahlung einstellt, in Zahlungsunfhigkeit (Insolvenz) gert, das Vergleichsverfahren ber sein Vermgen erffnet wird,

e) das verbrgte Darlehen nach Auffassung des Brgen gefhrdet ist.

8.4. Der Darlehensgeber darf nur im Einvernehmen mit dem Brgen das Darlehen kndigen oder die Zwangsversteigerung betreiben.

8.5. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, von Zwangsvollstreckungsmanahmen gegen den Darlehensnehmer oder Pfandeigentmer und von ihm bekannt gewordenen, in Nummer 1.8.3 aufgefhrten Tatbestnden dem Brgen unverzglich Mitteilung zu machen.

9. Pflichten des Darlehensnehmers

9.1. Der Darlehensnehmer hat die mit dem verbrgten Darlehen gefrderten Bauten und Einrichtungen fortlaufend in gutem Zustand zu halten und angemessen zu versichern.

9.2. Werden Gebude ganz oder teilweise zerstrt, ist der Darlehensnehmer verpflichtet, diese entweder nach Bauplnen oder Kostenvoranschlgen, die von dem Brgen genehmigt sind, innerhalb angemessener Frist wieder aufzubauen bzw. wiederherzustellen oder die Entschdigung oder Versicherungsleistung zur Rckzahlung des verbrgten Darlehens zu verwenden.

9.3. Wesentliche Vernderungen der Baulichkeiten, insbesondere auch ein gnzlicher oder teilweiser Abbruch oder eine nderung der Nutzung bedrfen der vorherigen Zustimmung des Brgen.

Der Darlehensnehmer ist ferner verpflichtet, dem Brgen auf Anforderung alle fr die bernommene Brgschaft erforderlichen Ausknfte zu erteilen.

10. Prfungsrechte

Der Darlehensnehmer und der Darlehensgeber haben anzuerkennen, dass das Thringer Finanzministerium und das Thringer Ministerium fr Infrastruktur und Landwirtschaft, der Thringer Rechnungshof oder eine von ihnen beauftragte Stelle das Recht haben, jederzeit Prfungen vorzunehmen und Auskunft zu verlangen. Das Prfungs- und Auskunftsrecht gegenber dem Darlehensgeber beschrnkt sich auf die mit der Darlehensgewhrung in Zusammenhang stehenden Unterlagen. Die genannten Stellen sind auerdem befugt, das Grundstck und die Baulichkeiten, fr die verbrgte Darlehen gegeben sind, zu jeder angemessenen Tageszeit durch Beauftragte besichtigen und untersuchen zu lassen. Dieselben Rechte stehen auch dem Bund – vertreten durch das Bundesministerium fr Ernhrung und Landwirtschaft – und dem Bundesrechnungshof zu, was vom Darlehensnehmer und vom Darlehensgeber ebenfalls anzuerkennen ist.

11. Kosten

11.1. Die durch den Abschluss, die Erfllung und Abwicklung des Brgschaftsvertrages entstehenden Kosten, Abgaben, Provisionen und Brgschaftsentgelte trgt der Darlehensnehmer. Dies gilt auch fr die Kosten einer Besichtigung und der etwaig geforderten Buch- und Betriebsprfung.

11.2. Fr die Bearbeitung des Antrages auf bernahme der Brgschaft und die bernahme und Verwaltung der Brgschaft wird der Brge ein Bearbeitungsentgelt erheben. Es betrgt einmalig 2% des verbrgten Darlehensbetrages, bei Brgschaftslaufzeiten von ber 10 Jahren 3%, jedoch mindestens 250 EUR und hchstens 5.000 EUR im Einzelfall und ist mit Zugang der Brgschaftserklrung fllig. Wird der Antrag abgelehnt oder vor Erteilung der Brgschaftserklrung zurckgenommen, wird kein Bearbeitungsentgelt erhoben.

11.3. Der Darlehensnehmer hat eine marktbliche Provision (einschlielich Risikoentgelt) in Hhe von 1,0% auf den jhrlich valutierenden Brgschaftsbetrag fr die Gewhrung der Brgschaft zu entrichten.

12. Rechtsnachfolge

12.1. Im Falle der Schuldbernahme gilt die Brgschaft nur dann weiter, wenn der Brge der Schuldbernahme vorher schriftlich zugestimmt hat. Das Gleiche gilt bei Abtretung der Darlehensforderung.

12.2. Der Darlehensgeber hat seine dem Brgen gegenber bernommenen Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger mit der Magabe aufzuerlegen, dass dieser gehalten ist, seine jeweiligen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.

 

(1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung

(2) Als Tierhaltung im Sinne der Ziffer 3.1 gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Wanderschferei.

(3) Die Vergabe von Brgschaften erfolgt nach und in bereinstimmung mit der durch die Europische Kommission genehmigten „Methode zur Berechnung des Beihilfewerts von Garantien im Agrarsektor” (SA.38901).

(4) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung

(5) VO (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 ber die kologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von kologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 2092/91 (ABL. L 189 vom 20.07.2007)

(6) VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 ber die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags ber die Arbeitsweise der Europischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABL. L352 vom 24.12.2013 S. 1)

(7) VO (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung. der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in lndlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags ber die Arbeitsweise der Europischen Union (ABL. L 193/1 vom 01.07.2014).

(8) Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) Bekanntmachung vom 31.08.2006 (BGBl. I, S. 2044) in der jeweils geltenden Fassung

(9) Vgl. Tierschutznutztierhaltungsverordnung 30 Abs. 2 Satz 1

(10) Die Eckwerte sind online verfgbar auf der Internetseite des Verbandes Deutscher Putenerzeuger e.V. und abgefasst auf Basis einer berarbeitung der bundeseinheitlichen Eckwerte zur Haltung von Mastputen vom 17.09.1999

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