Förderprogramm

Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen (ILU)

Förderart:
Bürgschaft, Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank

Weiterführende Links:
ILU – Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen in Thüringen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Investitionen in Ihr landwirtschaftliches Unternehmen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss und eine Bürgschaft erhalten.

Volltext

Das Land Thüringen unterstützt Sie als landwirtschaftliches Unternehmen bei Investitionen. Die Förderung erfolgt gemeinsam mit dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.

Das Förderprogramm gliedert sich in folgende Bereiche:

  • Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP): Sie erhalten die Förderung für Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, um wettbewerbsfähig, nachhaltig, besonders umweltschonend, besonders tiergerecht und multifunktional zu wirtschaften.
  • Förderung von kleinen Investitionen spezifischer landwirtschaftlicher Produktionsrichtungen: Gefördert werden Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die die betriebliche Effizienz von Kleinstunternehmen spezifischer landwirtschaftlicher Produktionsrichtungen verbessern. Besonders gefördert werden Kleinstunternehmen, die von der Gesellschaft gewünschte Leistungen bereitstellen, die ohne Förderung nur unzureichend angeboten würden.
  • Investitionen zur Unterstützung des ökologischen Landbaus (Ökolnvest): Als ökologisch wirtschaftendes landwirtschaftliches Unternehmen erhalten Sie die Förderung für Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter.

Sie bekommen die Förderung in Form eines Zuschusses, im Rahmen des AFP auch als Ausfallbürgschaft für Kapitalmarktdarlehen.

Die Höhe des Zuschusses hängt von Art und Umfang Ihrer Maßnahme ab und beträgt normalerweise bis zu 40 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Die Förderung in den Bereichen AFP und Ökolnvest ist begrenzt auf ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von insgesamt EUR 5 Millionen (AFP) beziehungsweise EUR 2 Millionen (ÖkoInvest). Diese Obergrenze können Sie in den Jahren 2015 bis 2020 (AFP: bis 2022) jeweils einmal ausschöpfen.

Für kleine Investitionen liegt die Obergrenze bei einem zuwendungsfähigen Investitionsvolumen von insgesamt EUR 20.000.

Im Förderbereich AFP müssen Sie mindestens EUR 20.000 investieren, bei kleinen Investitionen und bei Ökolnvest mindestens EUR 5.000.

Bürgschaften können maximal 70 Prozent des Ausfalls abdecken.

Ihren Antrag reichen Sie zu bestimmten Terminen bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU und deren Zusammenschlüsse sowie Kooperationen und operationelle Gruppen.

Ihr Unternehmen muss

  • mehr als 25 Prozent seines Umsatzes mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erwirtschaften und
  • die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (Paragraf 1 Absatz 2 ALG) erreichen oder überschreiten oder
  • als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Zusätzlich gelten folgende Besonderheiten:

  • Förderung von kleinen Investitionen spezifischer landwirtschaftlicher Produktionsrichtungen: Antragsberechtigt sind ausschließlich Kleinstunternehmen der Imkerei, der Schäferei, der Ziegenhaltung, der Gehegewildhaltung, der Rinder-, Schweine- und Geflügelhaltung und des Gartenbaus.
  • Investitionen zur Unterstützung des ökologischen Landbaus (Ökolnvest): Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die im gesamten Betrieb ökologische Anbauverfahren anwenden.

Ihr Investitionsort muss in Thüringen liegen. Ausnahmen sind möglich, wenn der Betriebssitz Ihres Unternehmens in Thüringen und der Investitionsort in einem angrenzenden Bundesland liegt und einen territorialen Bezug zum Betriebssitz hat.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beteiligt ist,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der EU sowie
  • Unternehmen, die einer Beihilfe-Rückforderung der EU nicht Folge geleistet haben.

Detailregelungen zu besonderen Anforderungen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms und zu Positivlisten gibt die Thüringer Aufbaubank (TAB) im Rahmen des jeweiligen Antragsverfahrens bekannt.

Darüber hinaus gelten für die einzelnen Programmteile spezifische Voraussetzungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen

Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL)

[vom 15. März 2017
zuletzt geändert am 18. Dezember 2023]

Allgemeine Rechtsgrundlagen

Die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie erfolgt auf der Basis folgender Rechtsgrundlagen:

  • VO (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr.1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022,
  • VO (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1083/2006,
  • VO (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487) einschließlich der dazu erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
  • VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 S. 549) einschließlich der dazu erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
  • VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 1),
  • von der Europäischen Kommission am 26.05.2015 genehmigtes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Freistaats Thüringen in der Förderperiode 2014 bis 2020 (FörderInitiative Ländliche Entwicklung in Thüringen – FILET),
  • Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) unter besonderer Beachtung der §§ 23 und 44, die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie das Thüringer Haushaltsgesetz,
  • Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49 a

in den jeweils geltenden Fassungen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Verwendung von Auswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Prinzipieller Förderausschluss

Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

Teil A
Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

1 Zuwendungszweck, spezifische Rechtsgrundlage

1.1 Ziel der Investitionsmaßnahme:

Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft

1.2 Zuwendungszweck:

Förderung von Investitionen die die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes verbessern, insbesondere zur

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung

unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes.

1.3 Spezifische Rechtsgrundlage

Grundsätze für die Einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen Maßnahmegruppe A, Ziffer 1.0 Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) im jeweils gültigen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die

  • die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 a der VO (EU) Nr. 1305/2013 erfüllen,
  • der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen dienen und
  • durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der unter 1.2 genannten Zuwendungszwecke dienen.

2.2 Zuwendungsfähige Ausgaben (Bemessungsgrundlage)

Zuwendungsfähig sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:

  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
  • Kauf von neuen Maschinen und technischen Anlagen der Innenwirtschaft einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,
  • Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen durch gezielte Unkrautbekämpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren führen. Diese Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31.12.2020. Die förderfähigen Maschinen und Geräte sind in Anlage 3 aufgeführt.
  • allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Investition stehen.

2.3 Eingeschränkte Förderung

2.3.1 Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen sind nur im Rahmen dieser Referenzmengen zuwendungsfähig.

Der Nachweis der betrieblichen Referenzmengen ist spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises zu erbringen.

2.3.2 Aufwendungen für die Betreuung von Investitionsvorhaben sind nur ab einem zuwendungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 EUR zuwendungsfähig.

2.3.3 Erschließungskosten sind nur zuwendungsfähig, wenn und soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient und die Betriebsverlegung im erheblichen öffentlichen Interesse liegt.

2.3.4 Stallbauinvestitionen sind an Anlagenstandorten im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)1), an denen die nachstehenden Schwellenwerte für Tierplatzkapazitäten bezogen auf die einzelne Tierart erreicht oder überschritten werden, nicht mehr förderfähig bei

  • Neubauten,
  • Anlagenerweiterungen, wenn die Ausgangskapazität des Anlagenstandortes um mehr als 10 % überschritten wird,
  • Ersatzneubauten mit Aufstockung der bisherigen betrieblichen Kapazität um mehr als 10 %.

Es gelten folgende Schwellenwerte (= genehmigte Tierplätze):

Tierart / Schwellenwert

Hennen: >= 15.000

Junghennen: >= 30.000

Mastgeflügel: >= 30.000

Truthühner: >= 15.000

Milchkühe: >= 600

Mastrinder: (ohne Mutterkühe) >= 600

Mastschweine: >= 3.000

Sauen: >= 900

Aufzuchtferkel (10–30 kg): >= 9.000

Bei Stallbauinvestitionen in die Modernisierung bestehender Tierhaltungen ohne Bestandserweiterung gelten keine Fördereinschränkungen.

Ersatzneubauten (Ersatz bestehender betrieblicher Tierhaltungskapazitäten) sind grundsätzlich auf vorhandenen Standorten förderfähig. Ausnahmen zur Förderung der Bebauung bislang unversiegelter Anlagenstand-orte sind zulässig, sofern plausible Nachweise erbracht werden, dass keine geeigneten Standorte in der Region zur Verfügung stehen.

2.4 Förderungsausschluss

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.4.1 Landankauf

2.4.2 der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen

2.4.3 Ersatzinvestitionen

2.4.4 Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft mit Ausnahme der unter 2.2 genannten Maschinen und Geräte

2.4.5 laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen

2.4.6 Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen

2.4.7 Leasing und Mietkauf

2.4.8 Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude

2.4.9 Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst, Gemüse und sonstige Sonderkulturen, wenn sie besonderen Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen bzw. mit Ausnahme von Futterlagerhallen, die untergeordneter Bestandteil einer Stallneubauinvestition sind sowie mit Ausnahme von Lagerräumen für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren

2.4.10 Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können

2.4.11 Investitionen in die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der VO (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und

3.1 deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung2) pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten (für Imker ist an Stelle der Mindestgröße lt. ALG die Meldung bei der Tierseuchenkasse vorzuweisen) oder

3.2 Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen oder

3.3 Zusammenschlüsse von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne von 3.1 (kollektive Investitionen) oder

3.4 Kooperationen und operationelle Gruppen (OG) der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP) nach Artikel 35 der VO (EU) Nr. 1305/2013, soweit sie nach der Richtlinie „Förderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft“ für Projekte und Strategien oder andere besonders innovative Investitionsbestandteile gefördert werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen

4.1 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1 Der Zuwendungsempfänger hat:

  • berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen, Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen,
  • grundsätzlich eine Buchführung für mindestens drei Jahre unmittelbar vor Antragstellung vorzulegen,
  • aus der vorangegangenen Buchführung im Rahmen eines Betriebsratings (Anlage 2) die erfolgreiche Entwicklung des Betriebs (<= 40 Bewertungspunkte) nachzuweisen,
  • einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahme zu erbringen. Im Falle von Investitionen mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 150.000 Euro, kann ein vereinfachtes Investitionskonzept verwendet werden.

4.1.2 Prosperitätsgrenze

Eine Förderung erfolgt nicht, wenn im Rahmen des Betriebsratings (Anlage 2) die Rating-Klasse I nachgewiesen wird.

Ergänzt wird das Betriebsrating durch die vorangestellte Prüfung aller Zuwendungsempfänger im Hinblick auf eine Einkommensobergrenze, ermittelt am letzten vorzulegenden Jahresabschluss. Eine Förderung erfolgt nicht, wenn eine Einkommensobergrenze von 120.000 EUR pro Arbeitskraft überschritten wird.

4.1.3 Existenzgründung

Bei Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens drei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen nach 4.1 mit der Maßgabe, dass

  • statt des Betriebsratings ein angemessener Kapitalanteil am Unternehmen und ein Finanzierungsanteil am zu fördernden Vorhaben von mindestens 10 % sowie
  • die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen ist.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.

4.1.4 Investitionen in Bewässerungs- oder Beregnungsvorhaben im Freiland sind nur zuwendungsfähig, wenn bei bestehenden Anlagen oder Infrastrukturen eine Wassereinsparung von mindestens 15 % erreicht wird. Dieses Einsparpotential ist mit der Antragstellung nachzuweisen.

Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefördert werden.

4.1.5 Kooperationen und Operationelle Gruppen nach Nr. 3.4 können im Rahmen dieser Richtlinie nur für Investitionen gefördert werden, welche die nach Art. 35 der VO (EU) 1305/2013 im Rahmen der Richtlinie „Förderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft“ geförderten Projekte und Strategien der Teilmaßnahmen B-E umsetzen bzw. die besonders innovativen Investitionsbestandteile der Teilmaßnahme A ergänzen.

4.2 Verpflichtungen

Für alle Investitionen sind besondere Anforderungen zu erfüllen:

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung oder nach Abschluss der Investition in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz

und zusätzlich

  • generell im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 A (Basisförderung) oder B (Premiumförderung) während der Zweckbindungsfrist.

Die besonderen Anforderungen

  • des Verbraucherschutzes werden erfüllt, wenn die Herstellung der Produkte nach den Anforderungen eines anerkannten Lebensmittelqualitätsprogramms nach Art. 16 der VO (EU) 1305/2013 oder im Rahmen der Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten erfolgt,
  • des Umwelt- und Klimaschutzes sind in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes (z.B. von Wasser und/oder Energie) oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen nachzuweisen.

4.3 Buchführungsauflage

Der Zuwendungsempfänger wird beauflagt, beginnend mit dem Jahr der Fertigstellung der Investition eine Buchführung, die dem BMEL-Jahresabschluss entspricht, für mindestens 5 Jahre fortzuführen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle abweichende Regelungen treffen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Anteilsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung

Zuschüsse und Bürgschaften3)

5.4 Mindestinvestitionsvolumen

Das zuwendungsfähige Investitionsvolumen beträgt mindestens: 20.000 EUR.

5.5 Förderobergrenzen

Die Förderung wird begrenzt auf ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von insgesamt 3,0 Mio. EUR. Diese Obergrenze kann in den Jahren von 2015 bis 2020 einmal ausgeschöpft werden.

5.6 Höhe der Zuwendung

5.6.1 Für Stallbauinvestitionen, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 Teil B erfüllen, wird ein Zuschuss von 40 % der Bemessungsgrundlage gewährt.

5.6.2 Für Stallbauinvestitionen, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 Teil A erfüllen, wird ein Zuschuss von 20 % der Bemessungsgrundlage gewährt. Für Modernisierungsinvestitionen, die im Rahmen der Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich) oder der Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen, Aufzuchtrindern, Mastrindern oder Mutterkühen durchgeführt werden und die Anforderungen gemäß Anlage 1 Teil A erfüllen, wird ein Aufschlag von 10 %-Punkten gewährt.

5.6.3 Für sonstige Investitionen sowie für Erschließungsinvestitionen wird ein Zuschuss von 20 % der Bemessungsgrundlage gewährt. Für Investitionen, die nach ihrer Durchführung zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern beitragen, wird ein Aufschlag von 20 %-Punkten gewährt. Für eine deutliche Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern müssen die Lagerstätten über eine feste Abdeckung und zudem über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die 2 Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Diese Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31.12.2020.

5.6.4 Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der zuwendungsfähigen Investitionen erforderlich sind, können gemäß Anlage 4 anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften übernommen werden.

Teil B
Förderung von kleinen Investitionen spezifischer landwirtschaftlicher Produktionsrichtungen

1 Zuwendungszweck

1.1 Ziel der Investitionsmaßnahme:

Verbesserung der betrieblichen Effizienz von Kleinstunternehmen spezifischer landwirtschaftlicher Produktionsrichtungen unter besonderer Berücksichtigung der Bereitstellung von der Gesellschaft gewünschter Leistungen, die ohne Förderung nur unzureichend angeboten würden.

1.2 Zuwendungszweck:

Förderung von Investitionen, die die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes verbessern, insbesondere zur

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die

  • die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 a der VO (EU) Nr. 1305/2013 erfüllen,
  • der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-l-Erzeugnissen dienen und
  • durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der unter 1.2 genannten Zuwendungszwecke dienen.

2.2 Zuwendungsfähige Ausgaben (Bemessungsgrundlage)

Zuwendungsfähig sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:

  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
  • Kauf von neuen Maschinen und technischen Anlagen der Innenwirtschaft einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,
  • allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Investition stehen.

2.3 Förderungsausschluss

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.3.1 der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen

2.3.2 Ersatzinvestitionen

2.3.3 Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft, die nicht in der vor Antragstellung veröffentlichten Positivliste enthalten sind

2.3.4 laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen

2.3.5 Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen

2.3.6 Leasing und Mietkauf

2.3.7 Investitionen in Landankauf, Wohnungen und Verwaltungsgebäude

2.3.8 Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der Imkerei, der Schäferei, der Ziegenhaltung, der Gehegewildhaltung, der Rinder-, Schweine- und Geflügelhaltung und des Gartenbaus, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der VO (EU) Nr. 702/2014 sind und

3.1 deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten (für Imker ist an Stelle der Mindestgröße lt. ALG die Meldung bei der Tierseuchenkasse vorzuweisen), oder

3.2 die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen und Verpflichtungen

4.1 Zuwendungsvoraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger hat:

  • berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen,
  • einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahme zu erbringen:

4.2 Verpflichtungen

Investitionen in Bewässerungs- oder Beregnungsvorhaben im Freiland sind nur zuwendungsfähig, wenn bei bestehenden Anlagen oder Infrastrukturen mit der Antragstellung ein Wassereinsparpotential von mindestens 10 % nachgewiesen wird.

Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefördert werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Anteilsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung

Zuschüsse

5.4 Mindestinvestitionsvolumen

Das zuwendungsfähige Investitionsvolumen beträgt mindestens: 5.000 EUR.

5.5 Förderobergrenzen

Das zuwendungsfähige Investitionsvolumen darf innerhalb von drei Jahren 20.000 EUR nicht überschreiten.

5.6 Höhe der Zuwendung

Es wird ein Zuschuss von 30 % der Bemessungsgrundlage gewährt.

Teil C
Investitionen zur Unterstützung des Ökologischen Landbaus (Ökolnvest)

1 Zuwendungszweck

1.1 Ziel der Investitionsmaßnahme:

Erhöhung des Anteils ökologisch wirtschaftender landwirtschaftlicher Unternehmen

1.2 Zuwendungszweck:

Unterstützung landwirtschaftlicher Unternehmen, die eine gesamtbetriebliche Umstellung auf ökologische Wirtschaftsweise vorgenommen haben, durch die Förderung von Investitionen zur

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung,

mit gegenüber der Investitionsförderung konventionell wirtschaftender Unternehmen verbesserten Konditionen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die

  • die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 a der VO (EU) Nr. 1305/2013 erfüllen,
  • der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen dienen und
  • durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der unter 1.2 genannten Zuwendungszwecke dienen.

2.2 Zuwendungsfähige Ausgaben (Bemessungsgrundlage)

Zuwendungsfähig sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:

  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
  • Kauf von neuen Maschinen und technischen Anlagen der Innenwirtschaft einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,
  • Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft mit Bezug auf den ökologischen Landbau,
  • allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Investition stehen.

2.3.3 Stallbauinvestitionen sind an Anlagenstandorten im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)4), an denen die nachstehenden Schwellenwerte für Tierplatzkapazitäten bezogen auf die einzelne Tierart erreicht oder überschritten werden, nicht mehr förderfähig bei

  • Neubauten,
  • Anlagenerweiterungen, wenn die Ausgangskapazität des Anlagenstandortes um mehr als 10 % überschritten wird,
  • Ersatzneubauten mit Aufstockung der bisherigen betrieblichen Kapazität um mehr als 10 %.

Es gelten folgende Schwellenwerte (= genehmigte Tierplätze):

Tierart / Schwellenwert

Hennen: >= 15.000

Junghennen: >= 30.000

Mastgeflügel: >= 30.000

Truthühner: >= 15.000

Milchkühe: >= 600

Mastrinder (ohne Mutterkühe): >= 600

Mastschweine: >= 3.000

Sauen: >= 900

Aufzuchtferkel (10–30 kg) >= 9.000

Bei Stallbauinvestitionen in die Modernisierung bestehender Tierhaltungen ohne Bestandserweiterung gelten keine Fördereinschränkungen.

Ersatzneubauten (Ersatz bestehender betrieblicher Tierhaltungskapazitäten) sind grundsätzlich auf vorhandenen Standorten förderfähig. Ausnahmen zur Förderung der Bebauung bislang unversiegelter Anlagenstandorte sind zulässig, sofern plausible Nachweise erbracht werden, dass keine geeigneten Standorte in der Region zur Verfügung stehen.

2.3 Eingeschränkte Förderung

2.3.1 Aufwendungen für die Betreuung von Investitionsvorhaben sind nur ab einem förderfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 EUR zuwendungsfähig.

2.3.2 Erschließungskosten sind nur zuwendungsfähig, wenn und soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient und die Betriebsverlegung im erheblichen öffentlichen Interesse liegt.

2.4 Förderungsausschluss

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.4.1 der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen

2.4.2 Ersatzinvestitionen

2.4.3 Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft, die nicht in der vor Antragstellung veröffentlichten Positivliste enthalten sind

2.4.4 laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen

2.4.5 Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen

2.4.6 Leasing und Mietkauf

2.4.7 Investitionen in Landankauf, Wohnungen und Verwaltungsgebäude

2.4.8 Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können

2.4.9 Investitionen in die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der VO (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind, die im gesamten Betrieb ökologische Anbauverfahren nach den Vorschriften der VO (EG) Nr. 834/20075) anwenden und

3.1 deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten (für Imker ist an Stelle der Mindestgröße lt. ALG die Meldung bei der Tierseuchenkasse vorzuweisen) oder

3.2 Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, oder

3.3 Zusammenschlüsse von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne von 3.1 (kollektive Investitionen).

3.4 Kooperationen und operationelle Gruppen (OG) der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP) nach Artikel 35 der VO (EU) Nr. 1305/2013 (ELER), soweit sie nach der Richtlinie „Förderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft“ für Projekte und Strategien gefördert werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen

4.1 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1 Der Zuwendungsempfänger hat:

  • die Einführung oder Beibehaltung von ökologischen Anbauverfahren im gesamten Unternehmen mit der Antragstellung nachzuweisen,
  • berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen,
  • grundsätzlich eine Buchführung für mindestens drei Jahre unmittelbar vor Antragstellung vorzulegen (ausgenommen hiervon sind nicht buchführungspflichtige Betriebe und Existenzgründer),
  • einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahme zu erbringen,
  • aus der vorangegangenen Buchführung im Rahmen eines Betriebsratings (Anlage 2) die erfolgreiche Entwicklung des Betriebs (Ratingklasse II) nachzuweisen.

4.1.2 Prosperitätsgrenze

Eine Förderung erfolgt nicht, wenn im Rahmen des Betriebsratings (Anlage 2) die Rating-Klasse I nachgewiesen wird. Ergänzt wird das Betriebsrating durch die vorangestellte Prüfung aller Zuwendungsempfänger im Hinblick auf eine Einkommensobergrenze, ermittelt am letzten vorzulegenden Jahresabschluss. Eine Förderung erfolgt nicht, wenn eine Einkommensobergrenze von 120.000 EUR pro Arbeitskraft überschritten wird.

4.1.3 Existenzgründung

Bei Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens drei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen nach 4.1.1 mit der Maßgabe, dass

  • statt des Betriebsratings ein angemessener Kapitalanteil am Unternehmen und ein Finanzierungsanteil am zu fördernden Vorhaben von mindestens 10 % sowie
  • die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen ist.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.

4.1.4 Kooperationen und Operationelle Gruppen nach Nr. 3.4 können im Rahmen dieser Richtlinie nur für Investitionen gefördert werden, welche die nach Art. 35 der VO (EU) 1305/2013 (ELER) im Rahmen der Richtlinie „Förderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft“ geförderten Projekte und Strategien der Teilmaßnahmen B–E umsetzen bzw. die besonders innovativen Investitionsbestandteile der Teilmaßnahme A ergänzen.

4.2 Verpflichtungen

Investitionen in Bewässerungs- oder Beregnungsvorhaben im Freiland sind nur zuwendungsfähig, wenn bei bestehenden Anlagen oder Infrastrukturen mit der Antragstellung ein Wassereinsparpotential von mindestens 10 % nachgewiesen wird.

4.3 Auflagen

Der Zuwendungsempfänger wird beauflagt,

  • beginnend mit dem Jahr der Fertigstellung der Investition eine Buchführung, die dem BMEL-Jahresabschluss entspricht, für mindestens 5 Jahre fortzuführen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle abweichende Regelungen treffen.
  • die Beibehaltung von ökologischen Anbauverfahren im gesamten Unternehmen durch die Vorlage eines gültigen Zertifikats für die Dauer der Zweckbindungsfrist der geförderten Investition jährlich nachzuweisen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Anteilsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung

Zuschüsse

5.4 Mindestinvestitionsvolumen

Das zuwendungsfähige Investitionsvolumen beträgt mindestens: 5.000 EUR.

5.5 Förderobergrenzen

Die Förderung wird begrenzt auf ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von insgesamt 2,0 Mio. EUR. Diese Obergrenze kann in den Jahren von 2015 bis 2020 einmal ausgeschöpft werden.

5.6 Höhe der Zuwendung

5.6.1 Für bauliche Investitionen und technische Anlagen wird ein Zuschuss von 40 % der Bemessungsgrundlage gewährt.

5.6.2 Für Maschinen und Geräte sowie für Erschließungsinvestitionen wird ein Zuschuss von 20 % der Bemessungsgrundlage gewährt.

Teil D
Investitionen zur Diversifizierung (DIV)

1 Zuwendungszweck, spezifische Rechtsgrundlage

1.1 Ziel der Investitionsmaßnahme:

Die gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft bedingen deren stetigen Strukturwandel. Nicht alle Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen werden auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion erwirtschaften können.
Durch das Förderprogramm soll ein Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes geleistet werden.

1.2 Zuwendungszweck:

Förderung von Investitionen in nicht-landwirtschaftliche Aktivitäten zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit für landwirtschaftliche Unternehmen und mitarbeitende Familienangehörige in Einzelunternehmen.

1.3 Spezifische Rechtsgrundlage

Grundsätze für die Einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen Maßnahmegruppe A, Ziffer 2.0 Investitionen zur Diversifizierung im jeweils gültigen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Investitionen zur Schaffung zusätzlicher außerlandwirtschaftlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum, die die Bedingungen des Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b der VO (EU) Nr. 1305/2013 sowie die Bedingungen der VO (EU) Nr. 1407/20136) (De-minimis-Beihilfen) erfüllen. Zuwendungen nach Maßgabe des Teils D dieser Richtlinie werden als De-minimis-Beihilfen gem. der VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 (ABl. EU L 352/1 v. 24.12.2013) (De-minimis-VO) in der jeweils gültigen Fassung gewährt.

Investitionen in Bereiche und Tätigkeiten gem. Art. 1 der De-minimis-VO sind von der Förderung ausgeschlossen. Sämtliche einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 EUR (100.000 EUR bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

2.2 Zuwendungsfähige Ausgaben (Bemessungsgrundlage)

Zuwendungsfähig sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:

  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
  • [gestrichen]
  • Erstanschaffung von neuen Maschinen und technischen Anlagen im Rahmen der Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,
  • allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Investition stehen.

2.3 Eingeschränkte Förderung

2.3.1 Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 hl) förderbar. Brennereigeräte können gefördert werden, soweit es sich um die Modernisierung bestehender Brennereien handelt.

2.3.2 Die Förderung von Kurzumtriebsplantagen ist bis 31.12.2018 befristet.

2.4 Förderungsausschluss

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.4.1 Investitionen, die ausschließlich die Erzeugnisse gem. Anhang-I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission (AEUV) betreffen

2.4.2 Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“ für die Schaffung neuer Bettenkapazitäten bzw. generell im Bereich bei Überschreiten einer Gesamtkapazität von 25 Betten 2.4.3 Ersatzinvestitionen

2.4.4 Laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen

2.4.5 Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen

2.4.6 Leasing und Mietkauf

2.4.7 Anlageinvestitionen für die Produktion von erneuerbaren Energien, die nach EEG zuwendungsfähig sind

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der VO (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und

3.1 deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten oder

3.2 die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche; gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen oder

3.3 Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen, deren Ehegatten, mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Abs. 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsvoraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger hat in Form eines Investitionskonzeptes einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Vorhaben zu erbringen.

4.2 Verpflichtungen

Kurzumtriebsplantagen (KUP) werden unter folgenden Voraussetzungen gefördert:

  • Die Anpflanzung erfolgt auf im Sinne der Basisprämienregelung beihilfefähigem Ackerland.
  • Die Flächenobergrenze je Antragsteller beträgt 10 ha.
  • Die Mindestbaumzahl beträgt 3.000 Bäume/ha.
  • Die Mindeststandzeit beläuft sich auf 12 Jahre.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Anteilsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung

Zuschüsse

5.4 Mindestinvestitionsvolumen

Das zuwendungsfähige Investitionsvolumen beträgt mindestens: 10.000 EUR.

5.5 Förderobergrenzen

Der Gesamtwert aller einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen. Dabei sind die für Maßnahmen nach dieser Förderrichtlinie gewährten Beihilfen und allen sonstigen De-minimis-Beihilfen zu summieren und ggf. die Bemessungsgrenze für die Zuwendung zu kürzen.

5.6 Höhe der Zuwendung

Es wird ein Zuschuss von 25 % der Bemessungsgrundlage gewährt.

Teil E
Gemeinsame Regelungen für Teil A bis D

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission (AEUV) genannt ist und bei dem auch das daraus entstehende Erzeugnis ein Anhang I-Erzeugnis ist.

1.2 Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen entsprechend der Definition im Anhang I der VO (EU) Nr. 702/20147) (Agrarfreistellungsverordnung):

  • Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die
    • weniger als 10 Mitarbeiter und
    • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR haben.
  • Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die
    • weniger als 50 Mitarbeiter und
    • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben.
  • Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
    • weniger als 250 Mitarbeiter und
    • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR haben.

Förderrechtlich maßgeblich ist die Einstufung des Zuwendungsempfängers zum Zeitpunkt der Bewilligung.

1.3 Eine Ersatzinvestition liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für das Unternehmen eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.

1.4 Als Umsatzerlöse der Tierhaltung im Sinne der Richtlinie gelten auch die Erlöse der Imkerei, der Aquakultur, der Binnenfischerei sowie der Wanderschäferei.

2 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

2.1 Bei Baumaßnahmen muss der Zuwendungsempfänger

  • Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks oder Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts oder
  • im Besitz eines Gebäudegrundbuchblattes sein oder
  • einen Pachtvertrag nachweisen, der mindestens bis 12 Jahre nach Fertigstellung des Vorhabens unkündbar ist.

2.2 Der Investitionsort muss in Thüringen liegen. Für die Teile A bis C sind Ausnahmen unter Beachtung des Artikels 70 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 1303/2013 (insbesondere Zustimmung Begleitausschuss, Gewährleistung der Kontrollierbarkeit) dann zulässig, wenn der Betriebssitz eines Unternehmens in Thüringen liegt, der Investitionsort, für den eine Förderung beantragt wird, sich jedoch in einem angrenzenden Bundesland und mit territorialem Bezug zum Betriebssitz befindet und von diesem keine Förderung angeboten wird.

2.3 Investitionen in Bewässerungs- oder Beregnungsvorhaben im Freiland gelten als zuwendungsfähig, wenn sie zusätzlich zu den in Teil A bis C genannten Zuwendungsvoraussetzungen bzw. Verpflichtungen die Bedingungen des Art. 46 der VO (EU) Nr. 1305/2013 und des EPLR erfüllen. Zu fachlichen Details wird im Rahmen des jeweiligen Antragsverfahrens gesondert informiert.

2.4 Fachliche Detailregelungen zu besonderen Anforderungen des AFP (Teil A) und zu Positivlisten Teil B und C werden im Rahmen des jeweiligen Antragsverfahrens gesondert bekanntgegeben.

2.5 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • technischen Anlagen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

2.6 Kontrollen, Kürzungen, Verwaltungssanktionen und Ausschlüsse

Die Förderung nach dieser Richtlinie beinhaltet Kontrollen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen eingehalten wurden. Das schließt ausdrücklich auch Kontrollen vor Ort ein. Es finden die entsprechenden Kontrollvorschriften der VO (EU) Nr. 1306/2013 und des dazu ergangenen Durchführungsrechts in der aktuell gültigen Fassung Anwendung.

Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach der VO (EU) Nr. 1305/2013 und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften einschließlich dieser Richtlinie nicht eingehalten werden, kommt die Kürzung der Beihilfe, eine Verwaltungssanktion oder der Ausschluss von der Förderung in Betracht, die von der Bewilligungsstelle verfügt werden. Dabei sind die Vorschriften für Kürzungen, Verwaltungssanktionen und Ausschlüsse, der VO (EU) Nr. 1306/2013 und des dazu ergangenen Durchführungsrechts (insb. Art. 35 der VO (EU) Nr. 640/2014 und Art. 63 der VO (EU) Nr. 809/2014) maßgeblich.

2.7 Die Zuwendungsempfänger sind gemäß Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der VO (EU) Nr. 808/2014 verpflichtet, in bestimmten Fällen die Öffentlichkeit über die Unterstützung von Seiten der EU aus dem ELER-Fonds zu informieren. Näheres dazu enthält das Informationsblatt „Publizitätsmaßnahmen zur Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 2014–2020“, welches auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank abgerufen werden kann (Publizität).

2.8 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die für die Evaluierung der Förderprogramme erforderlichen Angaben in der geforderten Weise zur Verfügung zu stellen.

2.9 Kumulierbarkeit

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Förderrichtlinie gefördert werden.

Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder sowie mit den Agrar-Bürgschaften der Bürgschaftsbanken, d.h. Mitteln des COSME (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU) des Europäischen Investitionsfonds (EIF) ist möglich.

Die im Anhang II der VO (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Förderobergrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.

3 Verfahren

Das Verwaltungsverfahren (Antragstellung, Projektauswahl, Bewilligung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis) wird für die Teile A bis D getrennt durchgeführt.

Die Formulare sowie ergänzende Informationen zu jeweils im Antragsjahr geltenden Anforderungen stehen dem Antragsteller unter www.aufbaubank.de zur Verfügung. Für alle Schritte des Verwaltungsverfahrens sollte bevorzugt das online-Portal genutzt werden.

3.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren

3.1.1 Antragstellung

Die Anträge sind auf vorgegebenen Formularen vor Beginn des Investitionsvorhabens bei der Thüringer Aufbaubank einzureichen. Sie sind jeweils bis zu einem vorab bekanntzugebenden Antragsstichtag zu stellen.

Die Thüringer Aufbaubank kann in begründeten Einzelfällen den vorzeitigen Vorhabenbeginn genehmigen.

3.1.2 Antragsunterlagen

Neben dem Antrag sind alle im Antragsformular genannten ergänzenden Antragsunterlagen einzureichen.

Für die Prüfung der Plausibilität und Angemessenheit der beantragten Ausgaben sind grundsätzlich

  • bei genehmigungsfreien Bauvorhaben eine Kostenberechnung (nach DIN 276) oder 3 Kostenangebote (außer für Planungsleistungen),
  • bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben eine Kostenberechnung (nach DIN 276) durch einen Architekten bzw. Bauingenieur

einzureichen.

Falls weniger als drei Kostenangebote vorgelegt werden können, ist dies plausibel zu begründen.

Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen sind die erforderlichen Genehmigungen grundsätzlich Bestandteil der Antragsunterlagen.

3.1.3 Auswahlverfahren

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt im Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Art. 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013. Dabei erfolgt eine Priorisierung der zuwendungsfähigen Anträge entsprechend den dem Begleitausschuss vorgestellten Auswahlkriterien. Im Ergebnis des Auswahlverfahrens können Anträge abgelehnt werden.

Die Auswahlkriterien sind veröffentlicht auf den Internetseiten des TMIL zum ELER 2014–2020 bzw. der TAB zur Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen www.aufbaubank.de/Foerderprogramme – Rubrik ILU).

3.1.4 Bewilligungsverfahren

Zuständige Stelle für die Bewilligung der Zuwendungen ist die Thüringer Aufbaubank.

Das Bewilligungsverfahren kann eingeleitet werden, wenn die Projektauswahl erfolgreich war und der Antrag und alle ergänzenden Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Die Vervollständigung hat nach Aufforderung innerhalb eines Monats zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Antrag grundsätzlich abgelehnt.

3.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird von der Bewilligungsstelle auf Antrag des Begünstigten nach Vorlage des Abrufantrages ausgezahlt.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt grundsätzlich nach Vorlage quittierter Rechnungen (Originalbelege). Insoweit findet Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) keine Anwendung.

Der Mindestbetrag einer mit dem Mittelabruf eingereichten Rechnung beträgt 50 EUR (ohne MwSt.). Bei Rechnungsbeträgen ab 1.000 EUR (ohne MwSt.) darf das Zahlungsdatum zum Zeitpunkt des Mittelabrufs grundsätzlich nicht länger als 6 Monate zurückliegen, ausgenommen Planungsleistungen und Leistungen im Rahmen eines vorzeitigen Vorhabenbeginns.

3.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach Abschluss des Vorhabens vom Zuwendungsempfänger innerhalb von 3 Monaten zur Schlussprüfung an die Bewilligungsstelle zu leiten.

3.4 Zu beachtende Vorschriften

3.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, das ThürVwVfG und die Regelungen der VO (EU) Nr. 1306/2013 und der VO (EU) Nr. 809/2014, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

3.4.2 Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Bedingungen zu vergeben.

Bei einem Gesamtbetrag der Zuwendung über 50.000 EUR sollen vor Auftragsvergabe mindestens drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Falls weniger als drei Angebote vorgelegt werden können, ist dies zu begründen.

Wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung bis 50.000 beträgt, ist eine direkte Auftragsvergabe möglich. Ziffer 3.1.2 bleibt davon unberührt.

Ziffer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 der VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO) findet keine Anwendung. Freiberufliche Leistungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

3.5 Prüfungsrechte

Die Bewilligungsstelle, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen lt. VO (EU) Nr. 1306/2013 sind berechtigt, Bücher; Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO), des Bundesrechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes bleiben unberührt.

3.6 Transparenz

Nach Maßgabe der Art. 111 bis 113 der VO (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Artikeln 57 bis 62 der VO (EU) Nr. 908/2014 sind Informationen über die Identität des Begünstigten, den zugeteilten Betrag und den Fonds, aus dem dieser gewährt wird, sowie über die Art und Beschreibung der betreffenden Maßnahme zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt jährlich auf einer speziellen Website im Internet. Die Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang auf der Website zugänglich. Die Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.

3.7 Controlling

Die Fördermaßnahme wird im Rahmen des ELER- bzw. GAK-Monitorings einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) unterzogen.

4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

                        

1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung

2) Als Tierhaltung im Sinne der Ziffer 3.1 gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Wanderschäferei.

3) Die Vergabe von Bürgschaften erfolgt nach und in Übereinstimmung mit der durch die Europäische Kommission genehmigten „Methode zur Berechnung des Beihilfewerts von Garantien im Agrarsektor“ (SA.38901).

4) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung

5) VO (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 2092/91 (ABL. L 189 vom 20.07.2007)

6) VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABL. L352 vom 24.12.2013 S. 1)

7) VO (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung. der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL. L 193/1 vom 01.07.2014).

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