Förderprogramm

Richtlinie FTI-Thüringen INVEST

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen), Infrastruktur
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Forschungseinrichtung, Hochschule, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft

Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank

Weiterführende Links:
FTI-Thüringen INVEST Anmeldung Förderportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Wissenschaftseinrichtung oder wirtschaftsnahe Forschungseinrichtung in den Auf- und Ausbau von Innovationszentren sowie in die Geräte- beziehungsweise Digital-Infrastruktur investieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei Vorhaben zum Auf- und Ausbau von Innovationszentren an Wissenschaftseinrichtungen sowie bei Investitionen in die forschungsbezogene Geräteinfrastruktur beziehungsweise Digital-Infrastruktur von wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen.

Sie erhalten die Förderung für

  • den Auf- und Ausbau von Innovationszentren durch Investitionen in die forschungsbezogene Geräteinfrastruktur,
  • Investitionen in die forschungsbezogene Geräteinfrastruktur wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen (WINAFO Invest),
  • Investitionen in die Digital-Infrastruktur wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen (WINAFO Digital).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • für den Auf- und Ausbau von Innovationszentren bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch EUR 10 Millionen je Vorhaben, für Personalausgaben bis zu 100 Prozent, 
  • für Investitionen in die forschungsbezogene Geräteinfrastruktur bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 1 Million, und
  • für Investitionen in die Digital-Infrastruktur bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 1 Million.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 5.000.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens zu bestimmten Stichtagen über das Antragsportal der Thüringer Aufbaubank ein. Im Fördergegenstand WINAFO Invest ist dem Antragsverfahren ist ein Wettbewerbsverfahren vorgeschaltet. Wurden Sie ausgewählt, können Sie Ihren Antrag stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind im Fördergegenstand Innovationszentren alle Wissenschaftseinrichtungen und in den übrigen Fördergegenständen nur wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Vorhaben in Thüringen durchführen.
  • Sie müssen sich im Umfeld des beabsichtigten Projekts mit den Fördermöglichkeiten des Bundes und der EU vertraut machen und prüfen, ob für das beabsichtigte Projekt eine Förderung durch den Bund und die EU möglich ist.
  • Beachten Sie, dass alle Vorhaben wenigsten einem der 5 Spezialisierungsfelder der RIS Thüringen zugeordnet werden können.
  • Sie müssen die Förderung vor Beginn Ihres Vorhabens beantragen.
  • Sie sichern die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens (Vorlage einer Durchfinanzierungsbestätigung).

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderprogramm des Freistaats Thüringen zur Förderung von Forschung, Technologie und Innovation (FTI) – Richtlinie FTI-Thüringen INVEST

[Vom 3. August 2023]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Programmförderung

1.1.1 Programmziel

Ziel der Förderung ist es, die Innovationen in der Wirtschaft – insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen – zu steigern und den Transfer von Forschungsergebnissen in wirtschaftlich verwertbare Entwicklungen zu forcieren. Private FuE-Aufwendungen am BIP in Thüringen sollen gesteigert werden. Durch die Stärkung der in der Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung und wirtschaftlichen Wandel in Thüringen1) herausgearbeiteten Spezialisierungsfelder soll die strategische Zielstellung der RIS Thüringen unterstützt werden.

Zur Überwindung der Strukturschwäche Thüringens wird die notwendige Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und der Ausbau von Forschungs- und Innovationskapazitäten unterstützt, indem gezielt an strukturellen Defiziten angesetzt wird. Durch die Förderung von FuE-Vorhaben (FTI-Thüringen TECHNOLOGIE) wird die Vernetzung zwischen Unternehmen und zwischen Unternehmen mit der Wissenschaft forciert; durch die Investitionsförderung (FTI-Thüringen INVEST) wird der Ausbau der Forschungslandschaft weiter vorangetrieben und durch die Transferförderung (FTI-Thüringen TRANSFER) wird das vorhandene Wissen und die vorhandene Infrastruktur integrativ zur Verfügung gestellt.

Das Förderprogramm soll zum Wirtschaftswachstum beitragen, indem Wertschöpfungspotentiale erschlossen werden und das Niveau anwendungsbereiten Wissens gesteigert wird. Die Förderung soll insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zu mehr marktorientierter Forschung, Entwicklung und technologischer Innovation ermutigen und an das Innovationssystem heranführen, den Wissens- und Technologietransfer ausweiten, sodass FuE-Ergebnisse schneller in marktwirksame Innovationen umgesetzt werden können. Das Engagement für FuE-Kooperationen soll unterstützt werden, indem die Zusammenarbeit von Wissenschaftseinrichtungen und – insbesondere kleinen und mittleren – Unternehmen gestärkt wird. Durch das Zusammenwirken in Innovationsnetzwerken sollen Synergien entstehen, auch den Einstieg in überregionale bzw. transnationale FuE-Bündnisse ermöglichen.

1.1.2 Zuwendungszweck

Diese Richtlinie dient der Umsetzung des politischen Ziels „ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und regionale IKT-Konnektivität“.2)3)

Übergeordnetes Ziel dieser Richtlinie ist die Unterstützung der Entwicklung von innovativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen und die Stärkung von technologieorientierten bzw. wissensbasierten Unternehmen. Den Unternehmen soll der Zugriff auf das für die FuE-Prozesse notwendige Know-how erleichtert werden, um eine schnelle Kommerzialisierung von Innovationen und Forschungsergebnissen zu erreichen. Zuwendungsempfängern soll die Möglichkeit gegeben werden, schnell auf die Anforderungen des Marktes reagieren zu können.

Die Innovationszentren sollen – ausgerichtet an den konkreten Marktbedürfnissen der Thüringer Wirtschaft – die Forschung entsprechend den in der RIS Thüringen herausgearbeiteten Spezialisierungsfeldern bündeln und die wissenschaftlichen Kernkompetenzen weiterentwickeln mit dem Ziel, Alleinstellungsmerkmale zu schaffen.

Die wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen (WINAFO) sollen befähigt werden, den Technologiebedarf der Thüringer Wirtschaft zu decken und ihre Innovationskraft zu stärken, um komplexe FuE-Vorhaben umzusetzen.

1.2 Zielindikatoren

Zur Beurteilung der Zielerreichung sollen folgende Zielindikatoren verwendet werden:4)

1.2.1 Für alle Maßnahmen:

a) Anzahl der unterstützten Einrichtungen

b) Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung ergänzen

c) Nominalwert der Forschungs- und Infrastrukturausrüstung

1.2.2 Für Maßnahmen im Fördergegenstand Innovationszentren (Nr. 3.1):

Publikationen durch unterstützte Vorhaben.

1.3 Rechtsgrundlagen

1.3.1 Das Land gewährt Zuwendungen auf Grundlage des Thüringer Mittelstandsförderungsgesetzes5) sowie nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

1.3.2 Das Land gewährt Zuwendungen mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) auf Grundlage des EFRE – Programm 2021–2027 Thüringen6) und nach Maßgabe der folgenden Rechtsgrundlagen in der zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils geltenden Fassung:

a) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159–706) in der jeweils gültigen Fassung, im Folgenden Dach-VO genannt,

b) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60–93) in der jeweils gültigen Fassung, im Folgenden EFRE-VO genannt,

c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ber. ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch VO (EU) 2023/1315 vom 23.06.2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung, im Folgenden AGVO genannt.

1.3.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Mit Zustimmung des für die Förderung zuständigen Ministeriums können Einzelfallentscheidungen zur Förderung getroffen werden, wenn von den Antragstellenden zu begründende Sonderkonstellationen dies rechtfertigen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

2.1 Als nichtwirtschaftliche Tätigkeit einer Wissenschaftseinrichtung werden im Allgemeinen deren primäre Tätigkeiten wie die unabhängige Forschung und Entwicklung (d.h. keine Auftragsforschung) zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses (auch im Verbund), die weite Verbreitung der Forschungsergebnisse auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis und die Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Humanressourcen betrachtet. Auch Tätigkeiten des Wissenstransfers werden als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft, wenn sie entweder durch die Wissenschaftseinrichtung oder in deren Auftrag durchgeführt werden, sofern die Gewinne aus diesen Tätigkeiten in die o.g. primären Tätigkeiten derselben Wissenschaftseinrichtung reinvestiert werden.

2.2 Wenn die betreffende Forschungseinrichtung bzw. Forschungsinfrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, kann die Finanzierung ganz aus dem Anwendungsbereich des Beihilferechts herausfallen, sofern die wirtschaftliche Nutzung eine reine Nebentätigkeit darstellt, die mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht, und ihr Umfang begrenzt ist. Dies ist der Fall, wenn für die wirtschaftlichen Tätigkeiten dieselben Inputs (wie Material, Ausrüstung, Personal und Anlagekapital) eingesetzt werden wie für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und 20% der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung bzw. Infrastruktur nicht überschreitet. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch die jährliche Vorlage entsprechender, von unabhängiger Seite geprüfter Nachweise gegenüber der Bewilligungsbehörde belegt.

2.3 Wissenschaftseinrichtungen7) sind unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise diejenigen Einrichtungen, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Forschung und Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichungen oder Wissenstransfer zu verbreiten.

Hierzu zählen abschließend:

2.3.1 die wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen in Thüringen, die vom zuständigen Ministerium, ggf. unter Einbeziehung eines externen Gutachtens, evaluiert wurden und gemeinnützig nach § 52 AO sind,8)

2.3.2 die institutionell geförderten, außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Thüringen,

2.3.3 die staatlichen Hochschulen des Landes gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 10 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) und

2.3.4 staatlich anerkannte Hochschulen des Landes gemäß § 1 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 122 bis 126 ThürHG.

2.4 Als Unternehmen wird jede Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform bezeichnet, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören auch die Freien Berufe. Die Größenklassen der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie die Einordnung als eigenständiges, Partner- oder verbundenes Unternehmen definieren sich entsprechend Anhang I der AGVO. Unternehmen müssen eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung (AO) in Thüringen haben.

3 Gegenstand der Förderung

Im Einzelnen werden gefördert:

3.1 Innovationszentren

Gegenstand der Förderung ist der Auf- und Ausbau von Innovationszentren durch Investitionen in die forschungsbezogene Geräteinfrastruktur sowie den Einsatz technischen Personals und Verwaltungspersonals.

3.2 WINAFO Invest

Gegenstand der Förderung sind Investitionen in die forschungsbezogene Geräteinfrastruktur der Thüringer wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen.

3.3 WINAFO Digital

Gegenstand der Förderung sind Investitionen in die Digital-Infrastruktur der Thüringer wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen.

4 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind im Fördergegenstand Innovationszentren (Nr. 3.1) alle Wissenschaftseinrichtungen und in den übrigen Fördergegenständen (Nr. 3.2 und 3.3) dieser Richtlinie nur wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Das Vorhaben ist in Thüringen durchzuführen.

Die Antragstellenden müssen sich im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit den Fördermöglichkeiten des Bundes und der EU vertraut machen und prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine Förderung durch den Bund oder die EU möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung ist im Förderantrag darzustellen.

Im Geltungsbereich des EFRE-Programm 2021–2027 Thüringen müssen alle Vorhaben nach Nr. 3 wenigstens einem der fünf Spezialisierungsfelder der RIS Thüringen (Industrielle Produktion und Systeme, Nachhaltige und intelligente Mobilität und Logistik, Gesundes Leben und Gesundheitswirtschaft, Nachhaltige Energie und Ressourcenverwendung oder Informations- und Kommunikationstechnologien, innovative und produktionsnahe Dienstleistungen) zugeordnet werden können.

5.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

5.2.1 Wissenschaftseinrichtungen

Im Fördergegenstand Innovationszentren (Nr. 3.1) erfolgen Zuwendungen an Wissenschaftseinrichtungen in Form der Vollfinanzierung nur im Rahmen von Personalausgaben, die mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden sind.

Für die Förderung von Geräteinvestitionen im Fördergegenstand Innovationszentren (3.1) und WINAFO Invest (3.2) erfolgt eine Anteilsfinanzierung im Rahmen nichtwirtschaftlicher Tätigkeit.

Darüber hinaus erfolgen Zuwendungen an Wissenschaftseinrichtungen auch für Ausgaben, die mit wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden sind. Übt eine Wissenschaftseinrichtung neben nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen.9) Zur Vermeidung einer Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch die nichtwirtschaftliche Tätigkeit sind die Kosten, Finanzierung und Erlöse für beide Tätigkeitsformen klar und eindeutig voneinander zu trennen (Trennungsrechnung). Der jährliche Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse ist im Jahresabschluss der Wissenschaftseinrichtung zu führen oder durch eine separate Bestätigung eines Wirtschaftsprüfenden10) nachzuweisen.

Im Fördergegenstand WINAFO Digital (Nr. 3.3) erfolgt eine Anteilsfinanzierung an Wissenschaftseinrichtungen auf Basis von Art. 26 AGVO für Ausgaben, die mit wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden sind. Für Vorhaben im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit ist die Wissenschaftseinrichtung förderrechtlich als Unternehmen zu behandeln.11)

5.2.2 Unternehmen in Schwierigkeiten

Von der Förderung nach Nr. 3.3 dieser Richtlinie ausgeschlossen sind Einrichtungen, welche die Kriterien nach Art. 2 Nr. 18 AGVO erfüllen oder einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Auch die gemäß Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausgeschlossenen Unternehmen und Wirtschaftsbereiche werden nicht gefördert.

5.2.3 Personalausgabenförderung im Fördergegenstand 3.1 (Innovationszentren)

Antragstellende im Fördergegenstand unter Nr. 3.1 dieser Richtlinie haben vor Bewilligung die Einhaltung der Vorgaben des Entgelttransparenzgesetzes12) bei der Verwendung der Personalausgabenförderung nach Nr. 6.2.1. lit. b) dieser Richtlinie zu erklären.

6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung

Zuwendungen für alle geförderten Vorhaben werden als Projektförderung in Form einer Anteils-, Festbetrags- oder Vollfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Förderung erfolgt aus Landesmitteln und Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind förderfähig, sofern sie bislang nicht gefördert worden sind (Verbot der Doppelförderung).

6.2 Umfang der Zuwendungen

Sofern keine Abweichungen durch die Bewilligungsbehörde festgelegt werden, soll die Zuwendung in den einzelnen Vorhaben eingesetzt werden für:

6.2.1 Innovationszentren (Nr. 3.1)

Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis. Zuwendungsfähig sind:

a) Investitionen in die forschungsbezogene Geräteinfrastruktur, also der Erwerb von Maschinen, Geräten, Instrumenten, Ersteinrichtungen, immateriellen Wirtschaftsgütern.

b) Personalausgaben für technisches Personal und Verwaltungspersonal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden.13)

Gefördert werden die am Vorhaben nachgewiesenen Arbeitsstunden mit festen Stundensätzen, die sich nach der jeweiligen Personalkategorie des Mitarbeitenden richten.

In den Wissenschaftseinrichtungen ohne Anerkennung oder Bindung an den TV-L/TVöD finden die Kategorien „Personal in leitender Stellung“, „herausgehobene Fachkräfte“, „Fachkräfte“ und „angelernte Arbeitnehmer“ Anwendung.

In den Wissenschaftseinrichtungen mit Anerkennung oder Bindung an den TV-L/TVöD wird zwischen den Personalkategorien „wissenschaftliches Personal“, „herausgehobene medizinische Fachkräfte“, „herausgehobene Fachkräfte“, „Fachkräfte mit wissenschaftlicher Ausbildung“, „Fachkräfte ohne wissenschaftliche Ausbildung“ und „Hilfskräfte“ unterschieden.

Die Eingruppierung erfolgt anhand einer Funktionsbeschreibung14) und durch Vorlage des Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls durch die Vorlage von Qualifizierungsnachweisen.

Die jeweils geltenden Stundensätze werden jährlich im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium auf der Seite www.aufbaubank.de veröffentlicht. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Stundensätze sind für die Bewilligung maßgeblich und können nach einem im Zuwendungsbescheid zu definierenden Zeitraum auf einmaligen Antrag hin angepasst werden. Der frühestmögliche Zeitpunkt zur einmaligen Antragstellung auf Anpassung der Stundensätze ist 36 Monate nach Bewilligungsbeginn. Es finden dabei die dann jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden und mit dem Einvernehmen des Thüringer Finanzministeriums veröffentlichten Stundensätze Anwendung.

Die Stundensätze orientieren sich bei Wissenschaftseinrichtungen ohne Anerkennung bzw. Bindung an den TV-L/TVöD15) an den vom Statistischen Bundesamt erhobenen Arbeitnehmerverdiensten des Produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs in Thüringen.

Die Stundensätze bei Wissenschaftseinrichtungen mit Anerkennung oder Bindung an den TV-L/TVöD16) orientieren sich an den Personalmittelsätzen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG).

Weitere Personalausgabenbestandteile wie z.B. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden nicht gesondert gefördert.

Alle Mitarbeitenden haben Stundennachweise über die tatsächlich im Vorhaben geleisteten Stunden zu führen.

Im Rahmen von Vorhaben der TAB, die mit Mitteln der europäischen Strukturfonds gemäß Dach-VO kofinanziert werden, können für jeden in Vollzeit tätigen Mitarbeiter insgesamt maximal 1.720 Stunden p.a. gefördert werden. Sind Mitarbeitende in Teilzeit bei den Zuwendungsempfängern tätig, so sind die maximal förderfähigen Stunden anteilig (entsprechend der Teilzeit) zu reduzieren.

c) zusätzlich indirekte Ausgaben über einen Pauschalsatz i.H.v. 7% der Summe der förderfähigen Investitions- und Personalausgaben (Summe aus Nr. 6.2.1. lit. a) und 6.2.1. lit. b) dieser Richtlinie)17)

6.2.2 WINAFO Invest (Nr. 3.2)

Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis. Zuwendungsfähig sind:

a) Investitionen in die forschungsbezogene Geräteinfrastruktur, also der Erwerb von Maschinen, Geräten, Instrumenten, Ersteinrichtungen sowie immateriellen Wirtschaftsgütern.

b) zusätzlich indirekte Ausgaben über einen Pauschalsatz i.H.v. 7% der förderfähigen Investitionsausgaben.18)

6.2.3 WINAFO Digital (Nr. 3.3)

Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis. Zuwendungsfähig sind Investitionen in die Digital-Infrastruktur. Hierzu zählen beispielsweise Datenqualitätssicherung, Simulationstechniken, Datenvernetzung und Digitale Transformation von Forschungs- und Geschäftsprozessen.

6.3 Maximale Förderquoten und Fördersummen

Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage der in Nr. 6.2 genannten zuwendungsfähigen Ausgaben mit folgenden Förderquoten und Fördersummen:

6.3.1 Innovationszentren (Nr. 3.1)

Antragstellende Einrichtungen erhalten im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit maximal 10 Mio. EUR Zuschuss je Vorhaben. Die maximale Förderquote für Investitionen in die forschungsbezogene Geräteinfrastruktur nach Nr. 6.2.1. lit. a) dieser Richtlinie beträgt 90%. Für die Personalausgabenförderung nach Nr. 6.2.1. lit. b) dieser Richtlinie gilt eine Vollfinanzierung.

6.3.2 WINAFO Invest (Nr. 3.2) und WINAFO Digital (Nr. 3.3)

Vorhaben werden mit maximal 1 Mio. EUR Zuschuss gefördert. Bei Investitionen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Forschungseinrichtung in eine vom Bund finanzierte Forschungsorganisation (z.B. FhG, WGL) bzw. im Zusammenhang mit strukturellen Veränderungen in den Einrichtungen kann diese Förderhöchstsumme überschritten werden, jedoch nicht über 20 Mio. EUR hinaus.

Im Fördergegenstand nach Nr. 3.2 sind Anträge im Rahmen der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen. Die maximale Förderquote beträgt 90%. Im Fördergegenstand nach Nr. 3.3 sind Anträge im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen. Die maximale Förderquote beträgt 50% der förderfähigen Kosten.

6.3.3 Einschränkungen

Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen zwischen dem für diese Richtlinie zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium abweichende Einschränkungen vornehmen, beispielsweise eine Reduktion der Förderquoten oder Förderhöchstbeträge. Die jeweils geltenden Förderquoten und Förderhöchstbeträge sowie zusätzliche Beschränkungen können bei der Bewilligungsbehörde eingesehen oder unter www.aufbaubank.de abgerufen werden.

6.4 Rückzahlungen

6.4.1 Zweckbindungsfrist bei Investitionen in die Infrastruktur

Zuwendungen für den Auf- und Ausbau von Innovationszentren (Nr. 3.1) oder für Investitionen in WINAFO (Nr. 3.2 und 3.3) werden – anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem nachstehende Voraussetzungen nicht erfüllt wurden – zurückgefordert, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger

a) sich dessen Eigentumsverhältnisse derart geändert haben, dass einem Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht oder

b) sich die Art, Ziele oder Durchführungsbestimmungen des Vorhabens dergestalt erheblich verändert haben, dass die ursprünglichen Ziele des Vorhabens untergraben würden.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zur Zweckbindungsfrist auf Anforderung Auskunft über Tatsachen zu erteilen, die im Zusammenhang mit o.g. Voraussetzungen stehen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

6.4.2 Monitoring- und Rückforderungsmechanismus bei Investitionen in die Infrastruktur

Erhält die Forschungseinrichtung sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten öffentliche Mittel, wird zur Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Beihilfeintensität ein Monitoring- und Rückforderungsmechanismus gemäß Art. 26 Abs. 7 AGVO eingerichtet.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Bewilligungszeitraum

Förderanträge müssen vor Beginn des Vorhabens gestellt werden und die in Art. 6 Abs. 2 lit. a)–e) AGVO genannten Angaben enthalten. Der Vorhabensbeginn ist vom Antragstellenden zu definieren und kann frühestens mit Bewilligung erfolgen.

Der Vorhabenszeitraum endet im Grundsatz spätestens mit Ablauf des 36. Monats.

Für den Fördergegenstand Innovationszentren (Nr. 3.1) gilt davon abweichend ein maximaler Vorhabenszeitraum von grundsätzlich 60 Monaten.

7.2 Anrechnung anderer Zuwendungen

Andere staatliche Zuwendungen zum beantragten Vorhaben (z.B. zinsverbilligte Darlehen) werden auf den Zuschuss angerechnet und sind im Finanzierungsplan darzustellen. Es gilt Art. 8 AGVO.

7.3 Finanzierungsbestätigung

Zum Nachweis der gesicherten Finanzierung ist eine Durchfinanzierungsbestätigung einzureichen.

7.4 Pflichten der Zuwendungsempfänger

7.4.1 Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich,

a) bei der Begleitung und Evaluierung dieses Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibstudien mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auch wenn ihre Vorhaben abgeschlossen sind,

b) ihr Einverständnis zur Offenlegung der erhaltenen Förderung gem. Art. 49 Abs. 3 Dach-VO zu erklären und

c) ihr Einverständnis zur Offenlegung der erhaltenen Förderung gem. Art. 9 Abs. 1 lit. c) AGVO im Falle einer Einzelbeihilfe von über 500.000 EUR zu erklären.

d) Nach Artikel 74 Abs. 1 lit. a Ziffer i VO (EU) Nr. 2021/1060 muss sichergestellt werden, dass alle Finanzvorgänge im Zusammenhang mit dem Vorhaben entweder in einer getrennten Buchführung erfasst werden oder dass ein geeigneter Buchungscode verwendet wird. Dies gilt nicht im Fall von Nr. 6.2.1 lit. b), lit. c) sowie Nr. 6.2.2 lit. b) dieser Richtlinie.

7.4.2 Sonstige Bestimmungen

Die Nr. 5.5 der Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO (ANBest-P) kommt nicht zur Anwendung.

8 Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission, sowie die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 36, 48, 49 und 49a ThürVwVfG, die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 ThürLHO, sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Antragstellung, Bewilligung und Verwendungsnachweis sollen über das EFRE-Portal 21-27 (www.thueringer-foerderportal.eu) der Thüringer Aufbaubank erfolgen. Abweichungen sind nur mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums zulässig. Eine schriftliche Abwicklung bleibt weiterhin möglich.

8.1 Antragsverfahren und Wettbewerbsbeiträge

Zuständige Behörde (Bewilligungsbehörde) ist die

Thüringer Aufbaubank (TAB)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
Postadresse: Postfach 90 02 44, 99105 Erfurt
Web-Portal: www.aufbaubank.de/TAB-Portal

Förderanträge und Wettbewerbsbeiträge sind grundsätzlich über das EFRE Portal 21-27 unter https://thueringer-foerderportal.eu bei der Thüringer Aufbaubank unter Verwendung des vorgegebenen Formulars zu stellen. Soweit das Verfahren elektronisch abgewickelt wird, ist die kostenfreie qualifizierte elektronische Signatur „sign-me“ der Bundesdruckerei nach Authentifizierung über ein Video-Identverfahren im EFRE Portal 21-27 oder eine eigene qulifizierte elektronische Signatur der jeweiligen Antragstellenden zur Unterzeichnung des Antrags zu nutzen. Sofern keine qualifizierte elektronische Signatur im EFRE-Portal 21-27 verwendet wird, muss der im Portal erfasste Antrag ausgedruckt, rechtsverbindlich unterzeichnet werden und innerhalb von 10 Kalendertagen bei der Bewilligungsbehörde eingehen. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen gilt als Antragsdatum das Eingangsdatum des Antrags im EFRE-Portal 21-27. Wird der unterzeichnete Antrag nach Ablauf dieser Frist vorgelegt, stellt dies die Vervollständigung des ursprünglichen Antrages dar. Antragseingang ist dann der Posteingang des unterzeichneten Antrags. Die Thüringer Aufbaubank kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.

8.2 Bagatellgrenze

Anträge auf Zuwendungen sollen einen Förderbetrag von 5.000 EUR nicht unterschreiten.

8.3 Auswahlverfahren

Im Fördergegenstand Innovationszentren (Nr. 3.1) finden themengebundene Aufforderungen zur Antragstellung in Stichtagsverfahren statt. Die Förderentscheidung erfolgt durch das zuständige Ministerium auf Basis einer kriteriengestützten Einzelfallbewertung. Im Fördergegenstand WINAFO Invest (Nr. 3.2) werden Wettbewerbsverfahren durchgeführt.

Für die Fördergegenstände Innovationszentren (Nr. 3.1) und WINAFO Invest (Nr. 3.2) werden ein oder mehrere von der Bewilligungsbehörde beauftragte unabhängige Gutachten zur wissenschaftlichen Bewertung herangezogen.

Im Fördergegenstand WINAFO Digital (Nr. 3.3) finden regelmäßige Stichtagsverfahren statt. Die Bewertung der Förderanträge erfolgt in diesem Fördergegenstand durch die Thüringer Aufbaubank.

Die entsprechende Bekanntmachung einschließlich der Termine zum Wettbewerbsaufruf und des Stichtags der Antragsannahme erfolgt durch die Thüringer Aufbaubank online unter www.aufbaubank.de.

8.4 Auswahlkriterien

Alle Vorhaben müssen sich mindestens einem der Spezialisierungsfelder der RIS Thüringen zuordnen lassen und einen Beitrag zum weiteren Ausbau der Thüringer Forschungslandschaft leisten. Vorhaben im Fördergegenstand Innovationszentren (Nr. 3.1) und WINAFO Invest (Nr. 3.2) müssen zusätzlich einen Beitrag zur Weiterentwicklung wissenschaftlicher Kernkompetenzen leisten. Vorhaben im Fördergegenstand Innovationszentren (Nr. 3.1) müssen zusätzlich zu den vorgenannten Voraussetzungen eine Relevanz für die Entwicklung der Thüringer Wirtschaft durch die anwendungsbezogene Vernetzung von Wissenschaft und Wirtschaft besitzen.

8.5 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch die Thüringer Aufbaubank namens und im Auftrag des Landes.

Bestandteil des Zuwendungsbescheides können ergänzende Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 ThürVwVfG sein.

Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den VV zu § 23 ThürLHO unterzogen.

8.6 Mittelabruf und Auszahlungsverfahren

Zuwendungen werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid formell bestandskräftig ist und die Zuwendungsempfänger einen Abrufantrag bei der Thüringer Aufbaubank gestellt haben.

Die Zuwendung muss bis spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums abgerufen werden.

Die Zuwendung kann in Abweichung von Nr. 1.4 der Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO (ANBest-P) nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für tatsächlich geleistete förderfähige Ausgaben benötigt wird. Ausgaben für ein Vorhaben können, unbeschadet der Regelungen im Zuwendungsbescheid, nur dann gefördert werden, wenn sie zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie und dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Richtlinie bezahlt bzw. die Vorhaben durchgeführt wurden.

Die zahlenmäßigen Nachweise nach Ziffer 8.9 sind mit dem Abrufantrag einzureichen.

Einzelheiten regelt der Zuwendungsbescheid. Weitere Informationen sind den Internetseiten der Thüringer Aufbaubank zu entnehmen.

8.7 Mitteilungspflichten

Die Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde regelmäßig über den fachlichen Vorhabenfortschritt zu berichten. Näheres hierzu regelt der Zuwendungsbescheid. Die Bewilligungsbehörde kann ungeachtet dessen zu jeder Zeit auch ohne vorherige Anmeldung den Vorhabenfortschritt beim Zuwendungsempfänger kontrollieren.

Die Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Veränderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben können. Dazu gehören u.a. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Liquidation, Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die vorzeitige Beendigung des Vorhabens.

8.8 Subventionserhebliche Tatsachen

Die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Zuwendung oder eines Zuwendungsvorteils anzugebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch und § 1 des Thüringer Subventionsgesetzes i.V.m. §§ 2 bis 6 Subventionsgesetz. Wer unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt oder die Mittel abweichend vom Verwendungszweck verwendet, kann sich gemäß § 264 StGB des Subventionsbetrugs strafbar machen. Eine Entstellung oder Unterdrückung von subventionserheblichen Tatsachen kann als Betrug im Sinne § 263 StGB strafbar sein.

Die nachstehenden Angaben im Antrag, im Abruf und Verwendungsnachweis und die Angaben zu den dazu eingereichten Unterlagen und Präzisierungen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen des Zuschusses abhängig ist, sind subventionserheblich gem. §§ 3 bis 5 des Subventionsgesetzes und gem. § 264 des Strafgesetzbuches in den jeweils geltenden Fassungen: Angaben zum Antragstellenden, Angaben zum Ort des Vorhabens, Rechtsform, steuer- und gesellschaftsrechtliche Verhältnisse, Beteiligungsverhältnisse, Angaben zu verbundenen Unternehmen, Angaben zur Anzahl der Arbeitsplätze, zum Jahresumsatz und zur Jahresbilanzsumme, Angaben zum Vorhaben (einschließlich Zweck und Laufzeit), Angaben zu beantragten oder bereits erhaltenen öffentlichen Finanzierungshilfen sowie Erklärung zum fristgerechten und bestimmungsgemäßen Einsatz der Mittel.

8.9 Verwendungsnachweisverfahren

8.9.1 Die Zuwendungsempfänger haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel grundsätzlich entsprechend den Regelungen der Nr. 6.1 bis 6.4 der ANBest-P anhand des dafür vorgesehenen Formulars bei der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

Im Einzelnen gilt für den zahlenmäßigen Nachweis:

a) Für den Fördergegenstand 3.1 (Innovationszentren) der Richtlinie erfolgt der zahlenmäßige Nachweis der Investitionen nach 6.4 der ANBest-P. In Abweichung von Ziffer 6.4 ANBest-P besteht der zahlenmäßige Nachweis der geförderten Personalausgaben aus folgenden Angaben: Anzahl der geförderten Person bzw. Personen, Förderzeitraum und Stundennachweis je Beschäftigten Die Pauschale in Höhe von 7% für die indirekten Ausgaben wird als rechnerischer prozentualer Betrag der anerkannten Investitions- und Personalausgaben des Vorhabens ausgewiesen.

b) Für den Fördergegenstand 3.2 (WINAFO Invest) der Richtlinie erfolgt der zahlenmäßige Nachweis der Investitionen nach 6.4 der ANBest-P. In Abweichung von Ziffer 6.4 ANBest-P wird der zahlenmäßige Nachweis der Pauschale in Höhe von 7% für die indirekten Ausgaben als Darstellung des rechnerischen prozentualen Betrages der anerkannten Investitionsausgaben des Vorhabens erbracht.

c) Für den Fördergegenstand 3.3 (WINAFO digital) der Richtlinie erfolgt der zahlenmäßige Nachweis nach 6.4 der ANBest-P.

d) Abweichend von Nr. 6.1 Satz 2 ANBest-P muss in dem das Vorhaben abschließenden Jahr kein Zwischenverwendungsnachweis eingereicht werden, wenn das Vorhaben spätestens am 30. Juni endet. Die zahlenmäßigen Nachweise sind zusammen mit den Abrufanträgen nach Ziffer 8.6 Abs. 6 vorzulegen.

8.10 Prüfungsrechte und Aufbewahrungspflichten

Die Bewilligungsstelle, das für die Förderung zuständige Ministerium, die EFRE-Verwaltungs- und Prüfbehörde sowie die Rechnungsführende Stelle i.S.d. VO (EU) Nr. 2021/1060, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, der Bundesrechnungshof sowie der Thüringer Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige im Zusammenhang mit der Förderung/Zuweisung stehenden Unterlagen abzufordern und zu prüfen sowie den Einsatz der abgeforderten Mittel durch örtliche Erhebung zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Der/die Zuwendungsempfänger/-in hat im Rahmen der Prüfungen durch diese Stellen mitzuwirken und im Rahmen der Begleitung und Evaluierung der EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Bei einer Förderung mit Pauschalen kann die Prüfung von Büchern, Belegen und sonstigen im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Unterlagen durchgeführt werden, wenn aufgrund von Tatsachen der Verdacht entsteht, dass der/die Zuwendungsempfänger/-in

a) die Förderung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder

b) die Förderung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes nach § 91 ThürLHO und des Europäischen Rechnungshofes bleiben unberührt.

Sämtliche mit der Förderung im Zusammenhang stehenden Unterlagen sind durch die Zuwendungsempfänger grundsätzlich bis 31.12.2036 aufzubewahren. Durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der EU-Kommission wird diese Frist unterbrochen.

9 Publizitätsanforderungen und Sanktionen

Die Zuwendungsempfänger haben die Publizitätsverpflichtungen gem. Art. 47, Art. 50 Abs. 1 VO i.V.m. Ziffer 2 Anhang IX (EU) 2021/1060 einzuhalten. Das Nichteinhalten dieser Verpflichtungen kann die Streichung von bis zu 3% des Zuschusses für das Vorhaben zur Folge haben.

Die Zuwendungsempfänger stellen auf Ersuchen der Bewilligungsstelle Exemplare ihrer Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterialen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zur Verfügung und räumen ihnen eine unentgeltliche, nicht-ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung dieses Materials ein. Die Zuwendungsempfänger erteilen ihnen das Recht zur internen Verwendung, einschließlich des Rechts der ganz oder teilweisen Reproduktion auf jede Weise und in jeder Form sowie das Recht zum Kopieren. Die Zuwendungsempfänger erteilen das Recht, die Materialen den Organen und Agenturen der Union und den Thüringer Behörden i.S.d. VO (EU) 2021/1060 und ihren beauftragten Stellen zur Verfügung zu stellen sowie unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel der Öffentlichkeit zu übermitteln (Art. 49 Abs. 6 i.V.m. Ziffer 2 Anhang IX VO (EU) 2021/1060).

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO, mithin bis zum 31.12.2026 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO verlängert werden, ohne dass die in dieser Richtlinie festgelegten beihilferechtlichen Regelungen inhaltlich relevant geändert wurden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, jedoch maximal bis zum Ablauf des 31.12.2029.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie zur Förderung von Forschung, Technologie und Innovation vom 18.08.2015 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 36/2015 S. 1449) in der Fassung vom 17.12.2018 außer Kraft.

                        

1) Regionale Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung und wirtschaftlichen Wandel in Thüringen – RIS Thüringen, hrsg. vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, November 2021.

2) Informations- und Kommunikationstechnik.

3) Art. 5 Abs. 1 lit. a) Dach-VO.

4) Gem. Nr. 4.4.1 der VV zu § 23 ThürLHO. Eingeschlossen sind die Ergebnis- und Outputindikatoren des EFRE-Programm 2021–2027 Thüringen.

5) Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe vom 18. April 2011, Thüringer GVBl. Nr. 4/2011, S. 74 ff.

6) EFRE-Programm 2021–2027 Thüringen für den Einsatz des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Periode 2021–2027, hrsg. vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, CCI Code: 2021DE16RFPR011, genehmigt von der EU-Kommission mit Beschluss C(2022) 3747 vom 01.06.2022.

7) Entspricht „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ oder „Forschungseinrichtung“ gem. Nr. 16 lit. ff) Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (C(2022)7388).

8) Eine abschließende Aufzählung findet sich auf dem offiziellen Internetauftritt des zuständigen Ministeriums.

9) Die Vorgaben dazu können sich aus dem Transparenzrichtliniengesetz vom 16.08.2001 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Art. 53 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) in der jeweils gültigen Fassung, ergeben.

10) Entsprechend § 3 Nr. 1 StBerG.

11) Vgl. Abschnitt 2.1 der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Technologie und Innovation (C(2022)7388).

12) Entgelttransparenzgesetz vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2152), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 05.07.2021 (BGBl. I S. 3338) in der jeweils gültigen Fassung.

13) Als Kosten je Einheit nach Art. 53 Abs.1 lit. b) Dach-VO.

14) Nähere Informationen dazu finden sich auf den Internetseiten der Thüringer Aufbaubank.

15) Gemäß Art. 53 Abs. 3 lit. a) Ziff. i Dach-VO.

16) Gemäß Art. 53 Abs. 3 lit. a) Ziff. i Dach-VO.

17) Gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. d) i.V.m. Art. 54 Satz 1 lit. a) Dach-VO.

18) Nach Art. 53 Abs. 1 lit. d) i.V.m. Art. 54 Satz 1 lit. a) Dach-VO.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?