Förderprogramm

Thüringer Mikrodarlehensprogramm

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Existenzgründung & -festigung
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Existenzgründer/in
Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Weiterführende Links:
Thüringer Aufbaubank – Mikrodarlehen ThEx Enterprise – Thüringer Mikrodarlehen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Unternehmen gründen oder übernehmen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen gewährt Ihnen ein Mikrodarlehen zur Finanzierung Ihrer betriebsbedingten Ausgaben im Rahmen eines Gründungsvorhaben, einer Unternehmensbeteiligung oder -nachfolge.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt zwischen EUR 5.000 und EUR 35.000 je Vorhaben.

Die Laufzeit des Darlehens kann bis zu 7 Jahre betragen, davon bis zu 12 Monate tilgungsfrei.

Falls Ihnen bereits ein Mikrodarlehen gewährt wurde, können Sie ein weiteres nur dann erhalten, wenn die Tilgungsphase des vorangegangenen Darlehens begonnen hat und die Rückzahlung ein Jahr lang vertragsgemäß erfolgt ist beziehungsweise das Darlehen vollständig zurückgeführt wurde. Das Folgedarlehen kann in diesem Fall bis zu EUR 45.000 betragen.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte formgebunden vor Beginn des Vorhabens bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) ein. Bevor Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie sich durch das Thüringer Zentrum für Existenzgründungen und Unternehmertum – ThEx Enterprise beraten lassen.

Wenn Sie mit anderen Gesellschaftern einen Förderantrag stellen wollen, müssen Sie gemeinsam das Darlehen beantragen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie junge Unternehmen (einschließlich Genossenschaften) und Angehörige der Freien Berufe in den ersten 8 Jahren nach Geschäftsaufnahme.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen einen Kapitalbedarf für ein Investitionsvorhaben, für betriebsbezogene Ausgaben im Rahmen von Auftragserledigungen, von Maßnahmen zur Verbesserung der Marktzugänge oder für Ausgaben zur Anschaffung von Betriebsmitteln, Waren oder Material haben.
  • Bei der Beteiligung an einem bestehenden Betrieb (insbesondere zur Unternehmensnachfolge) müssen Sie eine aktive Mitunternehmerschaft nachweisen, zum Beispiel als geschäftsführende Gesellschafterin und geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH. Ihr Anteil am Gesellschaftskapital soll mindestens 10 Prozent betragen.
  • Ihre angestrebte Selbstständigkeit müssen Sie persönlich unabhängig ausgestalten. Sie müssen diese auf einen Vollerwerb ausrichten.
  • Sie müssen eine positive Stellungnahme im Rahmen eines Beratungsangebotes für Mikrofinanzierungen des Thüringer Zentrums für Existenzgründungen und Unternehmertum – ThEx Enterprise vorlegen.

Bestimmte Wirtschaftszweige, insbesondere die Bereiche Fischerei und Aquakultur, Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Unternehmen des gewerblichen Straßenverkehrs, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Erhöhung der Stabilität von gewerblichen und freiberuflichen Unternehmensgründungen und über die Finanzierung von betriebsbezogenen Ausgaben im Rahmen von Gründungsvorhaben und jungen Unternehmen durch Mikrokredite
Thüringer Mikrodarlehensprogramm

[Vom 21. November 2022]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Der Freistaat Thüringen verfolgt im Rahmen seiner Mittelstandspolitik die Förderung des Unternehmergeistes durch die Unterstützung bei Existenzgründungen und jungen Unternehmen inklusive Freiberuflerinnen und Freiberuflern.

Durch diese Unterstützung sollen Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in Thüringen gefördert werden. Mit der Förderung sollen die Leistungsfähigkeit und die Wachstumsdynamik von Gründungsvorhaben auch von innovativen Unternehmen erhöht und Unternehmerinnen und Unternehmer in die Lage versetzt werden, ihre Unternehmensführung konzeptionell und strategisch zu entwickeln und zu verbessern. Mikrokredite ermöglichen Finanzierungen mit kleinen Darlehensvolumina und unterstützen den Aufbau oder die Verbesserung einer Kreditbiographie. Die Umsetzung des Zuwendungszwecks erfolgt über einen aus Mitteln des Freistaats Thüringen eingerichteten revolvierenden Mikrodarlehensfonds.

1.2 Mit der Förderung werden Vorhaben unterstützt, die auf Selbstständigkeit, Unternehmertum und Existenzgründungen abzielen. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage folgender Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

a) Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), insbesondere §§ 23 und 44 und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), soweit nach dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind;

b) Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), soweit dieses Anwendung findet;

c) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352/1 vom 24.12.2013, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 02.07.2020 (i.F. De-minimis-VO).

1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Über die Bewilligung entscheidet die Thüringer Aufbaubank (TAB) als vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) beauftragte Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die der TAB vom TMWWDG zur Verfügung gestellt werden.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Nach dieser Richtlinie wird die Finanzierung von betriebsbedingten Ausgaben im Rahmen von Gründungsvorhaben, Unternehmensbeteiligungen sowie -nachfolgen junger Unternehmen durch verzinsliche Darlehen bis zu einem Umfang von 35.000 EUR als Mikrokredite für Vorhaben in Thüringen gefördert.

2.2 Ausgeschlossen sind Wirtschaftszweige, die gemäß Art. 1 De-minimis-VO von der Förderung ausgeschlossen sind.

2.3 Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits bestehender Darlehen werden nicht gefördert.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind Existenzgründer und Existenzgründerinnen und junge Unternehmen (einschließlich Genossenschaften) sowie Freiberufler. Junge Unternehmen sowie bereits am Markt tätige Freiberufler sind nur antragsberechtigt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Geschäftsaufnahme nicht länger als acht Jahre zurückliegt.

3.2 Im Rahmen der Unternehmensnachfolge sind die Antragstellerinnen und Antragsteller den Existenzgründerinnen und Existenzgründern gleichgestellt, soweit der Erwerb des Unternehmens oder der Unternehmensanteile nicht länger als acht Jahre zurückliegt.

Beteiligt sich eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer an einem bestehenden Betrieb, insbesondere zum Zwecke der Unternehmensnachfolge, ist eine aktive Mitunternehmerschaft, zum Beispiel als geschäftsführende Gesellschafterin oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, nachzuweisen. Der Anteil am Gesellschaftskapital soll zehn Prozent nicht unterschreiten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die angestrebte Selbstständigkeit ist ohne die direkte arbeitnehmerähnliche Bindung an eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber ausgestaltet. Die Selbstständigkeit ist anzunehmen, wenn die Arbeit nicht ständig für dieselbe Auftraggeberin oder denselben Auftraggeber und ohne Eingliederung in ein anderes Unternehmen erbracht wird. Das Auftreten am Markt erfolgt dabei aufgrund eigener unternehmerischer Tätigkeit.

Ziel der Existenzgründung ist der Aufbau einer Vollexistenz.

Dies schließt die Vorbereitung in Form eines Nebenerwerbs mit ein.

4.2 Die Gewährung einer Förderung in Form eines Mikrokredits setzt insbesondere einen

a) Kapitalbedarf für ein Investitionsvorhaben,

b) betriebsbezogene Ausgaben im Rahmen von Auftragserledigungen,

c) von Maßnahmen zur Verbesserung der Marktzugänge oder

d) Ausgaben zur Anschaffung von Betriebsmitteln, Waren sowie Material voraus.

4.3 Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss eine positive Stellungnahme einer Beratungsstelle des Thüringer Zentrums für Existenzgründungen und Unternehmertum für Mikrofinanzierungen zu seinem Vorhaben vorlegen. Grundlagen für die Bewertung durch die Beratungsstelle sind insbesondere

a) ein aussagefähiges Unternehmens- und Vorhabenskonzept einschließlich

b) einer Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise eine Einnahme-, Überschuss-Rechnung des letzten Geschäftsjahres sowie

c) ein Ausgaben- und Finanzierungsplan einschließlich des Eigenanteils des Antragstellers.

Das Unternehmen darf sich weder in einem Insolvenzverfahren befinden noch dürfen die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.

4.4 Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der Kreditentscheidung der TAB noch nicht begonnen wurde.

4.5 Die Antragstellerin oder der Antragsteller wirkt bei der Begleitung des Fördervorhabens durch die Beratungsstelle in Bezug auf deren Erfassung und Bewertung mit. Hierbei werden personenbezogene Daten verwendet.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form unbedingt rückzahlbarer, verzinslicher Darlehen als Festbetrags- oder in besonderen Fällen als Vollfinanzierung. Das Darlehen beträgt mindestens 5.000 EUR bis zu 35.000 EUR pro Vorhaben.

Sofern bereits ein Mikrokredit gewährt wurde, kann ein weiterer nur dann gewährt werden, wenn die Tilgungsphase des vorangegangenen Kredits begonnen hat und die Rückzahlung ein Jahr lang vertragsgemäß erfolgt ist oder der Kredit vollständig zurückgezahlt wurde. Für diesen Fall beträgt die maximale Darlehenssumme insgesamt 45.000 EUR.

5.2 Bei mehreren Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern als Antragstellerin oder Antragsteller ist eine gemeinsame Darlehensbeantragung erforderlich.

5.3 Mikrokredite werden zu den folgenden Konditionen ausgereicht:

a) Die Laufzeit kann bis zu sieben Jahren betragen. Die ersten zwölf Monate ab Darlehensbeginn können grundsätzlich tilgungsfrei gestellt werden. Die Laufzeit verlängert sich dadurch nicht. Während der tilgungsfreien Monate sind Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu entrichten.

b) Der geltende Zinssatz ist der aktuellen Konditionenübersicht der TAB zu entnehmen.

c) Eine Besicherung des Darlehens ist nicht erforderlich.

d) Die Antragstellerin oder der Antragsteller haftet persönlich. Erfolgt die Darlehensbeantragung durch mehrere Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, haften alle Gesellschafterinnen oder Gesellschafter gesamtschuldnerisch für das Darlehen.

e) Eine Bearbeitungsgebühr wird für die Gewährung von Mikrokrediten nicht erhoben. Mikrokredite werden zu einhundert Prozent an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer ausgezahlt.

f) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer kann für die Ratenzahlung eine Tilgungsstundung von bis zu zwölf Monaten bei der TAB beantragen (Zahlungspause). Für die Gewährung der Zahlungspause ist zuvor eine positive Stellungnahme der Beratungsstelle einzuholen und an die TAB zu übermitteln. Die Zahlungspause verlängert die Laufzeit des Kredites entsprechend.

g) Eine vorzeitige Rückzahlung des Mikrokredits ist jederzeit möglich. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht erhoben.

5.4 Die Zuwendungen werden als sog. De-minimis-Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung gewährt. Die Einhaltung der einschlägigen Vorgaben der vorgenannten Verordnung ist Voraussetzung für die Darlehensgewährung. Der Beihilfewert des Darlehens ergibt sich aus dem Zinsvorteil für die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer.

Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in den letzten drei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 EUR nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind, gilt hierbei ein Betrag von 100.000 EUR. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller erhaltenen De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet.

Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger eine Bescheinigung ausgestellt.

5.5 Weitere Details, insbesondere Tilgungs- und Zahlungsmodalitäten regeln die Allgemeinen Darlehensbestimmungen für Endkreditnehmer (ADB) der TAB sowie der Darlehensvertrag.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der TAB die von ihr geforderten Angaben auch nach Ablauf des Förderzeitraums für die Dauer der gesetzlichen oder in den ADB festgelegten Aufbewahrungsfristen zur Kontrolle des Förderprogramms jederzeit zur Verfügung zu stellen.

6.2 Ansprüche aus dem Darlehensvertrag dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

6.3 Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist und die Antragstellerin oder der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Vorhabens bietet. Eine Zuwendung ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn

a) gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller ein Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig ist,

b) gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder

c) eine Eintragung der Antragstellerin oder des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis nach Maßgabe des § 882b ZPO besteht.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt nach Beratung durch die Beratungsstelle formgebunden auf Antragsvordrucken bei der TAB, Gorkistraße 8, 99084 Erfurt. Nähere Informationen sowie die Antragsunterlagen finden sich auf den jeweiligen Homepages der TAB (www.aufbaubank.de) und der Beratungsstelle.

Den Antragsunterlagen ist die fachliche Stellungnahme der Beratungsstelle beizufügen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Gewährung eines Mikrokredits erfolgt durch die TAB durch Abschluss eines Darlehensvertrages auf privatrechtlicher Grundlage.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung des Kredits erfolgt nach Abschluss des Darlehensvertrages und Mittelabforderung durch die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer gemäß den Regelungen des Darlehensvertrages.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer weist die dem Förderzweck entsprechende Verwendung der Zuwendung nach. Abweichend von Nr. 6.4 der ANBest-P ist eine Vorlage von Beleglisten nicht erforderlich; der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Er ist zusammen mit der Stellungnahme der Beratungsstelle spätestens 6 Monate nach Abschluss des Fördervorhabens bei der TAB vorzulegen. Näheres regeln der Darlehensvertrag sowie die ADB der TAB.

7.4.2 Die Fördervorhaben werden durch die Bewilligungsbehörde gemäß der VV zu § 23 ThürLHO einem Controlling im Sinne einer Zielerreichungskontrolle unterzogen.

7.4.3 Zur Durchführung des Controllings ist als spezifisches Ziel die Erhöhung der Stabilität von Gründungen definiert.

Zur Ergebniskontrolle ist der Anteil der finanziell unterstützten Darlehensnehmer, die nach zwei Jahren noch am Markt aktiv sind, zu erfassen.

7.5 Weitere zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und erforderliche Rückforderungen gelten die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Kommission, die Bestimmungen des Darlehensvertrages einschließlich der ADB, die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 ThürLHO sowie die ANBest-P, soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.5.2 Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat der TAB unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung des Freistaats haben können, mitzuteilen. Dazu zählen unter anderem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in ihr oder sein Vermögen, die Liquidation der Gesellschaft und insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

7.5.3 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG). Sofern die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann sie oder er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach

a) dem Subventionszweck,

b) den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie

c) den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).

7.5.4 Die TAB und das TMWWDG sind nach § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes gemäß § 91 ThürLHO bleiben hiervon unberührt. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat alle Belege aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere regeln der Darlehensvertrag sowie die ADB.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Die Laufzeit der Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der beihilferechtlichen Grundlage (De-minimis-VO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die beihilferechtliche Grundlage ohne relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt.

 

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