Förderprogramm

Förderrichtlinie ESF Plus Fachkräftesicherung und gesellschaftliche Teilhabe – Gründungsrichtlinie

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Frauenförderung
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank

Weiterführende Links:
Gründungsrichtlinie

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Unternehmen gründen oder übernehmen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Der Freistaat Thüringen fördert Ihr Gründungsvorhaben und Ihre Unternehmensnachfolge als kleines oder mittleres gewerbliches, sozialwirtschaftliches und freiberufliches Unternehmen.

Sie erhalten die Förderung für

  • Intensivberatungen für Existenzgründungen und Nachfolgen durch selbstständige Unternehmensberaterinnen und -berater,
  • Existenzgründungspässe,
  • Einrichtung und Betrieb von Beratungs- und Vernetzungsprojekten für Gründerinnne und Gründer einschließlich innovativer Kleinstunternehmen sowie innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen sowie
  • Gründungsprämien zur Existenzsicherung in der Vorgründungsphase.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • für Intensivberatungen 80 Prozent des Standardeinheitskostensatzes. Dieser entspricht EUR 865,00 pro Tagwerk für die Beratung einschließlich der Dienstleistungen der Qualitätssicherung. Es werden maximal 20 Tagwerke zu 8 Stunden pro Beratungsfall gefördert,
  • bei Existenzgründungspässen 90 Prozent des Standardeinheitskostensatzes, jedoch maximal EUR 1.580 bei Existenzgründungen und maximal EUR 2.210 bei Unternehmensnachfolgen,
  • für die Einrichtung und den Betrieb von Beratungs- und Vernetzungsprojekten bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für normalerweise 48 Monate,
  • im Rahmen der Gründungsprämie je nach Qualifikation der Antragstellenden entsprechend der Stufen des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) EUR 2.500 bis EUR 3.500 pro Monat für 6 bis maximal 12 Monate.

Richten Sie Ihren Antrag für Intensivberatungen und Existenzgründungspässen bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme über das TAB-Online-Portal an die Thüringer Aufbaubank (TAB).

Reichen Sie Ihren Antrag für die Einrichtung und den Betrieb von Beratungs- und Vernetzungsprojekten im Rahmen eines Konzeptauswahlverfahrens zu bestimmten Stichtagen bei der TAB ein. Darüber hinaus können Sie auch Gründungsprämien nur zu bestimmten Stichtagen einreichen. Die Stichtage werden auf der Homepage der TAB veröffentlicht.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind für

  • Intensivberatungen und Existenzgründungspässe: natürliche Personen, die eine Existenzgründung oder Betriebsübernahme in Thüringen beabsichtigen und noch nicht wirtschaftlich selbstständig tätig sind;
  • die Einrichtung und Betrieb von Beratungs- und Vernetzungsprojekten: juristische Personen des privaten Rechts, Thüringer Kammern, Verbände der Thüringer Wirtschaft oder andere geeignete Einrichtungen mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Thüringen;
  • Gründungsprämien: natürliche Personen mit einem konkreten Gründungsvorhaben, die noch nicht wirtschaftlich selbstständig tätig sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihre Intensivberatung von einer selbstständigen Unternehmensberaterin, einem selbstständigen Unternehmenberater oder einem Beratungsunternehmen durchführen lassen.
  • Für die Förderung im Rahmen eines Existenzgründungspasses müssen Sie ein Unternehmen gründen oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen. Die Grundlage dazu muss eine Geschäftsidee oder Nachfolgeregelung sein. Eine fachkundige Stelle erstellt einen individuellen Betreuungsplan für Sie.
  • Sie können eine Gründungsprämie erhalten, wenn Sie ein innovationsbasiertes Gründungsvorhaben planen. Sie dürfen dann normalerweise keine andere selbstständige oder sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung von Unternehmensgründungen (Gründungsrichtlinie)
Förderrichtlinie zur Umsetzung des Programms Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) im Freistaat Thüringen im Förderzeitraum 2021 bis 2027 (Fachkräftesicherung und gesellschaftliche Teilhabe)

[Vom 1. Juni 2022]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Der Freistaat Thüringen verfolgt im Rahmen seiner Mittelstandspolitik die Förderung des Unternehmergeistes durch die Unterstützung bei Existenzgründungen von kleinen und mittleren gewerblichen und sozialwirtschaftlichen Unternehmen und freiberuflichen Unternehmen. Durch die Unterstützung von Gründungsvorhaben, Unternehmensnachfolgen und innovativen Kleinstunternehmen sowie innovativen kleinen und mittleren Unternehmen sollen Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in Thüringen gefördert werden. Mit der Förderung sollen die Leistungsfähigkeit und Wachstumsdynamik von Gründungsvorhaben einschließlich innovativer Kleinstunternehmen sowie innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen erhöht und Unternehmerinnen und Unternehmer in die Lage versetzt werden, ihre Unternehmensführung konzeptionell und strategisch zu verbessern und weiterzuentwickeln. Zur Erreichung der Umsetzung des Zuwendungszwecks bietet der Freistaat Thüringen Zuschüsse zu individuellen Beratungs- und Qualifizierungsangeboten an, unterstützt den Aufbau und Betrieb von Beratungs- und Vernetzungsangeboten und gewährt gründungsspezifische Prämien.

Den Regelungen der Artikel 9 Verordnung (EU) 2021/1060 (Bereichsübergreifende Grundsätze) sowie Artikel 6 Verordnung (EU) 2021/1057 ESF+VO (Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung) ist Rechnung zu tragen.

1.2 Mit der Förderung werden Maßnahmen unterstützt, die auf Selbständigkeit, Unternehmertum und Existenzgründungen abzielen. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage folgender Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

  • Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), insbesondere §§ 23 und 44 und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), soweit nach dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind;
  • Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49a;
  • Programm „Europäischer Sozialfonds+ 2021 bis 2027 im Freistaat Thüringen“;
  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU L 231 vom 30. Juni 2021, S. 21–59 (im Folgenden ESF-VO)) sowie die dazu erlassenen delegierten Rechtsakte;
  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU L 231 vom 30. Juni 2021, S. 159–706 (im Folgenden AllgVO)) sowie die dazu erlassenen delegierten Rechtsakte;
  • Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013, S. 1–8, im Folgenden „De-minimis“-VO);
  • Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) 1296/2013, (EU) 1301/2013, (EU) 1303/2013, (EU) 1304/2013, (EU) 1309/2013, (EU) 1316/2013, (EU) 223/2014, (EU) 283/2014 und des Beschlusses 541/2013/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

1.3 Zur Durchführung des Controllings entsprechend den VV zu § 23 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) werden folgende Ergebnisindikatoren erfasst:

  • Teilnehmende, die sechs Monate nach Austritt selbständig sind bezüglich der nachfolgenden Ziffern 2.1 und 2.2
  • Teilnehmende, deren Unternehmen nach zwei Jahren noch am Markt sind bezüglich der nachfolgenden Ziffer 2.4

1.4 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Nach dieser Richtlinie werden gefördert:

2.1 Intensivberatungen für Existenzgründungen und Nachfolgen durch selbständige Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater

Gefördert werden Intensivberatungen für Existenzgründer:innen sowie Unternehmensnachfolger:innen, die Strategien zum Aufbau bzw. für eine nachhaltige positive Entwicklung und Sicherung als KMU vermitteln. Dies sind insbesondere Beratungen zu den Themen

  • Strategien und Geschäftsideen,
  • Finanzierung und Investitionen,
  • Unternehmenswachstum und Wettbewerbsfähigkeit,
  • Digitalisierung,
  • Technologietransfer und Technologieanwendung,
  • Produktportfolio, Marktanalysen und Marketing,
  • Personal und Organisation,
  • Materialeffizienz,
  • Unternehmensnachfolge und
  • Nachhaltigkeit und Anpassung an den Klimawandel.

Darüber hinaus sind weitere Beratungsschwerpunkte zulässig.

2.2 Existenzgründungspässe für Gründungen und Nachfolgen

Im Zusammenhang mit dem Aufbau des eigenen Unternehmens und der Sicherung eines Unternehmens bei der Übergabe im Rahmen einer Unternehmensnachfolge können Beratungen, Qualifizierungen und Vernetzungen durch Vergabe von Existenzgründungspässen gefördert werden. Hierbei werden für Existenzgründer:innen und Unternehmensnachfolger:innen im Rahmen individueller Konsultationen mit fachkundigen Stellen geeignete Beratungs-, Qualifizierungs- und Unterstützungsangebote ermittelt (Betreuungsplan) und somit die Grundlage für die zu beantragende Förderung geschaffen.

2.3 Einrichtung und Betrieb von Beratungs- und Vernetzungsprojekten für Gründerinnen und Gründer einschließlich innovativer Kleinstunternehmen sowie innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen

2.3.1 Förderfähig sind Beratungs- und Vernetzungsprojekte zur Begleitung und Betreuung von Existenzgründer:innen einschließlich innovativer Kleinstunternehmen sowie innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen. Die Projekte können gefördert werden, soweit sie Beratungs-, Veranstaltungs- bzw. Vernetzungsangebote entwickeln und anbieten, die am Markt verfügbare Angebote ergänzen. Diese Angebote orientieren ihre Leistung schwerpunktmäßig auf den Zeitraum vor der Gründung. Sie sollen auf Gründungen von am Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppen, auf besondere Gründungskonstellationen oder auf Gründungen mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere technologisch-innovativen Gründungen, ausgerichtet sein. Es werden Projekte gefördert, die sich in den Netzwerkverbund des Thüringer Zentrums für Existenzgründungen und Unternehmertum (ThEx) einfügen.

2.3.2 Förderfähig sind zudem Modellprojekte, mit denen neue Ansätze zur beratenden Begleitung von Existenzgründer:innen einschließlich innovativer Kleinstunternehmen sowie innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen über einen angemessenen Zeitraum erprobt werden sollen. Die Ergebnisse und Erkenntnisse der Modellprojekte müssen so ausgerichtet sein, dass sie anderen Beratungs- und Vernetzungsprojekten zur Verfügung stehen und für diese nutzbar gemacht werden können.

2.4 Gründungsprämien zur Existenzsicherung in der Vorgründungsphase

Förderfähig ist die Existenzsicherung von Gründer:innen mit innovationsbasierten Gründungsvorhaben von

a) besonderer wirtschaftlicher Bedeutung (erhebliche Wachstums- und Beschäftigungsperspektiven) oder

b) besonderer gesellschaftlicher Bedeutung (soziale Innovationen im Sinne der Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung1)

während der Gründungsphase durch Vergabe einer Gründungsprämie.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Intensivberatungen für Existenzgründungen und Nachfolgen durch selbständige Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater

Antragsberechtigt nach Ziffer 2.1 sind natürliche Personen, die eine Existenzgründung oder Betriebsübernahme in Thüringen beabsichtigen und bis zum Zeitpunkt der Beratung noch nicht wirtschaftlich selbständig tätig sind.

3.2 Existenzgründungspässe für Gründungen und Nachfolgen

Antragsberechtigt nach Ziffer 2.2 sind natürliche Personen, die eine Existenzgründung oder Betriebsübernahme in Thüringen beabsichtigen und noch nicht wirtschaftlich selbständig tätig sind.

3.3 Einrichtung und Betrieb von Beratungs- und Vernetzungsprojekten für Gründerinnen und Gründer einschließlich innovativer Kleinstunternehmen sowie innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen

Die Antragsstellung nach Ziffer 2.3 kann durch juristische Personen des privaten Rechts, Thüringer Kammern, Verbände der Thüringer Wirtschaft oder andere geeignete Einrichtungen erfolgen, die ihren Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Thüringen haben.

3.4 Gründungsprämien zur Existenzsicherung in der Vorgründungsphase

Antragsberechtigt nach Ziffer 2.4 sind natürliche Personen mit einem konkreten Gründungsvorhaben, die noch nicht wirtschaftlich selbständig tätig sind. Weitere Voraussetzungen sind, dass das Vorhaben innovationsbasiert und die Gründung in Thüringen beabsichtigt ist.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Intensivberatungen für Existenzgründungen und Nachfolgen durch selbständige Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater

Eine Beratung kann nur gefördert werden, wenn sie von selbständigen Unternehmensberater:innen bzw. Beratungsunternehmen durchgeführt wird, die über die für den Beratungsauftrag erforderliche persönliche Eignung, fachliche Fähigkeiten und über ausreichende berufliche Erfahrung verfügen. Förderfähig sind nur Beratungen, deren notwendiger Umfang mindestens drei Tagwerke beträgt.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für denselben Zuwendungszweck die Fördervoraussetzungen einer identischen Bundesförderung gegeben sind. Im Rahmen der Antragsstellung ist durch eine subventionserhebliche Erklärung zu bestätigen, dass keine Zuschüsse aus der vorrangigen Bundesförderung für denselben Zuwendungszweck erhalten bzw. beantragt wurden.

Weiterhin ist Voraussetzung für eine Förderung die Einbeziehung einer neutralen Einrichtung für die Qualitätssicherung. Mit Antragstellung ist ein Qualitätssicherungsvertrag auf Basis eines im Entwurf vorgelegten Beratungsvertrages abzuschließen. Notwendiger Inhalt des Qualitätssicherungsvertrages ist die Erhebung des Beratungsbedarfs und die Prüfung der Qualität sowie der Eignung der von der antragstellenden Person vorgeschlagenen Unternehmensberater:in. Alternativ hierzu kann auch die Qualitätssicherung einen Vorschlag von geeigneten Unternehmensberater:innen unterbreiten. Darüber hinaus beinhaltet der Vertrag das Qualitätssicherungshonorar.

Eine Beratung kann ferner nur dann gefördert werden, wenn die Qualitätssicherung bestätigt, dass für den Beratungsfall mindestens drei Tagwerke erforderlich sind. Außerdem hat die Qualitätssicherung die begleitende und nachträgliche Qualitäts- bzw. Erfolgskontrolle der Beratung durchzuführen und zu dokumentieren.

4.2 Existenzgründungspässe für Gründungen und Nachfolgen

Die Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer 2.2 setzt voraus, dass die Gründung eines Unternehmens bzw. die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit auf der Grundlage einer Geschäftsidee oder die Übergabe eines Unternehmens im Rahmen einer Nachfolge beabsichtigt ist. Vor Antragstellung ist eine vom zuständigen Thüringer Ministerium anerkannte Stelle (die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern – im Folgenden „fachkundige Stelle“ genannt) hinsichtlich des je nach Geschäftsidee spezifischen Beratungsbedarfs zu konsultieren. Im Rahmen der Konsultation ist in einem individuellen Betreuungsplan festzuhalten und zu begründen, welcher Beratungs- und Unterstützungsbedarf für die antragstellende Person besteht. Die Vorlage des individuellen Betreuungsplanes ist Voraussetzung für die Antragstellung.

Personen, die bereits einen Existenzgründungspass des Freistaats Thüringen erhalten haben, können innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Ablauf dieser Förderung keine erneute Förderung erhalten.

4.3 Einrichtung und Betrieb von Beratungs- und Vernetzungsprojekten für Gründerinnen und Gründer einschließlich innovativer Kleinstunternehmen sowie innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen

Anträge für Projekte nach Ziffer 2.3 können nur nach Aufforderung durch die Thüringer Aufbaubank (TAB) in Abstimmung mit dem zuständigen Thüringer Ministerium bei besonderem Landesinteresse an Beratungs- und Vernetzungsprojekten für bestimmte Zielgruppen und fachpolitische Schwerpunktthemen zur Motivierung und Begleitung von Gründungen gestellt werden (Ziffer 7.1.3).

4.4 Gründungsprämien zur Existenzsicherung in der Vorgründungsphase

Die Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer 2.4 setzt die schwerpunktmäßige Vorbereitung eines innovationsbasierten Gründungsvorhabens voraus. Antragstellende Personen können bei bestehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nur gefördert werden, wenn im Zeitraum der Förderung eine Arbeitsfreistellung unter Gehaltsverzicht oder im Rahmen von unbezahltem Urlaub erfolgt. Ansonsten ist die schwerpunktmäßige Vorbereitung des Gründungsvorhabens nur dann gegeben, wenn Existenzgründer:innen dem Gründungsvorhaben keiner anderen selbständigen bzw. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Nebentätigkeiten zur Gründung sind zulässig, insofern fünf Stunden pro Woche nicht überschritten werden.

Innovationsbasiert ist ein Gründungsvorhaben, das maßgeblich auf einer Neuerung in Bezug auf ein Produkt, eine Dienstleistung, eine Prozessorganisation bzw. eine Marktzugangsstrategie basiert und dabei entweder besondere wirtschaftliche Effekte in Hinblick auf Wachstum und Beschäftigung erwarten lässt oder im Sinne einer sozialen Innovation einen Beitrag zu den Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen leistet.

Für ein Gründungsvorhaben einer Person kann nur eine Gründungsprämie vergeben werden. Teams von Personen sind zulässig.

Zudem sind Personen von der Förderung ausgeschlossen, die förderfähig im Rahmen der auf die Existenzsicherung gerichteten Leistungen zur Förderung von Gründungen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind.

Projekte nach Ziffer 2.4 können nur zu bestimmten Stichtagen beantragt werden (Ziffer 7.1.4). Vor Antragstellung ist eine vorbereitende Beratung auf Basis eines vorzulegenden Exposés (maximal zwei Seiten) durch das ThEx erforderlich.

Voraussetzung für die Förderung von Existenzgründer:innen ist eine projektbegleitende Betreuung durch ein Gründungsnetzwerk bzw. einen Gründungscoach aus dem ThExVerbund mit Erfahrungen in der Unterstützung von innovationsbasierten Gründungsvorhaben. Im Zeitraum der Förderung bestehen regelmäßige Berichterstattungspflichten über den Fortgang der Gründungsvorbereitung und die Erreichung bestimmter Meilensteine. Hierfür werden vor Beginn der Förderung durch die Fachjury anhand des vorgelegten Vorhabenskonzeptes die Meilensteine zur Umsetzung des Businessplans sowie Zeitpunkte zur Vorstellung von Zwischenberichten bezüglich der Entwicklung des Gründungsprojektes verbindlich festgelegt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Intensivberatungen für Existenzgründungen und Nachfolgen durch selbständige Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater

Die Zuwendungen für Beratungen durch selbständige Unternehmensberater:innen einschließlich der Dienstleistungen der Qualitätssicherung werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 80 Prozent des Standardeinheitskostensatzes gewährt. Die Bestimmung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. b) AllgVO. Diese werden für Intensivberatungen nach Ziffer 2.1 mit einem Standardeinheitskostensatz in Höhe von 865,00 EUR pro Tagwerk Beratung einschließlich der Dienstleistungen der Qualitätssicherung bemessen.

Die Beratung wird in Tagwerken abgerechnet. Ein Tagwerk umfasst acht Stunden.

Zuwendungsfähig ist das Beratungshonorar (ohne die gesetzliche Umsatzsteuer) zuzüglich des Qualitätssicherungshonorars (Honorare inklusive aller Ausgaben für z.B. Reisen, Vorund Nachbereitung, ohne die gesetzliche Umsatzsteuer).

In der Regel werden bis zu 20 Tagwerke pro Beratungsfall gefördert.

5.2 Existenzgründungspässe für Gründungen und Nachfolgen

Die Zuwendungen nach Ziffer 2.2 werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Bestimmung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. b) AllgVO.

Die Höhe der Zuwendung ist bei Existenzgründungen auf einen Betrag i.H.v. 1.580,00 EUR und bei Unternehmensnachfolgen auf einen Betrag i.H.v. 2.210,00 EUR begrenzt.

Es werden nur die gemäß Betreuungsplan vorgesehenen Leistungen in die Zuwendung einbezogen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben hierfür ergeben sich aus Standardeinheitskosten für folgende Förderbausteine:

Förderbausteine Einzelberatung:

  • steuerliche Beratung ¼ Tagwerk 275,00 EUR maximal ein Tagwerk möglich 1.100,00 EUR
  • juristische oder notarielle Beratung ¼ Tagwerk 275,00 EUR maximal ein Tagwerk möglich 1.100,00 EUR
  • Externe Marketing- und/oder Technologieberatung 780,00 EUR Förderbausteine Seminare/Gruppenberatung:
  • kaufmännische Seminare, Seminar Markt 190,00 EUR und Vertrieb, Personalführung/Selbstmanagement, Rechtsfragen
  • Seminar EDV 420,00 EUR
  • branchenspezifische Weiterbildung 490,00 EUR Förderbaustein Co-Working Space:
  • Arbeitsplatz je Monat 175,00 EUR
  • maximal drei Monate möglich 525,00 EUR Die steuerliche, juristische und notarielle Beratung ist den Berufsträgern, die übrigen vorstehend benannten Beratungen bzw. Seminare sind dagegen den sonstigen gewerblichen Anbietern sowie den Thüringer Kammern vorbehalten. Die Inanspruchnahme eines Arbeitsplatzes kann nur in den auf der Homepage der Bewilligungsbehörde gelisteten Co-Working Spaces erfolgen. Co-Working Spaces bieten anmietbare, zeitlich flexible Arbeitsplätze und Vernetzungsmöglichkeiten in die Thüringer Gründungslandschaft.

Ein Tagwerk umfasst acht Stunden. Zuwendungsfähige Gesamtausgaben werden ab einer Höhe von 500,00 EUR gefördert.

Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu neun Monate.

5.3 Einrichtung und Betrieb von Beratungs- und Vernetzungsprojekten für Gründerinnen und Gründer einschließlich innovativer Kleinstunternehmen sowie innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen

Die Zuwendungen für Projekte nach Ziffer 2.3 werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Vollfinanzierung möglich. Die Projektlaufzeit beträgt in der Regel 48 Monate mit der Option einer Anschlussförderung. Dabei kann die Zuwendung im Einzelfall bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projektes betragen, soweit Drittmittel nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen und ein erhebliches Landesinteresse besteht.

Zuwendungsfähig ist das rentenversicherungspflichtige Bruttogehalt zzgl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Pauschalsatz gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. d) AllgVO in Höhe von 19,975 Prozent. Nicht förderfähig sind die Umlagen U1, U2 und U3.

Alle übrigen zur Projektdurchführung notwendigen Ausgaben (Restkosten) z.B. für Fremd- bzw. Dienstleistungen, Fahrt- und Verwaltungsausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 51 Prozent der direkten zuwendungsfähigen Personalausgaben gemäß Art. 53 Abs. 3 lit. a) i) AllgVO gefördert.

Abweichend vom vorstehenden Verfahren der Restkostenpauschale können im begründeten Einzelfall und bei hohem landespolitischen Interesse unter Zustimmung des für die Förderung zuständigen Ministeriums die Restkosten mittels Ist-Ausgabenabrechnung gefördert werden. Förderfähig sind hierbei die notwendigen Sachausgaben einschließlich Absetzung für Abnutzung, Verwaltungsausgaben und Ausgaben für externe Leistungen. Zusätzlich gilt:

a) Für projektbezogene Strecken, die mit öffentlichen Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, sind die tatsächlichen Fahrtausgaben höchstens bis zu den Ausgaben der zweiten Klasse förderfähig. Für projektbezogene Strecken, die mit einem PKW zurückgelegt werden, ist ein Kilometersatz als Kosten je Einheit gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. b) AllgVO in Höhe von 0,35 EUR pro gefahrenem Kilometer förderfähig. Für projektbezogene Veranstaltungen sind tatsächliche Ausgaben für Übernachtungen und Tagegelder gemäß des zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Thüringer Reisekostengesetzes förderfähig.

b) Für Mietobjekte förderfähig sind die tatsächlichen projektbezogenen Kaltmietausgaben, grundsätzlich bis zur Höhe der ortsüblichen Miete in der Regel gemäß geltendem Mietspiegel und projektbezogenen Mietnebenkosten als Kosten je Einheit gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. b) AllgVO in Höhe von monatlich 4,60 EUR pro Quadratmeter vorhabenbezogen genutzter Fläche. Für eigene Objekte förderfähig sind projektbezogene Betriebsausgaben in Höhe von monatlich 4,60 EUR pro Quadratmeter vorhabenbezogen genutzter Fläche.

c) Die Verwaltungsausgaben werden als Pauschale gemäß Art. 54 lit. b) AllgVO in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben berücksichtigt.

Modellprojekte i.S.v. Ziffer 2.3.2 können abweichend von dem beschriebenen Verfahren der Förderung der Personalausgaben zzgl. Restkostenpauschale im Wege eines Pauschalbetrages in Höhe von bis zu 200.000 EUR gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. c) AllgVO gefördert werden. Voraussetzung hierfür ist die Aufstellung eines Haushaltsplanentwurfs i.S. v. Art. 53 Abs. 3 lit. b) AllgVO, der im Rahmen der Antragstellung gemäß Ziffer 7.1.3 vorgelegt sowie durch die Bewilligungsbehörde genehmigt werden muss.

Sofern andere öffentliche Fördermittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zur Verfügung stehen, sind diese im Finanzierungsplan aufzuführen.

5.4 Gründungsprämien zur Existenzsicherung in der Vorgründungsphase

Die Zuwendungen nach Ziffer 2.4 werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. b) Verordnung (EU) 2021/1060 je Monat bis zu sechs Monate nach der erfolgten Gründung, höchstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten gewährt. Zuwendungsempfänger:innen werden Ausgaben zur Sicherung des Lebensunterhalts gefördert. Hierfür werden Standardeinheitskosten in Höhe von monatlich:

  • 3.500,00 EUR festgelegt für Personen, die über eine Qualifikation mindestens der Stufe 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) verfügen;
  • 3.000,00 EUR festgelegt für Personen, die über eine Qualifikation entsprechend der Stufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) verfügen;
  • 2.500,00 EUR festgelegt für Personen, die über eine Qualifikation unterhalb der Stufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) verfügen.

Die Zuwendung wird als Festbetrag in Höhe der Standardeinheitskosten gewährt.

5.5 Beihilferechtliche Bestimmungen

Zuwendungen nach Ziffern 2.1, 2.2 und 2.4 werden als „De-minimis“-Beihilfen gemäß der „De-minimis“-VO gewährt.

Wirtschaftszweige gemäß Art. 1 der „De-minimis“-VO sind von der Förderung ausgeschlossen. Sämtliche einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 EUR (100.000 EUR bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen. Zuwendungsempfänger:innen sind hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller „De-minimis“-Beihilfen dieses Zeitraumes verpflichtet.

Zuwendungsempfänger:innen erhalten eine „De-minimis“Bescheinigung über die Höhe der gewährten Beihilfe.

Die Ausreichung der Zuwendungen nach Ziffer 2.3 erfolgt beihilfefrei.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendungsempfänger:innen verpflichten sich, der TAB die von ihr geforderten speziellen Angaben auch nach Ablauf des Förderzeitraums für die Dauer der gesetzlichen bzw. im Zuwendungsbescheid festgelegten Aufbewahrungsfristen zur Kontrolle des Programms ESF+ jederzeit zur Verfügung zu stellen.

6.2 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

6.3 Mit der Antragstellung erklären die Zuwendungsempfänger:innen ihr Einverständnis über die Aufnahme in die öffentliche Liste der Vorhaben gemäß Art. 49 Abs. 3 der AllgVO.

6.4 Leistungen nach Ziffer 2.1 und 2.2 dürfen weder durch Betriebsangehörige des zu unterstützenden Unternehmens oder durch Angehörige eines mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar verbundenen Unternehmens noch durch Angehörige der Zuwendungsempfänger:innen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 a) des Strafgesetzbuches (StGB) durchgeführt werden.

6.5 Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist und vom Antragstellenden die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projektes bietet. Eine Zuwendung soll insbesondere dann nicht erfolgen, wenn

  • gegen den Antragstellenden ein Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig ist,
  • gegen den Antragstellenden ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder
  • eine Eintragung des Antragstellenden im Schuldnerverzeichnis nach Maßgabe des § 882b ZPO besteht.

6.6 Nr. 1.4 und Nr. 3.1 der ANBest-P in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind formgebunden einzureichen. Nähere Informationen und die Antragsunterlagen sind auf der Homepage der TAB (www.aufbaubank.de) erhältlich.

7.1.1 Dem Antrag nach Ziffer 2.1 ist eine fachliche Stellungnahme der Qualitätssicherung zur Feststellung der Erfüllung der in Ziffer 4.1 Abs. 3 und 4 benannten Bedingungen sowie der Entwurf des Beratungsvertrages beizufügen. Das Projekt beginnt mit Abschluss des Qualitätssicherungsvertrages mit der Qualitätssicherung auf Basis des im Entwurf vorgelegten Beratungsvertrages. Die verbindliche Beauftragung der Unternehmensberatung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erfolgt sein. Der Beratungsbeginn vor Zugang des Zuwendungsbescheides ist förderunschädlich. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei der TAB.

Ein Anspruch auf die Förderung wird durch den Eingang des Antrags bei der TAB weder dem Grunde, noch der Höhe nach begründet.

7.1.2 Für eine Projektförderung nach Ziffer 2.2 ist der Antrag (vor Begründung einer selbständigen Existenz) an die TAB zu richten. Im Antrag sind die Durchführung der Konsultation durch die fachkundige Stelle über den spezifischen Beratungs- und Unterstützungsbedarf der antragstellenden Person sowie die geeigneten Bausteine der Beratung, Qualifizierung oder Vernetzung zu vermerken (Betreuungsplan). Der Beginn der Leistungen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erfolgt sein. Der Beginn der Leistungen vor Zugang des Zuwendungsbescheides ist förderunschädlich. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des Antrags bei der TAB.

Ein Anspruch auf die Förderung wird durch den Eingang des Antrags bei der TAB weder dem Grunde, noch der Höhe nach begründet.

7.1.3 Für eine Projektförderung nach Ziffer 2.3 sind die formgebundenen Anträge rechtzeitig vor dem geplanten Projektbeginn an die TAB zu richten. Mit dem Vorhaben darf erst nach schriftlicher Zustimmung durch die TAB oder mit Bewilligung des Vorhabens begonnen werden.

Bezogen auf den Fördergegenstand nach Ziffer 2.3.1 soll der Antragstellung ein Konzeptauswahlverfahren vorgeschaltet werden, das die TAB im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Thüringer Ministerium unter Zugrundelegung spezifischer fachlicher und bedarfsorientierter Auswahlkriterien durchführt. Das Konzeptauswahlverfahren wird durch einen öffentlichen Aufruf der TAB eröffnet. Der Aufruf bestimmt einen Stichtag für die Einreichung eines Konzepts sowie die jeweiligen Kriterien für die Ausrichtung des Konzepts und die Projektdauer. Das Konzept muss alle zur Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Im Rahmen des Konzeptauswahlverfahrens für Projekte nach Ziffer 2.3.1 kann durch die Bewilligungsbehörde das Votum einer Fachjury eingeholt werden. Die Zusammensetzung der Fachjury wird im Konzeptauswahlverfahren bekannt gegeben. Konkrete Angaben zu den Einreichungsfristen der Anträge erfolgen im Rahmen des Konzeptauswahlverfahrens. Weitere Einzelheiten zum Verfahren werden auf der Internetseite der TAB veröffentlicht.

Für die Förderung nach Ziffer 2.3.2 ist die Einreichung eines Antrags erforderlich, in dem der Modellcharakter oder innovative Ansatz für ein Projekt im Rahmen eines Konzepts dargelegt wird.

7.1.4 Die Zuwendung für Projekte nach Ziffer 2.4 wird unter Hinzuziehung eines fachlichen Votums einer Jury unter Federführung des ThEx vergeben. Anträge für die Gründungsprämie können daher nur zu bestimmten Stichtagen bei der TAB eingereicht werden. Die Stichtage werden auf der Internetseite der TAB bekannt gegeben. Weitere Einzelheiten zum Verfahren werden ebenfalls auf der Internetseite der TAB veröffentlicht (www.aufbaubank.de). Mit dem Vorhaben darf erst nach schriftlicher Zustimmung durch die TAB bzw. mit Bewilligung des Vorhabens begonnen werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung von Zuwendungen erfolgt durch die TAB mit schriftlichem Bescheid, der zusätzliche Bestimmungen und Auflagen enthalten kann. Die Bewilligung von Zuwendungen nach Ziffer 2.3.2 erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Thüringer Ministerium.

Für Projekte nach Ziffer 2.3 ist das zuständige Thüringer Ministerium mindestens zwei Wochen vor der geplanten Bekanntgabe der Zuwendungsentscheidung in Kenntnis zu setzen.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Zuwendungen werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid formell Bestandskraft erreicht hat und ein Abrufantrag bei der Thüringer Aufbaubank gestellt worden ist.

Zuwendungsempfänger:innen haben dem Abrufantrag/Verwendungsnachweis eine Stellungnahme der Qualitätssicherung bei Vorhaben nach Ziffer 2.1 beizufügen. Für Projekte nach Ziffer 2.2 ist dem Abrufantrag/Verwendungsnachweis die Bestätigung der Teilnahme an den gemäß Betreuungsplan durchgeführten Leistungen innerhalb des Förderzeitraums beizufügen. Zuwendungsempfänger:innen können in einem Abrufantrag für die Vorhaben nach Ziffer 2.3 nur dann Mittel abrufen, wenn ihnen hierfür bereits Ausgaben durch die Bezahlung von Rechnungen oder Gehältern entstanden sind.

Der Abrufantrag für die Gründungsprämie nach Ziffer 2.4 für einen abgelaufenen Monat kann frühestens am ersten Tag des Folgemonats erfolgen.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Prüfung des Abrufantrages durch die Bewilligungsbehörde. Mit dem letzten Abrufantrag nach Ziffer 2.1 und 2.2 erfolgt zusätzlich die Vorlage des Verwendungsnachweises.

Weitere zur Auszahlung vorzulegende Angaben oder Unterlagen (z.B. rechtsverbindlich unterzeichnete Verträge oder Stundennachweise) regelt der Zuwendungsbescheid.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling

7.4.1 Abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraums ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Für Projekte nach Ziffer 2.1 und 2.2 wird der Verwendungsnachweis mit dem letzten Abrufantrag eingereicht.

Für Projekte nach Ziffern 2.1, 2.2, 2.4 besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis inklusive Belegliste gemäß Nr. 6.4 der ANBest-P. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die jeweiligen Standardeinheitskosten

  • für Ziffer 2.1 anhand der in Anspruch genommenen Tagwerke,
  • für Ziffer 2.2 anhand der in Anspruch genommenen Förderbausteine und
  • für Ziffer 2.4 anhand der Monate der Projektdurchführung darzustellen.

Zusätzlich ist für Ziffer 2.1 die fachliche Stellungnahme der Qualitätssicherung zur Feststellung der Erfüllung der in Ziffer 4.1 Abs. 3 und 4 benannten Bedingungen erforderlich.

Für Projekte nach Ziffer 2.2 beinhaltet der Verwendungsnachweis zusätzlich die Bestätigung der Teilnahme an den gemäß Betreuungsplan vorgesehenen Beratungen und Qualifizierungen innerhalb des Förderzeitraums.

Die Zwischen- und Verwendungsnachweise für Projekte nach Ziffer 2.3 bestehen aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis inklusive Belegliste gemäß Nr. 6.4 der ANBest-P. Sofern die Förderung der Modellprojekte nach Ziffer 2.3.2 auf Basis eines Haushaltsplanentwurfs erfolgt, besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis gemäß Nr. 6.5 der ANBest-P (einfacher Verwendungsnachweis).

7.4.2 Die Originalbelege und sonstigen zahlungsbegründenden Unterlagen sind vorzuhalten und der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen. Ausgenommen von der Vorlagepflicht sind Rechnungs- und Zahlungsbelege für Ausgaben, die im Rahmen der vereinfachten Kostenoptionen getätigt wurden. Von elektronischen Belegarchivierungssystemen reproduzierte Belege gelten als Originalbelege, soweit sie die Finanzverwaltung im Sinne von § 147 Abgabenordnung anerkennt.

7.4.3 Soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 49a Abs. 1 ThürVwVfG). Dies kommt insbesondere dann in Betracht bzw. ist gegeben, wenn

  • Zuwendungsempfänger:innen bei Projekten nach Ziffer 2.4 das Gründungsvorhaben durch einen von ihnen zu vertretenden Grund ohne sachliche Begründung abgebrochen oder nicht realisiert wird,
  • die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
  • der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird,
  • die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.

Die Verzinsung des Erstattungsanspruches richtet sich nach § 49a ThürVwVfG.

7.4.4 Die Fördervorhaben werden durch die Bewilligungsbehörde einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß der VV zu § 23 ThürLHO unterzogen.

7.5 Weitere zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Kommission, die §§ 48, 49 und 49a ThürVwVfG, die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 ThürLHO sowie die ANBest-P, soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.5.2 Zuwendungsempfänger:innen haben der TAB unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung des Freistaats haben können, mitzuteilen (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die nicht fristgerechte Beendigung des Projektes oder personelle Veränderungen innerhalb des Projekts).

7.5.3 Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Subventionsgesetzes – SubvG – (insbesondere § 264 StGB – Subventionsbetrug – und § 1 ThürSubvG in Verbindung mit §§ 2–6 SubvG). Sofern Zuwendungsempfänger:innen unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen machen oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlassen, können sie sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind Tatsachen, die nach

  • dem Subventionszweck,
  • den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
  • den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).

7.5.4 Die TAB, das zuständige Thüringer Ministerium und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut AllgVO sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO), des Bundesrechnungshofes (§ 91 BHO) und des Europäischen Rechnungshofes (Vertrag über die Arbeitsweise der EU, Art. 287 Abs. 3) bleiben hiervon unberührt. Zuwendungsempfänger:innen sind verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.

Zuwendungsempfänger:innen haben alle Belege grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2035 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 31. März 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Die Laufzeit dieser Richtlinie ist hinsichtlich der Förderschwerpunkte nach den Ziffern 2.1, 2.2 und 2.4 bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der „De-minimis“-VO“ zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der „De-minimis“-VO“ ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die „De-minimis“-VO“ nicht verlängert und durch eine neue „De-minimis“-VO“ ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen „De-minimis“-VO“ vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Richtlinie bis 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

                        

1) Start – Ziele für Nachhaltige Entwicklung – Agenda 2030 der UN (www.17ziele.de).

 

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