Förderprogramm

Förderung des Hochwasserschutzes und der Fließgewässerentwicklung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank

Weiterführende Links:
Förderung des Hochwasserschutzes und der Fließgewässerentwicklung http://www.aktion-fluss.de/

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur Entwicklung von Gewässern und zur Senkung des Hochwasserrisikos planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei Vorhaben der Fließgewässerentwicklung und des Hochwasserschutzes.

Sie erhalten die Förderung für Vorhaben zur Verringerung des Hochwasserrisikos durch

  • Wiedergewinnung natürlicher Retentionsräume durch Deichrückbau und Deichverlegung,
  • technische Hochwasserschutzmaßnahmen und Wasserrückhaltemaßnahmen,
  • technische Konzepte, Planungen und vorbereitende Untersuchungen sowie
  • die erstmalige Ausstattung zur Wahrnehmung des Wasserwehrdienstes.

Außerdem erhalten Sie die Förderung für Vorhaben zur Entwicklung von Fließgewässern durch

  • die Schaffung naturnaher Gewässerstrukturen beziehungsweise die Initiierung einer naturnahen Entwicklung,
  • die Verbesserung der Durchgängigkeit sowie
  • die Erstellung von Gewässerentwicklungskonzepten und -plänen.

Darüber hinaus können Sie eine Förderung für die Herstellung der Durchgängigkeit an Anlagen Dritter bekommen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art Ihrer Maßnahme.

Stellen Sie für Vorhaben zur Verringerung des Hochwasserrisikos bitte bis zum 28.2. des Vorjahres eine Förderanfrage an die Thüringer Aufbaubank (TAB). Diese TAB bewertet bis zum 30.6. die Anfrage und informiert Sie über die Aufnahme in die Förderliste. Anträge für die erstmalige Ausstattung zur Wahrnehmung des Wasserwehrdienstes können Sie fortlaufend stellen.

Stellen Sie als Gewässerunterhaltungsverband für Vorhaben zur Entwicklung von Fließgewässern bis zum 28.2 des Vorjahres Maßnahmenlisten zusammen und reichen Sie diese bei der TAB ein. Das Maßnahmenprogramm wird vom zuständigen Ministerium bis zum 30.6. erstellt, sodass diese die Maßnahmen in ihrem Wirtschaftsplan berücksichtigen können.

Stellen Sie Ihren Antrag für Vorhaben für die Herstellung der Durchgängigkeit an Anlagen Dritter vor Beginn der Arbeiten bei der TAB.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Maßnahme Gewässerunterhaltungsverbände sowie Kommunen.

Für Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit an Anlagen Dritter sind insbesondere natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Eigentümer der Anlagen antragsberechtigt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss Bestandteil der jährlichen Förderliste zur Förderung des Hochwasserschutzes und der Fließgewässerentwicklung sein. Das gilt nicht für die erstmalige Ausstattung zur Wahrnehmung des Wasserwehrdienstes.
  • Bei der Planung und Durchführung von Vorhaben müssen Sie die Erfordernisse von Umwelt, Naturschutz und Landschaftspflege miteinbeziehen.
  • Für bauliche Vorhaben müssen Sie zum Zeitpunkt der Bewilligung die für das Vorhaben nötigen rechtlichen Voraussetzungen vorlegen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderung des Hochwasserschutzes und der Fließgewässerentwicklung in Thüringen im Rahmen der „Aktion Fluss – Thüringer Gewässer gemeinsam entwickeln“

Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz
Az.: 0901-24-4403/3
[Vom 21. August 2020]

[…]

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für Vorhaben der Fließgewässerentwicklung und des Hochwasserschutzes unter Beachtung der nachfolgenden Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung

  • der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
  • der §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG),
  • des Operationellen Programms Thüringens für den „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) in der Förderperiode 2014–2020 auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013,
  • des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) unter Beachtung der vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) beschlossenen Fördergrundsätze,
  • des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),
  • des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) und
  • des Thüringer Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (ThürGewUVG).

Die Ziele und Indikatoren sind im Operationellen Programm EFRE Thüringen 2014–2020 unter Investitionspriorität 5b und Investitionspriorität 6d (Maßnahmen 1–3) formuliert.

Bei der Förderung der Erstausstattung des gemeindlichen Wasserwehrdienstes ist die Sicherstellung und Koordinierung der Abwehr von Hochwassergefahren in Hochwasserrisikogebieten Ziel der Förderung. Die Zielerreichung wird daran gemessen, wie viel Prozent der Gemeinden über einen Wasserwehrdienst verfügen. Dieser Wert wird als Indikator erfasst. Zudem wird als Indikator die Anzahl der geförderten Wasserwehrdienste erfasst.

Die Fördervorhaben werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

2.1. Bei der Planung und Durchführung von Vorhaben sind die Erfordernisse von Umwelt, Naturschutz und Landschaftspflege mit einzubeziehen. Die Richtlinien, Handbücher und sonstigen fachlichen Vorgaben des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) u.a. für die Fließgewässerentwicklung und den Hochwasserschutz sind anzuwenden.

2.2. Für bauliche Vorhaben liegen die für das Vorhaben erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen (z.B. wasserrechtliche Genehmigung, naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung) zum Zeitpunkt der Bewilligung vor. Sofern es sich um umfangreiche Bauvorhaben (mehrere Bauabschnitte) handelt, kann zunächst eine Bewilligung der Planungsleistungen erfolgen. Die bauliche Umsetzung des Vorhabens muss innerhalb von 3 Jahren nach Vorlage der wasserrechtlichen Genehmigung begonnen werden. Anderenfalls kann der Zuschuss für die bereits geförderten anteiligen Planungsausgaben zurückgefordert werden. Dabei wird berücksichtigt, inwieweit der Zuwendungsempfänger den nicht erfolgten Baubeginn zu vertreten hat.

2.3. Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Planung, Voruntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Ebenso gilt der Erlass einer Satzung zur Errichtung eines Wasserwehrdienstes nicht als Vorhabensbeginn.

Ein vorzeitiger Vorhabensbeginn kann auf begründeten Antrag zugelassen werden. Hierzu bedarf es der abgeschlossenen Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen. Mit der Zustimmung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Vorhabens einer späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Beginn des Vorhabens erfolgt auf eigenes Finanzierungsrisiko.

Aus einer Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Sie ist keine Zusicherung auf Erlass eines Zuwendungsbescheides im Sinne von § 38 ThürVwVfG.

3. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen werden als Projektförderung nach Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 2.1 zu § 23 ThürLHO mit Anteilsfinanzierung bzw. im Falle des Abschnittes B als Vollfinanzierung nach § 31 Abs. 5 ThürWG in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den in Nr. 7, 11 und 16 genannten Fördersätzen.

Für Anträge, deren voraussichtliche zuwendungsfähige Ausgaben unter 7.500 EUR liegen, werden keine Zuwendungen gewährt. Bei Vorhaben entsprechend Abschnitt C Nr. 9.4 beträgt diese Grenze 2.500 EUR.

Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist von den Gesamtausgaben auszugehen, die nach Abzug der Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen und der sonstigen nicht zuwendungsfähigen Ausgaben verbleiben.

Nach Vorlage der Vergabeunterlagen wird geprüft, ob aufgrund geänderter zuwendungsfähiger Ausgaben der Zuwendungsbetrag zu aktualisieren ist. Der Zuwendungsbescheid wird auf Basis der Endbeträge der Angebote nach Vorlage eines aktualisierten Finanzplanes angepasst, sofern (bei einer Erhöhung der Zuwendung) die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung des Vorhabens unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.

Zuwendungsfähig sind zudem Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken bzw. Grundstücksteilflächen und beschränkten dinglichen Rechten, die für die Vorhaben erworben werden und dauerhaft für die betreffenden Vorhaben benötigt werden, bis maximal 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dieser Prozentsatz kann mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde in begründeten Ausnahmefällen für Umweltschutzvorhaben überschritten werden. Bei Überschreitung müssen alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sein, damit die Ausgabe zuwendungsfähig ist:

  • Der Kauf ist Gegenstand einer positiven Entscheidung der Bewilligungsbehörde,
  • das Grundstück wird für die Dauer eines in der Entscheidung festgelegten Zeitraums seinem Bestimmungszweck zugeführt,
  • das Grundstück ist nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt (nach dem Erwerb), außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die von der Bewilligungsbehörde genehmigt werden,
  • der Kauf wird von oder im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung bzw. einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getätigt.

Erfolgt der Grunderwerb im Wege des Grundstückstausches, gilt als zuwendungsfähiger Kaufpreis der zum Zeitpunkt des Tausches maßgebliche Verkehrswert der Grundstücksfläche, die tatsächlich benötigt wird.

Sofern Grunderwerbsausgaben geleistet werden, sind auch Ausgaben für Grunderwerbsnebenkosten, insbesondere für die erforderlichen Vermessungs- und Notariatskosten sowie Ausgaben für den Grundbucheintrag ohne Berücksichtigung der 10%-Grenze zuwendungsfähig.

Da der Erwerb von Liegenschaften oder wasserwirtschaftlichen Anlagen durch den Gewässerunterhaltungsverband grundsätzlich nach Nr. 9.1 Buchstabe f) der VV-GUzO ausgeschlossen ist, ist der erforderliche Erwerb von Grundstücken für Vorhaben nach Abschnitt B und Abschnitt C nur mit Eintragung des Eigentums für die jeweils betreffende Mitgliedsgemeinde zulässig. Eine Weiterleitung von Fördermitteln für Zwecke des Grunderwerbs an die Mitgliedsgemeinde ist grundsätzlich möglich, jedoch mit Antragstellung gesondert anzuzeigen. Die vorgenannten Festlegungen gelten in diesem Falle für die Gemeinden analog.

Ausgaben für die Pflege der Erstbepflanzung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren seit der Abnahme werden ohne Nachweis als Pauschalsatz in Höhe von 30% (auf Basis statistischer Daten) der durch die Schlussrechnung (im Sinne des § 14 Abs. 3 VOB/B) nachgewiesenen Pflanzkosten anerkannt.

Nicht zuwendungsfähig für alle Fördergegenstände sind:

a) Ausgaben für die Unterhaltung und Pflege von Gewässern, den Betrieb und die Unterhaltung von Deichen und den dazugehörigen Anlagen sowie von anderen Hochwasserschutzanlagen.

b) Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist (z.B. Straßenbaulastträger, Abwasserbeseitigungspflichtiger).

c) Ausgaben für Anlagen, die zeitlich und örtlich zusammen mit dem Vorhaben durchgeführt werden, aber einem anderen Zweck dienen.

d) Ausgaben für den Bau und Betrieb von Betriebs- und Verwaltungsgebäuden, Bauhöfen, Dienst- und Werkdienstwohnungen und Garagen.

e) Ausgaben für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen, Maschinen und Geräten zur Bauausführung.

f) Schuldzinsen

g) Die als Vorsteuer abziehbaren und abzugsfähigen Umsatzsteuerbeträge.

4. Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

Die Gewährung von Zuwendungen nach Abschnitt D (Herstellung der Durchgängigkeit an Anlagen Dritter) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1408/2013 bzw. (EG) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen). Eine Notifizierung des Fördergegenstandes und Neuregelung der Förderung in einer gesonderten Förderrichtlinie wird angestrebt.

Erhält der Zuwendungsempfänger für den gleichen Zuwendungszweck weitere öffentliche Mittel, so hat er dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Dadurch kann sich die nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendung in entsprechender Höhe ändern. Ausgezahlte Fördermittel sind ggf. anteilig zurückzuzahlen.

Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren ab Fertigstellung
  • technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Der Antragsteller ist zur ordnungsgemäßen Führung (über eine gesonderte Buchführung oder einen geeigneten Buchführungscode) und Aufbewahrung aller dem Nachweis über die Durchführung des Vorhabens dienenden Belege verpflichtet. Detaillierte Regelungen zur Aufbewahrung und Buchführung enthält der Zuwendungsbescheid. Gewässerunterhaltungsverbände haben im Rahmen ihrer Buchführung die Regelungen der Nr. 6 und 7 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz über die am erforderlichen Bedarf ausgerichteten angemessenen Zuweisungen für die Gewässerunterhaltung nach § 32 Abs. 1 und Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes sowie über die Ausreichung der Mittel nach § 6 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur – VV-Gewässerunterhaltung zweiter Ordnung (VV-GUzO) – zu beachten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Geschäftsvorfälle den jeweils zutreffenden Sparten zugeordnet werden. Darüber hinaus behält sich der Zuwendungsgeber weitere Regelungen vor.

Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB), des Thüringer Subventionsgesetzes (ThürSubvG) und des Subventionsgesetzes (SubvG), insbesondere § 264 StGB (Subventionsbetrug) und § 1 ThürSubvG i.V.m. §§ 2 bis 6 SubvG. Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind Tatsachen, die nach dem Subventionszweck, den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 SubvG).

B. Naturnahe Entwicklung von Fließgewässern

5. Gegenstand der Förderung

5.1. Gefördert werden können Vorhaben der Fließgewässerentwicklung nach § 6 Abs. 2 WHG und Vorhaben der Gewässerrenaturierung sowie der dazugehörige Rückbau von Anlagen (Ausbaumaßnahmen) an Gewässern zweiter Ordnung, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthalten sind, insbesondere durch

  • die Schaffung naturnaher Gewässerstrukturen bzw. Initiierung einer naturnahen (Eigen-)Entwicklung,
  • die Verbesserung der Durchgängigkeit, insbesondere durch Gewässerverlegungen, den Rückbau bzw. Umbau von Querbauwerken (Wehre, Abstürze, Schwellen), soweit das Anlageneigentum bzw. das Wasserrecht einer Mitgliedsgemeinde des Gewässerunterhaltungsverbandes zuzuordnen ist und eine Wasserkraftnutzung nicht (mehr) erfolgt,
  • die Erstellung von Gewässerentwicklungskonzepten und -plänen sowie sonstige konzeptionelle Vorarbeiten.

5.2. Gefördert wird zudem der angemessene Personalaufwand zur Vorbereitung und Umsetzung der zwischen Gewässerunterhaltungsverband und Fördermittelgeber abgestimmten Ausbaumaßnahmen.

6. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach dem ThürGewUVG gegründeten Gewässerunterhaltungsverbände.

7. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Für die Vorhaben erfolgt eine Vollfinanzierung. Der Fördersatz beträgt 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Zuwendungsfähig sind Sachausgaben und Ausgaben für Aufträge an Dritte, die zur Durchführung des Vorhabens unmittelbar erforderlich sind.

Zuwendungsfähig sind auch die anteiligen, personalbezogenen Ausgaben. Hierzu zählen insbesondere Planungsleistungen, die Projektbegleitung (Bauleitung, Bauaufsicht, Projektkoordination und -abwicklung), Beratungs- und Koordinierungsleistungen sowie Leistungen im Rahmen von Durchführbarkeitsstudien.

Zu den personalbezogenen Ausgaben zählen auch die Gemeinkosten. Hierunter fallen indirekte Sach- und Personalkosten, Raum- und IT-Kosten, die dem jeweiligen Projekt nicht direkt zuzuordnen sind (vgl. Anlage 1). Die Gemeinkosten werden anteilig auf Basis des jeweils nach B.I. Nr. 6.4 Absatz 4 der VV-GUzO bestätigten Schlüssels als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt.

8. Verfahren

Die Gewässerunterhaltungsverbände stellen nach den vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) vorgegebenen Prioritäten Maßnahmenlisten für die Umsetzung des Landesprogramms Gewässerschutz und der Anforderungen nach § 6 Abs. 2 WHG in ihrem Zuständigkeitsbereich auf. Aus den Maßnahmenvorschlägen unterbreitet die Thüringer Aufbaubank unter Beachtung der Mittelverfügbarkeit und in Abstimmung mit den Gewässerunterhaltungsverbänden einen Vorschlag für eine Förderliste und legt diese dem Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) vor. Das TMUEN entscheidet final auf Basis der Förderliste über das Förderprogramm.

Die vorgenannten Maßnahmenlisten sind jeweils bis zum 28. Februar des Vorjahres der Förderung bei der Thüringer Aufbaubank einzureichen. Das Förderprogramm wird bis zum 30. Juni des Vorjahres aufgestellt, die bestätigten Maßnahmenvorschläge sind in den vom Gewässerunterhaltungsverband aufzustellenden Wirtschaftsplänen zu berücksichtigen.

Von der Bewilligungsstelle ist vor Bewilligung das Einvernehmen über Art und Umfang des jeweiligen Vorhabens vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz einzuholen.

C. Hochwasserschutz/Erstausstattung Wasserwehrdienste

9. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können Vorhaben zur Verringerung des Hochwasserrisikos durch:

9.1. die Wiedergewinnung natürlicher Retentionsräume durch Deichrückbau und Deichverlegung, z.T. in Verbindung mit der Wiederherstellung gewässerauetypischer Elemente,

9.2. technische Hochwasserschutzmaßnahmen (inklusive mobiler Hochwasserschutzsysteme) sowie Maßnahmen des Wasserrückhaltes in der Fläche, in Hochwasserpoldern und in Hochwasserrückhaltebecken,

9.3. die Erstellung von technischen Konzepten (z.B. integralen Hochwasserschutzkonzepten), Planungen und sonstigen vorbereitenden Untersuchungen für vorgenannte Vorhaben sowie

9.4. die erstmalige Ausstattung zur Wahrnehmung des Wasserwehrdienstes nach § 55 ThürWG

10. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Gewässerunterhaltungsverbände, soweit diese Aufgabe durch den Gewässerunterhaltungsverband für die jeweilige Mitgliedsgemeinde wahrgenommen wird. Anderenfalls sind die Kommunen selbst Zuwendungsempfänger. Für Vorhaben nach Nr. 9.4 sind ausschließlich Kommunen Zuwendungsempfänger.

11. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungshöhe errechnet sich auf der Grundlage der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben für den Zuwendungszweck.

11.1. Fördersätze für Vorhaben entsprechend Nr. 9.1 bis 9.3:

 KommunenGewässerunterhaltungsverbände nach dem ThürGewUV (Förderbonus bei Wahrnehmung der Aufgabe für die jeweilige Mitgliedsgemeinde)
Vorhaben, die im aktuellen Landesprogramm Hochwasserschutz enthalten sindbis zu 70%+10%
Vorhaben außerhalb des aktuellen Landesprogramms Hochwasserschutzbis zu 55%+10%

11.2. Fördersätze und Förderhöchstbeträge für Vorhaben entsprechend Nr. 9.4:

Die Zuwendung beträgt bis zu 60% für Vorhaben außerhalb des Landesprogramms Hochwasserschutz und bis zu 75% für Vorhaben des Landesprogramms Hochwasserschutz.

In der Regel beträgt die Zuwendung maximal bis zu 25.000 EUR. Dies gilt für Gemeinden im Risikogebiet mit zu verteidigenden wasserwirtschaftlichen Anlagen (Deiche, Flutmulden, Schöpfwerke) von nicht unwesentlicher Größe. In Abhängigkeit der Betroffenheit der jeweiligen Gemeinde im Hochwasserfall kann vom Regelbetrag abgewichen werden. Die Grundförderung für Gemeinden beträgt maximal bis zu 12.500 EUR. Für Gemeinden im Risikogebiet mit einem zu erwartenden hohen Schadenspotential (entsprechend Anlage 3) beträgt die Zuwendung maximal bis zu 50.000 EUR.

In begründeten Ausnahmefällen kann vom Maximalbetrag abgewichen werden.

11.3. Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind:

  • Bauausgaben (einschließlich Ausgaben für die Beräumung und Baufeldfreimachung von Grundstücken), die bei sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung des Vorhabens unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.
  • Ausgaben für Architekten und Ingenieurleistungen (einschließlich Baugrunduntersuchung, hydrologische Gutachten, hydraulische Berechnungen, Bilanzierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, UVP-Vorprüfung, Vermessungsleistungen, Luftbildauswertungen, Kartierungen etc.).
  • Ausgaben, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung entstehen (insbesondere z.B. Leistungen des beauftragten Planers in Arbeitskreisen zur Öffentlichkeitsbeteiligung, Vorstellung der Ergebnisse auf einem Bürgerforum, Analyse der geäußerten Einwände).
  • Ausgaben für mobile Hochwasserschutzsysteme, sofern diese nach einem Hochwasserschutzkonzept erforderlich sind und der Nachweis erbracht ist, dass dieses System seine Funktionsfähigkeit in einem ausreichenden Zeitvorlauf erreicht.
  • Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 9.4 gemäß der beispielhaft in der Anlage 2 angegebenen Erstausstattung, wobei diese nach den Verhältnissen des Einzelfalls angepasst und um weitere Ausrüstungsgegenstände ergänzt werden kann. Zur Erstausstattung zählen ausdrücklich auch Sachausgaben zum Aufbau eines kommunalen Hochwasserinformationssystems sowie für die Erstellung und Aktualisierung von Alarm- und Einsatzplänen.

Zusätzlich zu den unter Nr. 3 getroffenen Regelungen sind nicht zuwendungsfähig:

  • Ausgaben für Hochwasserschutzanlagen, wenn diese überwiegend dem Schutz von Siedlungs- und Industriegebieten dienen sollen, für die das Bauleitplanverfahren nach Festsetzung des Überschwemmungsgebietes abgeschlossen wurde.
  • Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen in Hochwasserrückhaltebecken und -poldern.
  • Ausgaben für Ausrüstungsgegenstände, die nach der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Thüringen für die Förderung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe in der jeweils geltenden Fassung förderfähig sind
  • Ausgaben, die durch unzureichende Vorarbeiten, mangelhafte Planung, unrichtige Massenansätze, nicht fachgerechte Bauausführung sowie unzureichende oder mangelhafte Ausrüstung des Vorhabens entstehen.
  • Ausgaben für die Kapitalbeschaffung, sonstige Abgaben.
  • Verwaltungsausgaben, soweit sie nicht im Ausnahmefall für den Grunderwerb anfallen sowie Versicherungen und Abschreibungen.

12. Besondere Zuwendungsbestimmungen

Hochwasserschutzkonzepte sind nur als integrales Hochwasserschutzkonzept (iHWSK) für ein gesamtes hydrologisches Einzugsgebiet an Gewässern zweiter Ordnung bis zur Mündung in das Gewässer erster Ordnung zuwendungsfähig. Sofern das iHWSK nicht durch den Gewässerunterhaltungsverband erstellt wird, ist mit diesem Einvernehmen über den Umfang und im weiteren Verlauf über die Maßnahmenvorschläge des iHWSK herzustellen. Abweichungen von den vorgenannten Regelungen sind nur in begründeten Einzelfällen und mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.

Die Umsetzung baulicher Hochwasserschutzmaßnahmen ist nur möglich, wenn diese als wirksame und wirtschaftliche Maßnahme in einem vorliegenden iHWSK enthalten sind. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

Weiterhin wird die Umsetzung baulicher Hochwasserschutzmaßnahmen nur gefördert, wenn die Gemeinde über einen Wasserwehrdienst nach § 55 ThürWG verfügt.

Voraussetzung für die Förderung der Erstausstattung gemeindlicher Wasserwehrdienste ist, dass die Einrichtung eines Wasserwehrdienstes nach § 55 ThürWG erfolgt ist. Hierzu ist es ausreichend, den Wasserwehrdienst der Feuerwehr zu übertragen oder eine eigene Wasserwehr unter Hinzuziehung der Feuerwehr zu gründen.

13. Verfahren

Für die geplanten Vorhaben ist unter Verwendung eines Formblattes bis zum 28. Februar eines Jahres für die Umsetzung im Folgejahr eine Förderanfrage bei der Thüringer Aufbaubank zu stellen. Das TMUEN entscheidet final über die Aufnahme der Förderanfragen in die Förderliste.

Die Bewilligungsstelle unterrichtet bis zum 30. Juni des Vorjahres der Förderung die Antragsteller über die Bewertung der Förderanfrage. Vorhaben, für die im Förderjahr voraussichtlich Zuwendungen bewilligt werden können, werden in eine Förderliste aufgenommen. Die Förderliste kann bei Bedarf auch unterjährig fortgeschrieben werden.

Vorhaben nach Nr. 9.4 können fortlaufend zur Förderung beantragt werden. Die Bewilligung erfolgt unter Beachtung der verfügbaren Haushaltsmittel in der Reihenfolge des vollständigen Antragseinganges.

D. Herstellung der Durchgängigkeit an Anlagen Dritter

14. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können Vorhaben zur Entwicklung von Fließgewässern durch die Verbesserung der Durchgängigkeit, insbesondere durch Gewässerverlegungen, den Bau von Anlagen zum Fischauf- und -abstieg, den Rückbau bzw. Umbau von Querbauwerken (Wehre, Abstürze, Schwellen) oder Fischschutzmaßnahmen sowie Fischleiteinrichtungen.

15. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, sofern sie Eigentümer der Anlage sind. Für die Anlagen der Kommunen gelten die Bedingungen dieses Abschnittes, sofern eine Wasserkraftnutzung weiterhin erfolgt.

16. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

16.1. Zuwendungsfähig sind:

  • Bauausgaben (einschließlich Ausgaben für die Beräumung und Baufeldfreimachung von Grundstücken), die bei sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung des Vorhabens unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.
  • Ausgaben für Architekten und Ingenieurleistungen (einschließlich Baugrunduntersuchung, hydrologische Gutachten, hydraulische Berechnungen, Bilanzierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, UVP-Vorprüfung, Vermessungsleistungen, Luftbildauswertungen, Kartierungen etc.).

Eine Förderung ist nur möglich, wenn:

  • das beantragte Vorhaben Bestandteil des Landesprogrammes Gewässerschutz ist oder die Notwendigkeit des Vorhabens durch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) bestätigt wurde,
  • die Wasserkraftnutzung dauerhaft aufgegeben und die Anlage entsprechend der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse zurück- bzw. umgebaut wird oder, sofern eine Wasserkraftnutzung weiterhin erfolgt:
    a) die Wasserkraftanlage vor dem 22.12.2009 in Betrieb genommen wurde,
    b) eine gültige wasserrechtliche Zulassung vorliegt sowie
    c) keine Widerrufsgründe nach § 18 (2) WHG bestehen (z.B. die Benutzung wurde drei Jahre lang ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten).

16.2. Ermittlung des Fördersatzes

Für Vorhaben, bei denen eine Wasserkraftnutzung weiterhin erfolgt, sind bei der Berechnung der Zuwendung die Erlöse aus der Wasserkraftnutzung zu berücksichtigen. Als zumutbarer Eigenanteil (E) an den Gesamtinvestitionen (Inv.) zur Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit (Fischaufstieg) und zum Fischschutz (Fischabstieg) gemäß den Vorgaben der §§ 34, 35 WHG ist anzusetzen:

E = Jahresarbeit * 2 ct * 15 Jahre

Damit ergibt sich der vorhabensspezifische Fördersatz (S) auf:

S = (1–E/Inv.) * 100% jedoch nicht mehr als 90%, maximal 200.000 EUR

Mit den zuwendungsfähigen Ausgaben (A) ergibt sich die Fördermittelhöhe (F) auf:

F = S * A

Bei der Ermittlung der Gesamtinvestitionen (Inv.) können neben den aktuellen zuwendungsfähigen Ausgaben (A) auch Ausgaben für Maßnahmen die bereits angefallen sind, angerechnet werden, sofern diese Maßnahmen den Anforderungen der §§ 34, 35 WHG entsprechen und nach dem 22.12.2009 abgeschlossen wurden (Kalt). Etwaig erhaltene Fördermittel (Falt) sind abzusetzen. Ebenso abzusetzen ist ein Eigenanteil (Ealt) i.H.v.

Ealt = Jahresarbeit * 2 ct * T

mit: T ist der Zeitraum in Jahren zwischen Abschluss der Alt-Maßnahmen und beantragten Maßnahmenbeginn der aktuellen Fördermaßnahme

Weiterhin können bei der Ermittlung der Gesamtinvestitionen (Inv.) auch zukünftige Ausgaben zur Herstellung der Durchgängigkeit (Kzuk.) insoweit angesetzt werden, wenn eine Bestätigung der zuständigen Wasserbehörde vorliegt, dass die in diesem Förderverfahren beantragten Maßnahmen noch nicht ausreichen werden, die gesamten Anforderungen der §§ 34, 35 WHG zu erfüllen.

Insgesamt ergeben sich die Gesamtinvestitionen (Inv.) zur Ermittlung des Fördersatzes (soweit zutreffend) zu:

Inv. = A + (Aalt – Falt – Ealt) + Azuk.

Der Fördersatz (S) bleibt für die Dauer des Fördervorhabens fest, er ändert sich nicht mit sich im Lauf der Realisierung ergebenden Änderungen der Gesamtinvestitionskosten aufgrund der tatsächlichen Ausgaben.

Bei der Fördermittelhöhe (F) ist die De-minimis-Regel zu beachten. Übersteigt F den Höchstsatz nach dieser Regelung, ist F auf diesen Höchstsatz zu begrenzen.

Für Vorhaben, bei denen die Wasserkraftnutzung aufgegeben wird oder keine Erlöse aus Wasserkraftnutzung erzielt werden, beträgt der Fördersatz bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 200.000 EUR.

17. Verfahren

Die Vorhaben können fortlaufend zur Förderung beantragt werden. Die Bewilligung erfolgt unter Beachtung der verfügbaren Haushaltsmittel in der Reihenfolge des vollständigen Antragseinganges.

E. Verfahren

18. Verfahren

18.1. Antragsverfahren

Die Bewilligung der Zuwendung bedarf eines Antrags vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben.

Der Antrag ist elektronisch über das Online-Portal der TAB unter https://ecohesion.aufbaubank.de einzureichen.

18.2. Bewilligungsverfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zum § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Mit den konkreten Förderbescheiden werden die jeweils geltenden Bestimmungen bekannt gegeben.

Weitere Regelungen für die Bearbeitung ergeben sich aus den geltenden Fördergrundsätzen der Thüringer Aufbaubank (TAB), die unter www.aufbaubank.de veröffentlicht werden.

Die Förderung nach dieser Richtlinie beinhaltet Kontrollen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen eingehalten wurden. Das schließt ausdrücklich auch Kontrollen vor Ort ein.

Zuständige Stelle (Bewilligungsstelle) ist die

Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9,
99084 Erfurt.

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch die Thüringer Aufbaubank namens und im Auftrag des Freistaates Thüringen.

18.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die bewilligten Mittel sind bei der Thüringer Aufbaubank über das Portal https://ecohesion.aufbaubank.de zur Auszahlung anzufordern. Die Auszahlung der Mittel kann nur mit dem Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben erfolgen, sofern in den vorgenannten Bestimmungen bzw. im Zuwendungsbescheid keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

18.4. Verwendungsnachweisverfahren

Innerhalb der im Zuwendungsbescheid gesetzten Frist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, ist in elektronischer Form über das Portal https://ecohesion.aufbaubank.de ein Verwendungsnachweis entsprechend den Regelungen der Nummer 6 ANBest-P bzw. ANBest-GK gegenüber der Thüringer Aufbaubank zu führen. Es kommt der Regelverwendungsnachweis (Nr. 6.2–6.4 ANBest-P bzw. ANBest-GK) zur Anwendung. Bei Nichteinhaltung der Vorlagetermine bleibt eine Rückforderung der Zuwendung vorbehalten.

18.5. Vorhabensdokumentation/Publizitätspflichten

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, neben dem Verwendungsnachweis eine Vorhabensdokumentation nach vorgegebenem Muster (wird mit dem Zuwendungsbescheid übersandt) zu erstellen und zur Veröffentlichung auf der Homepage www.aktion-fluss.de zur Verfügung zu stellen.

Mit Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger nach Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 im Falle eine Bewilligung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sein Einverständnis zur Aufnahme in die gemäß Artikel 115 Abs. 2 der vorstehenden Verordnung veröffentlichte Liste der Vorhaben.

Mit der Vorhabensdurchführung bestehen für den Zuwendungsempfänger je nach Mittelherkunft weitere Publizitätspflichten. Einzelheiten hierzu regelt der Zuwendungsbescheid.

18.6. Auskunfts- und Prüfungsrechte

Die Bewilligungsbehörde, das für die Förderung zuständige Ministerium sowie bei Einsatz von Mitteln aus dem EFRE auch die EFRE-Bescheinigungs-, Prüf- und Verwaltungsbehörde i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt, den Einsatz der abgeforderten Mittel durch örtliche Erhebung zu prüfen oder prüfen zu lassen und Bücher, Belege und sonstige im Zusammenhang mit der Förderung stehende Unterlagen abzufordern und zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger haben im Rahmen der Prüfungen durch diese Stellen mitzuwirken und im Rahmen der Begleitung und Evaluierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben davon unberührt.

F. Schlussbestimmungen

19. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie tritt die Richtlinie vom 25.08.2015 (veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 36/2015) außer Kraft.

20. Übergangsbestimmungen

Für Anträge, die auf der Grundlage der Richtlinie vom 25.08.2015 gestellt und noch nicht bewilligt wurden, gelten die Regelungen dieser Richtlinie.

Abweichend von den unter den Nr. 8 und 13 genannten Bestimmungen wird für das Förderjahr 2020 keine Förderliste erstellt. Vorliegende Anmeldungen für das Förderjahr 2020 werden den Gewässerunterhaltungsverbänden zur Abstimmung und Überarbeitung mit den jeweiligen Mitgliedsgemeinden übergeben.

Für die Förderliste des Förderjahres 2021 werden abweichende Fristen festgelegt. Die Maßnahmenvorschläge bzw. die Förderanfragen sind spätestens acht Wochen nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie vorzulegen. Die Förderlisten werden dann 4 Monate nach Inkrafttreten aufgestellt.

 

Anlage 1
Liste der auf Basis der Schlüsselung anteiligen zuwendungsfähigen Gemeinkosten

Indirekte Sachkosten:

a) Raumkosten, z.B.

  • Mietkosten bzw. Abschreibung auf Gebäude
  • Mietnebenkosten Wasser-, Abwassergebühren, Müllabfuhr, Straßenreinigung,
  • Strom, Heizung, Gebäudeversicherungen, Instandhaltungskosten
  • Reinigungskosten, Hausmeisterkosten

b) Büroausstattung, z.B. Kosten bzw. Abschreibung auf Büroausstattung/Einrichtung (Schreibtisch, Stühle, Tische, Schränke, Lampen)

c) Büro- und Geschäftskosten, z.B.

  • Zeitschriften, Literatur
  • Büromaterial (Schreibwaren, Umschläge, Ordner, Heftstreifen, Locher)
  • Druck- und Kopierkosten
  • Porto, Telekommunikation (Telefon, Fax, Internet)
  • Fortbildungskosten

d) IT-Kosten, z.B.

  • Hardware (Computer/Laptop, Bildschirm, Drucker, Scanner, Maus, Tastatur, Anschlüsse)
  • Standard-Software (z.B. MS Office World, Excel, Virenschutz)
  • Wartungs-/Reparaturkosten (Soft-, Hardwarepflege)

Indirekte Personalkosten:

allgemeine Verwaltungstätigkeiten, z.B. Personalkosten für Buchhaltung, Geschäftsführung, Organisation, Berufsgenossenschaft

 

Anlage 2
Erstausstattung für Wasserwehrdienste

Tauchpumpen

Beleuchtungssatz mit Notstromaggregat

Markierungsfähnchen

Schlauchboot

Folie

Wathosen

Sandsackbefüllgerät

Sandsäcke oder andere mobile Schutzsysteme

Seile

Regenjacken

Mobiltelefone

Vlies

Schwimmwesten

GPS-Geräte

Stiefel

Handscheinwerfer

Schaufeln

Armbinden/Rückenschilder

Nass- und Trockensauger

Notstromaggregate

Anhänger/Container zur Lagerung der Ausrüstung

Kartenmaterial

Sachausgaben zum Aufbau eines kommunalen Hochwasserinformationssystems

Erstellung und Aktualisierung von Alarm- und Einsatzplänen

 

Anlage 3
Gemeinden im Hochwasserrisikogebiet mit hohem Schadenspotential

FlussgebietRisikogewässerGemeinde
IlmIlmIlmenau
SaaleSaaleJena
SaaleSaaleRudolstadt
UnstrutGeraErfurt
UnstrutGeraWalschleben
UnstrutUnstrutArtern
UnstrutUnstrutOldisleben
UnstrutUnstrutSömmerda
UnstrutWipperSondershausen
UnstrutZorgeNordhausen
Weiße ElsterWeiße ElsterGera
WerraHaselSuhl
WerraHörselEisenach
WerraSchmalkaldenSchmalkalden

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