Förderprogramm

Investive Förderung im Bereich der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Werner-Seelenbinder-Straße 7

99096 Erfurt

Weiterführende Links:
Investitionen Jugendhilfe

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Baumaßnahmen für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder die Ausstattung von Geschäftsstellen der Träger planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei der Finanzierung investiver Vorhaben in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Sie erhalten die Förderung für

  • Neu- oder Erweiterungsbauten, Ersatzneubauten, Aus- oder Umbauten, Sanierung und Modernisierung der überregionalen Einrichtungen für die Jugendarbeit sowie deren Ausstattung mit Technik und Inventar und
  • die Ausstattung von Geschäftsstellen der Träger, die eine Strukturförderung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe durch das zuständige Ministerium erhalten, mit Technik und Inventar.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 70 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen bei Baumaßnahmen EUR 25.000 und bei Ausstattungsmaßnahmen EUR 10.000 übersteigen. Bei der Ausstattung von Geschäftsstellen müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben EUR 7.500 übersteigen.

Legen Sie Voranmeldungen für das folgende Haushaltsjahr bitte bis zum 30.9. des laufenden Jahres dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vor. Ihren Antrag richten Sie nach Aufforderung an das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Als privater gewerblicher Träger werden Sie nicht gefördert.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße und dauerhaft zweckentsprechende Verwendung und Unterhaltung der Einrichtung bieten.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sicherstellen.
  • Sie müssen die fachlichen Vorschriften für Planung, Vergabe, Bau, Ausstattung und Betrieb beachten.
  • Neu- oder Erweiterungsbauten sowie Ersatzneubauten müssen barrierefrei sein.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Neufassung der Richtlinie zur investiven Förderung im Bereich der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes

Vom 17. September 2023

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, des Landeshaushaltsgesetzes, der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie nach Maßgabe der §§ 45, 47 und 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Zuwendungen für investive Vorhaben in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; über die Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und des fachlich begründeten Bedarfs entschieden.

1.3 Zur Umsetzung der VV zu § 23 ThürLHO sollen nachfolgende Ziele im Zusammenhang mit der Förderung von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe erreicht werden:

Ziel der Zuwendung ist die Schaffung bzw. der Erhalt von Einrichtungen für die Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auf überregionaler Ebene um

  • den baulichen Zustand der Einrichtungen zu erhalten oder zu erneuern,
  • den qualitativen Standard der räumlichen Bedingungen zu erhöhen,
  • die Einrichtungen bedarfs- und DIN-gerecht bereitzustellen,
  • ein abgestimmtes Angebot von überregionalen Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit gewährleisten zu können und eine bedarfsgerechte Verteilung der Fördermittel auf die Planungsregionen unterstützt,
  • die Attraktivität der Einrichtung durch Herstellung von Barrierefreiheit zu erhöhen.

Zur Erreichung dieser Ziele sind folgende Indikatoren zu erfassen:

  • Erhöhung des Angebotes sowie Erhalt oder Erhöhung der Nutzerzahlen,
  • Auswirkungen auf laufende Unterhaltskosten und Wirtschaftlichkeit der Einrichtung,
  • Erhöhung des Auslastungsgrades oder Veränderung der Zielgruppen,
  • Zugänglichkeit der öffentlichen Bereiche für bislang unterrepräsentierte Zielgruppen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Vorhaben des Neu- oder Erweiterungsbaus, Ersatzneubauten, des Aus- oder Umbaus, der Sanierung sowie der Modernisierung von überregionalen Einrichtungen für die Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit sowie Vorhaben der technischen und inventarmäßigen Ausstattung dieser Einrichtungen.

2.2 Vorhaben der technischen und inventarmäßigen Ausstattung von Geschäftsstellen der überregionalen Träger der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, die eine Strukturförderung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe durch das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium erhalten.

2.3 Die Förderung der Summe aller Vorhaben nach Ziffer 2.2 darf max. bis zu 10 v.H. des jeweiligen Haushaltsansatzes, max. jedoch 60.000 EUR pro Jahr betragen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.

3.2 Der Zuwendungsempfänger muss auch in fachlicher Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und dauerhafte zweckentsprechende Verwendung und Unterhaltung der Einrichtung bieten.

3.3 Vorhaben privater gewerblicher Träger werden nicht gefördert.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein.

4.2 Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde. Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Davon unbeschadet bleibt die Möglichkeit, einen vorzeitigen Maßnahmebeginn gemäß VV Nr. 1.3 Satz 2 zu § 44 ThürLHO zu beantragen.

4.3 Für Vorhaben nach Ziffer 2.1 gilt:

4.3.1 Die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers müssen durch Bankbestätigung oder in sonstiger geeigneter Weise nachgewiesen werden.

4.3.2 Für das Vorhaben und die Einrichtung sind die jeweiligen fachlichen Vorschriften für Planung, Vergabe, Bau, Ausstattung und Betrieb zu beachten. Bau- oder betriebstechnische Auflagen sowie entsprechende fachliche Empfehlungen sollen ebenfalls beachtet werden.

4.3.3 Die Bildung in sich geschlossener und funktionsfähiger Bauabschnitte ist zulässig. Bei der Bildung solcher Abschnitte muss bei Planung des ersten Bauabschnittes sichergestellt werden, dass die weiteren Bauabschnitte ohne unvertretbare Mehrkosten angefügt werden können.

4.3.4 Neu- oder Erweiterungsbauten sowie Ersatzneubauten müssen barrierefrei gestaltet werden. Bei Bestandsgebäuden sind Barrieren in den öffentlich zugänglichen Bereichen abzuschaffen, soweit dieses baulich möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Die technischen Baubestimmungen für die Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen Gebäuden (DIN-18040-1 in der jeweils geltenden Fassung) sind dabei einzuhalten.

4.3.5 Vorhaben werden nur gefördert, wenn deren zuwendungsfähigen Ausgaben in brutto

  • bei Baumaßnahmen 25.000 EUR
  • bei technischen und inventarmäßigen Ausstattungsmaßnahmen 10.000 EUR

übersteigen.

Ein Vorhaben ist insgesamt förderfähig, sofern bei einer von beiden Maßnahmearten der genannte Betrag überschritten wird.

4.4 Vorhaben nach Ziffer 2.2. werden nur gefördert, wenn deren zuwendungsfähigen Ausgaben in brutto bei technischen und inventarmäßigen Ausstattungsmaßnahmen 7.500 EUR übersteigen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.

5.2 Die Zuwendung kann für Vorhaben, für die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII das Land als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe sachlich zuständig ist, bis zu 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. In Anwendung von Ziffer 4.3.4 kann die Zuwendung im Einzelfall für entstehende Mehrkosten auch max. bis zu 80 v.H. betragen.

5.3 Für Vorhaben nach Ziffer 2.1 gilt:

5.3.1 Unentgeltliche Arbeitsleistungen für Baumaßnahmen, die von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden, können als Eigenanteil an der Finanzierung anerkannt werden, wenn:

  • die unbaren Eigenleistungen durch Berechnung des Bauleitenden Architekten vertraglich nachgewiesen bzw. durch einen Bausachverständigen bestätigt werden,
  • diese außerdem ausdrücklich schriftlich bestätigen, dass die Eigenleistungen fachtechnisch einwandfrei vom Zuwendungsempfänger erbracht werden können und der Zuwendungsempfänger sich schriftlich verpflichtet, die Leistungen zu erbringen und diese nachzuweisen.

Die Höhe der Eigenleistung wird wie eine vergleichbar angebotene Fremdleistung bewertet, kann aber höchstens in Höhe von einem Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben als Eigenanteil des Trägers anerkannt werden. Bei der Anerkennung der Höhe der Eigenleistung wird die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt.

5.3.2 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben (gemäß DIN 276 in der jeweils geltenden Fassung) für

  • Teile der Einrichtungen, die nicht deren Zweckbestimmung dienen,
  • den Wert des Baugrundstücks (Kostengruppe 110),
  • die Erwerbskosten von Baugrundstücken und aufstehenden Gebäuden (Kostengruppe 120),
  • die Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln (Kostengruppe 800),
  • die nicht maßnahmebedingte Bauunterhaltung und Instandsetzung,
  • die öffentlichen Erschließungskosten (Kostengruppe 220),
  • die Abbruchmaßnahmen, sofern diese alleiniger Zweck der Zuwendung sein sollen (Kostengruppe 212 und Kostengruppe 394),
  • die Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer absetzbar ist,
  • Kosten für Rechtsberatung und Rechtsbeistand.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Für Vorhaben nach Ziffer 2.1 gilt:

6.1.1 Die Beteiligung der zuständigen technischen Bauverwaltung richtet sich nach den baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau), Anlage 5 zur VV zu § 44 ThürLHO i. V. m. den baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau). Von einer Beteiligung wird bei einer Zuwendung unter 1 Mio. Euro gemäß Nr. 6.1 der VV zu § 44 ThürLHO abgesehen.

6.1.2 Die Prüfung durch die zuständige technische Bauverwaltung erstreckt sich darüber hinaus auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung sowie auf die Angemessenheit der Ausgaben.

6.1.3 Der Bewilligungsbehörde sind bei Bauprojekten mit dem Antrag die in Nr. 5 festgelegten Unterlagen nach der ZBau vorzulegen. Darüber hinausgehende Unterlagen sind auf Anforderung der Bewilligungsbehörde zur Vervollständigung des Antrags nachzureichen.

6.1.4 Bei der Vergabe von Aufträgen und der Durchführung der Vorhaben sollen umweltfreundliche und gesundheitlich unbedenkliche Werkstoffe und Verfahren berücksichtigt werden. Insbesondere gilt dies für Produkte mit wissenschaftlich abgesicherten Umweltzeichen.

6.1.5 Zeitliche Bindung, Rückforderung der Zuwendung

6.1.5.1 Werden Gegenstände, die ganz oder teilweise mit der Zuwendung erworben oder hergestellt werden, nicht mehr zweckentsprechend verwendet oder wird über sie vor Ablauf nachstehend benannter Bindungsfristen anderweitig verfügt, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen über die vollständige oder teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung zu entscheiden. Dabei ist von einer Zweckbindung:

  • bei unbeweglichen Gegenständen sowie bei beweglichen Gegenständen, deren Anschaffungswert bei Neubaumaßnahmen 50.000,00 EUR brutto übersteigt, von 20 Jahren,
  • bei Modernisierung und Sanierung von 15 Jahren und
  • bei sonstigen beweglichen Gegenständen von zehn Jahren,

auszugehen, so dass sich die Rückzahlung je Jahr zweckentsprechender Verwendung der Gegenstände regelmäßig um fünf, sieben bzw. zehn vom Hundert der Zuwendung mindert.

In besonders begründeten Einzelfällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit Ende des Bewilligungszeitraumes.

6.1.5.2 Der dem Land entstehende Rückzahlungsanspruch ist vom Tage an, von dem an die Gegenstände nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden oder von dem an über diese vor Ablauf der Bindungsfrist nach Ziffer 6.1.5.1 anderweitig verfügt wird, nach § 50 Abs. 2a SGB X mit fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank für das Jahr zu verzinsen.

6.1.5.3 Der Rückforderungsanspruch ist außer bei der Förderung von Ausstattungen regelmäßig durch Eintragung einer Grundschuld dinglich zu sichern, wenn die Zuwendung des Landes den Betrag von 10.000,00 EUR brutto übersteigt.

Sofern der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer des Grundstücks ist, ist die Gewährung einer Zuwendung nur zulässig, wenn dem Zuwendungsempfänger für die Dauer der Zweckbindungsfrist ein vertraglich gesichertes Nutzungsrecht zusteht. Dies kann durch Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages oder eines sonstigen Vertrages erfolgen. In den Verträgen ist zu regeln, welche Vertragsseite bei Nichteinhaltung der Zweckbindung zur Rückzahlung der Landeszuwendung verpflichtet ist und wie der Erstattungsanspruch gesichert wird.

Bei kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts kommt regelmäßig keine dingliche Sicherung des Rückforderungsanspruchs durch ein Grundpfandrecht in Betracht.

6.2 Für Vorhaben nach Ziffer 2.2 gilt:

6.2.1 Zeitliche Bindung, Rückforderung der Zuwendung

Werden Gegenstände, die ganz oder teilweise mit der Zuwendung erworben oder hergestellt werden, nicht mehr zweckentsprechend verwendet oder wird über sie vor Ablauf nachstehend benannter Bindungsfristen anderweitig verfügt, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen über die vollständige oder teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung zu entscheiden. Dabei ist von einer Zweckbindung bei beweglichen Gegenständen von fünf Jahren auszugehen. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit Ende des Bewilligungszeitraumes.

6.2.2 Der dem Land entstehende Rückzahlungsanspruch ist vom Tage an, von dem an die Gegenstände nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden oder von dem an über diese vor Ablauf der Bindungsfrist nach Ziffer 6.2.1 anderweitig verfügt wird, nach § 50 Abs. 2a SGB X mit fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank für das Jahr zu verzinsen.

7 Verfahren

7.1 Voranmeldung und Auswahlverfahren

Die Vorhaben sind zur Förderung für das folgende Haushaltsjahr mit einer Vormeldung bis zum 30. September des laufenden Jahres dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium vorzulegen.

Bei Vorhaben nach Ziffer 2.1 und 2.2 hat der Träger mit der Voranmeldung die Notwendigkeit der investiven Förderung konzeptionell darzustellen. In dem Konzept ist detailliert zu beschreiben, inwieweit die Förderung für den Erhalt bzw. Schaffung von Einrichtungen der Träger notwendig ist. Dazu ist mit der Vorhabensbeschreibung darzustellen, welche der unter Ziffer 1.3 benannten Indikatoren mit der beantragten Förderung und in welchem Umfang erreicht werden sollen.

Im Rahmen des Auswahlverfahrens für Vorhaben nach Ziffer 2.1 sind vorrangig Vorhaben der investiven Förderung zu berücksichtigen, welche entsprechend dem Bedarf des Landesjugendförderplanes durchgeführt werden. Die Förderung von Vorhaben nach Ziffer 2.2 ist nachrangig der direkten Förderung von Vorhaben nach Ziffer 2.1 zu betrachten.

Aufgrund der grundsätzlichen Förderentscheidung des für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministeriums werden die Träger zur Antragstellung durch die Bewilligungsbehörde aufgefordert.

7.2 Antragstellung, Auszahlung

7.2.1 Die Gewährung einer Zuwendung setzt einen rechtsverbindlich unterzeichneten Antrag des Antragstellers voraus. Die Anträge sind formgebunden unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde vorgesehenen Formulars mit den dazugehörenden Unterlagen einzureichen.

Die nach dieser Richtlinie erforderlichen Formblätter können in der jeweils gültigen Fassung bei der Bewilligungsbehörde gemäß Ziffer 7.3 angefordert werden.

7.2.2 Dem Zuwendungsantrag nach Formblatt sind insbesondere die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:

a) ein Finanzierungsplan als aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und mit separater Darstellung der Eigenleistung und einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung und soweit zutreffend der verbindlichen schriftlichen Bestätigung über die Übernahme und Höhe des Finanzierungsanteils Dritter,

b) eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz berechtigt ist; im Falle der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen,

c) der sich aus Ziffer 4.1 ergebende Nachweis.

7.2.3 Für Vorhaben nach Ziffer 2.1 gilt zusätzlich:

a) ein Nachweis, dass der Zuwendungsempfänger

  • Eigentümer oder
  • Erbbauberechtigter des Grundstücks oder
  • Inhaber eines grundbuchrechtlich gesicherten Nutzungsrechts oder
  • im Besitz eines abgeschlossenen Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrages

ist.

b) Die Laufzeit des Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrages muss bei Antragstellung unbefristet sein oder ihre verbleibende Restlaufzeit den Regelungen gemäß Ziffer 6.1.5.1 entsprechen.

7.3 Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), Weimarische Straße 45/46, 99099 Erfurt.

7.4 Die Auszahlung der Zuwendung oder von Teilbeträgen ist mit Formblatt entsprechend den Regelungen des Zuwendungsbescheides bei der Bewilligungsbehörde abzurufen.

Bei einem Investitionsvorhaben, das nach ZBau-Land abgewickelt wird, ist der Mittelabruf über die zuständige technische Bauverwaltung, das die Berechtigung des Mittelabrufs der Höhe nachprüft, der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.

7.5 Nachweis und Prüfung der Verwendung

7.5.1 Der Zuwendungsempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung für Vorhaben nach Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 durch Vorlage eines Verwendungsnachweises auf den vorgegebenen Formblättern nebst Unterlagen nach Nr. 6.2–6.4 ANBest-P (Regelverwendungsnachweis) gegenüber dem TLVwA fristgerecht gemäß Nr. 6.1 ANBest-P darzulegen, welches den Verwendungsnachweis prüft.

7.5.2 Für Vorhaben nach Ziffer 2.1 gilt:

Dem Verwendungsnachweis sind in der Regel beizufügen:

  • Berechnung der Flächen- und Rauminhalte nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Formblatt Planungs- und Kostendaten gemäß Muster 6 der RLBau Thüringen (nur bei Hochbauten und soweit nicht im Zuwendungsbescheid hierauf verzichtet wurde),
  • mit der Bauausführung übereinstimmende Bauzeichnungen, in der Regel im Maßstab 1:100; in diesen Fällen sind dem Verwendungsnachweis Belege nur auf besondere Anforderung beizufügen.
  • Bauausgabebuch mit Kostengliederung auf der Grundlage der DIN 276 (nur bei Hochbauten) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Übereinstimmung der Beträge mit den Büchern und Belegen ist von dem Zuwendungsempfänger, der für die Bauausführung verantwortlich ist, zu bescheinigen.

Ist der Zuwendungszweck nicht bis 31.12. des Haushaltsjahres erfüllt, ist gemäß Nr. 6.1 Satz 2 i. V. m. Nr. 6.6 ANBest-P ein Zwischennachweis zu führen sowie eine vorläufige Kostenfeststellung nach DIN 276 (aktuelles Bauausgabebuch) vorzulegen.

7.5.3 Ergänzend zu Ziffer 7.5.2 gelten in Anwendung von Nr. 6 der VV zu § 44 ThürLHO für Baumaßnahmen nach Ziffer 2.1 dieser Richtlinie, bei denen die vorgesehene Zuwendung des Landes 1 Mio. Euro übersteigt, für die Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. Zwischenverwendungsnachweises die Regelungen nach Nr. 8 ZBau i. V. m. Nr. 3 und 4 NBest-Bau. Danach haben die Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 Satz 2 NBest-Bau einen Verwendungsnachweis der staatlichen Bauverwaltung zuzuleiten und entsprechend Muster 2 der RZBau zu erstellen.

Soweit ein Zwischennachweis vorzulegen. ist, ist dieser im Falle der Beteiligung der Bauverwaltung nach Nr. 4 NBest-Bau abweichend von Nr. 6.6 ANBest-P entsprechend Muster 3 der RZBau zu erstellen.

7.6 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.

7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO sowie die §§ 45, 47 und 50 SGB X, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.8 Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt nach Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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