Förderprogramm

Förderrichtlinie Jagdabgabe – ThürFRLJa

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Privatperson, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Ansprechpunkt:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Werner-Seelenbinder-Straße 8

99096 Erfurt

Weiterführende Links:
Jagd in Thüringen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen im Jagdwesen durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen fördert das Jagdwesen aus der Jagdabgabe.

Die Förderung erhalten Sie für

  • Hegemaßnahmen sowie Maßnahmen zur Lebensraumerhaltung und -verbesserung für Wildarten,
  • Forschung zur Lebensraumnutzung durch Wildarten,
  • jagdliche Informations- und Bildungsarbeit sowie
  • Jagdwesen und jagdliches Brauchtum.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Maßnahme bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Bagatellgrenze beträgt EUR 1.000.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum Ende eines Kalenderjahres für das Folgejahr beim Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Schulen, Vereinigungen und Fördervereinigungen des Jagdwesens mit Sitz in Thüringen,
  • Personen mit gültigem Jagdschein und Hauptwohnsitz in Thüringen,
  • Personen mit Jagdausübungsberechtigung in Thüringen sowie
  • Einrichtungen zur Jagd- und Wildforschung.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die erforderlichen Genehmigungen von Behörden und sonstige Erlaubnisse vor Antragstellung einholen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Thüringer Richtlinie zur Förderung des Jagdwesens aus der Jagdabgabe (Förderrichtlinie Jagdabgabe – ThürFRLJa –)

[Vom 3. März 2022]

[…]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Diese Richtlinie hat die Erhaltung der natürlichen Lebensräume der heimischen Wildarten, die Wildhege, die Mehrung und die Anwendung von jagdlichem Wissen in der Gesellschaft sowie die jagdliche Brauchtumspflege zum Ziel. Zur Überprüfung der Zielerreichung sind die in Anlage 1 dargestellten Zielindikatoren definiert.

1.2 Zweck der Zuwendungen sind:

  • die Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes sowie die Bestandsförderung und die Wiederansiedlung gefährdeter Wildarten,
  • die Forschung zur Lebensraumnutzung durch Wildarten zur Mehrung des jagdlichen Wissens,
  • die Information, Aus- und Fortbildung zum Jagdwesen einschließlich Umweltbildung sowie
  • die Förderung der Falknerei, des Jagdhundewesens, des jagdlichen Brauchtums und der Jagd als Kulturgut.

Es werden nur solche Maßnahmen gefördert, die das Jagdwesen in Thüringen betreffen.

1.3 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und

  • der §§ 2 Abs. 2, 27 sowie 28 Thüringer Jagdgesetz (ThJG),
  • der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie
  • der §§ 48, 49 und 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe.

Die Rechtsgrundlagen sind in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden.

1.4 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung von Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der vorstehenden Grundsätze und der verfügbaren Mittel.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind insbesondere:

2.1 Hegemaßnahmen sowie Maßnahmen zur Lebensraumerhaltung und -verbesserung für Wildarten

2.1.1 Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen und der Tiergesundheit des Wildes

2.1.2 Bestandsförderung und Wiederansiedelung gefährdeter Wildarten

2.1.3 Bekämpfung invasiver, gebietsfremder Arten

2.2 Forschung zur Lebensraumnutzung durch Wildarten

2.2.1 Untersuchung der Lebens- und Umweltbedingungen von Wildarten

2.2.2 Untersuchung von Möglichkeiten der Wildschadensvermeidung in der Land-, Forst- und Fischerwirtschaft

2.2.3 Wissenschaftliche Projekte zur Untersuchung von Fragestellungen zur Jagd- und Wildforschung

2.3 Jagdliche Informations- und Bildungsarbeit

2.3.1 Maßnahmen und Einrichtungen der jagdlichen Informations-, Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, insbesondere die Mitwirkung an öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen

2.3.2 Maßnahmen und Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung der Jägerschaft in Thüringen

2.3.3 Errichtung und Erhaltung von Muster- und Lehrjagdbezirken

2.4 Jagdwesen und jagdliches Brauchtum

2.4.1 Maßnahmen und Einrichtungen der Falknerei und des Jagdhundewesens

2.4.2 Jagdliches Brauchtum und Jagd als Kulturgut

2.5 Ausschluss der Förderung Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Maßnahmen, deren Zuschusshöhe insgesamt weniger als 1.000 Euro betragen (Bagatellgrenze).
  • Ausgaben für Präsente, Preise und Bewirtungen

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  • Schulen, Vereinigungen und Fördervereinigungen des Jagdwesens mit Sitz in Thüringen,
  • Inhaber eines gültigen Jagdscheins mit Hauptwohnsitz in Thüringen,
  • Jagdausübungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThJG in Thüringen sowie
  • Einrichtungen zur Jagd- und Wildforschung.

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

4.2 Die Zuwendung wird in der Regel im Wege einer Anteilsfinanzierung, im Ausnahmefall als Vollfinanzierung gewährt. Im letzteren Fall hat der Antragsteller dies gesondert zu begründen.

4.3 Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss.

4.4 Unbeschadet der Gewährung einer Vollfinanzierung nach Nr. 4.2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 können zuwendungsfähige Ausgaben für die folgenden Maßnahmen wie folgt gefördert werden:

  • Nr. 2.1 mit einem Höchstsatz von bis zu 80 vom Hundert (v.H.),
  • Nr. 2.2, 2.3 und 2.4 mit einem Höchstsatz von bis zu 95 v.H.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Die gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Rahmen anderer Förderprogramme für Maßnahmen nach Nr. 2 schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus.

5.2 Die Bewilligung der Höhe der Reisekosten- und Tagegeldvergütung richtet sich nach den für Beamte des Freistaates Thüringen geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Die Anträge auf Förderung aus der Jagdabgabe sind bis zum Ende eines Kalenderjahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Bewilligungsbehörde ist das für das Jagdwesen zuständige Ministerium als oberste Jagdbehörde.

Die für eine Maßnahme erforderlichen Genehmigungen von Behörden und sonstigen Erlaubnisse sind vom Antragsteller einzuholen und bei der Bewilligungsbehörde mit Einreichung des Antrags auf Zuwendung, spätestens jedoch bis zur Bewilligung der Zuwendung vorzulegen.

Die Antragsformulare stehen im Internetauftritt des für das Jagdwesen zuständigen Ministeriums als Download zur Verfügung.

6.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde hat nach § 28 Satz 3 ThJG den Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde zur Festlegung der Förderanteile anzuhören. Sie holt nach § 28 Satz 1 ThJG das Benehmen mit der nach § 53 Satz 2 ThJG anerkannten Vereinigung der Jäger ein.

6.3 Mittelanforderung

Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling

Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der gesamten Zuwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Dem zahlenmäßigen Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste).

Fördermaßnahmen gemäß dieser Richtlinie werden im für den Erlass dieser Richtlinie zuständigen Ministerium einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Grundlage dessen sind die in Anlage 1 benannten Ziele und Zielindikatoren. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für das Controlling erheblichen Daten regelmäßig der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt unberührt.

7 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten für alle Geschlechter.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln der Thüringer Jagdabgabe, die bei der Bewilligungsstelle noch vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingehen, gelten nach Inkrafttreten als Anträge entsprechend dieser Richtlinie und müssen nicht neu gestellt werden.

 

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