Richtlinie
Richtlinie zum Thüringer Konsolidierungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen
[Vom 13. März 2020]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Auf der Grundlage der §§ 23, 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der §§ 49, 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, der zurzeit in Thüringen geltenden Verwaltungsvorschriften zu §§ 23,44 ThürLHOsowie des Haushaltsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung ge
währt die Thüringer Aufbaubank (TAB) im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) Darlehen zur Konsolidierung an struktur- und mittelstandspolitisch bedeutsame Untermehmen in Thüringen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.
Das Programm soll zur Stärkung und Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen. Durch die Darlehen soll der Bestand von Unternehmen mit grundsätzlich positiven Entwicklungschancen am Markt auf Dauer gesichert werden und die Wettbewerbsfähigkeit vor allem der kleinen und mittleren Unternehmen verbessert werden.
2. Antragsberechtigte
Die Darlehen werden kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörigen wirtschaftsnaher Freier Berufe mit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen gewährt. Ein Unternehmen gilt im Sinne dieser Richtlinie als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Antragsentscheidung die Definitionsmerkmale für KMU der jeweils geltenden Empfehlung der Kommission erfüllt1).
lm Sinne dieser Richtlinie befindet sich ein Unternehmen dann in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Ein Unternehmen befindet sich daher dann in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmenszugerechnet werden) ein kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
- lm Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
- Unabhängig von der Rechtsform: Unternehmen, die aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände mit einem akuten Liquiditatsbedarf konfrontiert sind,
Nicht antragsberechtigt sind:
- Unternehmen, die keine De-minimis-Beihilfen gemäß Art. 1 De-minimis-VO2) erhalten können (dazu zählen insbesondere die Fischerei und Aquakultur sowie die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse),
- Unternehmen, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen,
- Unternehmen/Freie Berufe der Forstwirtschaft (NACE 02.1), des Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesens, Apotheken, Rechtsanwälte, Kreditinstitute und Versicherungen bzw. damit verbundene Tätigkeiten.
3. Fördervoraussetzungen
Das Unternehmen hat ein tragfähiges Konzept zur Wiederherstellung der Rentabilität vorzulegen.
Die Höhe des beantragten Darlehens muss sich auf das für die Konsolidierung unbedingt notwendige Mindestmaß unter Berücksichtigung der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, beschränken. Der Antragsteller muss
aus eigenen Mitteln, auch aus dem Verkauf von nicht betriebsnotwendigem Vermögen oder Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen, einen Beitrag leisten.
In der Regel beträgt der Beitrag bei kleinen Unternehmen mindestens 25% und bei mittleren Unternehmen mindestens 40%. Es muss sich um einen konkreten, d.h. tatsächlichen Beitrag handeln, ohne für die Zukunft erwartete Gewinne. Neuinvestitionen dürfen nur finanziert werden, wenn sie für
die Wiederherstellung der Rentabilität notwendig sind. Wiederholte Darlehensgewährungen nach dieser Richtlinie sowie den Vorgängerrichtlinien seit 01.01.2015 sind grundsätzlich nicht zulässig.
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Darlehen werden den Unternehmen zu folgenden Konditionen gewährt:
- Der Höchstbetrag soll im Regelfall 2 Mio. Euro nicht übersteigen. Die Laufzeit beträgt max. zehn Jahre.
- Die Darlehen werden nach bis zu zwei tilgungsfreien Jahren in linearen Monatsraten getilgt.
- Der Zinssatz ist für die gesamte Laufzeit fest und jeweils monatlich fällig.
lm Rahmen des Programms ist eine Besicherung zu wählen, die den Raum für die erforderliche weitere Kreditaufnahme nicht unangemessen einschrankt. Nachrangdarlehen werden nicht gewährt.
5. Beihilferechtliche Bestimmungen
Darlehen nach dieser Richtlinie werden als De-minimis-Beihilfen gem. der Verordnung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO) in der jeweils gültigen Fassung gewährt.
Die Darlehen werden als sogenannte transparente Beihilfen gem. Art. 4 Abs. 3 c) De-minimis-VO ausgestaltet, d.h. dass das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunktes geltenden Referenzinssatzes berechnet wird.
Sämtliche einem einzigen Unternehmen im Sinne des De-minimis-VO gewährten De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 Euro (100.000 Euro bei Unternehmen im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs) nicht übersteigen. Der Antragsteller ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Endkreditnehmer eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.
6 Verfahren
Anträge werden auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei der
Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
eingereicht.
Die Antragsunterlagen können bei der TAB angefordert oder im Internet unter www.aufbaubank.de abgerufen werden.
Die TAB verwaltet die Mittel, Es gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes [insbesondere §264 StGB (Subventionsbetrug) und § 1 ThürSubvG i.V.m. §§ 2–6 SubvG]. Sofern der Antragsteller unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 des StGB sind Tatsachen, die nach
- 1. dem Subventionszweck,
- 2. den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
- 3. den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung. Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 2 Subventionsgesetz).
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel. Die Darlehenszusage ergeht auf privatrechtlicher Grundlage.
Der Kreditnehmer weist die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel anhand eines Verwendungsnachweíses nach. Die Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung obliegt der TAB. Die Fördermaßnahmen werden durch das TMWWDG einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Als Indikatoren für die Zielerreichung dienen insbesondere der Bestand an Arbeitsplätzen drei Jahre nach Zusage, der Bestand an Unternehmen, welche fünf Jahre nach Zusage noch am Markt tätig oder deren Darlehen komplett zurückgeführt sind, sowie die Anzahl der geförderten Unternehmen.
Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, dem TMWWDG, der TAB, der Europäischen Kommission, dem Thüringer Rechnungshof oder von den vorgenannten Stellen Beauftragten über die bestimmungsgemäße Verwendung des Darlehens Auskünfte zu erteilen und insoweit Einblick in ihre Geschäftsunterlagen zu gewähren. Das TMWWDG ist gemäß § 44 und der Thüringer Rechnungshof gemäß § 91 ThürLHO berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung zu überprüfen. Sie können die Prüfung auch durch Beauftragte vornehmen lassen.
7. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der beihilferechtlichen Grundlage (De-minimis-VO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2021 befristet. Sollte die beihilferechtliche Grundlage ohne relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlangen sich die Laufzeit der Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31.03.2023 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlangen und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VOVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31.03.2023 in Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zum Förderprogramm Thüringer Konsolidierungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen vom 21.12.2017 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 6/2018 vom 05.02.2018, S. 135–136) außer Kraft.
1) Empfehlung der EU-Kommission vom 06.05.2003 (ABl. der EU L 124/36 vom 20.05.2003)
2) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 13.12.2013 (ABl der EU L 352/1 vom 24.12.2013)
Richtlinie zur Ergänzung des Thüringer Konsolidierungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen vom 13.03.2020 für die Darlehensgewährung während der Zeit der Corona-Pandemie (KSF-Ergänzungsrichtlinie Corona 800)
[vom 6. Januar 2021]
Angesichts des Ausbruchs von COVID-19 und in Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie ergänzt der Freistaat Thüringen – zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen im Freistaat Thüringen bei der Sicherung ihrer Liquidität – das Programm Thüringer Konsolidierungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen1) um die nachfolgenden Regelungen.
Zu Ziffer 2 der Thüringer KSF-Richtlinie/Antragsberechtigte
Unter der KSF-Ergänzungsrichtlinie Corona 800 sind nur Unternehmen antragsberechtigt, die am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten im Sinne Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung2) waren.
Zu Ziffer 3 der Thüringer KSF-Richtlinie/Fördervoraussetzungen
Als Fördervoraussetzung gilt für die Ergänzungsrichtlinie ausschließlich, dass es sich bei den antragsberechtigten Unternehmen um strukturell gesunde und langfristig wettbewerbsfähige Unternehmen handelt, die sich nur bedingt durch die
Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten befinden.
Umschuldungen oder Ablösungen bestehender Kredite können nicht gefördert werden.
Zu Ziffer 4 der Thüringer KSF-Richtlinie/Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Darlehen nach dieser Ergänzungsrichtlinie werden in nachfolgenden Programmvarianten gewährt. Für alle Programmvarianten gilt einheitlich:
- Die Darlehenslaufzeit beträgt 10 Jahre.
- Die Darlehen werden nach zwei tilgungsfreien Jahren in linearen Monatsraten getilgt.
- Die Darlehenshöchstbeträge sind auf die Unternehmensgruppe begrenzt.
- Eine Darlehenssplittung ist nicht möglich.
- Der Zinssatz ist für die gesamte Laufzeit fest und – sofern das Darlehen nicht zinslos gewährt wird – jeweils monatlich fällig.
Programmvariante I – Corona Spezial
- Der Darlehenshöchstbetrag beträgt EUR 50.000.
- Die Darlehen werden zu besonders günstigen Konditionen gewährt. Der jeweils gültige Zinssatz kann dem Konditionentableau der TAB auf der Internetseite www.aufbaubank.de entnommen werden.
Programmvariante II – Corona Standard
- In der Programmvariante II können Darlehen größer EUR 50.000 bis maximal EUR 800.000 gewährt werden.
- Die Darlehen werden in Abhängigkeit der beihilferechtlichen Grundlagen zu günstigen Konditionen vergeben. Der jeweils gültige Zinssatz kann dem Konditionentableau der TAB auf der Internetseite www.aufbaubank.de entnommen werden.
Zur Besicherung der Darlehen der KSF-Ergänzungsrichtlinie sind selbstschuldnerische Bürgschaften der Gesellschafter – in Abhängigkeit von der Rechtsform des Unternehmens – notwendig.
Zu Ziffer 5 der Thüringer KSF-Richtlinie/Beihilferechtliche Bestimmungen
Darlehen unter der KSF-Ergänzungsrichtlinie Corona können als Kleinbeihilfen gemäß der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“3) auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche
Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“4) gewährt werden.
Der Beihilfebetrag entspricht der Darlehenssumme.
Nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ dürfen alle dem Unternehmen im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 30.06.2021 gewährten Kleinbeihilfen den maximal zulässigen Höchstbetrag von EUR 800.000 nicht übersteigen.
Der Antragsteller ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller Kleinbeihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Kleinbeihilfe wird der Darlehensnehmer im Darlehensvertrag informiert.
Zu Ziffer 6 der Thüringer KSF-Richtlinie/Verfahren
Es wird der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (summarische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben).
Für die Fördermaßnahmen unter der Ergänzungsrichtlinie dient als Indikator für die Zielerreichung die Anzahl der geförderten Unternehmen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ergänzungsrichtlinie tritt am 01.01.2021 in Kraft und mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft. Die Ergänzungsrichtlinie gilt auch für alle bis zum 31.12.2020 bei der TAB für das Programm KSF-Corona 800 eingegangenen Anträge.
1) Richtlinie Thüringer Konsolidierungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen in der Fassung vom 13.03.2020; Thüringer Staatsanzeiger Nr. 14/2020 vom 06.04.2020, S. 551
2) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. der EU L 187 vom 26.6.2014, S. 1)
3) Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“); Fassung gemäß Genehmigung durch die Europäische Kommission vom 19.11.2020 (C(2020) 8218 final) unter Beihilfe-Nr. SA.59433
4) Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19.03.2020 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (ABl. der EU C 91 1 vom 20.03.2020, S.1) geändert durch „Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 03.04.2020 (C(2020) 2215 final, ABl. der EU C 112 1 vom 04.04.2020, S. 1), geändert durch 2. Änderung vom 08.05.2020 (C(2020) 3156, ABl. der EU C 164/03 vom 13.05.2020, S. 3), geändert durch 3. Änderung in der Fassung vom 29.06.2020 (C(2020) 4509, ABl. der EU C 218 vom 02.07.2020, S. 3), zuletzt geändert durch 4. Änderung vom 13.Oktober 2020 (C(2020) 7127 final) ), ABl. der EU C 340 1 vom 13.10.2020, Seite 1)
Richtlinie zur zweiten Ergänzung des Thüringer Konsolidierungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen vom 13.03.2020 für die Darlehensgewährung während der Zeit der Corona-Pandemie (Zweite KSF-Ergänzungsrichtlinie Zwischenkredit Überbrückungshilfe III/Neustarthilfe)
[vom 10. Februar 2021]
Angesichts des Ausbruch von COVID-19 und in Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie ergänzt der Freistaat Thüringen zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen im Freistaat Thüringen bei der Sicherung ihrer Liquidität das Programm Thüringer Konsolidierungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen1) um die nachfolgenden Regelungen.
Zu Ziffer 2 der Thüringer KSF-Richtlinie/Antragsberechtigte
Unter der Zweiten KSF-Ergänzungsrichtlinie Zwischenkredit Überbrückungshilfe III sind nur Unternehmen antragsberechtigt, die am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten im Sinne Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung2) waren.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Angehörige Freier Berufe und Soloselbständige mit Gewerbeanmeldung der gewerblichen Wirtschaft.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Unternehmen/Angehörige Freier Berufe/Soloselbständige die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind sowie des Gesundheits-, Veterinär- und Sozia[wesens sowie gemeinnützige Unternehmen.
- Unternehmen/Angehörige Freier Berufe/Soloselbständige, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen.
Zu Ziffer 3 der Thüringer KSF-Richtlinie/Fördervoraussetzungen
Als Fördervoraussetzung gilt für die Zweite Ergänzungsrichtlinie ausschließlich, dass es sich bei den antragsberechtigten Unternehmen oder Soloselbständigen um nicht in Insolvenz befindliche und nicht insolvenzreife potenzielle Antragsteller für das Bundeszuschussprogramm „Corona-Überbrückungshitfe für kleine und mittelständische Unternehmen – Dritte Phase“ handelt, die sich bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend in Liquiditätsschwierigkeiten befinden und zur Überbrückung des Beantragungs-/Auszahlungszeitraumes einen Zwischenkredit für die Überbrückungshilfe III/Neustarthilfe benötigen.
Die Bestätigung der grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen für die Überbrückungshilfe III/Neustarthilfe und damit die Bestätigung der Plausibilität der beantragten Kredithöhe sowie die Bestätigung zur fehlenden Insolvenz bzw. Insolvenzreife des Antragstellers wird durch den Steuerberater abgegeben.
Umschuldungen oder Ablösungen bestehender Kredite können nicht gefördert werden.
Bewilligungen nach dieser zweiten Ergänzungsrichtlinie sind möglich, auch wenn bereits ein Darlehen aus der Richtlinie Thüringer Konsolidierungsfonds für KMU bzw. der Ergänzungsrichtlinie KSF Corona 800 gewährt wurde.
Zu Ziffer 4 der Thüringer KSF-Richtlinie/Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Darlehen nach dieser Zweiten Ergänzungsrichtlinie werden in der nachfolgenden Programmvariante gewährt.
- Der Darlehenshöchstbetrag beträgt für Überbrückungshilfe III antragsberechtigte Unternehmen max. EUR 50.000 bzw. für Neustarthilfe antragsberechtigte Soloselbständige max. EUR 5.000. Der Darlehensmindestbetrag beträgt einheitlich EUR 1.000.
- Das Darlehen ist durch Pflichtsondertilgungen jeweils nach Auszahlungen des Zuschusses aus der Überbrückungshilfe lII/Neustarthilfe (Abschlagszahlung/reguläre Auszahlung) zurückzuzahlen.
- Ein nach den Sondertilgungen bestehender Darlehensrestsaldo ist in linearen Monatsraten beginnend ab 01.06.2021 zu tilgen. Die Darlehenslaufzeit ist bis zum 30.03.2022 befristet.
- Die Darlehen werden zinslos gewährt.
Zur Sicherstellung einer kurzfristigen Rückführung der Darlehen der Zweiten KSF-Ergänzungsrichtlinie ist die vertragliche Verpflichtung der Darlehensnehmer zur Rückzahlung der Darlehensmittel aus den ausgezahlten Zuschüssen der Überbrückungshilfe III/Neustarthilfe (Pflichtsondertilgungen) vorgesehen.
Zu Ziffer 5 der Thüringer KSF-Richtlinie/Beihilferechtliche Bestimmungen
Darlehen unter der Zweiten KSF-Ergänzungsrichtlinie können als Kleinbeihilfen gemäß der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“3) in der jeweiligen Fassung auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID19“4) gewährt werden.
Der Beihilfebetrag entspricht der Darlehenssumme.
Nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ dürfen alle dem Unternehmen im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 30.06.2021 gewährten Kleinbeihilfen den maximal zulässigen Höchstbetrag von EUR 800.000 (nach Genehmigung der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 durch die EU-Kommission gilt der angepasste Höchstbetrag von 1,8 Mio. EUR) nicht übersteigen.
Der Antragsteller ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller Kleinbeihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Kleinbeihilfe wird der Darlehensnehmer im Vertragsverfahren informiert.
Zu Ziffer 6 der Thüringer KSF-Richtlinie/Verfahren
Der Kreditnehmer weist die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel anhand eines Verwendungsnachweises mit Sachbericht und zahlenmäßigen Nachweis sowie einer Belegliste nach.
Für die Fördermaßnahmen unter der Ergänzungsrichtlinie dient als Indikator für die Zielerreichung die Anzahl der geförderten Unternehmen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Zweite Ergänzungsrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft, gilt für alle Antragseingänge bis 15.03.2021 und tritt mit Ablauf des 31.05.2021 außer Kraft.
1) Richtlinie Thüringer Konsolidierungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen in der Fassung vom 13.03.2020; Thüringer Staatsanzeiger Nr. 14/2020 vom 06.04.2020, S. 551
2) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. der EU L 187 vom 26.6.2014. S. 1)
3) Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“); Fassung gemäß Genehmigung durch die Europäische Kommission vom 19.11.2020 (C(2020) 8218 final) unter Beihilfe-Nr. SA.59433
4) Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19.03.2020 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVIO-19“ (ABl. der EU C 91 I vom 20.03.2020, S.1) geändert durch „Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“' vom 03.04.2020 (C(2020) 2215 final, ABl. der EU C 112 I vom 04.04.2020, S. 1), geändert durch 2. Änderung vom 08.05.2020 (C(2020) 3156, ABl. der EU C 164/03 vom 13.05.2020, S. 3). geändert durch 3. Änderung in der Fassung vom 29.06.2020 (C(2020) 4509 final, ABl. der EU C 218 vom 02.07.2020, S. 3), geändert durch 4. Änderung vom 13.10.2020 (C(2020) 7127 final, ABl. der EU C 340 l vom 13.10.2020, S. 1), zuletzt geändert durch 5. Änderung vom 28.01.2020 (C(2021) 564 final, ABl. der EU C 34 vom 01.02.2021, S. 6)