Förderprogramm

Förderung des kulturellen Films und anderer kreativer audiovisueller Medien

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport, Infrastruktur
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Kommune
Fördergeber:

Thüringer Staatskanzlei

Ansprechpunkt:

Thüringer Staatskanzlei

Regierungsstraße 73

99084 Erfurt

Weiterführende Links:
Thüringer Staatskanzlei

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Thüringen Vorhaben im Bereich des kulturellen Films oder im audiovisuellen Bereich durchführen wollen, können Sie unter bestimmten Bedingungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Thüringen gewährt Zuwendungen zur kulturellen Filmförderung und zur Medienförderung im audiovisuellen Bereich.

Sie bekommen die Förderung vor allem für folgende im Wesentlichen nicht kommerzielle Vorhaben mit deutlichem Bezug zum Freistaat Thüringen:

  • Entwicklung von Treatments, Drehbüchern und Ähnlichem für kreative audiovisuelle Medienprojekte sowie die Entwicklung innovativer Prozesse und Technologien,
  • Produktion und Postproduktion von kreativen audiovisuellen Medienprojekten,
  • Verleih, Vertrieb, Abspiel und Präsentation von Film und anderen audiovisuellen Medienproduktionen,
  • Projekte der Film- und Medienbildung, Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie
  • Veranstaltungen und andere Maßnahmen, die in besonderer Weise Thüringen als Medienstandort präsentieren beziehungsweise dessen Wahrnehmbarkeit als Medienstandort erhöhen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art Ihrer Maßnahme. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 500,00.

Ihren Antrag reichen Sie bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme ein. Je nach Maßnahme gilt als Frist der 15.3. für das laufende Jahr oder der 15.10. für das kommende Haushaltsjahr. Für einige Bereiche gelten abweichende Fristen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Thüringer Staatskanzlei.

Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller darf normalerweise maximal 2 Förderanträge je Kalenderjahr für denselben Förderbereich stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Ausnahme von privaten Rundfunkveranstaltern und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihren Sitz oder Wohnsitz in Thüringen haben. Dies ist dann nicht unbedingt erforderlich, wenn Ihr Vorhaben einen besonderen Bezug zum Medienland Thüringen aufweist oder in wesentlichen Teilen in Thüringen realisiert wird.
  • Länderübergreifende Projekte sind förderfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Kosten in Deutschland, vorrangig in Thüringen, verausgabt werden.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sicherstellen. Ihr Eigenanteil beträgt mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Projekte, die Sie als Leistungsnachweis oder Teil einer Ausbildung erbringen, werden nicht gefördert. Ausgenommen davon sind Abschlussprojekte an Thüringer Hochschulen, die zur Erlangung eines akademischen Grades erbracht werden.
  • Der Inhalt des zu fördernden Vorhabens darf
    • weder gegen das Grundgesetz oder in Deutschland geltende Gesetze verstoßen noch
    • pornografisch, rassistisch, Gewalt verherrlichend oder Jugend gefährdend sein oder
    • offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Förderung des kulturellen Films und anderer kreativer audiovisueller Medien

[Vom 20. November 2023]

[…]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt Zuwendungen zur kulturellen Filmförderung und zur Medienförderung im audio-visuellen Bereich nach Maßgabe dieser Richtlinie und der jeweils geltenden Fassung der §§ 23, 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und der §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung.

Fördermittel nach dieser Richtlinie werden mit Ausnahme der Förderung für Games nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU (Verordnung EU Nr. 651/2014 der Kommission; AGVO) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 v. 26.06.2014, S. 1), insbesondere Art. 53 und 54 AGVO, ausgereicht. Auf die Berichterstattungspflichten der Zuwendungsbehörde als bewilligende Einrichtung gemäß Artikel 11 AGVO wird hingewiesen.

Die Förderung von Games erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO).

1.2 Zweck der Förderung ist es, die audiovisuelle Medienkultur in Thüringen zu erhalten und zu stärken und somit unterstützend dazu beizutragen, Thüringen als Standort audiovisueller Medienproduktion, einschließlich der Kindermedien, zu präsentieren und weiter zu entwickeln.

Gegenstand der Förderung ist das kreative audiovisuelle Medienschaffen in allen Phasen der Entstehung und Verwertung einschließlich des Abspiels. Gefördert werden insbesondere frühe Projektentwicklungsphasen sowie so genannte schwierige Werke ohne wirtschaftliche Auswertungschance.

Gefördert wird auch die Entwicklung von innovativen Medientechnologien in Thüringen, die zum Ziel haben, kreative Inhalte mittels audiovisueller Medien darzustellen.

1.3 Ziel der Förderung ist es,

  • die audiovisuelle Film- und Medienkultur in Thüringen, insbesondere der innovative bzw. experimentelle Charakter sowie die künstlerische Qualität von Werken Thüringer Filmschaffender zu fördern,
  • die kulturwirtschaftliche Entwicklung des Medienstandorts im Bereich Bewegtbild, insbesondere audiovisuelle Kindermedien und Nachwuchs, zu fördern,
  • die Wahrnehmbarkeit Thüringens als Standort audiovisueller Medienproduktion auch über die Landesgrenzen hinaus zu erhöhen,
  • die Förderung der Medienbildung, insbesondere der Filmbildung aller Generationen,
  • den kulturellen Erlebnisort Kino besonders im ländlichen Raum zu bewahren.

Als Indikatoren für die Zielerreichung gelten zum Beispiel:

  • Festivalteilnahmen, Preise und Auszeichnungen für geförderte audiovisuelle Medienprojekte,
  • Anzahl der Kinos beziehungsweise Anzahl der Kinobesucher auf Grundlage der jährlichen Kinostatistik der Filmförderungsanstalt,
  • Anzahl der Teilnehmer an geförderten Veranstaltungen im Bereich der Medienbildung,
  • Indikator ist auch der innovative Charakter des jeweiligen Projektes, der sich insbesondere auf Inhalte oder auf die Produktionstechnologien beziehungsweise die Produktionsprozesse beziehen kann, die zum Ziel haben, kreative audiovisuelle Inhalte darzustellen.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung erstreckt sich auf folgende vornehmlich nichtkommerzielle Vorhaben mit grundsätzlich deutlichem Bezug zum Freistaat Thüringen:

2.1 Entwicklung von Treatments, Drehbüchern und Ähnlichem für kreative audiovisuelle Medienprojekte (Filme, Games, 360°, Full Dome, Augmented Reality, Virtual Reality etc.) sowie die Entwicklung innovativer Prozesse und Technologien im Sinne von Ziffer 1.2.

2.2 Produktion, einschließlich aller Postproduktionsschritte, von kreativen audiovisuellen Medienprojekten. Gefördert werden in diesem Rahmen auch audiovisuelle Abschlussprojekte (Filme, Games etc.) von Studierenden Thüringer Hochschulen, die zur Erlangung eines akademischen Grades (Bachelor, Master/Diplom) als Leistungsnachweis erbracht werden müssen, sofern die Hochschule einen angemessenen Eigenanteil leistet. Auftragsproduktionen werden nur dann gefördert, wenn auch beim Produzenten mit Sitz oder Niederlassung in Thüringen als Antragsteller substantielle Rechte zur eigenen Auswertung verbleiben. Die Rechteaufteilung ist nachzuweisen.

2.3 Verleih, Vertrieb, Abspiel und Präsentation von Film und anderen audiovisuellen Medienproduktionen, insbesondere im Bereich des nichtkommerziellen kulturellen Films in Thüringen.

2.4 Projekte der Film- und Medienbildung, Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.

2.5 Veranstaltungen und andere Maßnahmen, die in besonderer Weise Thüringen als Medienstandort präsentieren bzw. dessen Wahrnehmbarkeit als Medienstandort erhöhen.

2.6 Sonstige Maßnahmen, die den Zweck- und Zielbestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen mit Ausnahme der unter 3.2 Genannten sein.

3.2 Private Rundfunkveranstalter und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können nicht Zuwendungsempfänger sein.

3.3 Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer früheren Entscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden gem. Art. 1 Abs. 4 Buchst. a) AGVO nicht gefördert. Ebenso nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) i.V.m. Art. 2 Ziff. 18 AGVO.

3.4 Im Falle der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe darf der Gesamtbetrag aller De-minimis-Beihilfen, den der Antragsteller innerhalb von drei Steuerjahren erhalten hat, den Schwellenwert von 200.000 Euro nicht überschreiten. Dies gilt unabhängig von Art, Zielsetzung und Geber der Beihilfe. Hierzu ist mit dem Antrag eine vollständige Übersicht über die in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhaltenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung der Förderung ist, dass der Antragsteller seinen Sitz oder Wohnsitz in Thüringen hat. Davon kann abgewichen werden, wenn das Vorhaben einen besonderen Bezug zum Medienland Thüringen aufweist oder in wesentlichen Teilen in Thüringen realisiert wird. Mit dem Vorhaben soll dem Interesse des Landes Thüringen entsprochen und eine möglichst hohe Ausstrahlkraft für die kulturelle Fortentwicklung des Films und der audio-visuellen Medien im Freistaat erreicht werden.

4.2 Voraussetzung ist ferner der Nachweis, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, deren ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

4.3 Der Eigenanteil des Antragstellers bei Vorhaben im Sinne dieser Förderrichtlinie beträgt in der Regel mindestens 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Eigenanteil kann auch durch unbare Eigenleistungen erbracht werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt entstehen.

4.4 Für Vorhaben mit ausländischer Beteiligung sind bei der Berechnung des Eigenanteils die auf den deutschen Antragsteller entfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben zu Grunde zu legen. Dies gilt entsprechend für Filme, die anstelle eines ausländischen Kooperationspartners unter Beteiligung von Fernsehveranstaltern hergestellt werden sollen.

4.5 Länderübergreifende Projekte sind förderfähig, wenn mindestens 50% der Kosten in Thüringen verausgabt werden.

4.6 In der Regel nicht gefördert werden Projekte, die als Leistungsnachweis einer Ausbildung zu erbringen sind oder Teil einer Ausbildung sind. Förderfähig sind dagegen Abschlussarbeiten mit Prüfungscharakter gem. Ziffer 2.2.

4.7 Nicht gefördert werden Projekte, die gegen das Grundgesetz oder in der Bundesrepublik Deutschland geltende Gesetze verstoßen. Ebenfalls nicht gefördert werden Vorhaben, deren Inhalt pornografisch, rassistisch, Gewalt verherrlichend oder Jugend gefährdend ist oder die offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.

4.8 Weiterhin nicht förderfähig sind Projekte und Maßnahmen, die einen werblichen Zweck haben.

5 Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung. Bagatellförderungen mit Antragssummen unter 500 Euro sind nicht möglich.

5.2 In der Regel erfolgt die Förderung als Festbetragsfinanzierung.

Bei der Kino-Abspielförderung und bei Veranstaltungen mit vorab nicht planbaren Einnahmen aus Eintrittskartenverkäufen erfolgt die Förderung als Anteilsfinanzierung. Es können grundsätzlich bis zu 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, u.a. für:

  • Personalausgaben
  • Honorare
  • Raum- und Technikmieten
  • Reisekosten als Zuwendung gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO und in den jeweiligen Nebenbestimmungen sowie in dieser Förderrichtlinie geregelt.

6.2 Auf die Förderung durch den Zuwendungsgeber im Rahmen dieser Richtlinie ist auf geeignete Weise hinzuweisen. Das aktuelle Logo wird dem Zuwendungsempfänger durch das für Öffentlichkeitsarbeit zuständige Referat zur Verfügung gestellt.

6.3 Ergeben sich in den drei Folgejahren nach Projektabschluss bei der Auswertung der im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Film- bzw. audio-visuellen Medienproduktion wirtschaftliche Erfolge, so ist dieser Umstand dem Zuwendungsgeber unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall kann die Zuwendung vollständig oder teilweise zurückgefordert werden.

7 Verfahren

7.1 Antrag

7.1.1 Die Förderung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist unter Verwendung der Antragsformulare des Fördermittelgebers für die entsprechenden Projekte im zuständigen Ressort der Thüringer Landesregierung einzureichen.

Die Antragsfrist für die Förderung ist:

  • der 15.03. für das laufende Haushaltsjahr,
  • bis zum 15.10. für das kommende Haushaltsjahr.

Die Anträge nach Nr. 2.3 bis 2.6 dieser Richtlinie können auch bis zum 15.10. für das laufende Haushaltsjahr eingereicht werden.

7.2 Juristische Personen haben entsprechend ihrer Rechtsform dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • aktuelle Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag,
  • aktueller Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister,
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

7.2.1 Bei Antragstellung darf mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sein. Soll mit dem Vorhaben vor der Bewilligung der Zuwendung begonnen werden (vorzeitiger Maßnahmebeginn), so bedarf dies der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

7.2.2 Jeder Antragsteller darf in der Regel maximal 2 Förderanträge pro Kategorie nach Nr. 2.1 bis 2.6 dieser Richtlinie je Kalenderjahr stellen.

7.3 Bewilligung

7.3.1 Bewilligungsbehörde ist das für Medienförderung zuständige Ressort der Thüringer Landesregierung. Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid.

7.3.2 Zur fachlichen Bewertung der Anträge der Projekte nach Nr. 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie kann das für Medienförderung zuständige Ressort der Thüringer Landesregierung einen Fachbeirat berufen. Über die Anträge nach Nr. 2.3 bis 2.6 entscheidet das zuständige Ressort für Medienförderung entsprechend der Zieldefinitionen nach Nr. 1.3 dieser Richtlinie.

7.4 Verwendungsnachweis

7.4.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der Nachweis besteht aus einem Sachbericht gemäß Nr. 6.3 ANBest-P und einem zahlenmäßigen Nachweis entsprechend Nr. 6.4 ANBest-P zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO.

Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.

7.4.2 Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den VV zu § 23 ThürLHO unterzogen.

7.5 Prüfungsrechte

7.5.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).

7.5.2 Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.

7.5.3 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a ThürVwVfG, die §§ 23, 44 ThürLHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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