Förderprogramm

Förderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen), Forschung & Innovation (themenspezifisch), Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank

Weiterführende Links:
LFE – Förderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft in Thüringen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen der Land-, Forst oder Ernährungswirtschaft mit anderen zusammenarbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für Ihr gemeinsames Projekt einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt gemeinsam mit dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) die Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Wirtschaftsbeteiligten der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft.

Sie erhalten eine Förderung für folgende Teilmaßnahmen:

  • Tätigkeit von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“,
  • Zusammenarbeit kleiner Wirtschaftsteilnehmer,
  • Zusammenarbeit, um kurze Versorgungsketten und lokale Märkte zu schaffen und zu entwickeln,
  • gemeinsames Handeln im Hinblick auf Klimawandel, Umweltprojekte, ökologische Verfahren,
  • Zusammenarbeit zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse,
  • Diversifizierung landwirtschaftlicher Tätigkeiten in sozialen Bereichen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt von Art und Umfang Ihrer Maßnahme ab.

In der Teilmaßnahme A (Tätigkeit von operationellen Gruppen der EIP) reichen Sie Ihre Projektbeschreibungen bis zum 30.11. eines Jahres beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) ein, das den innovativen Charakter Ihres Vorhabens prüft.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.3. eines Jahres an die Thüringer Aufbaubank (TAB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind operationelle Gruppen beziehungsweise Kooperationen mit mindestens 2 Wirtschafts- und/oder Wissenschaftspartnern, in denen mindestens ein aktiver Landwirtschaftsbetrieb, eine Waldbesitzerin und ein Waldbesitzer oder forstlicher Zusammenschluss oder deren berufsständische Vertretung mit direktem Bezug zur praktischen Landwirtschaft oder eine Beratungsorganisation mitwirkt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Projekt muss
    • der Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft dienen und
    • in Thüringen durchgeführt werden.
  • Sie müssen Ihre Zusammenarbeit in einer förmlichen Kooperationsvereinbarung regeln.
  • Für die einzelnen Teilbereiche gelten darüber hinaus spezifische Voraussetzungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft

[Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL)
vom 13. Dezember 2017
zuletzt geändert am 18. Dezember 2023]

Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

Der Freistaat Thüringen gewährt aus Mitteln der Europäischen Union und des Freistaats Thüringen auf der Grundlage:

  • der VO (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 320),

  • der VO (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487),

  • der VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 549),

  • der VO (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. EU Nr. L 227 S. 1 )),

  • der VO (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. 227 S. 18),

  • der VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1),

  • der VO (EU) Nr. 640/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1306/2013,

  • der VO (EU) Nr. 809/2014 vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EU) Nr. 1306/2013,

  • der VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S 1), in der Fassung der VO (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABI. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO –,

  • der VO (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz,

  • des mit Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26.05.2015 genehmigten Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums von Thüringen für eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (EPLR 2014 bis 2020),

nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), des jeweiligen Haushaltsgesetzes und des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) finanzielle Zuwendungen zur Unterstützung einer Zusammenarbeit in vielfältigen Formen zwischen unterschiedlichen Wirtschaftsbeteiligten der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft. Die geförderte Zusammenarbeit erfolgt in den Teilmaßnahmen:

A Tätigkeit von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“

B Zusammenarbeit kleiner Wirtschaftsteilnehmer

C Zusammenarbeit zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte

D Gemeinsames Handeln im Hinblick auf Klimawandel, Umweltprojekte, ökologische Verfahren

E Zusammenarbeit zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse

F Diversifizierung landwirtschaftlicher Tätigkeiten in sozialen Bereichen

Die Rechtsgrundlagen sind jeweils in der geltenden Fassung zu berücksichtigen.

Die Zielindikatoren sind in Ziffer 11.1 des Programms für den ländlichen Raum Thüringen 2014 bis 2020 benannt.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Teilmaßnahme A
Tätigkeit von Operationellen Gruppen (OG) der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit”

1 Gegenstand der Förderung

Unterstützt wird die Einrichtung und Tätigkeit OG der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit” mit den Zielen:

1.1 Entwicklung, Testung und Praxiseinführung von neuen Produkten, Verfahren und Technologien, Pilotverfahren oder

1.2 Demonstrationsvorhaben, Verbreitung von innovativen Verfahren, Prozessen oder Erzeugnissen bei Anwendern und Verbrauchern.

2 Begünstigte

Zuwendungen werden operationellen Gruppen gemäß Art. 56 der VO (EU) Nr. 1305/2013 gewährt. OG sind Kooperationen mit mindestens zwei Wirtschafts- und/oder Wissenschaftspartnern, in der mindestens ein aktiver Landwirtschaftsbetrieb bzw. Waldbesitzer bzw. forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder deren berufsständische Vertretung mit direktem Bezug zur praktischen Landwirtschaft mitwirkt. Anerkannte Zuchtorganisationen sind den zuvor genannten berufsständischen Vertretungen gleichgestellt. Begünstigte ist die rechtsfähige Kooperation.

Andere (zum Beispiel Beratungsorganisationen), als die oben genannten Akteure, können ebenfalls Mitglied der Kooperation sein, wenn ihre Mitwirkung dem Erreichen des Kooperationszieles dient.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die Tätigkeitsfelder der OG müssen mindestens einer der Prioritäten:

  • Förderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Aufbaus der Wissensbasis in ländlichen Gebieten,

  • Stärkung der Verbindung zwischen Landwirtschaft, Nahrungsmittelerzeugung und Forstwirtschaft sowie Forschung und Innovation,

  • Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, Anwendung ressourcenschonender und ressourceneffizienter sowie standortangepasster und integrierter Landbewirtschaftungsmethoden, Reduzierung des Treibhausgasausstoßes, nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung, Weiterentwicklung ökologischer Verfahren

und mindestens einem der Ziele der EIP „landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit” nach Art. 55 der VO (EU) Nr. 1305/2013

  • Förderung eines ressourceneffizienten, wirtschaftlich lebensfähigen, produktiven, wettbewerbsfähigen, emissionsarmen, klimafreundlichen und -resistenten Agrar- und Forstsektors mit einem Hinarbeiten auf agrarökologische Produktionssysteme, der in Harmonie mit den wesentlichen natürlichen Ressourcen funktioniert, von denen die Land- und Forstwirtschaft abhängt;

  • Beitrag zu einer sicheren, stetigen und nachhaltigen Versorgung mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Biomaterialien, was sowohl bestehende als auch neue Produkte betrifft;

  • Verbesserung der Prozesse zur Bewahrung der Umwelt, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen;

  • Brückenschlag zwischen Spitzenforschung und -technologie sowie den Landwirten, Waldbewirtschaftern, ländlichen Gemeinden, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und Beratungsdiensten

zugeordnet werden können.

3.2 Das geförderte Projekt muss in Thüringen durchgeführt werden.

3.3 Das geförderte Projekt muss der Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft dienen.

3.4 Alle Projekte der Teilmaßnahme A müssen einen innovativen Charakter besitzen.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss

4.4 Bemessungsgrundlage

4.4.1 Soweit sich die beantragten Projekte auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang – I – des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf geführten Erzeugnissen beziehen, ist eine Förderung im folgenden Rahmen möglich:

4.4.1.1 Die Höhe der Förderung beträgt:

  • 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit und

  • 60% im Falle von Investitionsausgaben

für die Laufzeit des Projekts. Sie wird längstens für 3 Jahre gewährt. Als Jahr zählt jeweils der 12-Monatszeitraum ab Projektbeginn.

4.4.1.2 Die Ausgaben für Investitionen werden grundsätzlich nur bis zu einem Gesamtwert der Investition von maximal 300.000 EUR bezuschusst.

4.4.1.3 Bei Projekten mit besonderem landespolitischem Interesse gilt die Obergrenze nach Ziffer 4.4.1.2 nicht.

4.4.2 Soweit sich die beantragten Projekte nicht auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang – I – des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen beziehen und

a) die maximal beantragte Zuwendung 200.000 EUR nicht überschreitet, erfolgt beim Vorliegen der Voraussetzungen die Förderung als De-minimis-Beihilfe gemäß der VO (EU) Nr. 1407/2013 entsprechend den unter Ziffer 4.4.1.1 genannten Konditionen. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche, der Kooperation gewährten, De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 EUR (100.000 EUR bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen dürfen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

b) die Zuwendung 200.000 EUR überschreitet, beträgt die Förderung (Beihilfeintensität) in Anwendung von Art. 25 der VO (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der VO (EU) 2023/1315:

• im Rahmen von industrieller Forschung

• 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit und

• 50% im Falle von Investitionsausgaben.

• im Rahmen von experimenteller Entwicklung

• 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit und

• 25% im Falle von Investitionsausgaben.

Die Beihilfeintensität für industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung kann erhöht werden:

  • um zusätzlich 25%, wenn es sich bei den an der Kooperation beteiligten Unternehmen maximal um mittlere Unternehmen handelt oder

  • um zusätzlich 35%, wenn es sich bei den an der Kooperation beteiligten Unternehmen maximal um kleine Unternehmen handelt.

Die Erhöhungen um 25% bzw. um 35% sind jedoch an die Bedingungen geknüpft, dass kein Kooperationspartner mehr als 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben trägt und die Ergebnisse des Projektes mindestens entsprechend Ziffer 4.6 der Gemeinsamen Bestimmungen und Verfahrensregelungen für die Teilmaßnahmen A, B, C, D, E und F dieser Richtlinie veröffentlicht werden. Des Weiteren dürfen mit der Erhöhung die unter Ziffer 4.4.1 aufgeführten Beihilfenhöhen nicht überschritten werden. In welchen Fällen es sich um kleine und mittlere Unternehmen handelt, ist unter Ziffer 1.1 der Gemeinsamen Bestimmungen und Verfahrensregelungen für die Teilmaßnahmen A, B, C, D, E und F dieser Richtlinie geregelt.

4.4.3 Zuwendungsfähig sind:

4.4.3.1 Personalausgaben für Projektleiter und -mitarbeiter unter Anwendung von Standardeinheitskostensätzen entsprechend Ziffer 1.10 der Gemeinsamen Bestimmungen und Verfahrensregelungen für die Teilmaßnahmen A, B, C, D, E und F dieser Richtlinie.

4.4.3.2 Indirekte projektbezogene Ausgaben in Höhe einer Pauschale von 15% der direkten Personalausgaben. Indirekte projektbezogene Ausgaben sind Ausgaben, bei denen der konkrete Anteil am Betrag für das Projekt nicht einfach zu ermitteln ist. Sie sind in der Regel nur anteilig dem Projekt zuordenbar. Zu diesen Ausgaben zählen u.a. Raumausgaben, Büro- und Geschäftsausgaben (auch Ausstattung), IT-Ausgaben, allgemeine Verwaltungsausgaben und Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter.

4.4.3.3 Ausgaben für Investitionen, soweit sie für das Projekt unmittelbar und ausschließlich notwendig sind. Dazu zählen:

  • Ausgaben für die Anschaffung oder das Leasing Lineares Leasing) von Maschinen, Ausrüstungen, Geräten, Technologieobjekten und

  • Ausgaben für bauliche Vorhaben, soweit sie in der Projektlaufzeit ausschließlich auf das Förderprojekt bezogen sind.

Bei Investitionen unter Ziffer 4.4.1 und 4.4.2 a) ist der Verbleib von Maschinen, Ausrüstungen, Geräten und Technologieobjekten beim Zuwendungsempfänger über die Projektlaufzeit hinaus förderunschädlich. Im Falle von baulichen Vorhaben (Anlagen und Gebäude), die über die Projektlaufzeit hinaus genutzt werden sollen, gilt jedoch nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projektes als zuwendungsfähig.

Investitionen nach Ziffer 4.4.2 Buchstabe b) sind gemäß Art. 25 der VO (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der VO (EU) 2023/1315 nur zuwendungsfähig, soweit und solange sie ausschließlich für das Projekt genutzt werden. Werden Maschinen, Ausrüstungen, Geräte, Technologieobjekte oder bauliche Vorhaben jedoch über die Projektlaufzeit hinaus genutzt, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projektes als zuwendungsfähig.

4.4.4 Die Mehrwertsteuer ist förderfähig, wenn nachgewiesen wird, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt (Art. 69 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1303/2013).

4.4.5 Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Erwerb von Grund und Boden,

  • Erwerb von Maschinen, Geräten und baulichen Anlagen, die nicht ausschließlich für das geförderte Projekt verwendet werden,

  • Erwerb von gebrauchten Maschinen, Anlagen und Geräten,

  • unbare Eigenleistungen,

  • mit einem Leasingvertrag im Zusammenhang stehende Ausgaben (z.B. Bearbeitungsgebühren, Wartung, Versicherung),

  • Investitionen unter 5.000 EUR.

4.4.6 Bei allen Projekten der Teilmaßnahme A ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die vollständige Datenliste gemäß Anlage der Förderrichtlinie im Rahmen des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Teilmaßnahme B
Zusammenarbeit kleiner Wirtschaftsteilnehmer

1 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Zusammenarbeit von kleinen Wirtschaftsteilnehmern aus und zwischen den Bereichen Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft sowie anderen Akteuren im ländlichen Raum mit dem Ziel:

1.1 Erarbeitung und Umsetzung von Projekten und Strategien zur

  • Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen,

  • gemeinsame Nutzungen von Anlagen oder Ressourcen oder

  • Entwicklung und/oder Vermarktung von Dienstleistungen im Bereich ländlicher Tourismus

oder

1.2 Schaffung von neuen Clustern und Netzwerken im Bereich ländlicher Tourismus.

2 Begünstigte

Zuwendungen werden zugunsten von Kooperationen mit mindestens zwei Wirtschaftspartnern, in der mindestens ein aktiver Landwirtschaftsbetrieb bzw. Waldbesitzer bzw. forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder deren berufsständische Vertretung mit direktem Bezug zur praktischen Landwirtschaft mitwirkt, gewährt. Anerkannte Zuchtorganisationen sind den zuvor genannten berufsständischen Vertretungen gleichgestellt. Begünstigte ist die rechtsfähige Kooperation.

Andere (zum Beispiel Beratungsorganisationen), als die oben genannten Akteure, können ebenfalls Mitglied der Kooperation sein, wenn ihre Mitwirkung dem Erreichen des Kooperationszieles dient.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Das geförderte Projekt muss in Thüringen durchgeführt werden.

3.2 Das geförderte Projekt muss der Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft dienen und einem der folgenden Zwecke zugeordnet werden können

  • Organisation gemeinsamer Arbeitsabläufe oder einer gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen,

  • Entwicklung und/oder Vermarktung von Dienstleistungen ländlicher Tourismusanbieter.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss

4.4 Bemessungsgrundlage

4.4.1 Soweit sich die beantragten Projekte auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang-I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf geführten Erzeugnissen beziehen, ist eine Förderung im folgenden Rahmen möglich:

4.4.1.1 Die Höhe der Förderung für Projekte nach Ziffer 1.1 beträgt 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit für die Laufzeit des Projekts. Sie wird längstens für 3 Jahre gewährt.

4.4.1.2 Im Falle von neugeschaffenen Clustern und Netzwerken nach Ziffer 1.2 wird der Zuschuss degressiv für die ersten 3 Jahre als Anschubfinanzierung gewährt und beträgt

  • im 1. Jahr 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit,

  • im 2. Jahr 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit,

  • im 3. Jahr 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit.

In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Anschubfinanzierung um weitere 2 Jahre beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt dann

  • im 4. Jahr 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit und

  • im 5. Jahr 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit.

Als Jahr zählt jeweils der 12-Monatszeitraum ab Projektbeginn.

4.4.2 Soweit sich die beantragten Projekte nicht auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang – I – des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen beziehen, wird der Zuschuss nach Ziffer 4.4.1 beim Vorliegen der Voraussetzungen als De-minimis-Beihilfe gemäß der VO (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche, der Kooperation gewährten, De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 EUR (100.000 EUR bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen dürfen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

4.4.3 Zuwendungsfähig sind:

4.4.3.1 Personalausgaben für Projektleiter und -mitarbeiter unter Anwendung von Standardeinheitskostensätzen entsprechend Ziffer 1.10 der Gemeinsamen Bestimmungen und Verfahrensregelungen für die Teilmaßnahmen A, B, C, D, E und F dieser Richtlinie.

4.4.3.2 Indirekte projektbezogene Ausgaben in Höhe einer Pauschale von 15% der direkten Personalausgaben. Indirekte projektbezogene Ausgaben sind Ausgaben, bei denen der konkrete Anteil am Betrag für das Projekt nicht einfach zu ermitteln ist. Sie sind in der Regel nur anteilig dem Projekt zuordenbar. Zu diesen Ausgaben zählen u.a. Raumausgaben, Büro- und Geschäftsausgaben (auch Ausstattung), IT-Ausgaben, allgemeine Verwaltungsausgaben und Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter.

4.4.3.3 Die Mehrwertsteuer ist zuwendungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt (Art. 69 Abs. 3 VO (EU) 1303/2013

4.4.4 Unbare Eigenleistungen sind nicht zuwendungsfähig.

Teilmaßnahme C
Zusammenarbeit zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte

1 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Zusammenarbeit von verschiedenen Akteuren aus und zwischen den Bereichen Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft sowie anderen Akteuren im ländlichen Raum mit dem Ziel:

1.1 Erarbeitung und Umsetzung von Projekten und Strategien zur

  • Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte oder

  • Absatzförderung im lokalen Rahmen

oder

1.2 Schaffung von neuen Clustern und Netzwerken im Bereich Vermarktung und Absatzförderung.

2 Begünstigte

Zuwendungen werden zugunsten von Kooperationen mit mindestens zwei Wirtschaftspartnern, in der mindestens ein aktiver Landwirtschaftsbetrieb bzw. Waldbesitzer bzw. forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder deren berufsständische Vertretung mit direktem Bezug zur praktischen Landwirtschaft mitwirkt, gewährt. Anerkannte Zuchtorganisationen sind den zuvor genannten berufsständischen Vertretungen gleichgestellt. Begünstigte ist die rechtsfähige Kooperation.

Andere (zum Beispiel Beratungsorganisationen), als die oben genannten Akteure, können ebenfalls Mitglied der Kooperation sein, wenn ihre Mitwirkung dem Erreichen des Kooperationszieles dient.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Das geförderte Projekt muss in Thüringen durchgeführt werden.

3.2 Das geförderte Projekt muss der Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft dienen und einem der folgenden Zwecke zugeordnet werden können

  • Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte oder

  • Planung und Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen im lokalen Rahmen.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss

4.4 Bemessungsgrundlage

4.4.1 Soweit sich die beantragten Projekte auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang – I – des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf geführten Erzeugnissen beziehen, ist eine Förderung im folgenden Rahmen möglich:

4.4.1.1 Die Höhe der Förderung für Projekte nach Ziffer 1.1 beträgt 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit für die Laufzeit des Projekts. Sie wird längstens für 3 Jahre gewährt.

4.4.1.2 Im Falle von neugeschaffenen Clustern und Netzwerken nach Ziffer 1.2 wird der Zuschuss degressiv für die ersten 3 Jahre als Anschubfinanzierung gewährt und beträgt

  • im 1. Jahr 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit,

  • im 2. Jahr 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit,

  • im 3. Jahr 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit.

In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Anschubfinanzierung um weitere 2 Jahre beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt dann

  • im 4. Jahr 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit und

  • im 5. Jahr 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit.

Als Jahr zählt jeweils der 12-Monatszeitraum ab Projektbeginn.

4.4.2 Soweit sich die beantragten Projekte nicht auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang – I – des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen beziehen, wird der Zuschuss nach Ziffer 4.4.1 beim Vorliegen der Voraussetzungen als De-minimis-Beihilfe gemäß der VO (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche, der Kooperation gewährten, De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 EUR (100.000 EUR bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen dürfen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

4.4.3 Zuwendungsfähig sind:

4.4.3.1 Personalausgaben für Projektleiter und -mitarbeiter unter Anwendung von Standardeinheitskostensätzen entsprechend Ziffer 1.10 der Gemeinsamen Bestimmungen und Verfahrensregelungen für die Teilmaßnahmen A, B, C, D, E und F dieser Richtlinie.

4.4.3.2 Indirekte projektbezogene Ausgaben in Höhe einer Pauschale von 15% der direkten Personalausgaben. Indirekte projektbezogene Ausgaben sind Ausgaben, bei denen der konkrete Anteil am Betrag für das Projekt nicht einfach zu ermitteln ist. Sie sind in der Regel nur anteilig dem Projekt zuordenbar. Zu diesen Ausgaben zählen u.a. Raumausgaben, Büro- und Geschäftsausgaben (auch Ausstattung), IT-Ausgaben, allgemeine Verwaltungsausgaben und Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter.

4.4.3.3 Die Mehrwertsteuer ist zuwendungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt (Art. 69 Abs. 3 VO (EU) 1303/2013).

4.4.4 Unbare Eigenleistungen sind nicht zuwendungsfähig.

Teilmaßnahme D
Gemeinsames Handeln im Hinblick auf Klimawandel, Umweltprojekte, ökologische Verfahren

1 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Zusammenarbeit von verschiedenen Akteuren aus und zwischen den Bereichen Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft sowie anderen Akteuren im ländlichen Raum mit dem Ziel:

1.1 Erarbeitung und Umsetzung von Projekten und Strategien zur

  • Verbreitung/Anwendung von ressourcenschonender und ressourceneffizienter sowie standortangepasster und integrierter Landbewirtschaftung zur gezielten Entwicklung einer grünen Infrastruktur,

  • Weiterentwicklung ökologischer Verfahren,

  • Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Landschaft sowie Ausbau der grünen Infrastruktur,

  • Reduzierung des Treibhausgasausstoßes,

  • nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung

oder

1.2 Schaffung von neuen Clustern und Netzwerken im Bereich

  • ressourcenschonender und ressourceneffizienter sowie standortangepasster und integrierter Landbewirtschaftung zur gezielten Entwicklung einer grünen Infrastruktur,

  • Weiterentwicklung ökologischer Verfahren,

  • Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Landschaft sowie Ausbau der grünen Infrastruktur,

  • Reduzierung des Treibhausgasausstoßes oder

  • nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung.

2 Begünstigte

Zuwendungen werden zugunsten von Kooperationen mit mindestens zwei Wirtschaftspartnern, in der mindestens ein aktiver Landwirtschaftsbetrieb bzw. Waldbesitzer bzw. forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder deren berufsständische Vertretung mit direktem Bezug zur praktischen Landwirtschaft mitwirkt, gewährt. Anerkannte Zuchtorganisationen sind den zuvor genannten berufsständischen Vertretungen gleichgestellt. Begünstigte ist die rechtsfähige Kooperation.

Andere (zum Beispiel Beratungsorganisationen), als die oben genannten Akteure, können ebenfalls Mitglied der Kooperation sein, wenn ihre Mitwirkung dem Erreichen des Kooperationszieles dient.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Das geförderte Projekt muss in Thüringen durchgeführt werden.

3.2 Das geförderte Projekt muss der Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft dienen und einem der folgenden Zwecke zugeordnet werden können

  • Umsetzung von Umweltprojekten im Zusammenhang mit dem Klimawandel,

  • Schutz und Verbesserung der Umwelt,

  • integrierte Ansätze der Landbewirtschaftung zur gezielten Entwicklung einer grünen Infrastruktur,

  • Erhaltung der Landschaft,

  • Weiterentwicklung ökologischer Verfahren.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss 4.4 Bemessungsgrundlage

4.4.1 Soweit sich die beantragten Projekte auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang-I- des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf geführten Erzeugnissen beziehen, ist eine Förderung im folgenden Rahmen möglich:

4.4.1.1 Die Höhe der Förderung für Projekte nach Ziffer 1.1 beträgt 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit für die Laufzeit des Projekts. Sie wird längstens für 3 Jahre gewährt.

4.4.1.2 Im Falle von neugeschaffenen Clustern und Netzwerken nach Ziffer 1.2 wird der Zuschuss degressiv für die ersten 3 Jahre als Anschubfinanzierung gewährt und beträgt

  • im 1. Jahr 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit,

  • im 2. Jahr 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit,

  • im 3. Jahr 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit.

In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Anschubfinanzierung um weitere 2 Jahre beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt dann

  • im 4. Jahr 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit und

  • im 5. Jahr 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit.

Als Jahr zählt jeweils der 12-Monatszeitraum ab Projektbeginn.

4.4.2 Soweit sich die beantragten Projekte nicht auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang – I – des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen beziehen, wird der Zuschuss nach Ziffer 4.4.1 beim Vorliegen der Voraussetzungen als De-minimis-Beihilfe gemäß der VO (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche, der Kooperation gewährten, De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 EUR (100.000 EUR bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen dürfen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

4.4.3 Zuwendungsfähig sind:

4.4.3.1 Personalausgaben für Projektleiter und -mitarbeiter unter Anwendung von Standardeinheitskostensätzen entsprechend Ziffer 1.10 der Gemeinsamen Bestimmungen und Verfahrensregelungen für die Teilmaßnahmen A, B, C, D, E und F dieser Richtlinie.

4.4.3.2 Indirekte projektbezogene Ausgaben in Höhe einer Pauschale von 15% der direkten Personalausgaben. Indirekte projektbezogene Ausgaben sind Ausgaben, bei denen der konkrete Anteil am Betrag für das Projekt nicht einfach zu ermitteln ist. Sie sind in der Regel nur anteilig dem Projekt zuordenbar. Zu diesen Ausgaben zählen u.a. Raumausgaben, Büro- und Geschäftsausgaben (auch Ausstattung), IT-Ausgaben, allgemeine Verwaltungsausgaben und Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter.

4.4.3.3 Die Mehrwertsteuer ist zuwendungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt (Art. 69 Abs. 3 VO (EU) 1303/2013).

4.4.4 Unbare Eigenleistungen sind nicht zuwendungsfähig.

Teilmaßnahme E
Zusammenarbeit zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse

1 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Zusammenarbeit von verschiedenen Akteuren aus und zwischen den Bereichen Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft sowie anderen Akteuren im ländlichen Raum mit dem Ziel:

1.1 Erarbeitung und Umsetzung von Projekten und Strategien zur

  • nachhaltigen Produktion von Biomasse,

  • Verwendung und Verwertung von Biomasse in der Lebensmittel- oder Energiebranche

oder

1.2 Schaffung von neuen Clustern und Netzwerken im Bereich Produktion und/oder Verwendung von Biomasse.

2 Begünstigte

Zuwendungen werden zugunsten von Kooperationen mit mindestens zwei Wirtschaftspartnern, in der mindestens ein aktiver Landwirtschaftsbetrieb bzw. Waldbesitzer bzw. forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder deren berufsständische Vertretung mit direktem Bezug zur praktischen Landwirtschaft mitwirkt, gewährt. Anerkannte Zuchtorganisationen sind den zuvor genannten berufsständischen Vertretungen gleichgestellt. Begünstigte ist die rechtsfähige Kooperation.

Andere (zum Beispiel Beratungsorganisationen), als die oben genannten Akteure, können ebenfalls Mitglied der Kooperation sein, wenn ihre Mitwirkung dem Erreichen des Kooperationszieles dient.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Das geförderte Projekt muss in Thüringen durchgeführt werden.

3.2 Das geförderte Projekt muss der Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft dienen und einem der folgenden Zwecke zugeordnet werden können

  • nachhaltige Produktion von Biomasse zur Verwendung in der Lebensmittel- oder Energieerzeugung,

  • Verwendung und Verwertung von Biomasse in der Lebensmittel- oder Energiebranche.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss

4.4 Bemessungsgrundlage

4.4.1 Soweit sich die beantragten Projekte auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang – I – des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf geführten Erzeugnissen beziehen, ist eine Förderung im folgenden Rahmen möglich:

4.4.1.1 Die Höhe der Förderung für Projekte nach Ziffer 1.1 beträgt 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit für die Laufzeit des Projekts. Sie wird längstens für 3 Jahre gewährt.

4.4.1.2 Im Falle von neugeschaffenen Clustern und Netzwerken nach Ziffer 1.2 wird der Zuschuss degressiv für die ersten 3 Jahre als Anschubfinanzierung gewährt und beträgt

  • im 1. Jahr 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit,

  • im 2. Jahr 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit,

  • im 3. Jahr 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit.

In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Anschubfinanzierung um weitere 2 Jahre beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt dann

  • im 4. Jahr 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit und

  • im 5. Jahr 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit.

Als Jahr zählt jeweils der 12-Monatszeitraum ab Projektbeginn.

4.4.2 Soweit sich die beantragten Projekte nicht auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang-I- des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen beziehen, wird der Zuschuss nach Ziffer 4.4.1 beim Vorliegen der Voraussetzungen als De-minimis-Beihilfe gemäß der VO (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche, der Kooperation gewährten, De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 EUR (100.000 EUR bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen dürfen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

4.4.3 Zuwendungsfähig sind:

4.4.3.1 Personalausgaben für Projektleiter und -mitarbeiter unter Anwendung von Standardeinheitskostensätzen entsprechend Ziffer 1.10 der Gemeinsamen Bestimmungen und Verfahrensregelungen für die Teilmaßnahmen A, B, C, D, E und F dieser Richtlinie.

4.4.3.2 Indirekte projektbezogene Ausgaben in Höhe einer Pauschale von 15% der direkten Personalausgaben. Indirekte projektbezogene Ausgaben sind Ausgaben, bei denen der konkrete Anteil am Betrag für das Projekt nicht einfach zu ermitteln ist. Sie sind in der Regel nur anteilig dem Projekt zuordenbar. Zu diesen Ausgaben zählen u.a. Raumausgaben, Büro- und Geschäftsausgaben (auch Ausstattung), IT-Ausgaben, allgemeine Verwaltungsausgaben und Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter.

4.4.3.3 Die Mehrwertsteuer ist zuwendungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt (Art. 69 Abs. 3 VO (EU) 1303/2013).

4.4.4 Unbare Eigenleistungen sind nicht zuwendungsfähig.

Teilmaßnahme F
Diversifizierung landwirtschaftlicher Tätigkeiten in sozialen Bereichen

1 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Zusammenarbeit von verschiedenen Akteuren aus und zwischen den Bereichen Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft sowie anderen Akteuren im ländlichen Raum mit dem Ziel:

1.1 Erarbeitung von Projekten und Strategien

  • zum Aufbau und zur Etablierung der Sozialen Landwirtschaft auf regionaler Ebene,

  • von Maßnahmen zur Information über die Inhalte, Anforderungen oder Angebote der Sozialen Landwirtschaft

oder

1.2 Schaffung von neuen Clustern und Netzwerken im Bereich Soziale Landwirtschaft.

2 Begünstigte

Zuwendungen werden zugunsten von Kooperationen mit mindestens zwei Wirtschaftspartnern, in der mindestens ein aktiver Landwirtschaftsbetrieb bzw. Waldbesitzer bzw. forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder deren berufsständische Vertretung mit direktem Bezug zur praktischen Landwirtschaft mitwirkt, gewährt. Anerkannte Zuchtorganisationen sind den zuvor genannten berufsständischen Vertretungen gleichgestellt. Begünstigte ist die rechtsfähige Kooperation.

Andere (zum Beispiel Beratungsorganisation), als die oben genannten Akteure, können ebenfalls Mitglied der Kooperation sein, wenn ihre Mitwirkung dem Erreichen des Kooperationszieles dient.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Das geförderte Projekt muss in Thüringen durchgeführt werden.

3.2 Das geförderte Projekt muss der Land-, Forst- und/oder Ernährungswirtschaft dienen und einem der folgenden Zwecke zugeordnet werden können

  • Entwicklung von Projekten und Strategien zum Aufbau und zur Etablierung der Sozialen Landwirtschaft auf regionaler Ebene,

  • Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Information über die Inhalte, Anforderungen oder Angebote der Sozialen Landwirtschaft.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss

4.4 Bemessungsgrundlage

4.4.1 Soweit sich die beantragten Projekte auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang – I – des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf geführten Erzeugnissen beziehen, ist eine Förderung im folgenden Rahmen möglich:

4.4.1.1 Die Höhe der Förderung für Projekte nach Ziffer 1.1 beträgt 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit für die Laufzeit des Projekts. Sie wird längstens für 3 Jahre gewährt.

4.4.1.2 Im Falle von neugeschaffenen Clustern und Netzwerken nach Ziffer 1.2 wird der Zuschuss degressiv für die ersten 3 Jahre als Anschubfinanzierung gewährt und beträgt

  • im 1. Jahr 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit,

  • im 2. Jahr 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit,

  • im 3. Jahr 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit.

In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Anschubfinanzierung um weitere 2 Jahre beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt dann

  • im 4. Jahr 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit und

  • im 5. Jahr 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben der Zusammenarbeit.

Als Jahr zählt jeweils der 12-Monatszeitraum ab Projektbeginn.

4.4.2 Soweit sich die beantragten Projekte nicht auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang-I- des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen beziehen, wird der Zuschuss nach Ziffer 4.4.1 beim Vorliegen der Voraussetzungen als De-minimis-Beihilfe gemäß der VO (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche, der Kooperation gewährten, De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 EUR (100.000 EUR bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen dürfen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

4.4.3 Zuwendungsfähig sind:

4.4.3.1 Personalausgaben für Projektleiter und -mitarbeiter unter Anwendung von Standardeinheitskostensätzen entsprechend Ziffer 1.10 der Gemeinsamen Bestimmungen und Verfahrensregelungen für die Teilmaßnahmen A, B, C, D, E und F dieser Richtlinie.

4.4.3.2 Indirekte projektbezogene Ausgaben in Höhe einer Pauschale von 15% der direkten Personalausgaben. Indirekte projektbezogene Ausgaben sind Ausgaben, bei denen der konkrete Anteil am Betrag für das Projekt nicht einfach zu ermitteln ist. Sie sind in der Regel nur anteilig dem Projekt zuordenbar. Zu diesen Ausgaben zählen u.a. Raumausgaben, Büro- und Geschäftsausgaben (auch Ausstattung), IT-Ausgaben, allgemeine Verwaltungsausgaben und Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter.

4.4.3.3 Die Mehrwertsteuer ist zuwendungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt (Art. 69 Abs. 3 VO (EU) 1303/2013).

4.4.4 Unbare Eigenleistungen sind nicht zuwendungsfähig.

Gemeinsame Bestimmungen und Verfahrensregelungen für die Teilmaßnahmen A, B, C, D, E und F

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen entsprechen der Definition im Anhang I der VO (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der VO (EU) 2023/1315 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).

Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die

  • weniger als 10 Mitarbeiter und

  • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR haben.

Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die

  • weniger als 50 Mitarbeiter und

  • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben.

Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

  • weniger als 250 Mitarbeiter und

  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR haben.

Förderrechtlich maßgeblich ist die Einstufung des Kooperationsmitgliedes zum Zeitpunkt der Bewilligung.

1.2 EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit” Die Europäische Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktion und Nachhaltigkeit” ist ein neues Konzept der EU zur Förderung von Innovation in der Land- und Forstwirtschaft. Ziel ist, den Austausch zwischen der modernen Forschung und Technologie und den Interessengruppen, darunter Land- und Forstwirte, Vertreter aus Wirtschaft und Industrie, Beratungsdienste und sonstige relevante Partner, zu verbessern.

1.3 Innovativer Charakter

Eine Idee kann erst als Innovation bezeichnet werden, wenn sie eine mehr oder weniger breit anerkannte Anwendung findet oder sich in der Praxis als nützlich bzw. erfolgreich erweist. Daher bezieht sich die Feststellung des innovativen Charakters eines Projektes durch den Innovationsausschuss auf die begründete Möglichkeit, dass sich die mit dem Projekt verbundene Idee zu einer Innovation entwickeln könnte.

1.4 Ein besonderes landespolitisches Interesse liegt dann vor, wenn seitens des Landes ein Projekt präferiert wird, weil dies in besonderer Weise der Umsetzung der Landespolitik, vor allem auf dem Gebiet des Umwelt- und Klimaschutzes dient und dabei Pilotcharakter hat sowie in herausgehobener Weise der Erprobung neuer und besonders innovativer Technologien auf diesem Gebiet dient.

1.5 Für die Begriffe.. industrielle Forschung” und „experimentelle Entwicklung” gelten die Definitionen des Art. 2 Nr. 85 und 86 der VO (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der VO (EU) 2023/1315.

Danach handelt es sich bei „industrieller Forschung” um planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. „Experimentelle Entwicklung” umfasst den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.

Die konkrete Einstufung, ob es sich bei einem Projekt um „industrielle Forschung” oder „experimentelle Entwicklung” handelt, erfolgt unter Verwendung der Technologiereifegrade (TRL) entsprechend nachstehender Tabelle.

Techno-
logie-
reifegrad

Kategorie

Inhalt

1

Grundlagenforschung

Beobachtung und Beschreibung des Funktionsprinzips

2

Industrielle Forschung

Beschreibung des Technologiekonzepts und/oder der Anwendung der Technologie

3

Industrielle Forschung

Nachweis der Funktionstüchtigkeit der Technologie durch Experiment

4

Industrielle Forschung

Versuchsaufbau im Labor (Technologievalidierung)

5

Experimentelle Entwicklung

Versuchsaufbau in Einsatzumgebung/ Technologievalidierung unter Einsatzbedingungen

6

Experimentelle Entwicklung

Prototyp/ Demonstration in simulierter/ vereinfachter Einsatzumgebung bzw. unter Einsatzbedingungen

7

Experimentelle Entwicklung

Prototyp/ Demonstration im realen Einsatz

8

Experimentelle Entwicklung

Nachweis der Funktionstüchtigkeit im Einsatzbereich, Systementwicklung abgeschlossen

9

Einsatz unter Wettbewerbsbedingungen

Technologie am Markt, Nachweis des erfolgreichen Einsatzes

1.6 Gemäß Art. 11 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 807/2014 gelten Kleinstunternehmen sowie natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, als kleine Wirtschaftsteilnehmer bei der Teilmaßnahme B.

1.7 Als lokaler Markt bzw. lokaler Rahmen für Projekte nach der Teilmaßnahme C Ziffer 1.1 gilt das Territorium des Freistaats Thüringen.

1.8 Grüne Infrastruktur ist ein strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen mit unterschiedlichen Umweltmerkmalen. Dazu gehören insbesondere

  • Schutzgebiete (z.B. Natura 2000-Gebiete),

  • Gebiete von hohem Naturschutzwert außerhalb der Schutzgebiete (z.B. Flussauen),

  • natürliche Landschaftselemente (z.B. Hecken), die als Ökokorridore oder Trittsteine für wildlebende Arten dienen können,

  • künstliche Verbindungselemente (z.B. Grünbrücken).

1.9 Soziale Landwirtschaft umfasst unter anderem landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien

  • die Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen integrieren oder

  • die eine Perspektive für sozial schwache Menschen, für straffällige oder lernschwache Jugendliche, Drogenkranke, Langzeitarbeitslose und aktive Senioren bieten.

  • Pädagogische Initiativen, wie Schul- und Kindergartenbauernhöfe, zählen gleichfalls zur Sozialen Landwirtschaft.

1.10 Standardeinheitskostensätze für Personalausgaben

Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalausgaben erfolgt durch die Anwendung von Standardeinheitskostensätzen (StEK). Unterschiede in der Art und des Umfangs der Verantwortung, der Art der Tätigkeit und der notwendigen Erfahrung des Personals im Projekt werden dabei in Form von fünf Leistungsgruppen berücksichtigt. Jeder Leistungsgruppe ist ein fester Stundensatz bzw. Monatsverdienst zugeordnet.

Jede am Projekt beteiligte Person kann nur einer Leistungsgruppe zugeordnet werden. Diese Zuordnung wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Sie gilt für den gesamten Bewilligungszeitraum. In Fällen, bei denen aufgrund des Verantwortungs- und Tätigkeitsspektrums beteiligte Personen mehr als einer Leistungsgruppe zuordenbar wären, ist für die Festsetzung entscheidend, in welcher Leistungsgruppe die Tätigkeit überwiegt (mehr als 50 %). Für eine eindeutige Zuordnung sind mit der Antragstellung entsprechende Unterlagen und Nachweise bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Mit Hilfe welcher Kriterien die Einstufung erfolgt, ist auf der Internetseite der TAB veröffentlicht.

Inwieweit der Stundensatz oder der Monatsverdienst einer Leistungsgruppe für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalausgaben Anwendung findet, hängt vom Umfang der Tätigkeit der Person im Projekt ab. Bei einer Vollzeittätigkeit ist der Monatsverdienst maßgeblich. Andernfalls wird der Stundensatz herangezogen.

Das TMIL legt die Höhe der StEK für jedes Antragsjahr neu fest. Hierdurch soll die sich regelmäßig ändernde Datenbasis Berücksichtigung finden. Die für das Antragsjahr geltenden StEK werden spätestens bis zum 31. Dezember des Vorjahres auf der Internetseite der TAB veröffentlicht.

Die StEK finden auf alle Personalausgaben gleichermaßen Anwendung, unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbständigkeit entstehen.

Mit den StEK gelten alle Ausgaben für Lohn- und Lohnnebenkosten als berücksichtigt. Darüber hinaus sind keine weiteren Personalausgaben zuwendungsfähig.

2 Ausschluss bestimmter Kooperationen

Eine Zusammenarbeit, bei der ausschließlich anerkannte Lokale Aktionsgruppen (LAG) gemäß Art. 34 VO (EU) Nr. 1303/2013 die Kooperationspartner sind bzw. die LAG die Kooperation ist, kann nicht unterstützt werden.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

Die OG/Kooperationen arbeiten auf der Basis einer von allen Mitgliedern gezeichneten Kooperationsvereinbarung, in der mindestens geregelt ist

  • Benennung der Mitglieder der Kooperation einschließlich deren Rechte und Pflichten

  • Zweck der Kooperation,

  • Beschreibung der erwarteten Ergebnisse,

  • Dauer der Kooperation,

  • Verfahrensfragen für eine transparente Entscheidungsfindung unter Vermeidung von Interessenkonflikten,

  • Vertretungsbefugnisse einschließlich Benennung des Empfängers der Zuwendung,

  • Finanz- und Ausgabenplan mit finanziellen Verantwortlichkeiten,

  • Nutzungs- und Schutzrechte sowie

  • Kündigungsregelungen.

Kooperationsvereinbarungen von OG (Teilmaßnahme A) haben darüber hinaus zu beinhalten:

  • Bewertung des geförderten Projektes hinsichtlich seines konkreten Beitrages zu den EIP-Zielen nach Art. 55 Absätze 1 und 2 der VO (EU) Nr. 1305/2013,

  • Eigentumsfragen bei Maschinen, Anlagen, Geräten und baulichen Anlagen während und nach Ablauf des Projektes sowie

  • Konzept der Öffentlichkeitsarbeit.

Erfolgt die Kooperation in Form einer juristischen Person, müssen sich die vorstehend genannten Mindestinhalte aus den betrieblichen Unterlagen (z.B. Satzung, Registereintragung, Geschäftspläne) ergeben.

4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

4.1 Nichtvollendung des Projektes

4.1.1 Werden bewilligte Projekte nicht vollendet, ist im Ermessen der Bewilligungsbehörde der Zuschuss ganz oder teilweise zu widerrufen und vom Zuwendungsempfänger zurückzuzahlen.

4.1.2 Im Falle einer Nichtvollendung von Projekten der Teilmaßnahme A kann die Bewilligungsbehörde auf eine Rückzahlung bereits erhaltener Zuwendungen verzichten, wenn

  • der Vorhabenplan bisher ordnungsgemäß befolgt wurde,

  • das Projekt während seiner bisherigen Laufzeit regelmäßig evaluiert wurde und

  • die Evaluierungsergebnisse zeigen, dass das Ziel des Innovationsvorhabens nicht erreichbar ist.

4.2 Eine gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Rahmen anderer Förderprogramme für dasselbe Projekt schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus.

4.3 Die Zuwendungsempfänger sind gemäß Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der VO (EU) Nr. 808/2014 verpflichtet, in bestimmten Fällen die Öffentlichkeit über die Unterstützung von Seiten der EU aus dem ELER-Fonds zu informieren. Näheres dazu enthalten der Zuwendungsbescheid und das Informationsblatt „Publizitätsmaßnahmen zur Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 2014–2020”, welches auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank abgerufen werden kann (Publizität).

4.4 Innovationsausschuss

Zur Feststellung des innovativen Charakters von Projekten der Teilmaßnahme A wird ein Innovationsausschuss beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) eingerichtet, der den Innovationscharakter einschätzt und eine Empfehlung zur Fördermöglichkeit abgibt. Die Empfehlung basiert auf einer in Schriftform und durch mindestens zwei Kooperationspartner rechtsverbindlich unterzeichneten Projektbeschreibung, die bis zum 31. Januar eines Jahres vom Antragsteller bei der TLLLR (Naumburger Straße 98 in 07743 Jena) einzureichen ist. Ab dem Jahr 2022 endet diese Einreichungsfrist bereits am 30. November des Vorjahres. In den Jahren 2024 und 2025 findet kein neues Antragsverfahren nach dieser Richtlinie statt.

Bei Bedarf können zeitweilig weitere Experten hinzugezogen werden.

Das Votum des Innovationsausschusses ist mit den Antragsunterlagen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

4.5 Bei Projekten der Teilmaßnahme A sind die operationellen Gruppen verpflichtet:

  • die Ergebnisse ihrer Kooperation über das EIP-Netzwerk zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt insbesondere über die Bewilligungsbehörde auf den Internetseiten der Deutschen Vernetzungsstelle Ländliche Räume (DVS) in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) (http://www.netzwerk-laendlicher-raum.de/themen/eip-agri/). Veröffentlicht werden die Angaben der Datenliste nach Anlage 1.

  • zur Dokumentation des Projektverlaufes einen jährlichen Fortschrittsbericht spätestens bis zum 31. März des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

5 Verfahren

5.1 Antragsverfahren, Bewilligungsbehörde

5.1.1 Anträge sind formgebunden und spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres (Ausschlusstermin) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Bewilligungsbehörde ist die Thüringer Aufbaubank. Ab dem Jahr 2022 endet diese Einreichungsfrist bereits am 31. März. In den Jahren 2024 und 2025 findet kein neues Antragsverfahren nach dieser Richtlinie statt.

5.1.2 Bei Bedarf können durch die Bewilligungsbehörde zusätzliche Aufrufe zur Teilnahme an Ideenwettbewerben für ausgewählte Themen durchgeführt werden.

5.2 Auswahlverfahren

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt im Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Abs. 1 und 2 des Art. 49 der VO (EU) Nr. 1305/2013. Dabei erfolgt eine Priorisierung der zuwendungsfähigen Anträge entsprechend den vom Begleitausschuss festgelegten Auswahlkriterien. Im Ergebnis des Auswahlverfahrens können Anträge abgelehnt werden.

Die Auswahlkriterien sind veröffentlicht auf den Internetseiten des TMIL zum ELER 2014–2020 bzw. der TAB zur Förderung der Zusammenarbeit (http://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme).

5.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ausschließlich nach Vorlage eines Auszahlungsantrages bei der Bewilligungsbehörde. Mit dem Auszahlungsantrag sind die zuwendungsfähigen Ausgaben durch Rechnungen oder entsprechende andere Belege (Originale) sowie grundsätzlich dem jeweiligen Zahlungsnachweis zu belegen. Insoweit findet Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 der VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO)für die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie keine Anwendung.

Es dürfen grundsätzlich bis zu vier Auszahlungsanträge je Kalenderjahr gestellt werden.

5.4 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P spätestens 3 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

5.5 Kontrollen, Kürzungen, Verwaltungssanktionen und Ausschlüsse

Die Förderung nach dieser Richtlinie beinhaltet Kontrollen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen eingehalten wurden. Das schließt ausdrücklich auch Kontrollen vor Ort ein. Es finden die entsprechenden Kontrollvorschriften der VO (EU) Nr. 809/2014 in der aktuell gültigen Fassung Anwendung.

Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach der VO (EU) Nr. 1305/2013 und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften einschließlich dieser Richtlinie nicht eingehalten werden, kommt die Kürzung der Beihilfe, eine Verwaltungssanktion oder der Ausschluss von der Förderung in Betracht, die von der Bewilligungsbehörde verfügt werden. Dabei sind die Vorschriften für Kürzungen, Verwaltungssanktionen und Ausschlüsse der VO (EU) Nr. 1306/2013 und des dazu ergangenen Durchführungsrechts (insb. Art. 35 der VO (EU) Nr. 640/2014 und Art. 63 der VO (EU) Nr. 809/2014) maßgeblich.

6 Zu beachtende Vorschriften

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO, die §§ 48, 49 und 49a des ThürVwVfG und die Regelungen der VO (EU) Nr. 809/2014, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

6.2 Für Projekte der Teilmaßnahme A gilt abweichend von Ziffer 3 der ANBest-P Folgendes:

Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Bedingungen zu vergeben. Ab einem Gesamtbetrag der Zuwendung von 50.000 EUR sollen vor Auftragsvergabe mindestens drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Falls weniger als drei Angebote vorgelegt werden können, ist dies zu begründen. Beträgt der Gesamtbetrag der Zuwendung weniger als 50.000 EUR ist eine direkte Auftragsvergabe möglich.

6.3 Die Zuwendung ist eine Subvention i.S.v. § 264 StGB i.V.m. § 1 SubvG.

6.4 Prüfungsrechte

Die Bewilligungsbehörde, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen gemäß VO (EU) Nr. 1305/2013 sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) sowie des Europäischen Rechnungshofes bleiben unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.

6.5 Transparenz

Nach Maßgabe der Art. 111 bis 113 der VO (EU) Nr. 1306/ 2013 in Verbindung mit den Art. 57 bis 62 der VO (EU) Nr. 908/2014 sind Informationen über die Identität des Begünstigten, den zugeteilten Betrag und den Fonds, aus dem dieser gewährt wird, sowie über die Art und Beschreibung der betreffenden Maßnahme zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt jährlich auf einer speziellen Website im Internet. Die Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang auf der Website zugänglich. Die Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.

6.6 Controlling

Die Fördermaßnahme wird im Rahmen des ELER-Monitorings einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) unterzogen.

6.7 Zweckbindung

Im Falle der Förderung von Investitionsausgaben in der Teilmaßnahme A sind die Bestimmungen des Art. 45 der VO (EU) Nr. 1305/2013 zu beachten. Geförderte Investitionen unterliegen einer Zweckbindung für die Dauer des Projektes.

6.8 Aufbewahrungsfristen

Der Zuwendungsempfänger hat alle Belege für die Dauer der gegebenenfalls festgelegten Zweckbindungsfristen, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2028 aufzubewahren, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

6.9 Evaluierung

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für die Evaluierung dieser Förderrichtlinie erforderlichen Angaben in der geforderten Art und Weise zur Verfügung zu stellen.

6.10 Beihilferechtliche Hinweise

Bei der Förderung von Projekten nach 4.4.2 Buchstabe b) der Teilmaßnahme A (Tätigkeit von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP)”Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit”) ist der Zuwendungsempfänger ausdrücklich auf Folgendes hinzuweisen:

  • Die Förderung erfolgt auf Grundlage von Art. 25 der VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der VO (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABI. L 167 vom 30.6.2023, S.1).
  • Der Zuwendungsempfänger muss den schriftlichen Antrag (vgl. hierzu auch Ziffer 5.1.1 der Gemeinsamen Bestimmungen und Verfahrensregelungen für die Teilmaßnahmen A, B, C, D, E und F dieser Richtlinie) mit allen nach Art. 6 der VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABI. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben.
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Förderung erhalten.
  • Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013)-nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben, oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
  • Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 EUR werden binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank (TAM) der Europäischen Kommission veröffentlicht..
  • Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Art. 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen und Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 der VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABI. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) – AGVO –.
  • Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c der AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. a bis e der AGVO zutrifft.
  • Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten (Art. 7 der AGVO) werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt gleichzeitig die Richtlinie zur Förderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft vom 25. September 2015 (ThürStAnz 42/2015 S. 1792) mit Ausnahme für Bewilligungen, die bis zum 31. Januar 2017 erteilt wurden, außer Kraft.

Anlage 1
(zu Teilmaßnahme A, Ziffer 4.4.6)

Datenliste der Angaben von Operationellen Gruppen (OG) für die EIP-Datenbank

  • Titel des Projektes

    • in Deutsch (max. 150 Zeichen)

    • in Englisch (max. 150 Zeichen)

  • Kurzbeschreibung (konkretes Problem, Aufgabenstellung, Projektziel)

    • in Deutsch (max. 1.200 Zeichen)

    • in Englisch (max. 1.200 Zeichen)

  • Kurztext zu Endergebnissen oder erwarteten Ergebnissen mit besonderem Fokus auf praxisorientierte Ergebnisse

    • in Deutsch (max. 1.000 Zeichen)

    • in Englisch (max. 1.000 Zeichen)

  • Endbericht als PDF für einen Upload in die Datenbank

  • Zuordnung zu den relevanten EIP-Agri-Gebieten (Dropdownliste)

    a. Biodiversität, Ökosystemdienstleistungen, Bodenfunktionalität

    b. Lebensmittelqualität, Lebensmittelsicherheit und gesunder Lebensstil

    c. gesteigerte landwirtschaftliche Produktivität, Leistung, Ressourceneffizienz

    d. Innovationen in der Unterstützung der Bioökonomie

    e. Innovative Produkte und Dienstleistungen in der Wertschöpfungskette

  • Schlüsselwörter (max. 10 Auswahlmöglichkeiten für Makrokategorien)

    • in Deutsch (Dropdownliste)

    • in Englisch (Dropdownliste)

  • Zuordnung des Projektes zu Bereichen des Agrarsektors (Dropdownliste)

  • Hauptfördermittelquelle (Dropdownliste)

    • ELER 2014–2020 für OG (gem. Art. 56 VO 1305/2013)

    • ELER 2014–2020

    • ELER 2007–2013

    • Horizon 2020 (EU-Förderprogramm für Forschung und Innovation)

    • Mittel aus EU-Rahmenprogrammen

    • Andere EU-Forschungsmittel

    • Andere öffentliche Forschungsmittel

    • Noch nicht gefördert

  • Kontakt (Leadpartner oder Geschäftsführer, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail (personenbezogen)1)

  • Mitglieder der OG (Name der Institution)2)

  • Art der Mitglieder der OG (Dropdownliste)

    • Landwirt

    • Forstwirt

    • Landbesitzer

    • Waldbesitzer

    • Berater

    • Forscher

    • Unternehmen

    • Einzelhändler

    • Großhändler

    • Vertreter einer Nichtregierungsorganisation

    • Mitarbeiter der Medien

    • Verwaltungsmitarbeiter

    • Student

    • Andere (sind anzugeben)

  • Beginn des Projekts (Dropdownliste)

  • Projektstatus (Dropdownliste)

  • Beantragtes Gesamtbudget

  • Geographische Lage, Bundesland (Dropdownliste)

  • Zusatzinformationen sowie Links zu weiteren Websites, audiovisuellem Material etc.

                        

1) ... Soweit Einzelpersonen aufgeführt werden, hat der Antragsteller eine schriftliche Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der personenbezogenen Angaben einzuholen.

2) ... Soweit Einzelpersonen aufgeführt werden, hat der Antragsteller eine schriftliche Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der personenbezogenen Angaben einzuholen.

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