Richtlinie
Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften durch den Freistaat Thüringen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe
(Landesbürgschaftsprogramm)
[In der Fassung der Änderung vom 03.08.2015
zuletzt geändert am 22.12.2022]
A. Voraussetzungen und Inhalt einer Bürgschaft
1 Allgemeines
1.1 Der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Thüringer Finanzminister, übernimmt auf der Grundlage des § 39 Thüringer Landeshaushaltsordnung (LHO) und im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinie Bürgschaften zugunsten der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe für Vorhaben und Maßnahmen, die in Thüringen durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann eine Bürgschaft auch für einen mehrheitlichen Anteilserwerb durch ein Unternehmen mit Sitz im Freistaat Thüringen an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Freistaats Thüringen und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden.
1.2 Die Entscheidung zur Gewährung einer Bürgschaft ergeht in pflichtgemäßem Ermessen; ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.
1.3 Bürgschaften nach dieser Richtlinie dürfen nur übernommen werden, soweit keine gemeinsame Bürgschaft der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaats Thüringen nach dem Großbürgschaftsprogramm für die neuen Bundesländer in Betracht kommt. Andere Bürgschaftsprogramme mit Beteiligung des Bundes sind grundsätzlich vorrangig anzuwenden.
1.4 Bürgschaften mit Obligen bis zu 3 Millionen Euro fallen – ungeachtet von Bürgschaftsförderungen mit Beteiligung des Bundes – grundsätzlich unter das TAB-Bürgschaftsprogramm. Bei der Obligoberechnung sind bestehende Haftungsrisiken aus dem Landesbürgschaftsprogramm und dem TAB-Bürgschaftsprogramm sowie übernommene Bürgschaften zugunsten von mit dem Kreditnehmer verbundenen Unternehmen einzubeziehen.
1.5 Zugunsten von gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen, Eigenbetrieben von Gebietskörperschaften, ausgegliederten Eigenbetrieben von Gebietskörperschaften und Unternehmen im Eigentum von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können Bürgschaften nach dieser Richtlinie grundsätzlich nicht übernommen werden.
1.6 Diese Richtlinie gilt nicht für Bürgschaften zur Förderung
- des Wohnungs- und Städtebaus
- von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten in der jeweils gültigen Fassung (derzeit ABl. der EU Nr. C 249/1 vom 31.07.2014).
2 Verwendungszweck
2.1 Eine Bürgschaft kann zur Besicherung von Darlehen, Mobilien-Mietkaufverträgen und Mobilien-Leasingverträgen zur Finanzierung von Investitionen sowie für Kredite zur Finanzierung von Betriebsmitteln (einschließlich Avale) gewährt werden.
2.2 Bereits von dem Kreditgeber ausgereichte Darlehen oder Kreditlinien dürfen nicht nachträglich verbürgt werden. Dies gilt auch, soweit Kredite in eine Umfinanzierung einbezogen werden.
3 Bürgschaftsvoraussetzungen
3.1 Bürgschaften dürfen nur übernommen werden, wenn die Rückzahlung der verbürgten Kredite auf der Grundlage eines tragfähigen Unternehmenskonzeptes und bei einem normalen wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Bürgschaften dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gerechnet werden muss.
3.2 Bürgschaften werden nur gewährt, soweit werthaltige Sicherheiten zur Aufnahme eines unverbürgten Bankdarlehens nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.
4 Antragsteller (Kreditnehmer)
4.1 Bürgschaften können von freiberuflich Tätigen sowie von gewerblichen Unternehmen und deren Inhabern bzw. Gesellschaftern, soweit sie leitend im Unternehmentätig sind, beantragt werden. Antragsberechtigt sind auch Personen, die sich mit Hilfe des zu verbürgenden Kredits in leitender Funktion tätig an einem Unternehmen beteiligen wollen. Die Verwendung der verbürgten Kredite gemäß Ziffer 2.1 bleibt hiervon unberührt.
4.2 Bei der Förderung von Investitionen darf nicht mit Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen worden sein, bevor der Bürgschaftsantrag gestellt wurde.
5 Kreditgeber
5.1 Die Bürgschaften können nur gegenüber Kreditinstituten, Leasinggesellschaften oder sonstigen Kapitalsammelstellen mit Sitz im Geltungsbereich des EWR-Vertrages erklärt werden.
5.2 Die bankmäßige Betreuung sowohl gegenüber dem Kreditnehmer als auch gegenüber dem Bürgen muss sichergestellt sein. Dies kann auch durch die Einschaltung einer inländischen Treuhänderbank als Erfüllungsgehilfin des Kreditgebers erfolgen.
6 Inhalt, Umfang und Laufzeit einer Bürgschaft
6.1 Bürgschaften können nach dieser Richtlinie nur als Ausfallbürgschaften übernommen werden (vgl. Ziffer 14).
6.2 Die Höhe der Bürgschaft wird jeweils für den Einzelfall festgesetzt und darf 80% der verbürgten Kreditsumme nicht überschreiten. Die Haftung des Bürgen ist einschließlich aller Nebenforderungen auf dieses Obligo begrenzt. Das Bürgschaftsobligo bei Betriebsmittelkrediten ist während der Laufzeit degressiv zu gestalten. Im Fall der Tz. 1.1 Satz 2 beträgt die maximal zulässige Bürgschaftsquote 60%.
Bei Mietkaufverträgen und Leasingverträgen darf die Bürgschaft regelmäßig 60% der in den ausstehenden Raten enthaltenen Tilgungsanteile nicht übersteigen. Darüber hinaus ist die Bürgschaft auf höchstens 60% (bzw. auf eine vereinbarteandere Bürgschaftsquote) der in den insgesamt zu zahlenden Raten enthaltenen Tilgungsanteile beschränkt (Höchstbetrag). In begründeten Ausnahmefällen kann die Bürgschaftsquote auf bis zu 80% erhöht werden.
6.3 Die Laufzeit von Bürgschaften für Investitionsdarlehen darf 15 Jahre nicht überschreiten. Ausnahmen mit längerer Laufzeit sind für bauliche Investitionen und Programmkredite von Förderbanken zulässig. Bürgschaften für Betriebsmittelkredite sind auf längstens 8 Jahre zu befristen.
6.4 Die Bürgschaft erlischt – ungeachtet von Kredittilgungen und Obligorückführungen – nach Ablauf der im Bürgschaftsangebot festgelegten Laufzeit, wenn nicht der Kreditgeber unverzüglich die Einziehung der Forderung betreibt und dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehmen werde.
7 Kreditsicherheiten
7.1 Ungeachtet der Ziffer 3.2 hat der Kreditnehmer beim Abschluss des Kreditvertrages alle zumutbaren Kreditsicherheiten anzubieten.
7.2 Eine besondere Absicherung des bei dem Kreditgeber verbleibenden Haftungsanteils ist unzulässig. Gleiches gilt für eine Regelung, wonach die Erlöse aus den Kreditsicherheiten im Verwertungsfall vorrangig zugunsten des beim Kreditgeber verbleibenden Haftungsanteils ausgekehrt werden.
7.3 Sämtliche Gesellschafter des Kreditnehmers, die wesentlichen Einfluss auf das antragstellende Unternehmen ausüben können, müssen für den zu verbürgenden Kredit nach Offenlegung ihrer persönlichen Vermögensverhältnisse eine persönliche Mithaftung in angemessener Höhe erklären. Im Einzelfall kann die Mithaftung sonstiger Personen verlangt werden.
B. Bürgschaftsverfahren
8 Beauftragter des Bürgen
Der Thüringer Finanzminister beauftragt einen Mandatar, am Bürgschaftsverfahren mitzuwirken. Der beauftragte Mandatar, seine Kontaktdaten sowie Ansprechpartner werden auf der Internetseite des Freistaats Thüringen veröffentlicht. Der Mandatar ist berechtigt, Erklärungen im Namen und mit Wirkung für und gegen den Freistaat Thüringen abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen in Empfang zu nehmen.
9 Antragstellung
9.1 Ein Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft ist auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck über den Kreditgeber bei dem Mandatar zu stellen. Beizufügen sind eineBereitschaftserklärung des Kreditgebers zur Begleitung des Bürgschaftsverfahrens und zur Kreditgewährung sowie eine Beurteilung des Antragstellers und des Bürgschaftsantrags durch den Kreditgeber. Bei mehreren Kreditgebern ist für das Bürgschaftsverfahren – ungeachtet einer Konsortialvereinbarung – ein Kreditinstitut als ständiger Vertreter zu benennen.
9.2 Beizufügen ist ferner eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes. Aus der Bescheinigung muss insbesondere ersichtlich sein, dass der Antragsteller bisher seinen steuerlichen Erklärungspflichten nachgekommen ist und dass sich der Antragsteller nicht mit fälligen Steuern im Rückstand befindet.
9.3 Der Mandatar zeigt den Antragseingang dem Thüringer Finanzministerium an. Dieses befindet über die Bearbeitungszuständigkeit des Mandatars.
10 Bürgschaftsbegutachtung
10.1 Der Mandatar prüft den Antrag auf Gewährung einer Bürgschaft.
10.2 Der Mandatar gibt bei Bedarf nicht im Landesbürgschaftsausschuss vertretenen Fachministerien, den zuständigen Kammern und Verbänden sowie ggf. weiteren Einrichtungen Gelegenheit, zur Förderungswürdigkeit des dem Bürgschaftsantrag zugrunde liegenden Vorhabens Stellung zu nehmen.
11 Landesbürgschaftsausschuss
Dem Landesbürgschaftsausschuss gehören ein Vertreter aus dem Geschäftsbankenbereich Thüringens, ein Mitglied des Thüringer Landtages sowie je ein Vertreter des für Wirtschaft und des für Finanzen zuständigen Ministeriums an. Den Vorsitz bei den Ausschusssitzungen führt der Vertreter des Thüringer Finanzministeriums. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
12 Bürgschaftsentscheidung
12.1 Der Landesbürgschaftsausschuss entscheidet auf der Grundlage einer von dem Mandatar gefertigten Sitzungsvorlage, ob und mit welchem Inhalt eine Bürgschaft übernommen wird.
12.2 Entscheidungen des Landesbürgschaftsausschusses für eine Bürgschaftsübernahme können nur einstimmig getroffen werden. Die Entscheidung für eine Bürgschaftsübernahme bedarf der Bestätigung durch den Thüringer Finanzminister.
12.3 Lehnt der Landesbürgschaftsausschuss den Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft ab, kann der Thüringer Finanzminister unter Beachtung dieser Richtlinie eine abweichende Entscheidung treffen, wenn dies im Einzelfall durch ein besonderes Landesinteresse gerechtfertigt ist. Bei der Prüfung, ob ein besonderes Landesinteresse vorliegt, ist auf arbeitsmarkt-, struktur- und regionalpolitische Belange abzustellen.
13 Bürgschaftsübernahme und -verwaltung
13.1 Auf der Grundlage der Bürgschaftsentscheidung reicht der Mandatar den Entwurf eines Bürgschaftsangebotes aus und fordert den Kreditgeber auf, einen Kreditvertrag vorzulegen, in dem die Regelungen des übermittelten Entwurfs eines Bürgschaftsangebotes sowie die „Allgemeinen Bestimmungen für Thüringer Landesbürgschaften“ in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt sind.
13.2 Die Bürgschaft kann nur wirksam werden, wenn dem Mandatar der abgeschlossene Kreditvertrag innerhalb von drei Monaten nach Ausreichung des Entwurfs eines Bürgschaftsangebotes zugeleitet oder eine längere Frist vereinbart worden ist.
13.3 Nach Vorliegen des abgestimmten und unterzeichneten Kreditvertrages sowie nach der die Bürgschaftsübernahme bestätigenden Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde durch den Thüringer Finanzminister reicht der Mandatar die Bürgschaftsurkunde mit dem Bürgschaftsangebot an den Kreditgeber aus. Wesentlicher Bestandteil des Bürgschaftsangebotes sind die „Allgemeinen Bestimmungen für Thüringer Landesbürgschaften".
13.4 Kreditnehmer und Kreditgeber sind verpflichtet, vor Annahme des Bürgschaftsangebotes eintretende wesentliche Verschlechterungen der dem Antrag und der Bewilligung zugrunde gelegten wirtschaftlichen Verhältnisse dem Mandatar unverzüglich mitzuteilen.
13.5 Die Bürgschaft wird erst wirksam, wenn der Kreditgeber das Bürgschaftsangebot schriftlich annimmt und etwaige im Bürgschaftsangebot genannte aufschiebende Bedingungen erfüllt sind.
13.6 Die Bürgschaft wird nach ihrem Wirksamwerden durch den Mandatar verwaltet und überwacht. Näheres regeln die „Allgemeinen Bestimmungen für Thüringer Landesbürgschaften“.
14 Bürgschaftsinanspruchnahme
Eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft setzt den Nachweis des Forderungsausfalls durch den Kreditgeber voraus. Der Mandatar prüft die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft auf der Grundlage eines Ausfallberichts des Kreditgebers. Näheres regeln die „Allgemeinen Bestimmungen für Thüringer Landesbürgschaften“.
C. Sonstige Bestimmungen
15 Kosten
Für die Bearbeitung eines Bürgschaftsantrages und sonstiger Anträge sowie für die Übernahme von Bürgschaften werden Bearbeitungsentgelte und laufende Bürgschaftsentgelte nach Maßgabe des auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums veröffentlichten Entgeltmerkblattes erhoben. Schuldner der Bearbeitungsentgelte und der laufenden Bürgschaftsentgelte ist der Kreditnehmer. Hinsichtlich der laufenden Entgelte haftet der Kreditgeber gegenüber dem Bürgen.
16 Verschwiegenheitspflicht
Die Beteiligten des Bürgschaftsverfahrens sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.
17 Subventionserheblichkeit
Eine Bürgschaft nach dieser Richtlinie ist eine Leistung nach dem Thüringer Subventionsgesetz vom 16.12.1996 (ThürSubvG), (GVBl. S. 319) sowie eine Subvention im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB). Angaben über die Antragsberechtigung nach diesen Richtlinien sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.
18 EU-beihilferechtliche Bestimmungen
Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der Europäischen Kommission.
Bürgschaften können auf der Grundlage der Verordnung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Verordnung Nr. 651/2014 vom 17.06.2014,ABl L 187/1 vom 26.06.2014 – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) oder auf der Grundlage der Verordnung der Europäischen Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Verordnung Nr. 1407/2013 vom18.12.2013, ABl. L 352/1 vom 24.12.2013 – De-minimis-Verordnung) übernommen werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Bürgschaften nach Maßgabe der Mitteilungder Europäischen Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155/10 vom 20.06.2008 – Bürgschaftsmitteilung) beihilfefrei auszugestalten oder auf Basis einer Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission zu übernehmen.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Bürgschaften nach dieser Richtlinien gewährt werden; es sei denn, es handelt sich um eine Bürgschaft zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
19 Prüfungsrecht
Der Thüringer Landesrechnungshof hat das in der LHO vorgesehene Prüfungsrecht.
20 Status- und Funktionsbezeichnungen
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
21 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie vom 14.06.2014 (veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 34/2014 S. 1019) außer Kraft.
D. Bürgschaften unter dem Befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission
Auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 vom 23.03.2022 „Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“(1), der „Bekanntmachung zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (BKR-Bundesregelung Bürgschaften 2022) sowie der „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022) in der jeweils gültigen Fassung gelten für die Übernahme von Bürgschaften folgende, die Abschnitte A bis C ergänzenden Bestimmungen:
22
Bürgschaften können abweichend von Ziffer 1.6 auch zur Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2) übernommen werden.
23
Bürgschaften zur Absicherung von Investitions- und Betriebsmittelkrediten können auf bis zu 90% der verbürgten Kreditsumme erhöht werden, wenn der Kreditausfall anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom Freistaat Thüringen getragen wird. Wenn der Kreditausfall zunächst dem Freistaat Thüringen und erst dann dem Kreditinstitut zugerechnet wird, beträgt die Bürgschaft maximal 35% der verbürgten Kreditsumme; Ziffer 7.2 findet insoweit keine Anwendung.
24
Die Höhe des laufenden Bürgschaftsentgeltes kann abweichend von den Regelungen des „Entgeltmerkblatts für die Übernahme von Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm“ (3) mit einem geringeren oder höheren Prozentsatz festgelegt werden.
25
Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für Unternehmen, die von den Auswirkungen der militärischen Aggression, den Sanktionen bzw. Gegenmaßnahmen betroffen sind. Die Betroffenheit der Unternehmen kann insbesondere durch Umsatzrückgänge, Produktionsausfälle, Schließung von Produktionsstätten oder gestiegene Energiekosten nachgewiesen werden.
26
Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für Bürgschaften, die bis zum 31.12.2023 gewährt werden.
(1) Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften durch den Freistaat Thüringen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe (Landesbürgschaftsprogramm) in der Fassung der Änderung vom 03.08.2015; Thüringer Staatsanzeiger Nr. 36/2015 S. 1
(2) ABl C 91 I/1 vom 20.03.2020
3) ABl C 473/1 vom 24.11.2021
(4) Gemäß der Definition in Artikel 2 (18) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
Abschnitt D
(1) ABl. der EU C 131 I/1 vom 24.03.2022
(2) ABl. der EU C 249/1 vom 31.07.2014
(3) In der Fassung vom 30.04.2009, ThürStAnz Nr. 22/2009 S. 977