Förderprogramm

Förderung durch die Mitteldeutsche Medienförderung GmbH

Förderart:
Darlehen, Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Mitteldeutsche Medienförderung GmbH

Petersstraße 22–24

04109 Leipzig

Weiterführende Links:
MDM – Einreichtermine Förderung durch die Mitteldeutsche Medienförderung GmbH

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, die zur Entwicklung und Stärkung der Film-, Fernseh- und Medienkulturwirtschaft in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss oder ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die Mitteldeutsche Medienförderung GmbH (MDM) unterstützt Sie bei Film-, Fernseh-, Video- und weiteren audiovisuellen Medienproduktionen kulturellen Inhalts in allen Phasen der Entstehung und der Verwertung.

Die Förderung erhalten Sie für die Bereiche

  • Stoffentwicklung,
  • Projektentwicklung,
  • Produktionsförderung, Verleih und Vertrieb,
  • Abspiel und Präsentation sowie
  • Aus- und Weiterbildung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss oder als Darlehen.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise

  • bis zu 50 Prozent,
  • bei grenzübergreifenden Produktionen, die durch mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union finanziert werden, bis zu 60 Prozent

der Gesamtherstellungskosten.

Ausnahmen bestehen für sogenannte schwierige audiovisuelle Werke.

Einen Zuschuss können Sie erhalten

  • für die Produktion von Kurzfilmen,
  • zur Markterschließung beziehungsweise -erweiterung für den Vertrieb von Kinder- und Jugendfilmen, Kurz-, Dokumentar- und Experimentalfilmen,
  • für das Abspielen und die Präsentation von deutschen und europäischen Filmen, insbesondere von Projekten, die mit Mitteln der MDM gefördert wurden,
  • für die Festivalpräsentation von Filmen, die bereits mit Mitteln der MDM gefördert wurden,
  • für medienspezifische Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie
  • für Drehbuchfortbildungen für Nachwuchsautoren.

Die Höhe des Darlehens beträgt maximal

  • EUR 30.000 für Stoffentwicklung,
  • EUR 100.000 für Projektentwicklung,
  • EUR 200.000 für die Entwicklung mehrerer Projekte im Paket und
  • EUR 300.000 für die Produktion programmfüllender Nachwuchsfilme (bei Pilotprogrammen EUR 250.000).

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Mitteldeutsche Medienförderung GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben:

  • Produzentinnen und Produzenten, Autorinnen und Autoren, Regisseurinnen und Regisseure sowie Entwicklerinnen und Entwickler,
  • Verleih- und Vertriebsunternehmen,
  • Betreiber von Kinos und Abspielstätten in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie
  • Veranstalter von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die über eine hohe Professionalität und besondere medienspezifische Erfahrungen verfügen.

Nicht gefördert werden Fernseh- bzw. Streamingveranstalter sowie Hochschulen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Projekt muss nach den Kriterien von Qualität und Wirtschaftlichkeit förderungswürdig sein. Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Projektes nachweisen.
  • Ihr Projekt muss sich an einer ökologischen und sozial gerechten Produktionsweise orientieren.
  • Ihr Projekt muss einen kulturellen und wirtschaftlichen Effekt in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen erwarten lassen.
  • Bei der Förderung der Produktion von Film-, Fernseh- und weiteren audiovisuellen Medienproduktionen sowie bei geförderten Verleihmaßnahmen müssen Sie die Kosten mindestens in Höhe der bewilligten Mittel in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen film-, fernseh- und medienspezifisch verwenden (Regionaleffekt).
  • Sie müssen Maßnahmen der medienberuflichen Aus- und Weiterbildung in angemessenem Umfang gewährleisten.
  • Die Premiere Ihres Projekts soll in Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen stattfinden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte, die

  • gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen,
  • die die Persönlichkeitsrechte, das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen, oder
  • deren Inhalt pornografisch, gewaltverherrlichend oder jugendgefährdend ist.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie der Mitteldeutschen Medienförderung GmbH

1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist die Entwicklung, Pflege und Stärkung der Filmkultur-, Fernsehkultur- und Medienkulturwirtschaft in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Förderung will einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Deutschland und Europa leisten. Sie dient damit der Verbesserung und Sicherung der Wirtschaftskraft in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Sie zielt insbesondere darauf:

die Film- und Medienkultur zu stärken und damit der Ausprägung kultureller Identität in der mitteldeutschen Region zu dienen, die Leistungsfähigkeit von Unternehmen der Filmkultur-, Fernsehkultur- und Medienkulturwirtschaft zu stärken und die Branchenansiedlung zu intensivieren, die Qualität und Wettbewerbsfähigkeit von Film-, Fernseh- und Medienproduktionen zu erhöhen und weiterzuentwickeln, die Wirtschaftskraft der drei Länder im Medienbereich zu verbessern und damit auch Ausbildung und Beschäftigung zu sichern sowie die Region im In- und Ausland zu präsentieren.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können die Vorbereitung, Herstellung, Verbreitung und Präsentation von Film-, Fernseh- und weiteren audiovisuellen Medienproduktionen, sofern sie kulturellen Inhaltes und wirtschaftlich Erfolg versprechend sind. Die geförderten Projekte haben sich an einer ökologischen und sozial gerechten Produktionsweise zu orientieren. Die Förderung kann im Einzelnen folgende Bereiche umfassen:

  • Stoffentwicklung
  • Projektentwicklung
  • Produktion
  • Verleih und Vertrieb
  • Abspiel und Präsentation
  • besondere Maßnahmen

1.3 Antragsberechtigung

Förderung dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Projektdurchführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Fernseh- bzw. Streamingveranstalter sowie Hochschulen sind nicht antragsberechtigt.

1.4 Regionale Effekte

Gefördert werden können Projektträger, wenn aus der Fördermaßnahme ein kultureller und wirtschaftlicher Effekt in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen zu erwarten ist. Bei der Förderung der Produktion von Film-, Fernseh- und weiteren audiovisuellen Medienproduktionen (Nr. 4 und 5) sowie bei geförderten Verleihmaßnahmen (Nr. 6) sollen mindestens die bewilligten Mittel in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen film-, fernseh- und medienspezifisch ausgegeben Bei der Präsentation muss auf angemessene Weise nach den Vorgaben der MDM auf die Förderung hingewiesen werden. Auf positive Effekte bei der film- und medienberuflichen Aus- und Weiterbildung ist zu achten. Bei geförderten Projekten soll eine Premiere in Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen stattfinden.

1.5 Ausschlussklausel

Nicht gefördert werden können Projekte, die gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen, die die Persönlichkeitsrechte, das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Insbesondere nicht förderfähig sind Projekte, deren Inhalt pornografisch ist, Gewalt verherrlicht oder die Jugend gefährdet.

2. Verfahren

2.1 Anträge

Die Förderung (Darlehen oder Zuschüsse) wird auf Antrag gewährt. Einzelheiten über die einzureichenden Unterlagen sowie Einreichungstermine ergeben sich aus diesen Richtlinien, den Antragsformularen und Merkblättern. Anträge für alle Förderbereiche können nur online eingereicht werden. Unvollständige Anträge gelten als nicht gestellt, sofern der Antragsteller sie trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht rechtzeitig vervollständigt. Die Entscheidung, in welche Sitzung des Vergabeausschusses der Antrag gegeben wird, ist abhängig von der Reife des Projektes und liegt im Ermessen der MDM.

2.2 Vergabe

Über die kulturelle Förderwürdigkeit und die Vergabe der Fördermittel entscheidet der Geschäftsführer der MDM. Dabei wird er von einem Vergabeausschuss beraten. Die Ausschussmitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Stillschweigen über den Inhalt, die Antragsunterlagen, Beratungen und Empfehlungen verpflichtet.

Die Vergabe von Fördermitteln kann nur im Rahmen der Mittel erfolgen, die der MDM zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Mit der Realisierung des Projektes darf nicht vor der Antragstellung begonnen worden sein. Ausnahmen vom Verbot eines vorzeitigen Beginns der Projektrealisierung müssen gesondert beantragt und können in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden.

2.3 Darlehen und Rückzahlung

Die Förderung erfolgt in der Regel in Form von erfolgsbedingt rückzahlbaren Darlehen.

2.4 Kumulierung von Förderungen

Fördermittel der MDM und Mittel aus anderen Förderungen können einander ergänzen, insofern die staatliche Beihilfeintensität 50% der Gesamtherstellungskosten nicht überschreitet. Bei grenzübergreifenden Produktionen, die durch mehr als einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedsstaat beteiligt sind, kann die Beihilfeintensität bis zu 60% der Gesamtherstellungskosten betragen. Schwierige audiovisuelle Werke (z.B. Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Werke mit geringen Gesamtherstellungskosten oder sonstige kommerziell schwierige Werke) sind von diesen Grenzen ausgenommen.

2.5 Auszahlung

Die Auszahlung setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen ist. Die Auszahlung der Darlehen erfolgt in Raten entsprechend dem nachgewiesenen Projektfortschritt.

Die Förderzusage erlischt, wenn die vollständige Finanzierung nicht neun Monate nach dem Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen wird. In Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag eine Verlängerung gewährt werden.

2.6 Verlust der Förderwürdigkeit

Sollten Projekte einen objektiven Straftatbestand erfüllen oder sollte sich erweisen, dass gegen eine Bestimmung der Ziffer 1.5 verstoßen wird, so ist die MDM jederzeit zur fristlosen Kündigung des Darlehens berechtigt. Dies hat die Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens zur Folge.

3. Förderung der Stoff- und Projektentwicklung

3.1 Stoffentwicklung

3.1.1 Für die Entwicklung von verfilmbaren Drehbüchern für Kinofilme, Konzepten für serielle Formate und die Entwicklung einer Storyworld kann eine Förderung gewährt werden. Antragsberechtigt sind Produktionsunternehmen sowie Autorinnen und Autoren bzw. Regisseurinnen und Regisseure.

3.1.2 Sofern der Antrag vom Produktionsunternehmen gestellt wird, soll das Darlehen 30.000 EUR nicht überschreiten. Sofern der Antrag von Autorinnen bzw. Autoren oder Regisseurinnen bzw. Regisseuren gestellt wird, soll das Darlehen 25.000 EUR nicht überschreiten. Förderfähige Kosten der Stoffentwicklung sind ausschließlich das Autorenhonorar sowie das Dramaturgen- und das Produzentenhonorar.

3.1.3 Das Darlehen ist zurückzuzahlen. Die Rückzahlung soll in der Regel bei Dreh- bzw. Produktionsbeginn oder einer anderweitigen Verwertung von Rechten aus dem Projekt vollständig erfolgen. Die Rückzahlungspflicht endet in der Regel fünf Jahre nach Schlussabrechnung.

3.1.4 Durch die Förderung der Stoffentwicklung entsteht kein Rechtsanspruch auf eine weitere Förderung.

3.2 Projektentwicklung

3.2.1 Für die Entwicklung eines Projektes kann Produktionsunternehmen eine Förderung gewährt werden. Dazu zählen insbesondere:

  • der Erwerb von Stoffrechten
  • Weiterentwicklung und Überarbeitung des Drehbuches
  • dramaturgische Beratung
  • Recherche
  • Locationsuche und Casting
  • Green Consulting
  • weitere produktionsvorbereitende Maßnahmen.

3.2.2 Das Darlehen soll 100.000 EUR nicht überschreiten.

3.2.3 Voraussetzung für die Förderung der Projektentwicklung ist bei Filmprojekten die Zusage der Regie, sowie bei seriellen Formaten die Zusage von Headautorin bzw. -autor, Regie oder eines Showrunners.

3.2.4 Das Darlehen ist zurückzuzahlen. Die Rückzahlung soll in der Regel bei Dreh- bzw. Produktionsbeginn oder einer anderweitigen Verwertung von Rechten aus dem Projekt vollständig erfolgen. Die Rückzahlungspflicht endet in der Regel fünf Jahre nach Schlussabrechnung.

3.2.5 Durch die Förderung der Projektentwicklung entsteht kein Rechtsanspruch auf eine weitere Förderung.

3.3 Paketförderung

3.3.1 Für die Entwicklung mehrerer Projekte kann eine Paketförderung gewährt werden. Antragsberechtigt sind Produktionsunternehmen, die in besonderer Art und Weise einen Beitrag zur Entwicklung der Medienkulturwirtschaft in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten.

3.3.2 Das Darlehen soll 200.000 EUR nicht überschreiten.

3.3.3 Das Darlehen ist zurückzuzahlen. Die Rückzahlung soll anteilig in der Regel bei Dreh- bzw. Produktionsbeginn oder einer anderweitigen Verwertung von Rechten aus einem Projekt aus dem geförderten Paket erfolgen. Die Rückzahlungspflicht endet in der Regel fünf Jahre nach Schlussabrechnung des Paketes. In begründeten Ausnahmefällen ist eine andere Tilgungsvereinbarung möglich.

3.3.4 Durch die Förderung entsteht kein Rechtsanspruch auf eine weitere Förderung.

3.3.5 In Ausnahmefällen können einzelne Projekte eines Paketes während des Projektzeitraumes ausgetauscht werden, sofern noch keine Kosten im Rahmen der Förderung angefallen sind. Es kann maximal die Hälfte der Projekte eines Paketes ausgetauscht werden.

4. Produktionsförderung

4.1 Allgemeine Bedingungen

Für die Produktion eines Projektes kann eine Förderung in Form eines Darlehens gewährt werden. Antragsberechtigt sind Produzenten, die in der Lage sind, eine qualitative Durchführung der Produktion zu gewährleisten.

4.1.1 Für Projekte aus folgenden Bereichen gelten erleichterte Förderbedingungen:

  • Animation
  • Dokumentarfilm
  • Kinder und Jugend
  • Nachwuchs
  • Low-Budget-Produktionen und schwierige audiovisuelle Werke im Sinne der EU-Filmmitteilung

Von den Bestimmungen der Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 kann abgewichen werden.

4.1.2 Dem Antrag sind ein Drehbuch, eine Stab- und Besetzungsliste, eine branchenübliche Kalkulation, ein Finanzierungsplan, eine Übersicht der vorgesehenen Drehorte sowie eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beizufügen. Es ist aufgeschlüsselt darzulegen, welcher Anteil der Herstellungskosten in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ausgegeben wird. Die eingereichte Kalkulation hat außerdem die Effekte detailliert auszuweisen, die bei anderen Fördereinrichtungen gemäß deren Richtlinien zu erbringen sind. Bei europäischen und internationalen Koproduktionen muss darüber hinaus eine Gesamtkalkulation und eine Kalkulation des deutschen Koproduktionsanteils beigefügt werden.

4.1.3 Für die Finanzierung des Vorhabens ist in angemessenem Umfang ein förderdarlehensunabhängiger Eigenanteil zu erbringen.

4.1.4 Zur Antragstellung sind Absichtserklärungen über die Verwertung der Projekte vorzulegen, wobei ersichtlich werden soll, welche Verwertungsrechte dem Produzenten verbleiben.

4.1.5 Es besteht die Verpflichtung, mit den aus der Verwertung des geförderten Produkts entstehenden Erlösen das Förderdarlehen zu tilgen. Diese Verpflichtung entsteht spätestens nach Abdeckung der seitens der MDM anerkannten Produzentenvorranges und endet nach vollständiger Rückzahlung des Förderbetrages bzw. nach Ablauf des im Darlehensvertrag festgelegten Rückzahlungszeitraumes. Preisgelder werden nicht als Erlös bewertet. Die MDM kann im Darlehensvertrag auch andere Rückzahlungsmodalitäten oder eine Erlösbeteiligung vereinbaren. Ist der Film von mehreren Fördereinrichtungen gefördert worden, soll die Rückzahlung entsprechend der jeweiligen Förderanteile erfolgen. Wird mit einer anderen an dem Projekt beteiligten Fördereinrichtung ein niedrigerer Vorrang und/oder ein Rückzahlungskorridor vereinbart, gelten diese auch für das Darlehen nach diesen Richtlinien.

4.1.6 Über die Einlagerung einer archivfähigen Kopie bei einer öffentlichen Institution in der Bundesrepublik Deutschland ist ein Nachweis zu erbringen.

4.1.7 Rückgezahlte Beträge aus Förderdarlehen stehen dem Produzenten für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ab Beginn der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens zur Vorbereitung oder Herstellung eines neuen Projektes zur Verfügung. Die Zuerkennung erfolgt auf Grundlage eines Förderantrages unter Maßgabe der geltenden Richtlinien nach Prüfung und Zustimmung durch den Geschäftsführer i.d.R. erneut als bedingt rückzahlbares Darlehen.

4.2 Auswertung von Kinofilmen

4.2.1 Für die Auswertung von geförderten Kinofilmen gelten die im Filmförderungsgesetz (FFG) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Sperrfristen entsprechend. Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann der Geschäftsführer auf Antrag die Sperrfristen verkürzen. Wird einem Antrag auf Sperrfristverkürzung von der Filmförderungsanstalt (FFA) stattgegeben, schließt sich die MDM dieser Entscheidung an.

4.2.2 Bei der Übertragung der Fernsehnutzungsrechte an einem geförderten Kinofilm ist sicherzustellen, dass die Dauer der zum Empfang im Inland bestimmten Fernsehausstrahlungsrechte entsprechend der Regelungen im FFG und in der Richtlinie der FFA zur Projektfilmförderung begrenzt wird.

4.2.3 Bei weiteren Auswertungsformen (z.B. SVOD oder VOD) hat die vertragliche Rechteaufteilung zwischen dem Produzenten und dem Auswertungspartner/Koproduzenten ihren Beteiligungen am Projekt entsprechend ausgewogen zu erfolgen. Die Förderung durch öffentliche Mittel gilt dabei als Leistung des Produzenten. Nicht förderfähig sind in der Regel Projekte, bei denen die Rechteaufteilung hinter einer Rahmenvereinbarung zwischen der Produzenten- und der Auswerterseite zu Ungunsten des Produzenten zurückbleibt.

4.3 Nachwuchsfilm-Förderung

4.3.1 Als Nachwuchs gelten Autorinnen und Autoren sowie Regisseurinnen und Regisseure, die ihren ersten, zweiten oder dritten Langfilm realisieren. Als Nachwuchs gelten zudem Produktionsfirmen, deren Firmengründung nicht länger als drei Jahre zurückliegt und deren Geschäftsführung/ Produzentinnen und Produzenten am Beginn ihres Berufslebens in dieser Funktion im Zusammenhang mit der Produktion von Spiel- und/ oder Dokumentar- und/ oder Animationsfilmen und/oder Serien stehen. Filme von Schülerinnen und Schülern sowie Studentinnen und Studenten werden grundsätzlich nicht gefördert. Eine Ausnahme können Abschlussfilme bilden.

4.3.2 Bei der Förderung von programmfüllenden Nachwuchsfilmen kann in begründeten Fällen zugunsten eines wirtschaftlich vertretbaren Finanzierungs- und Auswertungskonzeptes auf den Nachweis eines Verleihinteresses verzichtet werden. Die Förderung erfolgt als bedingt rückzahlbares Darlehen. Die Fördersumme soll i.d.R. 300.000 EUR nicht überschreiten.

4.3.3 Die Förderung von Kurzfilmen ist möglich, wenn das Projekt der Stärkung des in Mitteldeutschland ansässigen Nachwuchses dient. Kurzfilme werden ausschließlich in der Produktion gefördert. Die Förderung erfolgt als Zuschuss.

4.3.4 Zur Stärkung des Nachwuchses kann die MDM im Rahmen eines Pilotprogrammes Fördermittel vergeben. Förderfähig sind insbesondere fiktionale und non-fiktionale Filmvorhaben, ohne Längen- und Formatvorgaben.

Die Antragstellung erfolgt nach Aufforderung durch die MDM. Besonders berücksichtigt werden Projekte, die im Rahmen des MDM Nachwuchstages KONTAKT präsentiert wurden. Die Förderung erfolgt in Phasen, die der Filmherstellung entsprechen. Jede Phase soll von externen Expertinnen und Experten begleitet werden, die von der MDM vorgeschlagen werden. Jede Phase bedarf der Abnahme durch die MDM. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in Raten nach Projektfortschritt. Die MDM hat nach jeder Phase das Recht zur Beendigung der Förderung des jeweiligen Projektes mit der Folge der entsprechenden Reduzierung der Fördersumme.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss, wobei die Fördersumme pro Projekt 250.000 EUR insgesamt nicht überschreiten soll. Von den Bestimmungen unter Ziffer 1.4 (Satz 2) kann abgewichen werden.

4.4 TV-Produktionen

Förderfähig sind insbesondere hochbudgetierte Eventfilme und Serien sowie Hochglanzdokumentationen, die zu einer qualitativ hochwertigen Programmgestaltung beitragen. Die Verwertung auf dem nationalen bzw. internationalen Markt soll die Rückführung des Förderdarlehens möglich erscheinen lassen. Ergänzend zu dieser Förderrichtlinie regelt die MDM-TV-Leitlinie weitere Einzelheiten. Details zur Serienförderung finden sich im Merkblatt „Serielle Formate“.

5. Andere audiovisuelle Werke

5.1 Gefördert werden können Produktionsunternehmen sowie Entwicklerstudios für die Entwicklung und Produktion von anderen audiovisuellen Werken mit filmrelevanten, interaktiven Inhalten, sofern sie anspruchsvoll und qualitativ hochwertig, kulturell wertvoll und wirtschaftlich erfolgversprechend sind.

5.2 Die Förderung erfolgt in der Regel als erfolgsbedingt rückzahlbares Darlehen. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie regelt das Merkblatt weitere Einzelheiten.

6. Förderung von Verleih und Vertrieb

6.1 Gefördert werden können Verleih- und Vertriebsmaßnahmen für Film- und Medienproduktionen, deren Produktion bereits von der MDM gefördert wurde oder die im besonderem kulturellen und wirtschaftlichen Interesse der drei Länder liegen.

6.2 Antragsberechtigt sind Verleih- und Vertriebsunternehmen, in Einzelfällen auch Produzenten.

6.3 Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens entsteht nach Abdeckung der anerkannten Verleih- oder Vertriebsvorkosten aus den dem Antragsteller zustehenden Erlösen und endet nach vollständiger Rückzahlung des Förderbetrages bzw. nach Ablauf des im Darlehensvertrag festgelegten Rückzahlungszeitraumes. Ziffer 4.1.4 gilt für die Verleih- und Vertriebsförderung entsprechend.

6.4 Für rückgezahlte Beträge aus dem Darlehen gilt folgende Regelung: Dem Antragsteller stehen 50% der rückgezahlten Beträge für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ab Beginn der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens zur Durchführung von Verleih- und Vertriebsmaßnahmen zur Verfügung. Handelt es sich um einen von der MDM in der Produktion geförderten Film, dann stehen dem Produzenten innerhalb des vorstehend genannten Zeitraums ebenfalls 50% der rückgezahlten Beträge zu. Sie sind für die Produktion oder die Entwicklung neuer Filmprojekte zu verwenden. Die Zuerkennung erfolgt jeweils auf Grundlage eines Förderantrages unter Maßgabe der geltenden Richtlinien nach Prüfung und Zustimmung durch den Geschäftsführer i.d.R. erneut als bedingt rückzahlbares Darlehen.

6.5 Die besonderen Vertriebsprobleme von Kinder- und Jugendfilmen, Kurz-, Dokumentar- und Experimentalfilmen werden berücksichtigt. Um bestehende Märkte zu erweitern und neue zu erschließen, können für entsprechende Vorhaben Zuschüsse gewährt werden.

7. Förderung von Abspiel, Präsentation und sonstigen Vorhaben

7.1 Zur Förderung des Abspiels und der Präsentation von deutschen und europäischen Filmen, insbesondere von Projekten, die mit Mitteln der MDM gefördert wurden, können Zuschüsse oder Darlehen vergeben werden. Antragsberechtigt sind i.d.R. Produktions- und Verleihunternehmen.

7.2 Für die Festivalpräsentation von Filmen, die bereits mit Mitteln der MDM gefördert wurden, können Zuschüsse gewährt werden. Antragsberechtigt sind Produktions- oder Vertriebsunternehmen. Der Antragsteller hat die Einladung eines renommierten internationalen Festivals (i.d.R. A-Festival) oder einer renommierten internationalen Organisation vorzulegen.

7.3 Es können sonstige Vorhaben gefördert werden, die den Medienstandort Mitteldeutschland in besonderer Weise befördern. Dazu zählen

  • Film- und Medienfestivals, -märkte und weitere Präsentationsformen
  • Veranstaltungen und Messen
  • Medienkonferenzen

Antragsberechtigt sind die jeweiligen Veranstalter. Produktionen, die mit MDM-Mitteln gefördert wurden sowie weitere Produktionen aus der mitteldeutschen Region bzw. mitteldeutsche Branchenakteure sollen auf angemessene Weise berücksichtigt sein.

8. Förderung von Aus- und Weiterbildung

8.1 Zur Förderung von Maßnahmen medienspezifischer Aus- und Weiterbildung können Zuschüsse gewährt werden.

8.2 Antragsberechtigt sind Veranstalter von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die über eine hohe Professionalität und besondere medienspezifische Erfahrungen verfügen. Nicht antragsberechtigt sind staatliche und kommunale Anbieter.

8.3 Für mitteldeutsche Teilnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen kann auf Antrag ein Zuschuss gewährt werden. Es ist anzugeben, welcher Kurs eines fachlich ausgewiesenen Veranstalters belegt werden soll. Der Zuschuss ist i.d.R. zurückzuzahlen, wenn die Fortbildung vorzeitig oder nicht ordnungsgemäß beendet wurde. Über Anträge auf Förderung der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen entscheidet der Geschäftsführer.

9. Besondere Regelungen

Es besteht die Möglichkeit, für die Materialsicherung von unvorhersehbaren und unwiederbringlichen Ereignissen ein Darlehen zu erhalten. Über Anträge auf Materialsicherung entscheidet der Geschäftsführer.

10. Sonstiges

10.1 Die MDM vergibt staatliche Beihilfen (Subventionen). Das Strafgesetzbuch stellt in § 264 Subventionsbetrug unter Strafe.

10.2 Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt auf der Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Union: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187/1 vom 26. Juni 2014) in Verbindung mit der Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Abl. EU L 283 vom 27.9.2014, S. 65 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-Abl. L167/1 vom 30. Juni 2023). Die Zuwendungen sind gemäß Art. 31, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit sie die Voraussetzungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen.

Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gemäß Anhang dieser Richtlinie. Sofern diese Regelungen eingehalten werden, gelten die ggf. einschränkenden Bestimmungen im Hauptteil der Richtlinie. Zusätzlich und vorrangig gelten die Festlegungen der Anlage „AGVO“.

11. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 

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