Förderprogramm

Förderung der Niederlassung von Apothekerinnen und Apotheker im ländlichen Raum

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Infrastruktur, Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Ansprechpunkt:

Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)

Abteilungsgruppe Arbeits- und Wirtschaftsförderung

Weimarische Straße 45/46

99099 Erfurt

Weiterführende Links:
Ärzte für Thüringen Förderung der Niederlassung von Apothekerinnen und Apotheker im ländlichen Raum

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Apothekerin und Apotheker eine öffentliche Apotheke im ländlichen Raum eröffnen beziehungsweise übernehmen möchten oder Ihre Apotheke barrierefrei gestalten möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei der Aufnahme des Apothekenbetriebes im ländlichen Raum, in dem die ordnungsgemäße Versorgung mit Arzneimitteln nicht hinreichend sichergestellt ist.

Sie bekommen die Förderung für

  • Renovierungsarbeiten,
  • Umbau der Apothekenbetriebsräume,
  • Anschaffung von Ausstattung der Apothekenbetriebsräume sowie
  • Anschaffung von Büro- und Geschäftsausstattung einschließlich apothekenspezifischer Hard- und Software.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • bis zu EUR 40.000 für Investitionen,
  • bis zu EUR 5.000 für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit

je Standort der öffentlichen Apotheke.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte schriftlich beim Thüringer Landesverwaltungsamt ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Apothekerinnen und Apotheker als natürliche Personen, die im Rahmen der pharmazeutischen Versorgung in einer öffentlichen Apotheke durch Neugründung oder Übernahme den Apothekenbetrieb aufnehmen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die öffentliche Apotheke muss sich in einer Gemeinde des Freistaats Thüringen befinden,
  • Sie müssen den Apothekenbetrieb innerhalb von 7 Tagen nach Erteilung der Betriebserlaubnis durch die zuständige Behörde aufnehmen,
  • Sie müssen sich verpflichten, den Apothekenbetrieb für mindestens 60 Monate aufrechtzuerhalten und dort die pharmazeutische Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich auszuüben,
  • Sie dürfen nicht vor dem Eintritt der Bestandskraft der Bewilligung mit der Niederlassung beziehungsweise den Maßnahmen zur Vorbereitung des Apothekenbetriebs begonnen haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Niederlassung von Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Apotheker:innen im ländlichen Raum

[Vom 22. November 2023]

[...]

Abschnitt A
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1. Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 23 und § 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) Zuwendungen für die Niederlassung von Ärzt:innen und Zahnärzt:innen sowie die Aufnahme eines Apothekenbetriebs im ländlichen Raum.

Als ländlicher Raum im Sinne dieser Richtlinie gelten bei der Niederlassung von Ärzt:innen und Apotheker:innen Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von unter 25.000 Einwohnern; bei Zahnärzt:innen bis zu 45.000 Einwohnern. Grundlage für die Bemessung der Einwohnerzahl bildet die letzte amtliche Bevölkerungsstatistik.

Daneben erfolgt die Gewährung der Zuwendungen auf der Grundlage folgender Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

  • Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49a;
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis­Beihilfen (ABI. EU L 352 vom 24.12.2013, S. 1–8, i.F. „De-minimis“-VO)

Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Für Zuwendungen des Freistaats Thüringen gilt der Grundsatz der Nachrangigkeit. Das bedeutet, das Land darf erst dann Fördermittel vergeben, wenn vorrangig andere Fördermöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Sowohl der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT) als auch der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen (KZVT) obliegt die gesetzliche Aufgabe der Sicherstellung der ambulanten (zahn-) ärztlichen Versorgung (§ 75 SGB V). Danach haben sie grundsätzlich alles Erforderliche und Notwendige zu unternehmen, um die (zahn-)ärztliche Versorgung in ihrem Bezirk vorrangig sicherzustellen, bevor das Land nachrangig bzw. ergänzend fördern kann. In Abgrenzung zum Sicherstellungsauftrag soll durch die Niederlassungsförderung des Freistaats Thüringen die ärztliche Versorgung vor allem in den ländlichen Regionen verbessert werden, indem eine Versorgungssteuerung innerhalb der Planungsbereiche durch eine gestaffelte Zuwendungshöhe stattfindet. Aufgrund der in der zahnärztlichen Versorgung abweichenden Regelungen zur Bedarfsplanung und Niederlassungsbeschränkung soll die Versorgungssteuerung im zahnärztlichen Bereich über die oben genannte Höchstgrenze der Einwohnerzahl und die Anwendung der Grenze zur Überversorgung gemäß § 101 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erreicht werden.

2. Programmziel, Zuwendungszweck, Indikator

Ein zentrales Anliegen der Thüringer Landesregierung als Baustein zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist, für alle Bürger:innen in Stadt und Land eine wohnortnahe und qualitativ hochwertige ambulante medizinische und pharmazeutische Versorgung zu gewährleisten. Hierzu zählen neben der ärztlichen Versorgung mit Haus- und Fachärzt:innen vor allem auch die zahnärztliche und kieferorthopädische Versorgung. Für einen niederschwelligen Zugang der Bevölkerung zu Arzneimitteln ist außerdem ein stabiles und engmaschiges Apothekennetz in allen Thüringer Regionen erforderlich.

Die Ärzte-, Zahnärzte- und Apothekerschaft in Thüringen ist von einer starken Überalterung geprägt. Viele Praxisinhaber:innen und Apothekenbetreiber:innen sind über das durchschnittliche Renteneintrittsalter hinaus tätig, weil sie keine Nachfolger:innen finden, insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen. Der Eintritt in den Ruhestand ist für sie in vielen Fällen mit einer endgültigen Schließung ihrer Praxis oder Apotheke verbunden.

Darüber hinaus besteht in Thüringen stellenweise eine Ungleichverteilung in der pharmazeutischen Versorgung, die sich zunehmend durch sinkende Apothekenzahlen und Versorgungsengpässe bemerkbar macht. Es müssen deshalb zusätzliche Anreize geschaffen werden, damit sich im ländlichen Raum wieder mehr Ärzt:innen und Zahnärzt:innen niederlassen sowie mehr Apotheker:innen den Betrieb einer Apotheke aufnehmen, bevor eine Unterversorgung droht oder bereits eingetreten ist. Der Freistaat Thüringen fördert daher die Niederlassung von Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Apotheker:innen im ländlichen Raum.

Um die Attraktivität einer Förderung für Interessierte zu erhöhen, soll die Fördersumme für Investitionen in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Apotheken auf bis zu 40.000 Euro steigen.

Programmziel ist es, die Entscheidung für eine (zahn-)ärztliche Niederlassung und die Aufnahme eines Apothekenbetriebes im ländlichen Raum zu unterstützen und Gründungen oder übernahmen von (Zahn-)Arztpraxen und Apotheken zu fördern, um auch in Zukunft eine flächendeckende und möglichst wohnortnahe ambulante medizinische und pharmazeutische Versorgung auf qualitativ hohem Niveau gewährleisten zu können.

Zuwendungszweck ist zum einen die Niederlassung als ambulant vertragsärztlich tätige (Zahn-)Ärztin oder tätiger (Zahn-)Arzt durch Neugründung oder Übernahme einer Praxis und/oder eine Neugründung oder Übernahme einer Zweig- bzw. Filialpraxis durch eine niedergelassene (Zahn-) Ärztin bzw. einen niedergelassenen (Zahn-)Arzt oder durch ein Medizinisches Versorgungszentrum für mindestens 60 Monate.

Indikator sind die Steigerung der Anzahl an Praxisneugründungen oder -übernahmen bzw. die Verhinderung des Anstiegs der Anzahl der offenen Arztsitze im ländlichen Raum.

Ein weiterer Zuwendungszweck ist die Aufnahme eines Apothekenbetriebes durch eine Apothekerin oder einen Apotheker als eingetragene Kauffrau bzw. eingetragener Kaufmann oder durch mehrere Apotheker:innen als Offene Handelsgesellschaft in einer öffentlichen Apotheke für mindestens 60 Monate.

Indikator ist die Verfügbarkeit von mindestens einer Apotheke in jeder Gemeinde bzw. jedem Gemeindeverband mit einer Einwohnerzahl von mindestens 3.500.

Abschnitt B
Spezifische Regelungen für einzelne Berufsgruppen

Teil I
Förderung der Niederlassung von Ärzt:innen

1. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen in die Niederlassung einer an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin oder eines an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes im Fördergebiet im Rahmen einer Neugründung oder Übernahme einer Praxis und/oder Zweig- bzw. Filialpraxis.

Die Förderung umfasst auch Investitionen in die Neugründung oder Übernahme einer Zweig- bzw. Filialpraxis durch ein Medizinisches Versorgungszentrum.

2. Zuwendungsempfänger:innen

Zuwendungsempfänger:innen sind:

  • Ärzt:innen als natürliche Personen, die sich im Fördergebiet im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung durch Neugründung oder Übernahme einer Praxis niederlassen und/oder eine Zweig- bzw. Filialpraxis gründen bzw. übernehmen sowie
  • Träger von Medizinischen Versorgungszentren, die im Fördergebiet im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung eine Zweig- bzw. Filialpraxis gründen bzw. übernehmen.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung der Niederlassung von Ärzt:innen ist möglich, wenn:

  • die Zustimmung des Zulassungsausschusses für Ärzte hinsichtlich der Praxisneugründung oder Übernahme eines Vertragsarztsitzes bzw. die Genehmigung einer Zweig- oder Filialpraxis durch die KVT vorliegt,
  • sich der Ort der ärztlichen Niederlassung einer Praxis in der Gemarkung einer Gemeinde des Freistaats Thüringen befindet,
  • die für die jeweilige Förderung unter Ziffer 4.3 vorgesehenen Einwohnergrenzen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes eingehalten werden,
  • diese Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in einem vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen für die ärztliche Niederlassung gesperrten Planungsbereich liegt, außer wenn für diesen Planungsbereich Beschlüsse auf Grundlage des § 100 Abs. 1 (in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung) oder Abs. 3 (festgestellter lokaler Versorgungsbedarf) SGB V vorliegen,
  • die Praxisübernahme nicht innerhalb derselben Gemeinde bzw. desselben Ortsteils von Gemeinden im Sinne der §§ 4, 6 der Thüringer Kommunalordnung des bisherigen Vertragsarztsitzes stattfindet, wenn es sich bei den Praxisnachfolger:innen um Verwandte ersten Grades im Verhältnis zu den Praxisvorgänger:innen handelt.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

4.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Finanzierungsart ist die Festbetragsfinanzierung.

4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind notwendige Ausgaben für Investitionen, insbesondere Sachausgaben im Rahmen der Renovierung bzw. des Umbaus der Praxisräume, der Anschaffung von medizinischen Gerätschaften und der Anschaffung von Büro- und Geschäftsausstattung sowie Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit.

Von der Förderung ausgeschlossen ist die Anschaffung von Kraftfahrzeugen jeglicher Art sowie die Berücksichtigung sogenannter Goodwill-Kosten bei Praxisübernahmen (immaterieller Praxiswert).

4.3 Höhe der Zuwendung

Bei den nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Höchstbeträge.

4.3.1 Neugründung oder Übernahme einer Praxis – Hausärzt:innen und Fachärzt:innen mit Ausnahme der Augenärzt:innen

Die Höhe der Zuwendung beträgt für die Neugründung bzw. Übernahme einer Praxis

  • in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl unter 15.000
    bis zu 40.000 Euro für Investitionen
    bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit
  • in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von 15.000 bis unter 25.000
    bis zu 30.000 Euro für Investitionen
    bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit

je vollem Vertragsarztsitz.

Für einen Vertragsarztsitz mit einem anteiligen (z.B. hälftigen) Versorgungsauftrag erfolgt die Förderung für Investitionen ebenfalls mit dem anteiligen (z.B. hälftigen) Betrag zu einem Vertragsarztsitz mit einem vollen Versorgungsauftrag. Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit werden unabhängig vom Umfang des Versorgungsauftrags mit jeweils bis zu 5.000 Euro gefördert.

4.3.2 Neugründung oder Übernahme einer Praxis – Facharztgruppe der konservativ tätigen Augenärzt:innen

Für konservativ tätige Augenärzt:innen beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 40.000 Euro für Investitionen und bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von unter 25.000.

Im Übrigen gelten für die Förderung die Regelungen nach 4.3.1 Sätze 2 und 3.

4.3.3 Neugründung oder Übernahme einer Zweig- bzw. Filialpraxis

Bei Neugründung oder Übernahme einer Zweig- bzw. Filialpraxis durch niedergelassene Ärzt:innen oder durch ein Medizinisches Versorgungszentrum in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von unter 10.000 beträgt die Zuwendung bis zu 20.000 Euro für Investitionen und bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit.

Teil II
Förderung der Niederlassung von Zahnärzt:innen

1. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen in die Niederlassung einer an der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärztin oder eines an der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnarztes im Fördergebiet im Rahmen einer Neugründung oder Übernahme einer Zahnarztpraxis und/ oder Zweig- bzw. Filialzahnarztpraxis.

Die Förderung umfasst auch Investitionen in die Neugründung oder Übernahme einer zahnärztlichen Zweig- bzw. Filialpraxis durch ein Zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum.

Der Fördergegenstand gilt für den kieferorthopädischen Bereich entsprechend.

2. Zuwendungsempfänger:innen

Zuwendungsempfänger:innen sind:

  • Zahnärzt:innen bzw. Kieferorthopäd:innen als natürliche Personen, die sich im Fördergebiet im Rahmen der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung durch Neugründung oder Übernahme einer Zahnarztpraxis niederlassen und/oder eine Zweig- bzw. Filialpraxis gründen bzw. übernehmen sowie
  • Träger von Zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren, die im Fördergebiet im Rahmen der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung eine Zweig- bzw. Filialpraxis gründen bzw. übernehmen.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung der Niederlassung von Zahnärzt:innen ist möglich, wenn:

  • die Zustimmung des Zulassungsausschusses für Zahnärzte hinsichtlich der Praxisneugründung oder Übernahme eines Vertragszahnarztsitzes bzw. die Genehmigung einer Zweig- oder Filialpraxis durch die KZVT vorliegt,
  • sich der Ort der zahnärztlichen Niederlassung einer Zahnarztpraxis in der Gemarkung einer Gemeinde des Freistaats Thüringen befindet,
  • die für die jeweilige Förderung unter Ziffer 4.3 vorgesehenen Einwohnergrenzen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes eingehalten werden,
  • diese Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in einem überversorgten Planungsbereich befindet, wobei Überversorgung angenommen wird, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad mindestens 110 Prozent beträgt (Grundlage hierfür bilden die zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen jährlichen Feststellungen des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in Thüringen und die unterjährigen Mitteilungen der KZVT.),
  • die Praxisübernahme nicht innerhalb derselben Gemeinde bzw. desselben Ortsteils von Gemeinden im Sinne der §§ 4, 6 der Thüringen Kommunalordnung des bisherigen Vertragszahnarztsitzes stattfindet, wenn es sich bei den Praxisnachfolger:innen um Verwandte ersten Grades im Verhältnis zu den Praxisvorgänger:innen handelt.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

4.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Finanzierungsart ist die Festbetragsfinanzierung.

4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind notwendige Ausgaben für Investitionen, insbesondere Sachausgaben im Rahmen der Renovierung bzw. des Umbaus der Praxisräume, der Anschaffung von medizinischen Gerätschaften und der Anschaffung von Büro- und Geschäftsausstattung sowie Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit.

Von der Förderung ausgeschlossen ist die Anschaffung von Kraftfahrzeugen jeglicher Art sowie die Übernahme sogenannter Goodwill-Kosten bei Übernahme von Zahnarztpraxen (immaterieller Praxiswert).

4.3 Höhe der Zuwendung

Bei den nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Höchstbeträge.

4.3.1 Neugründung oder Übernahme einer Zahnarzt- bzw. kieferorthopädischen Praxis

Die Höhe der Zuwendung beträgt für die Neugründung bzw. Übernahme einer Praxis

  • in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl unter 15.000
    bis zu 40.000 Euro für Investitionen
    bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit
  • in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von 15.000 bis unter 30.000
    bis zu 30.000 Euro für Investitionen
    bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit
  • in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von 30.000 bis unter 45.000
    bis zu 20.000 Euro für Investitionen
    bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit

je vollem Vertragszahnarztsitz.

Für einen Vertragszahnarztsitz mit einem anteiligen (z.B. hälftigen) Versorgungsauftrag erfolgt die Förderung für Investitionen ebenfalls mit dem anteiligen (z.B. hälftigen) Betrag zu einem Vertragszahnarztsitz mit einem vollen Versorgungsauftrag. Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit werden unabhängig vom Umfang des Versorgungsauftrags mit jeweils bis zu 5.000 Euro gefördert.

4.3.2 Neugründung oder Übernahme einer Zweig- bzw. Filialpraxis

Bei Neugründung oder Übernahme einer Zweig- bzw. Filialpraxis durch niedergelassene Zahnärzt:innen, Kieferorthopäd:innen oder durch ein Zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von unter 10.000 beträgt die Zuwendung bis zu 20.000 Euro für Investitionen und bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit.

Teil III
Förderung der Niederlassung von Apotheker:innen

1. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen in die Aufnahme eines Apothekenbetriebes durch eine Apothekerin oder einen Apotheker als eingetragene Kauffrau bzw. eingetragener Kaufmann oder durch mehrere Apotheker:innen als Offene Handelsgesellschaft in einer öffentlichen Apotheke im Fördergebiet im Sinne von § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG).

2. Zuwendungsempfänger:innen

Zuwendungsempfänger:innen sind Apotheker:innen als natürliche Personen, auch als Gesellschafter:innen einer Offenen Handelsgesellschaft, die im Fördergebiet im Rahmen der pharmazeutischen Versorgung in einer öffentlichen Apotheke den Apothekenbetrieb aufnehmen.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung einer öffentlichen Apotheke ist möglich, wenn in der Gemarkung einer Gemeinde des Freistaats Thüringen ein lokaler Versorgungsbedarf im Sinne dieser Richtlinie festgestellt wurde. Die apothekenrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Förderfähig ist somit die Aufnahme des Apothekenbetriebes in den Gebieten, in denen die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht hinreichend sichergestellt ist.

Das ist insbesondere dort der Fall, wo:

  • in einem Umkreis von 6 Fahrtkilometern um den in Frage kommenden Standort keine weitere Apotheke betrieben wird,
  • das Einwohnerverhältnis in der Thüringer Gemeinde bei nicht weniger als 3.500 pro Apotheke liegt und
  • mindestens eine Allgemeinarztpraxis oder hausärztlich tätige Facharztpraxis auch als Zweig­ oder Filialpraxis in dieser Thüringer Gemeinde vorhanden ist.

Bei Gemeinden mit weniger als 3.500 Einwohner:innen wird die Einwohnerzahl des jeweils vorliegenden Gemeindeverbandes (Einheitsgemeinde, Landgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft) berücksichtigt.

Weitere Voraussetzung für eine Förderung ist eine Antragstellung auf Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 1 ApoG bei der zuständigen Behörde, dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), und nach Erteilung der Betriebserlaubnis die Aufnahme des Apothekenbetriebs durch eine Apothekerin oder einen Apotheker in einer Thüringer Gemeinde.

Außerdem darf die Aufnahme des Apothekenbetriebs nicht innerhalb derselben Gemeinde bzw. desselben Ortsteils von Gemeinden im Sinne der §§ 4, 6 der Thüringen Kommunalordnung des bisherigen Apothekenstandortes stattfinden, wenn es sich bei den Nachfolger:innen um Verwandte ersten Grades im Verhältnis zu den Vorgänger:innen handelt.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

4.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Finanzierungsart ist die Festbetragsfinanzierung.

4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

apothekenspezifischer Hard- und Software zur Erfüllung von Vorgaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 7, 8 sowie § 5 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO).

Von der Förderung ausgeschlossen ist die Anschaffung von Kraftfahrzeugen jeglicher Art sowie die Übernahme sogenannter Goodwill-Kosten bei Apothekenübernahme (immaterieller Apothekenwert).

4.3 Höhe der Zuwendung

Bei den nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Höchstbeträge.

Die Höhe der Zuwendung beträgt für die Aufnahme des Betriebes einer öffentlichen Apotheke in einer Thüringer Gemeinde durch eine Apothekerin oder einen Apotheker

  • bis zu 40.000 Euro für Investitionen
  • bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit

je Standort der öffentlichen Apotheke.

Abschnitt C
Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Verfahren

1. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.1 Die Zuwendungsempfänger:innen haben die (zahn-)ärztliche Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der zulassungsrechtlichen Entscheidung aufzunehmen, es sei denn, im Zulassungsbescheid ist ein abweichender Zeitpunkt für die Tätigkeitsaufnahme festgelegt. Der Apothekenbetrieb ist innerhalb von sieben Tagen nach Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 1 ApoG durch die zuständige Behörde aufzunehmen.

1.2 Die Zuwendungsempfänger:innen haben den Apothekenbetrieb bzw. die Niederlassung als (Zahn-) Ärzt:innen für mindestens 60 Monate aufrechtzuerhalten und dort die (zahn­)ärztliche bzw. pharmazeutische Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich auszuüben. Die ärztliche Tätigkeit in der Zweig- bzw. Filialpraxis hat im Umfang von mindestens zehn Stunden pro Woche an mehr als einem Tag in der Zweig- bzw. Filialpraxis stattzufinden. Für die zahnärztliche Tätigkeit in der Zweig- bzw. Filialpraxis gilt ein Mindestumfang von 8 Stunden pro Woche an mehr als einem Tag in der Zweig- bzw. Filialpraxis.

1.3 Mit der Niederlassung als (Zahn-)Arzt bzw. den Maßnahmen zur Vorbereitung des Apothekenbetriebs darf vor dem Eintritt der Bestandskraft der Bewilligung nicht begonnen worden sein, es sei denn, es ist ausnahmsweise die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmen beginn erteilt worden, nachdem ein entsprechender Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt wurde.

1.4 Die Zuwendungsempfänger:innen verpflichten sich, mit Erhalt der Zuwendung an einer Evaluation dieser Förderrichtlinie teilzunehmen.

1.5 Ziffer 3.1 ANBest-P findet keine Anwendung.

1.6 In Ergänzung der Regelung zu Nr. 4 ANBest-P wird festgelegt, dass die für die Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände nach Ablauf der Zweckbindungsfrist bei der/dem Zuwendungsempfänger:in verbleiben. Eine Erstattung möglicher in Anwendung der Abschreibungsregelungen bestehender Restwerte an das für Gesundheit zuständige Ministerium erfolgt nicht.

1.7 Die gewährte Zuwendung kann der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Für eine mögliche Versteuerung dieser Zuwendung haben die Zuwendungsempfänger:innen selbst Sorge zu tragen.

1.8 Für die in dieser Richtlinie genannten Einwohnergrenzen ist der Gebietsstand und die Einwohnerzahl der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuell vorliegenden amtlichen Bevölkerungsstatistik des Thüringer Landesamts für Statistik maßgebend. Dies gilt auch für die Berechnung der Apothekendichte, wobei die aktuell betriebsbereiten Apotheken in der Thüringer Gemeinde gemäß Genehmigungsstand des TLV zum Zeitpunkt der Antragstellung anzusetzen sind.

2. Verfahren

2.1 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen des Landes sind schriftlich beim Thüringer Landesverwaltungsamt (Bewilligungsbehörde} einzureichen.

Für die Antragstellung ist das von der Bewilligungsbehörde auf deren Homepage bereitgestellte Antragsformular zu verwenden und die zulassungsrechtliche Entscheidung über die vertrags(-zahn-) ärztliche Tätigkeit bzw. der Antrag auf Erteilung der Apothekenbetriebserlaubnis beizufügen.

Im Antragsformular ist vor allem anzugeben, ob eine Förderung zum gleichen Fördergegenstand nach dieser Richtlinie oder durch Dritte (z.B. Strukturfonds der KVT oder KZVT) beantragt wurde, erfolgt oder erfolgt ist. Ein weiterer (Zahn-)Arztsitz bzw. eine weitere Niederlassung oder eine weitere Aufnahme des Betriebes einer öffentlichen Apotheke kann gefördert werden, da es sich um einen neuen Fördergegenstand handelt.

2.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung der Zuwendung an die Zuwendungsempfänger:innen erfolgt in Form eines Zuwendungsbescheids, welcher mindestens folgende Regelungen enthalten muss:

  • die genaue Bezeichnung der Zuwendungsempfänger:innen,
  • die Bewilligung der Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss,
  • die Höhe der Zuwendung,
  • die Festlegung der Projektförderung als Zuwendungsart, die Festlegung der Festbetragsfinanzierung als Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • die Verwendung der Zuwendung ausschließlich für die Erfüllung des geregelten Zuwendungszweckes,
  • die Dauer der Zweckbindung der durch die Zuwendung beschafften Gegenstände,
  • den Bewilligungszeitraum,
  • die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung sind unmittelbar zum Bestandteil des Bescheides zu erklären,
  • über die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist durch die Zuwendungsempfänger:innen gegenüber der Bewilligungsbehörde ein Verwendungsnachweis nach Ziffer 6.2 bis 6.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Form des Regelverwendungsnachweises bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis inklusive Belegliste zu erbringen,
  • Auskunfts- und Prüfungsrechte für die Bewilligungsbehörde und den Landesrechnungshof bzw. von ihnen benannte Vertreter:innen,
  • Auskunfts- und Prüfungsrechte außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung z.B. für Controlling­ und Evaluationszwecke für das für Gesundheit zuständige Ministerium, die Bewilligungsbehörde bzw. von ihnen benannte Vertreter:innen,
  • den Hinweis, dass Vor-Ort-Kontrollen erfolgen können, wobei die Zuwendungsempfänger:innen Prüfungen (auch in ihren zur Praxis bzw. Apotheke gehörenden Räumlichkeiten) zu dulden, an ihnen mitzuwirken und sämtliche Projektunterlagen einschließlich der Buchführungskonten zur Einsichtnahme auszuhändigen haben sowie
  • im Falle der Aufhebung des Zuwendungsbescheids und Rückforderung der Zuwendung der Hinweis auf die §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die Rücknahme bzw. den Widerruf von Verwaltungsakten sowie die Erstattung und Verzinsung von Erstattungsbeträgen.

Die Bewilligung der Zuwendung kann insbesondere ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen (Widerrufsvorbehalt) und die bereits ausgezahlten Mittel zurückgefordert werden, wenn:

  • die (zahn-)ärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der zulassungsrechtlichen Entscheidung aufgenommen wird, falls im Zulassungsbescheid kein abweichender Zeitpunkt für die Tätigkeitsaufnahme geregelt ist, bzw. der Apothekenbetrieb nicht innerhalb von sieben Tagen nach Erteilung der Betriebserlaubnis gemäߧ 1 ApoG durch die zuständige Behörde aufgenommen wird,
  • die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke gemäß §§ 3 und 4 ApoG erlischt oder widerrufen wird,
  • die (zahn-)ärztliche bzw. pharmazeutische Tätigkeit am Ort der Niederlassung im Zeitraum der Bindungsdauer nicht tatsächlich ausgeübt wird (bei einer ärztlichen Zweig- bzw. Filialpraxis im Umfang von mindestens zehn Stunden pro Woche an mehr als einem Tag in der Zweig- bzw. Filialpraxis; bei einer zahnärztlichen Zweig- bzw. Filialpraxis im Umfang von mindestens 8 Stunden pro Woche an mehr als einem Tag in der Zweig- bzw. Filialpraxis) oder
  • die Niederlassung bzw. der Apothekenbetrieb innerhalb der Bindungsdauer von 60 Monaten beendet wird.

Ist in diesen Fällen ein Erstattungsbetrag festzusetzen, errechnet sich dieser anteilig aus der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 60 (Monate der Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn Zuwendungsempfänger:innen die Beendigung der Niederlassung bzw. Schließung der Zweig- bzw. Filialpraxis oder der Apotheke nicht zu vertreten haben oder ein besonderer Härtefall vorliegt.

2.3 Auszahlung

Die Zuwendung wird von der Bewilligungsbehörde auf schriftlichen Abruf im Rahmen der Durchführung der Maßnahme ausgezahlt. Sie muss innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden (Ziffer 1.4 ANBest-P).

2.4 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling

2.4.1 Verwendungsnachweisverfahren

Die Zuwendungsempfänger:innen haben zu dem im Zuwendungsbescheid angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zu den in Nr. 6.1 ANBest-P genannten Fristen, den Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde entsprechend den Nummern 6.2 bis 6.4 der ANBest-P in Form des Regelverwendungsnachweises bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis inklusive Belegliste vorzulegen. Diese prüft den Verwendungsnachweis.

2.4.2 Prüfungsrecht

Die Bewilligungsbehörde und das für Gesundheit zuständige Ministerium sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen bei Zuwendungsempfänger:innen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.

2.4.3 Controlling

Die Fördermaßnahmen werden durch das für Gesundheit zuständige Ministerium einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) unterzogen.

2.4.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO und das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Abschnitt D
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

 

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