Förderprogramm

Örtliche Jugendförderung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Ansprechpunkt:

Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)
Abteilungsgruppe Arbeits- und Wirtschaftsförderung

Weimarische Straße 45/46

99099 Erfurt

Weiterführende Links:
Örtliche Jugendförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Träger der örtlichen Jugendhilfe bedarfsgerechte Angebote für Jugendliche schaffen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie, wenn Sie als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe bedarfsgerechte Angebote planen, bereitstellen und fördern möchten.

Sie erhalten eine Förderung für Personal- und Sachausgaben für

  • Leistungen im Rahmen der Jugendarbeit einschließlich schulbezogener Jugendarbeit,
  • die Förderung von Strukturen der Jugendverbandsarbeit einschließlich ihrer Zusammenschlüsse (insbesondere Jugendringe),
  • Leistungen im Rahmen der Jugendsozialarbeit,
  • Leistungen im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes,
  • Leistungen im Rahmen von ambulanten Maßnahmen für straffällige junge Menschen,
  • Maßnahmen zur Beteiligung und Mitbestimmung junger Menschen.

Sie erhalten die Förderung als Festbetragsfinanzierung (Pauschale).

Die Höhe des Festbetrags berechnet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln des Landes sowie den Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik zu den Zahlen der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen und beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.12. des Vorjahres an das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Landkreise und kreisfreie Städte als die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Maßnahmen sind Bestandteil der Jugendhilfeplanung.
  • Sie müssen die fachlichen Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses für die jeweiligen Förderbereiche berücksichtigen.
  • Schulbezogene Jugendarbeit müssen Sie in Kooperation mit Regelschulen, Gymnasien und Gesamtschulen sowie ab Klassenstufe 5 mit Gemeinschaftsschulen, in Ausnahmefällen mit Förderzentren, durchführen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Neufassung der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“

[Vom 29. Januar 2024]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zweck der Förderung nach § 15b Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) ist die Unterstützung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Erfüllung ihrer nach §§ 8, 79 Abs. 1, 85 Abs. 1 i. V. m. §§ 1 Abs. 3, 11–14, 52 Abs. 2, 81 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII1)) und § 20 Abs. 4 ThürKJHAG bestehenden Aufgaben der Planung, Bereitstellung und Förderung von bedarfsgerechten Angeboten in den Bereichen Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit und Kinder- und Jugendschutz einschließlich entsprechender Maßnahmen innerhalb von Schulen sowie in Zusammenarbeit mit der Schule auch außerhalb des Schulgeländes im Sinne der schulbezogenen Jugendarbeit sowie im Bereich der ambulanten Maßnahmen für straffällige junge Menschen.

1.2 Zu diesem Zweck gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie, des § 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO1)) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren 1) – in Verfolgung der Ziele der §§ 1 Abs. 3, 11–14, 52 Abs. 2, 81 und 82 SGB VIII den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen. Ein Anspruch auf Förderung besteht hinsichtlich des Anteils an den nach § 15 b ThürKJHAG garantierten Landesmitteln, der unter Beachtung der Zahl der Kinder und Jugendlichen/jungen Erwachsenen und der Gesamtsumme der kommunalen Ausgaben des örtlichen Trägers für Jugendhilfeleistungen ermittelt wird. Über eine darüber hinaus zu gewährende Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

1.3 Zielerreichungskontrolle

1.3.1 Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den VV zu § 23 LHO unterzogen. Es sollen mit der Förderung nachfolgende Ziele erreicht werden:

a) Durch die Zuwendung wird die kommunale Selbstverantwortung für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe nach Nr. 2 der Richtlinie entsprechend des § 85 Abs. 1 SGB VIII, § 15 b und § 20 Abs. 4 ThürKJHAG gestärkt.

b) Die Zuwendung unterstützt die Bereitstellung einer bedarfsgerechten Angebotsstruktur für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe nach Nr. 2 der Richtlinie im Sinne einer qualifizierten Jugendhilfeplanung nach §§ 79, 80 SGB VIII sowie § 16 ThürKJHAG auf örtlicher Ebene.

c) Die Zuwendung unterstützt die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule als gemeinsame Sozialisationsinstanzen für Kinder und Jugendliche in den regionalen Strukturen durch schulbezogene Jugendarbeit.

d) Die Zuwendung unterstützt die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entsprechend § 15 a ThürKJHAG.

e) Die Zuwendung unterstützt das Prinzip der Trägervielfalt und der Pluralität der Angebote i. S. d. § 3 SGB VIII und der Subsidiarität nach § 4 Abs. 2 SGB VIII.

1.3.2 Zur Erreichung dieser Ziele sind folgende Indikatoren zu erfassen:

  • Vorhandensein eines gültigen und aktuellen Jugendhilfeplans für die Leistungen der Jugendhilfe nach Nr. 2 der Richtlinie (außer 2.5)
  • Verstetigung des Eigenanteils der Kommunen
  • Existenz und Beteiligung einer AG nach § 78 SGB VIII für die Leistungen der Jugendhilfe nach Nummer 2 der Richtlinie (außer 2.5)
  • entsprechend der örtlichen Bedarfe sollen alle Leistungsbereiche nach Nr. 2 der Richtlinie (außer 2.5) berücksichtigt werden
  • Steigerung der Programme, die die Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule stärken
  • Steigerung der Pluralität der Angebote
  • Förderung von Strukturen der Jugendverbandsarbeit einschließlich ihrer Zusammenschlüsse
  • tarifgerechte Eingruppierung (vgl. Nr. 6.2 Satz 2) und Einhaltung des Fachkräftegebotes
  • Mitwirkung der Vertreter von Jugendmitbestimmungsgremien als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss
  • Kinder und Jugendliche werden an den Planungsprozessen durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe und bei der Gestaltung der Maßnahmen durch die freien Träger beteiligt
  • Vorhalten eines spezifischen Fachberatungsangebotes für den Kinder- und Jugendschutz

2 Gegenstand der Förderung

Die Zuwendungen werden für folgende örtliche Maßnahmen gewährt:

2.1 Leistungen im Rahmen der Jugendarbeit einschließlich der schulbezogenen Jugendarbeit

2.2 Förderung von Strukturen der Jugendverbandsarbeit einschließlich ihrer Zusammenschlüsse (insbesondere Jugendringe)

2.3 Leistungen im Rahmen der Jugendsozialarbeit, mit Ausnahme der Schulsozialarbeit und der sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII

2.4 Leistungen im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes

2.5 Leistungen im Rahmen von ambulanten Maßnahmen für straffällige junge Menschen

2.6 Förderung von Maßnahmen zur Beteiligung und Mitbestimmung junger Menschen

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreie Städte als die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die unter Nr. 2 dieser Richtlinie aufgeführten Maßnahmen müssen Bestandteil der Jugendhilfeplanung sein; insbesondere für die unter Nr. 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie aufgeführten Maßnahmen gilt, dass sie Bestandteil des geltenden Jugendförderplans nach § 16 Abs. 3 ThürKJHAG sein müssen. Ein entsprechender Auszug (Bedarfsplanung und Maßnahmeplanung) aus dem Jugendförderplan ist mit dem Antrag einzureichen.

4.2 Die fachlichen Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses für die jeweiligen Förderbereiche sollen berücksichtigt werden.

4.3 Maßnahmen der schulbezogenen Jugendarbeit sind zuwendungsfähig, sofern sie in Kooperation mit Regelschulen, Gymnasien und Gesamtschulen sowie ab Klassenstufe 5 mit Gemeinschaftsschulen, in Ausnahmefällen mit Förderzentren durchgeführt werden.

4.4 Die Ausgaben für hauptamtlich Beschäftigte sind nur zuwendungsfähig, wenn sie das Fachkräftegebot (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses zur Umsetzung des Fachkräftegebotes in der jeweils geltenden Fassung) erfüllen. Dies gilt nicht für neben- oder ehrenamtlich tätige Personen.

4.5 Die Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 2 dieser Richtlinie können von den Zuwendungsempfängern an Träger der freien Jugendhilfe sowie an Städte und Gemeinden weitergeleitet werden. Für das Verfahren gelten die Maßgaben dieser Richtlinie. Die Mittel werden auf dem Weg eines öffentlich-rechtlichen Vertrags oder in Form eines Zuwendungsbescheides weitergegeben. Wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gewählt, sind die in dieser Richtlinie genannten Festlegungen für das Zuwendungsverfahren analog aufzunehmen. Die kommunalen Förderrichtlinien, auf deren Grundlage die Weiterleitung erfolgt, müssen den Verwaltungsvorschriften des Landes entsprechen, insbesondere haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Weitergabe an Dritte sicherzustellen, dass im Bewilligungsbescheid die Bedingungen und Auflagen der Bewilligungsbehörde einschließlich der Prüfungsrechte der Bewilligungsbehörde und des Rechnungshofes aufgenommen werden.

4.6 Ein im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt festgesetzter, bedarfsorientierter Anteil der zur Verfügung stehenden Mittel soll für Maßnahmen der schulbezogenen Jugendarbeit insbesondere in Ganztagsschulen im Sekundarbereich eingesetzt werden. Dabei sind die in das Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ (IZBB) aufgenommenen Schulen vorrangig zu berücksichtigen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart und -form

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form der Festbetragsfinanzierung (Pauschale) gewährt.

5.2 Förderfähige Ausgaben

Förderfähige Ausgaben sind Personal- und Sachausgaben, die entsprechend der Gliederung des Antragformulars darzustellen sind. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Unterricht, Schullandheimfahrten, Klassenfahrten, Wandertage und Investitionen.

5.3 Höhe der Zuwendung

5.3.1 Der Festbetrag wird von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Landes sowie der Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik zu den Zahlen der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen im Alter von 10 bis unter 27 Jahren in den Landkreisen und kreisfreien Städten (Stand 31.12.2022) errechnet. Hierbei wird die Zahl der 10- bis unter 18-Jährigen mit dem Faktor 1,5 gewichtet, die Zahl der 18- bis unter 27-Jährigen bleibt real.

5.3.2 Der Festbetrag wird im Verhältnis von maximal bis zu 60 v. H. Landeszuwendung und mindestens 40 v. H. Haushaltsmittel der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt. Bemessungsgröße ist die Gesamtsumme der kommunalen Ausgaben im Haushaltsjahr für alle förderfähigen Ausgaben nach Nr. 5.2. Finanzielle Beteiligungen der kreisangehörigen Gemeinden und Städte werden beim Finanzierungsanteil der Landkreise berücksichtigt.

5.3.3 Eine erhöhte Landesförderung ist an die Bedingung gebunden, dass die förderfähigen Ausgaben nach Nr. 5.2 gegenüber dem Vorjahr mindestens in derselben Höhe steigen. Ausnahmen davon sind von der Bewilligungsbehörde dem TMBJS zur Entscheidung vorzulegen.

5.3.4 Erstattungsansprüche des Landes werden nach Möglichkeit mit der nächsten Zuwendung kassenmäßig verrechnet.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich bei Antragstellung, die Regelung des § 19 Abs. 2 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung vom 26.01.1993 (GVBl. S. 181), geändert durch Verordnung vom 30.11.2001 (GVBl. S. 460), nicht anzuwenden. Ferner hat der Zuwendungsempfänger sicherzustellen, dass er die aus dem Zuwendungsverhältnis obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit erfüllen kann.

6.2 Hinsichtlich der Vergütung ist das Besserstellungsverbot auch bei ggf. abweichenden tarifvertraglichen Regelungen der Zuwendungsempfänger zu beachten. Die Vergütung der Fachkräfte soll sich am Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TV-L, TVöD – Sozial- und Erziehungsdienst – SuE Anlage C) orientieren. Für Fachkräfte mit einem einschlägigen Hochschulabschluss, die strukturbildende, koordinierende und geschäftsführende Tätigkeiten ausüben, soweit sie nicht unmittelbar mit Kindern und Jugendlichen vollzogen werden, gilt der TVöD-V (Verwaltung) Anlage A.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zur Sicherung der fachlichen Qualität eine personell untersetzte Fachberatung vorzuhalten.

7 Verfahren

7.1 Antragstellung

Der Förderantrag ist unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde vorgesehenen Formulars bis zum 31. Dezember des Vorjahres beim Thüringer Landesverwaltungsamt einzureichen.

7.2 Bewilligung

Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid. Die Bewilligung erfolgt vorläufig, wenn noch kein beschlossener Haushaltsplan der kommunalen Gebietskörperschaften vorliegt. Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.

7.3 Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt durch das Thüringer Landesverwaltungsamt.

7.4 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium wird gemäß der VV Nr. 1.3 Satz 2 zu § 44 Abs. 1 ThürLHO in den vorzeitigen Beginn bei allen Maßnahmen im Sinne der Nr. 2 dieser Richtlinie eingewilligt, für die bis zum 31. Dezember des dem Bewilligungszeitraum vorhergehenden Jahres ein Förderantrag bei der zuständigen Behörde gestellt wurde. Mit der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist kein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung über den nach § 15 b ThürKJHAG garantierten Pauschalbetrag hinaus verbunden.

7.5 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.2 bis 6.4 ANBest-Gk besteht aus den von dem Thüringer Landesverwaltungsamt verwendeten Formblättern und dem Berichtsbogen „Statistik Örtliche Jugendförderung“, der vom für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium vorgegeben wird. Die Sachausgaben sind in einer Summe darzustellen.

Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen.

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Finanzierung der unter Nr. 2 dieser Richtlinie aufgeführten Maßnahmen einschließlich der finanziellen Beteiligung durch kreisangehörige Gemeinden und Städte zusätzlich durch die Haushaltsrechnung nachzuweisen.

7.6 Anzuwendende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 45, 47 und 50 SGB X sowie die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.7 Prüfungsrecht

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

                        

1) in der jeweils geltenden Fassung

 

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