Richtlinie
Neuveröffentlichung der Richtlinie zur Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen an Vereine und Verbände für Aufgaben der Betreuung von Menschen mit (drohenden) Behinderungen im Freistaat Thüringen
[Vom 15. September 2021
geändert am 4. Mai 2023]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für die Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen an Vereine und Verbände für Aufgaben der Betreuung von Menschen mit (drohenden) Behinderungen.
1.2 Zweck der Zuwendung ist die Unterstützung der satzungsgemäßen Aufgaben von Vereinen und Verbänden für Menschen mit (drohenden) Behinderungen durch finanzielle Förderung der Sachausgaben ihrer geschäftsführenden Stellen.
1.3 Ziel des Förderprogramms ist es, qualitativ die Arbeit der geschäftsführenden Stellen von Vereinen und Verbänden für Menschen mit (drohenden) Behinderungen sicherzustellen und aufrecht zu erhalten.
1.4 Die Fördermaßnahmen im Rahmen der Förderung der geschäftsführenden Stellen der Vereine und Verbände werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Zur Umsetzung der VV zu § 23 ThürLHO soll nachfolgendes Ziel im Zusammenhang mit der Förderung der Vereine und Verbände erreicht werden:
- Aufrechterhaltung der Arbeit der geschäftsführenden Stellen von Vereinen und Verbänden, um Menschen mit (drohenden) Behinderungen, entsprechend den Bedarfen zu betreuen, zu fördern und zu informieren.
Zur Beurteilung der Erreichung des Ziels sind dabei insbesondere folgende Zielindikatoren zu erfassen:
Nachweis der Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für Menschen mit (drohenden) Behinderungen oder an Ortsverbände wie z.B.:
- Anzahl der geschäftsführenden Stellen,
- Anzahl der durchgeführten Informationsveranstaltungen,
- Anzahl der Beratungen,
- Unterstützung bei Öffentlichkeitsarbeit (Art und Anzahl),
- Anzahl der begleiteten Projekte der Ortsverbände.
Sofern als Indikator eine Anzahl genannt wird, ist der Vergleichsmaßstab jeweils das dem Bewilligungszeitraum vorhergehende Haushaltsjahr.
1.5 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden notwendige Sachausgaben der geschäftsführenden Stellen eines Verbandes oder Vereines.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind vorrangig gemeinnützige Landesvereine und -verbände, deren Aufgabe darin besteht, Menschen mit (drohenden) Behinderungen zu betreuen und zu fördern. Darüber hinaus können auch gemeinnützige Kreis- und Ortsvereine und -verbände mit gleicher Aufgabenwahrnehmung eine Zuwendung erhalten.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
- Bei der Beteiligung anderer Zuwendungsgeber an der Gesamtfinanzierung der Maßnahme kann eine Zuwendung erst nach Vorlage des entsprechenden Bewilligungsbescheides beziehungsweise eines anderen geeigneten Nachweises erfolgen.
- Eine Zuwendung kann grundsätzlich nicht erfolgen, wenn gegen den Antragssteller ein Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren beantragt ist.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart und -form, Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilsfinanzierung.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben, Höhe der Zuwendung
Die Höhe des Festbetrags der Landeszuwendung bemisst sich in Höhe von 80 v.H. der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben.
Sachausgaben sind:
- anteilige ortsübliche Mieten und Strom sowie Betriebskosten,
- Verbrauchsmaterial und geringwertige Wirtschaftsgüter bis zur Inventarisierungsgrenze nach Nr. 4.2 der ANBest-P,
- sonstige Ausgaben (laufende Mieten/Leasing und Wartung für Bürokommunikationsgeräte, Kommunikationsausgaben, Inventarversicherungen),
- Buchführung und/oder Jahresabschluss und/oder Lohnberechnung (keine Personalausgaben- bzw. Verwaltungsfachkraftförderung),
- Erst- und Ersatzbeschaffung von Bürokommunikationsgeräten,
- Fachliteratur,
- Informationsmaterial zur detaillierten Fachinformation Betroffener und Angehöriger,
- anfallende Reisekosten nur im Rahmen der in Thüringen zurzeit der Bescheiderteilung geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen (Thüringer Reisekostengesetz – ThürRKG – mit den dazu erlassenden Verwaltungsvorschriften),
- KFZ-Haftpflichtversicherung ohne Kaskoversicherung, KFZ-Steuer, Kraftstoffe und Instandsetzung für Kraftfahrzeuge, deren Halter der Verein bzw. Verband ist und die für die Tätigkeit der Geschäftsstelle notwendig sind,
- Honorare für Gebärdensprachdolmetscher:innen sowie Kommunikationshelfer:innen, soweit kein gesetzlicher oder sonstiger Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung oder anderen Institutionen besteht oder diese nicht durch andere Fördermittel finanziert werden, wie beispielsweise durch die Finanzierung von Gebärdensprachdolmetschereinsätzen durch den Landesverband der Gehörlosen e.V.
In Anlehnung an § 5 Abs. 2 KHV erhalten Gebärdensprachdolmetscher:innen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Kommunikationshelfer:innen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung oder staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld eine Vergütung entsprechend des § 9 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 JVEG.
Kommen Gebärdensprachdolmetscher:innen bzw. Kommunikationshelfer:innen ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder staatliche Anerkennung zum Einsatz, kann ein Honorar in analoger Anwendung des § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KHV abgerechnet werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmung
Dienstreisen mit dem Dienstfahrzeug sind durch ein fortlaufend geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen, aus dem sich mindestens das Kennzeichen des Kfz, der Name des Beschäftigten, das Reiseziel, der Reiseanlass, der Abreise- und Rückkehrort, die angefallenen Kilometer und die Unterschrift des Beschäftigten ergeben. Sie sind im Verwendungsnachweis einzeln aufzuführen. Über die Projektausgaben von Teilnehmern für öffentliche Verkehrsmittel sind Listen zu führen, aus denen die Ausgaben im Einzelnen hervorgehen. Auszahlungen für Reisekosten sind vom Empfänger zu quittieren.
Die Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde mit dem Verwendungsnachweis auch die für das Controlling benötigten statistischen Daten zu den Zielindikatoren nach Ziffer 1.4 vorzulegen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Der Antrag auf Förderung ist bis zum 31. Oktober des Vorjahres des Förderbeginns schriftlich und rechtsverbindlich unterschrieben in einfacher Ausfertigung beim für Soziales zuständigen Ministerium, Referat Behindertenpolitik, WernerSeelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt einzureichen.
7.1.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung),
b) Kopie der Satzung,
c) Kopie der Bescheinigung des Finanzamtes über Gemeinnützigkeit,
d) Auszug aus dem Vereinsregister.
7.2 Bewilligungsbehörde und -verfahren
Bewilligungsbehörde ist das für Soziales zuständige Ministerium. Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden durch schriftlichen Abruf bei der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Maßnahme ausgezahlt.
7.4 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium wird gemäß der VV Nr. 1.3 Satz 2 zu § 44 Abs. 1 ThürLHO in den vorzeitigen Beginn bei allen Maßnahmen im Sinne der Nr. 2 dieser Richtlinie eingewilligt, für die bis zum 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorhergehenden Jahres ein Förderantrag bei der zuständigen Behörde gestellt wurde. Mit dieser Einwilligung ist kein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung verbunden; vielmehr handelt es sich hierbei ausschließlich um eine verfahrensbedingte Maßnahme, die zur Herstellung der Fördervoraussetzungen dem Grunde nach beiträgt, die aber keine der für eine Landesförderung noch zu erfüllenden Voraussetzungen ersetzen kann.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
7.5.1 Der Verwendungsnachweis ist nach Nr. 6.1 und 6.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu führen und bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.5.2 Die Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt dem Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), Fachgebiet Antrag Soziales, Familie, Jugend und Sport, Weimarische Straße 45/46 in Erfurt.
Der Verwendungsnachweis ist der TLVwA zusätzlich als elektronische Datei zu übermitteln.
7.6 Prüfungsrechte
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.
7.7 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten §§ 48, 49 und 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Inkrafttreten, Befristung
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.