Richtlinie
Thüringen-Kapital
[Vom 4. Januar 2016]
Die Thüringer Aufbaubank (TAB) gewährt mit diesem Förderprogramm Nachrangdarlehen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft und an Angehörige der Freien Berufe (Freiberufler) zur Stärkung deren Eigenkapitalausstattung und zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Freistaat Thüringen.
1. Verwendungszweck
1.1 Nachrangdarlehen werden für die Finanzierung von:
a) Investitionen zur Gründung und Festigung einer selbstständigen Existenz,
b) Erwerb von Anteilen an anderen Unternehmen (mind. 10%),
c) Betrieblichen Umstellungen und grundlegenden Rationalisierungen, Kooperationen, Innovationen
d) Betriebsmitteln
für Vorhaben in Thüringen gewährt.
1.2 Nicht förderfähig sind Sanierungen und Umschuldungen von Bankverbindlichkeiten sowie die Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben.
2. Antragsberechtigte
2.1 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe mit Betriebsstätte in Thüringen sind antragsberechtigt.
Die KMU-Definition der Europäischen Kommission (1) in der jeweils gültigen Fassung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein.
2.2 Nicht antragsberechtigt sind:
-
Unternehmen, die keine De-minimis-Beihilfen gemäß Art. 1 der De-minimis-VO (2) bzw. keine Beihilfen nach der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (3) gemäß Art. 1 erhalten können (dazu zählen insbesondere die Fischerei und Aquakultur, die landwirtschaftliche Primärproduktion),
-
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 der Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten (4) bzw. gemäß Art. 2 Nr. 18 der AGVO,
-
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (5).
3. Voraussetzungen
3.1 Die fachliche und berufliche Qualifikation muss gegeben sein.
3.2 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens bzw. des Unternehmens muss mit den zur Verfügung stehenden Mitteln einschließlich des beantragten Nachrangdarlehens aus diesem Programm auf absehbare Zeit gesichert sein. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Geschäftsmodell müssen eine Erfüllung der vertraglichen (Rück-)Zahlungsverpflichtungen erwarten lassen.
3.3 Bei Vorhaben, zu deren Finanzierung auch Bankkredite eingesetzt werden sollen, ist ein geeigneter Nachweis über deren Verfügbarkeit (z.B. Kreditzusage, Darlehensvertrag) dem Antrag beizufügen. Weitere Finanzierungsbausteine sind bei Antragstellung in geeigneter Form nachzuweisen.
4. Konditionen
4.1 Nach dieser Richtlinie werden Nachrangdarlehen in Höhe von mindestens 20.000 EUR und bis maximal 200.000 EUR je Antragsteller und Vorhaben übernommen.
4.2 Laufzeit, Zinssatz:
a) 10 Jahre, davon 6 Jahre tilgungsfrei, Festzins für die gesamte Laufzeit,
b) 15 Jahre, davon 6 Jahre tilgungsfrei, Festzins für die gesamte Laufzeit.
Die 15-jährige Laufzeitvariante ist nur zur fristenkongruenten Finanzierung von Investitionsvorhaben möglich.
Außerplanmäßige (Teil-)Rückzahlungen durch den Darlehensnehmer sind nach Ablauf von 10 Jahren jederzeit möglich.
Die Höhe des festen Zinses ist risikoabhängig und wird am Tag der Zusage festgelegt.
4.3 Die Auszahlung der Mittel erfolgt zu 100%.
5. Sicherheiten
Zur Besicherung des Nachrangdarlehens sind selbstschuldnerische Bürgschaften der Gesellschafter – in Abhängigkeit von der Rechtsform des Unternehmens – notwendig.
6. Antragsverfahren
6.1 Die Beantragung erfolgt auf dem entsprechenden Antragsformular (einschließlich Anlagen) „Thüringen-Kapital” bei der
Thüringer Aufbaubank
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
Die Antragsunterlagen können bei der TAB angefordert oder im Internet unter https://www.aufbaubank.de abgerufen werden. Bei Beantragung auf der Grundlage der AGVO ist der Antrag vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
6.2 Die TAB kann zusätzlich die Stellungnahme einer fachkompetenten Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) und ggf. weitere Unterlagen verlangen.
6.3 Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen des Freistaates Thüringen sowie des Bundes ist möglich.
6.4 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Nachrangdarlehens aus diesem Programm besteht nicht. Die Bewilligungsentscheidung ergeht auf privatrechtlicher Grundlage.
7. Allgemeine Darlehensbestimmungen
Die Allgemeinen Bestimmungen – die Bestandteil eines jeden Vertrages sind – regeln weitere Bedingungen des Vertragsverhältnisses sowie die Informations- und Prüfungsrechte.
8. Mittelverwendung
Der Empfänger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel gegenüber der Thüringer Aufbaubank innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Auszahlung anhand eines Nachweises zu belegen.
9. Subventionserheblichkeit
Ein Nachrangdarlehen nach dieser Richtlinie ist eine Leistung nach dem Subventionsgesetz des Bundes vom 29.07.1976 (BGBl. I, S. 2037) in Verbindung mit dem Thüringer Subventionsgesetz (ThürSubvG) vom 16.12.1996 (GVBl. Nr. 19, S. 319) sowie eine Subvention im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB). Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben von subventionserheblichen Tatsachen sind gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. Dazu zählen Angaben, die für die Gewährung, Rückforderung und die Weitergewährung einer Subvention erheblich sind.
10. Beihilferechtliche Regelungen
Nachrangdarlehen nach dieser Richtlinie werden nach der De-minimis-VO (6) oder auf der Grundlage der AGVO (7) Art. 17 bzw. 22 gewährt.
Der Beihilfebetrag entspricht der Darlehenssumme.
Die Einhaltung der einschlägigen Vorgaben der vorgenannten Verordnungen ist Voraussetzung für die Darlehensgewährung.
10.1 De-minimis-Beihilfen
Soweit die Beihilfen nach der De-minimis-VO gewährt werden, darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in den letzten drei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen 200.000 Euro (bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind 100.000 Euro) nicht übersteigen. Der Antragsteller ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Darlehensnehmer eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.
10.2 Beihilfen gem. Art. 17 AGVO
Darlehen können nur zur Finanzierung von Investitionen gemäß Art. 17 AGVO gewährt werden, dabei gelten die Beihilfehöchstgrenzen von 20% (kleine Unternehmen) bzw. 10% (mittlere Unternehmen).
10.3 Beihilfen gem. Art. 22 AGVO
Darlehen mit einer Laufzeit von höchstens 10 Jahren können an kleine Unternehmen, deren Eintragung im Handelsregister bzw. bei nicht eintragungspflichtigen Unternehmen, deren Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit höchstens fünf Jahre zurückliegt und die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben, gem. Art. 22 Abs. 3 a) AGVO gewährt werden.
11. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2016 in Kraft, ersetzt die Richtlinie vom 03.07.2014 und ist bis zum 31.12.2020 befristet.
(1) Empfehlung der EU-Kommission vom 06.05.2003 (ABl. der EU L 124/36 vom 20.05.2003)
(2) Verordnung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (ABl. der EU L 352/1 vom 24.12.2013)
(3) Verordnung der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.Juni 2014, ABl. L 187/1 der EU vom 26.06.2014
(4) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, Abl. C 249/1 der EU vom 31.07.2014
(5) vgl. Art. 1 Abs. 4 AGVO
(6) Verordnung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (ABl. der EU L 352/1 vom 24.12.2013)
(7) Verordnung der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.Juni 2014, ABl. L 187/1 der EU vom 26.06.2014