Förderprogramm

Förderrichtlinie Trinkwasserinfrastruktur ländlicher Raum

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur
Fördergebiet:
Thüringen
Förderberechtigte:
Kommune, Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Ansprechpunkt:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

Tel: 0361 74470

Fax: 0361 7447410

Thüringer Aufbaubank

Weiterführende Links:
Trinkwasserförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, um die Trinkwasserversorgung qualitativ zu verbessern und die Bereitstellung von Trinkwasser quantitativ zu sichern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Thüringen unterstützt Sie bei der Errichtung oder Sanierung von Anlagen einer privaten beziehungsweise öffentlichen Trinkwasserversorgung.

Sie erhalten die Förderung vor allem für

  • Brunnen, Aufbereitungsanlagen, Leitungen für zur dauerhaften Wohnnutzung genutzte Grundstücke im Außenbereich, für die keine Versorgungspflicht des kommunalen Aufgabenträgers der Wasserversorgung besteht, sowie für die Kosten einer Beratung,
  • Fassungsanlagen, Verbindungsleitungen, Hochbehälter, Ortsnetze, sonstige Anlagen lokaler Wasserversorger, sofern sie zur erstmaligen Errichtung einer öffentlichen Wasserversorgung für Grundstücke im Innenbereich notwendig sind,
  • Anlagen zum Anschluss lokaler Wasserversorgungsanlagen an Anlagen der Fernwasserversorgung.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für private Anlagen zur Trinkwasserversorgung bis zu 85 Prozent der förderfähigen Kosten, mindestens jedoch EUR 1.000 und höchstens EUR 22.000 je angeschlossenem Grundstück.

Für Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung beträgt der Zuschuss bis zu 65 Prozent, maximal jedoch EUR 20.000 je neu anzuschließendem Grundstück, und für Anlagen zum Anschluss lokaler Wasserversorgungsanlagen an Anlagen der Fernwasserversorgung bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten.

Reichen Sie bitte vor Beginn des Vorhabens Ihren Antrag bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) ein.

Je nach Antragstellerin oder Antragsteller gelten folgende Fristen:

  • Für private Bauherren und deren Zusammenschlüsse können Anträge für das laufende Jahr regelmäßig, spätestens jedoch bis 30.9. des jeweiligen Jahres eingereicht werden.
  • Träger der Wasserversorgung legen Ihre Anträge bis spätestens 31.12. des Vorjahres in einfacher Ausfertigung vor.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben

  • private Bauherren (Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer oder Erbbauberechtigte) und deren Zusammenschlüsse sowie
  • Träger der Wasserversorgung wie Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie erhalten eine Förderung für die Errichtung beziehungsweise Sanierung von privaten Anlagen, wenn
    • Grenzwerte der Trinkwasserverordnung mehrfach oder dauerhaft überschritten werden oder die Versorgung nur unzureichend gesichert ist,
    • keine Versorgungspflicht durch den Träger der öffentlichen Wasserversorgung besteht und dieser dauerhaft nicht beabsichtigt, das Grundstück anzuschließen,
    • bei Kleinkläranlagen im Einflussbereich des Brunnens zuvor eine Hygienisierung erfolgt ist,
    • die Qualitätsstandards für die Technikbeschaffung gemäß DVGW-Zertifizierung oder Installation durch einen DVGW-zertifizierten Fachbetrieb eingehalten werden.
  • Beachten Sie im Fall der Förderung öffentlicher Anlagen bitte:
    • Für die erstmalige Errichtung von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung für Grundstücke im Innenbereich ist die Willenserklärung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung nötig. Die Förderung ist auf Orte bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.
    • Als Antragstellerin und Antragsteller dürfen Sie in den letzten 5 Jahren keine Gewinne oder Überschüsse an allgemeine Haushalte der Träger, Mitglieder oder Gesellschafter (Gemeinden) abgeführt haben, es sei denn, diese Beträge wurden in die Einrichtung vollständig wieder eingelegt.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Förderung ausgewählter Vorhaben einer privaten beziehungsweise öffentlichen Trinkwasserversorgung sowie von Anlagen zum Erstanschluss an die Fernwasserversorgung im Freistaat Thüringen des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (Förderrichtlinie Trinkwasserinfrastruktur ländlicher Raum)

[Vom 22. Dezember 2022]

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Das Land vergibt Zuwendungen zur Finanzierung der Errichtung oder Sanierung einer privaten beziehungsweise der Ersterrichtung einer öffentlichen Trinkwasserversorgung sowie für Anlagen zum Anschluss lokaler Wasserversorgungsanlagen an Anlagen der Fernwasserversorgung. Die gewährten Zuwendungen dienen der Anschlussgraderhöhung an eine dem Stand der Technik entsprechende Trinkwasserversorgung beziehungsweise deren Wiederherstellung zur qualitativen und quantitativen Sicherung der Bereitstellung von Trinkwasser. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) sowie die im Auftrag des Ministeriums bewilligende Stelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind das jeweils geltende Landeshaushaltsgesetz, die Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), insbesondere die §§ 23, 44 der ThürLHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und die Trinkwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Für Maßnahmen, die aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus das GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S.1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, und die Regelungen des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan) in der jeweils geltenden Fassung.

Ferner gilt die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beihilfe vorliegen.

Nach § 23 ThürLHO wird regelmäßig eine Zielerreichungskontrolle durchgeführt. Indikator ist die Zahl der Einwohner, deren qualitative und quantitative Wasserversorgung durch die Förderung nunmehr wiederhergestellt ist.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie ist insbesondere die Errichtung von Wasserversorgungsanlagen nach TrinkwV § 3 Abs. 2. a), b), c) und e). Priorität haben folgende Anlagen bzw. Vorhaben:

a) Brunnen, Aufbereitungsanlagen, Leitungen für einzelne oder mehrere (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Förderrichtlinie) zur dauerhaften Wohnnutzung genutzte Grundstücke im Außenbereich nach § 35 BauGB, für die der kommunale Aufgabenträger der Wasserversorgung nicht versorgungspflichtig ist, sowie die Kosten einer Beratung für den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten;

b) Fassungsanlagen, Verbindungsleitungen, Hochbehälter, Ortsnetze, sonst. Anlagen der lokalen Wasserversorger, sofern sie zur erstmaligen Errichtung einer öffentlichen Wasserversorgung für Grundstücke im Innenbereich nach § 34 BauGB notwendig sind;

c) Anlagen zum Anschluss lokaler Wasserversorgungsanlagen an Anlagen der Fernwasserversorgung.

3 Zuwendungsempfänger

Zu 2 a)

Zuwendungsempfänger können private Bauherren (Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte) sowie Zusammenschlüsse von diesen sein, soweit diese nicht durch kommunale Aufgabenträger mit Trinkwasser versorgt werden.

Zu 2 b) und c)

Zuwendungsempfänger können Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände sein, die Träger der Aufgabe der Wasserversorgung sind.

Die Weitergabe an zur Aufgabenerfüllung beauftragte juristische Personen des privaten Rechts, die gänzlich oder zu mehr als der Hälfte dem Träger der Aufgabe gehören, ist nur zulässig, wenn diese Personen nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach ihrer Satzung ihre Preise entsprechend den Kalkulationsvorschriften des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) gestalten.

Die Zuwendungsempfänger bzw. ihre Einrichtungen (z.B. Eigenbetriebe, Eigengesellschaften) dürfen in den letzten fünf Jahren keine Gewinne oder Überschüsse an allgemeine Haushalte der Träger, Mitglieder oder Gesellschafter (Gemeinden) abgeführt haben, es sei denn, diese Beträge wurden in die Einrichtung vollständig wieder eingelegt. Davon unberührt ist die Abführung von Zinsen aus der Verzinsung des Anlagekapitals, sofern bei deren Ermittlung der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht bleibt (§ 12 Abs. 3 ThürKAG).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

Zu 2 a)

für die Errichtung, bzw. Sanierung von privaten Anlagen zur Wasserversorgung für Grundstücke im Außenbereich, sofern Folgendes zutrifft:

  • mehrfache oder dauerhafte Überschreitung von Grenzwerten der TrinkwV oder unzureichende Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die nicht von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten zu vertreten ist;
  • keine Versorgungspflicht durch den Träger der öffentlichen Wasserversorgung besteht und dieser auch dauerhaft keine Absicht zum Anschluss des Grundstücks hat;
  • soweit eine Kleinkläranlage im Einflussbereich des Brunnens versickert, erfolgt zuvor eine Hygienisierung;
  • Einhaltung von Qualitätsstandards für die Technikbeschaffung (DVGW-Zertifizierung) oder Installation durch einen DVGW-zertifizierten Fachbetrieb oder gleichwertige Zulassung (Für Arbeiten an der Trinkwasserhausinstallation stellen die regionalen Trinkwasserversorger in der Regel eine Auswahl zugelassener Unternehmen in Form eines Installateurverzeichnisses zur Verfügung.);

Zu 2 b)

für die erstmalige Errichtung von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung für Grundstücke im Innenbereich bei Vorliegen der Willenserklärung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung zur Schaffung oder Erweiterung einer öffentlichen Wasserversorgung. Auf Grund des GAK-Rahmenplans ist die Förderung hier auf ländlich geprägte Orte bis max. 10.000 Einwohner begrenzt.

4.2 Die Gewährung einer Zuwendung zu 2 b) und zu 2 c) setzt eine vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) geprüfte trinkwassertechnische Konzeption voraus.

4.3 Der Antragsteller zu 2 b) und zu 2c) muss darlegen, dass eine wirtschaftliche Lösung gewählt wurde, bei der der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht und dass aus mehreren Alternativen die Vorzugslösung durch eine Kostenvergleichsrechnung gemäß LAWA KVR-Leitlinie ermittelt worden ist. Sollten keine Alternativen für die Wahl einer wirtschaftlichen Lösung bestehen, ist die Alternativlosigkeit durch den Antragsteller nachzuweisen beziehungsweise zu begründen und durch das TLUBN in dessen Prüfung fachlich zu bewerten. Für Antragsteller zu 2 a) ist für den Nachweis der wirtschaftlichen Lösung grundsätzlich die Vorlage von mindestens 3 Angeboten für Technik und Installation ausreichend.

4.4 Zu fördernde Vorhaben nach Punkt 2 b) und 2 c) sind nach den jeweils geltenden Regelungen des öffentlichen Auftragswesens auszuschreiben, zu vergeben und abzurechnen. Die VOB/A in der jeweils gültigen Fassung ist anzuwenden.

Der Vergabevorschlag einschließlich einer Auflistung aller Angebote, Nebenangebote und Änderungsvorschläge ist der Thüringer Aufbaubank (TAB) rechtzeitig vor der Zuschlagerteilung zur Kenntnis zu geben. Die TAB ist berechtigt, die geplante Entscheidung zu prüfen.

Bei Verstößen gegen die Regelungen des öffentlichen Auftragswesens kann die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

4.5 Voraussetzung für die Bewilligung der Zuwendung ist, dass mit der Durchführung des Vorhabens vor Erlass des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen wurde. Der Beginn eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Auftragsvergabe. Planung, Beratungsleistung, Voruntersuchung, Grunderwerb und Funktionalausschreibung gelten nicht als Beginn.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Projektförderung nach Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 2.1 zu § 23 ThürLHO mit Anteilsfinanzierung (VV Nr. 2.2.1 zu § 44 ThürLHO) als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Die zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens sind die Ausgaben für Bauleistungen (netto) für die trinkwassertechnischen Anlagen am Investitionsstandort, die durch die Prüfung im Rahmen der Antragstellung bestätigt wurden, sowie im Fall der Förderung nach Ziffer 2 a) zusätzlich die nachgewiesenen Beratungs- und Planungsleistungen (1) sowie die Mehrwertsteuer.

Nach Vorlage des Ausschreibungsergebnisses wird geprüft, ob aufgrund geänderter zuwendungsfähiger Ausgaben der Zuwendungsbetrag zu aktualisieren ist. Die Zuwendungsbescheide werden auf der Basis des Ausschreibungsergebnisses nach Vorlage eines aktualisierten Finanzierungsplans angepasst.

5.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:

Zu 2 a)

  • Anlagenteile, die der Hausinstallation zuzurechnen sind;
  • eine ausschließliche Förderung von Beratungs- und Planungsleistungen ist nicht förderfähig;

Zu 2 b)

  • Ausgaben für Haus- und Grundstücksanschlüsse im nichtöffentlichen Bereich;
  • Ausgaben für Eigenleistungen und eigene Materialbeschaffung;
  • Ersatz vorhandener Anlagen;
  • Dimensionserweiterungen;
  • Anlagen, die ausschließlich der Löschwasserversorgung dienen;
  • Anlagen für Gartenanlagen wie Kleingärten gemäß Bundeskleingartengesetz und für sonstige Freizeitnutzungen wie Wochenend- und Bungalowsiedlungen, die baurechtlich nicht zum Wohnen zugelassen sind;
  • Ausgaben für die innere Erschließung neuer und Erweiterung vorhandener Gewerbe- und Wohnungsbaugebiete;
  • Anlagen für gewerbliche Nutzung;
  • Baunebenkosten nach DIN 276;
  • Ausgaben für Lieferungen und Leistungen nach UVgO Thüringen;

Zu 2 c)

  • Ausgaben für Haus- und Grundstücksanschlüsse im nichtöffentlichen Bereich;
  • Ausgaben für Eigenleistungen und eigene Materialbeschaffung;
  • Ersatz, Sanierung, Instandhaltung und Erweiterung vorhandener Anlagen;
  • Baunebenkosten nach DIN 276;
  • Ausgaben für Lieferungen und Leistungen nach UVgO Thüringen.

Darüber hinaus:

  • Ausgaben, die durch unzureichende Vorarbeiten, mangelhafte Planung, unrichtige Massenansätze, nicht fachgerechte Bauausführung, mangelhafte Unterhaltung sowie unzureichende oder mangelhafte Ausrüstung der Anlage entstehen;
  • Ausgabenerhöhungen durch inhaltliche Änderungen von Leistungspositionen;
  • Ausgaben für zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des Ausschreibungsergebnisses sind (bzw. nicht Bestandteil der Beauftragung bei Förderung nach Ziffer 2 a);
  • Ausgaben für Anlagen, die zeitlich und örtlich zusammen mit der Maßnahme durchgeführt werden, aber einem anderen Zweck dienen (z.B. Herstellung von Straßendecken, soweit sie über die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes hinausgeht);
  • Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist;
  • Ausgaben für die Unterhaltung, Wartung und den Betrieb von Anlagen;
  • Ausgaben für die Grundstücksbereitstellung, wie Erwerb und Freimachen der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Benutzungsentschädigungen, auch bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung;
  • Ausgaben für Verwaltungsgebäude, Bauhöfe, Dienstwohnungen, Garagen und vergleichbare Bauwerke;
  • Umsatzsteuerbeträge, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann;
  • Ausgaben für die Umverlegungen von Versorgungsleitungen;
  • Ausgaben für Abbruchleistungen, sofern sie nicht der unmittelbaren Baufreiheit dienen;
  • Ausgaben für Provisorien;
  • Ausgaben für die Auswechslung von Abwasserrohren und -leitungen und Gewässerverrohrungen;
  • Ausgaben für Stundenlohnarbeiten;
  • Kapitalbeschaffungsausgaben, Steuern und sonstige Abgaben, Verwaltungsausgaben (Gebühren und Auslagen), Versicherungen, Abschreibungen, Ausgaben für Geschäftsbedarf;
  • Leistungen für Erdarbeiten auf der Grundlage von Pauschalverträgen;
  • Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen mit Ausnahme der nachgewiesenen Planungsleistungen bei Förderung nach Ziffer 2 a) dieser Richtlinie.

5.4 Höhe der Zuwendung

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.2.

Zu 2 a)

  • 85% für nachgewiesene Beratungs- und Planungsleistungen, Technik und Installation

Zu 2 b)

  • 65% der anfallenden Investitionsausgaben;

Zu 2 c)

  • 50% der anfallenden Investitionsausgaben.

Die Zuwendung wird wie folgt begrenzt: der Mindestbetrag der Zuwendungen zu 2 a) beträgt 1.000 EUR; der Höchstbetrag der Zuwendungen zu 2 a) beträgt 22.000 EUR je angeschlossenem Grundstück (eine höhere Zuwendung ist in begründeten Ausnahmefällen zulässig); die Zuwendung zu 2 b) beträgt nicht mehr als 20.000 EUR je neu anzuschließendem Grundstück.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Fällt einer der in dieser Förderrichtlinie genannten Termine auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, ist der darauffolgende Werktag maßgebend.

Die Leistungen für das Vorhaben sind spätestens vier Monate nach Bewilligung zu beauftragen und kontinuierlich fortzuführen.

Eine Förderung mit Verpflichtungsermächtigungen erfolgt nur in dem Leistungsumfang, den der Zuwendungsempfänger im Bewilligungsjahr beauftragt.

Inhaltliche Änderungen von Leistungspositionen nach der Öffnung der Angebote (gemäß VOB/A §§ 14, 14a) bedürfen der Zustimmung der TAB.

Hausanschlüsse sind als gesondertes Gewerk auszuschreiben und abzurechnen.

Die der Kalkulation der Abschreibungen zugrundeliegenden Herstellungskosten können in Höhe der Zuwendungen gekürzt werden. Grundsätzlich wird den Zuwendungsempfängern diesbezüglich ein Wahlrecht eingeräumt. Die Wahrnehmung soll nur in Abstimmung mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde erfolgen.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Bewilligungszeitraums den Anschluss benachbarter Anlagen zu dulden, wenn dies wirtschaftlich und zumutbar ist.

Zuwendungen werden nur gewährt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung und
  • technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Eine Festlegung längerer Fristen bleibt vorbehalten.

7 Förderprogramm

Das TMUEN erstellt für die Förderung nach den Ziffern 2 b) und 2 c) jährlich ein Förderprogramm. In das Förderprogramm werden Vorhaben aufgenommen, für die im Programmjahr voraussichtlich Zuwendungen bereitgestellt werden können. Bei Vorliegen besonderer Gründe können Vorhaben auch nachträglich in das Förderprogramm aufgenommen werden.

Die Anmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm hat bis spätestens 15. Juni für das Folgejahr beim TLUBN zu erfolgen. Voraussetzung für die Anmeldung zum Förderprogramm ist eine fachtechnisch prüffähige Genehmigungsplanung. Ausnahmen hiervon sind bei der Durchführung von Ingenieurwettbewerben oder Funktionalausschreibungen zulässig. Den Anmeldungen sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Anmeldeerklärung nach Vorgabe des TLUBN,
  • Kurzerläuterung zum geplanten Vorhaben nach Vorgabe des TLUBN,
  • Pläne und Zeichnungen, die die wesentlichen Bestandteile des Vorhabens grafisch darstellen in 3-facher Ausfertigung,
  • genaue Bezeichnung des Vorhabens (Angabe des gesamten Leistungsumfangs mit Darstellung von Bauanfang und Bauende, bei Vorhaben im Zusammenhang mit dem Straßenbau auch die Straßenklassifizierung),
  • Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens durch Wahl der Vorzugslösung nach Prüfung von Alternativen im Ergebnis einer Kostenvergleichsrechnung nach KVR-Richtlinie,
  • Kostenberechnung mit Ausweisung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Vorgabe des TLUBN,
  • Begründung zur Notwendigkeit der Durchführung des Vorhabens im Programmjahr,
  • alle erforderlichen wasser- bzw. baurechtlichen Gestattungen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für den Bau und Betrieb der Anlage, mindestens jedoch der Nachweis, dass diese vor dem Stichtag beantragt wurden.

Die Städte und Gemeinden bzw. Zweckverbände stimmen die Programmanmeldungen mit Anmeldungen zu anderen Förderungen (z.B. Dorferneuerung, Städtebauförderung, Straßenbau) aufeinander ab.

Das TLUBN erstellt auf der Grundlage der Programmanmeldungen Vorschläge für das Förderprogramm.

Die abgestimmten Programmvorschläge für das Programmjahr werden bis zum 1. September für das Folgejahr dem TMUEN vorgelegt.

Das Förderprogramm wird vom TMUEN bis zum 1. November des Vorjahres aufgestellt, bestätigt und dem TLUBN sowie der TAB zugeleitet. Es kann bei Erfordernis fortgeschrieben werden.

Das TMUEN dokumentiert die Auswahl der Vorhaben für das Förderprogramm und informiert unverzüglich die Antragsteller über deren Einordnung ins Förderprogramm.

Aus der Einordnung eines Vorhabens in das Förderprogramm ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung. Vielmehr erfolgt die Bewilligung der Zuwendung gesondert auf Basis der Anträge nach dem in Ziffer 8 dieser Richtlinie geregelten Verfahren.

Da bislang keine Förderprogrammanmeldung erforderlich war, ist ausnahmsweise eine Beantragung von Vorhaben für das Jahr 2023 ohne vorherige Anmeldung möglich. Für das Förderprogramm ab 2024 ist die Anmeldung zum 15. Juni des Vorjahres jedoch verbindlich.

8 Verfahren

8.1 Antragsverfahren

Antragsformulare zu diesem Förderprogramm werden auf der Internetseite der TAB bereitgestellt.

Zu 2 a)

Der kommunale Aufgabenträger der Wasserversorgung wird gebeten in seinem Zuständigkeitsgebiet in geeigneter Weise bekannt zu geben, dass die TAB für Anlagen gemäß Ziffer 2 a) dieser Richtlinie, Anträge auf Fördermittel entgegennimmt. Die TAB beteiligt den kommunalen Aufgabenträger der Wasserversorgung im Fall von Fragen, wie dem Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzung einer nicht gegebenen Versorgungspflicht oder der Eignung der gewählten technischen Lösung. Fehlerhafte oder unvollständige Anträge gibt die bewilligende Stelle an die Antragsteller zur Korrektur bzw. Ergänzung zurück.

Anträge für das laufende Jahr können regelmäßig, spätestens jedoch bis 30. September des jeweiligen Jahres bei der TAB eingereicht werden.

Bei Zusammenschlüssen privater Bauherren ist dem Antrag ein Lageplan beizulegen, aus dem die Wasserversorgungsanlagen im öffentlichen Raum von den Grundstücksgrenzen hervorgehen.

Zu 2 b) und 2 c)

Die Träger der Vorhaben legen ihre Anträge auf Gewährung einer Zuwendung bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres in einfacher Ausfertigung mit folgenden verbindlichen Unterlagen der TAB vor:

  • rechtsverbindlich unterschriebenes Antragsschreiben,
  • Erläuterung des Vorhabens,
  • Übersichtsplan des Gesamtvorhabens und des Bauabschnitts, für den die Förderung beantragt wird,
  • Darstellung der Ausgaben für das Vorhaben mit Ausweisung der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage der detaillierten Kostenberechnung,
  • Darstellung der Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
  • Finanzierungsplan sowie Bestätigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zum Finanzierungsplan für das Vorhaben,
  • Darstellung der geschätzten Bauzeit in Monaten,
  • Protokollauszug über die Beschlussfassung der Verbands- bzw. Gesellschafterversammlung oder des Gemeinderates bzw. eines beschließenden Ausschusses zur Ausführung des Vorhabens,
  • alle erforderlichen wasser- und baurechtlichen Gestattungen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für den Bau und den Betrieb der Anlage, soweit diese nicht bereits bei der Programmanmeldung vorgelegt wurden (anderenfalls erfolgt unmittelbar die Streichung aus dem Förderprogramm),
  • Erklärungen zum Vorhabensbeginn, zur Vorsteuerabzugsberechtigung, zur Gewinn- und Überschussabführung, zur Erstförderung des Vorhabens, zur Beachtung von Vergaberichtlinien, ggf. zur Absicht der Weiterleitung der Zuwendung an eine juristische Person des Privatrechts und zur Informationstätigkeit sowie zu subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.

Die Bearbeitung bei der TAB erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen.

Anträge haben hinsichtlich des Vorhabenumfangs der Anmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm zu entsprechen. Abweichungen, insbesondere Mehrungen des Bauumfanges, können nicht berücksichtigt werden.

Sofern Antragsteller bis zum 31. März des Programmjahres keine vollständigen Anträge eingereicht haben, können diese Anträge durch das TMUEN zugunsten von Anträgen anderer Antragsteller zurückgestellt oder aus dem Förderprogramm gestrichen werden.

Die fachtechnische Prüfung der Anträge erfolgt durch das TLUBN als der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung gemäß Nr. 6 der VV zu § 44 ThürLHO.

8.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligende Stelle ist die TAB. Die TAB entscheidet über den Antrag mittels schriftlichen Bescheides. Mündliche Äußerungen sind unverbindlich. Der Bewilligungsbescheid enthält auch die Formblätter für die Mittelanforderung und den Verwendungsnachweis sowie die jeweils anzuwendenden Nebenbestimmungen (ANBest-Gk oder ANBest-P).

Eine Doppelförderung gleicher Ausgaben nach Richtlinien anderer Behörden und nach Richtlinien des TMUEN ist ausgeschlossen.

8.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung ist mit dem Formblatt Mittelanforderung bei der TAB zur Auszahlung anzufordern.

Zu 2 a)

Nach erfolgter Bewilligung können grundsätzlich zwei Anforderungsanträge pro Vorhaben gestellt werden. Der erste Anforderungsantrag enthält die Beratungs- und Planungsleistungen.

Der zweite Anforderungsantrag enthält die Ausgaben für Technik und Installation. Zum Nachweis der Ausgaben ist die Rechnung in Kopie vorzulegen. Eine Bezahlung muss zum Zeitpunkt der Vorlage des Anforderungsantrages noch nicht erfolgt sein.

Zu 2 b) und 2 c)

Mittelanforderungen sind erst nach Vorlage des Ausschreibungsergebnisses und der daraus folgenden Prüfung der Zuwendungshöhe möglich (siehe Nr. 5.2). Die TAB prüft die Mittelanforderung auf der Grundlage des Baufortschritts und der eingereichten Rechnungsauflistung bzw. den eingereichten Rechnungen und Zahlungsbelegen.

Nach Prüfung der Voraussetzungen zahlt die TAB die Zuwendungen an die Zuwendungsempfänger aus.

8.4 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling

Die TAB prüft die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Dazu ist innerhalb der im Zuwendungsbescheid gesetzten Frist vom Zuwendungsempfänger ein Verwendungsnachweis nach Nrn. 6.1 bis 6.4 ANBest-P bzw. Nrn. 6.1 bis 6.4 ANBest-Gk zu führen und vorzulegen. Übersteigt die für eine Baumaßnahme vorgesehene Zuwendung 1,5 Mio. EUR ist der Verwendungsnachweis abweichend von Nr. 6.4 ANBest-Gk entsprechend Muster 2 der RZBau zu erstellen (Nr. 3.1 Satz 2 NBest-Bau). Bei Nichteinhaltung der Termine bleibt eine Rückforderung der Zuwendung vorbehalten. Anträge auf weitere Förderung werden nur dann bearbeitet, wenn der Antragsteller mit der Vorlage der Verwendungsnachweise nicht in Verzug ist.

Die TAB sowie das TMUEN sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).

Die TAB prüft den Verwendungsnachweis im Sinne von VV Nr. 11 zu § 44 ThürLHO. Gemäß Tn. 8 der VV zu § 44 ThürLHO sind nicht zweckentsprechend eingesetzte, verfristete oder zu Unrecht erlangte Mittel gemäß §§ 48, 49, 49a ThürVwVfG zurückzuzahlen.

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) sowie des Bundesrechnungshofs bleiben davon unberührt.

Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

Mit dem Antrag verbundene Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung und das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, gelten als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB.

8.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VV zu § 44 der ThürLHO in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Zuwendung kann über die Allgemeinen und Baufachlichen Nebenbestimmungen hinaus mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, um eine zweckgerechte, wirtschaftliche Mittelverwendung sicherzustellen.

9 Inkrafttreten, Befristung

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft. Die Richtlinie wird im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Die Laufzeit der Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der beihilferechtlichen Grundlage (De-minimis-VO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die beihilferechtliche Grundlage ohne relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt.

                        

1) Beratungs- und Planungsleistungen sind insbesondere gegen Rechnung erbrachten Leistungen von Fachplanern, Laborleistungen und ggf. die Kosten, die der Träger der öffentlichen Wasserversorgung oder die Gemeinde für ihre Mitwirkung im Antragsverfahren nach Ziffer 8.1 dem Antragsteller in Rechnung stellen.

 

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