Richtlinie für die Förderung von Projekten zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein vom 26. März 2019 - VIII 3211- 462.10 (Amtsbl. Schl.-H. 2019 S.430) 1 Förderziel und Zuwendungszweck 1.1 Maßnahmen entsprechend dieser Richtlinie haben die konsequente Beteili-gung junger Menschen an allen sie betreffenden Belangen zum Ziel. Kinder und Jugendliche sollen lernen, ihre Interessen und Belange wahrnehmen zu können. Sie sollen in ihrer Rolle als demokratische Mitglieder der Gesell-schaft gestärkt werden. Die Maßnahmen sollen die Anforderungen unterschiedlicher Altersgruppen, unterschiedlicher sozialer Kompetenzen sowie die unterschiedlichen Belan-ge von Kindern und Jugendlichen in den Handlungsfeldern Kommune, Ju-gendhil- fe und Schule berücksichtigen mit dem Ziel, dass Kinder und Jugend-liche in den genannten Handlungsfeldern an Planungs- und Entscheidungs-prozessen mitwirken, so zu einem gestaltenden Faktor der Demokratie werden und Bereitschaft zu bürgerschaftlichem Engagement entwickeln. Besonders gilt dies für Initiativen von jungen Menschen, die sich selbstorganisiert für Beteiligung einsetzen. 1.2 Das Land gewährt Zuwendungen nach §§ 4, 9 und 15 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsge-setz - JuFöG) vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zu-letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.01.2017 (GVOBl. S. 8), nach Maßgabe der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV/VV-K zu § 44 LHO) sowie Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention und dieser Richtlinie. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Be-willigungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden Maßnahmen, die die Gewährleistung der Mitbestimmung an gesellschaftlichen Gestaltungs- und Entscheidungsprozessen und die Stärkung der Partizipation in pädagogischen Feldern und Einrichtungen zum Ziel haben. Gefördert werden ebenfalls Maßnahmen, die die altersgemäße politische Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen insbesondere durch Ausübung des Wahlrechts, fördern. Neben den unmittelbar kinder- und ju-gendspezifisch orientierten Projekten werden auch Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung junger Menschen und auch von Fachkräften der Jugendhil-fe für Kinder- und Jugendbeteiligungsprozesse gefördert. Dazu gehören ins-besondere Maßnahmen zur: • Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Jugendhilfe (Jugendar-beit, Kindertageseinrichtungen, stationäre Erziehungshilfe), • kommunalen Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, • Bekanntmachung und Umsetzung der Kinderrechte, • Weiterentwicklung der digitalen Kinder- und Jugendbeteiligung sowie • Kompetenzstärkung von Kindern und Jugendlichen als Mandatsträger in Kinder- und Jugendvertretungen, SchülerInnenvertretungen und anderen Gremien. 2.2 Maßnahmen von Bildungsstätten oder vergleichbaren Bildungsträgern wer-den nur dann gefördert, wenn sie aus aktuellem Anlass außerhalb des festgeschriebenen Jahresprogramms zusätzlich angeboten werden. 3 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger Zuwendungen können Träger der freien Jugendhilfe nach §§ 74 und 75 SGB VIII, örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, kreisangehörige Städte und Gemeinden und in besonders begründeten Fällen die LandesschülerIn-nenvertretungen erhalten. Selbst nicht rechtsfähig organisierte Jugendinitia-tiven oder Kinder- und Jugendvertretungen sollen eine Förderung über eine Kooperation mit freien oder öffentlichen Trägern erhalten können. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Träger müssen ihren Sitz grundsätzlich in Schleswig-Holstein haben. Träger, die Ihren Sitz nicht in Schleswig-Holstein haben, müssen belegen, dass sich ihre Aktivitäten nachweislich auf junge Menschen aus Schleswig-Holstein beziehen. 4.2 Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Maßnahmen gewährt, die in Schleswig-Holstein durchgeführt werden und deren Teilnehmerinnen und Teil- nehmer in Schleswig-Holstein wohnen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus anderen Bundesländern können in begrenztem Umfang im Rahmen der Ge- genseitigkeit gefördert werden. 4.3 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, über die mit den Fördermitteln des Landes erzielten Ergebnisse auf der Grundlage der in dem Zuwendungsbescheid vorgegebenen Kriterien zu be-richten und damit die Grundlage für eine Überprüfung der Zielerreichung zu schaffen. 4.4 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Fördermittel sachgerecht und wirtschaftlich einzusetzen. 4.5 Mit der Landeszuwendung muss die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen sichergestellt sein. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlba-rer Zuschuss bei freien Trägern oder als nicht rückzahlbare Zuweisung bei öffentlichen Trägern gewährt. 5.2 Die Zuwendung wird grundsätzlich als Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt. 5.3 Zuwendungen werden grundsätzlich höchstens in Höhe von bis zu 80 % bei freien Trägern der Jugendhilfe und ansonsten bis zu 50 % der zuwendungs-fähigen Ausgaben gewährt. Maßnahmen, an deren Durchführung die Zu-wendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ein nur geringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt, können auch im Rahmen der Vollfinanzierung der zuwen-dungsfähigen Ausgaben mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag finanziert werden. 5.4 Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen wie Teamfortbildungen im The-men- feld der Heimerziehung oder Kindertageseinrichtungen oder Kompetenzstär- kung von jugendlichen Interessenvertretungen im kommunalen Raum oder in der Schule, die mindestens eine Dauer von zwei Tagen umfassen, werden ab- weichend von der obigen Regelung mit einer Zuwendung von bis zu 375,- € je 0,5 Tage, maximal in Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, gefördert. Der Zuwendungshöchstbetrag beträgt hierbei 7.500,- € pro Maß- nahme. 5.5 Zuwendungsfähig sind die nachweisbaren und angemessenen Ausgaben für Honorare, Verbrauchsmittel und andere Sachkosten wie Verpflegung und Unterkunft, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmit-telbar entstehen. Zuwendungsfähig insbesondere für Lehrtätigkeit im Rah-men von Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sind Fahrtkosten in Hö-he von 0,30 € / Km. 5.6 Nicht zuwendungsfähig sind in der Regel Ausgaben für längerlebige Wirt-schaftsgüter wie zum Beispiel Mobiliar, Büro-, Bühnen- und Digitale Ausstat-tungen, Musikinstrumente und Musikanlagen, Großwerkzeuge und Bauma-terialien. Laufende Kosten (insbesondere Personalkosten), Baumaßnahmen oder Planungsprozesse im Rahmen von Schulhofprojekten werden nicht geför-dert. Ebenfalls nicht zuwendungsfähig ist die Ausstattung von Kindertages-stätten, Spielräumen, Schulen, Häusern der Jugend pp. sowie die Durchfüh-rung von Veranstaltungen wie Feste, Reisen und Ausflüge sowie von Plan- und Rollenspielen, z.B. Stadtspiele, Jugend im Rathaus oder Gremienarbeit im Rahmen von Ferienmaßnahmen, die vornehmlich eine Simulation von Demokratie ermöglichen. 5.7 Die Förderung ist grundsätzlich abhängig von einer Eigenbeteiligung aus Mitteln des Trägers (siehe Punkt 5.3). Ergänzend können auch Teilnahmebei-träge und zweckgebundene Spenden zu dem zu erbringenden Eigenanteil hinzukommen. Die Eigenbeteiligung kann in Form von ehrenamtlicher Arbeit mit 10,- Euro pro Stunde bis zur Höhe von 10 Prozent der Gesamtausgaben für die jeweilige Maßnahme als zuwendungsfähig anerkannt werden. 5.8 Als Verwaltungskostenpauschale können bis zu 10 Prozent der zuwen-dungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Träger, die vom Land institutionell gefördert werden, können diese Ausgaben nicht geltend machen. 5.9 Maßnahmen mit einem Zuschussbedarf unter 250,- € werden nicht gefördert. 6 Verfahren 6.1 Bewilligungsbehörde ist die jeweils für die Jugendhilfe zuständige Oberste Landesjugendbehörde. 6.2 Die Anträge inklusive einer Projektbeschreibung und einem Kosten- und Fi-nanzierungsplan sind spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Antragsfrist für das jeweils laufende Jahr endet am 30. September des Jahres. In begründeten Fällen kann auf schriftlichen Antrag die Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebe-ginn ausgesprochen werden. 6.3 Die Auszahlung des Zuwendungsbetrages erfolgt grundsätzlich nach Vorla-ge und Prüfung des Verwendungsnachweises. Zahlungen von Teilbeträgen können auf begründeten Antrag bis zur Höhe von 75 % des bewilligten Zu-wendungsbetrages geleistet werden, wenn diese innerhalb von acht Wochen verausgabt werden. 6.4 Die vereinfachten Verwendungsnachweise, bestehend aus einem Sachbe-richt und einem zahlenmäßigen Nachweis, in denen Einnahmen und Aus-gaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammengestellt sind, sind innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Maßnahme, spätestens bis zum 30.11. des jeweiligen Haushaltsjahres, vorzulegen. Verwendungsnachweise für Maßnahmen, die nach dem 15.11. des jeweiligen Haushaltsjahres stattfinden oder enden, sind spätestens bis Ende Februar des darauffolgenden Kalenderjahres vorzulegen. In diesen Fällen erfolgt die Auszahlung zum Zeitpunkt der Bewilligung. 6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der ge-währten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV/VV-K) zu § 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. 6.6 Für das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Muster der Anlage (nicht veröffentlicht) zu verwenden. 7 Geltungsdauer Diese Förderrichtlinie tritt am 01. Januar 2019 in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2021. Kiel, den 26. März 2019 Dr. Heiner Garg Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren