Förderprogramm

Niedersächsisches Innovationsförderprogramm für Forschung und Entwicklung in Unternehmen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen)
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Forschungseinrichtung, Unternehmen
Fördergeber:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Ansprechpunkt:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12–16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
NBank Kundenportal (externer Link)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Niedersächsischen Innovationsförderprogramms für Forschung und Entwicklung in Unternehmen Gem. Erl. d. MW u. d. MU v. 8.11.2017 — 30-328 7012 — — VORIS 77100 — Bezug: Gem. Erl. d. MW u. d. MU v. 20.1.2016 (Nds. MBl. S. 99) — VORIS 77100 — 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie aus Landesmitteln und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) Zuwendungen zur Beschleunigung innovativer Entwicklungen und Prozesse in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Niedersachsens. Die Förderung soll Anreize für betriebliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE) bieten, mit denen neue vermarktbare Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen in den Spezialisierungsfeldern der „Niedersächsischen regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung“ (RIS3-Strategie) des Landes entwickelt werden. Die innovativen Vorhaben sollen insbesondere dazu beitragen, die Marktchancen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu verbessern. Dabei soll sowohl die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen (FE) als auch die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen intensiviert werden. Als KMU gelten Unternehmen entsprechend Anhang 1 zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 — vgl. Nummer 1.2 dritter Spiegelstrich. Als Nicht-KMU werden Unternehmen bezeichnet, die diese Kriterien nicht erfüllen. 1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der — Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 347 S. 320), — Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (ABl. EU Nr. L 347 S. 289), — Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14.6.2017 (ABl. EU Nr. L 156 S. 1), – im Folgenden: AGVO –, — Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF (ANBest-EFRE/ESF) — Bezugserlass zu a — in den jeweils geltenden Fassungen. Soweit GRW-Mittel zum Einsatz kommen, finden außerdem die Regelungen des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 4.8.2016 (GRW-Koordinierungsrahmen – BAnz AT 17.8.2016 B 1) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013). 1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstände der Förderung 2.1 Gefördert werden 2.1.1 Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung gemäß Artikel 25 i. V. m. Artikel 2 Nr. 85 f. AGVO mit dem Ziel, neue oder erheblich verbesserte, vermarktbare Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Die Vorhaben müssen einen hohen eigenen Entwicklungsanteil durch einen entsprechenden Einsatz eigenen Personals aufweisen; 2.1.2 Vorhaben der experimentellen Entwicklung gemäß Artikel 25 AGVO i. V. m. Artikel 2 Abs. 85 f. als Pilot- und Demonstrationsvorhaben, die einen gegenüber Nummer 2.1.1 geringeren eigenen Entwicklungsanteil aufweisen dürfen. 2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 65 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie mit diesen kooperierende Forschungseinrichtungen. Als gewerbliche Wirtschaft gelten Unternehmen mit Eintrag im Handelsregister oder i. S. der Handwerksordnung. 3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. 3.3 Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 249 vom 31. 7. 2014 S. 1) sowie i. S. von Artikel 2 Nr. 18 AGVO sind von einer Förderung ausgeschlossen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Gefördert werden Vorhaben, die in einem Spezialisierungsfeld der RIS3-Strategie in Niedersachsen durchgeführt werden (Artikel 70 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013). Eine Förderung von Vorhaben nach Artikel 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 bleibt unbenommen. Soweit GRW-Mittel eingesetzt werden, finden außerdem die Regelungen des Teils II Buchst. C Nummern 1.1.4 und 1.1.5 des GRW-Koordinierungsrahmens Anwendung. 4.2 Antragsberechtigt sind ausschließlich Unternehmen, die eine am Vorhaben beteiligte Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben. 4.3 Kooperierende Forschungseinrichtungen müssen grundsätzlich ebenfalls eine am Vorhaben beteiligte Betriebsstätte in Niedersachsen haben. 4.4 Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen die Gesamtfinanzierung der Vorhaben im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips gesichert ist. 4.5 Die Personalausgaben müssen bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens 50 % aller zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2 können die Personalausgaben auch darunter liegen. 4.6 Vorhaben können durchgeführt werden 4.6.1 als Einzelvorhaben von einem Unternehmen, 4.6.2 als Verbundvorhaben von mindestens zwei voneinander unabhängigen Unternehmen, von denen mindestens eins ein KMU ist; 4.6.3 als Kooperationsvorhaben von Unternehmen und einer oder mehreren Forschungseinrichtungen. 4.7 Nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Förderung von Vorhaben von Nicht-KMU können nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. An der Durchführung des Vorhabens muss ein besonderes Landesinteresse bestehen. Ein besonderes Landesinteresse liegt insbesondere dann vor, wenn das Unternehmen in seiner Region strukturprägende Bedeutung hat oder das Vorhaben einen besonders hohen Beitrag zu den innovationspolitischen Zielen des Landes leistet. 4.8 Bei Vorhaben eines Nicht-KMU dürfen keine signifikanten Arbeitsplatzverluste an anderen bestehenden Standorten des antragstellenden Unternehmens in der EU entstehen. Dies ist durch das Unternehmen zu bescheinigen. Außerdem müssen in der am Vorhaben beteiligten Betriebsstätte überwiegend Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig oder im Einzelfall tatsächlich überregional abgesetzt werden. Als überregional ist in der Regel ein Absatz außerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, anzusehen (sog. Primäreffekt). 4.9 Die Verbund- bzw. Kooperationspartner etablieren eine wirksame Zusammenarbeit i. S. von Artikel 25 Nr. 6 Buchst. b i AGVO und haben dazu ihre Beziehungen zueinander inklusive Rechte, Pflichten, Regelungen im Streitfall und Verwertung entstehender Rechte in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Die Vereinbarung bestimmt auch, welches Unternehmen die Aufgabe des Projektkoordinators übernimmt. Der Projektkoordinator stellt den Zuwendungsantrag für die beteiligten Partner und stellt die Weitergabe der Zuwendung an die Verbund- bzw. Kooperationspartner in dem auf sie entfallenden Umfang sicher. 4.10 Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Bewilligungszeitraum eines weiteren nach dieser Richtlinie geförderten Vorhabens des antragstellenden Unternehmens noch nicht beendet ist. 4.11 Die Gewährung der Zuwendung in Form eines Darlehens setzt die Kreditwürdigkeit des Zuwendungsempfängers voraus. 4.12 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit folgende Qualitätskriterien nachzuweisen: 4.12.1 fachliche Qualitätskriterien i. S. des Zuwendungswecks: — Innovationsgehalt, — technisches Risiko, — Realisierbarkeit, — Marktfähigkeit, — Bedeutung für die niedersächsische Wirtschaft; 4.12.2 Qualitätskriterien i. S. der Querschnittsziele der niedersächsischen EFRE-Förderung: — Nachhaltige Entwicklung, — Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, — Gute Arbeit; 4.12.3 Qualitätskriterien i. S. der regionalfachlichen Komponente: — Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie (RHS), — kooperativer Ansatz, — besonders hoher Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen, — Kommune oder Teilraum mit besonderem Unterstützungsbedarf. Details und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage ersichtlich. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Art der Zuwendung Die Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.1 werden in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung wie folgt gewährt: 5.1.1 bei einem Einzelvorhaben eines Unternehmens oder bei einem Verbundvorhaben von zwei oder mehr Unternehmen nach Nummer 2.1.1 ein nicht rückzahlbarer Zuschuss oder ein verzinsliches, rückzahlbares Darlehen, 5.1.2 bei einem Kooperationsvorhaben zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen nach Nummer 2.1.1 für alle geförderten Projektpartner ein nicht rückzahlbarer Zuschuss. 5.1.3 Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.1.2 sowohl bei Einzel- als auch bei Verbundvorhaben als verzinsliches rückzahlbares Darlehen. Ob die Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss oder als verzinsliches, rückzahlbares Darlehen erfolgt, ist dabei innerhalb eines geförderten Projekts für alle Zuwendungsempfänger einheitlich festzulegen. 5.2 Beteiligung des EFRE 5.2.1 Die Förderung aus EFRE-Mitteln für nicht rückzahlbare Zuschüsse beträgt in beiden Programmgebieten maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Vorhaben mit einem höheren EFRE-Interventionssatz genehmigen. 5.2.2 Bei nicht rückzahlbaren Zuschüssen zur Förderung von Vorhaben von Nicht-KMU dürfen keine EFRE-Mittel eingesetzt werden, solange das Operationelle Programm eine entsprechende Förderung von Nicht-KMU mit EFRE-Mitteln nicht vorsieht. 5.3 Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben 5.3.1 Bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind im Einklang mit Artikel 25 Nr. 3 AGVO folgende Ausgaben zuwendungsfähig: — Ausgaben für Personal, soweit dieses für das Vorhaben eingesetzt wird (Artikel 25 Nr. 3 Buchst. a AGVO); — Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig (Artikel 25 Nr. 3 Buchst. b AGVO); — Ausgaben für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm`s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen nach Nummer 2.1.1 (Artikel 25 Nr. 3 Buchst. d AGVO), die jeweils ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden. Nach dem Grundsatz des Arm`s-length-Prinzips dürfen sich die Bedingungen des Rechtsgeschäftes zwischen den Vertragsparteien nicht von jenen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden würden, und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen getroffen worden sein; — sonstige Betriebsausgaben, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, u. a. Ausgaben für Reisen, Material, Bedarfsartikel etc. (Artikel 25 Nr. 3 Buchst. e AGVO). 5.3.2 Darüber hinaus sind für KMU folgende Ausgaben zuwendungsfähig: — Ausgaben für die Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten sowie Ausgaben für die Markteinführung durch Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen im Einklang mit Artikel 28 Nr. 2 Buchst. a und c AGVO, — Ausgaben für die Teilnahme an Messen im Einklang mit Artikel 19 Nr. 2 AGVO (nicht mit GRW-Mitteln förderfähig). 5.3.3 Nicht zuwendungsfähig sind — Finanzierungskosten, außer bei Zuschüssen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften, — der Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken, — bei Zuwendungen, die ausschließlich als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden, gemäß Artikel 69 Abs. 3 c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Ausgaben für die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist. 5.4 Förderhöchstgrenzen 5.4.1 Zuwendungen, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss für Unternehmen oder für wirtschaftlich tätige Forschungseinrichtungen für Ausgaben nach Nummer 5.3.1 gewährt werden, stellen staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Abs. 1 AEUV dar und dürfen im Einklang mit Artikel 25 Nr. 5 AGVO eine Beihilfeintensität von 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich nicht überschreiten. Die Beihilfeintensität kann im Einklang mit Artikel 25 Nr. 6 AGVO erhöht werden a) um 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte für kleine Unternehmen; b) um weitere 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit — zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Ausgaben bestreitet, oder — zwischen mindestens einem KMU und einer oder mehreren Forschungseinrichtungen, die mindestens 20 % und maximal 40 % der beihilfefähigen Ausgaben tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen. 5.4.2 Für Ausgaben zur Markteinführung nach Nummer 5.3.2 können maximal 50 000 EUR als zuwendungsfähig anerkannt werden. Im Einklang mit Artikel 19 Nr. 3 bzw. Artikel 28 Nr. 3 AGVO darf die Beihilfeintensität 50 % der betreffenden zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.3.2 nicht überschreiten. 5.5 Vereinfachte Kostenoptionen Entsprechend Artikel 67 Abs. 1 Buchst. b und d i. V. m. Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 i. V. m. dem Bezugserlass zu b kommt die Gewährung von Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten und auf Grundlage von Pauschalsätzen in Betracht. Die richtlinienspezifische Anwendung und die Höhe werden durch gesonderten Erlass festgesetzt. 5.6 Laufzeit von Vorhaben Die Projektlaufzeit nach dieser Richtlinie ist begrenzt auf grundsätzlich drei Jahre. 5.7 Bestimmungen zur Darlehensgewährung 5.7.1 Die Auszahlung der Darlehen erfolgt zu 100 %. 5.7.2 Für die Darlehensgewährung und -bearbeitung wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben. 5.7.3 Die Laufzeit der Darlehen beträgt mindestens drei und höchstens zehn Jahre. 5.7.4 Für die gesamte Darlehenslaufzeit wird ein fester Zinssatz gewährt. Die Darlehen werden durch die Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. EU Nr. C 14 vom 19. 1. 2008 S. 6) sowie dem dazu gegebenenfalls ergehenden Folgerecht derart ausgestaltet, dass durch sie keine staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 107 AEUV gewährt werden. Die aktuell geltenden Referenzzinssätze werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de) bekannt gemacht. 5.8 Sonstige Bemessungsgrenzen 5.8.1 Für Zuwendungen an Unternehmen gelten im Rahmen von Einzelvorhaben je Vorhaben folgende Bemessungsgrenzen: 5.8.1.1 Die Höhe von nicht rückzahlbaren Zuschüssen beträgt zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens 30 000 EUR und grundsätzlich höchstens 1 Mio. EUR. 5.8.1.2 Die Höhe des Darlehens beträgt zum Zeitpunkt der Gewährung mindestens 30 000 EUR und grundsätzlich höchstens 1 Mio. EUR. Sie ist im Rahmen der Bewilligung so zu bestimmen, dass folgende Bemessungsgrenzen bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschritten werden: — 90 % für kleine Unternehmen, — 70 % für mittlere Unternehmen, — 50 % für Nicht-KMU. 5.8.2 Bei Verbundvorhaben und Kooperationsvorhaben nach den Nummern 4.6.2 und 4.6.3 gelten zusätzlich zu Nummer 5.8.1 folgende Bemessungsgrenzen: 5.8.2.1 Die Höhe von nicht rückzahlbaren Zuschüssen an die beteiligten Unternehmen ist insgesamt begrenzt auf 1 Mio. EUR. 5.8.2.2 Die Höhe von nicht rückzahlbaren Zuschüssen für Ausgaben von Forschungseinrichtungen ist begrenzt auf 300 000 EUR je beteiligter Forschungseinrichtung. 5.8.2.3 Die Höhe der maximal zulässigen Fördersätze für Forschungseinrichtungen richtet sich danach, ob die Forschungseinrichtung darlegen und in geeigneter Weise nachweisen kann, dass ihre Tätigkeit im Rahmen des Kooperationsvorhabens nichtwirtschaftlicher Art ist. Maßgeblich sind hierfür die Bestimmungen der Randnummern 18 und 19 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU Nr. C 198 vom 27. 6. 2014 S. 1). Die Förderung für eine nichtwirtschaftlich tätige Forschungseinrichtung beträgt bei Kooperationsvorhaben mit ausschließlich kleinen Unternehmen 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Beteiligung von mittleren Unternehmen maximal 80 %. Für die Förderung von Forschungseinrichtungen, die wirtschaftlich tätig sind, gelten die Bemessungsgrenzen nach Nummer 5.4. 5.9 Nummer 8.7 der VV zu § 44 LHO findet keine Anwendung. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Die ANBest-EFRE/ESF sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides bzw. Darlehensvertrages zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF sind in den Zuwendungsbescheid bzw. den Darlehensvertrag aufzunehmen. 6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Daten in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden. 6.3 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF für verbindlich erklärt. Im Fall der Darlehensgewährung beschränkt sich dies auf die für das Darlehen einschlägigen Bestandteile der ANBest-EFRE/ESF. 6.4 Bei Zuwendungen, die ausschließlich als Darlehen gewährt werden, erfolgt abweichend von Nummer 2.6 der VV zu § 44 LHO die Einbeziehung der Umsatzsteuer auf der Ebene von Investitionen, die von Endbegünstigten getätigt werden, unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung. 7. Anweisungen zum Verfahren 7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides bzw. (Teil-) Kündigung des Darlehensvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Maßgeblich für die Abrechnung ist das Programmgebiet der Regionenkategorie (ÜR/SER), in welchem die am Vorhaben beteiligte Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers liegt. 7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12—16, 30177 Hannover. 7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF Vordrucke vor. 7.4 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig. 7.5 Ob ein Vorhaben einem der Spezialisierungsfelder der niedersächsischen RIS3-Strategie zuzuordnen ist und damit diese Voraussetzung für die Förderfähigkeit nach Nummer 4.1 erfüllt, entscheidet die Bewilligungsstelle unter maßgeblicher Berücksichtigung einer entsprechenden Stellungnahme der Innovationszentrum Niedersachsen GmbH. Für die Bewertung der Förderwürdigkeit der beantragten Vorhaben hat die Bewilligungsstelle die Expertise sachkundiger Institutionen hinzuzuziehen, maßgeblich zu berücksichtigen und zu dokumentieren: — für alle Vorhaben eine fachliche Stellungnahme der Innovationszentrum Niedersachsen GmbH in Hinblick auf die fachlichen Qualitätskriterien, — für die Vorhaben, für die ein nicht rückzahlbarer Zuschuss beantragt wird, zusätzlich ein Votum des jeweils zuständigen ArL in Hinblick auf die Qualitätskriterien der regionalfachlichen Komponente, — für die Vorhaben von Nicht-KMU, für die ein nicht rückzahlbarer Zuschuss beantragt wird, zusätzlich die Bestätigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dass ein besonderes Landesinteresse an dem Vorhaben besteht. 7.6 Über die Bewilligung der Förderanträge entscheidet die Bewilligungsstelle. Sie hat bei ihrer Entscheidung die Voten der externen Gutachter maßgeblich zu berücksichtigen. Vor Bewilligung werden die Förderanträge im Rahmen von Einplanungen beraten. In die Einplanungen gehen nur Anträge ein, die das Verfahren nach Nummer 7.5 durchlaufen haben. 7.7 Vor der Bewilligung wird das schriftliche Einverständnis der Zuwendungsempfänger dazu eingeholt, in der Liste der Vorhaben veröffentlicht zu werden (vgl. Artikel 115 Abs. 2 i. V. m Anhang XII Nr. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013). 7.8 Abweichend von Nummer 4.1 der VV zu § 44 LHO wird bei Zuwendungen, die als Darlehen gewährt werden, ein Darlehensvertrag mit dem Zuwendungsempfänger geschlossen. 7.9 Über Fortgang, Abschluss und Verwertung des Vorhabens sind entsprechende Berichte vorzulegen. Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid bzw. im Darlehensvertrag geregelt. 7.10 Die Zuwendungen, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden, dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Geltend gemachte Ausgaben sind je Unternehmen bzw. für jeden Verbund- oder Kooperationspartner separat nachzuweisen. Die Bewilligungsstelle hält die Zuwendungsempfänger in der Regel dazu an, Mittel mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr abzurufen (Mittelabruf). Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF nachzukommen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung von Zuschüssen alle vom Zuwendungsempfänger erklärten tatsächlich getätigten Ausgaben und Vergaben vollständig zu prüfen. Bereits im Rahmen eines vorherigen Mittelabrufs geprüfte und anerkannte Ausgaben müssen nicht erneut belegt und geprüft werden. Zwischen den einzelnen Mittelabrufen soll ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen. 7.11 Für Zuwendungen, die als Darlehen gewährt werden, gelten für die Aus- und Rückzahlung folgende besondere Bestimmungen: — Bei der Auszahlung des Darlehens kann im Einklang mit Nummer 1.4 Abs. 2 ANBest-EFRE/ESF vom Ausgabenerstattungsprinzip abgewichen werden. Die Nummern 7.2 und 8.6 der VV zu § 44 LHO finden keine Anwendung. — Die erste Tranche ist spätestens sechs Monate nach Beginn, die letzte Tranche spätestens sechs Monate vor Ende der Projektlaufzeit abzurufen. — Grundsätzlich sind mindestens 20 % der gesamten Darlehenshöhe abzurufen. — Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung hat die Bewilligungsstelle alle vom Darlehensnehmer erklärten tatsächlich getätigten Ausgaben und Vergaben vollständig zu prüfen. — Die Rückzahlung der Darlehen erfolgt monatlich ratierlich mit maximal einem tilgungsfreien Jahr nach dem im Darlehensvertrag festgelegten Projektende. — Eine vorzeitige Rückzahlung oder Sondertilgung ist kostenlos jederzeit möglich. 7.12 Bei Kooperationsvorhaben nach Nummer 4.6.3 ist im Rahmen des Verwendungsnachweises die Zuordnung der von den Forschungseinrichtungen geltend gemachten Ausgaben zum nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich durch Testat eines sachkundigen externen Dritten zu bestätigen. 8. Schlussbestimmungen Dieser Gem. Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 9. 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass zu c) außer Kraft. An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) Anlage Qualitätskriterien (Scoringmodell) zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Niedersächsischen Innovationsförderprogramms für Forschung und Entwicklung in Unternehmen Bewertungsblock Lfd. Nr. Kriterien mit Teilaspekten (jeweils erreichbare Punktzahl) Maximale Punktzahl I. Fachliche Qualitätskriterien 1. Innovationsgehalt Produkt, Produktionsverfahren oder Dienstleistung sind Neuheiten in der Bundesrepublik Deutschland (6). Das Vorhaben übt eine erhebliche branchenübergreifende Strahlwirkung aus (+ 6). 0—6—12 2. Technisches Risiko Ein technisches Risiko für den Vorhabenträger liegt vor (6). Der Lösungsweg weist einen besonders innovativen Ansatz auf (+ 6). 0—6—12 3. Realisierbarkeit Vorhaben und Lösungsweg sind hinreichend konkretisiert und lassen eine erfolgreiche Realisierung erwarten (6). Die verfügbaren Ressourcen werden besonders effektiv und effizient eingesetzt (+ 6). 0—6—12 4. Marktfähigkeit Produkt, Produktionsverfahren oder Dienstleistung sind marktfähig und das Verwertungsinteresse des Vorhabenträgers ist ausreichend belegt (6). Das Vorhaben zielt auf einen Wachstumsmarkt mit besonderem Potential (+ 6). 0—6—12 5. Bedeutung für die niedersächsische Wirtschaft Das Vorhaben trägt zur Sicherung/Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Vorhabenträgers und damit der niedersächsischen Wirtschaft bei (6). Das Vorhaben hat einen Bezug zu einem der festgelegten Schwerpunktthemen der RIS3-Spezialisierungsfelder (nach Festsetzung des RIS3-UA Innovation zum EFRE-Begleitausschuss) (+ 6). 0—6—12 Summe Abschnitt I 60 II. Qualitätskriterien i. S. der Querschnittsziele der niedersächsischen EFRE-Förderung 6. Nachhaltige Entwicklung Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben werden Beiträge zur nachhaltigen Entwicklung erbracht. Diese beinhalten insbesondere den Aspekt der Ressourcen- und Energieeinsparung (2). Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben werden Beiträge zur Anpassung an den Klimawandel erbracht (2). 0—2—4 7. Gleichstellung und Nichtdiskriminierung Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben wird ein Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern erbracht (2). Durch den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben werden Beiträge zur Nichtdiskriminierung in Bezug auf Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erbracht (2). 0—2—4 8. Zusatzkriterium — Gute Arbeit Der Vorhabenträger ist an einen Tarifvertrag i. S. des TVG gebunden. 0—2 Summe Abschnitt II 10 III. Qualitätskriterien i. S. der regionalfachlichen Komponente A — Regionale Entwicklung Maximal 20 9. A 1: Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie (RHS) Das Vorhaben leistet keinen Beitrag zur Umsetzung der regionalen Handlungsstrategie (0). Das Vorhaben leistet einen relevanten Beitrag zur Umsetzung eines oder mehrerer operativer Ziele der RHS1) (5). Das Vorhaben leistet einen besonders hohen Beitrag zur Umsetzung eines oder mehrerer operativer Ziele der RHS2) (10). Dies ist im Antrag entsprechend zu begründen. 0—5—10 10. A 2: Das Vorhaben zeichnet sich durch einen kooperativen Ansatz aus (Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften, relevanter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft usw.) Das Projekt hat keinen kooperativen Ansatz (0).Bei dem Vorhaben findet eine Zusammenarbeit mehrerer Gebietskörperschaften/relevanter Akteure in Form von aktiver Einbindung und Abstimmung statt (2). Es handelt sich um ein Kooperationsvorhaben mehrerer Partner; d. h. mehrere Gebietskörperschaften/relevante Akteure (Vorhabenträgerschaft einschließlich gemeinsame Finanzierung des Vorhabens) (5). 0—2—5 11. A 3: Das Vorhaben leistet einen besonders hohen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen, insbesondere durch einen für die Region modellhaften und übertragbaren Ansatz (5). Dies ist im Antrag entsprechend zu begründen. 0—5 B — Besonderer Unterstützungsbedarf 12. Das Vorhaben liegt in einer Kommune bzw. einem Teilraum des Amtsbezirks mit besonderem Unterstützungsbedarf, gemessen an zwei unterschiedlichen Indikatoren: 1. Indikator Demografie: Bevölkerungsentwicklung der Landkreise und kreisfreien Städte der letzten zehn Jahre 0—3—5 1) Definition „relevanter Beitrag“: Das Vorhaben hat eine nachhaltige Wirkung über den Förderzeitraum hinaus. 2) Definition „besonders hoher Beitrag“: — Das Vorhaben hat eine nachhaltige Wirkung über den Förderzeitraum hinaus und — das Vorhaben hat eine fachübergreifende integrative Ausrichtung und — mit dem Vorhaben sind Synergieeffekte verbunden. (Punktevergabe nach Grenzwertfestlegung, landeseinheitliche Tabelle, wird jährlich aktualisiert) 2. Indikator Steuereinnahmekraft der Landkreise und kreisfreien Städte im Durchschnitt der letzten drei Jahre (Punktevergabe nach Grenzwertfestlegung; landeseinheitliche Tabelle, wird jährlich aktualisiert) 0—3—5 Summe Abschnitt III 30 Verfahrenshinweise Zur Feststellung der Förderwürdigkeit i. S. von Nummer 4.7 gilt: a) Vorhaben, für die Zuwendungen oder Zuwendungsbestandteile als nicht rückzahlbare Zuschüsse i. S. von Nummer 5.1 gewährt werden, — müssen die Qualitätskriterien nach Abschnitt I zwingend erfüllen, also mindestens 30 Punkte und 6 Punkte in jedem Kriterium in diesem Bewertungsblock erzielen, — müssen die EU-Querschnittsziele berücksichtigen und dazu im Bewertungsblock in Abschnitt II insgesamt mindestens 4 Punkte erzielen, — müssen nach den Qualitätskriterien der Abschnitte I bis III insgesamt mindestens 50 von 100 möglichen Punkten erzielen. b) Vorhaben, für die Zuwendungen ausschließlich als verzinsliche rückzahlbare Darlehen i. S. von Nummer 5.1 gewährt werden, — müssen die Qualitätskriterien nach Abschnitt I zwingend erfüllen, also mindestens 30 Punkte und 6 Punkte in jedem Kriterium in diesem Bewertungsblock erzielen, — müssen die EU-Querschnittsziele berücksichtigen und dazu im Bewertungsblock in Abschnitt II insgesamt mindestens 4 Punkte erzielen. — Eine Bewertung nach den Qualitätskriterien in Abschnitt III entfällt. Die Bewertung der einzelnen Qualitätskriterien erfolgt auf Basis von Experten- und Erfahrungswissen.

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