Förderprogramm

Richtlinie für die institutionelle Förderung von überregional tätigen Trägern in der Jugendhilfe

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport, Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Fördergeber:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
Ansprechpunkt:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Richtlinie für die institutionelle Förderung von überregional tätigen Trägern in der Jugendhilfe Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 12. Dezember 2018 – VIII 327 Förderziel und Zuwendungszweck Zentrale Aufgabe der Obersten Landesjugendbehörde ist es nach § 82 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII), die Tätigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuregen und zu fördern und auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken. Eine besondere Bedeutung haben hierbei die Träger der freien Jugendhilfe. Das Land fördert überregional tätige Träger gemäß § 21 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 und §§ 26 und 27 Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz – JuFöG) vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), Ressortbezeichnungen zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27.07.2017(GVOBl. Schl.-H. S. 422), diesen Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO). Folgende Ziele sollen mit der Gewährung der Zuwendung nach diesen Richtlinien erreicht werden: Kinder und Jugendliche nutzen die Vielfalt an Bildungsangeboten, Kinder und Jugendliche erwerben individuelle und soziale Kompetenzen, Kindern, Jugendlichen und Eltern stehen qualifizierte Beratungs- und Hilfeangebote bei Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gegenstand der Förderung Die kulturellen Kinder- und Jugendbildung nimmt einen wesentlichen Platz im Rahmen der Jugendarbeit ein. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Persönlichkeit junger Menschen, erschließt die Teilnahme am kulturellen Leben der Gesellschaft und stellt ein wesentliches Gegengewicht zum kommerziellen Medienangebot dar. Landesarbeitsgemeinschaften der kulturellen Kinder- und Jugendbildung aus unterschiedlichen Bereichen sowie die Landesvereinigung Kinder- und Jugendbildung als Dachorganisation qualifizieren mit einem auch für andere Träger der Jugendhilfe geöffneten Fortbildungsangebot Multiplikatorinnen und Multiplikatoren der Jugendarbeit in Schleswig-Holstein. Darüber hinaus bieten sie Kindern und Jugendlichen eine Vielzahl außerschulischer kulturpädagogischer Seminare an. Die Förderung von überregional tätigen Trägern des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes hat zum Ziel, durch Information, Beratung und Fortbildung von Fachkräften der Jugendhilfe mittelbar zur Erhöhung der sozialen Kompetenzen sowie zur Selbstbewusstseinssteigerung von Kindern und Jugendlichen beizutragen. Junge Menschen sind unmittelbar durch pädagogische Angebote zu befähigen, Gefahren und drohende Gefährdungen selbst zu erkennen und diesen zu widerstehen. Die unterschiedlichen Belange von Mädchen und Jungen sind zu berücksichtigen. Zuwendungsempfänger Zuwendungen können die Landesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung, die Landesarbeitsgemeinschaften und Verbände der kulturellen Kinder- und Jugendbildung sowie überregional tätige Träger des Kinder- und Jugendschutzes erhalten. Zuwendungen werden nicht gewährt für parteipolitische Interessengruppen und Vereinigungen sowie für Träger, die überwiegend im gewerblichen Interesse arbeiten. Zuwendungsvoraussetzungen Die Träger müssen nach § 75 SGB VIII anerkannt sein. Die Träger schließen mit dem Zuwendungsgeber eine Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII und nach § 8 a Abs. 4 SGB VIII in dem gemeinsamen Interesse ab, einen umfassenden und wirkungsvollen Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten. Die Träger sollen ihren Sitz grundsätzlich in Schleswig-Holstein haben. Träger, die ihren Sitz nicht in Schleswig-Holstein haben, müssen nachweisen, dass sich ihre Aktivitäten auf junge Menschen aus Schleswig-Holstein beziehen. Die Förderung ist abhängig von einer angemessenen Eigenbeteiligung des Trägers. Anstelle von Eigenmitteln können auch Teilnahmebeiträge und Spenden auf den zu erbringenden Eigenanteil des Trägers angerechnet werden. Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Fördermittel sachgerecht und wirtschaftlich zu verwenden. Mit der Landeszuwendung muss die Gesamtfinanzierung der Ausgaben sichergestellt sein. Über die Höhe des Entgelts (z. B. Eingruppierung) von Personal entscheidet die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger in eigenem Ermessen. Dabei sind die geltenden Bestimmungen des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (Land) anzuwenden, wenn nicht ein anderes bindendes Tarifsystem Anwendung findet. Eine Besserstellung gegenüber den geltenden Bestimmungen des Tarifrechts (Land) ist auszuschließen. Abweichend von Nr. 1.8 der Allgemeinen Nebenbestimmung für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) ist bei Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern mit überwiegend ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Einzelfall die Bildung von Rücklagen als Betriebsmittelrücklage (Liquiditätsreserve) regelmäßig in Höhe des zweifachen durchschnittlichen monatlichen Bruttolohnaufwandes oder - wenn keine Personalausgaben geleistet werden - in Höhe bis zu 2/12 der institutionellen Förderung grundsätzlich zulässig. Die Bildung dieser Rücklagen ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig. Sie müssen im Laufe des folgenden Jahres für die festgelegten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen können zusätzliche Projektförderungen nach § 57 Abs. 1 JuFöG erfolgen, sofern die geplanten Maßnahmen nach Art, Inhalt oder Methode aus dem üblichen Angebot des Trägers herausragen. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Personal- und Sachausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Dazu gehören insbesondere Ausgaben für: Personal, die Arbeit der Gremien, Büromiete, Reinigung, Heizung und Energie, Büromaterial und Geräte, Telefon, Port, Fahrkosten (nach Bundesreisekostengesetz – BRKG), Öffentlichkeitsarbeit, Druck sowie Werbung, Maßnahmen, die der satzungsgemäßen Zielsetzung der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger entsprechen. Die Zuwendungen werden als Festbetrag im Rahmen der institutionellen Förderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Zuwendungen werden grundsätzlich höchstens bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Qualitätssicherung Es ist Aufgabe der Bewilligungsbehörde und der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, auf Basis einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit die Qualität in der Kinder- und Jugendhilfe zu erhalten und zu unterstützen. Sie vereinbaren, welche Ziele mit den Fördermitteln des Landes erreicht werden sollen (Zielvereinbarung). Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger berichten über die mit der Zuwendung erzielten Ergebnisse. Auf Landesebene wird hierfür ein Controlling eingerichtet. Verfahren Bewilligungsbehörde ist die jeweils für die Jugendhilfe zuständige Oberste Landesjugendbehörde. Anträge auf Förderung sind bis zum 31.12. des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Anträge müssen enthalten: Haushalts- oder Wirtschaftsplan, Entwurf einer Zielvereinbarung, Erklärung über die Beachtung des Landesmindestlohngesetzes. Bei Veränderungen oder Neueinstellungen sind zusätzlich einzureichen: Tätigkeitsdarstellung und Feststellung der Entgeltgruppe, Stellenplan. Die Zuwendung wird in Abweichung von Nr. 7.2 VV zu § 44 LHO, Nr. 1.5 ANBest-I in der Regel in Teilbeträgen ausgezahlt und zwar zum 01.02., 01.04., 01.06., 01.08., 01.10. und 01.12. Die Auszahlungen ab dem 01.08. können nur erfolgen, wenn der Verwendungsnachweis des Vorjahres bis zum 30.06. vollständig vorgelegt worden ist. Der Verwendungsnachweis wird von überwiegend ehrenamtlich geführten Trägern nach Anlage 4 zu VV Nr. 13.2 zu § 44 LHO wie folgt geführt: Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger teilt der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes mit, in welchem Umfang sie bzw. er für welche Zwecke Ausgaben getätigt hat und in welchem Umfang und von welcher Seite ihr bzw. ihm Einnahmen zugeflossen sind. Über die mit der Zuwendung erzielten Ergebnisse berichtet die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger entsprechend der abgeschlossenen Zielvereinbarung. Auf die Vorlage von Belegen und eines ausführlichen Sachberichts wird verzichtet. Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i. V. m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in diesen Richtlinien Ausnahmen zugelassen sind. Für das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Formularmuster der Anlage 1 zu verwenden. Inkrafttreten/Laufzeit Die Förderrichtlinien treten am 01. Januar 2019 in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2021. (Amtsblatt Schl.-H. 2018, S. 2)

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