Richtlinie zur Förderung von Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit Kindern und Jugendlichen (Jugendferienwerksrichtlinie) Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Gegenstand der Förderung 1.1 Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage des § 16 Abs. 2, Nr. 3 SGB VIII , § 19 JuFöG, dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Ferien- und Freizeitmaßnahmen von freien und öffentlichen Trä-gern der Jugendhilfe, an denen Kinder und Jugendliche (Jugendferienwerks-kinder) aus finanziell leistungsschwachen Familien und für finanziell leistungs-schwache oder kinderreiche Familien, die gemeinsam mit ihren Kindern einen Familienurlaub verbringen. Familien im Sinne dieser Förderrichtlinie sind alle Erziehungsberechtigten mit einem oder mehr Kindern. 1.2 Zu den finanziell leistungsschwachen Familien gehören grundsätzlich Familien, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII bzw. Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Leistungen nach den Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Finanziell leistungsschwache Familien im Sinne dieser Richtlinie sind weiterhin Familien, deren regelmäßiges Nettoeinkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze wird auf 180 % der jeweils aktuellen Sozi-alhilferegelsätze festgesetzt. Kinderreich sind Familien/Erziehungsberechtigte mit drei und mehr Kindern. Die Einkommensgrenze zu dieser Antragstellergruppe wird auf 230 % der je-weils aktuellen Sozialhilferegelsätze festgesetzt. 1.3 Ziel der Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie ist es, Kindern, und Jugendlichen aus finanziell leistungsschwachen Familien die Teilnahme an Ferien- und Freizeitmaßnahmen von Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe sowie kindgerechte Familienurlaube von finanziell leistungsschwa-chen Familien oder kinderreichen Familien gemeinsam mit ihren Kindern zu ermöglichen. Steht bei der geplanten Reise das gemeinsame Familienerlebnis ersichtlich nicht im Vordergrund oder ist die Reise nicht familiengerecht, soll keine Zu-wendung gewährt werden. 1.4 Bei Bewilligung der Anträge der Familien für Ferien- und Freizeitmaßnahmen von Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe sollen unter Beachtung der Bedürftigkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller die Geschlechter der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen zu gleichen Teilen berücksichtigt wer-den. 1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermes-sens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger Zuwendungen können die Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein, die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt sowie der Landesjugendring Schleswig-Holstein e.V. erhalten. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen 3.1.1 Die Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Großen kreis-angehörigen Stadt Norderstedt und der Landesjugendring Schleswig-Holstein e.V. koordinieren die Teilnahme der Kinder und Jugendlichen. Sie können die Durchführung des Ferienwerkes auf andere kommunale oder freie Träger übertragen. Familienurlaube werden eigenständig durch die Antragstellerinnen und An-tragsteller organisiert. Die Antragstellung und die Abwicklung des gesamten Verfahrens erfolgt bei Familienurlauben analog zu den in dieser Richtlinie um-fassten Ferienwerksmaßnahmen durch die Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt. Antragstellende Familien/Erziehungsberechtigte können Familienurlaube für das ganze Antragsjahr mit Frist bis zum 31.10. bei den Jugendämtern der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Großen kreisangehörigen Stadt Nor-derstedt beantragen. Die jeweilige Familienurlaubmaßnahme muss noch im Antragsjahr bis zum 31.12. begonnen worden sein. 3.1.2 Die Förderung durch das Land setzt eine angemessene finanzielle Beteili-gung des örtlichen Trägers voraus. Zusätzlich sind gegebenenfalls die jeweili-gen Gemeinden oder der Träger der Ferienmaßnahme an der Finanzierung zu beteiligen. Die Landesmittel sollen die Mittel der Kreise, Städte, Gemein-den und freien Träger ergänzen, nicht aber ersetzen. Dies gilt nicht für Fami-lienurlaube. 3.1.3 Die Landesmittel stehen für Jugendferienwerkskinder und die berücksichti-gungsfähige Anzahl von Betreuungskräften sowie im Falle eines Familienur-laubes für alle an dem Familienurlaub teilnehmenden Erziehungsberechtigten und deren Kinder zur Verfügung. 3.1.4 Die Förderung durch das Land setzt eine angemessene finanzielle Beteili-gung der Familien voraus. Die Kostenbeteiligung soll sich grundsätzlich an der häuslichen Ersparnis orientieren und ist so zu bemessen, dass die wirt-schaftliche Belastung für die einzelne Familie zumutbar ist. Sie ist individuell vom örtlichen Träger festzulegen und soll 9,70 € pro Jugendferienwerkskind und Tag nicht übersteigen. Bei besonderen Ferien-/Freizeitmaßnahmen (z.B. Auslandsfahrten) kann ein höherer Betrag festgelegt werden; die Familie soll-te jedoch nicht mit mehr als 12,00 € pro Kind und Tag belastet werden. Im Einzelfall entscheidet der örtliche Träger. Bei finanziell besonders leistungs-schwachen Familien kann auf die Erhebung eines Teilnahmebeitrages ver-zichtet werden. Auf § 90 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 SGB VIII wird Bezug genommen. Dies gilt nicht für Familienurlaube. 3.1.5 Mit der Landeszuwendung muss die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen sichergestellt sein. Die Landeszuwendung darf höchstens 1/3 der zuwen-dungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Satz 2 gilt nicht für Familienurlau-be. 3.1.6 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Fördermittel sachgerecht und wirtschaftlich einzusetzen. 3.1.7 Auf die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein ist bei den bewilligten Maßnahmen in geeigneter Weise hinzuweisen. Dies gilt nicht für Familienur-laube. 3.2 Zusätzliche Zuwendungsvoraussetzungen 3.2.1 Die Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit Kindern und Jugendlichen sollen mindestens fünf Tage, höchstens 21 Tage dauern. In besonders zu begrün-denden Einzelfällen kann die Mindestdauer unterschritten werden, jedoch müssen fünf Ferientage ohne An- und Abreisetag gewährleistet sein. Familienurlaube können für die Dauer von mindestens fünf und maximal 14 Tagen mit Landesmitteln bezuschusst werden. 3.2.2 Die Landesmittel dürfen nur für Familien, Kinder und Jugendliche mit Haupt-wohnsitz in Schleswig-Holstein verwendet werden. 3.2.3 Die Kinder und Jugendlichen sollen grundsätzlich nur an Ferien- und Frei-zeitmaßnahmen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII, von Trägern der freien Jugendhilfe, die die Voraussetzungen nach § 74 SGB VIII erfüllen, oder von kommunalen Trägern aus Schleswig-Holstein teilnehmen. Dies gilt nicht für Familienurlaube. 3.2.4 Je nach Größe der Gruppe kann folgende Anzahl von Betreuungskräften in die Förderung einbezogen werden, und zwar bei: 1 bis 8 Ferienwerkskindern = 1 Betreuungskraft, 9 bis 16 Ferienwerkskindern = 2 Betreuungskräfte, 17 bis 24 Ferienwerkskindern = 3 Betreuungskräfte, usw. Nehmen an einer Maßnahme Ferienwerkskinder teil, die z.B. aufgrund einer Behinderung einen erhöhten Betreuungsbedarf haben, kann zusätzlich eine weitere Betreuungskraft bei der Förderung berücksichtigt werden. 3.2.5 Die Veranstalter haben eine Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung für die Ferienwerkskinder und Betreuungskräfte abzuschließen. Dies gilt nicht für Familienurlaube. Bei Familienurlauben sollen die antragstellenden Familien/ Erziehungsberech-tigten eine ausreichende Reiserücktrittversicherung abschließen, so dass ausbezahlte Landeszuschüsse für die Familien/Erziehungsberechtigten im Fall des Nicht-Antritts der Reise kostenneutral zurückerstattet werden können. Aufwendungen für derartige Versicherungen können vollständig mit Landes-mitteln finanziert werden. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 4.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als pauschalierte Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. 4.2 Die Verteilung der Landesmittel erfolgt auf der Grundlage der Anträge und nach folgendem Schlüssel: 2017 2018 - 2019 Kreis Dithmarschen bis zu 23.150,00 € 25.870,00 € Kreis Hzgt. Lauenburg bis zu 19.360,00 € 22.380,00 € Kreis Nordfriesland bis zu 22.760,00 € 24.850,00 € Kreis Ostholstein bis zu 27.880,00 € 30.510,00 € Kreis Pinneberg bis zu 30.970,00 € 35.630,00 € Kreis Plön bis zu 14.470,00 € 16.060,00 € Kreis Rendsburg-Eckernförde bis zu 24.640,00 € 28.190,00 € Kreis Segeberg bis zu 16.930,00 € 19.310,00 € Kreis Schleswig-Flensburg bis zu 34.090,00 € 37.320,00 € Kreis Steinburg bis zu 21.530,00 € 23.710,00 € Kreis Stormarn bis zu 25.480,00 € 27.980,00 € Stadt Flensburg bis zu 19.850,00 € 22.140,00 € Landeshauptstadt Kiel bis zu 33.260,00 € 40.850,00 € Hansestadt Lübeck bis zu 43.130,00 € 49.180,00 € Stadt Neumünster bis zu 29.150,00 € 31.670,00 € Große kreisangehörige Stadt Nor-derstedt bis zu 7.350,00 € 8.350,00 € Landesjugendring bis zu 6.000,00 € 6.000,00 € Summen: 400.000,00 € 450.000,00 € Der Verteilungsschlüssel gilt für die Laufzeit dieser Richtlinie und wird bei Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Richtlinie überprüft. 4.3 Bei Ferienwerksmaßnahmen gilt, dass pro Tag und teilnehmendem Jugendfe-rienwerkskind und berücksichtigungsfähiger Betreuungskraft bis zu 10,00 € der Landesmittel verwendet werden können. Damit sind die nachweisbaren und angemessenen Ausgaben für Honorare für Betreuungskräfte, Reiseauf-wendungen, Unterkunft, Verpflegung und andere Sachkosten, die unter Anle-gung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Durchführung der Maßnahme entstehen, zu finanzieren. Bei Familienurlauben können pro Familienmitglied und Reisetag bis zu 15,00 € der Landesmittel verwendet werden. Mit der Landeszuwendung muss die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen sichergestellt sein. Die Landeszuwen-dung darf höchstens 65 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Familienurlaubes betragen. 4.4 Die Landesmittel dürfen nicht verwendet werden für Gebrauchsmittel von nicht unerheblichem Wert, die für einen längeren, über die Dauer der Maß-nahme hinaus gehenden Zeitraum dem Träger zur Benutzung zur Verfügung stehen. Ein Gebrauchsgegenstand von nicht unerheblichem Wert liegt in der Regel bei Gegenständen vor, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410,00 € übersteigt und die damit der Inventarisierungspflicht unterliegen. 4.5 Der Ankauf von Plätzen bei einem Veranstalter nach Nr. 3.2.3 ist keine Wei-tergabe von Zuwendungen im Sinne von Nr. 12 VV/12 VV-K zu § 44 LHO. 5. Verfahren 5.1 Anträge auf Bewilligung der Zuwendung sind bis zum 31.01. des jeweiligen Haushaltsjahres bei der für die Jugendhilfe zuständigen Obersten Landesju-gendbehörde zu stellen. 5.2 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können einen Monat nach Eingang des Antrages bei der Bewilligungsbehörde mit den Maß-nahmen beginnen, wenn die Bewilligungsbehörde nicht innerhalb eines Mo-nats dem vorzeitigen Maßnahmebeginn widerspricht. Aus dem Umstand, dass die Bewilligungsbehörde dem Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht widersprochen hat, können keine Ansprüche gegen die Bewilligungsbe-hörde abgeleitet werden. 5.3 Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt in Abweichung von Nr. 7.2 VV zu § 44 LHO, ANBest-K Nr. 1/ANBest-P Nr. 1, in drei Raten, und zwar 25 % zum 15.03., 50 % zum 01.06. und 25 % zum 15.10. eines jeden Jahres, ohne dass es darauf ankommt, ob die Zuwendung innerhalb von drei Mona-ten für fällige Zahlungen benötigt wird. 5.4 Zuwendungsempfängerinnen, Zuwendungsempfänger und Zuwendungsge-ber tragen gemeinsam die Sorge dafür, dass die Qualität in der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und weiterentwickelt wird. Die Zuwendungsempfängerin-nen und die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, über die mit den För-dermitteln des Landes erzielten Ergebnisse zu berichten. Dies gilt nicht für Familienurlaube. 5.5 Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30.03. des Folgejahres vorzulegen. 5.6 Für das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren sind die Formularmus-ter der Anlage 1 (nicht veröffentlicht) zu verwenden. 5.7 Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewähr-ten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), so-weit Abweichungen nicht in dieser Richtlinie zugelassen sind. 5.8 Diese Förderrichtlinie ist auf drei Jahre befristet und in diesem Zeitraum einer Effizienz- und Effektivitätsprüfung zu unterziehen. 6. Inkrafttreten Die Förderrichtlinie tritt rückwirkend am 01.06.2017 in Kraft und ist befristet bis zum 31.05.2020.