Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Investition eines bedarfsgerechten Ausbaus stationärer und teilstationärer Hospizplätze in Schleswig-Holstein Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 29. November 2018 – AZ: 427-563/2017-1406/2018-56772/2018 1. Förderziel und Zuwendungszweck. 1.1 Das Land gewährt als freiwillige Leistung nach Maßgabe dieser Richtlinie, der VV zu § 44 LHO und den Vorschriften der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen der ZBau (VV/VV-KNr. 6 zu § 44 Abs. 1 LHO) Zuwendungen für einen bedarfsgerechten Ausbau stationärer und teilstationärer Hospizplätze in Schleswig-Holstein. 1.2 Als bedarfsgerecht werden die Empfehlungen des Deutschen Hospiz- und Palliativverbandes auf der Grundlage der Bertelsmann-Studie (2015) von 40-50 Hospiz-plätzen pro 1 Million Einwohner gesehen. Darüber hinaus ist eine ausgewogene regionale Verteilung der Hospizplätze in Schleswig-Holstein anzustreben. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bürgerschaftliches Engagement wird bei der Entscheidungsfindung besonders berücksichtigt. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden Investitionsmaßnahmen für die Errichtung von Tageshospizplätzen und Hospizplätzen die nach Maßgabe der Nummer 1.2 in Schleswig-Holstein umgesetzt werden sollen. 2.2 Als Investitionsmaßnahmen können gefördert werden: 2.2.1 der Neu-, Um- und Ausbau einschließlich einer 2.2.2 bedarfsgerechten Ausstattung und 2.2.3 Schaffung oder Verbesserung von Außenanlagen, sofern sie sozial pflegerische, pflegerische und gesundheitliche Funktionen erfüllen. 3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, die Maßnahmen nach Nummer 2 in Schleswig-Holstein durch-führen wollen und 3.2 die über Kenntnisse im Bereich der sozialpflegerischen, pflegerischen und gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung im Hospizbereich verfügen und 3.3 die vom bürgerschaftlichen Engagement im Rahmen der Hospizarbeit getragen werden. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Leistungsmöglichkeiten Dritter (z.B. Kommunen, Kreise, EU-Mittel, Drittmittelförderung) sind zu prüfen und ggf. sicherzustellen. 4.2 Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. 4.3. Weitere Voraussetzungen für eine Zuwendung sind die Einhaltung der: 4.3.1 gesetzlichen Voraussetzungen nach § 39a SGB V 4.3.2 Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 1 Satz 4 SGB V (vom 31.03.2017) 4.3.3 Vereinbarung über die personelle und räumliche Ausstattung von stationären Hospizen in Schleswig-Holstein gemäß § 39a Abs. 1 SGB V (vom 10.10.2017). 4.4 Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat schlüssig darzulegen, wie die zukünftigen Betriebskosten der Einrichtung finanziert werden sollen. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Bewilligungsbehörde gewährt dem Träger eines stationären Hospizes / eines Tageshospizes auf Antrag und ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Landesmittel einen Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben für die Errichtung und Ausstattung von stationären Hospizen bis zu einer maximalen Höhe von bis zu 30.000,00 € pro Hospizplatz und für die Errichtung und Ausstattung von Tageshospizen bis zu einer maximalen Höhe von bis zu 25.000,00 € pro Tageshospizplatz. 5.2 Bemessungsgrundlagen sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Zuwendungsfähig sind hierbei die Ausgaben der Kostgruppen 300, 400, 500 und 610 nach DIN 276. 5.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden nach baufachlicher Prüfung auf Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) und durch die Bewilligungsbehörde ermittelt. Für die Ausstattung (Kostengruppe 610) können in einem Beschaffungsplan dargestellte notwendige Ausstattungskosten in der Regel bis zu 10% der Kostengruppen 300 bis 500 als zuwendungsfähig anerkannt werden. 5.4 Geförderte bauliche Maßnahmen unterliegen in der Regel einer Zweckbindung bzw. Nutzungsbindung von 25 Jahren. Die Dauer der zeitlichen Bindung für die Nutzung der Ausstattungsgegenstände der Kostengruppe 610 ergibt sich grundsätzlich unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles aus der nach den anerkannten Abschreibungstabellen für Abnutzung (AfA-Tabellen) geschätzten Nutzungsdauer. 5.5 Die Zuwendung für die Errichtung eines stationären Hospizes / Tageshospizes wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilsfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung gewährt. 5.6 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger soll eine Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 20% der förderfähigen Ausgaben erbringen. 5.7 Ergibt sich bei der Anwendung der Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte, kann das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Aus-nahmen zulassen. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Die Bauplanung und -ausführung ist so durchzuführen, dass die Einrichtung barrierefrei errichtet wird im Sinne des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes (SbStG) und der Bestimmungen der Landesbauordnung (LBO), insbesondere den Bestimmungen des § 51 und § 52 LBO (Sonderbau; Barrierefreiheit). 6.2 Auf die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein ist bei bewilligten Maßnahmen in geeigneter Weise hinzuweisen. 6.3 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, über die mit den Fördermitteln des Landes erzielten Ergebnisse auf der Grundlage der in dem Zuwendungsbescheid vorgegebenen Kriterien zu berichten und damit die Grundlage für eine Überprüfung der Zielerreichung zu schaffen. Die Ergebnisse der geförderten Maßnahmen sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zu dokumentieren und dem Land sowie den Kreisen und kreisfreien Städten zur Auswertung und Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. 7. Verfahren 7.1 Antragstellung 7.1.1 Die Zuwendungen werden auf Antrag beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren gewährt. Antragsformulare können beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren angefordert werden. 7.1.2 Die Antragsunterlagen sind in der Regel 3-fach einzureichen. 7.1.3 Bei allen mit Zuwendung geförderten Baumaßnahmen, die in den Gel-tungsbereich der Landesbauordnung Schleswig-Holstein fallen, ist die staatliche Bauverwaltung - GMSH - zu beteiligen. 7.1.4 Mit dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen: - Konzept der geplanten Maßnahme - Finanzierungsplan - Stellungnahme der Kommune /des Kreises / der kreisfreien Stadt - Erklärung der regionalen ambulanten Hospizinitiative/n zur Zusammenarbeit mit dem geplanten stationären Hospiz - Stellungnahme zum Vorhaben durch den Hospiz-und Palliativ- verband Schleswig-Holstein (Landeskoordinierungsstelle) - Stellungnahme der Landesverbände / Landesvertretung der Kostenträger - Aufsichtsrechtliche Anzeige nach § 15 SbStG - Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des laufenden Betriebs der Einrichtung (Businessplan) - Übersichtsplan (Messtischblatt) - Lageplan - Vorentwurf / Entwurfszeichnung - Bauaufsichtliche Genehmigung - Erläuterungsbericht nach Nummer 6.3.1 bis 6.3.8 ZBau - Kostenermittlung nach Nummer 6.4.1 bis 6.4.3 ZBau - Flächen- und Rauminhaltsberechnung nach Nummer 6.5.1 bis 6.5.4 ZBau. Die GMSH legt im Einzelfall Art und Umfang der Unterlagen fest. 7.2 Bewilligung und Auszahlung 7.2.1 Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein. 7.2.2 Bewilligte Zuwendungen an Dritte (ohne Kommunen) bis zu einer Höhe von 50.000 € können zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres ausgezahlt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Zuwendung innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Zuwendung muss in diesem Fall aber spätestens sechs Monate nach Auszahlung verwendet werden. 7.3 Verwendungsnachweis 7.3.1 Der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Zuwendung ist gegenüber der zuständigen Bewilligungsbehörde nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides zu führen. 7.3.2 Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat spätestens sechs Monate nach Ende der Maßnahme der Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis über die GMSH vorzulegen. Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist durch einen formalen Verwendungsnachweis und erforderlichenfalls durch einen formalen Zwischennachweis zu führen. 8. Geltungsdauer Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2021. Gleichzeitig treten die Förderhinweise zur Richtlinie über die Förderung sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach § 7 des Landespflegegesetzes (LPflegeG) Nr. 2. 2 g - Beseitigung von Versorgungslücken bei der Pflege oder Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Menschen vom 04.03.2018 außer Kraft