Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft Erl. d. MS vom 17.07.2015 – 204 - 38142 – Geändert durch Erlass vom 19.11.2018 - VORIS 82300 - Bezug: a) Rd. Erl. d. Stk v. 5.5.2015 (Nds. MBl. S. 422) b) Erl. v. 31.10.2007 (Nds. MBl. S.1401) – VORIS 82300 c) Erl. v. 31.10.2007 (Nds.MBl. S.1403) – VORIS 82300 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt über die nach den SGB II und dem SGB III zu erbringenden Leistungen hinaus nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen mit Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Einrichtung und den Betrieb von Koordinierungsstellen zur beruflichen und betrieblichen Förderung von Frauen. Die Koordinierungsstellen sollen in besonderer Weise dazu beitragen, Arbeitsmarktprobleme von Frauen, Berufsrückkehrerinnen sowie Beschäftigten in der Elternzeit abzubauen. Gleichzeitig sollen die Koordinierungsstellen den Betrieben in der jeweiligen Region Wege aufzeigen, familienfreundliche Arbeitsbedingungen umzusetzen, um qualifizierte Arbeitskräfte in der Region zu halten und wichtiges Innovationspotential nicht zu verlieren. Sie sind Bindeglied zwischen der regionalen Wirtschaft, dem Arbeitsmarkt und den in ihrem Einzugsgebiet lebenden Frauen. 1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäi-schen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 347 S. 320), Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. EU Nr. L 347 S.470) sowie der Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF (AnBest-EFRE/ESF) – Bezugerlass zu a - in den jeweils geltenden Fassungen. 1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie ent-haltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Pro-grammgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“(ÜR) - Artikel 90 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 - , bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „ stärker entwickelte Region“ SER - Artikel 90 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) -. 1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Koordinierungsstellen sind Projekte, die die berufliche Entwicklung von Frauen, insbesondere Berufsrückkehrerinnen unterstützen und die hierfür erforderlichen Netzwerke schaffen. Das Angebot einer Koordi-nierungsstelle besteht nur für Frauen mit Hauptwohnsitz in Niedersach-sen. Im Übrigen wird das Einzugsgebiet durch den Projektträger eingegrenzt. Programmgebietsübergreifende Koordinierungsstellen sind nicht zulässig. Die Aufgaben einer Koordinierungsstelle sind: 2.1.1 Lebensphasenorientierte Beratung von Frauen, insbesondere Berufs-rückkehrerinnen beim beruflichen Wiedereinstieg sowie geringfügig be-schäftigten Frauen durch aktuelle Informationen zur regionalen Arbeits-marktsituation, zu Möglichkeiten finanzieller Unterstützung bei Aus- und Weiterbildung sowie Mithilfe bei Neuorientierung und Entscheidungsfin-dung. Ziel der Beratung ist die Entwicklung einer beruflichen Perspek-tive für eine existenzsichernde Beschäftigung; 2.1.2 Durchführung von kurzen Orientierungs- und Informationsveranstaltungen (maximal 30 Zeitstunden) und Initiierung von Qualifizierungsmaßnahmen zugunsten einer besseren Abstimmung des Weiterbildungsan-gebotes und –bedarfs für Frauen in der Region; Beratung bei der Konzeption von Weiterbildungsmaßnahmen zur Berücksichtigung der spezifischen Lebenssituation von Menschen mit Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen; 2.1.3 Aufbau und Pflege eines regionalen Unternehmensverbundes und seine Geschäftsstellenarbeit. Ziel des Zusammenschlusses ist die Vernetzung und Entwicklung von Maßnahmen, die die beruflichen Rahmenbedingungen für Frauen im Sinne der Chancengleichheit verbes-sern. Die Verbundbetriebe sollen durch die Gelegenheit zum fachlichen Austausch (Best Practice) und externe Expertise (Vorträge, Workshops) bei der Personalentwicklung und der Gestaltung einer familienorientierten Unternehmenskultur unterstützt werden. Die Koordinierungsstelle kann Kontakte zwischen den nach 2.1.1 beratenden Frauen und einzelnen Verbundunternehmen initiieren; 2.1.4 Aufbau und Pflege von sonstigen Netzwerken zur Förderung des Zu-wendungszwecks; projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit, 2.2 Darüber hinaus kann das programmverantwortliche Ministerium für eine Laufzeit von maximal 24 Monaten einen gleichstellungsrelevanten Schwerpunkt ausschreiben, für den zusätzliche Mittel gewährt werden. 2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) erfolgt. Dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 65 Abs.11 der Verordnung (EU) 1303/2013 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind. 2.4 Bei Vorhaben oder Teilen von solchen, die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind diese Finanzierungsquellen vorrangig in Anspruch zu nehmen. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Einrichtungen mit Erfah-rung im Bereich der beruflichen Bildung oder Beratung, Kommunen (auch kommunale Zusammenschlüsse mit regionalen Unternehmen), Kammern und Verbände. 3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Artikel 1 Abs. 4 a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung –, ABl. EU Nr. L 187 S.1). 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers (als Standort des Vorhabens im Sinne des Artikels 70 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr.1303/2013) muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird. 4.2 Der Antrag ist förderfähig, wenn - er vollständig, rechtzeitig zum Stichtag und formgerecht eingereicht wurde, - die Gesamtfinanzierung gesichert ist, - die Eignung bzw. fachliche und administrative Kompetenz des An-tragsstellers und ggfs. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projektes gegeben sind und - er den in dieser Richtlinie genannten formellen Voraussetzungen entspricht. 4.3 Der Antrag ist förderwürdig, wenn er Ausführungen zu allen unter 2.1.1 bis 2.1.4 genannten Aufgaben enthält. Folgende Kriterien werden bewertet: - Regionalfachliche Bewertungskomponente, - Projektkonzeption, - Beitrag zu den Querschnittszielen „Gleichstellung von Frauen und Männern“, „Chancengleichheit/Nichtdiskriminierung“ und „Gute Arbeit“. Einzelheiten und Gewichtung (Scoring) sind aus der Anlage 1 ersichtlich. 4.4 Vor erstmaliger Antragstellung zur Einrichtung einer Koordinierungs-stelle muss eine Beratung durch die Bewilligungsstelle erfolgen. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförde-rung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. 5.2 Die Förderung aus ESF-Mitteln beträgt in beiden Programmgebieten maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Alle Zuwendungsempfänger haben in die Kofinanzierung einen Finan-zierungsbeitrag von mindestens 15 % der förderfähigen Gesamtausgaben einzubringen. 5.3 Die Projektlaufzeit beträgt 24 Monate. Zu Beginn und am Ende der EU-Förderperiode sind Abweichungen im Einvernehmen mit dem pro-grammverantwortlichen Ministerium möglich. 5.4 Die Förderung erstreckt sich auf: 5.4.1 Direkte zuwendungsfähige Personalausgaben für eine Vollzeitstelle Projektleitung und eine Vollzeitstelle Projektassistenz sowie Honorarkräfte des Trägers für Orientierungs- und Informationsveranstaltungen. Die Ausgaben für die Projektleitung sind höchstens bis EntgeltGr. 13 Ü TV-L förderfähig, für die Projektassistenz bis EntgeltGr. 9 TV-L. Honorarkräfte sollen eine angemessene Vergütung erhalten. Ab einem Stundensatz von 35 EUR ist die Marktüblichkeit nachzuweisen. 5.4.2 Pauschal abgerechnete Ausgaben in Höhe von 36 % der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Nummer 5.4.1 (Restkostenpauschale gem. Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013). Mit der Pauschale sind alle notwendigen projektbezogenen sonstigen Ausgaben, insbesondere Reise- und Dienstreisekosten des Personals, Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen, Kinderbetreuungsausgaben für die Zielgruppe, Ausgaben für Verbrauchsgüter und Ausstat-tungsgegenstände, Geschäftsführungsausgaben, Verwaltungsausgaben und Miet- und Leasingausgaben für Gebäude abgegolten. Auf den als Anlage 2 beigefügten Musterfinanzierungsplan 2 – Rest-kostenpauschale – wird Bezug genommen. Darüber hinaus kommt entsprechend Artikel 67 Abs. 1 Buchst. b und d i. V. m. Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Gewährung von Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten und auf Grundlage von Pauschalsätzen in Betracht. Die richtlinienspezifische Anwendung und die Höhe werden durch gesonderten Erlass festgesetzt. 5.5 Nicht förderfähig sind (Artikel 69 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 i. V. m. Artikel 13 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013: - die Finanzierungskosten, außer bei Zuschüssen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften, - der Erwerb von Infrastrukturen, Grundstücken und Immobilien, - die Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist. 5.6 Ausnahmen zum Personalschlüssel gem. Nummer 5.4.1 sind nur in begründeten Einzelfällen mit Genehmigung des programmverantwortlichen Ressorts möglich. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Die ANBest-EFRE/ESF sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und die ANBest-GK. Abweichungen von den Regelungen der ANBest-EFRE/ESF sind in den Zu-wendungsbescheid aufzunehmen. 6.2 In der Bezeichnung der Einrichtung ist der Begriff „Koordinierungsstelle“ zu führen. 6.3 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Daten in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden. 6.4 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der Querschnittsziele „Gleichstellung von Frauen und Männern“ (Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013), „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit“ (Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) und „Nachhaltige Entwicklung“ (Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013) sowie „Gute Arbeit“ (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die BR-Drs. 343/13) zu achten. 6.5 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF für verbindlich erklärt. 7. Anweisungen zum Verfahren 7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung so-wie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforde-rung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO i. V. m. den ANBest-EFRE/ESF, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. 7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover. 7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für das Antragsverfahren, den Mittelab-ruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihren Internetseiten (www.nbank.de) bereit. Sie hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF Vor-drucke vor. Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Er-setzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG zulässig. 7.4 Das programmverantwortliche Ressort legt im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm und gleichstellungspolitische Schwerpunkte nach Nummer 2.2 fest und macht diese mindestens drei Monate vor Projektbeginn auf den Internetseiten der Bewilligungsstelle (www.nbank.de) bekannt. Die Ausschreibung nach Nummer 2.2 bezieht sich in der Regel auf die intensive Unterstützung einer einzelnen Zielgruppe von Frauen Einzelheiten zu Auswahlverfahren und Inhalt werden in der Ausschreibung geregelt. 7.5 Vor der Bewilligung ist das schriftliche Einverständnis des Zuwen-dungsempfängers dazu einzuholen, in der Liste der Vorhaben veröffentlicht zu werden (vgl. Artikel 115 Abs. 2, Anhang XII Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). 7.6 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich auf Antrag des Zuwendungsempfängers. Die Anforderung umfasst den Wert der bei Mittelabruf tatsächlich getätigten und pauschal bewilligten Ausgaben, die noch nicht in einem vorherigen Mittelabruf abgerechnet wurden. Die Zuwendungen dürfen nur ausgezahlt werden, wenn die nicht pauschal abgerechneten zuwendungsfähigen Ausgaben getätigt, zahlen-mäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). 7.7 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF nachzukommen. Der Zuwendungsempfänger hat die Bewilligungsstelle mit jedem Mittelabruf über den aktuellen Projektverlauf zu unterrichten. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung alle von dem Zuwen-dungsempfänger tatsächlich getätigten Ausgaben und Vergaben voll-ständig zu prüfen. Bereits im Rahmen eines vorherigen Mittelabrufs geprüfte und anerkannte Ausgaben müssen nicht erneut belegt und geprüft werden. 7.8 Im Rahmen der Beurteilung der Förderwürdigkeit ist das jeweils zustän-dige ArL hinzuzuziehen und das Votum zur regionalfachlichen Bewertungskomponente des Projektes einzuholen. Hierfür übermittelt die Bewilligungsstelle dem ArL den Antrag mit einem Votierungsformular unter Angabe eines Stichtages zur Abgabe der Bewertung. Dieses Votum ist bei der Bewilligungsentscheidung im Scoring gemäß Anlage 1 zu berücksichtigen und zu dokumentieren. 8. Schlussbestimmungen 8.1 Dieser Erlass tritt am 31.7.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft. 8.2. Die Bezugserlasse zu b) und c) treten mit Ablauf des 30.7.2015 außer Kraft. An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)