Richtlinie zur Förderung von ambulanten, stationären und sektorenübergreifenden Angeboten – Versorgungssicherungsfonds Gl.Nr. 6671.13 Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 25. September 2018 – VIII 4 – 1 Förderziel und Zuwendungszweck Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für ambulante, stationäre und sektorenübergreifende Versorgungskonzepte zur Sicherung der medizinischen Versorgung insbesondere in der Fläche. Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die medizinische und pflegerische Versorgung im Flächenland Schleswig-Holstein soll für die Zukunft gesichert werden. Dabei stellen die demografische sowie die medizinische und medizintechnische Entwicklung eine besondere Herausforderung dar. Die unterschiedliche Versorgungssituation in Ballungsräumen, in strukturschwachen und ländlichen Regionen stellen neue und verschiedene Anforderungen an die Versorgung der Bevölkerung. Auch die Ansprüche der Versorger an die Bedingungen der Versorgung selbst ändern sich, auf die mit größtmöglicher Flexibilität einzugehen ist. Jede Region benötigt daher individuelle, auf die regionsspezifischen Besonderheiten zugeschnittene, Versorgungssicherungskonzepte. Mit den Mitteln des Versorgungssicherungsfonds soll ein Beitrag dazu geleistet werden, die medizinische Grundversorgung in der Fläche abzusichern und zu erhalten. Darüber hinaus soll die qualitative Weiterentwicklung der ambulanten, stationären und sektorenübergreifenden Versorgung vorangetrieben werden. Dabei sollen vor allem auch innovative und zukunftsweisende Konzepte gefördert werden, die eine flächendeckende und gut erreichbare, bedarfsgerechte Versorgung erhalten, stärken oder diese unter veränderten Rahmenbedingungen weiterentwickeln. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert wird der Erhalt und die Absicherung bestehender Versorgungskonzepte, wenn die Notwendigkeit der weiteren Versorgungssicherung besteht und damit die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum in einer anderen Art und Weise als bisher erhalten werden kann. Dabei soll es für die Versorgung insbesondereum Modelle und Konzepte gehen, die das bestehende Versorgungsniveau sichern, dieses modifizieren oder perspektivisch weiterentwickeln. 2.2 Gefördert werden Versorgungsmodelle, welche die sektorenübergreifende Versorgung initiieren oder weiterentwickeln und Ansätze enthalten, die eine Trennung der Sektoren überwinden, sowie solche, die Schnittstellen, die bei der sektorenübergreifenden Versorgung überwunden werden müssen. Die Modelle sollen geeignet sein, die Versorgungsqualität und/oder Versorgungseffizienz zu verbessern, ein relevantes Versorgungsdefizit zu beheben, die Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen durch interdisziplinäre oder fachübergreifende Versorgungsmodelle insbesondere im ländlichen Raum zu optimieren. 2.3 Gefördert werden auch Versorgungsmodelle zum Transfer neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, deren Übertragung in den ambulanten und stationären Versorgungsalltag den medizinischen Fortschritt beschleunigt, die sektorenübergreifende Versorgung insbesondere im ländlichen Raum verbessert und das Potential dazu haben, zukünftig in der Regelversorgung Anwendung zu finden. 2.4 Gefördert werden auch mobile, technische sowie digitale Lösungen, die die ambulante, stationäre und/oder sektorenübergreifende Patientenversorgung insbesondere im ländlichen Raum verbessert und das Potential dazu haben, zukünftig in der Regelversorgung Anwendung zu finden. 2.5 Gefördert werden dabei auch Baumaßnahmen unter fünf T€, die der erstmaligen Bereitstellung des Angebots dienen und für die Umsetzung des Projekts erforderlich sind. 2.6 Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann weitere Förderschwerpunkte im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofs setzen. 2.7 Nicht gefördert werden: – Vorhaben, die reine Entwicklungstätigkeiten sowie Grundlagenforschung vorsehen; – Maßnahmen, die bereits jetzt Leistungen der Regelversorgung darstellen und lediglich dauerhaft gesichert werden sollen, ohne Weiterentwicklungspotentiale zu erschließen oder Innovationen abzusichern; – klinische Studien zum Wirksamkeitsnachweis von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Behandlungen und operativen Verfahren; – Studien zur Erprobung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 137 e SGB V. 3 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger – Ambulant vertragsärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen (wie z.B. Arztpraxen, Medizinische Versorgungszentren oder Ärztehäuser) unabhängig von deren Organisation und Rechtsform sowie nach § 87 b SGB V anerkannte Ärztenetze. – Körperschaften und Institutionen aus dem medizinischen Bereich, wie z.B. die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Kassenzahnärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KZV S-H), Ärztekammer Schleswig-Holstein (ÄKSH), Ärztegenossenschaft Nord oder Hausärzteverband Schleswig- Holstein. – Träger von Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, soweit sie Projekte zur Zusammenarbeit mit ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten durchführen wollen und damit einen Beitrag zur Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung leisten. – Kommunale Gebietskörperschaften, soweit sie Projekte zur Verbesserung der vertragsärztlichen oder präklinischen medizinischen Versorgung durchführen. 4 Zuwendungsvoraussetzungen Die Förderung eines Projekts setzt, neben der Berücksichtigung von Zweck und Gegenstand (siehe Ziffer 1 und 2), voraus, dass – das Konzept oder einzelne Bestandteile davon auch modellhaft für andere Versorgungsregionen stehen kann, – das Projekt mit der ärztlichen Bedarfsplanung und gegebenenfalls der Krankenhausplanung in Übereinstimmung steht, – dadurch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung anderer niedergelassener Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in der betroffenen Gemeinde oder näheren Region erfolgt (Wettbewerbsneutralität), – das Projekt in Schleswig-Holstein durchgeführt wird, – mit dem Projekt vor der Bewilligung nicht begonnen worden oder ausnahmsweise die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt worden ist. 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart – Projektförderung 5.2 Finanzierungsart – Festbetragsfinanzierung 5.3 Form der Zuwendung – nicht rückzahlbarer Zuschuss 5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähig sind alle nachweisbaren Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. 5.5 Nicht förderfähig sind kommunale Eigenregiearbeiten. 5.6 Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Die Förderung kann für maximal drei Jahre in Anspruch genommen werden. 6.2 Höhe der Zuwendung Die Zuwendung beträgt höchstens 500.000 !. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen mindestens 25.000 ! betragen. 6.3 Mehrfachförderung Für die Maßnahmenbestandteile, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, darf keine Förderung aus anderen Haushaltsmitteln Schleswig-Holsteins in Anspruch genommen werden. 6.4 Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass alle Projektziele kontinuierlich auf Zielerreichung überprüft werden, dies regelmäßig dokumentiert wird und die Ergebnisse im Verwendungsnachweis niedergelegt werden. 6.5 Auf die Förderung durch das Land Schleswig- Holstein ist bei den bewilligten Maßnahmen in geeigneter Weise hinzuweisen. 7 Verfahren 7.1 Antragsverfahren – Antragstellung Der Antrag ist beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (Bewilligungsbehörde) unter Verwendung der bereitgestellten Formblätter mit den dort aufgeführten Anlagen einzureichen. – Antragsweg Andere Stellen sind nicht zu beteiligen. – Antragsunterlagen Es sind die bereitgestellten Formblätter zu verwenden. In der Projektbeschreibung sind neben den Angaben zum Projekt (Projekttitel, -ort, -beginn und -ende) auch Ausgangslage, Hintergrund und Ziele sowie die Bedeutung des Projekts darzulegen. Die Projektbeschreibung muss auch Aufschluss über die in Ziffer 4 genannten Zuwendungsvoraussetzungen geben. Darüber hinaus sind die allgemein gültigen haushalts- und förderrechtlichen Anforderungen sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) einzuhalten. 7.2 Bewilligungsverfahren Die Entscheidung über den Antrag trifft die Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde kann fachliche Stellungnahmen zu den Anträgen einholen. Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 7.3 Verwendungsnachweisverfahren Der Verwendungsnachweis ist bei der Bewilligungsbehörde unter Beachtung der von der Bewilligungsbehörde vorgesehenen Form einzureichen. Der Verwendungsnachweis beinhaltet, – eine Übersicht über die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projektes entstandenen Ausgaben und die erzielten Einnahmen, – eine Darstellung der mit der Zuwendung erzielten Ergebnisse des einzelnen Projektes sowie zur Zielerreichung des Zuwendungsempfängers. Der Verwendungsnachweis wird von der Bewilligungsbehörde abschließend geprüft. 7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 8 Geltungsdauer Die Richtlinie tritt zum 1. September 2018 in Kraft und ist befristet bis zum 31. August 2021.