Förderprogramm

Förderung der Gründung und des Betriebs von Energieagenturen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Ansprechpunkt:

Zuständige Bezirksregierung Bayern

Weiterführende Links:
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Grundsätze zur Förderung der Gründung und des Betriebs von Energieagenturen in Bayern 1Der Freistaat Bayern fördert die Gründung und den Betrieb von regionalen und überwiegend von kommunalen Gebietskörperschaften getragenen Energieagenturen in Bayern nach Maßgabe - dieser Fördergrundsätze und - der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1. Zweck der Förderung 1Die Förderung soll die Gründung und den Betrieb regionaler und über-wiegend von kommunalen Gebietskörperschaften getragener Energieagenturen in Bayern ermöglichen. 2Es soll erreicht werden, dass in jeder der 18 Planungsregionen in Bayern bis zu zwei Energieagenturen als Ansprechpartner der Bürger, der Unternehmen und der Kommunen für Energiefragen zur Verfügung stehen, wobei bereits bestehende Energieagenturen zu berücksichtigen sind. 3Ziel der Fördermaßnahme ist, die Verbreitung von Wissen über den Um-bau der Energieversorgung in Bayern sowie über mögliche Maßnahmen der Energieeinsparung und Energieeffizienzverbesserung weiter voranzutreiben. 4Durch die Tätigkeit von Energieagenturen kann die Vorbildfunktion von Kommunen für die Energiewende in der Region gestärkt werden. 2. Gegenstand der Förderung Die Förderung nach diesen Grundsätzen wird gewährt für die in den ersten drei Betriebsjahren anfallenden Personal- und Sachausgaben der neu gegründeten Energieagentur sowie für Ausgaben für externe Beratungsleistungen. 3. Zuwendungsempfänger 1Antragsberechtigt ist eine kommunale Gebietskörperschaft, die eine Energieagentur gründen will. 2Sollen weitere kommunale Gebietskörperschaften an der Gründung beteiligt werden, ist mit dem Förderantrag eine Vollmacht vorzulegen, in der diese die Antragstellerin bevollmächtigen, auch ihre Interessen federführend mit wahrnehmen zu können. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zuwendungsfähig ist die Gründung einer Energieagentur nur dann, wenn in der Planungsregion, in der die zu gründende Energieagentur ihren Sitz haben wird, noch kein ausreichendes Ange-bot an kommunalen Energieagenturen vorhanden ist. 4.2 Die zu gründende Energieagentur muss dabei folgende Anforderungen erfüllen: - Ausstattung mit mindestens einer Vollzeit-Personalstelle (Qualifikation Universitäts-/Fachhochschulabschluss oder vergleich-bar). - Bestandsgarantie für mindestens 5 Betriebsjahre (ein dauerhafter Betrieb sollte angestrebt werden). - Die Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften muss insgesamt über 50 % betragen. - Eine Beteiligung der regionalen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel, Architekten und Ingenieuren als Gesellschafter oder Kooperationspartner der Energieagentur ist anzustreben. - Vor Antragstellung auf Förderung sind die regionalen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Han-del, Architekten und Ingenieuren anzuhören. - Mindestleistungsprofil der Energieagentur: - Produkt- und anbieterneutrale Beratung von Bürgern, Hand-werk, Handel, Industrie und Kommunen über konkrete Handlungsmöglichkeiten, insbesondere kostenfreie Erstberatungen zum Abbau bestehender Hemmschwellen, - Teilnahme an kommunalen / regionalen Aktionen, - Teilnahme am Erfahrungsaustausch regionaler Energieagenturen. 4.3 1Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. 2Als Vorhabensbeginn gilt die Gründung der Energieagentur. 4.4 Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Beihilferechtskonformität der öffentlichen Finanzierung der Energieagentur sichergestellt ist (siehe Nr. 6.4). 5. Art und Umfang der Förderung 5.1 1Die Förderung wird auf Antrag in Form einer Zuwendung (Zuschuss) als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung gewährt. 2Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Personal- und Sachausgaben ohne externe Coaching- bzw. Beratungsleistungen) der zu gründenden Energieagentur in den ersten 3 Kalenderjahren, insgesamt aber höchstens 140.000 €. 5.2 1Werden von der Energieagentur externe Coaching-Leistungen in Anspruch genommen, wird dafür – zusätzlich zur Zuwendung nach Nr. 5.1 – ein Zuschuss in Höhe von 50 % der entstehenden Coaching-Ausgaben, jedoch nicht mehr als 10.000 € gewährt. 2Zuwendungsfähige Coaching-Leistungen können grundsätzlich beim Bayerischen Energieagenturen e.V. sowie anderen bayerischen Energieagenturen oder anderen Energiedienstleistern mit Erfahrung in der Gründung von Energieagenturen in Auftrag gegeben werden. 5.3 Werden externe Beratungsleistungen (z.B. Rechtsberatung bei der zu wählenden Rechtsform und der Beihilferechtskonformität der öffentlichen Finanzierung) in Anspruch genommen, wird dafür – zusätzlich zur Zuwendung nach Nr. 5.1 – ein Zuschuss in Höhe von 50 % der entstehenden Ausgaben, jedoch nicht mehr als 5.000 € gewährt. 6. Antragsverfahren 6.1 Die Anträge sind mit Muster 1a zu Art 44 BayHO und dem Ergänzungsformblatt zur Förderung von Energieagenturen bei der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) in einfacher Ausfertigung einzureichen. 6.2 1Die Anträge auf Gewährung von Zuwendungen und die Fördergrundsätze sind bei der Regierung oder beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwickung und Energie (StMWi) erhältlich. 2Informationen zu dem Förderprogramm können auch aus dem Internetangebot des StMWi unter „www.stmwi.bayern.de“ (Kapitel „Energie und Rohstoffe“ / „Ser-vice/Förderprogramme/Energieförderung“) abgerufen werden. 6.3 Dem Antrag sind die Stellungnahmen der regionalen Selbstverwaltungsorganisationen entsprechend Nr. 4.2, 4. Tiret, beizulegen. 6.4 1Dem Antrag ist eine Stellungnahme beizulegen, wie die Finanzierung der Energieagentur beihilferechtskonform ausgestaltet werden soll. 2Als beihilferechtskonforme Gestaltung kommen insbesondere die Anwendung der sog. DAWI-De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 360/2012, ABL EU L 114, 26.04.2012, S. 8) oder des sog. DAWI-Freistellungsbeschlusses (ABL L 7, 11.1.2012, S. 3) in Betracht. 7. Bewilligungsverfahren 7.1 Die Regierung entscheidet in eigener Zuständigkeit über den Förderantrag. 7.2 1Die Regierung übersendet dem StMWi den Einplanungsvorschlag. 2Nach Zuteilung der Haushaltsmittel erlässt die Regierung den entsprechenden Bewilligungsbescheid. 7.3 1In den Bewilligungsbescheid sind neben den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und diesen Fördergrundsätzen folgende zusätzliche Nebenbestimmungen aufzunehmen: - 2Die Energieagenturen sind zu verpflichten, die Fördermittel nur in nicht wirtschaftlichen Bereichen zu verwenden oder in Bereichen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse darstellen. 3(Sonstige) wirtschaftliche Tätigkeiten müssen buchhalterisch getrennt ausgewiesen werden und es muss sichergestellt werden, dass derartige Tätigkeiten marktüblich vergütet werden. - 4In allen außenwirksamen Darstellungen der Träger/ Gesellschafter der geförderten Energieagenturen ist auf die Fördermittel des StMWi an gut sichtbarer Stelle unter Verwendung des Landeswappens mit den Worten „…gefördert mit Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ hinzuweisen. 5Die Wortbildmarke ist beim StMWi erhältlich. - 6Der Bewilligungsbehörde (einschließlich den von ihr Beauftragten) und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof ist ein Prüfungsrecht bei der Energieagentur einzuräumen. - 7Nach dem 1. und 3. vollständigen Betriebsjahr der Energieagentur ist der Bewilligungsbehörde – eine veröffentlichungsfähige Kurzdokumentation der Arbeitsinhalte und der erzielten Ergebnisse der Energieagentur in 2-facher Ausfertigung vorzulegen. 8Die Kurzdokumentation nach dem dritten Jahr kann zusammen mit dem Verwendungsnachweis übermittelt werden. 9Eine Ausfertigung der Kurzdokumentation übermittelt die Bewilligungsbehörde dem StMWi. - 10Der Zuwendungsbescheid wird gegenstandslos, wenn der Betrieb der Energieagentur nicht innerhalb von 9 Monaten nach Vorhabensbeginn (Nr. 4.3) aufgenommen wird. 11Die Gründung der Energieagentur sowie die Betriebsaufnahme ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. - 12Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere ganz oder teil-weise widerrufen werden, wenn die Zuwendung nicht bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen oder der Betrieb der Energieagentur innerhalb des Zeitraums der Bestandsgarantie nach Nr. 4.2 von mindestens 5 Betriebsjahren eingestellt oder nicht in einem dem Förderzweck entsprechen-den Umfang fortgeführt wird. 8. Schlussbestimmung Diese Fördergrundsätze treten am 01. Januar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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