Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein zur Umsetzung des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2015 bis 2018 sowie des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2017 bis 2020 Gl.Nr. 8520.12 Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 16. November 2017 - VIII 341 - Präambel Zum Ausbau der Kindertagesbetreuung im Bundesgebiet unterstützt der Bund die Länder bei der Schaffung neuer Kindertagesbetreuungsplätze über die Investitionsprogramme „Kinderbetreuungsfinanzierung". Die Verteilung der Mittel und weitere Einzelheiten zu den Förderbedingungen hat der Bund in dem Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung (Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I,S. 1893)) geregelt. Die dem Land Schleswig-Holstein zur Verfügung stehenden Mittel werden durch das Land, die Kreise und die kreisfreien Städte nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung VV/VV-K zu § 44 LHO und folgender Zuwendungsbestimmungen vergeben. Für das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2017 bis 2020 - nachfolgend Investitionsprogramm 2017 bis 2020 - auf der Grundlage von Kapitel 4 KitaFinHG gewährt der Bund dem Land Schleswig-Holstein nach § 20 des genannten Gesetzes insgesamt 37.370.657 Euro. Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Kinderzahlen 0 bis sechs Jahre zum Stichtag 31. Dezember 2015 und ist als Anlage beigefügt. Auszahlungen können bis spätestens zum 31. Dezember 2022 erfolgen. Für das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2015 bis 2018 - nachfolgend Investitionsprogramm 201 5 bis 2018 - auf der Grundlage von Kapitel 3 KitaFinHG gewährt der Bund dem Land Schleswig- Holstein nach § 13 des genannten Gesetzes insgesamt 18.194.686 Euro. Diese sind seit Mai 2016 vollständig bewilligt und können bis zum 31. Dezember 2019 abgerufen werden. 1 Zuwendungszweck 1.1 Ziel des Investitionsprogramms 2015 bis 2018 und des Investitionsprogramms 2017 bis 2020 ist es, die Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bedarfsgerecht auszubauen. Mit ihm werden Zuwendungen in Form von Zuschüssen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege gewährt, mit denen zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren geschaffen werden. Zusätzlich fördert das Investitionsprogramm 2017 bis 2020 die Schaffung von Betreuungsangeboten für Kinder bis zum Schuleintritt (Elementarbereich) und qualitätsverbessernde Maßnahmen. 1.2 Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieser Richtlinie sind Betreuungsplätze, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahme wegfallen. 1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden folgende zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder erforderliche 2.1.1 Investitionen in Krippengruppen und altersgemischte Gruppen bzw. in Elementargruppen von Kindertageseinrichtungen: a) kleine Umbauten (ohne Architektenleistungen), b) Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen und der Erwerb von Gebäuden, c) Neubaumaßnahmen (selbständig nutzbare Bauwerke), d) Ausstattungsinvestitionen zur Qualitätsverbesserung, insbesondere für Bewegungsräume, Küchen, Umsetzung von Inklusion und Ganztagsbetreuung; 2.1.2 Ausstattungsinvestitionen für neu geschaffene Kindertagespflegeplätze im Haushalt der Tagespflegeperson oder in anderen Räumen einschließlich baulicher Maßnahmen an den Räumen der Tagespflegestelle. 2.2 Die Betreuungsplätze sowie die Räumlichkeiten nach Ziffer 2.1.2 müssen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit geschaffen werden. Ein Neubau ist nur dann zuwendungsfähig, wenn eine Nutzung vorhandener Gebäude auch nach baulicher Erweiterung nicht möglich ist oder nicht mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann. 2.3 Mietkosten und sonstige Betriebskosten sind nicht förderfähig. 2.4 Gefördert werden grundsätzlich nur Maßnahmen an Räumlichkeiten, in denen nach Abschluss der Maßnahme Kinder bis zum Schuleintritt betreut werden. Abweichend hiervon ist eine Maßnahme förderfähig, wenn Räumlichkeiten für eine Hortgruppe, betreute Grundschule oder offene Ganztagsschule geschaffen und gleichzeitig die ehemaligen Räumlichkeiten dieser Gruppe für die Betreuung von Nr. 50 Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2017; Ausgabe 4. Dezember 2017 1555 Kindern bis zum Schuleintritt bereitgestellt werden. In diesem Fall können die Kosten für die Schaffung der Plätze für die Kita-Kinder aber nicht neben den Kosten zur Schaffung der Räumlichkeiten für die Hortgruppe, betreute Grundschule oder offene Ganztagsschule gefördert werden. 3 Zuwendungsempfänger, Zuwendungsempfängerin 3.1 Mittelvergabe durch den Kreis/die kreisfreie Stadt 3.1.1 Die Kreise und kreisfreien Städte vergeben die Mittel durch einen Zuwendungsbescheid nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung - VV LHO. 3.1.2 Investitionsmittel für Einrichtungen der kreisfreien Städte in städtischer Trägerschaft bewilligt das zuständige Ministerium nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie. 3.1.3 Der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt überwacht die zweckentsprechende Verwendung der Mittel und stellt sicher, dass sie wirtschaftlich und sparsam eingesetzt werden. Zuwendungsempfänger sind Träger von Kindertageseinrichtungen nach § 9 KiTaG, Tagespflegepersonen, Träger von Tagespflegestellen und Standortgemeinden als Bauträger- bzw. Eigentümerinnen. Die Träger und Gemeinden dürfen die Mittel nach Maßgabe von Nummer 12 der VV zu § 44 LFIO an private Investoren weiterleiten. Sie haben sicherzustellen, dass bei der Bildung des mit dem Kostenträger für die Betriebsführung zu vereinbarenden Kaufpreises bzw. Pacht- oder Mietzinses der Gesamtbetrag der Zuwendung von den berücksichtigungsfähigen Herstellungskosten abgesetzt wird. 3.2 Prüfungsrechte Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof sind nach § 23 Abs. 3 KitaFinHG berechtigt, bei den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den Zuwendungsempfängern die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu überprüfen. Dieses gilt gleichermaßen für den Landesrechnungshof. Der Kreis/Die kreisfreie Stadt stellt auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt die erforderlichen Auskünfte. Die sonstigen Rechte des Bundes- und Landesrechnungshofes bleiben unberührt. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Für das Investitionsprogramm 2017 bis 2020 gelten Maßnahmen, die ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden, als förderfähig. Als Beginn gilt dabei der Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein dafür die Förderkriterien erfüllt sind. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist nicht erforderlich. 4.2 Investitionen nach Ziffer 2.1.2 können nur berücksichtigt werden, wenn die Erlaubnis zur Kindertagespflege in Schleswig-Holstein gemäß § 43 SGB VIII ab dem 1. Juli 2016 erteilt wurde. 4.3 Die Bewilligung setzt voraus, dass die zu schaffenden Betreuungsplätze im Bedarfsplan nach § 7 KiTaG als erforderlich ausgewiesen sind. Daneben muss eine verlässliche Finanzierung des. Vorhabens sichergestellt sein. 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Für die Förderung werden folgende Höchstbeträge festgelegt: 5.1.1 für kleine Umbauten (ohne Architektenleistungen): 3.000 Euro je neu geschaffenen Platz, 5.1.2 für Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen und der Erwerb von Gebäuden: 15.000 Euro je neu geschaffenen Platz, 5.1.3 für Neubaumaßnahmen: 22.000 Euro je neu geschaffenen Platz, 5.1.4 für Ausstattungsinvestitionen zur Qualitätsverbesserung: 1.000 Euro je neu geschaffenen Platz, jedoch maximal 50.000 Euro je Vorhaben und 5.1.5 für Ausstattungen der Kindertagespflegeplätze: 1.500 Euro je Tagespflegeperson. Bei Ziffer 5.1.1 bis 5.1.4 darf die Zuwendungshöhe 75 Prozent der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben nach DIN 276 (ohne Kostengruppen 100) nicht übersteigen. Die Zuwendung nach Ziffer 5.1.1 bis 5.1.4 wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung nach Ziffer 5.1.5 wird als Projektförderung mit pauschalierter Festbetragsfinanzierung gewährt. 5.2 Werden mit der Investitionsmaßnahme gleichzeitig bereits bestehende Plätze gesichert, sind die Ausgaben nur in dem Verhältnis zuwendungsfähig, das dem Anteil der neu zu schaffenden Plätze an der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze entspricht. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung wie folgt festzusetzen: Die Zweckbindung für Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen sowie Neubauten beträgt 25 Jahre. 1556 Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2017; Ausgabe 4. Dezember 2017 Nr. 50 Für kleine Umbauten (ohne Architektenleistungen), Ausstattungsinvestitionen zur Qualitätsverbesserung, die Ausstattungen der Kinderta- gespflegeplätze und für die zugehörigen Ausstattungen bei Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen sowie Neubauten beträgt sie fünf Jahre. Die Zweckbindung beginnt mit Anschaffung der Ausstattungsgegenstände oder des Gebäudes bzw. mit Fertigstellung der Baumaßnahme. Die Zuwendungsempfänger stellen die Zweckbindung sicher. Für Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen sowie Neubauten ist eine dingliche oder gleichwertige Sicherung für den Fall einer anderweitigen Nutzung vor Ablauf der Zweckbindung vorzunehmen. Eine dingliche oder gleichwertige Sicherung ist bei Vorhaben öffentlicher Träger nicht erforderlich. Es stellt keine Verletzung der Zweckbindung dar, wenn Kinder auch nach Vollendung ihres dritten Lebensjahres bis zu neun Monate, längstens aber bis zum Ablauf des in der Einrichtung festgelegten Kindergartenjahres, in einer Krippengruppe gefördert werden. 6.2 Die Bestimmungen der VOL/VOB und des Gesetzes zur Erleichterung Öffentlich-Privater Partnerschaften vom 19. Juni 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 328) sind einzuhalten. 6.3 Die Vorhaben, die aus dem Investitionsprogramm 2015 bis 2018 gefördert wurden, sind bis zum 31. Dezember 2018 abzuschließen. Die Vorhaben, die aus dem Investitionsprogramm 2017 bis 2020 gefördert werden, sind bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen bzw. bis zu der in § 22 KitaFinFIG genannten Frist in der jeweils gültigen Fassung. Sind die Vorhaben bis zu den genannten Fristen nicht vollständig abgeschlossen, findet nur eine anteilige Förderung statt. 6.4 Bundesmittel aus dem Programm 2017 bis 2020, die nicht vollständig bis zum Stichtag 30. Juni 2019 bewilligt sind, fließen in die landesweite Umverteilung. 6.5 Die Empfänger der Zuwendungen sind verpflichtet, auf die Bundesförderung angemessen hinzuweisen. 7 Verfahren 7.1 Antragsverfahren Den Antrag auf Förderung von Investitionen nach Ziffer 2.1.1 reicht die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der jeweiligen Standortgemeinde ein, sofern diese nicht selbst Antragstellerin ist. Die Standortgemeinde leitet den Antrag mit einer eigenen Stellungnahme der Bewilligungsbehörde zu. Bewilligungsbehörden sind die Kreise und die kreisfreien Städte. Die kreisfreien Städte sind nur insoweit Bewilligungsbehörde, sofern Anträge von freien Trägern gestellt werden. Die Bewilligungsbehörde muss vor der Entscheidung das Einvernehmen über die Durchführung mit der Standortgemeinde hersteilen. Ein Antrag auf Förderung von Investitionen muss folgende Angaben enthalten: - die Beschreibung des Vorhabens, - einen Finanzierungsplan, - die Anzahl der mit dem Vorhaben zu schaffenden neuen Betreuungsplätze für unter bzw. über Dreijährige, aufgeschlüsselt nach Krippenplätzen, Plätzen in altersgemischten Gruppen oder in Elementargruppen, gegebenenfalls die insgesamt verfügbaren Betreuungsplätze, - die Bestätigung der Standortgemeinde, dass das Vorhaben auf keine kostengünstigere Weise durchgeführt werden kann. Den Antrag auf Förderung von Investitionen nach Ziffer 2.1.2 reicht die Tagespflegeperson oder der Träger der Tagespflegestelle bei der Bewilligungsbehörde ein. 7.2 Auszahlung 7.2.1 Die bewilligten Mittel dürfen nur zur Begleichung bereits fälliger Rechnungen zur Zahlung angewiesen werden. Entsprechende Nachweise sind dafür vom Zuwendungsempfänger vorzulegen. Die Investitionsbank Schleswig-Flolstein übernimmt die Abwicklung des Zahlungsverkehrs. 7.2.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 177 a LVwG), soweit nicht in den Zuwendungsbestimmungen Abweichungen zugelassen worden sind. 7.2.3 Sofern Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangt werden. Fordert der Zuwendungsempfänger die Mittel vor der Fälligkeit der Rechnungen an und werden diese ausgezahlt, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur Fälligkeit Zinsen verlangt werden. Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung. 7.3 Verfahren zum Verwendungsnachweis Die Zuwendungsempfänger weisen spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Baumaßnahme bzw. nach Abschluss des Vorhabens der Bewilligungsbehörde die zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Nr. 50 Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2017; Ausgabe 4. Dezember 2017 1557 gewährten Zuwendung nach und legen einen baufachlich geprüften Verwendungsnachweis vor. Für mehrjährige Baumaßnahmen ist ein Zwischenverwendungsnachweis gemäß VV/VV-K und Z-Bau zu § 44 LHO erforderlich. 7.4 Monitoring Damit das Land aus dem Bundesprogramm 2015 bis 2018 seinen Berichts- und Nachweispflichten gegenüber dem Bund fristgerecht nachkommen kann, stellen die Kreise und kreisfreien Städte dem Land und der Investitionsbank Schleswig-Holstein zwei Monate vor dem 30. Juni 2018, 30. Juni 2019, 30. Juni 2020 und dem 30. Juni 2021 die notwendigen Daten zur Verfügung (vergleiche § 16 KitaFinHG). Verwendungsnachweise für Bauvorhaben sind spätestens bis zum 31. Dezember 2020 durch die Kreise und kreisfreien Städte zu prüfen. Damit das Land aus dem Bundesprogramm 2017 bis 2020 seinen Berichts- und Nachweispflichten gegenüber dem Bund fristgerecht nachkommen kann, stellen die Kreise und kreisfreien Städte dem Land und der Investitionsbank Schleswig- Holstein zwei Monate vor dem 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020, 30. Juni 2022 und 31. Oktober 2024 die notwendigen Daten zur Verfügung (vergleiche § 23 KitaFinHG). Verwendungsnachweise für Bauvorhaben müssen spätestens bis zum 30. Juni 2024 geprüft sein. 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt der für die Bundesförderung maßgebliche Teil der Richtlinie des Landes Schleswig-Holsteins zur Umsetzung des Landesinvestitionsprogramms zur Schaffung und Qualitätsverbesserung von Krippen- und Elementarplätzen in Kindertageseinrichtungen sowie zur Umsetzung des Bundesinvestitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2015 bis 2018 zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren vom 23. April 2015 (Amtsbl. Schl.-H. S. 570)*) außer Kraft. Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Mit dieser Richtlinie verlieren die öffentlich-rechtlichen Verträge ihre Wirkung. Amtsbl. Schl.-H. 2017 S. 1554 ) Gl.Nr. 8520.8 Anlage - Verteilung der Bundesmittel des IV. Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung nach Kinderzahlen U3 und Ü3 Kinder unter 6 Jahren absolut Stichtag: 31.12.2015 Kinder unter 6 Jahren in % max. Verfügungsrahmen Flensburg 4.504 3,164% 1.182.000,00 € Kiel 12.732 . 8,944% 3.342.000,00 € Lübeck 10.789 7,579% 2.832.000,00 € Neumünster 3.957 2,780% 1,039,000,00 € Dithmarschen 6.192 4,350% 1.626.000,00 € Herzogtum Lauenburg 10.125 7,113% ' 2.658 800,00 € Nordfriesland 7.466 5,245% 1.960.000,00 € Ostholstein 8.449 5,935% 2.218,000,00 € Pinneberg 16.121 11,325% 4.232.000,00 € Plön 5.930 > 4,166% 1.557.000 00 € Rendsburg-Eckernförde 13.293 9,338% 3.490,090,00 € Schleswig-Flensburg 9.681 6,801% 2,541000,00 € Segeberg 13.953 . 9.802% 3.663.000,00 € Steifiburg 6.287 4,417% 1 650.000,00 € Stormarn 12.873 9,043% 3.379.000,00 € Schleswig-Holstein 142.352 100,000% 37,370.657,00 € 1558 Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2017; Ausgabe 4. Dezember 2017 Nr. 50