Förderprogramm

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Messen & Ausstellungen
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Ansprechpunkt:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12–16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
NBank Kundenportal (externer Link)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Messepräsentationen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Angehöriger Freier Berufe Erl. d. MW v. 1. 12. 2015 - 25-32311/0090- (Nds. MBl. S. 1408) ― VORIS 77100 ― 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage von § 8 MFG nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Messepräsentationen niedersächsischer Unternehmen. Ziel der Messeförderung ist es, die Absatzbemühungen der Unternehmen auf internationalen Messen im In- und Ausland sowie auf Ausstellungen zu unterstützen. Durch die Förderung sollen Kosten und Risiken einer Messebeteiligung auf ein vertretbares Maß reduziert sowie betriebsgrößenspezifische Nachteile abgebaut werden. 1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Teilnahme an Messen im Inland Gefördert wird die Messeteilnahme auf einem Gemeinschaftsstand. 2.2 Teilnahme an Messen im Ausland Gefördert wird die Messeteilnahme als Aussteller auf einem Gemeinschafts- oder mit einem Einzelstand 2.3 Beschränkung der Förderung Das MW behält sich vor, die Förderung auf Messen mit besonderer branchenspezifischer und internationaler Bedeutung zu beschränken. Daneben kann für einzelne durch das MW festzulegende Veranstaltungen im Ausland der Art und Höhe nach eine besondere Förderung vorgesehen werden, insbesondere auch indirekte Fördermaßnahmen wie Informationsstände und außenwirtschaftlich relevante Sonderaktionen. 2.4 Förderfähigkeit Förderfähig ist nur die Teilnahme an solchen Messen, die in der Messedatenbank des Ausstellungs- und Messeausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. (AUMA) verzeichnet sind. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) bei der Förderung von Gemeinschaftsständen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 ist der Organisator der Messepräsentation. 3.2 Zuwendungsempfänger bei der Förderung von Einzelständen auf Auslandsmessen bzw. Letztempfänger bei der Förderung von Gemeinschaftsständen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 sind kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden: KMU) i. S. der geltenden Definition der EU-Kommission und Angehörige Freier Berufe mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen. Danach gelten als KMU Unternehmen nach dem Anhang zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36). 3.3 Es können auch Auslandsmessebeteiligungen von Wirtschaftsverbänden und wirtschaftlichen Selbstverwaltungsorganisationen gefördert werden, sofern dies mit den Zielsetzungen dieser Richtlinie vereinbar ist. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Bei der Förderung von Gemeinschaftsständen ist der Bewilligungsstelle vom Organisator eine einheitliche Konzeption vorzulegen, die die auf der Basis des „Niedersachsen-Stils“ für Präsentationen des Landes entwickelten gestalterischen Vorgaben berücksichtigen soll. Bei den Gemeinschaftsständen im In- und Ausland soll die Teilnahme von mindestens acht niedersächsischen Unternehmen vorgesehen werden. Des Weiteren sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit Ausführungen zu folgenden Qualitätskriterien erforderlich: 4.1.1 Erfahrungen in der Organisation von Gemeinschaftsständen, 4.1.2 Kenntnisse der niedersächsischen Branche (je nach Messe), 4.1.3 Umsetzbarkeit und Logik des Konzepts für die Akquise der Aussteller, 4.1.4 Kosten pro Aussteller, 4.1.5 Plausibilität und Qualität der Antragsunterlagen. Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich. Gefördert wird ausschließlich der Antrag, der die höchste Gesamtpunktzahl, mindestens jedoch die Mindestpunktzahl, erreicht hat. 4.2 Der Organisator ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Aussteller zu beraten und während der Messe sowie in der Vor- und Nachbereitungsphase der gemeinschaftlichen Messepräsentation zu betreuen. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung bei Gemeinschaftsständen wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung und bei Einzelständen im Ausland in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Bei der Inanspruchnahme anderer öffentlicher Finanzierungshilfen ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. 5.2 Zuwendungsfähig sind alle für die Organisation und den Betrieb des Standes notwendigen Ausgaben. Ausgenommen sind Eigenleistungen sowie Ausgaben für Reisen, Unterkunft, Verpflegung und Bewirtung des letztbegünstigten Unternehmens. 5.3 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1 beträgt die Zuwendung bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 7 500 EUR. In begründeten Ausnahmefällen kann dieser Förderhöchstbetrag überschritten werden. Eine Förderung ist für bis zu drei Messebeteiligungen je Aussteller möglich. Für ein neu gegründetes KMU kann die Zuwendung auf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden, höchstens jedoch 9 500 EUR. Ein KMU gilt in den ersten fünf Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit als neu gegründet. 5.4 Bei Vorhaben nach Nummer 2.2 beträgt die Zuwendung - als Festbetrag 2 000 EUR bei Messen innerhalb der Europäischen Union (Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten) und 4 000 EUR bei Messen in den übrigen Ländern. - bei der Beteiligung an einem Gemeinschaftsstand bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 5 000 EUR bei Messen innerhalb der Europäischen Union (Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten) bzw. 8 000 EUR bei Messen in den übrigen Ländern. Eine Förderung ist auf eine Messebeteiligung pro Kalenderjahr begrenzt. Ein Aussteller darf insgesamt nur drei Mal die Förderung für die Teilnahme an einer bestimmten Messe im Ausland in Anspruch nehmen. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352/1 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die Angaben der Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antragsverfahrens sind subventionserhebliche Tatsachen i. S. des § 264 StGB. 6.2 Nach Abschluss der Messe führt der Organisator eines Gemeinschaftsstandes Ausstellerbefragungen durch. Die Berichte sind der Bewilligungsstelle vorzulegen. 7. Anweisungen zum Verfahren 7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden 7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover. 7.3 Der Antrag ist vor Maßnahmebeginn (verbindliche Anmeldung zur Messe/Flächenbuchung) bei der Bewilligungsstelle vorzulegen. Das MW kann Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de). Sofern Antragsstichtage festgelegt werden, gilt ein Förderantrag dann als rechtzeitig zugegangen, wenn er der Bewilligungsstelle zum Ablauf des Stichtages formgerecht (d. h. eigenhändig unterschrieben) zugegangen ist. Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig. 7.4 Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen (Nr. 6.6 ANBest-P). 7.5 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen des Niedersächsischen Landesrechnungshofes zuzulassen. 8. Schlussbestimmungen Dieser Erlass tritt am 1. 1. 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2020 außer Kraft. An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

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